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E-1013/2021

E-1013/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 28. November 2020 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und gab unter Einreichung einer afghanischen Identitätskarte (Taskera) in Kopie an, am 1. Januar 2006 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. Am 28. Dezember 2020 fand die Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden (UMA EB) - in dessen Verlauf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anhand der Taskera auf den 21. März 2006 geändert wurde - und am 26. Januar 2021 die Anhörung statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor mehreren Jahren sei sein Vater von den Taliban getötet und sein Bruder E._______ in der Folge zu dessen Schutz ins Ausland geschickt worden (beziehungsweise sei sein Vater nach dem Wegzug von E._______ getötet worden). Sein Onkel mütterlicherseits habe mit den Amerikanern kooperiert und sei deshalb von den Taliban gesucht worden. Im Sommer 2020 hätten Angehörige der Taliban von ihm und seinen beiden Brüdern verlangt, sich ihnen anzuschliessen. Der Mullah habe mit den Taliban aber vereinbart, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder noch das dreitägige Opferfest bei ihrer Mutter verbringen dürften. Er habe dafür gebürgt, dass sie sich drei Tage nach dem Fest den Taliban anschliessen würden, worauf sich diese entfernt hätten. Aus Furcht vor der angekündigten Zwangsrekrutierung seien er und seine Brüder am nächsten Tag ausgereist. Auf der Flucht in die Schweiz habe er seine Brüder aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. D. Der Entscheidentwurf vom 2. Februar 2021 wurde der Rechtsvertretung gleichentags zur Stellungnahme übereicht, welche am 3. Februar 2021 erfolgte. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 4. Februar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2020 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 9. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erachtete den geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban sowohl als nicht asylrelevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung) als auch nicht glaubhaft (teils widersprüchliche, teils nicht substantiierte Schilderung). Es führte aus, dass sich aus der Schilderung der Zwangsrekrutierung ergebe, dass diese die gesamte Bevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betroffen habe. So habe der Beschwerdeführer angegeben, es seien immer wieder viele Männer mitgenommen worden. Dies sei jedoch nicht nur in seinem Heimatdorf geschehen. Die Taliban seien von Dorf zu Dorf gezogen, um Männer zu rekrutieren (vgl. 1082566-24/12; F37, F50, F60). Den Angaben des Beschwerdeführers seien somit keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, die eine gezielte und intensive gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen erkennen liessen. Daran vermöge auch die angebliche Ermordung des Vaters, die Flucht des Bruders und die Tätigkeit des Onkels für die Amerikaner etwas zu ändern, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang doch keinerlei persönlich Probleme geltend gemacht (vgl. 1082566-24/12; F47, F54). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne grundsätzlich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Der Vollständigkeitshalber sei jedoch anzumerken, dass die Schilderung der Vorbringen nicht nur widersprüchlich, sondern auch repetitiv ausgefallen sei (vgl. 1082566-24/12; F37-F41; F45-F49). Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nur dank eines glücklichen Zufalls nicht gleich von den Taliban mitgenommen worden sei. Die Taliban seien zwar unangekündigt, jedoch nicht unerwartet erschienen. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stelle gemäss dem BVGer-Urteil E-5072/18 vom 17. Dezember 2020 ein Kriegsverbrechen dar. Gestützt auf das genannte Urteil knüpfe die drohende Verfolgung aufgrund des Alters, des Geschlechts und des Wohnorts an ein nicht abänderbares Merkmal und somit an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG an. Hierzu sei festzuhalten, dass es sich beim referenzierten Urteil nicht um eine Zwangsrekrutierung durch Taliban, sondern um eine Aufforderung des Mullahs und des Dorfrates, gegen die Taliban zu kämpfen, handle. Vorliegend habe die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban den Zweck, die Reihen der Taliban zu stärken und nicht, den Beschwerdeführer in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft oder Gesinnung zu treffen; seien wie im vorliegenden Fall alle jungen Männer der Dörfer zum Beitritt aufgefordert, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben (vgl. BVGer-Urteil D-3014/2018 vom 6. Februar 2020, E-4984/2019 vom 14. Oktober 2019).

E. 5.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der vom SEM bezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und deswegen an ihn weniger hohe Ansprüche gestellt werden könnten. Hinzu komme eine vermutete PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) aufgrund der wiederholten Trennungen und der erlebten Misshandlung auf dem Reiseweg (Tod des Vaters, Trennung von der Mutter und der Brüder, Hundebiss). Nichtsdestotrotz seien die Angaben des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten deckungsgleich ausgefallen. Ausserdem seien Realkennzeichen vorhanden. Im Weiteren sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall ein Verfolgungsmotiv zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 hinzuweisen, in dem die drohende Zwangsrekrutierung durch quasistaatliche Machthaber (Aufforderung der Dorfgemeinschaft, sich dem Kampf gegen die Taliban zur Verfügung zu stellen) aufgrund der Minderjährigkeit des Gesuchstellers als eine nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung qualifiziert worden sei. Im genannten Urteil sei festgehalten worden, dass die Zwangsrekrutierung des Gesuchstellers aufgrund seines Alters, seines Geschlechts und seines Wohnorts erfolgt sei und damit an nicht abänderbare Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, anknüpfe. Aus diesen Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht die bevorstehende Zwangsrekrutierung des Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz durch lokale Machtinhaber als ernsthaften Nachteil - zumindest im Sinne eines unerträglich psychischen Drucks - anerkannt (vgl. BVGer-Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.4). Dieser Fall habe Gemeinsamkeiten mit dem Fall des Beschwerdeführers, so dass «die neue Rechtsprechung analog angewendet werden könne». Auch bei den Taliban handle es sich um eine nichtstaatliche Organisation.

E. 5.3 Aufgrund der offensichtlich zutage tretenden Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuchs bedarf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer analogen Anwendung nicht einer abschliessender Würdigung. Insbesondere mutet das behauptete Vorgehen der Taliban, wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem bevorstehenden Fest von der gewaltsamen Zwangsrekrutierung temporär abzusehen (und ihm damit Gelegenheit zur Flucht zu gewähren), klar realitätsfremd an. Im Weiteren fielen die Angaben des Beschwerdeführers (auch in Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters) teils widersprüchlich aus. So gab der Beschwerdeführer an, beim Besuch der Taliban hätten sich diese bei der Mutter nach dem Verbleib ihrer Söhne erkundigt, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers einer seiner Brüder zusammen mit der Mutter die Türe geöffnet habe (vgl. 1082566-24/12; F37-F41). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe im Rahmen der Befragung, wonach der Vater nach dem Wegzug seines Sohnes E._______ von den Taliban getötet worden sei (vgl. 1082566-16/12 F7.01), anlässlich der Anhörung geltend, dass E._______ erst nach dem Tod des Vaters ins Ausland geschickt worden sei (vgl. 1082566-24/12 F48). Bei dieser Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf eine vermutete PTBS nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte für eine verminderte Urteils- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers während den Befragungen vorliegen.

E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil wird im Übrigen auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1013/2021 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz, Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...) Sachverhalt: A. Am 28. November 2020 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und gab unter Einreichung einer afghanischen Identitätskarte (Taskera) in Kopie an, am 1. Januar 2006 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. Am 28. Dezember 2020 fand die Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden (UMA EB) - in dessen Verlauf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anhand der Taskera auf den 21. März 2006 geändert wurde - und am 26. Januar 2021 die Anhörung statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor mehreren Jahren sei sein Vater von den Taliban getötet und sein Bruder E._______ in der Folge zu dessen Schutz ins Ausland geschickt worden (beziehungsweise sei sein Vater nach dem Wegzug von E._______ getötet worden). Sein Onkel mütterlicherseits habe mit den Amerikanern kooperiert und sei deshalb von den Taliban gesucht worden. Im Sommer 2020 hätten Angehörige der Taliban von ihm und seinen beiden Brüdern verlangt, sich ihnen anzuschliessen. Der Mullah habe mit den Taliban aber vereinbart, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder noch das dreitägige Opferfest bei ihrer Mutter verbringen dürften. Er habe dafür gebürgt, dass sie sich drei Tage nach dem Fest den Taliban anschliessen würden, worauf sich diese entfernt hätten. Aus Furcht vor der angekündigten Zwangsrekrutierung seien er und seine Brüder am nächsten Tag ausgereist. Auf der Flucht in die Schweiz habe er seine Brüder aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. D. Der Entscheidentwurf vom 2. Februar 2021 wurde der Rechtsvertretung gleichentags zur Stellungnahme übereicht, welche am 3. Februar 2021 erfolgte. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 4. Februar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2020 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 9. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete den geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban sowohl als nicht asylrelevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung) als auch nicht glaubhaft (teils widersprüchliche, teils nicht substantiierte Schilderung). Es führte aus, dass sich aus der Schilderung der Zwangsrekrutierung ergebe, dass diese die gesamte Bevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betroffen habe. So habe der Beschwerdeführer angegeben, es seien immer wieder viele Männer mitgenommen worden. Dies sei jedoch nicht nur in seinem Heimatdorf geschehen. Die Taliban seien von Dorf zu Dorf gezogen, um Männer zu rekrutieren (vgl. 1082566-24/12; F37, F50, F60). Den Angaben des Beschwerdeführers seien somit keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, die eine gezielte und intensive gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen erkennen liessen. Daran vermöge auch die angebliche Ermordung des Vaters, die Flucht des Bruders und die Tätigkeit des Onkels für die Amerikaner etwas zu ändern, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang doch keinerlei persönlich Probleme geltend gemacht (vgl. 1082566-24/12; F47, F54). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne grundsätzlich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Der Vollständigkeitshalber sei jedoch anzumerken, dass die Schilderung der Vorbringen nicht nur widersprüchlich, sondern auch repetitiv ausgefallen sei (vgl. 1082566-24/12; F37-F41; F45-F49). Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nur dank eines glücklichen Zufalls nicht gleich von den Taliban mitgenommen worden sei. Die Taliban seien zwar unangekündigt, jedoch nicht unerwartet erschienen. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stelle gemäss dem BVGer-Urteil E-5072/18 vom 17. Dezember 2020 ein Kriegsverbrechen dar. Gestützt auf das genannte Urteil knüpfe die drohende Verfolgung aufgrund des Alters, des Geschlechts und des Wohnorts an ein nicht abänderbares Merkmal und somit an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG an. Hierzu sei festzuhalten, dass es sich beim referenzierten Urteil nicht um eine Zwangsrekrutierung durch Taliban, sondern um eine Aufforderung des Mullahs und des Dorfrates, gegen die Taliban zu kämpfen, handle. Vorliegend habe die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban den Zweck, die Reihen der Taliban zu stärken und nicht, den Beschwerdeführer in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft oder Gesinnung zu treffen; seien wie im vorliegenden Fall alle jungen Männer der Dörfer zum Beitritt aufgefordert, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben (vgl. BVGer-Urteil D-3014/2018 vom 6. Februar 2020, E-4984/2019 vom 14. Oktober 2019). 5.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der vom SEM bezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und deswegen an ihn weniger hohe Ansprüche gestellt werden könnten. Hinzu komme eine vermutete PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) aufgrund der wiederholten Trennungen und der erlebten Misshandlung auf dem Reiseweg (Tod des Vaters, Trennung von der Mutter und der Brüder, Hundebiss). Nichtsdestotrotz seien die Angaben des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten deckungsgleich ausgefallen. Ausserdem seien Realkennzeichen vorhanden. Im Weiteren sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall ein Verfolgungsmotiv zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 hinzuweisen, in dem die drohende Zwangsrekrutierung durch quasistaatliche Machthaber (Aufforderung der Dorfgemeinschaft, sich dem Kampf gegen die Taliban zur Verfügung zu stellen) aufgrund der Minderjährigkeit des Gesuchstellers als eine nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung qualifiziert worden sei. Im genannten Urteil sei festgehalten worden, dass die Zwangsrekrutierung des Gesuchstellers aufgrund seines Alters, seines Geschlechts und seines Wohnorts erfolgt sei und damit an nicht abänderbare Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, anknüpfe. Aus diesen Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht die bevorstehende Zwangsrekrutierung des Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz durch lokale Machtinhaber als ernsthaften Nachteil - zumindest im Sinne eines unerträglich psychischen Drucks - anerkannt (vgl. BVGer-Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.4). Dieser Fall habe Gemeinsamkeiten mit dem Fall des Beschwerdeführers, so dass «die neue Rechtsprechung analog angewendet werden könne». Auch bei den Taliban handle es sich um eine nichtstaatliche Organisation. 5.3 Aufgrund der offensichtlich zutage tretenden Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuchs bedarf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer analogen Anwendung nicht einer abschliessender Würdigung. Insbesondere mutet das behauptete Vorgehen der Taliban, wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem bevorstehenden Fest von der gewaltsamen Zwangsrekrutierung temporär abzusehen (und ihm damit Gelegenheit zur Flucht zu gewähren), klar realitätsfremd an. Im Weiteren fielen die Angaben des Beschwerdeführers (auch in Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters) teils widersprüchlich aus. So gab der Beschwerdeführer an, beim Besuch der Taliban hätten sich diese bei der Mutter nach dem Verbleib ihrer Söhne erkundigt, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers einer seiner Brüder zusammen mit der Mutter die Türe geöffnet habe (vgl. 1082566-24/12; F37-F41). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe im Rahmen der Befragung, wonach der Vater nach dem Wegzug seines Sohnes E._______ von den Taliban getötet worden sei (vgl. 1082566-16/12 F7.01), anlässlich der Anhörung geltend, dass E._______ erst nach dem Tod des Vaters ins Ausland geschickt worden sei (vgl. 1082566-24/12 F48). Bei dieser Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf eine vermutete PTBS nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte für eine verminderte Urteils- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers während den Befragungen vorliegen. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil wird im Übrigen auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: