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D-4550/2020

D-4550/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Ehefrau) suchte am 21. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte aber eine vorläufige Aufnahme. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom 21. August 2019 gutgeheissen. Das Gericht anerkannte die Ehefrau als Flüchtling und wies das SEM an, ihr Asyl zu gewähren. B. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2020 in die Schweiz und stellte am 13. Juli 2020 ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum in Basel zugewiesen. C. Am 23. Juli 2020 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 4. August 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Liebesbeziehung mit seiner Ehefrau, die vor seiner Flucht noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, von deren Familie verfolgt werde. D. Am 11. August 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Am 12. August 2020 äusserte er sich zum Entwurf. E. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gleichzeitig bezog es ihn jedoch in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ein und gewährte ihm Asyl. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 23. September 2020 nachgereicht. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 replizierte.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Alter von etwa (...) seine heutige Ehefrau kennengelernt habe. Seine Eltern hätten bei ihrer Stiefmutter und ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Dieser Heiratsantrag sei aber abgelehnt und die Ehefrau stattdessen mit dem Bruder der Stiefmutter zwangsverheiratet worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterhin mit ihr Kontakt gepflegt, weswegen er von den Söhnen des damaligen Ehemannes seiner Ehefrau mehrmals verprügelt und einmal mit einer Heugabel schwer verletzt worden sei. Die Angreifer hätten ihm gedroht, ihn bei den Taliban anzuschwärzen. Aufgrund der Attacken seitens der Familie der Ehefrau sei seine Familie im Jahre 2014 in den Iran ausgereist. Aus Liebe sei er aber nach nur einem Jahr wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich in Kabul niedergelassen. Er sei regelmässig in sein Heimatdorf gefahren, um nach den Ländereien der Familie zu schauen und seine Ehefrau heimlich zu treffen. Der damalige Ehemann seiner Frau und ihre Stiefsöhne hätten nichts von seiner Rückkehr gewusst. Als bei seiner Ehefrau die Monatsblutungen ausgeblieben seien, hätten sie sich entschieden zu fliehen. Er und seine Frau seien zunächst gemeinsam in den Iran gereist, wo sie im Jahre 2016 rituell geheiratet hätten. Während ihrer weiteren Flucht seien sie getrennt worden und es sei nur der Ehefrau geglückt, in die Schweiz zu gelangen. Sie habe in der Folge Asyl erhalten, weshalb er legal im Rahmen der Familienzusammenführung habe nachreisen können. Von seinem im Iran lebenden Vater habe er vernommen, dass die Familie seiner Ehefrau habe verlauten lassen, ihn bei einer Rückkehr töten zu wollen.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein müsse. Dafür sei ausschlaggebend, dass sie nach dem Verlassen des Heimatlandes noch andauere oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Das Asyl diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht auszugleichen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien die Angriffe und Drohungen kausal für die erste Ausreise in den Iran gewesen, wo er Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Er sei jedoch freiwillig wieder zurückgekehrt und es habe das Risiko bestanden, dass seine Verfolger davon Kenntnis erlangen könnten. Dies mache deutlich, dass er zu diesem Zeitpunkt weder in Kabul noch in seinem Heimatdorf ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe. Die vor der freiwilligen Rückkehr erlittenen Verfolgungshandlungen seien daher nicht asylrelevant. Ferner setze die Flüchtlingseigenschaft ein spezifisches Verfolgungsmotiv voraus, das auf dem Sein einer Person und nicht ihrem Tun gründe. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe bei seiner Ehefrau eine Schwangerschaft vermutet, was (...) einen Ehebruch offensichtlich gemacht hätte, weswegen er Vergeltungsmassnahmen ihrer Familie befürchtet habe. Diese Befürchtungen seien aus zwei Gründen nicht asylrelevant. Zum einen verfüge er in Kabul über eine innerstaatliche Schutzalternative, da er angegeben habe, dort ein Jahr gelebt und gearbeitet zu haben, ohne dass die Familie seiner Ehefrau davon Kenntnis erlangt hätte, weshalb davon auszugehen sei, ihrer Familie sei der Wohnort in Kabul nicht bekannt gewesen. Andererseits sei auch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu verneinen, da die sich abzeichnende Schwangerschaft in seinen Taten, nämlich dem Ehebruch, liege. Anders als bei seiner Frau, die aufgrund der in Afghanistan tief verwurzelten Unterdrückung von Frauen und dem damit verbundenen fehlenden behördlichen Schutzwillen staatlicher Behörden, insbesondere in Fällen von Verstössen gegen das islamische Gesetz, die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach Art. 3 AsylG erfülle, sei hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht von einem diskriminierenden Verhalten der Behörden auszugehen, ihm aufgrund seines Seins keinen Schutz zu gewähren. Da es an einem asylrelevanten Motiv mangle, werde an dieser Stelle darauf verzichtet, im Detail darauf einzugehen, ob die Schwangerschaft tatsächlich eine begründete Furcht hätte auslösen müssen. Denn gemäss seinen Aussagen sei nicht bekannt gewesen, dass er nach seiner erstmaligen Ausreise in den Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, und die Grundlage dafür, dass die Familie seiner Ehefrau ausgerechnet ihn verdächtige, Aussagen gewesen seien, welche er indirekt von entfernten Bekannten mitbekommen habe. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eingewendet, aufgrund der Schwangerschaft hätte er zusammen mit seiner Ehefrau nach Kabul fliehen müssen, wo sie bestimmt aufgespürt worden wären. Er sei ferner einer unmoralischen Verhaltensweise bezichtigt worden, weshalb ihm aufgrund seiner Ablehnung herrschender Normen und damit einer abweichenden politischen Anschauung kein Schutz gewährt worden wäre. Dem sei zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Familie der Ehefrau seinen Wohnsitz in Kabul hätte ausfindig machen können. Auf Nachfrage, was nach seiner Flucht in der Heimat geschehen sei, habe er in keiner Weise erwähnt, dass sein Kollege, mit dem er in Kabul gearbeitet und gewohnt habe, von der Familie aufgesucht oder kontaktiert worden wäre. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2918/2018 vom 12. August 2019 erwäge explizit, dass Frauen nicht mit demselben Schutz wie Männer rechnen könnten.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde entgegnet, die Vorinstanz stelle zu Unrecht in Frage, ob die Familie der Ehefrau tatsächlich den Beschwerdeführer verdächtige, mit ihrer Flucht in Verbindung zu stehen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom 21. August 2019 betreffend die Ehefrau würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Familienangehörigen der Ehefrau wüssten, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer geflohen sei. Im Urteil sei ferner festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer erfolglos um ihre Hand angehalten habe und sie bereits damals des unehelichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien deswegen auch schwerwiegend angegriffen worden. Die Familie der Ehefrau habe nach ihrem Verschwinden zudem nach ihr gesucht und dabei explizit nach dem Beschwerdeführer gefragt, wodurch sie erfahren habe, dass er nach Afghanistan zurückgekehrt sei und sein Geschäft verkauft habe, zeitgleich mit dem Verschwinden der Ehefrau. Damit übereinstimmend habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, erfahren zu haben, dass gegen ihn nach seiner Flucht Drohungen ausgesprochen worden seien. Es sei folglich von einer weiterhin aktuellen gezielten Verfolgung auszugehen. Diese Verfolgung sei asylrelevant. Hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in Kabul niedergelassen, wären sie in Kürze aufgespürt worden. Das Gericht habe im Urteil betreffend die Ehefrau festgehalten, der Schutzwille der Behörden sei bei ausserehelichen Beziehungen bezüglich Frauen zu verneinen. Ausschlaggebend für den fehlenden Schutzwillen sei, dass die Frau gegen vorherrschende Bräuche verstossen habe. Die Diskriminierung finde ihren Ursprung in den Bräuchen und nicht im originär fehlenden Schutzwillen. Dieser sei lediglich Konsequenz davon. Gemäss Richtlinie des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könnten Männer, die gegen Bräuche verstossen hätten, ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von ausserehelichen Beziehungen, da ein Ehebrecher sich zum Abtrünnigen der Gesellschaft mache, weshalb kein Schutzwille der Behörden bestehe. Nicht die Schwangerschaft, sondern die Tatsache der andauernden ausserehelichen Beziehung sei das Motiv der Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich - wie auch seine Ehefrau - bewusst und mehrfach über gesellschaftliche Normen hinweggesetzt. Dies stelle eine generelle Haltung dar, mit welcher die vorherrschenden Normen abgelehnt würden und eine abweichende politische Anschauung zum Ausdruck gebracht werde. Durch Ehebruch würden sich Männer wie Frauen zu Abtrünnigen machen, denen jeglicher staatliche Schutz gegen Vergeltungsschläge durch die Familie verwehrt werde. Für die Familien stehe die Handlung (der Ehebruch) im Vordergrund und die damit einhergehende Verletzung der Ehre oder des Rufes. Für die Behörden stehe demgegenüber die der Handlung zugrundeliegende Ablehnung der herrschenden Normen im Vordergrund. Ferner sei unklar, ob dem Beschwerdeführer nicht sogar eine staatliche Verfolgung wegen Ehebruchs drohe. Fraglich sei auch, ob die Behörden schutzfähig wären. In diesen zwei Punkten habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt.

E. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Argumentation zum mangelnden Schutzwille überzeuge nicht. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien weder Hinweise auf eine politische Intention noch auf Handlungsmuster, die sich gegen das politische System im Allgemeinen richten würden, zu erkennen. Seine Auflehnung habe lediglich der Tatsache gegolten, dass sein Heiratsantrag abgelehnt worden sei. Dies könne nicht als Ausdruck einer gefestigten politischen Überzeugung gegen das geltende Regime gewertet werden. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden ihn als eine politisch feindlich eingestellte Person erkannt und ihm deshalb Schutz verweigert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich gar nie um Schutz bemüht. Das Argument, die Familie der Ehefrau hätte ihn in Kabul ausfindig machen können, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung explizit angegeben, die Familie habe nicht gewusst, dass er in Kabul gelebt habe. Er habe auch nicht erwähnt, dass sein Geschäftspartner von der Familie der Ehefrau aufgesucht worden wäre. Hätte die Familie seinen Aufenthaltsort tatsächlich in Erfahrung gebracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er dort gesucht worden wäre, er davon erfahren und dies in der Anhörung zu Protokoll gegeben hätte. Er habe aber lediglich Drohungen erwähnt, die gegenüber weit entfernten Verwandten im Dorf ausgesprochen worden seien. Aus dem Urteil betreffend die Ehefrau werde ersichtlich, dass die Familie der Ehefrau keine Kontakte nach Kabul unterhalten, sondern städtische Gebiete vielmehr gemieden habe.

E. 4.5 In der Replik wurde eingewendet, in der afghanischen Gesellschaft sei Ehebruch ein Ausdruck des sozialen und religiösen Ungehorsams. Personen, die sich dessen schuldig machen würden, würden als Abtrünnige gelten. Die dahinterstehenden gesellschaftlichen Werte würden von der Regierung strikt vertreten und verteidigt. So gelte Geschlechtsverkehr zwischen unverheirateten Menschen im Islam als Straftat; das afghanische Strafgesetzbuch sehe eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren vor - für Männer wie Frauen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen den Islam, die Institution der Ehe, die Ehre seiner Frau und ihrer Familie und die Ehre des Ehemannes und dessen Familie verletzt. Sein wiederholtes und hartnäckiges Vorgehen trotz Verwarnungen und Bestrafung weise ein Handlungsmuster auf, das sich gegen das im Islam fundierte politische und gesellschaftliche System richte. Dass er es nicht gewagt habe, sich an die lokalen Behörden zu wenden, bringe zum Ausdruck, dass er sich der Bedeutung seines Ungehorsams bewusst gewesen sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm drohten wegen einer ausserehelichen Beziehung Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Familie seiner Ehefrau und möglicherweise auch von Seiten des afghanischen Staates. Dieser Verfolgung liege ein asylrelevantes Motiv zugrunde.

E. 5.2 Art. 1A des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art.3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 5.3 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der Ehefrau sowie der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die aussereheliche Liebesbeziehung über mehrere Jahre hinweg geführt wurde. Zugleich liegt der Grund für die Verfolgung durch die Familie der Ehefrau respektive eine etwaige strafrechtliche Verfolgung darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die Familie der Ehefrau beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert, weshalb dieses Verhalten denn auch strafbewehrt ist. Dass - wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt - die Werte, welche dieser Ansicht zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung im Fall von Ehebruch auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegenden Einzelfall ein politisches Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Auch die Ausführungen in der Replik bezüglich der relativ hohen Strafandrohung für Ehebruch lassen diesen Schluss nicht in einem anderen Licht erscheinen, zumal selbst eine illegitime Strafe allein in aller Regel noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu führen vermag (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Ebenso wenig ist schliesslich aus den bereits genannten Gründen davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer den Schutz verweigern würden, um ihn in seiner gesellschaftskritischen Haltung zu treffen.

E. 5.4 Da das SEM die Asylrelevanz einer Verfolgung aufgrund der ausserehelichen Beziehung mangels entsprechenden Motivs verneinte, war es - im Rahmen der Untersuchungspflicht - nicht gehalten, eine mögliche strafrechtliche Verfolgung, welcher dieses Motiv ebenfalls abzusprechen wäre, explizit zu prüfen. Aus demselben Grund stellt auch das Fehlen einer expliziten Prüfung der Schutzfähigkeit der Behörden keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4550/2020 Urteil vom 27. Januar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 13. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Ehefrau) suchte am 21. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte aber eine vorläufige Aufnahme. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom 21. August 2019 gutgeheissen. Das Gericht anerkannte die Ehefrau als Flüchtling und wies das SEM an, ihr Asyl zu gewähren. B. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2020 in die Schweiz und stellte am 13. Juli 2020 ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum in Basel zugewiesen. C. Am 23. Juli 2020 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 4. August 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Liebesbeziehung mit seiner Ehefrau, die vor seiner Flucht noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, von deren Familie verfolgt werde. D. Am 11. August 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Am 12. August 2020 äusserte er sich zum Entwurf. E. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gleichzeitig bezog es ihn jedoch in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ein und gewährte ihm Asyl. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 23. September 2020 nachgereicht. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Alter von etwa (...) seine heutige Ehefrau kennengelernt habe. Seine Eltern hätten bei ihrer Stiefmutter und ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Dieser Heiratsantrag sei aber abgelehnt und die Ehefrau stattdessen mit dem Bruder der Stiefmutter zwangsverheiratet worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterhin mit ihr Kontakt gepflegt, weswegen er von den Söhnen des damaligen Ehemannes seiner Ehefrau mehrmals verprügelt und einmal mit einer Heugabel schwer verletzt worden sei. Die Angreifer hätten ihm gedroht, ihn bei den Taliban anzuschwärzen. Aufgrund der Attacken seitens der Familie der Ehefrau sei seine Familie im Jahre 2014 in den Iran ausgereist. Aus Liebe sei er aber nach nur einem Jahr wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich in Kabul niedergelassen. Er sei regelmässig in sein Heimatdorf gefahren, um nach den Ländereien der Familie zu schauen und seine Ehefrau heimlich zu treffen. Der damalige Ehemann seiner Frau und ihre Stiefsöhne hätten nichts von seiner Rückkehr gewusst. Als bei seiner Ehefrau die Monatsblutungen ausgeblieben seien, hätten sie sich entschieden zu fliehen. Er und seine Frau seien zunächst gemeinsam in den Iran gereist, wo sie im Jahre 2016 rituell geheiratet hätten. Während ihrer weiteren Flucht seien sie getrennt worden und es sei nur der Ehefrau geglückt, in die Schweiz zu gelangen. Sie habe in der Folge Asyl erhalten, weshalb er legal im Rahmen der Familienzusammenführung habe nachreisen können. Von seinem im Iran lebenden Vater habe er vernommen, dass die Familie seiner Ehefrau habe verlauten lassen, ihn bei einer Rückkehr töten zu wollen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein müsse. Dafür sei ausschlaggebend, dass sie nach dem Verlassen des Heimatlandes noch andauere oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Das Asyl diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht auszugleichen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien die Angriffe und Drohungen kausal für die erste Ausreise in den Iran gewesen, wo er Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Er sei jedoch freiwillig wieder zurückgekehrt und es habe das Risiko bestanden, dass seine Verfolger davon Kenntnis erlangen könnten. Dies mache deutlich, dass er zu diesem Zeitpunkt weder in Kabul noch in seinem Heimatdorf ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe. Die vor der freiwilligen Rückkehr erlittenen Verfolgungshandlungen seien daher nicht asylrelevant. Ferner setze die Flüchtlingseigenschaft ein spezifisches Verfolgungsmotiv voraus, das auf dem Sein einer Person und nicht ihrem Tun gründe. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe bei seiner Ehefrau eine Schwangerschaft vermutet, was (...) einen Ehebruch offensichtlich gemacht hätte, weswegen er Vergeltungsmassnahmen ihrer Familie befürchtet habe. Diese Befürchtungen seien aus zwei Gründen nicht asylrelevant. Zum einen verfüge er in Kabul über eine innerstaatliche Schutzalternative, da er angegeben habe, dort ein Jahr gelebt und gearbeitet zu haben, ohne dass die Familie seiner Ehefrau davon Kenntnis erlangt hätte, weshalb davon auszugehen sei, ihrer Familie sei der Wohnort in Kabul nicht bekannt gewesen. Andererseits sei auch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu verneinen, da die sich abzeichnende Schwangerschaft in seinen Taten, nämlich dem Ehebruch, liege. Anders als bei seiner Frau, die aufgrund der in Afghanistan tief verwurzelten Unterdrückung von Frauen und dem damit verbundenen fehlenden behördlichen Schutzwillen staatlicher Behörden, insbesondere in Fällen von Verstössen gegen das islamische Gesetz, die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach Art. 3 AsylG erfülle, sei hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht von einem diskriminierenden Verhalten der Behörden auszugehen, ihm aufgrund seines Seins keinen Schutz zu gewähren. Da es an einem asylrelevanten Motiv mangle, werde an dieser Stelle darauf verzichtet, im Detail darauf einzugehen, ob die Schwangerschaft tatsächlich eine begründete Furcht hätte auslösen müssen. Denn gemäss seinen Aussagen sei nicht bekannt gewesen, dass er nach seiner erstmaligen Ausreise in den Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, und die Grundlage dafür, dass die Familie seiner Ehefrau ausgerechnet ihn verdächtige, Aussagen gewesen seien, welche er indirekt von entfernten Bekannten mitbekommen habe. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eingewendet, aufgrund der Schwangerschaft hätte er zusammen mit seiner Ehefrau nach Kabul fliehen müssen, wo sie bestimmt aufgespürt worden wären. Er sei ferner einer unmoralischen Verhaltensweise bezichtigt worden, weshalb ihm aufgrund seiner Ablehnung herrschender Normen und damit einer abweichenden politischen Anschauung kein Schutz gewährt worden wäre. Dem sei zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Familie der Ehefrau seinen Wohnsitz in Kabul hätte ausfindig machen können. Auf Nachfrage, was nach seiner Flucht in der Heimat geschehen sei, habe er in keiner Weise erwähnt, dass sein Kollege, mit dem er in Kabul gearbeitet und gewohnt habe, von der Familie aufgesucht oder kontaktiert worden wäre. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2918/2018 vom 12. August 2019 erwäge explizit, dass Frauen nicht mit demselben Schutz wie Männer rechnen könnten. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde entgegnet, die Vorinstanz stelle zu Unrecht in Frage, ob die Familie der Ehefrau tatsächlich den Beschwerdeführer verdächtige, mit ihrer Flucht in Verbindung zu stehen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom 21. August 2019 betreffend die Ehefrau würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Familienangehörigen der Ehefrau wüssten, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer geflohen sei. Im Urteil sei ferner festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer erfolglos um ihre Hand angehalten habe und sie bereits damals des unehelichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien deswegen auch schwerwiegend angegriffen worden. Die Familie der Ehefrau habe nach ihrem Verschwinden zudem nach ihr gesucht und dabei explizit nach dem Beschwerdeführer gefragt, wodurch sie erfahren habe, dass er nach Afghanistan zurückgekehrt sei und sein Geschäft verkauft habe, zeitgleich mit dem Verschwinden der Ehefrau. Damit übereinstimmend habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, erfahren zu haben, dass gegen ihn nach seiner Flucht Drohungen ausgesprochen worden seien. Es sei folglich von einer weiterhin aktuellen gezielten Verfolgung auszugehen. Diese Verfolgung sei asylrelevant. Hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in Kabul niedergelassen, wären sie in Kürze aufgespürt worden. Das Gericht habe im Urteil betreffend die Ehefrau festgehalten, der Schutzwille der Behörden sei bei ausserehelichen Beziehungen bezüglich Frauen zu verneinen. Ausschlaggebend für den fehlenden Schutzwillen sei, dass die Frau gegen vorherrschende Bräuche verstossen habe. Die Diskriminierung finde ihren Ursprung in den Bräuchen und nicht im originär fehlenden Schutzwillen. Dieser sei lediglich Konsequenz davon. Gemäss Richtlinie des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könnten Männer, die gegen Bräuche verstossen hätten, ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von ausserehelichen Beziehungen, da ein Ehebrecher sich zum Abtrünnigen der Gesellschaft mache, weshalb kein Schutzwille der Behörden bestehe. Nicht die Schwangerschaft, sondern die Tatsache der andauernden ausserehelichen Beziehung sei das Motiv der Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich - wie auch seine Ehefrau - bewusst und mehrfach über gesellschaftliche Normen hinweggesetzt. Dies stelle eine generelle Haltung dar, mit welcher die vorherrschenden Normen abgelehnt würden und eine abweichende politische Anschauung zum Ausdruck gebracht werde. Durch Ehebruch würden sich Männer wie Frauen zu Abtrünnigen machen, denen jeglicher staatliche Schutz gegen Vergeltungsschläge durch die Familie verwehrt werde. Für die Familien stehe die Handlung (der Ehebruch) im Vordergrund und die damit einhergehende Verletzung der Ehre oder des Rufes. Für die Behörden stehe demgegenüber die der Handlung zugrundeliegende Ablehnung der herrschenden Normen im Vordergrund. Ferner sei unklar, ob dem Beschwerdeführer nicht sogar eine staatliche Verfolgung wegen Ehebruchs drohe. Fraglich sei auch, ob die Behörden schutzfähig wären. In diesen zwei Punkten habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Argumentation zum mangelnden Schutzwille überzeuge nicht. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien weder Hinweise auf eine politische Intention noch auf Handlungsmuster, die sich gegen das politische System im Allgemeinen richten würden, zu erkennen. Seine Auflehnung habe lediglich der Tatsache gegolten, dass sein Heiratsantrag abgelehnt worden sei. Dies könne nicht als Ausdruck einer gefestigten politischen Überzeugung gegen das geltende Regime gewertet werden. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden ihn als eine politisch feindlich eingestellte Person erkannt und ihm deshalb Schutz verweigert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich gar nie um Schutz bemüht. Das Argument, die Familie der Ehefrau hätte ihn in Kabul ausfindig machen können, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung explizit angegeben, die Familie habe nicht gewusst, dass er in Kabul gelebt habe. Er habe auch nicht erwähnt, dass sein Geschäftspartner von der Familie der Ehefrau aufgesucht worden wäre. Hätte die Familie seinen Aufenthaltsort tatsächlich in Erfahrung gebracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er dort gesucht worden wäre, er davon erfahren und dies in der Anhörung zu Protokoll gegeben hätte. Er habe aber lediglich Drohungen erwähnt, die gegenüber weit entfernten Verwandten im Dorf ausgesprochen worden seien. Aus dem Urteil betreffend die Ehefrau werde ersichtlich, dass die Familie der Ehefrau keine Kontakte nach Kabul unterhalten, sondern städtische Gebiete vielmehr gemieden habe. 4.5 In der Replik wurde eingewendet, in der afghanischen Gesellschaft sei Ehebruch ein Ausdruck des sozialen und religiösen Ungehorsams. Personen, die sich dessen schuldig machen würden, würden als Abtrünnige gelten. Die dahinterstehenden gesellschaftlichen Werte würden von der Regierung strikt vertreten und verteidigt. So gelte Geschlechtsverkehr zwischen unverheirateten Menschen im Islam als Straftat; das afghanische Strafgesetzbuch sehe eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren vor - für Männer wie Frauen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen den Islam, die Institution der Ehe, die Ehre seiner Frau und ihrer Familie und die Ehre des Ehemannes und dessen Familie verletzt. Sein wiederholtes und hartnäckiges Vorgehen trotz Verwarnungen und Bestrafung weise ein Handlungsmuster auf, das sich gegen das im Islam fundierte politische und gesellschaftliche System richte. Dass er es nicht gewagt habe, sich an die lokalen Behörden zu wenden, bringe zum Ausdruck, dass er sich der Bedeutung seines Ungehorsams bewusst gewesen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm drohten wegen einer ausserehelichen Beziehung Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Familie seiner Ehefrau und möglicherweise auch von Seiten des afghanischen Staates. Dieser Verfolgung liege ein asylrelevantes Motiv zugrunde. 5.2 Art. 1A des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art.3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 5.3 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der Ehefrau sowie der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die aussereheliche Liebesbeziehung über mehrere Jahre hinweg geführt wurde. Zugleich liegt der Grund für die Verfolgung durch die Familie der Ehefrau respektive eine etwaige strafrechtliche Verfolgung darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die Familie der Ehefrau beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert, weshalb dieses Verhalten denn auch strafbewehrt ist. Dass - wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt - die Werte, welche dieser Ansicht zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung im Fall von Ehebruch auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegenden Einzelfall ein politisches Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Auch die Ausführungen in der Replik bezüglich der relativ hohen Strafandrohung für Ehebruch lassen diesen Schluss nicht in einem anderen Licht erscheinen, zumal selbst eine illegitime Strafe allein in aller Regel noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu führen vermag (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Ebenso wenig ist schliesslich aus den bereits genannten Gründen davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer den Schutz verweigern würden, um ihn in seiner gesellschaftskritischen Haltung zu treffen. 5.4 Da das SEM die Asylrelevanz einer Verfolgung aufgrund der ausserehelichen Beziehung mangels entsprechenden Motivs verneinte, war es - im Rahmen der Untersuchungspflicht - nicht gehalten, eine mögliche strafrechtliche Verfolgung, welcher dieses Motiv ebenfalls abzusprechen wäre, explizit zu prüfen. Aus demselben Grund stellt auch das Fehlen einer expliziten Prüfung der Schutzfähigkeit der Behörden keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: