Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______, alle syrische Staatsangehörige und gemäss ihren Angaben Geschwister, ersuchten am 22. Dezember 2020 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung humanitärer Visa. Bereits zuvor hatten sie bei der Botschaft entsprechende Gesuche gestellt:
- Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte am 8. März 2017 ein humanitäres Visum. Am 13. Juni 2017 verweigerte die Botschaft dessen Ausstellung. Das SEM wies die dagegen erhobene Einsprache am 19. Oktober 2017 ab.
- Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie der Beschwerdeführer C._______ reichten am 24. April 2018 Visagesuche ein, welche die Botschaft am 30. April 2019 abwies. Am 4. Oktober 2019 lehnte das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Formularverfügung vom 5. Januar 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa erneut. C. Am 3. März 2021 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung humanitärer Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021, welche den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht worden war, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder ihre tatsächliche Situation im Libanon korrekt abgeklärt noch sich ernsthaft mit den Ausführungen in der Einsprache auseinandergesetzt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und deren Vorbringen, insbesondere auch dem medizinischen Sachverhalt, auseinandergesetzt hat. Sie behaupten denn auch nur pauschal eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ohne konkret darzulegen, worin diese bestehen soll.
E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Gründe für die Verweigerung der humanitären Visa dargelegt. Es ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und weshalb die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen worden ist. Folglich erweist sich die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls als ungerechtfertigt.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen, und das Rechtsbegehren ist abzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Personen und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie konkrete Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Somit greife die Vermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret, Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden. Es seien überdies keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. Im Libanon würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Zudem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Flüchtlinge im Libanon - selbst wenn sie illegal dort seien - gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach 2015 beim UNHCR registriert hätten, habe keinen Einfluss auf ihren Zugang zur sogenannten «Primary Health Care». Alle «Persons of Care» (PoC) hätten Zugang zu der vom UNHCR bereitgestellten Gesundheitsvorsorge. Es gelte einzig, mit einem Dokument zu belegen, dass man syrischer und nicht libanesischer Staatsangehöriger sei. Betreffend die «Secondary Health Care», die Spitalaufenthalte beinhalte, müsse man eine Anerkennung als PoC belegen können. Dafür brauche es aber keinen legalen Aufenthalt oder eine Registrierung bzw. offizielle Anerkennung als Flüchtling. Für Notfälle, die nicht über einen PoC-Status verfügen würden, gebe es parallel zur Einweisung ein Fast-Track Verfahren, um als PoC anerkannt zu werden. Das UNHCR selbst stelle den Zugang sicher, die Behandlung erfolge im Rahmen des Gesundheitssystems im Libanon. Insbesondere im Bereich der «Primary Health Care» gebe es nebst dem UNHCR viele weitere Akteure (unter anderem Médécins Sans Frontières), welche diesen Zugang gewährleisten und finanzielle Unterstützung anbieten würden. Sie - die Vorinstanz - verkenne nicht, dass das Leben der Beschwerdeführenden im Libanon zweifelsohne beschwerlich sei. Die prekären Lebensumstände betreffend medizinische Versorgung, Unterkunftsprobleme sowie Lebenshaltungskosten würden aber für sich alleine keine entsprechende Gefährdung vor Ort begründen. Die Beschwerdeführenden könnten ausserdem mit finanzieller Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen rechnen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Libanon sei durch eine Wirtschaftskrise, Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, eine veraltete Infrastruktur und sehr viele Flüchtlinge massiv belastet. Die aktuelle Lage sei für Flüchtlinge desaströs, nahezu anarchisch, und es gebe keine Unterstützung. Die libanesische Regierung verbiete die Einrichtung von formellen Flüchtlingslagern, und seitens der libanesischen Politik und Bevölkerung komme vermehrt Widerstand gegen syrische Flüchtlinge auf. Seit Ausbruch der Covid-Pandemie seien in mehreren Gemeinden diskriminierende Bewegungseinschränkungen eingeführt worden, die nur für syrische Flüchtlinge gelten würden. Syrer würden als Ursache für viele Probleme im Libanon gelten. Die angespannte Situation setze die Flüchtlinge zunehmend unter Druck, nach Syrien zurückzukehren. Zudem seien die Flüchtlinge nicht vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, da der Libanon diese nicht unterzeichnet habe. Das Land könne folglich nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden. Darüber hinaus würden die Behörden Anstrengungen unternehmen, um syrische Flüchtlinge zu deportieren. Eine Rückkehr nach Syrien wäre für sie - die Beschwerdeführenden - aber offensichtlich unzumutbar, da die kriegerischen Auseinandersetzungen andauern würden. Der weitere Aufenthalt im Libanon sei ebenfalls keine Alternative. Sie seien gezwungen, unter prekären Bedingungen in einem einzigen kleinen Raum bzw. einem Unterstand zu leben, der von der ganzen Familie benutzt werde. Um sich ohne eine feste Wand vor Kälte und Regen zu schützen, würden sie Tücher benutzen. Da sie über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, drohe ihnen Obdachlosigkeit. Es fehle ihnen am Grundlegendsten und jeder Tag sei mit Unsicherheiten verbunden. Ihre humanitäre Situation sei prekär und lebensbedrohend. Zudem würden sie dringend medizinische Unterstützung in der Schweiz benötigen, da es im Libanon keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gebe. A._______ sei bei einer Explosion in Qamischli am Oberschenkel schwer verletzt worden. Sie benötige dringend mehrere Fussoperationen, damit sie ihren Fuss weiterhin benutzen könne. Die Verletzung behindere sie im täglichen Leben, indem sie beispielsweise nicht stundenlang in einer Warteschlange stehen könne, um Zugang zu Lebensmitteln zu erhalten. Dies habe auch negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit. Gemäss behandelndem Arzt sei die erforderliche medizinische Behandlung im Libanon unmöglich. C._______ leide an geistigen und motorischen Beeinträchtigungen. Er sei stumm, weise Symptome von Autismus auf und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Sein psychischer Zustand habe sich durch die Eindrücke im syrischen Bürgerkrieg und nach der Explosion im Hafen von Beirut massiv verschlechtert. Im Libanon sei ihm aber der Zugang zu psychischer Behandlung verwehrt. Er könne sich im Alltag nicht um sich selbst kümmern und brauche Unterstützung von seiner Schwester (B._______). Dementsprechend sei auch ihr als Betreuungsperson ein humanitäres Visum zu erteilen. Die Familie (drei Geschwister) sei beim UNHCR registriert, habe jedoch ein Dokument unterzeichnet, wonach eine Registrierung nach 2015 keine Unterstützung beinhalte. Ein Bruder lebe seit Jahren in der Schweiz, verfüge über die schweizerische Staatsbürgerschaft und könne seine Familie in der Schweiz unterstützen. Die Vorinstanz schiebe die Verantwortung pauschal auf ihn ab und präsentiere damit lediglich Lösungen, die konkret nicht realisierbar seien.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz abermals fest, dass keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Libanon ersichtlich seien.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden wohnten ursprünglich in Damaskus und sind 2015 aus Qamischli (Syrien) in den Libanon geflüchtet, wo sie seither leben. Im Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon ist festzuhalten, dass diese allgemeinen Ausführungen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen. Die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon ist zweifelsohne schwierig und belastend. Dies führt indessen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben (E. 4.3).
E. 6.2 Hinsichtlich der pauschal geäusserten Befürchtung einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien gilt es zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführenden seit 2015 im Libanon aufhalten. Auch wenn insbesondere in den letzten Jahren eine Verschärfung der libanesischen Flüchtlingspolitik auszumachen ist, scheinen davon in erster Linie syrische Staatsangehörige betroffen zu sein, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangt sind (vgl. Urteile des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführenden fallen nicht darunter. Auch darüber hinaus gibt es im konkreten Fall keine Hinweise für eine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung vom Libanon nach Syrien. Bezüglich der geltend gemachten prekären humanitären Situation verweisen die Beschwerdeführenden schliesslich auf ihre Wohnsituation in einem notbedürftigen Unterstand, welche sie mit einem unkenntlichen Foto dokumentieren. Auch daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass sie konkret gefährdet wären.
E. 6.3 Im Libanon ist zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, gibt es nebst dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Die Beschwerdeführenden geben selbst an, dass sie beim UNHCR registriert seien. Das von ihnen erwähnte Dokument, in dem angeblich festgehalten werde, dass syrische Flüchtlinge, die nach 2015 registriert worden sind, vom UNHCR nicht unterstützt würden, reichen sie zudem nicht ein.
E. 6.4 Darüber hinaus ist aus den eingereichten Unterlagen kein dringender Bedarf an medizinischer Unterstützung für die Beschwerdeführenden ersichtlich. In Bezug auf die gesundheitliche Situation von A._______ liegen ein Bericht eines syrischen Arztes vom 28. März 2015, eine Bestätigung einer lokalen syrischen Behörde (undatiert) sowie ein syrischer Arztbericht vom 20. Februar 2018 vor, wobei letztere beiden sehr oberflächlich sind. Aus dem Arztbericht vom März 2015 ist ersichtlich, dass A._______ damals aufgrund einer Schussverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei ein Teil der aufgeführten Verletzungen (Schuss am Kopf) operativ behandelt werden konnte. Die genannten ärztlichen Zeugnisse zeigen auf, dass kein medizinischer Notfall vorliegt. Im Bericht vom 20. Februar 2018 ist denn auch von einer «akuten chronischen Beschädigung des linkenIschiasnerves» die Rede. C._______ benötigt gemäss ärztlichem Attest vom 9. Juli 2018 eine psychische und neurologische Behandlung. Auch wenn die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführenden den Alltag zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den erwähnten Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Betroffenen konkret bedürften und warum diese nur im Ausland möglich sein sollten. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei.
E. 7 Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1549/2021 Urteil vom 23. September 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Julie Frei, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______, alle syrische Staatsangehörige und gemäss ihren Angaben Geschwister, ersuchten am 22. Dezember 2020 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung humanitärer Visa. Bereits zuvor hatten sie bei der Botschaft entsprechende Gesuche gestellt:
- Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte am 8. März 2017 ein humanitäres Visum. Am 13. Juni 2017 verweigerte die Botschaft dessen Ausstellung. Das SEM wies die dagegen erhobene Einsprache am 19. Oktober 2017 ab.
- Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie der Beschwerdeführer C._______ reichten am 24. April 2018 Visagesuche ein, welche die Botschaft am 30. April 2019 abwies. Am 4. Oktober 2019 lehnte das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Formularverfügung vom 5. Januar 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa erneut. C. Am 3. März 2021 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung humanitärer Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021, welche den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht worden war, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder ihre tatsächliche Situation im Libanon korrekt abgeklärt noch sich ernsthaft mit den Ausführungen in der Einsprache auseinandergesetzt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt. 3.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und deren Vorbringen, insbesondere auch dem medizinischen Sachverhalt, auseinandergesetzt hat. Sie behaupten denn auch nur pauschal eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ohne konkret darzulegen, worin diese bestehen soll. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Gründe für die Verweigerung der humanitären Visa dargelegt. Es ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und weshalb die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen worden ist. Folglich erweist sich die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls als ungerechtfertigt. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen, und das Rechtsbegehren ist abzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Personen und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie konkrete Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Somit greife die Vermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret, Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden. Es seien überdies keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. Im Libanon würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Zudem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Flüchtlinge im Libanon - selbst wenn sie illegal dort seien - gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach 2015 beim UNHCR registriert hätten, habe keinen Einfluss auf ihren Zugang zur sogenannten «Primary Health Care». Alle «Persons of Care» (PoC) hätten Zugang zu der vom UNHCR bereitgestellten Gesundheitsvorsorge. Es gelte einzig, mit einem Dokument zu belegen, dass man syrischer und nicht libanesischer Staatsangehöriger sei. Betreffend die «Secondary Health Care», die Spitalaufenthalte beinhalte, müsse man eine Anerkennung als PoC belegen können. Dafür brauche es aber keinen legalen Aufenthalt oder eine Registrierung bzw. offizielle Anerkennung als Flüchtling. Für Notfälle, die nicht über einen PoC-Status verfügen würden, gebe es parallel zur Einweisung ein Fast-Track Verfahren, um als PoC anerkannt zu werden. Das UNHCR selbst stelle den Zugang sicher, die Behandlung erfolge im Rahmen des Gesundheitssystems im Libanon. Insbesondere im Bereich der «Primary Health Care» gebe es nebst dem UNHCR viele weitere Akteure (unter anderem Médécins Sans Frontières), welche diesen Zugang gewährleisten und finanzielle Unterstützung anbieten würden. Sie - die Vorinstanz - verkenne nicht, dass das Leben der Beschwerdeführenden im Libanon zweifelsohne beschwerlich sei. Die prekären Lebensumstände betreffend medizinische Versorgung, Unterkunftsprobleme sowie Lebenshaltungskosten würden aber für sich alleine keine entsprechende Gefährdung vor Ort begründen. Die Beschwerdeführenden könnten ausserdem mit finanzieller Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen rechnen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Libanon sei durch eine Wirtschaftskrise, Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, eine veraltete Infrastruktur und sehr viele Flüchtlinge massiv belastet. Die aktuelle Lage sei für Flüchtlinge desaströs, nahezu anarchisch, und es gebe keine Unterstützung. Die libanesische Regierung verbiete die Einrichtung von formellen Flüchtlingslagern, und seitens der libanesischen Politik und Bevölkerung komme vermehrt Widerstand gegen syrische Flüchtlinge auf. Seit Ausbruch der Covid-Pandemie seien in mehreren Gemeinden diskriminierende Bewegungseinschränkungen eingeführt worden, die nur für syrische Flüchtlinge gelten würden. Syrer würden als Ursache für viele Probleme im Libanon gelten. Die angespannte Situation setze die Flüchtlinge zunehmend unter Druck, nach Syrien zurückzukehren. Zudem seien die Flüchtlinge nicht vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, da der Libanon diese nicht unterzeichnet habe. Das Land könne folglich nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden. Darüber hinaus würden die Behörden Anstrengungen unternehmen, um syrische Flüchtlinge zu deportieren. Eine Rückkehr nach Syrien wäre für sie - die Beschwerdeführenden - aber offensichtlich unzumutbar, da die kriegerischen Auseinandersetzungen andauern würden. Der weitere Aufenthalt im Libanon sei ebenfalls keine Alternative. Sie seien gezwungen, unter prekären Bedingungen in einem einzigen kleinen Raum bzw. einem Unterstand zu leben, der von der ganzen Familie benutzt werde. Um sich ohne eine feste Wand vor Kälte und Regen zu schützen, würden sie Tücher benutzen. Da sie über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, drohe ihnen Obdachlosigkeit. Es fehle ihnen am Grundlegendsten und jeder Tag sei mit Unsicherheiten verbunden. Ihre humanitäre Situation sei prekär und lebensbedrohend. Zudem würden sie dringend medizinische Unterstützung in der Schweiz benötigen, da es im Libanon keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gebe. A._______ sei bei einer Explosion in Qamischli am Oberschenkel schwer verletzt worden. Sie benötige dringend mehrere Fussoperationen, damit sie ihren Fuss weiterhin benutzen könne. Die Verletzung behindere sie im täglichen Leben, indem sie beispielsweise nicht stundenlang in einer Warteschlange stehen könne, um Zugang zu Lebensmitteln zu erhalten. Dies habe auch negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit. Gemäss behandelndem Arzt sei die erforderliche medizinische Behandlung im Libanon unmöglich. C._______ leide an geistigen und motorischen Beeinträchtigungen. Er sei stumm, weise Symptome von Autismus auf und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Sein psychischer Zustand habe sich durch die Eindrücke im syrischen Bürgerkrieg und nach der Explosion im Hafen von Beirut massiv verschlechtert. Im Libanon sei ihm aber der Zugang zu psychischer Behandlung verwehrt. Er könne sich im Alltag nicht um sich selbst kümmern und brauche Unterstützung von seiner Schwester (B._______). Dementsprechend sei auch ihr als Betreuungsperson ein humanitäres Visum zu erteilen. Die Familie (drei Geschwister) sei beim UNHCR registriert, habe jedoch ein Dokument unterzeichnet, wonach eine Registrierung nach 2015 keine Unterstützung beinhalte. Ein Bruder lebe seit Jahren in der Schweiz, verfüge über die schweizerische Staatsbürgerschaft und könne seine Familie in der Schweiz unterstützen. Die Vorinstanz schiebe die Verantwortung pauschal auf ihn ab und präsentiere damit lediglich Lösungen, die konkret nicht realisierbar seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz abermals fest, dass keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Libanon ersichtlich seien. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden wohnten ursprünglich in Damaskus und sind 2015 aus Qamischli (Syrien) in den Libanon geflüchtet, wo sie seither leben. Im Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon ist festzuhalten, dass diese allgemeinen Ausführungen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen. Die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon ist zweifelsohne schwierig und belastend. Dies führt indessen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben (E. 4.3). 6.2 Hinsichtlich der pauschal geäusserten Befürchtung einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien gilt es zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführenden seit 2015 im Libanon aufhalten. Auch wenn insbesondere in den letzten Jahren eine Verschärfung der libanesischen Flüchtlingspolitik auszumachen ist, scheinen davon in erster Linie syrische Staatsangehörige betroffen zu sein, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangt sind (vgl. Urteile des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführenden fallen nicht darunter. Auch darüber hinaus gibt es im konkreten Fall keine Hinweise für eine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung vom Libanon nach Syrien. Bezüglich der geltend gemachten prekären humanitären Situation verweisen die Beschwerdeführenden schliesslich auf ihre Wohnsituation in einem notbedürftigen Unterstand, welche sie mit einem unkenntlichen Foto dokumentieren. Auch daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass sie konkret gefährdet wären. 6.3 Im Libanon ist zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, gibt es nebst dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Die Beschwerdeführenden geben selbst an, dass sie beim UNHCR registriert seien. Das von ihnen erwähnte Dokument, in dem angeblich festgehalten werde, dass syrische Flüchtlinge, die nach 2015 registriert worden sind, vom UNHCR nicht unterstützt würden, reichen sie zudem nicht ein. 6.4 Darüber hinaus ist aus den eingereichten Unterlagen kein dringender Bedarf an medizinischer Unterstützung für die Beschwerdeführenden ersichtlich. In Bezug auf die gesundheitliche Situation von A._______ liegen ein Bericht eines syrischen Arztes vom 28. März 2015, eine Bestätigung einer lokalen syrischen Behörde (undatiert) sowie ein syrischer Arztbericht vom 20. Februar 2018 vor, wobei letztere beiden sehr oberflächlich sind. Aus dem Arztbericht vom März 2015 ist ersichtlich, dass A._______ damals aufgrund einer Schussverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei ein Teil der aufgeführten Verletzungen (Schuss am Kopf) operativ behandelt werden konnte. Die genannten ärztlichen Zeugnisse zeigen auf, dass kein medizinischer Notfall vorliegt. Im Bericht vom 20. Februar 2018 ist denn auch von einer «akuten chronischen Beschädigung des linkenIschiasnerves» die Rede. C._______ benötigt gemäss ärztlichem Attest vom 9. Juli 2018 eine psychische und neurologische Behandlung. Auch wenn die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführenden den Alltag zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den erwähnten Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Betroffenen konkret bedürften und warum diese nur im Ausland möglich sein sollten. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei.
7. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Thoma-Hasler Versand: