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D-3545/2023

D-3545/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie aus Kabul stammend – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2021 und gelangte über Usbekistan, Ka- sachstan, Russland, Belarus, Polen und Deutschland am 23. Mai 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender (UMA) ein Asylgesuch stellte. B. Am 15. Juni 2022 führte das SEM eine Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) durch. C. Am 8. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu sei- nen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 erfolgte wegen Bedarfs weiterer Abklärungen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am

12. September 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. D. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, sein Vater sei in Afghanistan Geschäftsmann für Elek- tronik gewesen, wobei zu seiner Kundschaft andere Geschäfte, Camps, Behörden und ausländische Organisationen gehört hätten. Sein jüngerer Bruder B._______ sei zusammen mit dem Vater ebenfalls im Geschäft tätig gewesen. Von seinen drei älteren Brüdern habe der jüngste Bruder C._______ für das Verteidigungsministerium und in diesem Zusammen- hang auch mit Ashraf Ghani gearbeitet. Er sei Ingenieur und habe auch als Berater für die USA gearbeitet. Aus diesem Grund sei er mehrmals von den Taliban bedroht worden, weshalb er bereits vor einigen Jahren in den USA um Asyl nachgesucht habe und seither mit seiner Familie dort lebe. Der zweitälteste Bruder D._______ habe für eine amerikanische Universität und anderen amerikanischen Organisationen gearbeitet und sei deshalb ebenfalls bedroht worden. Aufgrund dessen sei ihm bereits vor der Macht- übernahme der Taliban angeboten worden, in die USA zu kommen, was sich aber aufgrund der Geburt seines Sohnes verzögert habe. Nach dem Sturz der Regierung habe D._______ zusammen mit seiner Familie sofort mit einem Evakuierungsflugzeug in die USA ausreisen können. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers E._______ sei etwa ein Jahr vor dem Sturz der Regierung Leiter Planung für Gefechte und Militäroperationen beim In- nenministerium geworden. Aufgrund der damit einhergehenden

D-3545/2023 Seite 3 Bedrohungslage sei der Familie Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt worden. Im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban seien die Sicherheitskräfte aber entzogen und E._______ verhaftet worden. Dieser habe aber in der ersten Nacht fliehen können. Nachdem sich E._______ aus der Festhaltung durch die Taliban habe befreien können, sei er kurz nach Hause gekehrt, habe geduscht, gepackt und sich kurz mit dem Vater ausgetauscht, bevor er wieder gegangen sei. Er habe am Kopf Platzwun- den und am Körper blaue Flecken gehabt. Er habe sich danach während etwa zwei Wochen bei einem Freund versteckt, bevor er in den Iran aus- gereist sei. Einige Stunden nachdem E._______ das Haus der Familie verlassen habe, hätten etwa zwölf Taliban vor dem Haus gehalten, wobei etwa sieben in das Haus gekommen seien. Sie hätten nach E._______ und dem Vater des Beschwerdeführers gefragt, das Haus durchsucht und Sachen, wie den Computer oder Dokumente von E._______, mitgenommen. Als der Beschwerdeführer erwiderte, dass er nicht wisse, wo sich der Bruder und Vater befinde, habe man im Keller des Hauses begonnen, auf ihn einzu- schlagen bis er bewusstlos geworden sei. Er sei erst im Krankenhaus wie- der zu sich gekommen, wo er aufgrund eines gebrochenen Armes hätte operiert werden müssen. Nach der Operation sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und sei- nem jüngeren Bruder direkt zu seiner ältesten Schwester F._______ gezo- gen, wo sie sich während drei Monaten versteckt hätten. Nur der Vater habe in dieser Zeit das Haus verlassen, um die Flucht ins Ausland zu or- ganisieren. Sie hätten von Nachbarn vernommen, dass die Taliban nach wie vor nach ihnen suchten. Anfang Dezember 2022 habe die Familie mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlassen. Nachdem sich die Familie während mehreren Monaten auf der Flucht befunden habe, sei der Be- schwerdeführer an der Grenze zwischen Belarus und Polen von seinen Eltern und dem jüngeren Bruder getrennt worden. Seither habe er sie nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Alleine sei er von Polen über Deutschland in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer betreffend sich selbst Fotos seines Aufenthalts im Spital nach der geltend gemachten Misshandlung durch die Taliban sowie Röntgenbilder zum Armbruch und Dokumente betreffend seine Ausbildung zu den Akten. In Bezug auf seinen Bruder E._______ reichte er einen Brief der Regierung, in welchem die Bedrohungslage gegenüber staatlich Angestellte dargelegt wurde, ein

D-3545/2023 Seite 4 Bestätigungsschreiben betreffend die Stelle als Leiter Planung im Innenmi- nisterium, einen Berufsausweis der Afghan National Police, Waffenscheine für zwei Waffen, Fotos von E._______ nach der Gefangennahme durch die Taliban und verschiedene Fotos von E._______ bei seiner Arbeit für das Innenministerium ein. Den Bruder C._______ betreffend legte er Doku- mente betreffend die Ausbildung und Arbeit, Fotos des Bruders bei der Zu- sammenarbeit mit Ashraf Ghani, ein Foto des Bruders bei der Ausreise in die USA, Fotos von C._______ und dem Bruder D._______ in New York, zahlreiche Fotos von C._______ bei der Arbeit als Ingenieur im Verteidi- gungsministerium sowie ein Foto von C._______ an der Universität ins Recht. Betreffend seine restliche Familie reichte er schliesslich ein Foto von sich zusammen mit seinen Brüdern und seinem Vater sowie Fotos von der Arbeitstätigkeit des Vaters und vom Haus der Familie zu den Akten (alle in Kopie). E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 – zugestellt am 25. Mai 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerde- führer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen.

D-3545/2023 Seite 5 I. In seiner Replik vom 10. August 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt ebenfalls vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu überprüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3545/2023 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM ging in der Begründung seiner Verfügung davon aus, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer nicht gezielt erfolgt sei, da die Taliban ausschliesslich auf der Suche nach dem Bruder E._______ und dem Vater gewesen seien. Zwar bedauere die Vorinstanz die unangenehmen Folgen des gewalttätigen Übergriffs der Taliban auf den Beschwerdeführer, aber dieser sei wohl als einziges männliches Familienmitglied schlicht zum fal- schen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über ein politisches oder religiöses Profil ver- füge, welches die Aufmerksamkeit der Taliban im besonderen Masse auf ihn ziehen würde. Schliesslich hätten sich alle Familienangehörigen wel- che über Risikoprofile- verfügten, ins Ausland abgesetzt, was den Taliban wohl bekannt sei, weshalb nicht von einem ausgeprägten und anhaltenden Interesse an der Ergreifung dieser Familienmitglieder auszugehen sei und folglich auch nicht an der Ergreifung des Beschwerdeführers. Die vom Be- schwerdeführer eingereichten Fotos betreffend den Spitalaufenthalt und die Verletzungen seien zudem nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Folglich könne nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person

D-3545/2023 Seite 7 ausgegangen werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Familie Opfer von Reflexverfolgungsmassnah- men zu werden, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwen- dige objektive Furcht sei jedoch nicht begründet. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant seien, werde auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit ver- zichtet. Das SEM hielt jedoch fest, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit be- stünden. So seien die Informationen des Beschwerdeführers über die be- ruflichen Tätigkeiten der Familie vage und ungenau gewesen, die Schilde- rungen über den Hergang der Hausdurchsuchung einfach und oberfläch- lich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird festgehalten, im Rahmen der Glaub- haftigkeitsprüfung sei von der Vorinstanz zu wenig beachtet worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen noch minderjährig ge- wesen sei, was gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zwingend zu berücksichtigen sei. Es dürfe an den von einem Minderjähri- gen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft sein wie bei Erwachsenen. Vielmehr gelte ein tiefer Beweismassstab und es sei gemäss den UNHCR-Richtlinien im Zweifel für das Kind zu entscheiden. Zwar deute in casu nichts darauf hin, dass die Anhörung nicht in einem kind- bzw. jugendgerechten Weise statt- gefunden habe, hingegen werde der Beurteilung des SEM hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen entschieden widersprochen. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer eine solide Schulbildung habe, führe nicht dazu, dass vom tieferen Beweismassstab abgerückt werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Gründe der Flucht sowie die Gescheh- nisse vor der Flucht gut dargelegt und sich sowohl anlässlich der EB UMA wie auch der beiden vertieften Anhörungen umfassend geäussert und zahl- reiche Fragen des SEM beantworten können. Er habe anlässlich aller An- hörungen in Bezug auf die Geschehnisse im Heimatland widerspruchsfreie Aussagen gemacht, so etwa betreffend die regierungsfeindliche Position und die Arbeit seiner Brüder, die Festnahme und kurze Rückkehr nach Hause von E._______, die Hausdurchsuchung, deren Folgen sowie die darauffolgende Zeit im Haus der Schwester. Sehr realitätsnah und detail- liert habe er auch den Tag des Sturzes der Regierung dargelegt, soweit er hierzu befragt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch die für seine Familie bedeutungsvolle Ereignisse detailliert schildern können, so etwa die Abwesenheit und kurze Rückkehr von E._______ oder die Eva- kuierung von D._______ und seiner Familie in die USA. Am Beispiel der

D-3545/2023 Seite 8 Rückkehr von E._______ nach Hause wird spezifisch auf die Erzählweise und emotionale Bewegtheit des Beschwerdeführers hingewiesen. In Bezug auf die Arbeitstätigkeiten der Brüder stellt sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Lage gewe- sen sei, hierzu ausführliche Angaben zu machen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer um einiges jünger als seine Brüder sei und es sich zudem um dem Geheimhaltungsinteresse unterliegende Informationen gehandelt habe. Ferner spreche die Tatsache, dass der Fa- milie Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt wurde, dafür, dass es sich um eine ernsthafte Bedrohung gegenüber der Familie gehandelt habe. Dies belege einerseits das ins Recht gelegte Schreiben der Regierung be- treffen die Bedrohung durch die Taliban sowie die Dokumente betreffend die Position und Bewaffnung von E._______. Es könne dem SEM auch dahingehend nicht zugestimmt werden, dass den eingereichten Unterlagen kein Beweiswert zukommen sollte. So könnten diese sowohl die Tätigkei- ten der Brüder wie auch die aktuellen Aufenthalte in den USA belegen. In Bezug auf die Fotos der Verletzungen nach dem Angriff der Taliban könn- ten diese zwar den Angriffsmoment nicht belegen, müssten aber in Kombi- nation mit den ebenfalls eingereichten medizinischen Unterlagen Berück- sichtigung finden. Es sei ferner unzutreffend, dass seine Ausführungen be- treffend die Hausdurchsuchung einfach und oberflächlich gewesen seien. Vielmehr habe er die Hausdurchsuchung nachvollziehbar und detailliert be- schrieben und den Ablauf, namentlich was die Taliban gesagt hätten, vor- gegangen seien etc., skizzieren können. Hätte das SEM diesbezüglich mehr Informationen gewünscht, hätten diesbezüglich mehr Fragen gestellt werden müssen. Allgemein sei zu berücksichtigen, dass Erzählungen per se nicht immer gleich ausfielen, sondern sich der Fokus von Mal zu Mal verschieben könne, obwohl das Geschehnis das gleiche sei. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei einem entsprechenden Über- griff Stress und Angst oftmals zu einem «Tunnelblick» führe. Schliesslich habe das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch dahingehend angezweifelt, als er nur ungenau habe schildern können, inwiefern die Ta- liban nach Verlassen des Hauses nach ihm und seiner Familie gesucht habe. Es liege in der Natur der Sache, dass er in dieser Hinsicht keine genaueren Aussagen habe machen können. Es sei durchaus als plausibel zu werten, dass der Vater die entsprechenden Informationen von Nachbarn erhalten habe, mit denen er noch in Kontakt stand. Schliesslich seien die Aussagen auch vor dem länderkontextlichen Hinter- grund und der Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Ta- liban als schlüssig und realitätsnah zu werten. Auch der persönlich

D-3545/2023 Seite 9 glaubhafte Eindruck des Beschwerdeführers sei hervorzuheben. Zusam- menfassend würden die inneren Merkmale seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Erzählungen schienen erlebnisbasiert und die Aussagen habe der Beschwerdeführer in einen räumlichen, zeitlichen und politischen Kontext eingebettet. Zusammengenommen würden alle Aussagen ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Zur Asylrelevanz wird in der Beschwerde vorgebracht, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz hätten die Taliban nicht zufällig die Hausdurchsu- chung im Haus der Familie durchgeführt, sondern vielmehr hätten diese gewusst, wer in diesem Haus gelebt habe und welches Profil seine Brüder gehabt hätten. Die Taliban hätten ihn misshandelt, um ihn einzuschüchtern beziehungsweise um ihn stellvertretend für den abwesenden Bruder E._______ zu bestrafen. Sie hätten sich, nachdem sie E._______ nicht ge- funden hätten, aktiv dafür entschieden, den Beschwerdeführer zu behelli- gen und zu malträtieren. Durch dieses Verhalten hätten sie ein klares Ver- folgungsinteresse manifestiert. Es habe sich um eine gezielte Vorgehens- weise der Taliban gehandelt, wobei die Brüder aufgrund ihrer Funktionen, Beziehungen und Einstellungen ein besonderes Ziel der Taliban gewesen seien. Zum Argument der Vorinstanz, dass aktuell kein Verfolgungsinte- resse bestehen würde, da sich sämtliche Familienangehörige mit Risi- koprofil ins Ausland abgesetzt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Tatsache, dass seine Eltern und sein jüngerer Bruder ebenfalls das Land verlassen hätten, bedeute, dass auch die weitere Familie des Beschwerdeführers von einer Gefährdung ausginge. Zudem seien die Ta- liban gemäss Berichten der Nachbarn mehrmals zum Haus der Familie zu- rückgekehrt und hätten nach ihnen gesucht, was ein Verfolgungsinteresse aufzeige. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts und anderer Quellen legte der Beschwerdeführer dar, dass Perso- nen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft nahegestanden seien, in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungs- risiko ausgesetzt seien. Die Taliban würden über ein umfangreiches Wis- sen über entsprechende Personen verfügen und könnten sich auf Details beziehen, die bereits Jahre zurücklägen. Auch das SEM habe in seinem Focus Bericht zu Afghanistan festgestellt, dass der von den Taliban gegen- über ehemaligen Mitarbeitenden der Regierung versprochenen Amnestie nicht Folge geleistet worden sei, sondern vielmehr Übergriffe auf diese ver- übten worden seien. Im selben Bericht werde auch ausgeführt, dass Fami- lienangehörige bestimmter Zielgruppen unter Druck gesetzt würden und Gewalt erfahren hätten.

D-3545/2023 Seite 10 Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Auffassung, dass seine drei Brüder klar in die von den Taliban verfolgte Personengruppe fallen würden. Es sei glaubhaft erstellt, dass deshalb auch er – als deren Bruder – aufgrund des engen Verwandtschaftsverhält- nisses Opfer von Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Taliban gewor- den sei. Er sei somit bereits vor seiner Flucht einer Reflexverfolgung aus- gesetzt gewesen und müsse im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahr- scheinlichkeit erneut damit rechnen. Es sei davon auszugehen, dass so- lange die Taliban nicht einer der Brüder habhaft würden, weiterhin ein gros- ses Interesse an seiner Person bestünde, weshalb seine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatstaat objektiv begründet sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu aus, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei der geschilderten Hausdurchsuchung mit dem tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer um ein einmaliges Er- eignis gehandelt habe. Ferner sei unwahrscheinlich, dass der Vater und der jüngere Bruder das Haus vorher einfach verlassen hätten, ohne sich um die Sicherheit der restlichen Familienmitglieder zu kümmern. Das SEM ging sodann davon aus, dass die Taliban schnell hätten herausfinden kön- nen, dass sich die Familie bei der Schwester versteckt hielt und die Ergrei- fung des Beschwerdeführers und restlicher Familienmitglieder hätten in die Tat umsetzen können, hätten sie daran tatsächlich ein Interesse gehabt. Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Machtübernahme noch Schüler gewesen sei und deshalb über kein Risikoprofil verfüge.

E. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer erneut, dass es bei der Hausdurchsuchung um ein einmaliges und nicht auf ihn gerichtetes Ereig- nis gehandelt habe. Vielmehr sei die Familie des Beschwerdeführers auf- grund der Tätigkeiten der Brüder ganz klar im Fokus der Taliban gewesen. Ferner sei bei der Beurteilung der Plausibilität in Bezug auf das Verlassen des Hauses durch den Vater und den Bruder von einem kulturell- und per- sönlichkeitsabhängigen Konzept auszugehen und zudem die Ausnahmesi- tuation im Rahmen der Machtübernahme zu berücksichtigen. Auch dass die Taliban die Familie bei der Schwester nicht gefunden habe, vermöge die Glaubhaftigkeit nicht zu tangieren, da die verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann an einem anderen Ort leben würde und die Familie, mit wenigen Ausnahmen des Vaters, das Haus nicht verlassen habe. Schliess- lich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Lage in Afghanis- tan seit der Machtübernahme keineswegs verbessert habe und es täglich zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme.

D-3545/2023 Seite 11

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind betref- fend die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Personen mit ei- nem bestimmten Profil aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheste- hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie west- lich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom

29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weite- ren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die Familienmitglieder von Personen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt sind, von einer Reflexver- folgung bedroht sein können (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom

29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D- 1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahe- stehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefähr- dungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghan- istan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

E. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen unter Berück- sichtigung der Umstände und insbesondere des Alters des Beschwerde- führers grundsätzlich glaubhaft. So kann der Beschwerdeführer die beruf- lichen Tätigkeiten seiner Familie substanziiert darlegen und mit Beweismit- teln in Form von Fotos und Dokumenten bekräftigen. Ebenso lebensnah und von Sinneseindrücken geprägt schildert der Beschwerdeführer die Ge- schehnisse rundum die Machtübernahme der Taliban und die Verhaftung und Wiederkehr des Bruders E._______ nach Hause. Auch bei der Haus- durchsuchung ist aufgrund der erlebnisbasierten Erzählweise grundsätz- lich davon auszugehen, dass diese stattgefunden hat, obwohl nicht sämt- liche Aussagen in sich stimmig sind. Ohne dabei das Leiden des Beschwer- deführers in diesem Zusammenhang zu verharmlosen, lassen die Erzäh- lungen von der Hausdurchsuchung und deren Folgen für das Gericht doch gewisse Lücken offen. So ist anhand der mittels Fotos und Röntgenbilder

D-3545/2023 Seite 12 belegten Verletzungen nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer eine längere Zeit bewusstlos und erst im Spital wieder zu sich kommen konnte. Eine entsprechend lange Bewusstlosigkeit hätte naheliegender- weise ein Resultat schwerer Kopfverletzungen sein müssen und somit sehr wahrscheinlich einen längeren Spitalaufenthalt beziehungsweise länger anhaltende Verletzungen mit sich bringen müssen. Gemäss Beschwerde- führer habe jedoch allein der Armbruch zu einer längeren Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt. Dies lässt gewisse Zweifel an der Intensität des durch den Beschwerdeführer erlebten Übergriffs aufkommen. Ferner sind die Aussagen, wonach die Taliban auch nach der Hausdurchsuchung das Haus der Familie immer wieder aufgesucht habe, vage und trotz Nachfra- gen der Vorinstanz knapp.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er insbesondere aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder und des damit verbundenen hohen Risi- koprofils bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Dies zeige sich am gewalttätigen Angriff auf ihn anlässlich der oben dargestellten Hausdurchsuchung. Ferner hätten Nachbarn davon berichtet, dass Taliban auch nach der Hausdurchsuchung immer wieder das Haus aufgesucht hätten. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach der Angriff auf den Beschwerdeführer nicht gezielt gewesen sei. Die Taliban waren im Rahmen der Hausdurchsuchung auf der Suche nach E._______ beziehungsweise dem Vater des Be- schwerdeführers. Als diese im Haus nicht auffindbar waren, gingen sie ge- zielt auf den Beschwerdeführer los, um an Informationen über die gesuch- ten Personen zu gelangen oder auch den Beschwerdeführer dafür zu be- strafen, dass der Bruder und Vater nicht auffindbar waren. Der Vorinstanz ist aber dahingehend zu folgen, als der Beschwerdeführer für sich alleine gesehen nicht über ein religiöses oder politisches Profil verfügt, welches ein besonderes Interesse der Taliban nach sich ziehen würde. Der Be- schwerdeführer war bis anhin Schüler und hat somit auch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die zu einem entsprechenden Risikoprofil führen würde. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, stellvertretend für seine Familienmitglieder bestrafen wollen, ist davon auszugehen, dass sie ihn mitgenommen, inhaftiert oder weiteren Gewalttaten ausgesetzt hätten. Die Tatsache, dass sie den Beschwerde- führer im Haus zurückgelassen haben, spricht eher dafür, dass die Taliban kein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatten, son- dern diesen schlicht als minderjähriges Familienmitglied sahen, von dem sie Informationen betreffend die seiner Familie zugehörigen Risikoprofile hätten erhalten können. Sobald klar war, dass sich die gesuchten Personen

D-3545/2023 Seite 13 nicht im Haus befanden und der Beschwerdeführer auch keine Informatio- nen über diese herausgeben konnte oder würde, erschloss das Interesse der Taliban an seiner Person. Die Richtigkeit dieser Annahme wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Familie als Versteck das Haus der Schwester des Beschwerdeführers gewählt hat, einen Ort, den die Taliban zweifellos hätten ausfindig machen können. Es ist folglich davon auszuge- hen, dass dem auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat so sei.

E. 6.4 Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat trotz der berufli- chen Tätigkeiten seiner Brüder und seines Vaters in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.

E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine aktuell drohende asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver- folgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde ver- mochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat dem- nach zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3545/2023 Seite 14 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 28. Juni 2023 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 11.3 Vorliegend wurde in der Beschwerdeschrift für die Mandatsführung ein Stundensatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und eine einmalige Auslagenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht, wobei in der Replik ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden ausgewiesen wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinenden Angaben zum Aufwand der Rechtsvertretung ist das amtliche Honorar auf insgesamt

D-3545/2023 Seite 15 Fr. 1'676.– (10 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Isabelle Müller, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1676.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3545/2023 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus Kabul stammend - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2021 und gelangte über Usbekistan, Kasachstan, Russland, Belarus, Polen und Deutschland am 23. Mai 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ein Asylgesuch stellte. B. Am 15. Juni 2022 führte das SEM eine Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) durch. C. Am 8. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 erfolgte wegen Bedarfs weiterer Abklärungen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 12. September 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. D. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in Afghanistan Geschäftsmann für Elek-tronik gewesen, wobei zu seiner Kundschaft andere Geschäfte, Camps, Behörden und ausländische Organisationen gehört hätten. Sein jüngerer Bruder B._______ sei zusammen mit dem Vater ebenfalls im Geschäft tätig gewesen. Von seinen drei älteren Brüdern habe der jüngste Bruder C._______ für das Verteidigungsministerium und in diesem Zusammenhang auch mit Ashraf Ghani gearbeitet. Er sei Ingenieur und habe auch als Berater für die USA gearbeitet. Aus diesem Grund sei er mehrmals von den Taliban bedroht worden, weshalb er bereits vor einigen Jahren in den USA um Asyl nachgesucht habe und seither mit seiner Familie dort lebe. Der zweitälteste Bruder D._______ habe für eine amerikanische Universität und anderen amerikanischen Organisationen gearbeitet und sei deshalb ebenfalls bedroht worden. Aufgrund dessen sei ihm bereits vor der Machtübernahme der Taliban angeboten worden, in die USA zu kommen, was sich aber aufgrund der Geburt seines Sohnes verzögert habe. Nach dem Sturz der Regierung habe D._______ zusammen mit seiner Familie sofort mit einem Evakuierungsflugzeug in die USA ausreisen können. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers E._______ sei etwa ein Jahr vor dem Sturz der Regierung Leiter Planung für Gefechte und Militäroperationen beim Innenministerium geworden. Aufgrund der damit einhergehenden Bedrohungslage sei der Familie Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt worden. Im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban seien die Sicherheitskräfte aber entzogen und E._______ verhaftet worden. Dieser habe aber in der ersten Nacht fliehen können. Nachdem sich E._______ aus der Festhaltung durch die Taliban habe befreien können, sei er kurz nach Hause gekehrt, habe geduscht, gepackt und sich kurz mit dem Vater ausgetauscht, bevor er wieder gegangen sei. Er habe am Kopf Platzwunden und am Körper blaue Flecken gehabt. Er habe sich danach während etwa zwei Wochen bei einem Freund versteckt, bevor er in den Iran ausgereist sei. Einige Stunden nachdem E._______ das Haus der Familie verlassen habe, hätten etwa zwölf Taliban vor dem Haus gehalten, wobei etwa sieben in das Haus gekommen seien. Sie hätten nach E._______ und dem Vater des Beschwerdeführers gefragt, das Haus durchsucht und Sachen, wie den Computer oder Dokumente von E._______, mitgenommen. Als der Beschwerdeführer erwiderte, dass er nicht wisse, wo sich der Bruder und Vater befinde, habe man im Keller des Hauses begonnen, auf ihn einzuschlagen bis er bewusstlos geworden sei. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, wo er aufgrund eines gebrochenen Armes hätte operiert werden müssen. Nach der Operation sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder direkt zu seiner ältesten Schwester F._______ gezogen, wo sie sich während drei Monaten versteckt hätten. Nur der Vater habe in dieser Zeit das Haus verlassen, um die Flucht ins Ausland zu organisieren. Sie hätten von Nachbarn vernommen, dass die Taliban nach wie vor nach ihnen suchten. Anfang Dezember 2022 habe die Familie mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlassen. Nachdem sich die Familie während mehreren Monaten auf der Flucht befunden habe, sei der Beschwerdeführer an der Grenze zwischen Belarus und Polen von seinen Eltern und dem jüngeren Bruder getrennt worden. Seither habe er sie nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Alleine sei er von Polen über Deutschland in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer betreffend sich selbst Fotos seines Aufenthalts im Spital nach der geltend gemachten Misshandlung durch die Taliban sowie Röntgenbilder zum Armbruch und Dokumente betreffend seine Ausbildung zu den Akten. In Bezug auf seinen Bruder E._______ reichte er einen Brief der Regierung, in welchem die Bedrohungslage gegenüber staatlich Angestellte dargelegt wurde, ein Bestätigungsschreiben betreffend die Stelle als Leiter Planung im Innenministerium, einen Berufsausweis der Afghan National Police, Waffenscheine für zwei Waffen, Fotos von E._______ nach der Gefangennahme durch die Taliban und verschiedene Fotos von E._______ bei seiner Arbeit für das Innenministerium ein. Den Bruder C._______ betreffend legte er Dokumente betreffend die Ausbildung und Arbeit, Fotos des Bruders bei der Zusammenarbeit mit Ashraf Ghani, ein Foto des Bruders bei der Ausreise in die USA, Fotos von C._______ und dem Bruder D._______ in New York, zahlreiche Fotos von C._______ bei der Arbeit als Ingenieur im Verteidigungsministerium sowie ein Foto von C._______ an der Universität ins Recht. Betreffend seine restliche Familie reichte er schliesslich ein Foto von sich zusammen mit seinen Brüdern und seinem Vater sowie Fotos von der Arbeitstätigkeit des Vaters und vom Haus der Familie zu den Akten (alle in Kopie). E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 - zugestellt am 25. Mai 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. I. In seiner Replik vom 10. August 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt ebenfalls vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu überprüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM ging in der Begründung seiner Verfügung davon aus, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer nicht gezielt erfolgt sei, da die Taliban ausschliesslich auf der Suche nach dem Bruder E._______ und dem Vater gewesen seien. Zwar bedauere die Vorinstanz die unangenehmen Folgen des gewalttätigen Übergriffs der Taliban auf den Beschwerdeführer, aber dieser sei wohl als einziges männliches Familienmitglied schlicht zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über ein politisches oder religiöses Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der Taliban im besonderen Masse auf ihn ziehen würde. Schliesslich hätten sich alle Familienangehörigen welche über Risikoprofile- verfügten, ins Ausland abgesetzt, was den Taliban wohl bekannt sei, weshalb nicht von einem ausgeprägten und anhaltenden Interesse an der Ergreifung dieser Familienmitglieder auszugehen sei und folglich auch nicht an der Ergreifung des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos betreffend den Spitalaufenthalt und die Verletzungen seien zudem nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Folglich könne nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ausgegangen werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Familie Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht sei jedoch nicht begründet. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, werde auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet. Das SEM hielt jedoch fest, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestünden. So seien die Informationen des Beschwerdeführers über die beruflichen Tätigkeiten der Familie vage und ungenau gewesen, die Schilderungen über den Hergang der Hausdurchsuchung einfach und oberflächlich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird festgehalten, im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung sei von der Vorinstanz zu wenig beachtet worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen noch minderjährig gewesen sei, was gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zwingend zu berücksichtigen sei. Es dürfe an den von einem Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft sein wie bei Erwachsenen. Vielmehr gelte ein tiefer Beweismassstab und es sei gemäss den UNHCR-Richtlinien im Zweifel für das Kind zu entscheiden. Zwar deute in casu nichts darauf hin, dass die Anhörung nicht in einem kind- bzw. jugendgerechten Weise stattgefunden habe, hingegen werde der Beurteilung des SEM hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen entschieden widersprochen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine solide Schulbildung habe, führe nicht dazu, dass vom tieferen Beweismassstab abgerückt werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Gründe der Flucht sowie die Geschehnisse vor der Flucht gut dargelegt und sich sowohl anlässlich der EB UMA wie auch der beiden vertieften Anhörungen umfassend geäussert und zahlreiche Fragen des SEM beantworten können. Er habe anlässlich aller Anhörungen in Bezug auf die Geschehnisse im Heimatland widerspruchsfreie Aussagen gemacht, so etwa betreffend die regierungsfeindliche Position und die Arbeit seiner Brüder, die Festnahme und kurze Rückkehr nach Hause von E._______, die Hausdurchsuchung, deren Folgen sowie die darauffolgende Zeit im Haus der Schwester. Sehr realitätsnah und detailliert habe er auch den Tag des Sturzes der Regierung dargelegt, soweit er hierzu befragt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch die für seine Familie bedeutungsvolle Ereignisse detailliert schildern können, so etwa die Abwesenheit und kurze Rückkehr von E._______ oder die Evakuierung von D._______ und seiner Familie in die USA. Am Beispiel der Rückkehr von E._______ nach Hause wird spezifisch auf die Erzählweise und emotionale Bewegtheit des Beschwerdeführers hingewiesen. In Bezug auf die Arbeitstätigkeiten der Brüder stellt sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Lage gewesen sei, hierzu ausführliche Angaben zu machen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer um einiges jünger als seine Brüder sei und es sich zudem um dem Geheimhaltungsinteresse unterliegende Informationen gehandelt habe. Ferner spreche die Tatsache, dass der Familie Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt wurde, dafür, dass es sich um eine ernsthafte Bedrohung gegenüber der Familie gehandelt habe. Dies belege einerseits das ins Recht gelegte Schreiben der Regierung betreffen die Bedrohung durch die Taliban sowie die Dokumente betreffend die Position und Bewaffnung von E._______. Es könne dem SEM auch dahingehend nicht zugestimmt werden, dass den eingereichten Unterlagen kein Beweiswert zukommen sollte. So könnten diese sowohl die Tätigkeiten der Brüder wie auch die aktuellen Aufenthalte in den USA belegen. In Bezug auf die Fotos der Verletzungen nach dem Angriff der Taliban könnten diese zwar den Angriffsmoment nicht belegen, müssten aber in Kombination mit den ebenfalls eingereichten medizinischen Unterlagen Berücksichtigung finden. Es sei ferner unzutreffend, dass seine Ausführungen betreffend die Hausdurchsuchung einfach und oberflächlich gewesen seien. Vielmehr habe er die Hausdurchsuchung nachvollziehbar und detailliert beschrieben und den Ablauf, namentlich was die Taliban gesagt hätten, vorgegangen seien etc., skizzieren können. Hätte das SEM diesbezüglich mehr Informationen gewünscht, hätten diesbezüglich mehr Fragen gestellt werden müssen. Allgemein sei zu berücksichtigen, dass Erzählungen per se nicht immer gleich ausfielen, sondern sich der Fokus von Mal zu Mal verschieben könne, obwohl das Geschehnis das gleiche sei. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei einem entsprechenden Übergriff Stress und Angst oftmals zu einem «Tunnelblick» führe. Schliesslich habe das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch dahingehend angezweifelt, als er nur ungenau habe schildern können, inwiefern die Taliban nach Verlassen des Hauses nach ihm und seiner Familie gesucht habe. Es liege in der Natur der Sache, dass er in dieser Hinsicht keine genaueren Aussagen habe machen können. Es sei durchaus als plausibel zu werten, dass der Vater die entsprechenden Informationen von Nachbarn erhalten habe, mit denen er noch in Kontakt stand. Schliesslich seien die Aussagen auch vor dem länderkontextlichen Hintergrund und der Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban als schlüssig und realitätsnah zu werten. Auch der persönlich glaubhafte Eindruck des Beschwerdeführers sei hervorzuheben. Zusammenfassend würden die inneren Merkmale seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Erzählungen schienen erlebnisbasiert und die Aussagen habe der Beschwerdeführer in einen räumlichen, zeitlichen und politischen Kontext eingebettet. Zusammengenommen würden alle Aussagen ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Zur Asylrelevanz wird in der Beschwerde vorgebracht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Taliban nicht zufällig die Hausdurchsuchung im Haus der Familie durchgeführt, sondern vielmehr hätten diese gewusst, wer in diesem Haus gelebt habe und welches Profil seine Brüder gehabt hätten. Die Taliban hätten ihn misshandelt, um ihn einzuschüchtern beziehungsweise um ihn stellvertretend für den abwesenden Bruder E._______ zu bestrafen. Sie hätten sich, nachdem sie E._______ nicht gefunden hätten, aktiv dafür entschieden, den Beschwerdeführer zu behelligen und zu malträtieren. Durch dieses Verhalten hätten sie ein klares Verfolgungsinteresse manifestiert. Es habe sich um eine gezielte Vorgehensweise der Taliban gehandelt, wobei die Brüder aufgrund ihrer Funktionen, Beziehungen und Einstellungen ein besonderes Ziel der Taliban gewesen seien. Zum Argument der Vorinstanz, dass aktuell kein Verfolgungsinteresse bestehen würde, da sich sämtliche Familienangehörige mit Risikoprofil ins Ausland abgesetzt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Tatsache, dass seine Eltern und sein jüngerer Bruder ebenfalls das Land verlassen hätten, bedeute, dass auch die weitere Familie des Beschwerdeführers von einer Gefährdung ausginge. Zudem seien die Taliban gemäss Berichten der Nachbarn mehrmals zum Haus der Familie zurückgekehrt und hätten nach ihnen gesucht, was ein Verfolgungsinteresse aufzeige. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Quellen legte der Beschwerdeführer dar, dass Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahegestanden seien, in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Taliban würden über ein umfangreiches Wissen über entsprechende Personen verfügen und könnten sich auf Details beziehen, die bereits Jahre zurücklägen. Auch das SEM habe in seinem Focus Bericht zu Afghanistan festgestellt, dass der von den Taliban gegenüber ehemaligen Mitarbeitenden der Regierung versprochenen Amnestie nicht Folge geleistet worden sei, sondern vielmehr Übergriffe auf diese verübten worden seien. Im selben Bericht werde auch ausgeführt, dass Familienangehörige bestimmter Zielgruppen unter Druck gesetzt würden und Gewalt erfahren hätten. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Auffassung, dass seine drei Brüder klar in die von den Taliban verfolgte Personengruppe fallen würden. Es sei glaubhaft erstellt, dass deshalb auch er - als deren Bruder - aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses Opfer von Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Taliban geworden sei. Er sei somit bereits vor seiner Flucht einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und müsse im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut damit rechnen. Es sei davon auszugehen, dass solange die Taliban nicht einer der Brüder habhaft würden, weiterhin ein grosses Interesse an seiner Person bestünde, weshalb seine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatstaat objektiv begründet sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu aus, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei der geschilderten Hausdurchsuchung mit dem tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Ferner sei unwahrscheinlich, dass der Vater und der jüngere Bruder das Haus vorher einfach verlassen hätten, ohne sich um die Sicherheit der restlichen Familienmitglieder zu kümmern. Das SEM ging sodann davon aus, dass die Taliban schnell hätten herausfinden können, dass sich die Familie bei der Schwester versteckt hielt und die Ergreifung des Beschwerdeführers und restlicher Familienmitglieder hätten in die Tat umsetzen können, hätten sie daran tatsächlich ein Interesse gehabt. Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Machtübernahme noch Schüler gewesen sei und deshalb über kein Risikoprofil verfüge. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer erneut, dass es bei der Hausdurchsuchung um ein einmaliges und nicht auf ihn gerichtetes Ereignis gehandelt habe. Vielmehr sei die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeiten der Brüder ganz klar im Fokus der Taliban gewesen. Ferner sei bei der Beurteilung der Plausibilität in Bezug auf das Verlassen des Hauses durch den Vater und den Bruder von einem kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzept auszugehen und zudem die Ausnahmesituation im Rahmen der Machtübernahme zu berücksichtigen. Auch dass die Taliban die Familie bei der Schwester nicht gefunden habe, vermöge die Glaubhaftigkeit nicht zu tangieren, da die verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann an einem anderen Ort leben würde und die Familie, mit wenigen Ausnahmen des Vaters, das Haus nicht verlassen habe. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme keineswegs verbessert habe und es täglich zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind betreffend die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Personen mit einem bestimmten Profil aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die Familienmitglieder von Personen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt sind, von einer Reflexverfolgung bedroht sein können (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D- 1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere des Alters des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft. So kann der Beschwerdeführer die beruflichen Tätigkeiten seiner Familie substanziiert darlegen und mit Beweismitteln in Form von Fotos und Dokumenten bekräftigen. Ebenso lebensnah und von Sinneseindrücken geprägt schildert der Beschwerdeführer die Geschehnisse rundum die Machtübernahme der Taliban und die Verhaftung und Wiederkehr des Bruders E._______ nach Hause. Auch bei der Hausdurchsuchung ist aufgrund der erlebnisbasierten Erzählweise grundsätzlich davon auszugehen, dass diese stattgefunden hat, obwohl nicht sämtliche Aussagen in sich stimmig sind. Ohne dabei das Leiden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu verharmlosen, lassen die Erzählungen von der Hausdurchsuchung und deren Folgen für das Gericht doch gewisse Lücken offen. So ist anhand der mittels Fotos und Röntgenbilder belegten Verletzungen nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer eine längere Zeit bewusstlos und erst im Spital wieder zu sich kommen konnte. Eine entsprechend lange Bewusstlosigkeit hätte naheliegenderweise ein Resultat schwerer Kopfverletzungen sein müssen und somit sehr wahrscheinlich einen längeren Spitalaufenthalt beziehungsweise länger anhaltende Verletzungen mit sich bringen müssen. Gemäss Beschwerdeführer habe jedoch allein der Armbruch zu einer längeren Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt. Dies lässt gewisse Zweifel an der Intensität des durch den Beschwerdeführer erlebten Übergriffs aufkommen. Ferner sind die Aussagen, wonach die Taliban auch nach der Hausdurchsuchung das Haus der Familie immer wieder aufgesucht habe, vage und trotz Nachfragen der Vorinstanz knapp. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er insbesondere aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder und des damit verbundenen hohen Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Dies zeige sich am gewalttätigen Angriff auf ihn anlässlich der oben dargestellten Hausdurchsuchung. Ferner hätten Nachbarn davon berichtet, dass Taliban auch nach der Hausdurchsuchung immer wieder das Haus aufgesucht hätten. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach der Angriff auf den Beschwerdeführer nicht gezielt gewesen sei. Die Taliban waren im Rahmen der Hausdurchsuchung auf der Suche nach E._______ beziehungsweise dem Vater des Beschwerdeführers. Als diese im Haus nicht auffindbar waren, gingen sie gezielt auf den Beschwerdeführer los, um an Informationen über die gesuchten Personen zu gelangen oder auch den Beschwerdeführer dafür zu bestrafen, dass der Bruder und Vater nicht auffindbar waren. Der Vorinstanz ist aber dahingehend zu folgen, als der Beschwerdeführer für sich alleine gesehen nicht über ein religiöses oder politisches Profil verfügt, welches ein besonderes Interesse der Taliban nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer war bis anhin Schüler und hat somit auch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die zu einem entsprechenden Risikoprofil führen würde. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, stellvertretend für seine Familienmitglieder bestrafen wollen, ist davon auszugehen, dass sie ihn mitgenommen, inhaftiert oder weiteren Gewalttaten ausgesetzt hätten. Die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer im Haus zurückgelassen haben, spricht eher dafür, dass die Taliban kein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatten, sondern diesen schlicht als minderjähriges Familienmitglied sahen, von dem sie Informationen betreffend die seiner Familie zugehörigen Risikoprofile hätten erhalten können. Sobald klar war, dass sich die gesuchten Personen nicht im Haus befanden und der Beschwerdeführer auch keine Informationen über diese herausgeben konnte oder würde, erschloss das Interesse der Taliban an seiner Person. Die Richtigkeit dieser Annahme wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Familie als Versteck das Haus der Schwester des Beschwerdeführers gewählt hat, einen Ort, den die Taliban zweifellos hätten ausfindig machen können. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat so sei. 6.4 Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat trotz der beruflichen Tätigkeiten seiner Brüder und seines Vaters in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine aktuell drohende asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 11.3 Vorliegend wurde in der Beschwerdeschrift für die Mandatsführung ein Stundensatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und eine einmalige Auslagenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht, wobei in der Replik ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden ausgewiesen wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinenden Angaben zum Aufwand der Rechtsvertretung ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'676.- (10 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1676.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: