Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 28. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. April 2021 fand die Erstbefragung statt. Am
29. April 2021 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin (…) B._______ (IRM B._______) mit der Erstellung eines Altersgutachtens. Das IRM B._______ erstattete das Altersgutachten mit Datum vom 11. Mai
2021. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 (Anhö- rung) und am 5. Juli 2021 (ergänzende Anhörung) sodann vertieft zu sei- nen Asylgründen. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei afghanischer Staatsan- gehöriger und stamme aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______, wo er mit seinen Eltern, drei Brüdern sowie einer Schwester aufgewachsen sei und mit seiner Familie das eigene Grundstück bewirtschaftet habe; die Schule habe er auf Druck der Taliban nicht besuchen können. In seinem Dorf, in der Nähe seines Hauses und der familieneigenen Felder, seien immer wieder staatliche Armeeangehörige stationiert gewesen. Eines Ta- ges habe er auf dem Weg zu den Feldern einen Kanister aus Eisen im Boden entdeckt, mit welchem viele Kabel und ein Handy verbunden gewe- sen seien. Er sei sich sicher gewesen, dass es sich um eine Bombe handle. Daraufhin sei er zum nahegelegenen Laden gegangen und habe dies dem Ladeninhaber mitgeteilt, welcher ihn jedoch schroff aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, er, der Beschwerdeführer, solle nichts damit zu tun haben. Zuhause habe er seinem Bruder davon erzählt, welcher umgehend die Regierungskräfte informiert habe. Diese hätten danach nicht nur eine, sondern sieben Bomben entdeckt, wobei sie sechs davon hätten entschär- fen können und die siebte Bombe nach Evakuierung der hätten explodie- ren lassen. Nach fünf Tagen seien die Taliban in der Nacht bei seiner Fa- milie aufgetaucht und hätten seinen Bruder erschossen; er selbst sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Zirka zehn Tage später seien die Tali- ban erneut erschienen und hätten nach ihm gesucht, ihn jedoch nicht an- getroffen. Nach zirka zehn Tagen seien die Taliban in der Nacht erneut auf- getaucht. Er habe damals auf dem Dach geschlafen, sie entdeckt und sei ins Nachbarhaus geflohen und erst am nächsten Morgen wieder zurückge- kehrt. Die Taliban hätten in dieser Nacht der Familie mitgeteilt, dass sie auch den Beschwerdeführer töten würden, sollten sie ihn auffinden. Nach diesem Ereignis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und sei nur
E-4092/2021 Seite 3 noch selten nach Hause gegangen. Aus Angst, die Taliban würden ihn tö- ten, habe er Afghanistan schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (Asylentscheid) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Voll- zug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. C. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe- ben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 23. September 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als
E-4092/2021 Seite 4 Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwer- deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un- erträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Glaub- haftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015, S. 5). Darauf kann hier verwiesen werden.
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E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine Vorbringen zur Entdeckung der Bombe und zum weiteren Hand- lungsablauf enthielten widersprüchliche und nicht plausible Angaben, seine Aussagen seien nicht detailliert genug ausgefallen und diesen fehle es an genügenden Realkennzeichen. Er habe namentlich die Handlungsabfolge nach Entdeckung der Bombe – die Entschärfung von sechs Bomben und die Explosion der Siebten – lediglich in knappen Sätzen, ohne persönliche Betroffenheit und mit Unstimmigkeiten angegeben. Namentlich habe er zu- nächst angegeben, die Dorfbewohner seien während der Bombenent- schärfung in ihren Häusern geblieben, in der zweiten Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, er sei während der Entschärfung auf dem Berg gewesen. Auch habe er den Vorgang der Entschärfung nicht detailliert schildern können, obwohl er die Bomben angeblich selber entdeckt habe und somit zu erwarten gewesen wäre, dass er alle Einzelheiten dazu in Erfahrung gebracht hätte. Sodann seien seine Aussagen zur Verfolgung durch die Taliban stereotyp und oberflächlich ausgefallen und würden ver- schiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Insbesondere habe er in der Anhörung ausgesagt, die Taliban hätten bei ihrem zweiten Besuch im Haus der Familie einen Brief hinterlassen, dies in der ergänzenden An- hörung jedoch auch auf erneute Nachfrage nicht mehr erwähnt. Die Schil- derungen zum dritten Besuch der Taliban in der Nacht, bei dem er vom Dach zu den Nachbarn geflohen sei, seien unsubstantiiert und ohne indivi- dualisierte Anhaltspunkte ausgefallen. Er schildere zwar auch, dass er sich danach aus Angst vor den Taliban oft in den Feldern versteckt und dies auch beschrieben habe. Er stamme jedoch aus diesem Gebiet und könne die Umgebung deshalb auch in einem anderen Kontext als der Verfolgung durch die Taliban dergestalt beschreiben. Weiter erstaune es, dass er die Behörden nie um Schutz ersucht habe, obwohl seine Familie gemäss sei- nen Angaben einen guten Kontakt zu diesen gehabt habe. Schliesslich habe er zur Ausreise in unstimmiger Weise zunächst gesagt, sein Onkel habe ihn direkt am Telefon zur Ausreise angeleitet, während er in der er- gänzenden Anhörung ausgesagt habe, sein Onkel habe dies indirekt über einen Freund verlauten lassen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Vorbringen hinreichend zu substantiieren und zu begründen.
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E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen das Folgende: Er habe die Explosion in der Anhörung als sehr gross beschrieben und auch geschildert, dass das Fensterglas seines und anderer Häuser gebrochen sowie ein grosses Loch in der Erde ent- standen sei, wobei er dies auf Nachfrage konsistent wiederholt habe. Auch sei er in der Lage gewesen, in freier Rede die Bombe detailliert zu be- schreiben. Da er das Leben im Heimatdorf grundsätzlich eher eintönig und wenig detailreich umschreibe, erstaune es auch nicht, dass er auch nicht ausführlich darüber berichtet habe, was er in den Tagen nach der Explosion getan habe. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Vorinstanz eine weitergehende persönliche Betroffenheit des Beschwerde- führers rund um die Bombe erwartet hätte. Weiter würden die vorinstanzli- chen Vorhalte zu den angeblichen Unstimmigkeiten in der Handlungsab- folge als konstruiert und übermässig streng erscheinen, insbesondere un- ter Berücksichtigung seines Alters und des geringen Bildungsgrads. Ent- scheidend sei hier und für ihn spreche, dass er stets mitgeteilt habe, wenn er ein bestimmtes Ereignis nicht mehr genau in Erinnerung gehabt habe oder hierzu keine direkte oder gar keine Aussagen habe machen können. Sodann sei auch der Detaillierungsgrad seiner Aussagen unter Berücksich- tigung seiner individuellen Voraussetzungen Anhaltspunkt für die Glaub- haftigkeit der Vorbringen. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien weitest- gehend spekulativ und würden jeglicher Sachlichkeit entbehren. Soweit die Vorinstanz ihm einen Strukturbruch in der Aussageweise vorwerfe, indem er die Ereignisse rund um die Bombe und die darauffolgende Verfolgung durch die Taliban in freier Rede über zwei Seiten darzulegen vermöge, die Antworten zu den vertieften Fragen aber allgemein und undifferenziert ge- blieben seien, sei dies unhaltbar. Es sei bereits unklar, was der Begriff des unglaubhaften Elements überhaupt bedeute, und die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass sich die Unterschiede (zwischen freier Rede und Antworten auf vertiefte Fragen) auf quantitative – nicht inhaltliche – As- pekte beziehe. Er habe auf spezifische Fragen Antworten gegeben, welche qualitativ jenen der freien Rede entsprechen würden. Der angebliche Strukturbruch sei als konstruiert abzulehnen. Weiter habe er seine Erleb- nisse im Zusammenhang mit der Flucht vor den Taliban erlebnis- und de- tailorientiert geschildert. Insbesondere habe er Orte beschrieben und er- wähnt, wie er an Hunger gelitten und Angst gehabt habe. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen auszugehen. Zur Asylrelevanz bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfolgung durch die Taliban basiere auf dem Umstand, dass er zufällig die Bombe entdeckt habe und deshalb in ihr Visier geraten sei. Er werde von den Taliban somit
E-4092/2021 Seite 7 als Verräter und Person wahrgenommen, welche sich ihren Vorhaben und Zielen entgegenstelle. Die erfolgte und künftig drohende Verfolgung sei ge- zielt und ausreichend intensiv. Dies zeige sich auch daran, dass seine Fa- milienmitglieder in Afghanistan nunmehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führt ergänzend aus, seit der fakti- schen Machtübernahme durch die Taliban sei noch nicht vollständig ab- sehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghani- schen Bevölkerung umgehen würden. Aktuell würden hinreichende Hin- weise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe an- gehöre, die von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Es bestehe deshalb kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Entscheidzeit- punkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.
E. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Begrün- dung fest und führt aus, die Vorinstanz habe sich nicht einzelfallbezogen mit seinen Argumenten auf Beschwerdeebene auseinandergesetzt. Na- mentlich äussere sie sich nicht zu den Vorhalten bezüglich seiner individu- ellen Voraussetzungen (Minderjährigkeit und geringes Bildungsniveau). Sodann zeige die neuste Länderanalyse zu Afghanistan, dass das Vorge- hen der Taliban einheitlich sei und deshalb grosse Ungewissheit bestehe, ob ihm keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen könnten. Er- schwerend komme hinzu, dass er im Fall einer Rückkehr als verwestlicht gelten würde und auch aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er gehöre somit in mehrfacher Hinsicht zu einer verfolgungsgefähr- deten Gruppe.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren unter an- derem, die Sache sei eventualiter zur korrekten Erstellung des Sachver- haltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch keine substantiierten formel- len Rügen zu entnehmen. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe in Verlet- zung ihrer Begründungspflicht nicht näher ausgeführt, weshalb und inwie- weit sie rund um das Ereignis der Bombenexplosion eine grössere persön- liche Betroffenheit des Beschwerdeführers erwartet hätte, ist diese Rüge unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie gehe von einem starken persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zum
E-4092/2021 Seite 8 Geschehen rund um die Bombe aus, da er die Bomben entdeckt habe und stolz darauf gewesen sei. Damit war für den Beschwerdeführer ohne wei- teres ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz im Rahmen der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen den Aspekt der persönlichen Betroffenheit beziehungsweise dessen Fehlen berücksichtigt hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz erachtet wesentliche Vorbringen des Beschwerdefüh- rers als unsubstantiiert, widersprüchlich und unstimmig, namentlich die vorgebrachten Geschehnisse betreffend die Entdeckung und Entschärfung der Bomben sowie die anschliessende Verfolgung durch die Taliban. Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen, wie nachstehend gezeigt, nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, be- züglich verschiedener Vorkommnisse, welche er nicht unmittelbar wahrge- nommen habe, fehle es seinen diesbezüglichen Aussagen an genügender Detailliertheit. Dies betrifft namentlich die Fragen zum konkreten Vorgang der Bombenentschärfung durch die Sicherheitsbehörden sowie den Auf- enthaltsort des Bruders während dieser Entschärfungsaktion (vgl. Asylent- scheid, Ziffer 1. 1, S. 5). Soweit er zu diesen Fragen beziehungsweise Sachverhalten, bei denen er nicht selber dabei war oder nur von Dritten davon erfahren hat, weniger genau berichtet, ist dies naheliegend und ent- gegen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Er sagte in der Anhörung denn auch ausdrücklich, er wisse nicht, wo sich sein Bruder zur Zeit der Bom- benentschärfung aufgehalten habe, da er mit seinen Freunden auf dem nahegelegenen Hügel gespielt habe, und er könne auch nicht sagen, wie die Behörden die Bomben entschärft hätten, da er nicht direkt dabei gewe- sen sei (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F93 und F99). Sodann über- zeugt auch die vorinstanzliche Begründung nicht, wonach es den Ausfüh- rungen zur Entdeckung der Bombe und zur Explosion an genügenden Re- alkennzeichen fehle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, konnte er in freier Rede sowohl beschreiben, wie er die Bombe entdeckt, wie diese ausgesehen und wie er die Explosion erlebt hat (vgl. SEM-eAk- ten, 1092130-31/17, F67). Dabei verknüpft er seine Schilderungen auch mit räumlichen und zeitlichen Komponenten (frühmorgens, Felder neben dem Haus, verschiedene Zeitangaben, etwa zur Dauer der Bombenent- schärfung), gibt mit dem fraglichen Geschehen zusammenhängende Inter- aktionen und inhaltliche Konversationen wider (Notifikation des Ladeninha- bers und des Bruders), berichtet von Komplikationen (die letzte Bombe war schwer zu entschärfen), gesteht offen Erinnerungslücken ein und be-
E-4092/2021 Seite 9 schreibt die Explosion lebensnah als «sehr gross, so gross wie dieses Zim- mer» (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F67–F86). Seine Aussagen wei- sen damit insgesamt eine Vielzahl an Realkennzeichen auf, weshalb der vorinstanzlichen Auffassung nicht gefolgt werden kann. In diesem Zusam- menhang ist dem Beschwerdeführer auch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsanalyse seine individuellen Fä- higkeiten, wie namentlich die Minderjährigkeit und das geringe Bildungsni- veau, nicht berücksichtigt hat. Die Anwendung von Realkennzeichen als Methodik zur Beurteilung von Aussagen erfordert nämlich die Berücksich- tigung sowohl quantitativer als auch qualitativer Aspekte. Das Vorhanden- sein bestimmter Realkennzeichen dient in einem ersten Schritt lediglich der Überprüfung der Aussagequalität. Das eigentliche Ergebnis, die Aussage- qualität, lässt sich sodann erst unter Bezugnahme auf die spezifischen Fä- higkeiten und Erfahrungen des Aussagenden ermitteln (vgl. REVITAL LUD- WIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff). Der Beschwerdeführer ist unbestritten minder- jährig und hat gemäss seinen Angaben keine Schule besucht (vgl. SEM- eAkten, 1092130-18/16, Ziffer 1.17.04). Die Vorinstanz wirft ihm sodann Unstimmigkeiten in der Handlungsabfolge und fehlende Details bezüglich der Bombenentschärfung und Explosion vor, indem er insgesamt nicht kon- zis über diese Hergänge habe berichten können. Aus den Akten ergibt sich, dass er hierzu – auch wiederholt – in einfachen Worten und kurzer Form erklärt, alle Dorfbewohner hätten sich auf den Hügel begeben müssen und er habe dort mit seinen Freunden gespielt, während die Sicherheitsbehör- den die Bomben entschärft hätten. Danach seien die Leute nach Hause gegangen und er habe den Soldaten geholfen, die Strasse freizumachen. Später und die darauffolgenden Tage habe er nichts Besonderes getan, sondern jeweils mit seinen Freunden bis am Abend auf der Strasse ge- spielt, bis es dunkel geworden sei (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F85
– F91). Es ist nicht ersichtlich und die Vorinstanz führt auch nicht aus, in- wieweit der Beschwerdeführer diese Vorgänge konziser und detaillierter hätte schildern sollen. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Aussa- gen auf den ersten Blick zwar etwas knapp, sind aber insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und geringen Bildungsgrads lebensnah und im jeweiligen Kontext als glaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren qualifiziert die Vorinstanz auch die Vorbringen des Beschwer- deführers zur anschliessenden Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, seine Aussagen zum zweiten Besuch der Taliban bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit seien
E-4092/2021 Seite 10 repetitiv und oberflächlich. Weiter seien seine Schilderungen zur Flucht in das Nachbarhaus sowie das darauffolgende Untertauchen bis zur Ausreise unsubstantiiert und diesen seien keine individuellen Anhaltspunkte zu ent- nehmen, weshalb diese geschilderten Erlebnisse auch in einem anderen Kontext hätten erlebt worden sein können. Ausserdem habe er diverse Ein- zelheiten erst auf entsprechende Rückfragen erläutert. Mit Blick auf die Ak- ten und die Aussagen des Beschwerdeführers ist diese Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Beim zweiten Besuch der Taliban im Haus der Familie handelt es sich wiederum um einen Sachverhalt, den er nicht unmittelbar erlebt hat. Aus diesem Grund kann ihm nicht angelastet werden, seine Antworten seien oberflächlich ausgefallen, gibt er doch nur wider, was ihm von Drittpersonen, hier seiner Familie, mitgeteilt worden ist. Auch sind seinen Aussagen zur Flucht vor den Taliban entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz keine Merkmale zu entnehmen, die in gewichtigem Mass gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die Vorinstanz gibt hierzu im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers wider und beschränkt sich im Sinne eines Fazits darauf, diese pauschal als un- substantiiert und ohne individualisierte Anhaltspunkte zu bezeichnen, ohne dies weiter auszuführen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen seine diesbezüglichen Aussagen aber eine Vielzahl von Realkenn- zeichen auf, welche auf eine eigene Erlebnisgrundlage schliessen lassen. Er beschreibt nicht nur die nächtliche Flucht zum Nachbarhaus in freier Rede und mit relativ vielen Details zum Vorgang an sich (namentlich de- taillierte Beschreibung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse), sondern schildert auch ohne entsprechende Nachfrage seine inneren Gefühls- und Gedankenvorgänge während dieser Zeit (Angst vor Tötung durch die Tali- ban und Entdecken durch die Nachbarn, die Nacht sei sehr schwierig ge- wesen), aufgetretene Komplikationen (Schwierigkeiten in der Überwindung der Mauer) und scheinbare Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass die Kühe im Stall angebunden gewesen seien und es gestunken habe (vgl. SEM-eAkten, 1092130-39/16, F31, F35–F38). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den weiteren Sachverhalts- komplexen lassen keine berechtigten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf- kommen. Namentlich erscheinen seine Aussagen, dass der Ladeninhaber ihn an die Taliban verraten habe, entgegen der Vorinstanz, als plausibel. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, es handle sich um einen Ver- dacht, und er begründet diesen auch – unter Bezugnahme auf bereits ge- machte Aussagen – nachvollziehbar (vgl. SEM-eAkten, 1092130-39/16, F52 und F53).
E-4092/2021 Seite 11 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen.
E. 6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 6.3.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom
3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Inter- national Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: „Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict“ vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und „Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common anal- ysis”, Juni 2018, S. 41–43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehö- rige der afghanischen Sicherheitskräfte – oder Personen, die (eng) mit die- sen zusammenarbeiteten – als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nach- teile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indes- sen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1).
E. 6.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, wie obenstehend auf- gezeigt, als glaubhaft zu erachten. Aus Sicht der Taliban wurde er aufgrund der Entdeckung der Bomben und der Benachrichtigung seines Bruders be- ziehungsweise mittelbar der Sicherheitsbehörden, als Verräter eingestuft und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Diese Gefahr hat sich für den Beschwerdeführer letztlich auch manifestiert, wurde doch sein äl- terer Bruder von den Taliban getötet und er selbst anschliessend von den Taliban verfolgt. Demgemäss ist festzustellen, dass er in flüchtlingsrechtli- cher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und damit im Zeitpunkt der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde.
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E. 7 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzur- teil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich – mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der fakti- schen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Net- work, The Moment in Between: After the Americans, before the new re- gime, 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/re- ports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before- the-new-regime/; abgerufen am 29. September 2021) – manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung ge- stalten werden, in welchem Umfang Rechte und Freiheiten für Frauen und Minderheiten gewährt oder welche Haltung die Taliban zu bestimmten Per- sonengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen wer- den (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, <https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640>; ab- gerufen am 29. September 2021). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative ge- sprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aus- schlussgründen gemäss Art. 43 AsylG hervor. Die Beschwerde ist dem- nach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. August 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
20. September 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegen- standslos geworden.
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E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand ist sowohl in Bezug auf den zeitlichen Aufwand wie auch hinsichtlich des Stundenansatzes als angemessen zu betrachten. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2'887.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 20. August 2021 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an- gewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'887.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4092/2021 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 28. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. April 2021 fand die Erstbefragung statt. Am 29. April 2021 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin (...) B._______ (IRM B._______) mit der Erstellung eines Altersgutachtens. Das IRM B._______ erstattete das Altersgutachten mit Datum vom 11. Mai 2021. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 (Anhörung) und am 5. Juli 2021 (ergänzende Anhörung) sodann vertieft zu seinen Asylgründen. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______, wo er mit seinen Eltern, drei Brüdern sowie einer Schwester aufgewachsen sei und mit seiner Familie das eigene Grundstück bewirtschaftet habe; die Schule habe er auf Druck der Taliban nicht besuchen können. In seinem Dorf, in der Nähe seines Hauses und der familieneigenen Felder, seien immer wieder staatliche Armeeangehörige stationiert gewesen. Eines Tages habe er auf dem Weg zu den Feldern einen Kanister aus Eisen im Boden entdeckt, mit welchem viele Kabel und ein Handy verbunden gewesen seien. Er sei sich sicher gewesen, dass es sich um eine Bombe handle. Daraufhin sei er zum nahegelegenen Laden gegangen und habe dies dem Ladeninhaber mitgeteilt, welcher ihn jedoch schroff aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, er, der Beschwerdeführer, solle nichts damit zu tun haben. Zuhause habe er seinem Bruder davon erzählt, welcher umgehend die Regierungskräfte informiert habe. Diese hätten danach nicht nur eine, sondern sieben Bomben entdeckt, wobei sie sechs davon hätten entschärfen können und die siebte Bombe nach Evakuierung der hätten explodieren lassen. Nach fünf Tagen seien die Taliban in der Nacht bei seiner Familie aufgetaucht und hätten seinen Bruder erschossen; er selbst sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Zirka zehn Tage später seien die Taliban erneut erschienen und hätten nach ihm gesucht, ihn jedoch nicht angetroffen. Nach zirka zehn Tagen seien die Taliban in der Nacht erneut aufgetaucht. Er habe damals auf dem Dach geschlafen, sie entdeckt und sei ins Nachbarhaus geflohen und erst am nächsten Morgen wieder zurückgekehrt. Die Taliban hätten in dieser Nacht der Familie mitgeteilt, dass sie auch den Beschwerdeführer töten würden, sollten sie ihn auffinden. Nach diesem Ereignis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und sei nur noch selten nach Hause gegangen. Aus Angst, die Taliban würden ihn töten, habe er Afghanistan schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (Asylentscheid) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. C. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 23. September 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer/Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015, S. 5). Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine Vorbringen zur Entdeckung der Bombe und zum weiteren Handlungsablauf enthielten widersprüchliche und nicht plausible Angaben, seine Aussagen seien nicht detailliert genug ausgefallen und diesen fehle es an genügenden Realkennzeichen. Er habe namentlich die Handlungsabfolge nach Entdeckung der Bombe - die Entschärfung von sechs Bomben und die Explosion der Siebten - lediglich in knappen Sätzen, ohne persönliche Betroffenheit und mit Unstimmigkeiten angegeben. Namentlich habe er zunächst angegeben, die Dorfbewohner seien während der Bombenentschärfung in ihren Häusern geblieben, in der zweiten Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, er sei während der Entschärfung auf dem Berg gewesen. Auch habe er den Vorgang der Entschärfung nicht detailliert schildern können, obwohl er die Bomben angeblich selber entdeckt habe und somit zu erwarten gewesen wäre, dass er alle Einzelheiten dazu in Erfahrung gebracht hätte. Sodann seien seine Aussagen zur Verfolgung durch die Taliban stereotyp und oberflächlich ausgefallen und würden verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Insbesondere habe er in der Anhörung ausgesagt, die Taliban hätten bei ihrem zweiten Besuch im Haus der Familie einen Brief hinterlassen, dies in der ergänzenden Anhörung jedoch auch auf erneute Nachfrage nicht mehr erwähnt. Die Schilderungen zum dritten Besuch der Taliban in der Nacht, bei dem er vom Dach zu den Nachbarn geflohen sei, seien unsubstantiiert und ohne individualisierte Anhaltspunkte ausgefallen. Er schildere zwar auch, dass er sich danach aus Angst vor den Taliban oft in den Feldern versteckt und dies auch beschrieben habe. Er stamme jedoch aus diesem Gebiet und könne die Umgebung deshalb auch in einem anderen Kontext als der Verfolgung durch die Taliban dergestalt beschreiben. Weiter erstaune es, dass er die Behörden nie um Schutz ersucht habe, obwohl seine Familie gemäss seinen Angaben einen guten Kontakt zu diesen gehabt habe. Schliesslich habe er zur Ausreise in unstimmiger Weise zunächst gesagt, sein Onkel habe ihn direkt am Telefon zur Ausreise angeleitet, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, sein Onkel habe dies indirekt über einen Freund verlauten lassen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Vorbringen hinreichend zu substantiieren und zu begründen. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen das Folgende: Er habe die Explosion in der Anhörung als sehr gross beschrieben und auch geschildert, dass das Fensterglas seines und anderer Häuser gebrochen sowie ein grosses Loch in der Erde entstanden sei, wobei er dies auf Nachfrage konsistent wiederholt habe. Auch sei er in der Lage gewesen, in freier Rede die Bombe detailliert zu beschreiben. Da er das Leben im Heimatdorf grundsätzlich eher eintönig und wenig detailreich umschreibe, erstaune es auch nicht, dass er auch nicht ausführlich darüber berichtet habe, was er in den Tagen nach der Explosion getan habe. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Vorinstanz eine weitergehende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers rund um die Bombe erwartet hätte. Weiter würden die vorinstanzlichen Vorhalte zu den angeblichen Unstimmigkeiten in der Handlungsabfolge als konstruiert und übermässig streng erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und des geringen Bildungsgrads. Entscheidend sei hier und für ihn spreche, dass er stets mitgeteilt habe, wenn er ein bestimmtes Ereignis nicht mehr genau in Erinnerung gehabt habe oder hierzu keine direkte oder gar keine Aussagen habe machen können. Sodann sei auch der Detaillierungsgrad seiner Aussagen unter Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien weitestgehend spekulativ und würden jeglicher Sachlichkeit entbehren. Soweit die Vorinstanz ihm einen Strukturbruch in der Aussageweise vorwerfe, indem er die Ereignisse rund um die Bombe und die darauffolgende Verfolgung durch die Taliban in freier Rede über zwei Seiten darzulegen vermöge, die Antworten zu den vertieften Fragen aber allgemein und undifferenziert geblieben seien, sei dies unhaltbar. Es sei bereits unklar, was der Begriff des unglaubhaften Elements überhaupt bedeute, und die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass sich die Unterschiede (zwischen freier Rede und Antworten auf vertiefte Fragen) auf quantitative - nicht inhaltliche - Aspekte beziehe. Er habe auf spezifische Fragen Antworten gegeben, welche qualitativ jenen der freien Rede entsprechen würden. Der angebliche Strukturbruch sei als konstruiert abzulehnen. Weiter habe er seine Erlebnisse im Zusammenhang mit der Flucht vor den Taliban erlebnis- und detailorientiert geschildert. Insbesondere habe er Orte beschrieben und erwähnt, wie er an Hunger gelitten und Angst gehabt habe. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen auszugehen. Zur Asylrelevanz bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfolgung durch die Taliban basiere auf dem Umstand, dass er zufällig die Bombe entdeckt habe und deshalb in ihr Visier geraten sei. Er werde von den Taliban somit als Verräter und Person wahrgenommen, welche sich ihren Vorhaben und Zielen entgegenstelle. Die erfolgte und künftig drohende Verfolgung sei gezielt und ausreichend intensiv. Dies zeige sich auch daran, dass seine Familienmitglieder in Afghanistan nunmehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führt ergänzend aus, seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Aktuell würden hinreichende Hinweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Es bestehe deshalb kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Begründung fest und führt aus, die Vorinstanz habe sich nicht einzelfallbezogen mit seinen Argumenten auf Beschwerdeebene auseinandergesetzt. Namentlich äussere sie sich nicht zu den Vorhalten bezüglich seiner individuellen Voraussetzungen (Minderjährigkeit und geringes Bildungsniveau). Sodann zeige die neuste Länderanalyse zu Afghanistan, dass das Vorgehen der Taliban einheitlich sei und deshalb grosse Ungewissheit bestehe, ob ihm keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen könnten. Erschwerend komme hinzu, dass er im Fall einer Rückkehr als verwestlicht gelten würde und auch aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er gehöre somit in mehrfacher Hinsicht zu einer verfolgungsgefährdeten Gruppe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren unter anderem, die Sache sei eventualiter zur korrekten Erstellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch keine substantiierten formellen Rügen zu entnehmen. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht näher ausgeführt, weshalb und inwieweit sie rund um das Ereignis der Bombenexplosion eine grössere persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erwartet hätte, ist diese Rüge unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie gehe von einem starken persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zum Geschehen rund um die Bombe aus, da er die Bomben entdeckt habe und stolz darauf gewesen sei. Damit war für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen den Aspekt der persönlichen Betroffenheit beziehungsweise dessen Fehlen berücksichtigt hat. 6.2 Die Vorinstanz erachtet wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert, widersprüchlich und unstimmig, namentlich die vorgebrachten Geschehnisse betreffend die Entdeckung und Entschärfung der Bomben sowie die anschliessende Verfolgung durch die Taliban. Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen, wie nachstehend gezeigt, nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, bezüglich verschiedener Vorkommnisse, welche er nicht unmittelbar wahrgenommen habe, fehle es seinen diesbezüglichen Aussagen an genügender Detailliertheit. Dies betrifft namentlich die Fragen zum konkreten Vorgang der Bombenentschärfung durch die Sicherheitsbehörden sowie den Aufenthaltsort des Bruders während dieser Entschärfungsaktion (vgl. Asylentscheid, Ziffer 1. 1, S. 5). Soweit er zu diesen Fragen beziehungsweise Sachverhalten, bei denen er nicht selber dabei war oder nur von Dritten davon erfahren hat, weniger genau berichtet, ist dies naheliegend und entgegen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Er sagte in der Anhörung denn auch ausdrücklich, er wisse nicht, wo sich sein Bruder zur Zeit der Bombenentschärfung aufgehalten habe, da er mit seinen Freunden auf dem nahegelegenen Hügel gespielt habe, und er könne auch nicht sagen, wie die Behörden die Bomben entschärft hätten, da er nicht direkt dabei gewesen sei (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F93 und F99). Sodann überzeugt auch die vorinstanzliche Begründung nicht, wonach es den Ausführungen zur Entdeckung der Bombe und zur Explosion an genügenden Realkennzeichen fehle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, konnte er in freier Rede sowohl beschreiben, wie er die Bombe entdeckt, wie diese ausgesehen und wie er die Explosion erlebt hat (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F67). Dabei verknüpft er seine Schilderungen auch mit räumlichen und zeitlichen Komponenten (frühmorgens, Felder neben dem Haus, verschiedene Zeitangaben, etwa zur Dauer der Bombenentschärfung), gibt mit dem fraglichen Geschehen zusammenhängende Interaktionen und inhaltliche Konversationen wider (Notifikation des Ladeninhabers und des Bruders), berichtet von Komplikationen (die letzte Bombe war schwer zu entschärfen), gesteht offen Erinnerungslücken ein und beschreibt die Explosion lebensnah als «sehr gross, so gross wie dieses Zimmer» (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F67-F86). Seine Aussagen weisen damit insgesamt eine Vielzahl an Realkennzeichen auf, weshalb der vorinstanzlichen Auffassung nicht gefolgt werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer auch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsanalyse seine individuellen Fähigkeiten, wie namentlich die Minderjährigkeit und das geringe Bildungsniveau, nicht berücksichtigt hat. Die Anwendung von Realkennzeichen als Methodik zur Beurteilung von Aussagen erfordert nämlich die Berücksichtigung sowohl quantitativer als auch qualitativer Aspekte. Das Vorhandensein bestimmter Realkennzeichen dient in einem ersten Schritt lediglich der Überprüfung der Aussagequalität. Das eigentliche Ergebnis, die Aussagequalität, lässt sich sodann erst unter Bezugnahme auf die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen des Aussagenden ermitteln (vgl. Revital Ludwig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff). Der Beschwerdeführer ist unbestritten minderjährig und hat gemäss seinen Angaben keine Schule besucht (vgl. SEM-eAkten, 1092130-18/16, Ziffer 1.17.04). Die Vorinstanz wirft ihm sodann Unstimmigkeiten in der Handlungsabfolge und fehlende Details bezüglich der Bombenentschärfung und Explosion vor, indem er insgesamt nicht konzis über diese Hergänge habe berichten können. Aus den Akten ergibt sich, dass er hierzu - auch wiederholt - in einfachen Worten und kurzer Form erklärt, alle Dorfbewohner hätten sich auf den Hügel begeben müssen und er habe dort mit seinen Freunden gespielt, während die Sicherheitsbehörden die Bomben entschärft hätten. Danach seien die Leute nach Hause gegangen und er habe den Soldaten geholfen, die Strasse freizumachen. Später und die darauffolgenden Tage habe er nichts Besonderes getan, sondern jeweils mit seinen Freunden bis am Abend auf der Strasse gespielt, bis es dunkel geworden sei (vgl. SEM-eAkten, 1092130-31/17, F85 - F91). Es ist nicht ersichtlich und die Vorinstanz führt auch nicht aus, inwieweit der Beschwerdeführer diese Vorgänge konziser und detaillierter hätte schildern sollen. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Aussagen auf den ersten Blick zwar etwas knapp, sind aber insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und geringen Bildungsgrads lebensnah und im jeweiligen Kontext als glaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren qualifiziert die Vorinstanz auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur anschliessenden Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, seine Aussagen zum zweiten Besuch der Taliban bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit seien repetitiv und oberflächlich. Weiter seien seine Schilderungen zur Flucht in das Nachbarhaus sowie das darauffolgende Untertauchen bis zur Ausreise unsubstantiiert und diesen seien keine individuellen Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb diese geschilderten Erlebnisse auch in einem anderen Kontext hätten erlebt worden sein können. Ausserdem habe er diverse Einzelheiten erst auf entsprechende Rückfragen erläutert. Mit Blick auf die Akten und die Aussagen des Beschwerdeführers ist diese Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Beim zweiten Besuch der Taliban im Haus der Familie handelt es sich wiederum um einen Sachverhalt, den er nicht unmittelbar erlebt hat. Aus diesem Grund kann ihm nicht angelastet werden, seine Antworten seien oberflächlich ausgefallen, gibt er doch nur wider, was ihm von Drittpersonen, hier seiner Familie, mitgeteilt worden ist. Auch sind seinen Aussagen zur Flucht vor den Taliban entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Merkmale zu entnehmen, die in gewichtigem Mass gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die Vorinstanz gibt hierzu im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers wider und beschränkt sich im Sinne eines Fazits darauf, diese pauschal als unsubstantiiert und ohne individualisierte Anhaltspunkte zu bezeichnen, ohne dies weiter auszuführen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen seine diesbezüglichen Aussagen aber eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, welche auf eine eigene Erlebnisgrundlage schliessen lassen. Er beschreibt nicht nur die nächtliche Flucht zum Nachbarhaus in freier Rede und mit relativ vielen Details zum Vorgang an sich (namentlich detaillierte Beschreibung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse), sondern schildert auch ohne entsprechende Nachfrage seine inneren Gefühls- und Gedankenvorgänge während dieser Zeit (Angst vor Tötung durch die Taliban und Entdecken durch die Nachbarn, die Nacht sei sehr schwierig gewesen), aufgetretene Komplikationen (Schwierigkeiten in der Überwindung der Mauer) und scheinbare Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass die Kühe im Stall angebunden gewesen seien und es gestunken habe (vgl. SEM-eAkten, 1092130-39/16, F31, F35-F38). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den weiteren Sachverhaltskomplexen lassen keine berechtigten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. Namentlich erscheinen seine Aussagen, dass der Ladeninhaber ihn an die Taliban verraten habe, entgegen der Vorinstanz, als plausibel. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, es handle sich um einen Verdacht, und er begründet diesen auch - unter Bezugnahme auf bereits gemachte Aussagen - nachvollziehbar (vgl. SEM-eAkten, 1092130-39/16, F52 und F53). Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. 6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.3.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte - oder Personen, die (eng) mit diesen zusammenarbeiteten - als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1). 6.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, wie obenstehend aufgezeigt, als glaubhaft zu erachten. Aus Sicht der Taliban wurde er aufgrund der Entdeckung der Bomben und der Benachrichtigung seines Bruders beziehungsweise mittelbar der Sicherheitsbehörden, als Verräter eingestuft und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Diese Gefahr hat sich für den Beschwerdeführer letztlich auch manifestiert, wurde doch sein älterer Bruder von den Taliban getötet und er selbst anschliessend von den Taliban verfolgt. Demgemäss ist festzustellen, dass er in flüchtlingsrechtlicher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und damit im Zeitpunkt der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde.
7. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich - mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/; abgerufen am 29. September 2021) - manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung gestalten werden, in welchem Umfang Rechte und Freiheiten für Frauen und Minderheiten gewährt oder welche Haltung die Taliban zu bestimmten Personengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640 ; abgerufen am 29. September 2021). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 43 AsylG hervor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. August 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand ist sowohl in Bezug auf den zeitlichen Aufwand wie auch hinsichtlich des Stundenansatzes als angemessen zu betrachten. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'887.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 20. August 2021 wird aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'887.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann