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E-5499/2025

E-5499/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem Vater B._______ (geboren […]) am 27. Mai 2025 in die Schweiz ein. Zuvor hatten die beiden am 11. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht und die Schweizer Behörden hatten am 24. April 2025 dem Ersuchen der griechi- schen Behörden um Zusammenführung mit der Mutter beziehungsweise Ex-Frau sowie dem Bruder beziehungsweise Sohn in der Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) stattgegeben. Auf die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz war das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nicht eingetreten und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vor- läufige Aufnahme an. Am 27. Mai 2025 suchte der Beschwerdeführer zu- sammen mit seinem Vater in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 30. Juni 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger und in C._______ in D._______ geboren zu sein. Er sei ethnischer Hazara vä- terlicherseits und seine Mutter sei ethnische Tadschikin. Er habe sein gan- zes Leben in C._______ bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater habe am glei- chen Ort in einer anderen Gasse getrennt gewohnt, weil er früher mit den Taliban gearbeitet habe und unter einer psychischen Krankheit leide. Sie hätten Afghanistan aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban verlas- sen. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet und ihn (den Beschwerde- führer) vergewaltigt sowie mit einem Messer an (…) und (…) verletzt. Zu- dem hätten die Taliban die jungen Leute mitnehmen und für den Jihad mo- tivieren wollen. Gemeinsam mit seiner Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder und Ehefrau eines Bruders) sei er schliesslich in den E._______ ausge- reist. Von dort aus seien sie über die F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet oder «mitgenommen» zu werden. A.c Am 11. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund der Vergewaltigung des Beschwerdeführers durch Mit- glieder der Taliban eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, welche durch die Reflexverfolgung, die ihm durch die Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban drohe, verstärkt werde. Er sei im Weiteren erneut unter

E-5499/2025 Seite 3 Berücksichtigung des sexuellen Übergriffs in der dafür vorgesehenen Art und Weise zu befragen. A.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivzif- fern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. B. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM das Asylgesuch des Vaters dem erweiter- ten Verfahren zu. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Darin beantragte er, die Verfü- gung des SEM vom 14. Juli 2025 sei betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Am 25. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der

E-5499/2025 Seite 4 Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung anzunehmen. Der Beschwerdeführer führt insbesondere die Verge- waltigung und Körperverletzung, die Belästigung aufgrund der Rekrutie- rungsbemühungen und die Tötung seines älteren Bruders durch die

E-5499/2025 Seite 5 Taliban sowie die zurückliegende Tätigkeit seines Vaters als (…) für die Taliban als Gründe für seine Ausreise an.

E. 5.2 Die durch den Tod seines Bruders und durch die Rekrutierungsbemü- hungen erlittenen Nachteile (d.h. Verlust des Bruders, Bedrohung und Be- lästigung durch die Taliban) sind bedauerlich, jedoch ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, er sei diesbezüglich persönlich von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Aus den allge- mein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Rekrutie- rungsbemühungen der Taliban lässt sich schliessen, dass er nicht stärker als die gesamte junge Bevölkerung an seinem Wohnort davon betroffen war. Von einer gezielten Verfolgung ist daher nicht auszugehen. Im Weite- ren sind die erlittenen Nachteile nicht von einer genügenden Intensität, wel- che das Leben im Herkunftsland für ihn unmöglich machen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren würden. Diese Vorbringen stellen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.3 Weiter führt der Beschwerdeführer an, die Taliban seien stufenweise vorgegangen, hätten zunächst seinen älteren Bruder im Jahr (…) getötet, anschliessend versucht, ihn zu rekrutieren und schliesslich sei es zur Ver- gewaltigung gekommen. Hierzu ist festzuhalten, dass für ein stufenweises Vorgehen und einen Zusammenhang zwischen der Tötung des Bruders, den Rekrutierungsversuchen und der Vergewaltigung aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen.

E. 5.4 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der zurücklie- genden Tätigkeit des Vaters bei den Taliban wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargetan noch lässt sich eine solche aus den Akten erkennen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, sein Vater habe noch vor seiner Geburt aufgehört für die Taliban zu arbeiten. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass er (der Beschwerdeführer), seine Familie oder sein Vater von den Taliban nach so langer Zeit noch als Gegner wahrgenommen werden.

E. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vergewaltigung sei aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erfolgt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er anlässlich der Anhörung insbesondere an, er sei eines Abends auf dem Nachhauseweg von drei bis vier Taliban vergewaltigt und mit einem Messer an (...) und (…) verletzt worden. Hin- weise darauf, dass der Angriff auf ihn aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv heraus erfolgt sein könnte, liegen keine vor. Der

E-5499/2025 Seite 6 Beschwerdeführer selbst vermutet, die Taliban hätten es wahrscheinlich aufgrund seiner langen Haare und seines mädchenhaften Aussehens auf ihn abgesehen gehabt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen daher nicht darauf schliessen, dass der Übergriff aufgrund seiner ethni- schen Zugehörigkeit zu den Hazara erfolgt sein könnte. Damit ist das in der Beschwerde erwähnte Motiv der ethnischen Zugehörigkeit als nachge- schoben zu betrachten. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angebliche Vergewaltigung und die Messerverlet- zung gemeinrechtliche Taten darstellen und diesen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt.

E. 5.6 Selbst wenn von einem Übergriff aufgrund der ethnischen Zugehörig- keit des Beschwerdeführers zu den Hazara ausgegangen würde, so ist die objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwer- deführer ist weder exponiert noch weist er vorliegend ein erhöhtes Risi- koprofil aus. Zudem lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf eine mögliche Wiederholung des Übergriffes entnehmen. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3; D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3).

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz, trotz des hängi- gen vorinstanzlichen Verfahrens seines Vaters über sein Asylgesuch be- funden zu haben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Durchführung einer An- hörung des Vaters sei der Sachverhalt in seinem eigenen Verfahren nicht ausreichend erstellt, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, er verfüge über alle Informationen bezüglich der Tätigkeiten seines Vaters bei den Taliban und dessen Asylgründe im Allgemeinen. Für die Abschätzung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rück- kehr nach Afghanistan wäre dies vorgängig abzuklären gewesen.

E. 6.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein

E-5499/2025 Seite 7 falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 6.1.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die Vorinstanz hat sich mit der seinerzeitigen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den Taliban in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass diese einen Zusammenhang zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers hat (Tod des älteren Bruders, Rekru- tierungsbemühungen und Vergewaltigung durch die Taliban), geschweige denn zu einer Reflexverfolgung führen könnte (vgl. auch oben E. 5.3 und E. 5.4).

E. 6.2 Schliesslich ist auch der Einwand, das SEM wäre gehalten gewesen, den Entscheid im Asylverfahren des Vaters abzuwarten, da der Beschwer- deführer im Falle eines positiven Entscheides Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft habe, unbehelflich. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, dass seine originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe gel- tend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der originären Flücht- lingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 AsylV 1 zusteht (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.2.1 f.). Der Vater des Beschwerdeführers leidet darüber hinaus unter anderem an einer diagnostizierten (…) (vgl. Ärztlicher Kurzbericht des […] vom […]; SEM-Akte […]-ID-25) und gemäss Stellungnahme des (…) vom (…) könne bei einer Anhörung nicht viel von ihm erwartet werden (vgl. SEM-Akte […]-ID-29). Eine koordinierte Behandlung der beiden Gesuche erscheint somit auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht als geboten, zumal der Vater des Beschwerdeführers noch nicht zu seinen Asylgründen be- fragt werden konnte und das Verfahren – nicht zuletzt mit Blick auf seine Krankheit – noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

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E. 6.3 Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl seines Vaters gemäss Art. 51 AsylG – zur Beurteilung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Fa- milienasyl massgebend (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4) – zu ersuchen, zumal dies vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens war. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde korrekt und vollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-5499/2025 Seite 9 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5499/2025 Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem Vater B._______ (geboren [...]) am 27. Mai 2025 in die Schweiz ein. Zuvor hatten die beiden am 11. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht und die Schweizer Behörden hatten am 24. April 2025 dem Ersuchen der griechischen Behörden um Zusammenführung mit der Mutter beziehungsweise Ex-Frau sowie dem Bruder beziehungsweise Sohn in der Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) stattgegeben. Auf die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz war das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nicht eingetreten und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. Am 27. Mai 2025 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 30. Juni 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger und in C._______ in D._______ geboren zu sein. Er sei ethnischer Hazara väterlicherseits und seine Mutter sei ethnische Tadschikin. Er habe sein ganzes Leben in C._______ bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater habe am gleichen Ort in einer anderen Gasse getrennt gewohnt, weil er früher mit den Taliban gearbeitet habe und unter einer psychischen Krankheit leide. Sie hätten Afghanistan aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban verlassen. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet und ihn (den Beschwerdeführer) vergewaltigt sowie mit einem Messer an (...) und (...) verletzt. Zudem hätten die Taliban die jungen Leute mitnehmen und für den Jihad motivieren wollen. Gemeinsam mit seiner Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder und Ehefrau eines Bruders) sei er schliesslich in den E._______ ausgereist. Von dort aus seien sie über die F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet oder «mitgenommen» zu werden. A.c Am 11. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund der Vergewaltigung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der Taliban eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, welche durch die Reflexverfolgung, die ihm durch die Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban drohe, verstärkt werde. Er sei im Weiteren erneut unter Berücksichtigung des sexuellen Übergriffs in der dafür vorgesehenen Art und Weise zu befragen. A.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. B. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM das Asylgesuch des Vaters dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 sei betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Am 25. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer führt insbesondere die Vergewaltigung und Körperverletzung, die Belästigung aufgrund der Rekrutierungsbemühungen und die Tötung seines älteren Bruders durch die Taliban sowie die zurückliegende Tätigkeit seines Vaters als (...) für die Taliban als Gründe für seine Ausreise an. 5.2 Die durch den Tod seines Bruders und durch die Rekrutierungsbemühungen erlittenen Nachteile (d.h. Verlust des Bruders, Bedrohung und Belästigung durch die Taliban) sind bedauerlich, jedoch ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, er sei diesbezüglich persönlich von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Aus den allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Rekrutierungsbemühungen der Taliban lässt sich schliessen, dass er nicht stärker als die gesamte junge Bevölkerung an seinem Wohnort davon betroffen war. Von einer gezielten Verfolgung ist daher nicht auszugehen. Im Weiteren sind die erlittenen Nachteile nicht von einer genügenden Intensität, welche das Leben im Herkunftsland für ihn unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Diese Vorbringen stellen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.3 Weiter führt der Beschwerdeführer an, die Taliban seien stufenweise vorgegangen, hätten zunächst seinen älteren Bruder im Jahr (...) getötet, anschliessend versucht, ihn zu rekrutieren und schliesslich sei es zur Vergewaltigung gekommen. Hierzu ist festzuhalten, dass für ein stufenweises Vorgehen und einen Zusammenhang zwischen der Tötung des Bruders, den Rekrutierungsversuchen und der Vergewaltigung aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen. 5.4 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der zurückliegenden Tätigkeit des Vaters bei den Taliban wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargetan noch lässt sich eine solche aus den Akten erkennen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, sein Vater habe noch vor seiner Geburt aufgehört für die Taliban zu arbeiten. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass er (der Beschwerdeführer), seine Familie oder sein Vater von den Taliban nach so langer Zeit noch als Gegner wahrgenommen werden. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vergewaltigung sei aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erfolgt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er anlässlich der Anhörung insbesondere an, er sei eines Abends auf dem Nachhauseweg von drei bis vier Taliban vergewaltigt und mit einem Messer an (...) und (...) verletzt worden. Hinweise darauf, dass der Angriff auf ihn aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv heraus erfolgt sein könnte, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer selbst vermutet, die Taliban hätten es wahrscheinlich aufgrund seiner langen Haare und seines mädchenhaften Aussehens auf ihn abgesehen gehabt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen daher nicht darauf schliessen, dass der Übergriff aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erfolgt sein könnte. Damit ist das in der Beschwerde erwähnte Motiv der ethnischen Zugehörigkeit als nachgeschoben zu betrachten. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angebliche Vergewaltigung und die Messerverletzung gemeinrechtliche Taten darstellen und diesen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. 5.6 Selbst wenn von einem Übergriff aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara ausgegangen würde, so ist die objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist weder exponiert noch weist er vorliegend ein erhöhtes Risikoprofil aus. Zudem lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf eine mögliche Wiederholung des Übergriffes entnehmen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3; D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz, trotz des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens seines Vaters über sein Asylgesuch befunden zu haben. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Durchführung einer Anhörung des Vaters sei der Sachverhalt in seinem eigenen Verfahren nicht ausreichend erstellt, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, er verfüge über alle Informationen bezüglich der Tätigkeiten seines Vaters bei den Taliban und dessen Asylgründe im Allgemeinen. Für die Abschätzung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dies vorgängig abzuklären gewesen. 6.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.1.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die Vorinstanz hat sich mit der seinerzeitigen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den Taliban in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass diese einen Zusammenhang zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers hat (Tod des älteren Bruders, Rekrutierungsbemühungen und Vergewaltigung durch die Taliban), geschweige denn zu einer Reflexverfolgung führen könnte (vgl. auch oben E. 5.3 und E. 5.4). 6.2 Schliesslich ist auch der Einwand, das SEM wäre gehalten gewesen, den Entscheid im Asylverfahren des Vaters abzuwarten, da der Beschwerdeführer im Falle eines positiven Entscheides Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft habe, unbehelflich. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, dass seine originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 AsylV 1 zusteht (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.2.1 f.). Der Vater des Beschwerdeführers leidet darüber hinaus unter anderem an einer diagnostizierten (...) (vgl. Ärztlicher Kurzbericht des [...] vom [...]; SEM-Akte [...]-ID-25) und gemäss Stellungnahme des (...) vom (...) könne bei einer Anhörung nicht viel von ihm erwartet werden (vgl. SEM-Akte [...]-ID-29). Eine koordinierte Behandlung der beiden Gesuche erscheint somit auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht als geboten, zumal der Vater des Beschwerdeführers noch nicht zu seinen Asylgründen befragt werden konnte und das Verfahren - nicht zuletzt mit Blick auf seine Krankheit - noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. 6.3 Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters gemäss Art. 51 AsylG - zur Beurteilung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgebend (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4) - zu ersuchen, zumal dies vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens war. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde korrekt und vollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: