Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, suchte am (…) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. An- lässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 2. Juni 2022 und der Anhörung vom 28. Juni 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei (…) eines Gerichts gewesen. Während ein bis zwei Jahren sei dieser von den Taliban bedroht und dazu gedrängt worden, seine Arbeit niederzulegen. Dies habe er ver- weigert. Vor sechs Jahren hätten dann die Taliban das Haus der Familie gestürmt und den Vater getötet. Auch sein Bruder sei beim Gericht – als (…) – tätig gewesen und regelmässig von den Taliban bedroht worden. Ge- genüber seinem Bruder hätten sie auch ihn (den Beschwerdeführer) be- treffende Drohungen ausgesprochen. Ungefähr ein bis zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters habe ein Talib auf dem Schulweg auf ihn gewartet und ihm ein Bonbon angeboten. Im Wissen, dass die Taliban die Familie im Visier habe, habe er sofort die Flucht ergriffen. Rund sechs bis acht Monate nach diesem Vorfall habe derselbe Talib vor der Schule auf ihn gewartet. Als er diesen erkannt habe, habe er einen anderen Eingang ge- wählt. In der Schule habe er vom Ereignis erzählt. Sein Schulkollege habe ihn nach Hause begleitet und auf diese Weise habe er den Taliban entkom- men können. Eines Tages habe er mit den Jungen aus der Nachbarschaft vor seinem Haus gespielt. Plötzlich habe ihm jemand etwas von hinten vor den Mund gehalten, so dass er bewusstlos geworden sei. Er habe nur noch die Schreie seiner Freunde gehört und sei erst zu Hause wieder aufge- wacht. Dort habe er erfahren, dass der Vater eines Freundes zur Hilfe geeilt sei, woraufhin der unbekannte Angreifer die Flucht ergriffen habe. Nach dem Sturz der Regierung habe sein Onkel beschlossen, dass er (der Be- schwerdeführer) aus Sicherheitsgründen das Land verlassen müsse. Auch seine Familie habe sofort das Haus verlassen und sich zum Onkel bege- ben. Als Identitätsnachweis beziehungsweise Beweismittel legte der Beschwer- deführer seine Tazkira, seinen Impfausweis sowie Arbeitsunterlagen sei- nes Vaters und seines Bruders (jeweils in Kopie) ins Recht.
E-3274/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vor- läufige Aufnahme an. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung am 28. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2022 setzte die Instruktionsrichte- rin der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Am 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte er eine Replik ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-3274/2022 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
E-3274/2022 Seite 5 befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Den Asylentscheid begründet die Vorinstanz mit der fehlenden Asylre- levanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Sein Vater und sein Bruder seien gemäss den eingereichten Unterlagen Mitarbeitende (…) des Ge- richts gewesen und als solche nicht derart exponiert wie andere Regie- rungsmitarbeitende. Er selbst habe keine eigene oppositionelle Funktion beziehungsweise kein oppositionelles Profil und auch keine entsprechen- den Handlungen vorzuweisen. Die ersten zwei von ihm beschriebenen Be- gegnungen mit den Taliban seien nicht genügend intensiv im Sinne des Asylgesetzes gewesen. Der geltend gemachte Angriff auf dem Spielplatz weise keinen Zusammenhang mit seinen Vorbringen auf, zumal der Täter unbekannt sei. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den be- sagten Begegnungen und den Problemen seines Vaters und seines Bru- ders liege nicht vor. Deshalb sei seine subjektive Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbrin- gen müsse keine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen werden. Diesbezüglich bestehe jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt. Der Beschwerdeführer habe nämlich in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf zum ersten Mal vorgebracht, dass er in den Drohungen gegenüber seinem Bruder auch erwähnt worden sei. Ebenfalls habe er erst dort er- wähnt, dass sein Vater in einer Abteilung des Gerichts tätig gewesen sei, welche die Bestrafung von Mitgliedern der Taliban sowie des sogenannten Islamischen Staats (IS) behandle.
E-3274/2022 Seite 6
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Aussagen nicht (richtig) berücksich- tigt und fälschlicherweise als nachgeschoben bezeichnet. Seine Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen und folglich unrichtig gewürdigt worden. Damit habe sie das rechtliche Gehör und den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Er habe sowohl erwähnt, dass die Drohungen gegen- über seinem Bruder auch ihn betroffen hätten, als auch, dass sein Vater in der Abteilung gearbeitet habe, welche für die Bestrafung der Taliban zu- ständig gewesen sei. Auch den Zusammenhang zwischen den Drohungen gegenüber seinem Bruder und seinen Asylvorbringen habe er schon in der Anhörung dargelegt. Dort habe er ausgesagt, dass die Taliban mit dem Vorgehen gegen ihn die Moral seines Bruders hätten schwächen wollen. Er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders einer Re- flexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei näm- lich – nachdem er während (…) Jahren für das Gericht gearbeitet habe – von den Taliban getötet worden. Sein Bruder habe sich trotz der Drohungen stets geweigert, seine Tätigkeit niederzulegen. Die afghanischen Behörden hätten diesem einen Waffenschein ausgestellt und ihn immer wieder ver- setzt, was darauf hinweise, dass sie von einer akuten Gefahrensituation ausgegangen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Tali- ban ihm (dem Beschwerdeführer) Nachteile zugefügt hätten, wenn sie sei- nen Aufenthaltsort vor der Ausreise – beim Onkel mütterlicherseits – ge- kannt hätten. Seine subjektive Furcht sei somit als objektiv begründet zu betrachten.
E. 4.3 In der Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, dass in der vor- instanzlichen Verfügung gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert worden seien. Die entsprechenden Aussagen seien bereits in der Anhörung gemacht worden. Diese Feststel- lung ändere jedoch nichts an der Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, da sich diese auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen stütze. Seine Erlebnisse vor der Ausreise erfüllten die Anforderungen an die Intensität nicht und seien deshalb nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten. Sie gehe weiterhin davon aus, dass zu wenig konkrete Hinweise dafür bestünden, dass es sich bei den drei Begegnungen um Taliban gehandelt habe. Sein Vater und Bruder seien lediglich in (…) des Gerichts tätig gewesen. Aufgrund der Tätigkeiten sei- ner Familienmitglieder sei nicht grundsätzlich von einer reflexartigen Ver- folgung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erleb-
E-3274/2022 Seite 7 nisse enthielten keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu den Tätig- keiten seines Vaters oder seines Bruders, womit sie den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, die Vorinstanz habe sich nicht zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde verwiesen werde. Beim Begriff «(…)» handle es sich um einen weit gefassten Begriff. Auch sein Bruder, welcher (…) gewesen sei, falle unter diese Bezeichnung. Die in Afghanistan ver- wendete Terminologie könne nicht ohne Weiteres mit der hiesigen Termi- nologie gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz verwende den Begriff pau- schal, ohne ihn auszulegen. Zudem würden seine Aussagen zu den Ar- beitstätigkeiten des Vaters und Bruders weder berücksichtigt noch gewür- digt. Von ihm – einem Minderjährigen – könne nicht erwartet werden, dass er im Detail berichten könne, welche Funktion seine Familienmitglieder beim Gericht innegehabt hätten. Sein Vater habe sowohl für das (…) als auch für die (…) gearbeitet. In seiner Funktion beim (…), wo er während rund (…) Jahren tätig gewesen sei, habe er die Taliban für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen müssen. Aufgrund dieser exponierten Position erfülle der Vater die Voraussetzungen, um als Person mit einem erhöhten Risi- koprofil zu gelten. Er sei durch die Taliban getötet worden. Damit sei aber das Interesse an der Familie nicht weggefallen. Sein Bruder habe nämlich auch nach dem Tod des Vaters Drohanrufe erhalten, in welchen sie beide direkt bedroht worden seien. Sein Bruder habe deshalb mehrmals den Ar- beitsort wechseln müssen und lebe seit dem Sturz der Regierung ver- steckt. Er selbst sei drei Mal von den Taliban angegriffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass es sich bei den Angreifern wahrscheinlich nicht um Taliban gehandelt habe. Seine Aussagen, dass sein Bruder vor den Ereignissen explizite Drohun- gen erhalten habe, würden von der Vorinstanz ignoriert. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich fehlender Verbindung werde nicht weiter darge- legt und begründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formel- len Rügen sind vorab zu behandeln.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
E-3274/2022 Seite 8 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Indem die Vorinstanz in der Verfügung zu Unrecht festhielt, die Vorbrin- gen betreffend die (gegenüber dem Bruder ausgesprochenen, aber auch den Beschwerdeführer miteinbeziehenden) Drohungen und die Tätigkeit des Vaters seien erstmals in der Stellungnahme geäussert worden, hat sie ihrem Entscheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dies wurde in der Beschwerde zu Recht gerügt. In der Vernehmlassung vom 23. August 2022 räumt das SEM sein Verse- hen ein und führt aus, dass die besagten Vorbringen bereits in der Anhö- rung genannt wurden, dies aber an der mangelnden Asylrelevanz nichts zu ändern vermöge. Die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu betrach- ten. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern konnte, es sich vorliegend um eine Sachverhalts- frage handelt, welche das Gericht uneingeschränkt prüfen kann, und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache besteht damit keine Veranlassung. Die Aktenlage erlaubt es dem- nach ohne Weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschlies- send zu beurteilen. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kos- tenpunkt zu berücksichtigen sein.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden.
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E. 6.2.1 Es trifft zwar zu, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder aus- ländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Das ändert aber nichts daran, dass eine Kollektivver- folgung weder für Angehörige der vor der Machtergreifung der Taliban herr- schenden afghanischen Behörden noch für deren Familienangehörige an- zunehmen ist. Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und entsprechend begründete Furcht vor Verfolgung hat, wobei der Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe nicht weniger – aber auch nicht mehr – Bedeutung zukommt, als dass bei der Prüfung des Ein- zelfalles diesem Umstand besonderes Augenmerk zu schenken ist (vgl. Ur- teil des BVGer E-2565/2022 vom 15. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.). Dies hat das SEM in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers getan und zu Recht und mit der zutreffenden Begrün- dung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt – bei der hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan – in naher Zukunft drohende ernsthafter Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu erleiden. Die ersten zwei Begegnungen mit den angeblichen Taliban hat die Vor- instanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt, da diese Nachteile die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichten. Der Beschwerde- führer hält in seiner Beschwerdeschrift dieser Einschätzung nichts Stich- haltiges entgegen. Die geltend gemachten Begegnungen sind auch nicht als Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzusehen. Hätten die Taliban dem Beschwerdeführer tatsächlich etwas antun wollen, um damit Druck auf seinen Bruder auszuüben, wäre davon auszugehen, dass ihm als damals zehn- beziehungsweise elfjährigen Jun- gen nicht so einfach und wiederholt die Flucht vor ihnen gelungen wäre. Sodann bleibt die Identität der besagten Person unklar. Der Beschwerde- führer hat zu Protokoll gebracht, lediglich aufgrund des Aussehens der Per- son sowie der zuvor gegenüber dem Bruder ausgesprochenen Drohungen zu vermuten, dass es sich dabei um einen Talib gehandelt habe (vgl. SEM- Akten […] [nachfolgend: A18/11] F38 ff.). Ausser dem Hinweis auf den Tur- ban, die langen Haare und den langen Bart liegen aber nicht genügend Anhaltspunkte vor, die den Schluss nahelegen würden, dass es sich bei der besagten Person tatsächlich um einen Talib gehandelt hat. Dass der Bruder im Vorfeld – drei bis vier Monate vor dem ersten Vorfall – bedroht worden war, vermag auch keine solche Vermutung zu stützen (vgl. a.a.O.
E-3274/2022 Seite 10 F45). Der Beschwerdeführer vermag somit seine subjektiven Befürchtun- gen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Taliban gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Dasselbe gilt für das Vor- bringen betreffend den Angriff auf dem Spielplatz. Diesen konnte der Be- schwerdeführer nicht substanziieren und es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass es sich beim Angreifer um einen Talib gehandelt hat. Trotz der geltend gemachten Bewusstlosigkeit bei diesem Vorfall wäre es angesichts des Umstandes, dass es sich um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei den da- mals Anwesenden mehr Details zum besagten Vorfall in Erfahrung hätte bringen wollen und diese entsprechend hätte schildern können. Gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass seine sechs Schwestern nach wie vor in Afghanistan leben und gemäss seinen Aussagen keine Probleme mit den Taliban hatten (vgl. A18/11 F75).
E. 6.2.2 Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters sowie seines Bruders als Gerichtsmit- arbeiter drohen würde. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, welche Funktionen diese beim Gericht innehatten. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit ver- bundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge- tragen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-3274/2022 Seite 11
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und nach erfolgter Heilung auf Beschwerde- ebene den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte in- des die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM an dem Beschwerdeführer aus- zurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen.
E-3274/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3274/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am (...) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 2. Juni 2022 und der Anhörung vom 28. Juni 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei (...) eines Gerichts gewesen. Während ein bis zwei Jahren sei dieser von den Taliban bedroht und dazu gedrängt worden, seine Arbeit niederzulegen. Dies habe er verweigert. Vor sechs Jahren hätten dann die Taliban das Haus der Familie gestürmt und den Vater getötet. Auch sein Bruder sei beim Gericht - als (...) - tätig gewesen und regelmässig von den Taliban bedroht worden. Gegenüber seinem Bruder hätten sie auch ihn (den Beschwerdeführer) betreffende Drohungen ausgesprochen. Ungefähr ein bis zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters habe ein Talib auf dem Schulweg auf ihn gewartet und ihm ein Bonbon angeboten. Im Wissen, dass die Taliban die Familie im Visier habe, habe er sofort die Flucht ergriffen. Rund sechs bis acht Monate nach diesem Vorfall habe derselbe Talib vor der Schule auf ihn gewartet. Als er diesen erkannt habe, habe er einen anderen Eingang gewählt. In der Schule habe er vom Ereignis erzählt. Sein Schulkollege habe ihn nach Hause begleitet und auf diese Weise habe er den Taliban entkommen können. Eines Tages habe er mit den Jungen aus der Nachbarschaft vor seinem Haus gespielt. Plötzlich habe ihm jemand etwas von hinten vor den Mund gehalten, so dass er bewusstlos geworden sei. Er habe nur noch die Schreie seiner Freunde gehört und sei erst zu Hause wieder aufgewacht. Dort habe er erfahren, dass der Vater eines Freundes zur Hilfe geeilt sei, woraufhin der unbekannte Angreifer die Flucht ergriffen habe. Nach dem Sturz der Regierung habe sein Onkel beschlossen, dass er (der Beschwerdeführer) aus Sicherheitsgründen das Land verlassen müsse. Auch seine Familie habe sofort das Haus verlassen und sich zum Onkel begeben. Als Identitätsnachweis beziehungsweise Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, seinen Impfausweis sowie Arbeitsunterlagen seines Vaters und seines Bruders (jeweils in Kopie) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung am 28. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Am 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte er eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Den Asylentscheid begründet die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Sein Vater und sein Bruder seien gemäss den eingereichten Unterlagen Mitarbeitende (...) des Gerichts gewesen und als solche nicht derart exponiert wie andere Regierungsmitarbeitende. Er selbst habe keine eigene oppositionelle Funktion beziehungsweise kein oppositionelles Profil und auch keine entsprechenden Handlungen vorzuweisen. Die ersten zwei von ihm beschriebenen Begegnungen mit den Taliban seien nicht genügend intensiv im Sinne des Asylgesetzes gewesen. Der geltend gemachte Angriff auf dem Spielplatz weise keinen Zusammenhang mit seinen Vorbringen auf, zumal der Täter unbekannt sei. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den besagten Begegnungen und den Problemen seines Vaters und seines Bruders liege nicht vor. Deshalb sei seine subjektive Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen müsse keine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen werden. Diesbezüglich bestehe jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt. Der Beschwerdeführer habe nämlich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zum ersten Mal vorgebracht, dass er in den Drohungen gegenüber seinem Bruder auch erwähnt worden sei. Ebenfalls habe er erst dort erwähnt, dass sein Vater in einer Abteilung des Gerichts tätig gewesen sei, welche die Bestrafung von Mitgliedern der Taliban sowie des sogenannten Islamischen Staats (IS) behandle. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Aussagen nicht (richtig) berücksichtigt und fälschlicherweise als nachgeschoben bezeichnet. Seine Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen und folglich unrichtig gewürdigt worden. Damit habe sie das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er habe sowohl erwähnt, dass die Drohungen gegenüber seinem Bruder auch ihn betroffen hätten, als auch, dass sein Vater in der Abteilung gearbeitet habe, welche für die Bestrafung der Taliban zuständig gewesen sei. Auch den Zusammenhang zwischen den Drohungen gegenüber seinem Bruder und seinen Asylvorbringen habe er schon in der Anhörung dargelegt. Dort habe er ausgesagt, dass die Taliban mit dem Vorgehen gegen ihn die Moral seines Bruders hätten schwächen wollen. Er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders einer Reflexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei nämlich - nachdem er während (...) Jahren für das Gericht gearbeitet habe - von den Taliban getötet worden. Sein Bruder habe sich trotz der Drohungen stets geweigert, seine Tätigkeit niederzulegen. Die afghanischen Behörden hätten diesem einen Waffenschein ausgestellt und ihn immer wieder versetzt, was darauf hinweise, dass sie von einer akuten Gefahrensituation ausgegangen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Taliban ihm (dem Beschwerdeführer) Nachteile zugefügt hätten, wenn sie seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise - beim Onkel mütterlicherseits - gekannt hätten. Seine subjektive Furcht sei somit als objektiv begründet zu betrachten. 4.3 In der Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, dass in der vorinstanzlichen Verfügung gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert worden seien. Die entsprechenden Aussagen seien bereits in der Anhörung gemacht worden. Diese Feststellung ändere jedoch nichts an der Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, da sich diese auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen stütze. Seine Erlebnisse vor der Ausreise erfüllten die Anforderungen an die Intensität nicht und seien deshalb nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten. Sie gehe weiterhin davon aus, dass zu wenig konkrete Hinweise dafür bestünden, dass es sich bei den drei Begegnungen um Taliban gehandelt habe. Sein Vater und Bruder seien lediglich in (...) des Gerichts tätig gewesen. Aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienmitglieder sei nicht grundsätzlich von einer reflexartigen Verfolgung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlebnisse enthielten keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu den Tätigkeiten seines Vaters oder seines Bruders, womit sie den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, die Vorinstanz habe sich nicht zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde verwiesen werde. Beim Begriff «(...)» handle es sich um einen weit gefassten Begriff. Auch sein Bruder, welcher (...) gewesen sei, falle unter diese Bezeichnung. Die in Afghanistan verwendete Terminologie könne nicht ohne Weiteres mit der hiesigen Terminologie gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz verwende den Begriff pauschal, ohne ihn auszulegen. Zudem würden seine Aussagen zu den Arbeitstätigkeiten des Vaters und Bruders weder berücksichtigt noch gewürdigt. Von ihm - einem Minderjährigen - könne nicht erwartet werden, dass er im Detail berichten könne, welche Funktion seine Familienmitglieder beim Gericht innegehabt hätten. Sein Vater habe sowohl für das (...) als auch für die (...) gearbeitet. In seiner Funktion beim (...), wo er während rund (...) Jahren tätig gewesen sei, habe er die Taliban für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen müssen. Aufgrund dieser exponierten Position erfülle der Vater die Voraussetzungen, um als Person mit einem erhöhten Risikoprofil zu gelten. Er sei durch die Taliban getötet worden. Damit sei aber das Interesse an der Familie nicht weggefallen. Sein Bruder habe nämlich auch nach dem Tod des Vaters Drohanrufe erhalten, in welchen sie beide direkt bedroht worden seien. Sein Bruder habe deshalb mehrmals den Arbeitsort wechseln müssen und lebe seit dem Sturz der Regierung versteckt. Er selbst sei drei Mal von den Taliban angegriffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass es sich bei den Angreifern wahrscheinlich nicht um Taliban gehandelt habe. Seine Aussagen, dass sein Bruder vor den Ereignissen explizite Drohungen erhalten habe, würden von der Vorinstanz ignoriert. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich fehlender Verbindung werde nicht weiter dargelegt und begründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Indem die Vorinstanz in der Verfügung zu Unrecht festhielt, die Vorbringen betreffend die (gegenüber dem Bruder ausgesprochenen, aber auch den Beschwerdeführer miteinbeziehenden) Drohungen und die Tätigkeit des Vaters seien erstmals in der Stellungnahme geäussert worden, hat sie ihrem Entscheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dies wurde in der Beschwerde zu Recht gerügt. In der Vernehmlassung vom 23. August 2022 räumt das SEM sein Versehen ein und führt aus, dass die besagten Vorbringen bereits in der Anhörung genannt wurden, dies aber an der mangelnden Asylrelevanz nichts zu ändern vermöge. Die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern konnte, es sich vorliegend um eine Sachverhaltsfrage handelt, welche das Gericht uneingeschränkt prüfen kann, und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache besteht damit keine Veranlassung. Die Aktenlage erlaubt es demnach ohne Weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vor-bringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Es trifft zwar zu, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Das ändert aber nichts daran, dass eine Kollektivverfolgung weder für Angehörige der vor der Machtergreifung der Taliban herrschenden afghanischen Behörden noch für deren Familienangehörige anzunehmen ist. Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und entsprechend begründete Furcht vor Verfolgung hat, wobei der Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe nicht weniger - aber auch nicht mehr - Bedeutung zukommt, als dass bei der Prüfung des Einzelfalles diesem Umstand besonderes Augenmerk zu schenken ist (vgl. Urteil des BVGer E-2565/2022 vom 15. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.). Dies hat das SEM in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers getan und zu Recht und mit der zutreffenden Begründung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt - bei der hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan - in naher Zukunft drohende ernsthafter Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu erleiden. Die ersten zwei Begegnungen mit den angeblichen Taliban hat die Vor-instanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt, da diese Nachteile die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichten. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen. Die geltend gemachten Begegnungen sind auch nicht als Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzusehen. Hätten die Taliban dem Beschwerdeführer tatsächlich etwas antun wollen, um damit Druck auf seinen Bruder auszuüben, wäre davon auszugehen, dass ihm als damals zehn- beziehungsweise elfjährigen Jungen nicht so einfach und wiederholt die Flucht vor ihnen gelungen wäre. Sodann bleibt die Identität der besagten Person unklar. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gebracht, lediglich aufgrund des Aussehens der Person sowie der zuvor gegenüber dem Bruder ausgesprochenen Drohungen zu vermuten, dass es sich dabei um einen Talib gehandelt habe (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: A18/11] F38 ff.). Ausser dem Hinweis auf den Turban, die langen Haare und den langen Bart liegen aber nicht genügend Anhaltspunkte vor, die den Schluss nahelegen würden, dass es sich bei der besagten Person tatsächlich um einen Talib gehandelt hat. Dass der Bruder im Vorfeld - drei bis vier Monate vor dem ersten Vorfall - bedroht worden war, vermag auch keine solche Vermutung zu stützen (vgl. a.a.O. F45). Der Beschwerdeführer vermag somit seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Taliban gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Dasselbe gilt für das Vorbringen betreffend den Angriff auf dem Spielplatz. Diesen konnte der Beschwerdeführer nicht substanziieren und es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass es sich beim Angreifer um einen Talib gehandelt hat. Trotz der geltend gemachten Bewusstlosigkeit bei diesem Vorfall wäre es angesichts des Umstandes, dass es sich um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei den damals Anwesenden mehr Details zum besagten Vorfall in Erfahrung hätte bringen wollen und diese entsprechend hätte schildern können. Gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass seine sechs Schwestern nach wie vor in Afghanistan leben und gemäss seinen Aussagen keine Probleme mit den Taliban hatten (vgl. A18/11 F75). 6.2.2 Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters sowie seines Bruders als Gerichtsmitarbeiter drohen würde. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, welche Funktionen diese beim Gericht innehatten. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und nach erfolgter Heilung auf Beschwerdeebene den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: