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E-379/2019

E-379/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2015 und der Anhörung vom 26. Januar 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Nach seiner Militärausbildung in Kabul sei er bis kurz vor seiner Ausreise in E._______ stationiert gewesen. Er sei (...) bei der afghanischen Nationalarmee gewesen. Sein Leben sei in ständiger Gefahr gewesen da die Taliban von seiner Tätigkeit für das Militär erfahren hätten. Während seiner Dienstzeit sei es zu verschiedenen Zwischenfällen und Gefechten mit den Taliban gekommen. Der Militärposten der Nationalarmee sei in seiner Gegenwart zweimal von den Taliban per Funk kontaktiert worden. Diese hätten ihn dabei mit "Mein Kind, Hazara" angesprochen und die Namen der Kommandanten und Soldaten gewusst. Seinen Namen hätten sie jedoch nicht genannt. Woher sie seine Ethnie gekannt haben, wisse er nicht. Im Rahmen eines Einsatzes habe seine Einheit einen Taliban namens "F._______" festgenommen. Drei Monate später sei "F._______" erneut festgenommen worden. Er habe vermutet, dass sein Kommandant etwas mit dessen Freilassung zu tun gehabt habe und ihn damit konfrontiert. Der Kommandant habe aber ausweichend geantwortet. Er habe nicht mehr gewusst, ob er für die Regierung oder für die Taliban arbeite. Ein Mann aus seiner Gegend, der ebenfalls in der Nationalarmee gedient habe, sei von den Taliban erwischt und getötet worden. Ausserdem sei sein bester Freund im Dienst getötet worden. Seine Familie habe er aufgrund der Gefahr, von den Taliban erwischt zu werden, nicht mehr besuchen dürfen. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben und weil er in Afghanistan nicht mehr frei habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Danach habe er vernommen, dass zwei seiner Nachfolger getötet worden seien. Am (...) 2015 sei er aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:

- Tazkera im Original;

- Militärausweis im Original;

- Kopie zweier Bankkarten;

- Einen Militär-Schülerausweis;

- Eine Kursbestätigung der (...);

- Eine Kursbestätigung aus (...);

- Ein Foto mit einem Leutnant;

- Ein Schulabschlusszertifikat mit einem Foto der Abschlussklasse;

- Ein Zertifikat Kursteilnahme (...). B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Erteilung des Aufenthaltsausweises B. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung des rubrizierten Rechtsanwalts als seinen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung weder staatlicher Natur noch gegen ihn persönlich gerichtet sei und somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen müsse demnach nicht geprüft werden. Dass die Taliban ihn am Funk als "Mein Kind Hazara" angesprochen hätten, spreche lediglich dafür, dass diese ihn als der Ethnie der Hazara zugehörig eingeschätzt hätten. Ob die Taliban tatsächlich mehr über ihn gewusst hätten, gehe aus dem Funkgespräch nicht hervor. Die Tatsache, dass seine Familie nie von den Taliban wegen ihm oder seiner Tätigkeit beim Militär bedroht worden sei, spreche ebenfalls dafür, dass die Taliban ihn persönlich nicht kennen würden. Die Tatsache, dass Militärangehörige generell von den Taliban als Feind betrachtet würden, begründe für sich noch keine Asylrelevanz. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht ersichtlich, weshalb die Taliban gerade an ihm persönlich ein Interesse gehabt haben sollen. Er sei ein (...) gewesen, mithin ein Offizier unter vielen, ohne besonders exponierte Tätigkeiten und ohne besonders hohes Risikoprofil. Bezeichnenderweise sei er den Taliban auch nicht namentlich bekannt gewesen und sei weder persönlich noch über seine Familie von ihnen bedroht worden. Die Information, dass zwei seiner Nachfolger getötet worden seien, habe er nur vom Hörensagen und habe die Vorkommnisse auch nicht in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person bringen können.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Januar 2019 entgegen, dass das Ereignis, als er von den Taliban per Funk kontaktiert und von diesen als "Mein Kind Hazara" angesprochen worden sei, besonders beängstigend gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Taliban ihn damit persönlich hätten ansprechen wollen und auch mehr über ihn gewusst hätten, da er in seiner Einheit der einzige Angehörige dieser Ethnie gewesen sei. Dies hätten die Taliban nur wissen können, wenn sie sehr gute Kenntnisse über seine Truppe gehabt hätten. Sie hätten ihn gezielt einschüchtern wollen, was bereits eine klare Drohung von ernsthaften Nachteilen impliziere. Er habe auch erklärt, weshalb ihn die Taliban gekannt hätten. Er habe anlässlich einer Waffenkontrolle zweimal einen Taliban namens "F._______" verhaftet, womit die Gruppierung auch allen Grund gehabt habe, sich über seine Person genaue Kenntnis zu verschaffen und sich an ihm zu rächen. Wer als Offizier der Nationalarmee einen Taliban verhafte, habe immer und jederzeit mit tödlicher Vergeltung zu rechnen. Diese Umstände seien vom SEM vollständig unberücksichtigt geblieben. Es sei bekannt, dass die Taliban keinerlei Respekt vor Menschenleben hätten und dabei vor allem zwei Gruppen von Afghanen besonders verabscheuten: Militärs und die schiitischen Hazara. Der Beschwerdeführer gehöre beiden Gruppierungen an. Die Taliban würden systematisch Massaker gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen die Angehörigen der Hazara-Volksgruppe, verüben. Besonders erschwerend käme hinzu, dass die Taliban seit dem Sommer 2018 die Provinz D._______ besetzt hätten, womit die Heimat des Beschwerdeführers zu einem der gefährlichsten Orte in Afghanistan geworden sei. Eine Rückkehr dorthin wäre für ihn lebensgefährlich. Wegen seiner Ethnie, seiner schiitischen Religion sowie seiner Arbeit beim Militär habe er in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile durch die Taliban für Leib und Leben zu befürchten. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache die im erstinstanzlichen Asylverfahren angeführten Vorbringen wiederholt werden.

E. 6.2.1 Als ehemaliger Angehöriger der Nationalarmee erfüllt der Beschwerdeführer zwar eines der vorstehend in Erwägung 6.1 erwähnten Risikoprofile, was die allgemeine Verfolgungswahrscheinlichkeit seitens der Taliban erhöht. Im vorliegenden Fall hat dies jedoch bis zu seiner Ausreise keine negativen Folgen für ihn gezeitigt. Auch der Umstand, dass er respektive seine Einheit eines Tages über Funk von den Taliban kontaktiert worden sei, wobei er mit den Worten "Mein Kind Hazara, wie lange willst du diese Situation aushalten?" angesprochen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten A16, F37), lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Verfolgung schliessen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der betreffende Funkspruch eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung darstellt, für welche der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise einen Auszug aus einem militärischen Nachrichtenwachjournal oder einem militärischen Funklogbuch) vorgelegt hat. Aber auch aus seinen Aussagen ergibt sich nichts Konkretes, was darauf hindeuten würde, dass die Taliban effektiv genaueres über seine Person gewusst und ihn gezielt verfolgt hätten. Hierzu bringt er auch selber vor, nicht namentlich per Funk angesprochen worden zu sein. Eine konkrete Drohung wurde scheinbar anlässlich des Funkkontakts ebenfalls nicht ausgesprochen (vgl. A16, F39 f. und F87). Im Weiteren ist auch nicht anzunehmen, dass die Taliban über konkrete Informationen zu seiner Person verfügt haben. Hätte sich der - von ihm als Drohung empfundene - Funkspruch effektiv gezielt gegen ihn persönlich gerichtet und hätten die Taliban tatsächlich genaue Informationen zu seiner Person gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Drohung mit genau solchen individuellen Aspekten versehen hätten, um hierdurch eine Drohung individuell und damit erst glaubhaft und einschüchternd zu machen. Die Tatsache, dass sie solches jedoch gänzlich unterlassen haben sollen und stattdessen bloss einen überaus allgemein gehaltenen Funkspruch ausgesendet haben sollen, welcher generell auf beliebig viele Personen zutreffen könnte, zeigt illustrativ auf, dass die Taliban eben gerade über keine konkreten Informationen zu seiner Person verfügt haben. Aus dem behaupteten Funkspruch der Taliban lässt sich somit weder eine klare Drohung, noch eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung erkennen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Familie nie direkt von den Taliban bedroht worden sei. Auch das von ihm beschriebene weitere Ereignis, wonach die Taliban einen Angehörigen der Nationalarmee aus seiner Gegend getötet und dabei den Leuten, welche die Leiche abholen gegangen seien, gedroht hätten, dass sie genau wüssten, welche Männer aus der Gegend bei der Armee seien, welche Aufgaben sie hätten und wo sie dienen würden und sie alle einzeln finden und töten würden, lässt ebenfalls nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen. Diese Drohung wäre in dieser Form offensichtlich bloss gegen die Allgemeinheit der Dorfbewohner gerichtet gewesen und hätte somit ebenfalls nicht individuell auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Die zweimalige Verhaftung eines Taliban namens "F._______" durch den Beschwerdeführer respektive seine Einheit könnte zwar allgemein zu einem erhöhten Interesse der Taliban an seiner Person führen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deshalb effektiv in höherem Masse dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt war als andere Angehörige der afghanischen Nationalarmee, zumal die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit - und damit auch die Verhaftung von Talibankämpfern - zu den wesentlichen Aufgaben der Nationalarmee zählen dürfte. Er hat denn auch hierzu zu Protokoll gegeben, "F._______" nicht persönlich festgenommen zu haben, dies hätten seine Soldaten und sein Sergeant erledigt. Er sei erst nach der erfolgten Festnahme aus dem Fahrzeug gestiegen (vgl. A16, F53 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb er in der Folge gezielt in den Fokus der Taliban geraten sein sollte. Letztlich ist auch die Behauptung, dass die Taliban allenfalls noch genauere Informationen über seine Person gehabt hätten, weil diese oftmals Spione beim Militär einsetzen würden (vgl. A16, F88), als reine Spekulation einstufen.

E. 6.2.2 Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara führt nicht zu der Annahme, dass er deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell diskriminiert würde. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann aufgrund der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen demzufolge offen bleiben.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Der in der Beschwerde angesprochenen prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans und der Provinz D._______ wurde in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-379/2019 Urteil vom 8. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Thomas Castelberg, Rechtsanwalt, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2015 und der Anhörung vom 26. Januar 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Nach seiner Militärausbildung in Kabul sei er bis kurz vor seiner Ausreise in E._______ stationiert gewesen. Er sei (...) bei der afghanischen Nationalarmee gewesen. Sein Leben sei in ständiger Gefahr gewesen da die Taliban von seiner Tätigkeit für das Militär erfahren hätten. Während seiner Dienstzeit sei es zu verschiedenen Zwischenfällen und Gefechten mit den Taliban gekommen. Der Militärposten der Nationalarmee sei in seiner Gegenwart zweimal von den Taliban per Funk kontaktiert worden. Diese hätten ihn dabei mit "Mein Kind, Hazara" angesprochen und die Namen der Kommandanten und Soldaten gewusst. Seinen Namen hätten sie jedoch nicht genannt. Woher sie seine Ethnie gekannt haben, wisse er nicht. Im Rahmen eines Einsatzes habe seine Einheit einen Taliban namens "F._______" festgenommen. Drei Monate später sei "F._______" erneut festgenommen worden. Er habe vermutet, dass sein Kommandant etwas mit dessen Freilassung zu tun gehabt habe und ihn damit konfrontiert. Der Kommandant habe aber ausweichend geantwortet. Er habe nicht mehr gewusst, ob er für die Regierung oder für die Taliban arbeite. Ein Mann aus seiner Gegend, der ebenfalls in der Nationalarmee gedient habe, sei von den Taliban erwischt und getötet worden. Ausserdem sei sein bester Freund im Dienst getötet worden. Seine Familie habe er aufgrund der Gefahr, von den Taliban erwischt zu werden, nicht mehr besuchen dürfen. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben und weil er in Afghanistan nicht mehr frei habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Danach habe er vernommen, dass zwei seiner Nachfolger getötet worden seien. Am (...) 2015 sei er aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:

- Tazkera im Original;

- Militärausweis im Original;

- Kopie zweier Bankkarten;

- Einen Militär-Schülerausweis;

- Eine Kursbestätigung der (...);

- Eine Kursbestätigung aus (...);

- Ein Foto mit einem Leutnant;

- Ein Schulabschlusszertifikat mit einem Foto der Abschlussklasse;

- Ein Zertifikat Kursteilnahme (...). B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Erteilung des Aufenthaltsausweises B. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung des rubrizierten Rechtsanwalts als seinen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung weder staatlicher Natur noch gegen ihn persönlich gerichtet sei und somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen müsse demnach nicht geprüft werden. Dass die Taliban ihn am Funk als "Mein Kind Hazara" angesprochen hätten, spreche lediglich dafür, dass diese ihn als der Ethnie der Hazara zugehörig eingeschätzt hätten. Ob die Taliban tatsächlich mehr über ihn gewusst hätten, gehe aus dem Funkgespräch nicht hervor. Die Tatsache, dass seine Familie nie von den Taliban wegen ihm oder seiner Tätigkeit beim Militär bedroht worden sei, spreche ebenfalls dafür, dass die Taliban ihn persönlich nicht kennen würden. Die Tatsache, dass Militärangehörige generell von den Taliban als Feind betrachtet würden, begründe für sich noch keine Asylrelevanz. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht ersichtlich, weshalb die Taliban gerade an ihm persönlich ein Interesse gehabt haben sollen. Er sei ein (...) gewesen, mithin ein Offizier unter vielen, ohne besonders exponierte Tätigkeiten und ohne besonders hohes Risikoprofil. Bezeichnenderweise sei er den Taliban auch nicht namentlich bekannt gewesen und sei weder persönlich noch über seine Familie von ihnen bedroht worden. Die Information, dass zwei seiner Nachfolger getötet worden seien, habe er nur vom Hörensagen und habe die Vorkommnisse auch nicht in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person bringen können. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Januar 2019 entgegen, dass das Ereignis, als er von den Taliban per Funk kontaktiert und von diesen als "Mein Kind Hazara" angesprochen worden sei, besonders beängstigend gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Taliban ihn damit persönlich hätten ansprechen wollen und auch mehr über ihn gewusst hätten, da er in seiner Einheit der einzige Angehörige dieser Ethnie gewesen sei. Dies hätten die Taliban nur wissen können, wenn sie sehr gute Kenntnisse über seine Truppe gehabt hätten. Sie hätten ihn gezielt einschüchtern wollen, was bereits eine klare Drohung von ernsthaften Nachteilen impliziere. Er habe auch erklärt, weshalb ihn die Taliban gekannt hätten. Er habe anlässlich einer Waffenkontrolle zweimal einen Taliban namens "F._______" verhaftet, womit die Gruppierung auch allen Grund gehabt habe, sich über seine Person genaue Kenntnis zu verschaffen und sich an ihm zu rächen. Wer als Offizier der Nationalarmee einen Taliban verhafte, habe immer und jederzeit mit tödlicher Vergeltung zu rechnen. Diese Umstände seien vom SEM vollständig unberücksichtigt geblieben. Es sei bekannt, dass die Taliban keinerlei Respekt vor Menschenleben hätten und dabei vor allem zwei Gruppen von Afghanen besonders verabscheuten: Militärs und die schiitischen Hazara. Der Beschwerdeführer gehöre beiden Gruppierungen an. Die Taliban würden systematisch Massaker gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen die Angehörigen der Hazara-Volksgruppe, verüben. Besonders erschwerend käme hinzu, dass die Taliban seit dem Sommer 2018 die Provinz D._______ besetzt hätten, womit die Heimat des Beschwerdeführers zu einem der gefährlichsten Orte in Afghanistan geworden sei. Eine Rückkehr dorthin wäre für ihn lebensgefährlich. Wegen seiner Ethnie, seiner schiitischen Religion sowie seiner Arbeit beim Militär habe er in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile durch die Taliban für Leib und Leben zu befürchten. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache die im erstinstanzlichen Asylverfahren angeführten Vorbringen wiederholt werden. 6.2.1 Als ehemaliger Angehöriger der Nationalarmee erfüllt der Beschwerdeführer zwar eines der vorstehend in Erwägung 6.1 erwähnten Risikoprofile, was die allgemeine Verfolgungswahrscheinlichkeit seitens der Taliban erhöht. Im vorliegenden Fall hat dies jedoch bis zu seiner Ausreise keine negativen Folgen für ihn gezeitigt. Auch der Umstand, dass er respektive seine Einheit eines Tages über Funk von den Taliban kontaktiert worden sei, wobei er mit den Worten "Mein Kind Hazara, wie lange willst du diese Situation aushalten?" angesprochen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten A16, F37), lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Verfolgung schliessen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der betreffende Funkspruch eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung darstellt, für welche der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise einen Auszug aus einem militärischen Nachrichtenwachjournal oder einem militärischen Funklogbuch) vorgelegt hat. Aber auch aus seinen Aussagen ergibt sich nichts Konkretes, was darauf hindeuten würde, dass die Taliban effektiv genaueres über seine Person gewusst und ihn gezielt verfolgt hätten. Hierzu bringt er auch selber vor, nicht namentlich per Funk angesprochen worden zu sein. Eine konkrete Drohung wurde scheinbar anlässlich des Funkkontakts ebenfalls nicht ausgesprochen (vgl. A16, F39 f. und F87). Im Weiteren ist auch nicht anzunehmen, dass die Taliban über konkrete Informationen zu seiner Person verfügt haben. Hätte sich der - von ihm als Drohung empfundene - Funkspruch effektiv gezielt gegen ihn persönlich gerichtet und hätten die Taliban tatsächlich genaue Informationen zu seiner Person gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Drohung mit genau solchen individuellen Aspekten versehen hätten, um hierdurch eine Drohung individuell und damit erst glaubhaft und einschüchternd zu machen. Die Tatsache, dass sie solches jedoch gänzlich unterlassen haben sollen und stattdessen bloss einen überaus allgemein gehaltenen Funkspruch ausgesendet haben sollen, welcher generell auf beliebig viele Personen zutreffen könnte, zeigt illustrativ auf, dass die Taliban eben gerade über keine konkreten Informationen zu seiner Person verfügt haben. Aus dem behaupteten Funkspruch der Taliban lässt sich somit weder eine klare Drohung, noch eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung erkennen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Familie nie direkt von den Taliban bedroht worden sei. Auch das von ihm beschriebene weitere Ereignis, wonach die Taliban einen Angehörigen der Nationalarmee aus seiner Gegend getötet und dabei den Leuten, welche die Leiche abholen gegangen seien, gedroht hätten, dass sie genau wüssten, welche Männer aus der Gegend bei der Armee seien, welche Aufgaben sie hätten und wo sie dienen würden und sie alle einzeln finden und töten würden, lässt ebenfalls nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen. Diese Drohung wäre in dieser Form offensichtlich bloss gegen die Allgemeinheit der Dorfbewohner gerichtet gewesen und hätte somit ebenfalls nicht individuell auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Die zweimalige Verhaftung eines Taliban namens "F._______" durch den Beschwerdeführer respektive seine Einheit könnte zwar allgemein zu einem erhöhten Interesse der Taliban an seiner Person führen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deshalb effektiv in höherem Masse dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt war als andere Angehörige der afghanischen Nationalarmee, zumal die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit - und damit auch die Verhaftung von Talibankämpfern - zu den wesentlichen Aufgaben der Nationalarmee zählen dürfte. Er hat denn auch hierzu zu Protokoll gegeben, "F._______" nicht persönlich festgenommen zu haben, dies hätten seine Soldaten und sein Sergeant erledigt. Er sei erst nach der erfolgten Festnahme aus dem Fahrzeug gestiegen (vgl. A16, F53 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb er in der Folge gezielt in den Fokus der Taliban geraten sein sollte. Letztlich ist auch die Behauptung, dass die Taliban allenfalls noch genauere Informationen über seine Person gehabt hätten, weil diese oftmals Spione beim Militär einsetzen würden (vgl. A16, F88), als reine Spekulation einstufen. 6.2.2 Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara führt nicht zu der Annahme, dass er deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell diskriminiert würde. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann aufgrund der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen demzufolge offen bleiben. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Der in der Beschwerde angesprochenen prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans und der Provinz D._______ wurde in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: