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D-6797/2023

D-6797/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 10. August 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 17. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten ihn töten wollen, weil er von Ende 2019 bis ungefähr zehn Tage vor dem Regierungssturz in der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) gedient habe. So sei er am (…) von vier bewaffneten Männern mit verhüllten Gesichtern im Haus seines Onkels gesucht worden. Nachdem er zur Hintertür hinaus geflüchtet sei, hätten die vier Männer ihn in Begleitung von zwei Motorradfahrern verfolgt und auf ihn geschossen. Er sei von einer Kugel am Bein getroffen worden, weshalb er sich zunächst in einem Maisfeld versteckt und dann blutend zu einem Bach geschleppt habe. Die Männer hätten nach der Abgabe von Schüssen in die Luft die Verfolgung aufgegeben und seien verschwunden. Daraufhin sei er zum Haus einer Freundin gegangen, deren Sohn ihm am nächsten Tag berichtet habe, beim Verfolger habe es sich um B._______, einem Taliban-Kommandeur aus dem Dorf, gehandelt. Da der Bruder von B._______ ein Jahr vor dem Regierungssturz von Regierungstruppen ge- tötet worden sei, sei anzunehmen, dass dieser sich deswegen an ihm habe rächen wollen. Er habe sich in der Folge bei einem Arzt während neunzehn Tagen versteckt und sei dann, als Frau verkleidet, im Oktober 2021 aus Afghanistan ausgereist. Seine Familie sei in den Iran gezogen, nachdem die Taliban ihn bei seiner Familie gesucht hätten. Bei einer Rückkehr be- fürchte er, von den Taliban gefoltert und getötet zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm gut beziehungsweise viel besser, seit er in der Schweiz sei. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und versuche, ohne Medikamente auszukom- men. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie eines Militärauswei- ses und vier Fotoausdrucke von ihm in Uniform zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2023

D-6797/2023 Seite 3 einen Bericht seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psy- chotherapie vom 20. Mai 2023 ein. D. Mit am 8. November 2023 eröffnetem Entscheid vom 7. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2022 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeistän- dung. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen sowie um amtliche Rechts- verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Januar 2024 zur Beschwerde vernehmen, worauf der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 replizierte und einen Militärausweis im Original zu den Akten reichte. H. Mit Schreiben vom 26. März 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. I. Die Instruktionsrichterin lud mit Verfügung vom 31. März 2025 das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ein, welche am 17. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 erneut Stellung.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht.

D-6797/2023 Seite 5 Zunächst sei die Darstellung des Ereignisses der Flucht vor auf ihn schies- senden Verfolgern dürftig und voller Widersprüche. Er habe trotz mehrfa- cher Nachfrage nicht klar angeben können, wer die Personen genau ge- wesen seien und nur den Gesamtkontext wiedergegeben. Weiter habe er erklärt, es seien «B._______-Leute» gewesen beziehungsweise ein Tali- ban-Kommandant, und danach dargelegt, die genannten Personen auf- grund ihrer verhüllten Gesichter nicht erkannt zu haben. Auf erneute Nach- frage, wie er die Personen trotz Verhüllung habe erkennen können, habe er wirre Angaben gemacht und trotz Aufforderung keine genaueren Einzel- heiten darlegen können. Schliesslich habe er angegeben, der Sohn der Freundhin habe ihm von zwei vorbeifahrenden Rangerwagen mit «B._______-Leuten», die nach ihm gesucht und Blutspuren bis zum Bach verfolgt hätten, erzählt, jedoch nicht überzeugend erklären können, woher der Junge diese Einzelheiten gewusst habe. Er habe sich auf die Begrün- dung beschränkt, der Jugendliche habe alles gesehen, weil es normal sei, dass Kinder in einem kleinen Dorf von einem interessanten Ereignis – wie einer Schiesserei – angezogen und sich am Tatort versammeln würden. Die gesamte Geschichte des Beschwerdeführers stütze sich auf Vermu- tungen, welche ausschliesslich auf den Erzählungen eines Jugendlichen beruhe, wobei Behauptungen Dritter praxisgemäss weder eine bisherige noch eine zukünftige asylrechtliche Verfolgung belegen könnten. Gründe für die Suche der Taliban nach ihm habe der Beschwerdeführer zunächst keine genannt, alsdann wirre und wenig detaillierte Angaben gemacht be- ziehungsweise sich auf Verallgemeinerungen beschränkt. Insbesondere die Frage zu weiteren Details zu den Geschehnissen, nachdem er von den mutmasslichen Taliban angeschossen worden sei, habe er zunächst nicht beantwortet und sich alsdann auf die bisherigen Angaben dazu beschränkt (stark geblutet, zum Bach geschleppt, kurz vor der Ohnmacht gestanden, Angreifer hätten in die Luft geschossen und seien weggegangen). Die Frage, wie er es trotz Verwundung zum Haus der Freundin geschafft habe, ohne den Taliban in die Hände zu fallen, habe er wiederum nicht beantwor- tet. Es verwundere daher, dass er hauptsächlich den Fragen zum Zeitraum zwischen der angeblichen Schussverletzung und dem Weggang der An- greifer ausgewichen sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, die An- greifer hätten ihn töten wollen, zumal er am Ende der Anhörung als Grund für die Furcht vor seiner Rückkehr «Folter, um nötige Informationen von ihm zu erhalten», angegeben habe und unabhängig davon, ob er Folter oder Tötung bei einer Rückkehr befürchte, schüre das Vorbringen, er habe die ganze Zeit daran gedacht, was ihm als Gefangener passieren würde, ebenso Zweifel. Es sei auch nicht plausibel, dass sechs Angreifer, nach- dem sie ihn angeschossen hätten, von ihm ablassen würden, wenn sie ihn

D-6797/2023 Seite 6 töten wollten. Hätte er die Ereignisse wie behauptet selbst erlebt, wäre eine konsistentere, überzeugendere und weniger verwirrende Darstellung die- ser wichtigen Fakten zu erwarten gewesen. Eine Verfolgung durch die Ta- liban habe er mit den widersprüchlichen und wirren Angaben nicht glaub- haft darlegen können. Die Asylvorbringen seien insgesamt zu unsubstanti- iert und widersprüchlich, als dass sie geglaubt werden könnten. Im Weite- ren sei die Narbe an seinem Bein kein ausreichender Beweis für einen Zu- sammenhang mit den Handlungen der Taliban. Der Militärausweis sowie die vier Fotos (in Uniform) würden zwar die Identität und die Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätigen, aber nicht seine Asylvorbringen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Umstände, welche das Aussa- geverhalten einer Person beeinflussen könnten, namentlich die gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers, seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. So habe er darauf hingewiesen, in psy- chiatrischer Behandlung zu sein und auch eine Therapiebestätigung ein- gereicht, aus welcher die Diagnose eines Verdachts – der sich mittlerweile erhärtet habe – auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) so- wie einer depressiven Reaktion im Rahmen von Anpassungsstörungen hervorgehe. Seine psychische Befindlichkeit habe sich darin gezeigt, dass er sich in der Anhörung bei den Schilderungen zur Flucht vor den Taliban gestresst gefühlt und eine Zigarettenpause benötigt habe. Ein möglicher «Tunnelblick» sei daher in dieser Stresssituation begründet. Es liege zu- dem in der Natur der Sache einer chronologischen Erzählung, später (von Dritten) erhaltene Informationen zeitlich früher in die Wiedergabe der Ge- schichte einzubetten. Im Weiteren seien die Angaben zur Dienstzeit bei der ANA konkret ausgefallen. So habe er die Dauer des Einsatzes, seine Ein- heit, Funktion, Aufgabe und den Namen des damaligen Kommandanten konkret benennen können. Er habe die Flucht aus dem Haus beziehungs- weise die Zeit vor der Ausreise mit Realkennzeichen schlüssig und nach- vollziehbar beschrieben. Wesentliche Punkte habe er bei der «Rubrik Rei- sewegschilderung», anstelle der «Rubrik Fluchtgeschichte» dargelegt. Re- alkennzeichen seien beispielsweise auch in den Angaben, sein Mobiltele- fon bei der Flucht in Hausschuhen aus dem Haus zurückgelassen und da- her im Versteck keinen Kontakt zur Familie gehabt zu haben, zu erkennen. Zudem sei einerseits das dargelegte Zick-Zack-Wegrennen plausibel, nachdem er als Soldat wisse, wie das Risiko eines Schusstreffers minimiert werden könne. Andererseits habe er am Ende der Anhörung frei und spon- tan auf die Standardfrage, ob er alles vorgebracht habe, geäussert, in sei- nem Versteck beim Arzt jeden Tag einen Strich an die Wand gezeichnet und sich selbst gesagt zu haben: «Du lebst noch einen Tag». Da der

D-6797/2023 Seite 7 Beschwerdeführer offenbar der einzige ehemalige Soldat im Dorf gewesen sei, sei die Rache des Talibs aufgrund des Machtwechsels ebenso plausi- bel, und Blutfehden seien – auch Jahre später – in Afghanistan ein verbrei- tetes Phänomen. Im Übrigen habe die Vorinstanz in Bezug auf die Narbe am Bein des Beschwerdeführers das Angebot einer medizinischen Begut- achtung abgelehnt, womit hätte festgestellt werden können, dass die Ver- letzung nicht von einem Chirurgen in einer Klinik behandelt worden sei. In einer Gesamtabwägung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft. Bei einer Rückkehr bestehe das Risiko gezielter Verfolgung und die Gefahr ernsthafter Nachteile. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerde- führer habe nach wie vor nicht erklären können, wie es ihm gelungen sei, verwundet und der Ohnmacht nahe sechs bewaffneten Männern, zwei da- von auf Motorrädern, entkommen zu sein. Der Erklärungsversuch seines jungen Alters und seiner Kampferfahrung überzeuge nicht. In einer Ge- samtbeurteilung würden die bereits in der angefochtenen Verfügung auf- gezeigten Realkennzeichen beziehungsweise Einzelheiten im Vergleich zu den Unglaubhaftigkeitsmerkmalen nicht ausreichen, um den Vorbringen Glauben zu schenken, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit kein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich, zahlreiche Berichte würden die Ver- folgung von ANA-Angehörigen durch die Taliban bestätigen. Die Nachrei- chung der erhältlich gemachten Original Militärkarte belege seine ehema- lige Zugehörigkeit zur ANA und die Suche nach ihm bei seiner Familie be- stätige seine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban.

E. 4.5 Im Rahmen der Duplik hielt die Vorinstanz hauptsächlich zur einge- reichten Militärkarte im Original fest, eine solche sei ebensowenig wie die zuvor eingereichte Kopie geeignet, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu belegen. Die Identität und Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht in Frage gestellt worden.

E. 4.6 In der Triplik wiederholte der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf- grund seiner ehemaligen ANA-Angehörigkeit und wies auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfolgungsrisiko

D-6797/2023 Seite 8 bestimmter Personengruppen in Afghanistan sowie auf zahlreiche öffentli- che Quellen (beispielsweise: United Nation General Assembly Security Council, Human Rights Watch) hin.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.5) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Auf die Ent- gegnungen in der Beschwerde und die Vorbringen im Rahmen des Schrif- tenwechsels sowie das neu eingereichte Beweismittel (Original Militär- karte) ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 5.2 Der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurück- zuführen, ist nicht überzeugend. Aus dem Protokollverlauf der Anhörung gehen keine Hinweise hervor, dass die Aussagequalität des Beschwerde- führers beeinträchtigt gewesen wäre, etwa weil er Fragen nicht verstanden hätte oder weil er aus anderen Gründen von einer gebührenden Antwort abgehalten worden wäre. Es lässt sich namentlich auch nichts Ungewöhn- liches beziehungsweise etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ablei- ten aus dem Umstand, dass er während der Anhörung eine Zigaretten- pause gewünscht und sich gestresst gefühlt habe. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Bedeutung für den Ausgang eines Asylverfah- rens eine Anhörung stets mit einem gewissen Stress verbunden ist, ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, dass dies grundsätzlich Auswirkun- gen auf die Aussagequalität haben würde. Im Übrigen zeigt gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu benen- nen vermochte, dass er eine Zigarettenpause benötige, dass er sich sehr wohl zu helfen wusste und seine Nervosität offenkundig in den Griff be- kommen konnte. Nach dem Gesagten sind – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – die Anforderungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit im Falle des Beschwerdeführers nicht herabzusetzen. Vor diesem Hinter- grund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich seine Schilderungen zunächst mit Bezug auf den Machtwechsel allgemein auf das Geschehen in Afghanistan beschränken (gefährliche Situation auf den Strassen, Tö- tung von ehemaligen Armeemitgliedern, A31/15, F49) und insbesondere die Angaben zur angeblichen Flucht vor den Taliban, trotz einzelnen vom Beschwerdeführer aufgeführten Realkennzeichen, unplausibel wirken. Als

D-6797/2023 Seite 9 einzigen Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nennt er die Absicht der Taliban, ihn als ehemaligen Soldaten der Regierung zu töten, was der ein- malige Vorfall vom (…) aufzeigen soll (A31/15, F50 ff., F72). Es erschliesst sich hierbei nicht, weshalb die Taliban, in der Überzahl und motorisiert, den bereits angeschossenen Beschwerdeführer, dessen Verletzung am Bein ihn nicht unwesentlich an der Flucht gehindert haben dürfte, nicht weiter- gesucht haben sollen, um die angeblich verfolgte Absicht zu Ende zu brin- gen, hätten sie ihn tatsächlich töten wollen (A31/15, F38 ff., insbesondere F46). Mit der Aufzählung einzelner Realkennzeichen oder dem (strukturel- len) Hinweis, weitere Details seien unter einem anderen Anhörungstitel als der Fluchtgeschichte vorgebracht worden, vermag der Beschwerdeführer den Eindruck unplausibler und damit unglaubhafter Vorbringen nicht zu entkräften, zumal seine Vorbringen gesamthaft zu würdigen sind. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich einzig um eine Vermutung handelt, bei den Verfolgern handle es sich um B._______-Leute, da der Beschwerdeführer deren Identität beim Ereignis vom 20. August 2021 un- bestrittenermassen nicht erkennen konnte (A31/15, F64: “Lei ha ricono- sciuto Ie quattro persone che si sono presentate a casa di suo zio?”, “No, avevano coperto le loro facce.»). Der Beschwerdeführer stützt sich bei sei- ner Vermutung angeblich auf die entsprechende Mutmassung einer Dritt- person (Sohn der Freundin), welche für die Begründung einer asylrechtli- chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet ist. In- folge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfol- gungsmotiv der Taliban die Grundlage entzogen, weshalb sich weiterge- hende Erwägungen dazu, wie beispielsweise zur Narbe am Bein und zur Suche nach ihm bei der Familie, grundsätzlich erübrigen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Grund, ein ehemaliger Angehöriger der ANA zu sein, geltend macht, ist festzuhalten, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem er- höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Ge- fährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1

D-6797/2023 Seite 10 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzuneh- men. Aufgrund des Gesagten reicht entgegen der Behauptung des Beschwer- deführers eine abstrakte Gefährdung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht aus, sondern sie muss sich individuell konkretisieren, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat bezie- hungsweise Sergeant in der Infanterie (A31/15, F83 ff.) zu denjenigen Per- sonen gehört, bei denen ein gewisses Risikoprofil besteht. Es sind jedoch weder den Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für ex- ponierte politische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen und solche werden auch nicht vorgebracht. Es ist weder aus den Akten noch den Beschwerdeangaben ein ausgeprägtes Risikoprofil beziehungsweise keine individuelle Konkretisierung der Gefährdung ersichtlich. Vorliegend vermag der frühere staatliche Militäreinsatz des Beschwerdeführers keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. dazu beispielsweise BVGer Urteil E-4651/2024 vom 7. April 2025 E.8.1). An dieser Einschät- zung vermögen die Hinweise auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend Risikogruppen und auf zahlreiche öffentliche Quellen, welche über ANA-Angehörige und die Taliban berichten, nichts zu ändern. Soweit sie eine konkrete asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen, sind sie mangels persönlicher Betrof- fenheit auch unbehelflich.

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Fotos und die Militärkarte – ungeachtet ihrer Echtheit, einzig als Nachweis für die unbestrittene Identität und Armeeangehörigkeit geeignet sind, jedoch nicht als Nachweis für eine konkrete asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban.

E. 5.5 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – soweit überprüfbar – richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem weiterhin von der pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind folglich keine Verfahrenskos- ten zu erheben. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten. Die Rechtsvertreterin machte in den Eingaben vom 26. März 2025 und

E. 10 Mai 2025 einen Aufwand von insgesamt 17 Stunden geltend (vgl. auch die eingereichten Listen der bisherigen Aufwendungen), was angemessen

D-6797/2023 Seite 12 scheint. Für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit – bei einem Stundensatz von Fr. 150.– und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 148.75 inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 218.60 – auf insgesamt Fr. 2'917.35 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6797/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Isabelle Müller, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2'917.35 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6797/2023 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 10. August 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 17. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten ihn töten wollen, weil er von Ende 2019 bis ungefähr zehn Tage vor dem Regierungssturz in der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) gedient habe. So sei er am (...) von vier bewaffneten Männern mit verhüllten Gesichtern im Haus seines Onkels gesucht worden. Nachdem er zur Hintertür hinaus geflüchtet sei, hätten die vier Männer ihn in Begleitung von zwei Motorradfahrern verfolgt und auf ihn geschossen. Er sei von einer Kugel am Bein getroffen worden, weshalb er sich zunächst in einem Maisfeld versteckt und dann blutend zu einem Bach geschleppt habe. Die Männer hätten nach der Abgabe von Schüssen in die Luft die Verfolgung aufgegeben und seien verschwunden. Daraufhin sei er zum Haus einer Freundin gegangen, deren Sohn ihm am nächsten Tag berichtet habe, beim Verfolger habe es sich um B._______, einem Taliban-Kommandeur aus dem Dorf, gehandelt. Da der Bruder von B._______ ein Jahr vor dem Regierungssturz von Regierungstruppen getötet worden sei, sei anzunehmen, dass dieser sich deswegen an ihm habe rächen wollen. Er habe sich in der Folge bei einem Arzt während neunzehn Tagen versteckt und sei dann, als Frau verkleidet, im Oktober 2021 aus Afghanistan ausgereist. Seine Familie sei in den Iran gezogen, nachdem die Taliban ihn bei seiner Familie gesucht hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban gefoltert und getötet zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm gut beziehungsweise viel besser, seit er in der Schweiz sei. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und versuche, ohne Medikamente auszukommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie eines Militärausweises und vier Fotoausdrucke von ihm in Uniform zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2023 einen Bericht seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Mai 2023 ein. D. Mit am 8. November 2023 eröffnetem Entscheid vom 7. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Januar 2024 zur Beschwerde vernehmen, worauf der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 replizierte und einen Militärausweis im Original zu den Akten reichte. H. Mit Schreiben vom 26. März 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. I. Die Instruktionsrichterin lud mit Verfügung vom 31. März 2025 das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ein, welche am 17. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 erneut Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zunächst sei die Darstellung des Ereignisses der Flucht vor auf ihn schiessenden Verfolgern dürftig und voller Widersprüche. Er habe trotz mehrfacher Nachfrage nicht klar angeben können, wer die Personen genau gewesen seien und nur den Gesamtkontext wiedergegeben. Weiter habe er erklärt, es seien «B._______-Leute» gewesen beziehungsweise ein Taliban-Kommandant, und danach dargelegt, die genannten Personen aufgrund ihrer verhüllten Gesichter nicht erkannt zu haben. Auf erneute Nachfrage, wie er die Personen trotz Verhüllung habe erkennen können, habe er wirre Angaben gemacht und trotz Aufforderung keine genaueren Einzelheiten darlegen können. Schliesslich habe er angegeben, der Sohn der Freundhin habe ihm von zwei vorbeifahrenden Rangerwagen mit «B._______-Leuten», die nach ihm gesucht und Blutspuren bis zum Bach verfolgt hätten, erzählt, jedoch nicht überzeugend erklären können, woher der Junge diese Einzelheiten gewusst habe. Er habe sich auf die Begründung beschränkt, der Jugendliche habe alles gesehen, weil es normal sei, dass Kinder in einem kleinen Dorf von einem interessanten Ereignis - wie einer Schiesserei - angezogen und sich am Tatort versammeln würden. Die gesamte Geschichte des Beschwerdeführers stütze sich auf Vermutungen, welche ausschliesslich auf den Erzählungen eines Jugendlichen beruhe, wobei Behauptungen Dritter praxisgemäss weder eine bisherige noch eine zukünftige asylrechtliche Verfolgung belegen könnten. Gründe für die Suche der Taliban nach ihm habe der Beschwerdeführer zunächst keine genannt, alsdann wirre und wenig detaillierte Angaben gemacht beziehungsweise sich auf Verallgemeinerungen beschränkt. Insbesondere die Frage zu weiteren Details zu den Geschehnissen, nachdem er von den mutmasslichen Taliban angeschossen worden sei, habe er zunächst nicht beantwortet und sich alsdann auf die bisherigen Angaben dazu beschränkt (stark geblutet, zum Bach geschleppt, kurz vor der Ohnmacht gestanden, Angreifer hätten in die Luft geschossen und seien weggegangen). Die Frage, wie er es trotz Verwundung zum Haus der Freundin geschafft habe, ohne den Taliban in die Hände zu fallen, habe er wiederum nicht beantwortet. Es verwundere daher, dass er hauptsächlich den Fragen zum Zeitraum zwischen der angeblichen Schussverletzung und dem Weggang der Angreifer ausgewichen sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, die Angreifer hätten ihn töten wollen, zumal er am Ende der Anhörung als Grund für die Furcht vor seiner Rückkehr «Folter, um nötige Informationen von ihm zu erhalten», angegeben habe und unabhängig davon, ob er Folter oder Tötung bei einer Rückkehr befürchte, schüre das Vorbringen, er habe die ganze Zeit daran gedacht, was ihm als Gefangener passieren würde, ebenso Zweifel. Es sei auch nicht plausibel, dass sechs Angreifer, nachdem sie ihn angeschossen hätten, von ihm ablassen würden, wenn sie ihn töten wollten. Hätte er die Ereignisse wie behauptet selbst erlebt, wäre eine konsistentere, überzeugendere und weniger verwirrende Darstellung dieser wichtigen Fakten zu erwarten gewesen. Eine Verfolgung durch die Taliban habe er mit den widersprüchlichen und wirren Angaben nicht glaubhaft darlegen können. Die Asylvorbringen seien insgesamt zu unsubstantiiert und widersprüchlich, als dass sie geglaubt werden könnten. Im Weiteren sei die Narbe an seinem Bein kein ausreichender Beweis für einen Zusammenhang mit den Handlungen der Taliban. Der Militärausweis sowie die vier Fotos (in Uniform) würden zwar die Identität und die Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätigen, aber nicht seine Asylvorbringen. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Umstände, welche das Aussageverhalten einer Person beeinflussen könnten, namentlich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. So habe er darauf hingewiesen, in psychiatrischer Behandlung zu sein und auch eine Therapiebestätigung eingereicht, aus welcher die Diagnose eines Verdachts - der sich mittlerweile erhärtet habe - auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Reaktion im Rahmen von Anpassungsstörungen hervorgehe. Seine psychische Befindlichkeit habe sich darin gezeigt, dass er sich in der Anhörung bei den Schilderungen zur Flucht vor den Taliban gestresst gefühlt und eine Zigarettenpause benötigt habe. Ein möglicher «Tunnelblick» sei daher in dieser Stresssituation begründet. Es liege zudem in der Natur der Sache einer chronologischen Erzählung, später (von Dritten) erhaltene Informationen zeitlich früher in die Wiedergabe der Geschichte einzubetten. Im Weiteren seien die Angaben zur Dienstzeit bei der ANA konkret ausgefallen. So habe er die Dauer des Einsatzes, seine Einheit, Funktion, Aufgabe und den Namen des damaligen Kommandanten konkret benennen können. Er habe die Flucht aus dem Haus beziehungsweise die Zeit vor der Ausreise mit Realkennzeichen schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Wesentliche Punkte habe er bei der «Rubrik Reisewegschilderung», anstelle der «Rubrik Fluchtgeschichte» dargelegt. Realkennzeichen seien beispielsweise auch in den Angaben, sein Mobiltelefon bei der Flucht in Hausschuhen aus dem Haus zurückgelassen und daher im Versteck keinen Kontakt zur Familie gehabt zu haben, zu erkennen. Zudem sei einerseits das dargelegte Zick-Zack-Wegrennen plausibel, nachdem er als Soldat wisse, wie das Risiko eines Schusstreffers minimiert werden könne. Andererseits habe er am Ende der Anhörung frei und spontan auf die Standardfrage, ob er alles vorgebracht habe, geäussert, in seinem Versteck beim Arzt jeden Tag einen Strich an die Wand gezeichnet und sich selbst gesagt zu haben: «Du lebst noch einen Tag». Da der Beschwerdeführer offenbar der einzige ehemalige Soldat im Dorf gewesen sei, sei die Rache des Talibs aufgrund des Machtwechsels ebenso plausibel, und Blutfehden seien - auch Jahre später - in Afghanistan ein verbreitetes Phänomen. Im Übrigen habe die Vorinstanz in Bezug auf die Narbe am Bein des Beschwerdeführers das Angebot einer medizinischen Begutachtung abgelehnt, womit hätte festgestellt werden können, dass die Verletzung nicht von einem Chirurgen in einer Klinik behandelt worden sei. In einer Gesamtabwägung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft. Bei einer Rückkehr bestehe das Risiko gezielter Verfolgung und die Gefahr ernsthafter Nachteile. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht erklären können, wie es ihm gelungen sei, verwundet und der Ohnmacht nahe sechs bewaffneten Männern, zwei davon auf Motorrädern, entkommen zu sein. Der Erklärungsversuch seines jungen Alters und seiner Kampferfahrung überzeuge nicht. In einer Gesamtbeurteilung würden die bereits in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Realkennzeichen beziehungsweise Einzelheiten im Vergleich zu den Unglaubhaftigkeitsmerkmalen nicht ausreichen, um den Vorbringen Glauben zu schenken, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit kein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich, zahlreiche Berichte würden die Verfolgung von ANA-Angehörigen durch die Taliban bestätigen. Die Nachreichung der erhältlich gemachten Original Militärkarte belege seine ehemalige Zugehörigkeit zur ANA und die Suche nach ihm bei seiner Familie bestätige seine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban. 4.5 Im Rahmen der Duplik hielt die Vorinstanz hauptsächlich zur eingereichten Militärkarte im Original fest, eine solche sei ebensowenig wie die zuvor eingereichte Kopie geeignet, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu belegen. Die Identität und Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht in Frage gestellt worden. 4.6 In der Triplik wiederholte der Beschwerdeführer seine Verfolgung aufgrund seiner ehemaligen ANA-Angehörigkeit und wies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfolgungsrisiko bestimmter Personengruppen in Afghanistan sowie auf zahlreiche öffentliche Quellen (beispielsweise: United Nation General Assembly Security Council, Human Rights Watch) hin. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.5) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die Vorbringen im Rahmen des Schriftenwechsels sowie das neu eingereichte Beweismittel (Original Militärkarte) ist im Folgenden näher einzugehen. 5.2 Der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, ist nicht überzeugend. Aus dem Protokollverlauf der Anhörung gehen keine Hinweise hervor, dass die Aussagequalität des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen wäre, etwa weil er Fragen nicht verstanden hätte oder weil er aus anderen Gründen von einer gebührenden Antwort abgehalten worden wäre. Es lässt sich namentlich auch nichts Ungewöhnliches beziehungsweise etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten aus dem Umstand, dass er während der Anhörung eine Zigarettenpause gewünscht und sich gestresst gefühlt habe. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Bedeutung für den Ausgang eines Asylverfahrens eine Anhörung stets mit einem gewissen Stress verbunden ist, ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, dass dies grundsätzlich Auswirkungen auf die Aussagequalität haben würde. Im Übrigen zeigt gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu benennen vermochte, dass er eine Zigarettenpause benötige, dass er sich sehr wohl zu helfen wusste und seine Nervosität offenkundig in den Griff bekommen konnte. Nach dem Gesagten sind - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - die Anforderungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit im Falle des Beschwerdeführers nicht herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich seine Schilderungen zunächst mit Bezug auf den Machtwechsel allgemein auf das Geschehen in Afghanistan beschränken (gefährliche Situation auf den Strassen, Tötung von ehemaligen Armeemitgliedern, A31/15, F49) und insbesondere die Angaben zur angeblichen Flucht vor den Taliban, trotz einzelnen vom Beschwerdeführer aufgeführten Realkennzeichen, unplausibel wirken. Als einzigen Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nennt er die Absicht der Taliban, ihn als ehemaligen Soldaten der Regierung zu töten, was der einmalige Vorfall vom (...) aufzeigen soll (A31/15, F50 ff., F72). Es erschliesst sich hierbei nicht, weshalb die Taliban, in der Überzahl und motorisiert, den bereits angeschossenen Beschwerdeführer, dessen Verletzung am Bein ihn nicht unwesentlich an der Flucht gehindert haben dürfte, nicht weitergesucht haben sollen, um die angeblich verfolgte Absicht zu Ende zu bringen, hätten sie ihn tatsächlich töten wollen (A31/15, F38 ff., insbesondere F46). Mit der Aufzählung einzelner Realkennzeichen oder dem (strukturellen) Hinweis, weitere Details seien unter einem anderen Anhörungstitel als der Fluchtgeschichte vorgebracht worden, vermag der Beschwerdeführer den Eindruck unplausibler und damit unglaubhafter Vorbringen nicht zu entkräften, zumal seine Vorbringen gesamthaft zu würdigen sind. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich einzig um eine Vermutung handelt, bei den Verfolgern handle es sich um B._______-Leute, da der Beschwerdeführer deren Identität beim Ereignis vom 20. August 2021 unbestrittenermassen nicht erkennen konnte (A31/15, F64: "Lei ha riconosciuto Ie quattro persone che si sono presentate a casa di suo zio?", "No, avevano coperto le loro facce.»). Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Vermutung angeblich auf die entsprechende Mutmassung einer Drittperson (Sohn der Freundin), welche für die Begründung einer asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet ist. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv der Taliban die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu, wie beispielsweise zur Narbe am Bein und zur Suche nach ihm bei der Familie, grundsätzlich erübrigen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen - eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Grund, ein ehemaliger Angehöriger der ANA zu sein, geltend macht, ist festzuhalten, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Aufgrund des Gesagten reicht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht aus, sondern sie muss sich individuell konkretisieren, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat beziehungsweise Sergeant in der Infanterie (A31/15, F83 ff.) zu denjenigen Personen gehört, bei denen ein gewisses Risikoprofil besteht. Es sind jedoch weder den Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für exponierte politische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen und solche werden auch nicht vorgebracht. Es ist weder aus den Akten noch den Beschwerdeangaben ein ausgeprägtes Risikoprofil beziehungsweise keine individuelle Konkretisierung der Gefährdung ersichtlich. Vorliegend vermag der frühere staatliche Militäreinsatz des Beschwerdeführers keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. dazu beispielsweise BVGer Urteil E-4651/2024 vom 7. April 2025 E.8.1). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend Risikogruppen und auf zahlreiche öffentliche Quellen, welche über ANA-Angehörige und die Taliban berichten, nichts zu ändern. Soweit sie eine konkrete asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen, sind sie mangels persönlicher Betroffenheit auch unbehelflich. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Fotos und die Militärkarte - ungeachtet ihrer Echtheit, einzig als Nachweis für die unbestrittene Identität und Armeeangehörigkeit geeignet sind, jedoch nicht als Nachweis für eine konkrete asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban. 5.5 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht-lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit überprüfbar - richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin machte in den Eingaben vom 26. März 2025 und 10. Mai 2025 einen Aufwand von insgesamt 17 Stunden geltend (vgl. auch die eingereichten Listen der bisherigen Aufwendungen), was angemessen scheint. Für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit - bei einem Stundensatz von Fr. 150.- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 148.75 inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 218.60 - auf insgesamt Fr. 2'917.35 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'917.35 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand: