Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde und gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen
D-6008/2025 Seite 8 wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh- ren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtlos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei- sen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6008/2025 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Erstbefragung vom 23. Juni 2025 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2025 im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei aus dem Panjshirtal, wo sein Onkel bei der staatlichen Armee gewesen sei und sein Vater für die Sicherheit im Dorf gesorgt habe, dass sein Onkel und sein Vater beim Einfall der Taliban im Jahr 2021 im Panjshirtal Widerstand geleistet hätten, wobei der Onkel gestorben und der Vater verletzt worden sei, dass sein Vater, als er bei den Taliban die Herausgabe des Leichnams des Onkels verlangt habe, aufgrund seiner Tätigkeit für den Staat festgenommen und nach der Waffe des Onkels sowie der Zusammensetzung der Widerstandsgruppe befragt, aber auf sein Versprechen, nach der Bestattung mit den Taliban zu kooperieren, freigelassen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie daraufhin zu Verwandten nach Kabul geflüchtet sei, wo der Vater und er selber mitgenommen und nach der Waffe des Onkels sowie den Mitgliedern des Widerstands befragt (sein Vater unter Folter), nach einer Nacht aber wieder freigelassen worden seien, weil er durch einen Schlag auf den Kopf verletzt worden sei und sein Vater ihn ins Spital habe bringen müssen, dass sie in der Folge sie in den Iran ausgereist seien, wo sie knapp drei Jahre gelebt hätten, bevor er weitergereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er dabei geltend macht, ihm sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er gleichzeitig gegen die Zuteilung in den Kanton (...) Beschwerde erhob, und der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 20225 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass bezüglich der Frage der Kantonszuteilung ein separates Verfahren mit der Verfahrensnummer F-6077/2025 eröffnet worden ist und sich der Prozessgegenstand damit vorliegend auf die Fragen Asyl und Flüchtlingseigenschaft beschränkt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, er habe Kenntnisse von den Waffen des Onkels oder weiterer Widerstandskämpfer gehabt, und es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht am SEM gelegen hat, diese Sachverhalte weiter zu erfragen, wenn sie der Beschwerdeführer nicht von sich aus erwähnt, dass der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz vor diesem Hintergrund abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Angehörige der Sicherheitskräfte oder der ehemaligen Regierung nahestehende Personen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko und deren Verwandte einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein können, diese abstrakte Gefährdung sich aber individuell konkretisiert haben muss, was im jeweiligen konkreten Einzelfall abzuwägen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 m.w.H. u.a. analog auf F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]), dass das SEM vor diesem Hintergrund richtig festgestellt hat, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, wenn etwa die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener oppositioneller Aktivitäten, dass das SEM vorliegend zu Recht schlussfolgerte, solche besonderen Umstände seien vorliegend nicht zu erkennen, zumal das Interesse der Taliban dem Onkel und dem Vater des Beschwerdeführers gegolten habe, während er selber trotz der Verhaftung nicht über ein Profil verfüge, welches eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Taliban auf seine Person lenken könnte, dass es auch richtig davon ausging, der Beschwerdeführer verfüge trotz der Tätigkeit seiner Verwandten nicht über einen familiären Hintergrund, weswegen er in den besonderen Verfolgungsfokus der Taliban geraten könnte, zumal er keine Kenntnisse über die Funktion und die Tätigkeiten seines Onkels beim Militär besitzt, welcher zudem verstorben ist, sein Vater trotz wiederholter Festnahmen durch die Taliban stets wieder freigelassen worden ist und die Familie Afghanistan unbehelligt verlassen konnte, dass es schliesslich richtig darauf hingewiesen hat, die geschilderten Vorfälle lägen bereits längere Zeit zurück - der Beschwerdeführer hat knapp drei Jahre im Iran gelebt - und es keine Anhaltspunkte gebe, wonach er oder seine Familie nach ihrer Ausreise durch die Taliban jemals gesucht worden seien, dass bereits der Einwand in der Beschwerde, der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers und damit auch er selber würden zur Kategorie der gefährdeten Personen gehören, angesichts der niederschwelligen Tätigkeit des Vaters und der geringen Kenntnisse zur Tätigkeit des Onkels zu relativieren ist, dass der Vater des Beschwerdeführers und er selber aber ohnehin lediglich zur Befragung betreffend den Onkel mitgenommen aber wieder freigelassen worden und unbehelligt ausgereist sind, was nicht auf eine akute Gefährdungssituation hinweist, dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Vater sei nur unter dem Versprechen zu kooperieren beziehungsweise, weil er ihn (den Beschwerdeführer) habe ins Spital bringen müssen, freigelassen worden, daran nichts zu ändern vermag, da die Taliban ihn auch diesfalls nicht freigelassen hätten, wenn ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden hätte, dass weiter der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfügen müsse, ins Leere stösst, zumal wie oben dargelegt praxisgemäss besondere Umstände - wie eigene politische Aktivitäten - zu einer Reflexverfolgungsgefahr führen könnten, dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, es sei nicht nachvollziehbar, dass es flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein solle, dass ein Onkel ermordet und der eigene Vater vor seinen Augen gefoltert worden sei, dass solche Ereignisse zwar praxisgemäss unter dem Aspekt der subjektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu berücksichtigen sein können, dass dies aber vorliegend zu keiner anderen Einschätzung führt, nachdem - wie bereits dargelegt - aus objektiver Sicht keine Anhaltpunkte für eine drohende Verfolgungsgefahr zu erkennen sind, dass das SEM auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers schliesslich zu Recht auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse an ihm geschlossen hat, da er von den Taliban mit damals zwölf Jahren kaum als politischer Gegner qualifiziert worden ist, und dieser Faktor entgegen der Beschwerde nicht zu seinen Gunsten zu würdigen ist, dass auch der ethnische Hintergrund des Beschwerdeführers als Tadschike entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde praxisgemäss und auch angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht zu führen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) alternativer Natur sind und sobald eines von ihnen erfüllt ist, der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln ist (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, sodass sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde und gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtlos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: