Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4984/2019 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Hazara schiitischen Glaubens aus dem Dorf B._______ / Provinz Ghazni) - darlegte, er habe den Heimatstaat im Jahr 2016 verlassen und sei über die Türkei und Griechenland am 31. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 23. Januar 2017 erstmals summarisch (Befragung zur Person, BzP) und am 5. September 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei als Kind Waise geworden und daher bei einem Onkel aufgewachsen, habe die Schule besuchen und habe in C._______ das neunte Schuljahr abgeschlossen, dass er ausführte, die Lage in seiner Heimatregion sei sehr unsicher gewesen und er habe auf dem Schulweg immer wieder Leichen gesehen, dass er für die Taliban öfters kleinere Arbeiten habe verrichten müssen, ausserdem die Situation sowohl als Hazara als auch wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit mit den Sunniten problematisch gewesen sei und es zudem mit den Nomaden Streitigkeiten wegen Land und Schafen gegeben habe, dass die Taliban in seiner Wohnregion grossen Einfluss gehabt hätten und diese den Beschwerdeführer wiederholt zur Zusammenarbeit, später sogar zum Beitritt aufgefordert hätten, dass der Beschwerdeführer deswegen die Schule habe verlassen müssen und er letztlich aus Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM in der Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen, dass einerseits die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit nicht habe geglaubt werden können, er sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt und in der BzP unterschiedlich angegeben habe und aufgrund einer durchgeführten radiologischen Untersuchung die Volljährigkeit erhärtet worden sei, der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in der BzP einer Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) denn auch zugestimmt habe, dass die in Form einer Kopie eingereichte Tazkira zwar den (...) als Geburtsdatum festhalte, das Dokument jedoch nicht fälschungssicher sei und gemäss Rechtsprechung die Identität nicht mit abschliessender Gewissheit belegen könne und demnach auch vorliegend das Geburts-datum nicht zweifelsfrei beweise, dass sodann wenig wahrscheinlich sei, dass der schiitische Beschwerdeführer von den fundamentalistisch sunnitischen Taliban zur Mitarbeit und sogar zum Beitritt aufgefordert worden sein solle, dass er zudem in diesem Zusammenhang in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unstimmige Angaben gemacht habe, dass insgesamt die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht geglaubt werden könnten, folglich deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort für Schiiten und Hazara als solche die allgemeine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan wiederspiegle, dies jedoch keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im Sinn des Asylgesetzes darstelle, womit dieses Vorbringen flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sie die Vorinstanz anzuweisen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass er zur Begründung an seinen Vorbringen festhält und namentlich ausführt, die Sichtweise der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er als schiitischer Hazara ausgerechnet von den sunnitisch fundamentalistischen Taliban zum Mitmachen aufgefordert worden sei, greife zu kurz, dass namentlich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht vom 14. September 2017 festhalte, dass insbesondere Hazara aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit (Schiiten) diskriminiert und häufig Opfer von Erpressung, illegaler Besteuerung, physischen Übergriffen, Zwangsrekrutierung und -arbeit sowie Festnahmen würden, dass zudem nicht zutreffe, dass er bezüglich der Geldforderungen der Taliban widersprüchliche Angaben gemacht habe, und er diesen vermeintlichen Widerspruch in der Befragung habe aufklären können, dass er auch in seinen Angaben hinsichtlich der Anzahl Behelligungen seitens der Taliban keine Widersprüche erkenne, dass er in der BzP nach der Anzahl Behelligungen durch die Taliban, in der Anhörung demgegenüber danach gefragt worden sei, wie oft er mit diesen gesprochen habe, und diese unterschiedlichen Fragen zwangsläufig unterschiedliche Antworten mit sich bringen würden, dass er in der Tat mehrmals von den Taliban schikaniert, diese fünf- bis sechsmal getroffen und mehrere Male in der Woche gesehen, jedoch nur etwa zweimal direkt mit diesen gesprochen habe, dass auch die angeblich widersprüchliche zeitliche Darstellung seiner Ausreise bei korrekter Betrachtung keine Unstimmigkeiten aufweise, dass er klarstellen wolle, dass er nicht wegen seiner Ethnie eine Gefährdung geltend gemacht habe, sondern er habe mit seinen Aussagen aufzeigen wollen, dass er wie viele andere betroffene Jugendliche vor den Taliban geflüchtet sei, dass ausserdem die Hazara tatsächlich wegen ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit namentlich durch viele regierungsfeindliche Milizen und Organisationen, unter anderem durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) und die Taliban, verfolgt würden, dass er die Fragen in der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und das SEM zu Unrecht seine Asylvorbringen als unglaubhaft bewertet habe, dass er im Fall einer Rückkehr ernsthafte Nachteile seitens der Taliban befürchten müsse, wobei das SEM zwar die vorläufige Aufnahme angeordnet, jedoch die Verfolgung durch die Taliban falsch eingeschätzt habe, weil seine Vorbringen zu Unrecht nicht geglaubt worden seien, dass am 27. September 2019 der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den von der Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar festgehaltenen Erwägungen keine konkreten und stichhaltigen Einwendungen entgegenhalten kann, dass er betreffend Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan in der BzP (vom 23. Januar 2017) darlegte, er sei vor sieben oder acht Monaten und damit etwa im Mai oder Juni 2016 ausgereist, er dazu in der Anhörung ausführte, er sei Anfang des Jahres - nach afghanischem Kalender - ausgereist, womit die Ausreise im März oder April 2016 erfolgt wäre, dass er hinsichtlich der Probleme mit den Taliban in der BzP darlegte, er habe immer wieder mit diesen mitmachen oder aber Geld zahlen müssen, respektive er hätte im Dezember 2015 mitmachen oder eben zahlen müssen, er sei fünf- oder sechsmal von den Taliban behelligt worden, und er sei von den Taliban mit anderen Jungs ausgewählt worden, um in den Krieg zu ziehen, deswegen sei er ausgereist (vgl. Protokoll A12/12 S. 8), dass er in der Anhörung ausführte, jeweils auf dem Schulweg - seit der siebten Klasse - von den Taliban behelligt worden zu sein, dies sei eher zufällig geschehen, er sei dann persönlich angesprochen und aufgefordert worden, für die Taliban als Spion Informationen zu sammeln oder sich ihnen anzuschliessen (vgl. Protokoll A20/16 F/A44, 57 und 59 ff., F/A 70 f. und 77 f.), dass die Taliban zwei- bis dreimal pro Woche gekommen seien, diese Behelligungen oft geschehen seien, sie ihn aber nur zweimal direkt in der Moschee angesprochen hätten, dass der Beschwerdeführer diese zweimaligen Aufforderungen der Tätigkeit als Informant für die Taliban in der BzP nicht erwähnt, sondern nur gesagt hat, er sei im Dezember 2015 einmal vor die Wahl gestellt worden, mitzumachen oder Geld zu zahlen, dass er in der Anhörung auf Nachfrage dazu erklärte, wenn die Taliban gekommen seien, habe man eine religiöse Steuer entrichten müssen, dass dieses Schildern einer regelmässigen Steuer jedoch nicht gleich-zusetzen ist mit einer (einmalig erfolgten, gemäss Aussagen in der BzP) persönlichen Aufforderung zum Mitmachen, von der er sich auch hätte freikaufen können, dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Protokoll der BzP einmal im Dezember 2015 direkt, gemäss Angaben in der Anhörung zweimal direkt von den Taliban aufgefordert worden wäre, dass er weiter einerseits ausführte, er habe den Aufforderungen nie Folge geleistet, auf der anderen Seite aber dann doch darlegte, er habe den Taliban gezwungenermassen beim Bau von Barrikaden helfen müssen, und auf Nachfrage wenig überzeugend darlegte, ersteres sei ein Befehl gewesen, den man habe befolgen müssen, das andere, die Informationstätigkeit, sei demgegenüber ein "Angebot" gewesen, dass der Beschwerdeführer zudem in der BzP die Frage nach Vorfällen von Dezember 2015 bis zur Ausreise dahingehend beantwortet hat, er sei mit anderen von den Taliban ausgewählt gewesen, in den Krieg zu ziehen, dies habe sich verzögert, weshalb er vorher habe ausreisen können (vgl. Protokoll A12/12 S. 8), er in der Anhörung diese anstehende Einberufung nicht erwähnt, sondern nur ausgeführt hat, ihm sei angeboten worden, Informationen zu sammeln oder bei Operationen mitzumachen, oder für sie Aufträge auszuführen, was er alles abgelehnt habe, dass gesamtwürdigend die wenig substanziierten Asylvorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genügen und die Vorinstanz diese demnach nicht hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz prüfen musste, dass sodann die Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4), zumal die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist, wobei sich erübrigt, auf weitere, sich aus den Akten ergebenden Unstimmigkeiten näher einzugehen, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass damit insbesondere die Frage offenbleiben kann, ob die behaupteten Anwerbeversuche der Taliban überhaupt aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt wären, dass das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung 19. August 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: