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E-1457/2017

E-1457/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bayat, habe seinen Heimatstaat ungefähr im Herbst 2015 zusammen mit seinem Onkel verlassen und sei über verschiedene Länder am 8. Dezember 2015 - damals noch minderjährig - in die Schweiz gelangt, wo beide gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die aufgrund der angezweifelten Altersangabe durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 29. Dezember 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. In der Folge erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Auf dessen Ersuchen hin, und nach Einreichung entsprechender Unterlagen, wurde das Geburtsdatum auf den (...) angepasst (A22 f.), mithin der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjähriger behandelt. Am 1. November 2016 zeigte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés (MNA), das Vertretungsverhältnis des unbegleiteten Minderjährigen an. C. Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 16. Dezember 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Kabul aufgrund einer eingegangenen Beziehung zu einem Mädchen verlassen müssen. Das Mädchen habe er anlässlich eines Vorbereitungskurses für die Universität kennengelernt und sich in sie verliebt. Während zirka einem halben Jahr habe er mit ihr eine heimliche Liebesbeziehung geführt und einmal mit ihr geschlafen. Weil ein Onkel seiner Freundin die Beziehung - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise - mitbekommen habe, habe dieser drei Personen beauftragt, welche ihn (den Beschwerdeführer) in der Folge angegriffen und ihm dabei sein Handy durchsucht hätten. Nachdem auch der Vater seiner Freundin, ein enger Vertrauter des Hazara C._______ und eine einflussreiche Persönlichkeit, über die Beziehung Kenntnis erhalten habe, sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, der von Beginn weg um die Liebschaft gewusst habe, geflüchtet. Was dem Beschwerdeführer genau passiert wäre, wenn er weiterhin in seinem Heimatstaat verblieben wäre, könne er nicht sagen, doch seien die Hazaras sehr streng in Bezug auf unehelichen sexuellen Kontakt. Zudem sei solcher in Afghanistan verboten, so dass ihm bei einer Rückkehr entsprechende Bestrafung drohe. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von mehreren Personen befragt und bedroht worden. Ob auch seine Freundin D._______ Probleme bekommen habe, sei ihm nicht bekannt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in Kabul, namentlich in der Schule, nicht sicher gefühlt und sei dort ständig belästigt worden. Seines Lebens sei er sich auch aufgrund der täglichen Selbstmordanschläge nicht sicher gewesen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seine afghanische Tazkara (Original), eine Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie iranische Schulzeugnisse (Originale) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 - eröffnet am 9. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde - unter Androhung von Zwang - mit deren Vollzug. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 15. Februar 2017 zu den Akten. Überdies seien die Verfahrensakten seines Onkels beizuziehen (N 663 718). Des Weiteren legte er der Beschwerde drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. Oktober 2012; Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, vom 22. Juli 2014; Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016), einen Internetausdruck der Website der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom 6. Februar 2017 sowie einen Internetausdruck von Spiegel Online vom 7. Februar 2017, bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu können, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 8. Februar 2017 fest. H. Mit Replik vom 27. April 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und beantragte die Gutheissung der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge. Als Beweismittel reichte er zwei Online-Zeitungsberichte zu den Akten (Zeit Online, 49 Tote bei Angriff auf Krankenhaus, vom 8. März 2017; Neue Zürcher Zeitung, Die Ruhe vor dem Sturm, vom 8. März 2017). I. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2017- unter Hinweis auf das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) - zu einer ergänzenden Vernehmlassung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ein. J. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. November 2017 weiterhin an den Ausführungen der ersten Stellungnahme fest und verwies im Weiteren auf die angefochtene Verfügung. K. Mit Eingabe vom 16. November 2017 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Duplik hierzu Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen folgt das Bundesverwaltungsgericht ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers halte - selbst unter Berücksichtigung seines Alters - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Insbesondere der zentrale und fluchtauslösende Punkt, dass die Familie von D._______ von der heimlichen Beziehung erfahren habe und der Beschwerdeführer deshalb Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weise etliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Entsprechend sei den gesamten übrigen Vorbringen die Grundlage entzogen. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und unplausible Angaben darüber gemacht, wann und unter welchen Umständen die Beziehung bekannt geworden sei. Auch sein Verhalten danach sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer eine Woche nach dem Übergriff der Verwandten von D._______ dennoch zu ihr gegangen sei. Zudem seien seine Aussagen darüber, was er bei einem Weiterverbleib in Afghanistan aufgrund der bekannt gewordenen Beziehung zu befürchten gehabt hätte, ausweichend und allgemein ausgefallen. Im Weiteren spreche der kurz vor der Ausreise ausgestellte Reisepass gegen eine überstürzte Ausreise aufgrund der entdeckten Liebesbeziehung. Hinsichtlich seines Vorbringens, in Kabul in ständiger Angst gelebt zu haben, hielt die Vorinstanz fest, allfällig erlittene Nachteile, welche auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen seien, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes und (auch in finanzieller Hinsicht) tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf die Weiterführung der Schul- beziehungsweise Weiterbildung. Von einer Entwurzelung in Afghanistan beziehungsweise einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auszugehen, so dass auch der Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nicht entgegenstehe.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und der Asylrelevanz bezüglich der Verfolgung aufgrund der Liebesbeziehung fest. Gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei seine Minderjährigkeit bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen entsprechend zu berücksichtigen und "im Zweifel für das Kind" zu entscheiden. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Liebesbeziehung bekannt geworden sei, seien zeitliche Sprünge in den Schilderungen des jugendlichen Beschwerdeführers nachvollziehbar. Er selbst habe erst nachträglich erfahren, dass der Onkel zuerst und später die Eltern von der Beziehung zu D._______ erfahren hatten. Zwar habe er vermutet, dass der Onkel beziehungsweise die Angreifer einen Verdacht geschöpft hatten und ihn deswegen attackierten, mit Sicherheit habe er dies hingegen erst mit dem Anruf von D._______ gewusst. Es erscheine völlig logisch, dass er sich nach diesem Angriff gefürchtet habe, das Haus zu verlassen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, aufgrund dieser Aussage hätte ihm bewusst sein müssen, dass die Liebschaft bekannt geworden sei, stelle eine Mutmassung dar. D._______ habe ihm bei einem ersten Telefonanruf berichtet, der Onkel wisse Bescheid, und anlässlich eines zweiten Anrufs, dass auch ihre Eltern davon erfahren hätten (Ziff. 4.6 der Beschwerde). Dass er nach dem Angriff nochmals zu ihr nach Hause gegangen sei, erscheine angesichts seines jungen Alters und des Umstandes, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Pubertät befunden habe und das erste Mal verliebt gewesen sei, absolut nachvollziehbar. Er habe unter dem kurzzeitigen Kontaktabbruch gelitten und sich Sorgen gemacht, weshalb er die erste Gelegenheit ergriffen habe, sie zu besuchen (Ziff. 4.8 der Beschwerde). Was die angeblich unsubstanziierten Angaben zu den Vorfällen nach seiner Ausreise angehe, sei er nicht detailliert dazu befragt worden, beziehungsweise habe einzig die Vertrauensperson eine weitere Frage gestellt, wobei der Beschwerdeführer erklärt habe, der Vater habe ihm keine detaillierten Informationen gegeben. Des Weiteren habe er mehrmals betont, sich vor der Familie von D._______ zu fürchten. Dies umso mehr als diese über einflussreiche Kontakte verfüge. Schliesslich könne ihm die zufällige Koinzidenz bezüglich des Zeitpunktes der Reisepassausstellung und seiner Ausreise nicht angelastet werden. Bei allfälligen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen sei das Dossiers des Onkels, welcher mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in die Schweiz eingereist sei, beizuziehen. Im Falle einer Rückkehr müsse er, aufgrund der verbotenen Beziehung zu einer sechzehnjährigen Afghanin der Ethnie Hazara, mit welcher er Geschlechtsverkehr vollzogen habe, mit Verfolgungsmassnahmen seitens ihrer Familie rechnen (Ziff. 5.2 der Beschwerde). Ein Wegweisungsvollzug erweise sich - nebst dem Umstand, dass es das SEM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unterlassen habe, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und konkrete Abklärungen in Bezug auf die familiäre Situation in Kabul vorzunehmen - als unzumutbar.

E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung auf die Aussagen seines Onkels angesprochen worden. Weitere Hinweise, die zu einer anderen Einschätzung führen würden, seien dessen Dossier nicht zu entnehmen. Im Weiteren sei es seiner Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nachgekommen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe einzig zwei Fragen zitiert, die ihm anlässlich der Anhörung - mit Bezug auf die Aussagen seines Onkels - gestellt worden seien. Weil der Onkel offensichtlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers angesprochen worden sei, sei es für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens umso wichtiger, die Aussagen seines Onkels offenzulegen. In Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt. Was die Sicherheitslage in Kabul betreffe, habe sich diese seit dem Jahr 2016 enorm verschlechtert, weshalb eine neue Evaluierung der dortigen Lage angezeigt sei, insbesondere auch in Bezug auf Minderjährige.

E. 5.5 Die Vorinstanz hielt auch in der ergänzenden Vernehmlassung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und begründete dies mit dem Vorliegen begünstigender Faktoren, welche bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführt worden seien.

E. 5.6 In seiner Duplik brachte der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen. Indem das SEM pauschal auf das familiäre Netz in Kabul und den absolvierten Vorbereitungskurs für das Gymnasium (recte: die Universität) verwiesen habe und dass seine Familie gut situiert sei, sei es der Pflicht zur sorgfältigen Einzelfallprüfung nicht nachgekommen.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertrauensperson stattfand, welche er zu diesem Zeitpunkt seit ungefähr einem Monat kannte (A26 F95). Dem Protokoll lässt sich an keiner Stelle entnehmen, es hätte während der Anhörung kein Klima des Vertrauens geherrscht, er habe dem Befrager nicht folgen können oder es hätten anderweitige Probleme bestanden, welche sich auf die Qualität seiner Aussagen ausgewirkt hätten. Die Fähigkeit, Details aufzunehmen und Ereignisse logisch wiederzugeben, nimmt mit steigendem Alter zu, so dass von einem gut (...)-jährigen Asylsuchenden ohne weiteres erwartet werden darf, seine Schilderungen entsprechend detailreich, kohärent und in entsprechender Chronologie vorzutragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.4). Auch die Länge der Anhörung (knapp drei Stunden mit einer Unterbrechung von 15 Minuten) ist nicht zu beanstanden. Damit ist kein Verfahrensmangel festzustellen.

E. 7 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer in der Hauptsache vorgetragenen Fluchtgrund, der Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Freundin D._______, namentlich durch deren angeblich einflussreichen Vater, für nicht glaubhaft befunden.

E. 7.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermögen die Fluchtvorbringen die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu erfüllen. Weder dem Angriff durch die Verwandten von D._______ noch den Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers liegt eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit kann folglich verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer während eines halben Jahres eine heimliche Beziehung zu (der Ethnie der Hazara angehörenden) D._______ gepflegt und einmal Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben sollte, gründen allfällige private Massnahmen hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen, treffen ihn aber in keiner Eigenschaft, die asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnte (politische Haltung, religiöser Glaube, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie, vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4 f.).

E. 7.2 Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan teilweise hart bestraft wird, beziehungsweise Verurteilungen folgen, kann nicht zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. Zwar sind vor- und aussereheliche Beziehungen in Afghanistan sowohl im Strafgesetz als auch gemäss Scharia verboten. Konflikte aufgrund unerlaubter Beziehungen vor der Ehe werden aber in der Regel unter den involvierten Familien - ohne staatliche Intervention - gelöst (vgl. SFH, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2. Oktober 2012, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechtsverkehr.pdf , abgerufen am 11. Juni 2018). Die umgehende Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland, ohne - im Hinblick auf eine Aussöhnung - den Kontakt zu seiner Familie zu suchen, verhinderte einen Versöhnungsversuch. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu D._______ angezeigt worden wäre - wofür sich allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Unterlagen Hinweise ergeben -, würde die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung muss diese illegitim erscheinen (weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht). Zudem muss die Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Eine solche wird nicht geltend gemacht.

E. 7.3 Nachdem den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt, besteht vorliegend auch kein Anlass, hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung das Dossier des Onkels beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt seiner Flucht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht davon auszugehen, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft solche Massnahmen zu befürchten. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgeblich (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2), so dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich dieser Prüfung trotz zwischenzeitlich erreichter Volljährigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger zu betrachten, ins Leere läuft. Mithin besteht kein Anlass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft beziehungsweise er ein solches zu befürchten hat. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei zumutbar. Der von dort stammende Beschwerdeführer verfüge dort über ein stabiles, weitreichendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz und stehe in regelmässigem Kontakt zur Familie. Allfällige finanzielle Hilfe sei einerseits von der gut situierten Familie, andererseits von den in der Schweiz lebenden Verwandten zu erwarten. Bei der Rückkehr sei ausserdem davon auszugehen, er werde den Schulbesuch (Gymnasium, Vorbereitungskurs für die Universität) wieder aufnehmen können. Gesamthaft betrachtet sei von begünstigenden Umständen auszugehen, die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in Kabul ermöglichen werde. Zudem sei weder von einer Entwurzelung im Heimatstaat noch einer besonders fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen, so dass auch der Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegenstehe (vgl. E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).

E. 9.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul sei nicht zumutbar. Das SEM habe sich nicht detailliert mit der persönlichen und individuellen Situation des nachweislich minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere widerspreche eine nicht näher geklärte familiäre Situation den Grundsätzen des Kindeswohls, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar und bedeute für den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefährdung seines Wohls und Nachteile für seine Person und seine Entwicklung. Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsentiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abgestützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz hielt dazu in den Vernehmlassungen fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben mit seiner Familie verbracht, sei mit dieser in den Iran und wieder zurück nach Afghanistan gezogen und stehe von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt zu ihr. Hinweise darauf, er werde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder bei seiner Familie in Kabul leben können, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Es sei ausserdem davon auszugehen, er werde wieder die Schule besuchen oder eine anderweitige Ausbildung machen können, wodurch den altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen sei. Die Abklärungspflicht sei erfüllt, wenn - wie im Fall des bald volljährigen Beschwerdeführers - nach der Anhörung in nachvollziehbarer Weise der Schluss gezogen werden könne, dieser könne jederzeit den Kontakt zu seiner Familie herstellen und er kenne deren Aufenthaltsort.

E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer hingegen verneinte im Wesentlichen das Vorliegen begünstigender Umstände. Die Annahme des Vorhandenseins eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat oder dem Besuch eines Vorbereitungskurses genüge der umfassenden, spezifischen und konkreten Abklärungspflicht nicht. Auch die Annahme, die Familie des Beschwerdeführers sei gut situiert, stütze sich einzig auf die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers und somit auf Aussagen von Drittpersonen, was in keiner Weise genüge, die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anschläge und der Verschlechterung der Lage in Kabul sei eine neue Evaluierung angezeigt.

E. 9.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.

E. 9.5 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung korrekterweise davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges soziales Umfeld, in welches er bedenkenlos wird zurückkehren können, was im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird. Diesbezüglich gab dieser übereinstimmend zu Protokoll, in Kabul lebten seine Eltern und drei Geschwister, welche er regelmässig kontaktiere (A9 Ziff. 3.01; A26 F17 ff.); ein Onkel lebe im gleichen Haushalt (A26 F23) und weitere vier Onkel und drei Tanten seien in Kabul wohnhaft (A26 F24 f.). Vom Weiterbestehen der Kontakte zu seinen Familienangehörigen ist weiterhin auszugehen. Weshalb er nicht wieder in die frühere Unterkunft bei seinen Eltern und Geschwistern oder nicht mehr auf deren finanzielle und anderweitige Unterstützung bei der Wiedereingliederung sollte zurückkehren sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, die Familie stehe einer Rückkehr in den früheren, gemeinsamen Haushalt ablehnend gegenüber. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die ihm bekannten Strukturen - sowohl in familiärer als auch in kultureller Hinsicht - vorteilhaft für seine Weiterentwicklung sein dürften. Ferner darf dem zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, die letzte verbleibende Schulzeit (zirka eineinhalb Jahre bis zum Abschluss der Matur [A26 F47]) nachzuholen, um sich dann entsprechend seiner Fähigkeiten einem offensichtlich ohnehin beabsichtigten Studium zu widmen (A26 F52), wodurch auch seine spätere wirtschaftliche Existenz gesichert sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, sind nicht ersichtlich. Im Falle des Beschwerdeführers liegen somit insgesamt betrachtet keine individuellen Gründe vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.

E. 9.6 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine Taskera und Passkopie verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1457/2017 Urteil vom 26. Juni 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bayat, habe seinen Heimatstaat ungefähr im Herbst 2015 zusammen mit seinem Onkel verlassen und sei über verschiedene Länder am 8. Dezember 2015 - damals noch minderjährig - in die Schweiz gelangt, wo beide gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die aufgrund der angezweifelten Altersangabe durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 29. Dezember 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. In der Folge erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Auf dessen Ersuchen hin, und nach Einreichung entsprechender Unterlagen, wurde das Geburtsdatum auf den (...) angepasst (A22 f.), mithin der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjähriger behandelt. Am 1. November 2016 zeigte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés (MNA), das Vertretungsverhältnis des unbegleiteten Minderjährigen an. C. Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 16. Dezember 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Kabul aufgrund einer eingegangenen Beziehung zu einem Mädchen verlassen müssen. Das Mädchen habe er anlässlich eines Vorbereitungskurses für die Universität kennengelernt und sich in sie verliebt. Während zirka einem halben Jahr habe er mit ihr eine heimliche Liebesbeziehung geführt und einmal mit ihr geschlafen. Weil ein Onkel seiner Freundin die Beziehung - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise - mitbekommen habe, habe dieser drei Personen beauftragt, welche ihn (den Beschwerdeführer) in der Folge angegriffen und ihm dabei sein Handy durchsucht hätten. Nachdem auch der Vater seiner Freundin, ein enger Vertrauter des Hazara C._______ und eine einflussreiche Persönlichkeit, über die Beziehung Kenntnis erhalten habe, sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, der von Beginn weg um die Liebschaft gewusst habe, geflüchtet. Was dem Beschwerdeführer genau passiert wäre, wenn er weiterhin in seinem Heimatstaat verblieben wäre, könne er nicht sagen, doch seien die Hazaras sehr streng in Bezug auf unehelichen sexuellen Kontakt. Zudem sei solcher in Afghanistan verboten, so dass ihm bei einer Rückkehr entsprechende Bestrafung drohe. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von mehreren Personen befragt und bedroht worden. Ob auch seine Freundin D._______ Probleme bekommen habe, sei ihm nicht bekannt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in Kabul, namentlich in der Schule, nicht sicher gefühlt und sei dort ständig belästigt worden. Seines Lebens sei er sich auch aufgrund der täglichen Selbstmordanschläge nicht sicher gewesen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seine afghanische Tazkara (Original), eine Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie iranische Schulzeugnisse (Originale) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 - eröffnet am 9. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde - unter Androhung von Zwang - mit deren Vollzug. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 15. Februar 2017 zu den Akten. Überdies seien die Verfahrensakten seines Onkels beizuziehen (N 663 718). Des Weiteren legte er der Beschwerde drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. Oktober 2012; Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, vom 22. Juli 2014; Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016), einen Internetausdruck der Website der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom 6. Februar 2017 sowie einen Internetausdruck von Spiegel Online vom 7. Februar 2017, bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu können, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 8. Februar 2017 fest. H. Mit Replik vom 27. April 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und beantragte die Gutheissung der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge. Als Beweismittel reichte er zwei Online-Zeitungsberichte zu den Akten (Zeit Online, 49 Tote bei Angriff auf Krankenhaus, vom 8. März 2017; Neue Zürcher Zeitung, Die Ruhe vor dem Sturm, vom 8. März 2017). I. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2017- unter Hinweis auf das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) - zu einer ergänzenden Vernehmlassung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ein. J. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. November 2017 weiterhin an den Ausführungen der ersten Stellungnahme fest und verwies im Weiteren auf die angefochtene Verfügung. K. Mit Eingabe vom 16. November 2017 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Duplik hierzu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen folgt das Bundesverwaltungsgericht ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers halte - selbst unter Berücksichtigung seines Alters - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Insbesondere der zentrale und fluchtauslösende Punkt, dass die Familie von D._______ von der heimlichen Beziehung erfahren habe und der Beschwerdeführer deshalb Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weise etliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Entsprechend sei den gesamten übrigen Vorbringen die Grundlage entzogen. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und unplausible Angaben darüber gemacht, wann und unter welchen Umständen die Beziehung bekannt geworden sei. Auch sein Verhalten danach sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer eine Woche nach dem Übergriff der Verwandten von D._______ dennoch zu ihr gegangen sei. Zudem seien seine Aussagen darüber, was er bei einem Weiterverbleib in Afghanistan aufgrund der bekannt gewordenen Beziehung zu befürchten gehabt hätte, ausweichend und allgemein ausgefallen. Im Weiteren spreche der kurz vor der Ausreise ausgestellte Reisepass gegen eine überstürzte Ausreise aufgrund der entdeckten Liebesbeziehung. Hinsichtlich seines Vorbringens, in Kabul in ständiger Angst gelebt zu haben, hielt die Vorinstanz fest, allfällig erlittene Nachteile, welche auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen seien, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes und (auch in finanzieller Hinsicht) tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf die Weiterführung der Schul- beziehungsweise Weiterbildung. Von einer Entwurzelung in Afghanistan beziehungsweise einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auszugehen, so dass auch der Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nicht entgegenstehe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und der Asylrelevanz bezüglich der Verfolgung aufgrund der Liebesbeziehung fest. Gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei seine Minderjährigkeit bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen entsprechend zu berücksichtigen und "im Zweifel für das Kind" zu entscheiden. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Liebesbeziehung bekannt geworden sei, seien zeitliche Sprünge in den Schilderungen des jugendlichen Beschwerdeführers nachvollziehbar. Er selbst habe erst nachträglich erfahren, dass der Onkel zuerst und später die Eltern von der Beziehung zu D._______ erfahren hatten. Zwar habe er vermutet, dass der Onkel beziehungsweise die Angreifer einen Verdacht geschöpft hatten und ihn deswegen attackierten, mit Sicherheit habe er dies hingegen erst mit dem Anruf von D._______ gewusst. Es erscheine völlig logisch, dass er sich nach diesem Angriff gefürchtet habe, das Haus zu verlassen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, aufgrund dieser Aussage hätte ihm bewusst sein müssen, dass die Liebschaft bekannt geworden sei, stelle eine Mutmassung dar. D._______ habe ihm bei einem ersten Telefonanruf berichtet, der Onkel wisse Bescheid, und anlässlich eines zweiten Anrufs, dass auch ihre Eltern davon erfahren hätten (Ziff. 4.6 der Beschwerde). Dass er nach dem Angriff nochmals zu ihr nach Hause gegangen sei, erscheine angesichts seines jungen Alters und des Umstandes, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Pubertät befunden habe und das erste Mal verliebt gewesen sei, absolut nachvollziehbar. Er habe unter dem kurzzeitigen Kontaktabbruch gelitten und sich Sorgen gemacht, weshalb er die erste Gelegenheit ergriffen habe, sie zu besuchen (Ziff. 4.8 der Beschwerde). Was die angeblich unsubstanziierten Angaben zu den Vorfällen nach seiner Ausreise angehe, sei er nicht detailliert dazu befragt worden, beziehungsweise habe einzig die Vertrauensperson eine weitere Frage gestellt, wobei der Beschwerdeführer erklärt habe, der Vater habe ihm keine detaillierten Informationen gegeben. Des Weiteren habe er mehrmals betont, sich vor der Familie von D._______ zu fürchten. Dies umso mehr als diese über einflussreiche Kontakte verfüge. Schliesslich könne ihm die zufällige Koinzidenz bezüglich des Zeitpunktes der Reisepassausstellung und seiner Ausreise nicht angelastet werden. Bei allfälligen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen sei das Dossiers des Onkels, welcher mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in die Schweiz eingereist sei, beizuziehen. Im Falle einer Rückkehr müsse er, aufgrund der verbotenen Beziehung zu einer sechzehnjährigen Afghanin der Ethnie Hazara, mit welcher er Geschlechtsverkehr vollzogen habe, mit Verfolgungsmassnahmen seitens ihrer Familie rechnen (Ziff. 5.2 der Beschwerde). Ein Wegweisungsvollzug erweise sich - nebst dem Umstand, dass es das SEM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unterlassen habe, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und konkrete Abklärungen in Bezug auf die familiäre Situation in Kabul vorzunehmen - als unzumutbar. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung auf die Aussagen seines Onkels angesprochen worden. Weitere Hinweise, die zu einer anderen Einschätzung führen würden, seien dessen Dossier nicht zu entnehmen. Im Weiteren sei es seiner Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nachgekommen. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe einzig zwei Fragen zitiert, die ihm anlässlich der Anhörung - mit Bezug auf die Aussagen seines Onkels - gestellt worden seien. Weil der Onkel offensichtlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers angesprochen worden sei, sei es für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens umso wichtiger, die Aussagen seines Onkels offenzulegen. In Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt. Was die Sicherheitslage in Kabul betreffe, habe sich diese seit dem Jahr 2016 enorm verschlechtert, weshalb eine neue Evaluierung der dortigen Lage angezeigt sei, insbesondere auch in Bezug auf Minderjährige. 5.5 Die Vorinstanz hielt auch in der ergänzenden Vernehmlassung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und begründete dies mit dem Vorliegen begünstigender Faktoren, welche bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführt worden seien. 5.6 In seiner Duplik brachte der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen. Indem das SEM pauschal auf das familiäre Netz in Kabul und den absolvierten Vorbereitungskurs für das Gymnasium (recte: die Universität) verwiesen habe und dass seine Familie gut situiert sei, sei es der Pflicht zur sorgfältigen Einzelfallprüfung nicht nachgekommen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertrauensperson stattfand, welche er zu diesem Zeitpunkt seit ungefähr einem Monat kannte (A26 F95). Dem Protokoll lässt sich an keiner Stelle entnehmen, es hätte während der Anhörung kein Klima des Vertrauens geherrscht, er habe dem Befrager nicht folgen können oder es hätten anderweitige Probleme bestanden, welche sich auf die Qualität seiner Aussagen ausgewirkt hätten. Die Fähigkeit, Details aufzunehmen und Ereignisse logisch wiederzugeben, nimmt mit steigendem Alter zu, so dass von einem gut (...)-jährigen Asylsuchenden ohne weiteres erwartet werden darf, seine Schilderungen entsprechend detailreich, kohärent und in entsprechender Chronologie vorzutragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.4). Auch die Länge der Anhörung (knapp drei Stunden mit einer Unterbrechung von 15 Minuten) ist nicht zu beanstanden. Damit ist kein Verfahrensmangel festzustellen.

7. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer in der Hauptsache vorgetragenen Fluchtgrund, der Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Freundin D._______, namentlich durch deren angeblich einflussreichen Vater, für nicht glaubhaft befunden. 7.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermögen die Fluchtvorbringen die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu erfüllen. Weder dem Angriff durch die Verwandten von D._______ noch den Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers liegt eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit kann folglich verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer während eines halben Jahres eine heimliche Beziehung zu (der Ethnie der Hazara angehörenden) D._______ gepflegt und einmal Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben sollte, gründen allfällige private Massnahmen hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen, treffen ihn aber in keiner Eigenschaft, die asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnte (politische Haltung, religiöser Glaube, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie, vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4 f.). 7.2 Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan teilweise hart bestraft wird, beziehungsweise Verurteilungen folgen, kann nicht zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. Zwar sind vor- und aussereheliche Beziehungen in Afghanistan sowohl im Strafgesetz als auch gemäss Scharia verboten. Konflikte aufgrund unerlaubter Beziehungen vor der Ehe werden aber in der Regel unter den involvierten Familien - ohne staatliche Intervention - gelöst (vgl. SFH, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2. Oktober 2012, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechtsverkehr.pdf , abgerufen am 11. Juni 2018). Die umgehende Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland, ohne - im Hinblick auf eine Aussöhnung - den Kontakt zu seiner Familie zu suchen, verhinderte einen Versöhnungsversuch. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu D._______ angezeigt worden wäre - wofür sich allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Unterlagen Hinweise ergeben -, würde die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung muss diese illegitim erscheinen (weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht). Zudem muss die Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Eine solche wird nicht geltend gemacht. 7.3 Nachdem den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt, besteht vorliegend auch kein Anlass, hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung das Dossier des Onkels beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt seiner Flucht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht davon auszugehen, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft solche Massnahmen zu befürchten. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgeblich (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2), so dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich dieser Prüfung trotz zwischenzeitlich erreichter Volljährigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger zu betrachten, ins Leere läuft. Mithin besteht kein Anlass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft beziehungsweise er ein solches zu befürchten hat. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei zumutbar. Der von dort stammende Beschwerdeführer verfüge dort über ein stabiles, weitreichendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz und stehe in regelmässigem Kontakt zur Familie. Allfällige finanzielle Hilfe sei einerseits von der gut situierten Familie, andererseits von den in der Schweiz lebenden Verwandten zu erwarten. Bei der Rückkehr sei ausserdem davon auszugehen, er werde den Schulbesuch (Gymnasium, Vorbereitungskurs für die Universität) wieder aufnehmen können. Gesamthaft betrachtet sei von begünstigenden Umständen auszugehen, die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in Kabul ermöglichen werde. Zudem sei weder von einer Entwurzelung im Heimatstaat noch einer besonders fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen, so dass auch der Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegenstehe (vgl. E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). 9.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul sei nicht zumutbar. Das SEM habe sich nicht detailliert mit der persönlichen und individuellen Situation des nachweislich minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere widerspreche eine nicht näher geklärte familiäre Situation den Grundsätzen des Kindeswohls, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar und bedeute für den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefährdung seines Wohls und Nachteile für seine Person und seine Entwicklung. Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsentiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abgestützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage. 9.3.3 Die Vorinstanz hielt dazu in den Vernehmlassungen fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben mit seiner Familie verbracht, sei mit dieser in den Iran und wieder zurück nach Afghanistan gezogen und stehe von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt zu ihr. Hinweise darauf, er werde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder bei seiner Familie in Kabul leben können, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Es sei ausserdem davon auszugehen, er werde wieder die Schule besuchen oder eine anderweitige Ausbildung machen können, wodurch den altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen sei. Die Abklärungspflicht sei erfüllt, wenn - wie im Fall des bald volljährigen Beschwerdeführers - nach der Anhörung in nachvollziehbarer Weise der Schluss gezogen werden könne, dieser könne jederzeit den Kontakt zu seiner Familie herstellen und er kenne deren Aufenthaltsort. 9.3.4 Der Beschwerdeführer hingegen verneinte im Wesentlichen das Vorliegen begünstigender Umstände. Die Annahme des Vorhandenseins eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat oder dem Besuch eines Vorbereitungskurses genüge der umfassenden, spezifischen und konkreten Abklärungspflicht nicht. Auch die Annahme, die Familie des Beschwerdeführers sei gut situiert, stütze sich einzig auf die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers und somit auf Aussagen von Drittpersonen, was in keiner Weise genüge, die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anschläge und der Verschlechterung der Lage in Kabul sei eine neue Evaluierung angezeigt. 9.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 9.5 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung korrekterweise davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges soziales Umfeld, in welches er bedenkenlos wird zurückkehren können, was im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird. Diesbezüglich gab dieser übereinstimmend zu Protokoll, in Kabul lebten seine Eltern und drei Geschwister, welche er regelmässig kontaktiere (A9 Ziff. 3.01; A26 F17 ff.); ein Onkel lebe im gleichen Haushalt (A26 F23) und weitere vier Onkel und drei Tanten seien in Kabul wohnhaft (A26 F24 f.). Vom Weiterbestehen der Kontakte zu seinen Familienangehörigen ist weiterhin auszugehen. Weshalb er nicht wieder in die frühere Unterkunft bei seinen Eltern und Geschwistern oder nicht mehr auf deren finanzielle und anderweitige Unterstützung bei der Wiedereingliederung sollte zurückkehren sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, die Familie stehe einer Rückkehr in den früheren, gemeinsamen Haushalt ablehnend gegenüber. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die ihm bekannten Strukturen - sowohl in familiärer als auch in kultureller Hinsicht - vorteilhaft für seine Weiterentwicklung sein dürften. Ferner darf dem zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, die letzte verbleibende Schulzeit (zirka eineinhalb Jahre bis zum Abschluss der Matur [A26 F47]) nachzuholen, um sich dann entsprechend seiner Fähigkeiten einem offensichtlich ohnehin beabsichtigten Studium zu widmen (A26 F52), wodurch auch seine spätere wirtschaftliche Existenz gesichert sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, sind nicht ersichtlich. Im Falle des Beschwerdeführers liegen somit insgesamt betrachtet keine individuellen Gründe vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 9.6 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine Taskera und Passkopie verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler