Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. März 2022 in die Schweiz ein und reichte am 14. März 2022 ein Asylgesuch ein. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 21. März 2022 unterzeichnete er eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechts- vertretung. Am 28. März 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertrete- rin, die gleichzeitig als Vertrauensperson eingesetzt ist, die Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1133339 [in der Folge A]16). Am 29. April 2022 fand, ebenfalls in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin respektive Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Tazkera zu den Akten. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er sich ge- fürchtet habe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Sayyid und stamme aus dem Dorf B._______, im Distrikt C._______, in der Provinz Ghazni. Dort habe er bis zur Ausreise gewohnt und die Schule besucht. Sein Vater habe ungefähr 35 Jahre lang für die ehemalige Regierung Af- ghanistans gearbeitet, zuletzt sei er in der Provinz D._______ als (…) der afghanischen Nationalarmee im Rang eines (…) tätig gewesen. Sein Vater habe während seiner Arbeit einige Angriffe erlebt. Diese jahrelange Tätig- keit seines Vaters für die damaligen afghanischen Behörden sei auch für den Beschwerdeführer und die übrige Familie problematisch und gefährlich gewesen. Ihm persönlich sei zwar nichts zugestossen, jedoch wäre er nicht verschont geblieben, wenn die Taliban etwas über seine Familie, insbeson- dere wer sein Vater sei, in Erfahrung gebracht hätten. Es gäbe zudem schon seit Jahren eine Feindschaft zwischen der Familie E._______ und den Taliban, zumal der Onkel mütterlicherseits seines Vaters ein Anhänger von Abdul Ali Mazari (Anmerkung Gericht: erster Generalsekretär der Par- tei Hezb-e Wahdat und 1995 von Angehörigen der Taliban ermordet) ge- wesen sei und vor Jahren gegen die Taliban gekämpft habe. Der Be- schwerdeführer machte sodann geltend, aufgrund der unsicheren Lage
E-2565/2022 Seite 3 und des Umstands, dass man unter den Taliban nicht frei leben könne, sei- nen Heimatstaat (…) 2019 verlassen zu haben. Nach seiner Ausreise und der Machtübernahme der Taliban sei sein Bruder bei einer Hausdurchsuchung verhaftet worden, da die Taliban Fotos von ihm mit seinem Vater und Militärfahrzeugen entdeckt hätten; sie hätten überprüfen wollen, ob auch er für die Behörden gearbeitet habe. Er sei in der Haft misshandelt und schliesslich nach Bemühungen ihrer Mutter nach drei oder vier Monaten Haft entlassen worden. Auch er habe sich auf An- raten der Mutter aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Befürchtun- gen, erneut mitgenommen zu werden, auf den Weg in den Iran gemacht. Der Vater halte sich seit dem Sturz der afghanischen Regierung versteckt und käme nur seIten nach Hause. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Fotos seines Vaters, diverse Zertifikate und Bestätigungen seines Vaters sowie Berufs- ausweise zu den Akten. C. Am 6. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylent- scheids zur Stellungnahme unterbreitet und mit Eingabe vom selben Tag reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein (A27). D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit der Umsetzung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Er beantragt, die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 25. April 2022 (recte: 10. Mai 2022) seien aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E-2565/2022 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.08 und 7.03; A23 F31 und F46-F49). Die Anforderungen an die Feststel- lung einer Kollektivverfolgung seien sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H. sowie BVGE 2011/16 E. 5 und EMARK 1996 Nr. 21). In der Stellungnahme werde geltend gemacht, der Vater lebe derzeit wei- testgehend versteckt und die ganze Familie und damit auch der Beschwer- deführer stehe in besonderem Fokus der Taliban. Damit würden inhaltlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Ände- rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.
E. 3 Praxisgemäss wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann aber verzichtet werden, da der Sachverhalt von der Vorinstanz sorgfältig abgeklärt und vollständig und richtig erfasst worden ist. Der Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
E-2565/2022 Seite 5
E. 5 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist die angeordnete Wegweisung zu überprüfen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge- schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19
E-2565/2022 Seite 6 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der langjährigen Tätigkeit seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Behörden betroffen zu sein, er- weise sich als objektiv nicht begründet. Bereits die Angriffe auf seinen Vater seien nicht gezielt und persönlich auf ihn gerichtet gewesen, er halte sich nach wie vor im Heimatstaat auf und kehre sogar teilweise nach Hause zurück. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehe, sei ihm doch anlässlich der Anhaltungen bei deren Checkpoints nie etwas geschehen. Seine durchaus nachvollziehbare sub- jektive Furcht für den Fall, dass die Taliban seinen familiären Hintergrund erfahren würden, sei objektiv nicht begründet. An dieser Einschätzung ver- möchten die Profile seiner Cousins väterlicherseits seines Vaters – welche (…) gewesen seien – und seines Onkels mütterlicherseits seines Vaters, der in den 90er-Jahren gegen die Taliban gekämpft habe, nichts zu ändern, zumal seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass er we- gen ihnen Nachteile erfahren oder zu befürchten habe. Auch habe der On- kel in G._______ gelebt und sei bereits vor sechs oder sieben Jahren ver- storben und mit den Cousins habe er kaum Kontakt gepflegt (m.H.a. A23 F36-F38 und F41-F45). Eine reine Befürchtung, die Taliban könnten von diesen familiären Verbindungen erfahren, begründe keine Furcht vor Ver- folgung. Dasselbe gelte für die drei bis viermonatige Haft seines Bruders. Er habe zwar anfänglich angegeben, der Bruder sei wegen den Tätigkeiten des Vaters mitgenommen worden, auf konkrete Nachfrage hin habe sich aber ergeben, dass er festgenommen worden sei, um seine Personalien zu kontrollieren und um zu überprüfen, ob auch er selbst für die Behörden gearbeitet habe und über Gegenstände wie beispielsweise Waffen verfüge (m.H.a. A23 F9-F12 und F50-F55). Ohne die Schwere von solchen Über- griffen, zu denen es bei solchen Hausdurchsuchungen kommen könne, zu
E-2565/2022 Seite 7 verkennen, sei der über zehn Jahre ältere Bruder wohl vielmehr wegen der Überprüfung seiner eigenen Person als wegen der Tätigkeiten des Vaters festgenommen worden. Ausserdem lasse seine Inhaftierung noch keinen Schluss zu, dass die Taliban am Beschwerdeführer ein Interesse hätten, zumal er von der Haft seines Bruders auch keinen Konnex zu sich selbst herstelle. Die Tatsache, dass sich die Mutter wegen des Bruders bei den jetzigen Behörden habe melden können und dieser daraufhin freigelassen worden sei, spreche ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung. Als Angehöriger der konfessionellen Minderheit der Schiiten, so das SEM weiter, habe der Beschwerdeführer keine Nachteile erfahren (m.H.a. A16
E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei objektiv nicht begründet, kritisiert. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten, vorab seines Vaters, ein sowohl vom Bundesverwal- tungsgericht (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]) als auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und diverser Regierungs- und Nichtre- gierungsorganisationen definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen sei. Für die detaillierte Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E. 8.1 Das SEM legt detailliert und ausführlich dar, weshalb der Beschwerde- führer keine begründete Furch vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argumente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden.
E-2565/2022 Seite 8
E. 8.2 Soweit in der Beschwerde eingewandt wird, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, das sowohl vom Bundes- verwaltungsgericht als auch vom UNHCR sowie verschiedenen Regie- rungs- und Nichtregierungsorganisationen definiert worden sei, ist Folgen- des festzuhalten: In der Beschwerde wird auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 (a.a.O.) verwiesen und geltend gemacht, darin seien Gruppen von Perso- nen definiert worden, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dieses Argument verkennt die Verfahrenskonstellation dieses Refe- renzurteils. Die Flüchtlingseigenschaft und damit Art. 3 AsylG waren nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Vielmehr ist Gegenstand des Referenzur- teils die Frage, ob einem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Allgemeinen und nach Kabul im Besonderen aufgrund der Entwicklung der Lage das Hindernis der Unzumutbarkeit von Art. 83 Abs. 4 AIG (damals noch AuG; SR 142.20) entgegensteht. Dabei wurden unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG die Entwicklungen der Sicherheitslage einerseits und der humanitären Situation andererseits aufgezeigt. Es wurde im Vergleich zu früheren Lageanalysen eine weitere Verschlechterung über ganz Afgha- nistan hinweg festgestellt und der Schluss gezogen, dass eine konkrete Gefährdung einem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in grund- sätzlicher Weise entgegenstehe, weshalb er grundsätzlich unzumutbar im Sinne des Wegweisungsvollzugshindernisses von Art. 83 Abs. 4 AIG sei (ausgenommen es lägen besonders begünstigende Verhältnisse vor). Dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan trotz aller Bemühungen nati- onaler und internationaler Akteure über Jahre hinweg bis hin zum Krieg verschlechterte, wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsge- richt verkannt. Dasselbe gilt hinsichtlich dem Umstand, dass gewisse Personen, insbe- sondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko ha- ben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die in diesem Zusammenhang genannten Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio- nen ändern aber nichts daran, dass eine Kollektivverfolgung weder für An- gehörige der vor der Machtergreifung der Taliban herrschenden afghani- schen Behörden noch für deren Familienangehörige anzunehmen ist. Zu den sehr hohen Anforderungen an die Anerkennung einer Kollektivverfol- gung kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen zur lang- jährigen Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung (dort im Zusam- menhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Sayyid)
E-2565/2022 Seite 9 verwiesen werden (ebd. II, Ziff. 1 letzter Abschnitt, S.5). Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und entsprechend be- gründete Furcht vor Verfolgung hat, wobei der Zugehörigkeit zu einer so- genannten Risikogruppe nicht weniger – aber auch nicht mehr – Bedeu- tung zukommt, als dass bei der Prüfung des Einzelfalles diesem Umstand besonderes Augenmerk zu schenken ist. Dies hat das SEM in Berücksich- tigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers ge- tan und zu Recht und mit der zutreffenden Begründung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt – bei der hypo- thetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan – in naher Zukunft drohende ernsthafter Nachteile aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Grund zu erleiden. Seiner konkreten Gefährdung auf- grund der schlechten Sicherheitslage hat es mit der Anordnung der vorläu- figen Aufnahme Rechnung getragen. Auch aus dem Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 ver- mag der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem liegt nämlich eine wesentlich andere Konstel- lation zu Grunde; insbesondere war der Beschwerdeführer in jenem Fall bereits in der Vergangenheit in den Fokus der Taliban geraten und hatte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, weshalb eine er- heblich erhöhte subjektive Furcht berücksichtigt worden sein dürfte. Aus dem Umstand alleine, dass die Taliban nach der Ausreise des Be- schwerdeführers die Macht in Afghanistan übernommen haben, ergibt sich auch in Berücksichtigung der Tätigkeit seines Vaters keine Reflexverfol- gung.
E. 8.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und entsprechend sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2565/2022 Seite 10
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichts- los zu bezeichnen waren. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2565/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2565/2022 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler; Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. März 2022 in die Schweiz ein und reichte am 14. März 2022 ein Asylgesuch ein. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 21. März 2022 unterzeichnete er eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 28. März 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin, die gleichzeitig als Vertrauensperson eingesetzt ist, die Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1133339 [in der Folge A]16). Am 29. April 2022 fand, ebenfalls in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin respektive Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Tazkera zu den Akten. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er sich gefürchtet habe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Sayyid und stamme aus dem Dorf B._______, im Distrikt C._______, in der Provinz Ghazni. Dort habe er bis zur Ausreise gewohnt und die Schule besucht. Sein Vater habe ungefähr 35 Jahre lang für die ehemalige Regierung Afghanistans gearbeitet, zuletzt sei er in der Provinz D._______ als (...) der afghanischen Nationalarmee im Rang eines (...) tätig gewesen. Sein Vater habe während seiner Arbeit einige Angriffe erlebt. Diese jahrelange Tätigkeit seines Vaters für die damaligen afghanischen Behörden sei auch für den Beschwerdeführer und die übrige Familie problematisch und gefährlich gewesen. Ihm persönlich sei zwar nichts zugestossen, jedoch wäre er nicht verschont geblieben, wenn die Taliban etwas über seine Familie, insbesondere wer sein Vater sei, in Erfahrung gebracht hätten. Es gäbe zudem schon seit Jahren eine Feindschaft zwischen der Familie E._______ und den Taliban, zumal der Onkel mütterlicherseits seines Vaters ein Anhänger von Abdul Ali Mazari (Anmerkung Gericht: erster Generalsekretär der Partei Hezb-e Wahdat und 1995 von Angehörigen der Taliban ermordet) gewesen sei und vor Jahren gegen die Taliban gekämpft habe. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, aufgrund der unsicheren Lage und des Umstands, dass man unter den Taliban nicht frei leben könne, seinen Heimatstaat (...) 2019 verlassen zu haben. Nach seiner Ausreise und der Machtübernahme der Taliban sei sein Bruder bei einer Hausdurchsuchung verhaftet worden, da die Taliban Fotos von ihm mit seinem Vater und Militärfahrzeugen entdeckt hätten; sie hätten überprüfen wollen, ob auch er für die Behörden gearbeitet habe. Er sei in der Haft misshandelt und schliesslich nach Bemühungen ihrer Mutter nach drei oder vier Monaten Haft entlassen worden. Auch er habe sich auf Anraten der Mutter aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Befürchtungen, erneut mitgenommen zu werden, auf den Weg in den Iran gemacht. Der Vater halte sich seit dem Sturz der afghanischen Regierung versteckt und käme nur seIten nach Hause. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Fotos seines Vaters, diverse Zertifikate und Bestätigungen seines Vaters sowie Berufsausweise zu den Akten. C. Am 6. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet und mit Eingabe vom selben Tag reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein (A27). D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit der Umsetzung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. April 2022 (recte: 10. Mai 2022) seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.
3. Praxisgemäss wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann aber verzichtet werden, da der Sachverhalt von der Vorinstanz sorgfältig abgeklärt und vollständig und richtig erfasst worden ist. Der Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
5. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist die angeordnete Wegweisung zu überprüfen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der langjährigen Tätigkeit seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Behörden betroffen zu sein, erweise sich als objektiv nicht begründet. Bereits die Angriffe auf seinen Vater seien nicht gezielt und persönlich auf ihn gerichtet gewesen, er halte sich nach wie vor im Heimatstaat auf und kehre sogar teilweise nach Hause zurück. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehe, sei ihm doch anlässlich der Anhaltungen bei deren Checkpoints nie etwas geschehen. Seine durchaus nachvollziehbare subjektive Furcht für den Fall, dass die Taliban seinen familiären Hintergrund erfahren würden, sei objektiv nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöchten die Profile seiner Cousins väterlicherseits seines Vaters - welche (...) gewesen seien - und seines Onkels mütterlicherseits seines Vaters, der in den 90er-Jahren gegen die Taliban gekämpft habe, nichts zu ändern, zumal seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass er wegen ihnen Nachteile erfahren oder zu befürchten habe. Auch habe der Onkel in G._______ gelebt und sei bereits vor sechs oder sieben Jahren verstorben und mit den Cousins habe er kaum Kontakt gepflegt (m.H.a. A23 F36-F38 und F41-F45). Eine reine Befürchtung, die Taliban könnten von diesen familiären Verbindungen erfahren, begründe keine Furcht vor Verfolgung. Dasselbe gelte für die drei bis viermonatige Haft seines Bruders. Er habe zwar anfänglich angegeben, der Bruder sei wegen den Tätigkeiten des Vaters mitgenommen worden, auf konkrete Nachfrage hin habe sich aber ergeben, dass er festgenommen worden sei, um seine Personalien zu kontrollieren und um zu überprüfen, ob auch er selbst für die Behörden gearbeitet habe und über Gegenstände wie beispielsweise Waffen verfüge (m.H.a. A23 F9-F12 und F50-F55). Ohne die Schwere von solchen Übergriffen, zu denen es bei solchen Hausdurchsuchungen kommen könne, zu verkennen, sei der über zehn Jahre ältere Bruder wohl vielmehr wegen der Überprüfung seiner eigenen Person als wegen der Tätigkeiten des Vaters festgenommen worden. Ausserdem lasse seine Inhaftierung noch keinen Schluss zu, dass die Taliban am Beschwerdeführer ein Interesse hätten, zumal er von der Haft seines Bruders auch keinen Konnex zu sich selbst herstelle. Die Tatsache, dass sich die Mutter wegen des Bruders bei den jetzigen Behörden habe melden können und dieser daraufhin freigelassen worden sei, spreche ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung. Als Angehöriger der konfessionellen Minderheit der Schiiten, so das SEM weiter, habe der Beschwerdeführer keine Nachteile erfahren (m.H.a. A16 1.08 und 7.03; A23 F31 und F46-F49). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H. sowie BVGE 2011/16 E. 5 und EMARK 1996 Nr. 21). In der Stellungnahme werde geltend gemacht, der Vater lebe derzeit weitestgehend versteckt und die ganze Familie und damit auch der Beschwerdeführer stehe in besonderem Fokus der Taliban. Damit würden inhaltlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei objektiv nicht begründet, kritisiert. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten, vorab seines Vaters, ein sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]) als auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Für die detaillierte Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 8. 8.1 Das SEM legt detailliert und ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furch vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argumente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden. 8.2 Soweit in der Beschwerde eingewandt wird, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, das sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom UNHCR sowie verschiedenen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen definiert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 (a.a.O.) verwiesen und geltend gemacht, darin seien Gruppen von Personen definiert worden, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dieses Argument verkennt die Verfahrenskonstellation dieses Referenzurteils. Die Flüchtlingseigenschaft und damit Art. 3 AsylG waren nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Vielmehr ist Gegenstand des Referenzurteils die Frage, ob einem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Allgemeinen und nach Kabul im Besonderen aufgrund der Entwicklung der Lage das Hindernis der Unzumutbarkeit von Art. 83 Abs. 4 AIG (damals noch AuG; SR 142.20) entgegensteht. Dabei wurden unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG die Entwicklungen der Sicherheitslage einerseits und der humanitären Situation andererseits aufgezeigt. Es wurde im Vergleich zu früheren Lageanalysen eine weitere Verschlechterung über ganz Afghanistan hinweg festgestellt und der Schluss gezogen, dass eine konkrete Gefährdung einem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in grundsätzlicher Weise entgegenstehe, weshalb er grundsätzlich unzumutbar im Sinne des Wegweisungsvollzugshindernisses von Art. 83 Abs. 4 AIG sei (ausgenommen es lägen besonders begünstigende Verhältnisse vor). Dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan trotz aller Bemühungen nationaler und internationaler Akteure über Jahre hinweg bis hin zum Krieg verschlechterte, wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht verkannt. Dasselbe gilt hinsichtlich dem Umstand, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die in diesem Zusammenhang genannten Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen ändern aber nichts daran, dass eine Kollektivverfolgung weder für Angehörige der vor der Machtergreifung der Taliban herrschenden afghanischen Behörden noch für deren Familienangehörige anzunehmen ist. Zu den sehr hohen Anforderungen an die Anerkennung einer Kollektivverfolgung kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen zur langjährigen Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung (dort im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Sayyid) verwiesen werden (ebd. II, Ziff. 1 letzter Abschnitt, S.5). Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und entsprechend begründete Furcht vor Verfolgung hat, wobei der Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe nicht weniger - aber auch nicht mehr - Bedeutung zukommt, als dass bei der Prüfung des Einzelfalles diesem Umstand besonderes Augenmerk zu schenken ist. Dies hat das SEM in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers getan und zu Recht und mit der zutreffenden Begründung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt - bei der hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan - in naher Zukunft drohende ernsthafter Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu erleiden. Seiner konkreten Gefährdung aufgrund der schlechten Sicherheitslage hat es mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Auch aus dem Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem liegt nämlich eine wesentlich andere Konstellation zu Grunde; insbesondere war der Beschwerdeführer in jenem Fall bereits in der Vergangenheit in den Fokus der Taliban geraten und hatte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, weshalb eine erheblich erhöhte subjektive Furcht berücksichtigt worden sein dürfte. Aus dem Umstand alleine, dass die Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Macht in Afghanistan übernommen haben, ergibt sich auch in Berücksichtigung der Tätigkeit seines Vaters keine Reflexverfolgung. 8.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und entsprechend sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe