Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 27. Februar 2017 beantragten die oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchstellende) - syrische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut humanitäre Visa. B. Die Botschaft wies diese Visumanträge am 1. März 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) beim SEM Einsprache (Eingangsstempel SEM: 7. April 2017). C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden im Libanon oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. D. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Gesuchstellenden sei das Einreisevisum zu erteilen und somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Zur Begründung seiner Anträge macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, die Gesuchstellenden befänden sich in einer humanitären Notlage und seien auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. E. Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers der Sozialhilfeentscheid der G._______ vom 11. Januar 2016 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 28. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 700. einzuzahlen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift decke sich in den wesentlichen Punkten mit den bereits geltend gemachten Vorbringen, welche in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt worden seien. Die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort würden nicht in Abrede gestellt. Gründe, dass sie dort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, seien jedoch nicht ersichtlich. H. Mit Replik vom 2. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. J. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hielt die Vor-instanz an ihrer Einschätzung fest. K. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage hin, in welcher sich die Gesuchstellenden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung befinden würden. L. Mit Schreiben vom 26. März 2019 (Poststempel) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 8 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EU] Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 [ABl. L 303/1 vom 28. November 2018] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 3.2 Die Erteilung ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, fällt vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht in Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG und Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Auf weitere Ausführungen hierzu kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gesuchstellenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
E. 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
E. 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt -, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 3 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).
E. 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung des SEM Nr. 322.123/2018/00045 "Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV" vom 6. September 2018 [in Kraft seit 15. September 2018]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil des BVGerE-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 mit Hinweis auf UrteilD-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4).
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass sich aus der Einsprache keine qualifizierten Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien erkennen liessen. Diese Vorbringen erschienen denn auch fraglich, weil sich die Gesuchstellenden im Libanon in relativer Sicherheit befunden hätten und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Trotzdem hätten sich die Gesuchstellenden offenbar für eine Rückkehr nach Syrien entschieden, was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass sie, falls erforderlich, über die Möglichkeit verfügten, in den Libanon zurückzukehren. Andererseits seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hindeuten würden. Eine besondere Notsituation sei nicht ersichtlich, zumal dies in der Einspracheschrift lediglich pauschal und durch nichts belegt behauptet werde. Ausserdem werde eine Rückkehr in den Libanon nicht als unmöglich geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können und machten denn auch weder Probleme bei der Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise noch gegen sie persönlich gezielte lebensbedrohliche Massnahmen geltend. Zudem gehörten die Gesuchstellenden in Syrien keiner Minderheit an. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen liessen.
E. 6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Rückkehr der Gesuchstellenden vom Libanon nach Syrien hänge damit zusammen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (B._______) als Reservist immer noch militärdienstpflichtig sei und sich vor dem Mukhabarat fürchte, welcher im Libanon, insbesondere in den Flüchtlingslagern, äusserst aktiv sei. Die Gesuchstellenden würden sich in Syrien in Grenznähe aufhalten. Sie seien aus Angst vor einer Entdeckung durch den Mukhabarat gezwungen, sich versteckt zu halten. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere, weshalb es - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - für die Gesuchstellenden schwieriger werde, sich dorthin zu begeben. Die Grenzen für syrische Flüchtlinge würden zunehmend geschlossen (vgl. in der Beschwerde zitierter Artikel aus der Zeitung L' Express vom 3. Juli 2016 [Réfugiés syriens: les Libanais perdent patience]). Die Kinder der Gesuchstellenden könnten nicht zur Schule gehen, da sie gezwungen seien, in der Illegalität zu leben und sich versteckt zu halten. Im Weiteren sei die Gesuchstellerin C._______ in schlechter psychischer Verfassung, weil sie von den psychischen Problemen ihres in der Schweiz lebenden Sohnes wisse, ihm aber nicht helfen könne. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer Situation, welche aus menschlicher Sicht äusserst tragisch sei. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick darauf, dass sich alle ihre Familienmitglieder in der Schweiz befänden, werde darum gebeten, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeschrift könnten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden noch solche, welche in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.
E. 6.4 Replikweise wird im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden. Sie hielten sich in Syrien noch immer versteckt auf und müssten stets damit rechnen, von den syrischen Behörden entdeckt zu werden, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeuge. Sollte B._______, der immer noch militärdienstpflichtig sei, von den syrischen Behörden aufgegriffen werden, hätte dies für ihn schwerwiegende Konsequenzen. Insbesondere auch im Interesse des Kindes der Gesuchstellenden, welches sich bereits in der Schweiz aufhalte und wegen der Trennung von seiner Familie an psychischen Problemen leide, sowie im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche weitere Familienmitglieder hierzulande aufhielten, werde darum gebeten, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren.
E. 6.5 In der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Substanzielle Gründe, dass die Betroffenen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, würden in der Replik nicht qualifiziert dargetan. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso den Betroffenen die Inanspruchnahme der libanesischen oder syrischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon oder Syrien erhältlich sein solle.
E. 6.6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2018 wird zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen geltend gemacht, der fortschreitende Bürgerkrieg in Syrien bedeute eine zunehmend unerträgliche Situation für die Gesuchstellenden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass unschuldige syrische Zivilisten die primären Opfer dieses Konflikts seien. Die weitreichenden, desaströsen Folgen des Krieges seien unschwer zu erkennen und beträfen auch das syrische Gesundheitssystem. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz würden die Gesuchstellenden in der Schweiz nicht wegen des unterschiedlichen Niveaus des Gesundheitssystems ein Visum beantragen. Einerseits hätten sie keine Möglichkeit, sich in Syrien medizinisch behandeln zu lassen, andererseits bleibe ihnen die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, aufgrund ihres Lebens in der Illegalität verwehrt. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden in Syrien keinen behandelnden Arzt gehabt hätten und daher über keinen Arztbericht verfügten, der ihren Gesundheitszustand ausweisen würde. Sie hätten auch nicht die für eine medizinische Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel. Daraus ergebe sich, dass für sie auch im Libanon keine Möglichkeit auf medizinische Versorgung bestehe. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere. Entgegen der Einschätzung des SEM werde es für die Gesuchstellenden schwieriger, sich in den Libanon zu begeben, da die Grenzen für syrische Flüchtlinge zunehmend geschlossen würden. Abschliessend sei anzumerken, dass die libanesische Regierung ein neues Gesetz erlassen habe, welches für Personen, die nach ihrer Einreise in den Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, eine Einreisesperre für mindestens zwei Jahre vorsehe. Dieses Gesetz finde auch auf die Gesuchstellenden Anwendung. Sie hätten weder in Syrien noch im Libanon eine reelle Aussicht auf medizinische Behandlung und Verbesserung ihrer Notlage. Es werde deshalb darum gebeten, ihnen die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu ermöglichen.
E. 7.1 Den Akten zufolge sollen sich die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr aus dem Libanon wieder in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Einsprache an, die Gesuchstellenden hätten im Sommer 2016 nach H._______ zu einem Freund flüchten können, wo sie im Moment immer noch lebten (vgl. a.a.O., S. 2). Gemäss den Beschwerdeausführungen halten sie sich versteckt in der Nähe der Grenze auf. Den Ausführungen sind jedoch keine näheren Informationen zum konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden zu entnehmen. Der Umstand, wonach sie angeblich wieder in Syrien leben, lässt nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Allein aufgrund der geltend gemachten Furcht vor dem Mukhabarat beziehungsweise den syrischen Behörden gelingt es den Gesuchstellenden nicht, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu belegen. Mit ihrer mutmasslichen Rückkehr vom Libanon ins Heimatland dürften sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht haben, sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet zu fühlen. Wegen des Bürgerkriegs befinden sie sich ohne Zweifel in einer schwierigen Situation. Übereinstimmend mit dem SEM darf jedoch davon ausgegangen werden, ihre Lebensbedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in Syrien für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Gesuchstellerin wegen der ausgewiesenen psychischen Probleme ihres Sohnes (vgl. diesbezüglich das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 22. Februar 2017) die Gesuchstellenden nicht in eine besondere Notsituation versetzt. Dies gilt ebenso für den in der Stellungnahme vom 27. März 2018 erwähnten beeinträchtigten Gesundheitszustand. Allein das bessere Niveau der Gesundheitsversorgung in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Den Gesuchstellenden steht es im Übrigen offen, nötigenfalls in den Libanon zurückzukehren. Zwar wurden bereits vor Jahresende 2014 gewisse Massnahmen umgesetzt, welche den Zugang zum Libanon von Personen aus Syrien einschränkten. Im Rahmen der Migrationspolitik, die eine Verringerung der Anzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon zum Ziel hatte, begann die libanesische Regierung ab Sommer 2014 die Ein- und Ausreise syrischer Staatsangehöriger genauer zu überwachen. Verschiedene Vergehen gegen libanesisches Recht können eine Ausschaffung sowie eine befristete oder unbefristete Einreisesperre zur Folge haben. Quellen berichten zudem von Einreisesperren im Kontext von Zuwiderhandlungen gegen Aufenthalts- oder Einreisebestimmungen (vgl. zum Ganzen The Daily Star [Beirut], Borders still open to refugees, UNHCR says, 23.10.2014, <http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-23/275015-borders-still-open-to-refugees-unhcr-says.ashx>, abgerufen im Juni 2019; Janmyr, Maja [American University of Beirut, AUB], UNHCR and the Syrian refugee response: negotiating status and registration in Lebanon, in: The International Journal of Human Rights, 22 [3], 2018, 393-419; Direction Générale de la Sûreté Générale, L'expulsion du liban, undatiert, <http://www.general-security.gov.lb/fr/operations/details/147>, abgerufen im Juni 2019; Government of Lebanon / United Nations, Lebanon Crisis Response Plan 2017-2020 [2018 update], 01.2018, <https://data2.unhcr.org/en/documents/download/61740>, abgerufen im Juni 2019). Die Lage erweist sich im Libanon für syrische Flüchtlinge durchaus als schwierig (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-7706/2015 vom 27. März 2017 E. 6.4). Die vorliegend geäusserten Bedenken führen indessen nicht schon zur Annahme, die Gesuchstellenden befänden sich im Libanon in einer besonders prekären Notlage, welche eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung darstellen würde.
E. 7.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellenden befinden sich in einer Situation, die sich von derjenigen anderer vom Syrienkonflikt betroffener Menschen nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Lebensumstände insgesamt schwierig sind. Behördliches Eingreifen wäre demzufolge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Wunsch der Gesuchstellenden nach einem Wiedersehen mit ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn und ihren weiteren Familienangehörigen in der Schweiz erscheint durchaus nachvollziehbar, kann jedoch angesichts der Umstände zu keiner anderen Beurteilung führen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefoch-tenen Verfügung vom 19. Juni 2017) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] + [...] + [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3968/2017 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / (...) + (...) + (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. Am 27. Februar 2017 beantragten die oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchstellende) - syrische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut humanitäre Visa. B. Die Botschaft wies diese Visumanträge am 1. März 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) beim SEM Einsprache (Eingangsstempel SEM: 7. April 2017). C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden im Libanon oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. D. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Gesuchstellenden sei das Einreisevisum zu erteilen und somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Zur Begründung seiner Anträge macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, die Gesuchstellenden befänden sich in einer humanitären Notlage und seien auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. E. Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers der Sozialhilfeentscheid der G._______ vom 11. Januar 2016 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 28. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 700. einzuzahlen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift decke sich in den wesentlichen Punkten mit den bereits geltend gemachten Vorbringen, welche in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt worden seien. Die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort würden nicht in Abrede gestellt. Gründe, dass sie dort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, seien jedoch nicht ersichtlich. H. Mit Replik vom 2. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. J. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hielt die Vor-instanz an ihrer Einschätzung fest. K. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage hin, in welcher sich die Gesuchstellenden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung befinden würden. L. Mit Schreiben vom 26. März 2019 (Poststempel) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 8 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EU] Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 [ABl. L 303/1 vom 28. November 2018] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). 3.2 Die Erteilung ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, fällt vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht in Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG und Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Auf weitere Ausführungen hierzu kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gesuchstellenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt -, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 3 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung des SEM Nr. 322.123/2018/00045 "Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV" vom 6. September 2018 [in Kraft seit 15. September 2018]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil des BVGerE-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 mit Hinweis auf UrteilD-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass sich aus der Einsprache keine qualifizierten Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien erkennen liessen. Diese Vorbringen erschienen denn auch fraglich, weil sich die Gesuchstellenden im Libanon in relativer Sicherheit befunden hätten und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Trotzdem hätten sich die Gesuchstellenden offenbar für eine Rückkehr nach Syrien entschieden, was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass sie, falls erforderlich, über die Möglichkeit verfügten, in den Libanon zurückzukehren. Andererseits seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hindeuten würden. Eine besondere Notsituation sei nicht ersichtlich, zumal dies in der Einspracheschrift lediglich pauschal und durch nichts belegt behauptet werde. Ausserdem werde eine Rückkehr in den Libanon nicht als unmöglich geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können und machten denn auch weder Probleme bei der Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise noch gegen sie persönlich gezielte lebensbedrohliche Massnahmen geltend. Zudem gehörten die Gesuchstellenden in Syrien keiner Minderheit an. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen liessen. 6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Rückkehr der Gesuchstellenden vom Libanon nach Syrien hänge damit zusammen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (B._______) als Reservist immer noch militärdienstpflichtig sei und sich vor dem Mukhabarat fürchte, welcher im Libanon, insbesondere in den Flüchtlingslagern, äusserst aktiv sei. Die Gesuchstellenden würden sich in Syrien in Grenznähe aufhalten. Sie seien aus Angst vor einer Entdeckung durch den Mukhabarat gezwungen, sich versteckt zu halten. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere, weshalb es - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - für die Gesuchstellenden schwieriger werde, sich dorthin zu begeben. Die Grenzen für syrische Flüchtlinge würden zunehmend geschlossen (vgl. in der Beschwerde zitierter Artikel aus der Zeitung L' Express vom 3. Juli 2016 [Réfugiés syriens: les Libanais perdent patience]). Die Kinder der Gesuchstellenden könnten nicht zur Schule gehen, da sie gezwungen seien, in der Illegalität zu leben und sich versteckt zu halten. Im Weiteren sei die Gesuchstellerin C._______ in schlechter psychischer Verfassung, weil sie von den psychischen Problemen ihres in der Schweiz lebenden Sohnes wisse, ihm aber nicht helfen könne. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer Situation, welche aus menschlicher Sicht äusserst tragisch sei. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick darauf, dass sich alle ihre Familienmitglieder in der Schweiz befänden, werde darum gebeten, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeschrift könnten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden noch solche, welche in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 6.4 Replikweise wird im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden. Sie hielten sich in Syrien noch immer versteckt auf und müssten stets damit rechnen, von den syrischen Behörden entdeckt zu werden, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeuge. Sollte B._______, der immer noch militärdienstpflichtig sei, von den syrischen Behörden aufgegriffen werden, hätte dies für ihn schwerwiegende Konsequenzen. Insbesondere auch im Interesse des Kindes der Gesuchstellenden, welches sich bereits in der Schweiz aufhalte und wegen der Trennung von seiner Familie an psychischen Problemen leide, sowie im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche weitere Familienmitglieder hierzulande aufhielten, werde darum gebeten, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren. 6.5 In der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Substanzielle Gründe, dass die Betroffenen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, würden in der Replik nicht qualifiziert dargetan. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso den Betroffenen die Inanspruchnahme der libanesischen oder syrischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon oder Syrien erhältlich sein solle. 6.6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2018 wird zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen geltend gemacht, der fortschreitende Bürgerkrieg in Syrien bedeute eine zunehmend unerträgliche Situation für die Gesuchstellenden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass unschuldige syrische Zivilisten die primären Opfer dieses Konflikts seien. Die weitreichenden, desaströsen Folgen des Krieges seien unschwer zu erkennen und beträfen auch das syrische Gesundheitssystem. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz würden die Gesuchstellenden in der Schweiz nicht wegen des unterschiedlichen Niveaus des Gesundheitssystems ein Visum beantragen. Einerseits hätten sie keine Möglichkeit, sich in Syrien medizinisch behandeln zu lassen, andererseits bleibe ihnen die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, aufgrund ihres Lebens in der Illegalität verwehrt. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden in Syrien keinen behandelnden Arzt gehabt hätten und daher über keinen Arztbericht verfügten, der ihren Gesundheitszustand ausweisen würde. Sie hätten auch nicht die für eine medizinische Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel. Daraus ergebe sich, dass für sie auch im Libanon keine Möglichkeit auf medizinische Versorgung bestehe. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere. Entgegen der Einschätzung des SEM werde es für die Gesuchstellenden schwieriger, sich in den Libanon zu begeben, da die Grenzen für syrische Flüchtlinge zunehmend geschlossen würden. Abschliessend sei anzumerken, dass die libanesische Regierung ein neues Gesetz erlassen habe, welches für Personen, die nach ihrer Einreise in den Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, eine Einreisesperre für mindestens zwei Jahre vorsehe. Dieses Gesetz finde auch auf die Gesuchstellenden Anwendung. Sie hätten weder in Syrien noch im Libanon eine reelle Aussicht auf medizinische Behandlung und Verbesserung ihrer Notlage. Es werde deshalb darum gebeten, ihnen die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu ermöglichen. 7. 7.1 Den Akten zufolge sollen sich die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr aus dem Libanon wieder in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Einsprache an, die Gesuchstellenden hätten im Sommer 2016 nach H._______ zu einem Freund flüchten können, wo sie im Moment immer noch lebten (vgl. a.a.O., S. 2). Gemäss den Beschwerdeausführungen halten sie sich versteckt in der Nähe der Grenze auf. Den Ausführungen sind jedoch keine näheren Informationen zum konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden zu entnehmen. Der Umstand, wonach sie angeblich wieder in Syrien leben, lässt nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Allein aufgrund der geltend gemachten Furcht vor dem Mukhabarat beziehungsweise den syrischen Behörden gelingt es den Gesuchstellenden nicht, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu belegen. Mit ihrer mutmasslichen Rückkehr vom Libanon ins Heimatland dürften sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht haben, sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet zu fühlen. Wegen des Bürgerkriegs befinden sie sich ohne Zweifel in einer schwierigen Situation. Übereinstimmend mit dem SEM darf jedoch davon ausgegangen werden, ihre Lebensbedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in Syrien für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Gesuchstellerin wegen der ausgewiesenen psychischen Probleme ihres Sohnes (vgl. diesbezüglich das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 22. Februar 2017) die Gesuchstellenden nicht in eine besondere Notsituation versetzt. Dies gilt ebenso für den in der Stellungnahme vom 27. März 2018 erwähnten beeinträchtigten Gesundheitszustand. Allein das bessere Niveau der Gesundheitsversorgung in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Den Gesuchstellenden steht es im Übrigen offen, nötigenfalls in den Libanon zurückzukehren. Zwar wurden bereits vor Jahresende 2014 gewisse Massnahmen umgesetzt, welche den Zugang zum Libanon von Personen aus Syrien einschränkten. Im Rahmen der Migrationspolitik, die eine Verringerung der Anzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon zum Ziel hatte, begann die libanesische Regierung ab Sommer 2014 die Ein- und Ausreise syrischer Staatsangehöriger genauer zu überwachen. Verschiedene Vergehen gegen libanesisches Recht können eine Ausschaffung sowie eine befristete oder unbefristete Einreisesperre zur Folge haben. Quellen berichten zudem von Einreisesperren im Kontext von Zuwiderhandlungen gegen Aufenthalts- oder Einreisebestimmungen (vgl. zum Ganzen The Daily Star [Beirut], Borders still open to refugees, UNHCR says, 23.10.2014, , abgerufen im Juni 2019; Janmyr, Maja [American University of Beirut, AUB], UNHCR and the Syrian refugee response: negotiating status and registration in Lebanon, in: The International Journal of Human Rights, 22 [3], 2018, 393-419; Direction Générale de la Sûreté Générale, L'expulsion du liban, undatiert, , abgerufen im Juni 2019; Government of Lebanon / United Nations, Lebanon Crisis Response Plan 2017-2020 [2018 update], 01.2018, , abgerufen im Juni 2019). Die Lage erweist sich im Libanon für syrische Flüchtlinge durchaus als schwierig (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-7706/2015 vom 27. März 2017 E. 6.4). Die vorliegend geäusserten Bedenken führen indessen nicht schon zur Annahme, die Gesuchstellenden befänden sich im Libanon in einer besonders prekären Notlage, welche eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung darstellen würde. 7.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellenden befinden sich in einer Situation, die sich von derjenigen anderer vom Syrienkonflikt betroffener Menschen nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Lebensumstände insgesamt schwierig sind. Behördliches Eingreifen wäre demzufolge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Wunsch der Gesuchstellenden nach einem Wiedersehen mit ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn und ihren weiteren Familienangehörigen in der Schweiz erscheint durchaus nachvollziehbar, kann jedoch angesichts der Umstände zu keiner anderen Beurteilung führen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefoch-tenen Verfügung vom 19. Juni 2017)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] + [...] + [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: