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E-4651/2024

E-4651/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. B. Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2024 machte er im wesentlichen Fol- gendes geltend: In den Jahren 2011 bis 2014 habe er an einer Abenduniversität in B._______ Jura studiert. Zudem habe er eine sechsmonatige Militärausbil- dung absolviert und mit dem Grad «zweiter Leutnant» abgeschlossen. In der Folge habe er für das Verteidigungsministeriums gearbeitet und Wei- terbildungskurse besucht. Hierbei habe er verschiedene Funktionen in be- fehlender Rolle ausgeübt. Seine Mutter, welche nach dem Tod seines Va- ters erneut geheiratet habe, sei in ihrem Heimatdorf aufgrund seiner mili- tärischen Tätigkeit vom Taliban-Kommandanten C._______ unter Druck gesetzt worden und deswegen zu ihm nach B._______ gezogen. Zirka zwei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten diese nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Nach dem zweiten Besuch durch die Taliban habe er ein anderes Haus im gleichen Stadtteil in B._______ gemietet und dort versteckt gelebt. Seine Familienmitglieder seien ihm gefolgt. Im September 2023 habe er durch einen Vermittler einen Reisepass und ein Visum für Kasachstan erhalten und sei über den Flug- hafen ausgereist. C. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Reisepasses und einer Tazkera, und zur Stützung seiner Vorbringen Foto- grafien von sich im Militärdienst, Schul- und Universitätszertifikate, Doku- mente hinsichtlich militärischer Ausbildung und Tätigkeit sowie Unterlagen zu einem Offizier der afghanischen Armee, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, ein. D. Am 10. Juli 2024 wurde ein Entscheidentwurf der angefochtenen Verfü- gung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2024 hierzu Stellung.

E-4651/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 verneinte die Vorinstanz (SEM) die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte in- des infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. F. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2024 wurde die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm unter Ver- zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erho- ben, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Eingaben vom 6. und 9. August 2024 reichte die Rechtsvertretung wei- tere Beweismittel ein (Bildschirmfotos eines Chatverlaufs, Schreiben der Generaldirektion für Geheimdienste des Innenministeriums des Islami- schen Emirats Afghanistan vom 31. Oktober 2021 in Kopie).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines

E-4651/2024 Seite 4 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-4651/2024 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver- waltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asyl- vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständi- ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit Au- gust 2021 seien zwar Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risiko- gruppen dokumentiert. Diese seien aber weder systematisch noch einheit- lich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es be- dürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefähr- dung individuell zu konkretisieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe C._______, ein Kom- mandant der Taliban, zwischen 2014 und 2017 Druck auf seine Mutter aus- geübt, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiterhin für die Armee tätig zu sein. Nachdem seine Mutter im Jahr 2017 zu ihm nach D._______ gezogen sei, sei sie von C._______, auch nach der Machtübernahme durch die Taliban, nicht weiter behelligt worden. Zudem habe sich C._______ zu keiner Zeit an den Beschwerdeführer persönlich gewandt, weshalb davon auszugehen sei, dass C._______ aktuell kein Interesse an ihm (mehr) habe (vgl. A18/F36, F57, F60-66, F74-75, F77). Die Angst des Beschwerdeführers gründe in der Annahme, dass die Taliban ihn allfällig wegen seiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium verfolgen würden. Jedoch habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für das Verteidigungs- ministerium nach dem Sturz der Regierung aufgegeben und die von ihm geltend gemachten Besuche der Taliban lägen bereits mehrere Jahre zu- rück. Zwischen dem letzten angeblichen Besuch der Taliban ungefähr im November 2021 und der Ausreise im September 2023 sei es ausserdem zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, mithin habe er nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Auch sei seit seiner Ausreise niemand aus seiner Familie von den Taliban kontaktiert worden (A18/F84-85, F98). Der Umstand, dass er sich nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch weitere 19 Monate in D._______ aufgehalten habe, spreche ebenfalls gegen ein

E-4651/2024 Seite 6 ungebrochenes Verfolgungsinteresse. Der Beschwerdeführer habe hierzu zwar relativierend zu erklären versucht, dass er nach dem zweiten Besuch der Taliban den Wohnort gewechselt und fortan versteckt gelebt habe. In- des erscheine vor dem Hintergrund, dass er trotz angeblicher Verfolgungs- situation im gleichen Stadtteil D._______ geblieben sei, nicht überzeu- gend. Auch der weitere Erklärungsversuch, er habe mit der Ausreise aus Afghanistan so lange zugewartet, um einen Reisepass und ein Visum zu organisieren, vermöge einen Verbleib in einem Gebiet, in dem ihm eine ernsthafte Verfolgung drohe, nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren sage der Umstand, dass andere ehemalige Mitarbeiter des Militärs von den Taliban verfolgt und festgenommen worden seien, nichts über die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst aus. Ansonsten gebe es keine Hinweise, dass die Taliban ein anhaltendes, besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Unter Berücksichti- gung aller Umstände fehle es somit an objektiven Anhaltspunkten für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die in Kopie eingereichten Beweismittel zu Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Verteidigungsministerium belegten allenfalls le- diglich die geltend gemachte Tatsache, dass er bei der Armee im Dienst gewesen sei. Auch die nachgereichten Unterlagen würden keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nachweisen. Gleiches gelte für die Fotos, die ihn in Armeeuniform zeigten.

E. 5.2 Die Rechtsvertretung habe unter anderem moniert, dass dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu wenig Fragen zu der Zeit zwi- schen der letzten Hausdurchsuchung und der Ausreise gestellt worden seien. Dieser Rüge sei jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerde- führer aktenkundig mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Asylgründe darzulegen, wobei er mehrfach auch nach weiteren Vorfällen in der Zeit zwischen den Hausdurchsuchungen und der Ausreise gefragt worden sei (A18 F84-85). Gleichzeitig habe er Gelegenheit erhalten, auch ausführlich über die Passbeschaffung zu berichten. In der Stellungnahme für den genannten Zeitabschnitt seien keine weiteren Ereignisse vorge- bracht worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Letztlich sei der in der Stellungnahme neu eingebrachte Umstand, dass C._______ sich bei einem ehemaligen Kollegen aus dem Militär nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt habe, nicht näher substantiiert worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige

E-4651/2024 Seite 7 Nachfrage nach dem Beschwerdeführer – sieben Jahre nach dem letzten Vorfall mit C._______ – auf eine anhaltende Bedrohung schliessen lasse.

E. 5.3 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die geltend gemachten Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit zu prüfen.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner vormaligen Rolle in der afghanischen Armee einer Ri- sikogruppe angehöre. Die Vorinstanz habe gleichwohl in seinem Fall zu- sätzliche risikoschärfende Elemente verneint; dies trotz seiner Stellung in- nerhalb der afghanischen Armee und dem Umstand, dass er mehrere Jahre gedient gehabt habe und auch an Gefechten beteiligt gewesen sei. Diese Umstände seien anlässlich der Anhörung nicht im Detail erfragt wor- den beziehungsweise er habe keine Gelegenheit gehabt, sich ausführlich dazu zu äussern. Die Taliban seien in der Lage, ehemalige Militärangehö- rige zu identifizieren. Es müsste deshalb davon ausgegangen werden, dass er den Taliban vermutlich bekannt sei. Etwa zwei Monate nach der Machtergreifung der Taliban sei es zu zwei Hausdurchsuchungen an seiner Adresse gekommen. Daraus werde ersichtlich, dass die Taliban ihn wohl identifiziert hätten. Es sei nur deshalb nicht zu erneuten Verfolgungsmass- nahmen gekommen, weil er Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Nach der Flucht aus Afghanistan habe er von einem Soldaten namens S. auch erfahren, dass dieser vom Taliban-Kommandanten C._______ zur Person des Beschwerdeführers befragt worden sei.

E. 6.2 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie in der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 vorgebracht, sei die militärische Funktion und Tätigkeit des Be- schwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden. Ferner habe die Vor- instanz die Sachumstände zu seinem Leben nach der Machtergreifung der Taliban sowie seine Ausreise über den Flughafen zu wenig abgeklärt. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass bereits anhand der Aufenthalts- dauer nach der zweiten Hausdurchsuchung klar wäre, dass kein Verfol- gungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, hätte ihm genügend Ge- legenheit geboten werden müssen, sich zur Gefährdungssituation zu äus- sern. Sollten diese Ausführungen nach Ansicht des Gerichts nicht zur Be- jahung der Asylrelevanz führen, wäre die Sache zur vollständigen Erhe- bung des Sachverhalts – namentlich zur ergänzenden Anhörung des Be- schwerdeführers – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4651/2024 Seite 8

E. 7 Die formellen Rügen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 7.1 Die entsprechenden formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde der Be- schwerdeführer zu den zentralen Aspekten seiner Asylvorbringen (so auch zu seiner militärischen Funktion und dessen Tätigkeit für die afghanische Armee) befragt und ihm hierbei die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äus- sern, diese zu konkretisieren und im Bedarfsfall entsprechende Beweismit- tel einzureichen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch eingehend mit der Sachlage auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung ausreichend und nach- vollziehbar dargelegt.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat sich weiter auch ausreichend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch bei der weiteren Prü- fung, ob für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung genü- gend risikoschärfende Elemente vorlägen, hat sie sich hinreichend mit sei- ner individuellen Situation, so auch nach Aufgabe seiner militärischen Tä- tigkeit und der Zeit zwischen der letzten Hausdurchsuchung und der Aus- reise, befasst. Auch den im Rahmen der Stellungnahme neu geltend ge- machten Umstand, dass C._______ sich angeblich bei einem ehemaligen Kollegen aus dem Militär nach dem Verbleib des Beschwerdeführers er- kundigt habe, hat das SEM berücksichtigt.

E. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Ein- schätzung nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 8.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. So hat sie in Bezug auf den militärischen Dienstrang, die Befehlsstruktur, die Dauer des Militärdienstes, seine Stationierung und seine Einteilung (Entdeckungsbataillon) zutreffend festgestellt, dass er zwar unter einer derjenigen Personen zu subsumieren

E-4651/2024 Seite 9 sei, bei denen ein gewisses Risikoprofil bestehe, und dieses einzelfallspe- zifisch näher zu würdigen sei, diesen Aspekten aber keine dermassen her- vorgehobene Bedeutung zuzuerkennen sei, dass er insgesamt über ein ausgeprägtes Risikoprofil verfüge. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass der Be- schwerdeführer noch vor seiner Ausreise aus dem Dienst ausgeschieden ist und zusätzlich nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch während der langen Zeitphase von 19 Monaten im Heimatland verblieben ist. Auch die weiteren Umstände, dass er sich ungewöhnlich lange um den Erhalt eines Reisepasses bemüht hat sowie danach gar über den gut gesicherten Flug- haften in D._______, bei welchem er zweifelsfrei mit allfälligen Kontrollen hätte rechnen müssen, ausreiste, sind zusätzlich herauszustreichen. Diese Umstände deuten insgesamt weder auf ein ausgeprägtes Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hin. An dieser Einschätzung vermögen auch die Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern. Darin wird in allgemeiner Weise auf seine Stellung in der afghanischen Armee hingewiesen, die für sich alleine eine Furcht vor künf- tiger Verfolgung nicht zu begründen vermag. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte allgemeine Möglichkeit der Taliban, ehemalige Militäran- gehörige identifizieren zu können, sowie die angeblichen zwei Hausdurch- suchungen nach deren Machtergreifung führen zu keiner anderen Sicht- weise; zumal sich diese ohnehin lange vor seiner Ausreise ereigneten. Zusätzlich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Familie halte sich seit seiner Ausreise im September 2023 unbehelligt im Heimatland auf (vgl. act. 18, F106 ff.). Auch dieser Um- stand zeigt auf, dass augenscheinlich nicht von einem aktuellen, ungebro- chenen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen ist.

E. 8.2 Was die auf Beschwerdeebene letztlich nachgereichten Beweismittel betrifft (Bildschirmfotos eines Chatverlaufs, Kopie eines angeblichen Schreibens der Generaldirektion für Geheimdienste des Innenministeriums des Islamischen Emirats Afghanistan vom 31. Oktober 2021) führen diese ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass diesen aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit afghanischer Do- kumente nur eine geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Ferner liegt das Schreiben vom 31. Oktober 2021, worin angeblich eine Fest- nahme und Übergabe des Beschwerdeführers gefordert werde, nur in Ko- pie vor. Überdies ist dessen Herkunft weder ausgewiesen, noch erscheint

E-4651/2024 Seite 10 deren Erhalt wirklich lebensnah. Dass der Cousin des Beschwerdeführers einfach so in Besitz eines Schreibens der Generaldirektion des Geheim- dienstes gekommen sein sollte, wird seitens des Beschwerdeführers we- der nachvollziehbar erläutert, noch erschient ein solcher Vorgang plausi- bel. Einem solchen Dokument kann daher für sich alleine kein rechtsent- scheidender Beweiswert zuerkannt werden; dies zumal dieses sich mit der übrigen Aktenlage, insbesondere den geschilderten Ausreiseumstände des Beschwerdeführers nicht sinnvoll in Einklang bringen lässt. Schliesslich sind die eingereichten Bildschirmfotos eines angeblichen Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und A.S.D., der dem Be- schwerdeführer angeblich bei der Ausreise über den Flughafen in D._______ behilflich gewesen sei, ohne Gewicht; zumal deren Authentizi- tät nicht geprüft werden kann und dieser ohnehin nicht geeignet erschiene, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen.

E. 8.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht

E-4651/2024 Seite 11 verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-4651/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4651/2024 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2024 machte er im wesentlichen Folgendes geltend: In den Jahren 2011 bis 2014 habe er an einer Abenduniversität in B._______ Jura studiert. Zudem habe er eine sechsmonatige Militärausbildung absolviert und mit dem Grad «zweiter Leutnant» abgeschlossen. In der Folge habe er für das Verteidigungsministeriums gearbeitet und Weiterbildungskurse besucht. Hierbei habe er verschiedene Funktionen in befehlender Rolle ausgeübt. Seine Mutter, welche nach dem Tod seines Vaters erneut geheiratet habe, sei in ihrem Heimatdorf aufgrund seiner militärischen Tätigkeit vom Taliban-Kommandanten C._______ unter Druck gesetzt worden und deswegen zu ihm nach B._______ gezogen. Zirka zwei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten diese nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Nach dem zweiten Besuch durch die Taliban habe er ein anderes Haus im gleichen Stadtteil in B._______ gemietet und dort versteckt gelebt. Seine Familienmitglieder seien ihm gefolgt. Im September 2023 habe er durch einen Vermittler einen Reisepass und ein Visum für Kasachstan erhalten und sei über den Flughafen ausgereist. C. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Reisepasses und einer Tazkera, und zur Stützung seiner Vorbringen Fotografien von sich im Militärdienst, Schul- und Universitätszertifikate, Dokumente hinsichtlich militärischer Ausbildung und Tätigkeit sowie Unterlagen zu einem Offizier der afghanischen Armee, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, ein. D. Am 10. Juli 2024 wurde ein Entscheidentwurf der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2024 hierzu Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 verneinte die Vorinstanz (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte indes infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. F. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2024 wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Eingaben vom 6. und 9. August 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein (Bildschirmfotos eines Chatverlaufs, Schreiben der Generaldirektion für Geheimdienste des Innenministeriums des Islamischen Emirats Afghanistan vom 31. Oktober 2021 in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 seien zwar Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese seien aber weder systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe C._______, ein Kommandant der Taliban, zwischen 2014 und 2017 Druck auf seine Mutter ausgeübt, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiterhin für die Armee tätig zu sein. Nachdem seine Mutter im Jahr 2017 zu ihm nach D._______ gezogen sei, sei sie von C._______, auch nach der Machtübernahme durch die Taliban, nicht weiter behelligt worden. Zudem habe sich C._______ zu keiner Zeit an den Beschwerdeführer persönlich gewandt, weshalb davon auszugehen sei, dass C._______ aktuell kein Interesse an ihm (mehr) habe (vgl. A18/F36, F57, F60-66, F74-75, F77). Die Angst des Beschwerdeführers gründe in der Annahme, dass die Taliban ihn allfällig wegen seiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium verfolgen würden. Jedoch habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für das Verteidigungsministerium nach dem Sturz der Regierung aufgegeben und die von ihm geltend gemachten Besuche der Taliban lägen bereits mehrere Jahre zurück. Zwischen dem letzten angeblichen Besuch der Taliban ungefähr im November 2021 und der Ausreise im September 2023 sei es ausserdem zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, mithin habe er nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Auch sei seit seiner Ausreise niemand aus seiner Familie von den Taliban kontaktiert worden (A18/F84-85, F98). Der Umstand, dass er sich nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch weitere 19 Monate in D._______ aufgehalten habe, spreche ebenfalls gegen ein ungebrochenes Verfolgungsinteresse. Der Beschwerdeführer habe hierzu zwar relativierend zu erklären versucht, dass er nach dem zweiten Besuch der Taliban den Wohnort gewechselt und fortan versteckt gelebt habe. Indes erscheine vor dem Hintergrund, dass er trotz angeblicher Verfolgungssituation im gleichen Stadtteil D._______ geblieben sei, nicht überzeugend. Auch der weitere Erklärungsversuch, er habe mit der Ausreise aus Afghanistan so lange zugewartet, um einen Reisepass und ein Visum zu organisieren, vermöge einen Verbleib in einem Gebiet, in dem ihm eine ernsthafte Verfolgung drohe, nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren sage der Umstand, dass andere ehemalige Mitarbeiter des Militärs von den Taliban verfolgt und festgenommen worden seien, nichts über die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst aus. Ansonsten gebe es keine Hinweise, dass die Taliban ein anhaltendes, besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Unter Berücksichtigung aller Umstände fehle es somit an objektiven Anhaltspunkten für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die in Kopie eingereichten Beweismittel zu Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Verteidigungsministerium belegten allenfalls lediglich die geltend gemachte Tatsache, dass er bei der Armee im Dienst gewesen sei. Auch die nachgereichten Unterlagen würden keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nachweisen. Gleiches gelte für die Fotos, die ihn in Armeeuniform zeigten. 5.2 Die Rechtsvertretung habe unter anderem moniert, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu wenig Fragen zu der Zeit zwischen der letzten Hausdurchsuchung und der Ausreise gestellt worden seien. Dieser Rüge sei jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aktenkundig mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Asylgründe darzulegen, wobei er mehrfach auch nach weiteren Vorfällen in der Zeit zwischen den Hausdurchsuchungen und der Ausreise gefragt worden sei (A18 F84-85). Gleichzeitig habe er Gelegenheit erhalten, auch ausführlich über die Passbeschaffung zu berichten. In der Stellungnahme für den genannten Zeitabschnitt seien keine weiteren Ereignisse vorgebracht worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Letztlich sei der in der Stellungnahme neu eingebrachte Umstand, dass C._______ sich bei einem ehemaligen Kollegen aus dem Militär nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt habe, nicht näher substantiiert worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer - sieben Jahre nach dem letzten Vorfall mit C._______ - auf eine anhaltende Bedrohung schliessen lasse. 5.3 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die geltend gemachten Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vormaligen Rolle in der afghanischen Armee einer Risikogruppe angehöre. Die Vorinstanz habe gleichwohl in seinem Fall zusätzliche risikoschärfende Elemente verneint; dies trotz seiner Stellung innerhalb der afghanischen Armee und dem Umstand, dass er mehrere Jahre gedient gehabt habe und auch an Gefechten beteiligt gewesen sei. Diese Umstände seien anlässlich der Anhörung nicht im Detail erfragt worden beziehungsweise er habe keine Gelegenheit gehabt, sich ausführlich dazu zu äussern. Die Taliban seien in der Lage, ehemalige Militärangehörige zu identifizieren. Es müsste deshalb davon ausgegangen werden, dass er den Taliban vermutlich bekannt sei. Etwa zwei Monate nach der Machtergreifung der Taliban sei es zu zwei Hausdurchsuchungen an seiner Adresse gekommen. Daraus werde ersichtlich, dass die Taliban ihn wohl identifiziert hätten. Es sei nur deshalb nicht zu erneuten Verfolgungsmassnahmen gekommen, weil er Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Nach der Flucht aus Afghanistan habe er von einem Soldaten namens S. auch erfahren, dass dieser vom Taliban-Kommandanten C._______ zur Person des Beschwerdeführers befragt worden sei. 6.2 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie in der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 vorgebracht, sei die militärische Funktion und Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden. Ferner habe die Vor-instanz die Sachumstände zu seinem Leben nach der Machtergreifung der Taliban sowie seine Ausreise über den Flughafen zu wenig abgeklärt. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass bereits anhand der Aufenthaltsdauer nach der zweiten Hausdurchsuchung klar wäre, dass kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, hätte ihm genügend Gelegenheit geboten werden müssen, sich zur Gefährdungssituation zu äussern. Sollten diese Ausführungen nach Ansicht des Gerichts nicht zur Bejahung der Asylrelevanz führen, wäre die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts - namentlich zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die formellen Rügen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 7.1 Die entsprechenden formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde der Beschwerdeführer zu den zentralen Aspekten seiner Asylvorbringen (so auch zu seiner militärischen Funktion und dessen Tätigkeit für die afghanische Armee) befragt und ihm hierbei die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern, diese zu konkretisieren und im Bedarfsfall entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch eingehend mit der Sachlage auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. 7.2 Die Vorinstanz hat sich weiter auch ausreichend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch bei der weiteren Prüfung, ob für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung genügend risikoschärfende Elemente vorlägen, hat sie sich hinreichend mit seiner individuellen Situation, so auch nach Aufgabe seiner militärischen Tätigkeit und der Zeit zwischen der letzten Hausdurchsuchung und der Ausreise, befasst. Auch den im Rahmen der Stellungnahme neu geltend gemachten Umstand, dass C._______ sich angeblich bei einem ehemaligen Kollegen aus dem Militär nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt habe, hat das SEM berücksichtigt. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. So hat sie in Bezug auf den militärischen Dienstrang, die Befehlsstruktur, die Dauer des Militärdienstes, seine Stationierung und seine Einteilung (Entdeckungsbataillon) zutreffend festgestellt, dass er zwar unter einer derjenigen Personen zu subsumieren sei, bei denen ein gewisses Risikoprofil bestehe, und dieses einzelfallspezifisch näher zu würdigen sei, diesen Aspekten aber keine dermassen hervorgehobene Bedeutung zuzuerkennen sei, dass er insgesamt über ein ausgeprägtes Risikoprofil verfüge. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise aus dem Dienst ausgeschieden ist und zusätzlich nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch während der langen Zeitphase von 19 Monaten im Heimatland verblieben ist. Auch die weiteren Umstände, dass er sich ungewöhnlich lange um den Erhalt eines Reisepasses bemüht hat sowie danach gar über den gut gesicherten Flughaften in D._______, bei welchem er zweifelsfrei mit allfälligen Kontrollen hätte rechnen müssen, ausreiste, sind zusätzlich herauszustreichen. Diese Umstände deuten insgesamt weder auf ein ausgeprägtes Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hin. An dieser Einschätzung vermögen auch die Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern. Darin wird in allgemeiner Weise auf seine Stellung in der afghanischen Armee hingewiesen, die für sich alleine eine Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu begründen vermag. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte allgemeine Möglichkeit der Taliban, ehemalige Militärangehörige identifizieren zu können, sowie die angeblichen zwei Hausdurchsuchungen nach deren Machtergreifung führen zu keiner anderen Sichtweise; zumal sich diese ohnehin lange vor seiner Ausreise ereigneten. Zusätzlich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Familie halte sich seit seiner Ausreise im September 2023 unbehelligt im Heimatland auf (vgl. act. 18, F106 ff.). Auch dieser Umstand zeigt auf, dass augenscheinlich nicht von einem aktuellen, ungebrochenen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen ist. 8.2 Was die auf Beschwerdeebene letztlich nachgereichten Beweismittel betrifft (Bildschirmfotos eines Chatverlaufs, Kopie eines angeblichen Schreibens der Generaldirektion für Geheimdienste des Innenministeriums des Islamischen Emirats Afghanistan vom 31. Oktober 2021) führen diese ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass diesen aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit afghanischer Dokumente nur eine geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Ferner liegt das Schreiben vom 31. Oktober 2021, worin angeblich eine Festnahme und Übergabe des Beschwerdeführers gefordert werde, nur in Kopie vor. Überdies ist dessen Herkunft weder ausgewiesen, noch erscheint deren Erhalt wirklich lebensnah. Dass der Cousin des Beschwerdeführers einfach so in Besitz eines Schreibens der Generaldirektion des Geheimdienstes gekommen sein sollte, wird seitens des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar erläutert, noch erschient ein solcher Vorgang plausibel. Einem solchen Dokument kann daher für sich alleine kein rechtsentscheidender Beweiswert zuerkannt werden; dies zumal dieses sich mit der übrigen Aktenlage, insbesondere den geschilderten Ausreiseumstände des Beschwerdeführers nicht sinnvoll in Einklang bringen lässt. Schliesslich sind die eingereichten Bildschirmfotos eines angeblichen Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und A.S.D., der dem Beschwerdeführer angeblich bei der Ausreise über den Flughafen in D._______ behilflich gewesen sei, ohne Gewicht; zumal deren Authentizität nicht geprüft werden kann und dieser ohnehin nicht geeignet erschiene, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen. 8.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: