Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. November 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 30. November 2016 und der Anhörungen vom 11. August 2017 (Beschwerdeführerinnen 2-4) beziehungsweise vom 2. Oktober 2017 (Beschwerdeführer 1) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei Tadschikin aus Kabul und der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune aus F._______, Distrikt G._______, Provinz Nangarhar. Er habe eine Ausbildung zum (...) durchlaufen, in deren Rahmen er (...) und (...) von der Regierung zu Studienzwecken für jeweils (...) Monate in die H._______ und in die I._______ geschickt worden sei. (...) [gemäss gregorianischem Kalender (...)/(...)] seien sein (...) und (...) von einem Warlord namens J._______ getötet worden. Er selbst sei durch einen Schuss in den (...) verletzt worden. J._______ sei später bei einem (...) getötet worden. Sein Sohn, K._______, habe seine Nachfolge übernommen und als Warlord sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung kooperiert. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan habe der Beschwerdeführer 1 nach zwölf Jahren seine Tätigkeit als (...) aufgeben müssen und sei nach 1373 [gemäss gregorianischem Kalender 1994/1995] in der Landwirtschaft in seinem Heimatort tätig gewesen. Eines Tages sei auf seinen Cousin, der Dorfvorsteher in F._______ gewesen sei, und dessen Sohn ein Anschlag durch die Taliban verübt worden. Beide seien dabei getötet worden. Cousins des Beschwerdeführers 1, darunter L._______ und M._______, seien einige Zeit später den Taliban, die den Anschlag verübt hätten, in N._______ begegnet. Dabei sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen, in deren Rahmen zwei Taliban getötet worden seien und M._______ verletzt worden sei. L._______ habe M._______ zum Beschwerdeführer 1 gebracht. Dieser habe M._______ mit einem Esel zur Hauptstrasse transportiert, damit er schnellstmöglich in ein Krankenhaus gebracht würde. Auf dem Weg habe ihm M._______ erzählt, was vorgefallen sei. Nachdem er M._______ zur Hauptstrasse gebracht habe, seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten das Dorf umzingelt. Per Lautsprecher hätten sie ausgerufen, dass niemand sein Haus verlassen dürfe, sie drei Personen festnehmen wollten, nämlich A._______, O._______ (den Vater von M._______) und L._______ und mit den anderen nichts zu tun hätten. In diesem Moment seien die ersten Schüsse gefallen. Die Schiesserei habe vom Nachmittag bis zum nächsten Morgen gedauert, als die Nationalarmee gekommen sei und es zu (...) Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Regierung gekommen sei. Während dieser Zeit sei es den Beschwerdeführenden gelungen, nach Jalalabad zu fliehen. Auch die Familien von O._______ und L._______ seien dorthin geflohen. Nachdem sich die Armee zurückgezogen habe, hätten die Taliban das Haus von O._______ niedergebrannt. Auch das Haus der Beschwerdeführenden hätten sie niederbrennen wollen, doch die Dorfbewohner hätten dies verhindern können. M._______ sei von den Taliban gefasst worden. Diese hätten ihn zunächst an einem Seil hinter einem Fahrzeug hergezogen, danach überfahren und getötet. Der Bruder von O._______ sei mitten in Jalalabad getötet worden. Dort habe der Beschwerdeführer 1 aus Angst kaum das Haus verlassen. Er sei sehr vorsichtig gewesen und habe die Kinder nicht zur Schule gehen lassen, damit sie nicht zu Schaden kommen würden. Auch habe er sich vor K._______ versteckt halten müssen, da er in Jalalabad nicht mehr unter dem Schutz seines Clans gestanden habe. In einem Geschäft, in dem er eines Tages eingekauft habe, hätten die Bodyguards von K._______ den (...), P._______, der ein langjähriger Bekannter der Beschwerdeführenden gewesen sei, nach dem Wohnort des Beschwerdeführers 1 gefragt. P._______ habe geantwortet, dass er nicht wisse, wo dieser wohne und habe ihn am (...) 1394 [nach gregorianischem Kalender (...) 2015] über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag hätten die Beschwerdeführenden Jalalabad in Richtung Iran verlassen und seien über mehrere Länder am 9. November 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Hochzeitsfotos, zwei Fotos des Beschwerdeführers 1, die ihn mit seinen (...)kollegen zeigen sollen, einen medizinischen Bericht der Q._______ vom 25. Juli 2017, in dem der Beschwerdeführerin 2 eine generalisierte Angststörung und psychosomatische Beschwerden attestiert werden, ein Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 (alles im Original), Kopien der Tazkiras des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 4-5 und eine Kopie eines Empfehlungsschreibens von R._______ und S._______ vom 30. September 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell gewesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).
E. 4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Verfolgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit K._______ als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien wenig substantiiert ausgefallen. Er habe auf die Frage, weshalb K._______ ein Interesse an ihm gehabt haben könnte, lediglich geantwortet, dass dieser wahrscheinlich habe verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer 1 Rache an ihm üben würde, weshalb er ihn zuerst habe umbringen lassen wollen. Dies sei als vage und pauschale Angabe einzustufen und würde einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über die Bedrohungssituation hätte berichten können. Zudem würde es der allgemeinen Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 den Bodyguards von K._______ (...) Jahre, nachdem es zum Konflikt zwischen den Familien gekommen sei, aufgefallen sein soll. Ferner seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, dass er, nachdem er von P._______ gewarnt worden sei, unmittelbar gefährdet gewesen wäre. P._______ habe seinen Wohnort nicht verraten. Ausserdem habe er während zwei Jahren in Jalalabad gewohnt, ohne dass er jemandem aufgefallen wäre. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse dieses Warlords an ihm bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass er bereits zuvor versucht hätte, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend und prüfte deren Glaubhaftigkeit nicht. Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Problemen mit den Taliban seien keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu entnehmen. Es bestünde kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Umstand, dass die Sicherheitslage schwierig und die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 und ihrer (...) eingeschränkt gewesen sei, sei auf die Situation in Jalalabad zurückzuführen und würde die gesamte lokale Bevölkerung gleichermassen betreffen. Es handle sich somit nicht um asylrelevante Vorbringen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass sie auch in Jalalabad von den Taliban gesucht worden seien, was von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei. Sie hätten unentdeckt bleiben können, da sie dank der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 als (...) gewusst hätten, wie sie sich zu verstecken hätten. Die (...) hätten das Haus nicht verlassen und auch die Schule nicht besuchen können. Die Familie habe wie in einem Gefängnis gelebt. Zudem sei Jalalabad eine Stadt und nicht ein Dorf wie F._______, was das Aufspüren von einzelnen Personen erschwere. Ihre Heimatregion liege in den Händen der Taliban. Ihr Familienclan habe sich in einem offenen Konflikt mit den Taliban befunden, in welchen die Beschwerdeführenden im Jahr (...) involviert worden seien, wodurch sie selbst als Gegner der Taliban wahrgenommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese auch heute ein Interesse am Beschwerdeführer 1 hätten. Bekannte aus seinem Heimatort hätten ihm mitgeteilt, dass sowohl er als auch L._______ und O._______ in seinem Heimatdorf, den umliegenden Dörfern und in Jalalabad von den Taliban gesucht worden seien. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Flucht aus Afghanistan fortbestanden und die Beschwerdeführenden seien weiterhin gesucht worden. Dies zeige sich daran, dass T._______, der Bruder von O._______, im (...) 2017 von den Taliban in Jalalabad aufgefunden und getötet worden sei, was der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Anhörung ausgeführt habe, ohne jedoch den Zeitpunkt zu nennen. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da die Vorinstanz keine Nachfragen zu diesem zentralen Vorbringen gestellt habe. Zum Nachweis der Tötung von T._______ reichen die Beschwerdeführenden einen nicht übersetzten Artikel aus dem Internet vom (...) 2017 ein. Sie hätten bereits ernsthafte Nachteile erlitten und deshalb begründete Furcht, auch in Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban werde zusätzlich durch die Tatsache erhöht, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang als (...) tätig gewesen sei. Dadurch werde er von den Taliban für den Vorfall in seinem Heimatdorf verantwortlich gemacht. Mit diesem Vorbringen habe sich das SEM nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass er als (...) unter eine spezifische Risikogruppe falle, die sein Gefährdungsprofil erhöhen würde, da er allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt sei. Mit Verweis auf die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016 führen die Beschwerdeführenden aus, dass regierungsfeindliche Kräfte gezielt Zivilisten angreifen würden, welche insbesondere die afghanische Regierung unterstützen würden. Zu den primären Zielen der Anschläge würden unter anderem (...) gehören. Zusätzlich erhöht werde das Verfolgungsrisiko durch die Verfolgung durch den Warlord K._______. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 mögen gewisse Details vermissen lassen, dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass das SEM zentrale Nachfragen nicht gestellt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Recherchen zum Machteinfluss oder Bekanntheitsgrad dieses Warlords getätigt habe, um das Verfolgungsrisiko einzuschätzen. Die Beschwerdeführenden machen ferner allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise von Familienfehden in Afghanistan und erläutern in Bezug auf den Konflikt mit der Familie [von K._______ und J._______, dass dieser (...) ausgelöst worden sei. J._______ sei ein Kommandant der Jihadisten gewesen, der die kommunistische Regierung bekämpft habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1 habe dagegen die damalige Regierung unterstützt und sei von dieser mit Waffen ausgestattet worden, um sich gegen die Angriffe jihadistischer Gruppierungen zu verteidigen. Dadurch sei es zu Gefechten zwischen den Familien gekommen, in deren Rahmen der (...) und (...) des Beschwerdeführers 1 von J._______ getötet worden seien und der Beschwerdeführer 1 selbst verletzt worden sei. Da dieser der letzte männliche Stammeshalter sei, würde sein Tod bedeuten, dass die Familie von K._______ die Fehde gewonnen hätte. Durch die Flucht nach Jalalabad sei der Schutz durch sein Umfeld weggefallen, unter dem er in seinem Heimatdorf gestanden habe. Zudem habe sich K._______ nicht getraut in die Gegend des Heimatdorfes des Beschwerdeführers 1 zu begeben, da er dort viele Personen umgebracht und dadurch viele Feinde gehabt habe. In Jalalabad habe somit ein grösseres Risiko bestanden, von K._______ entdeckt zu werden. Die Verwirklichung dieses Risikos hätten die Beschwerdeführenden lange umgehen können, indem sie sich zu verstecken gewusst und das Haus kaum verlassen hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei durch Zufall vom Bodyguard K._______, namens U._______, entdeckt worden. Dieser habe ihn erkannt, da sie in der Nähe von einander aufgewachsen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe gehört, wie U._______ zu den anderen Bodyguards über ihn gesagt habe, dass dies A._______, der Sohn von V._______, sei. Nachdem ihm P._______ mitgeteilt habe, dass K._______ Bodyguards ihn anschliessend gesucht hätten, sei ihm bewusst geworden, dass K._______ nach wie vor nach ihm suchen würde, um ihn zu töten. In Verbindung mit der Bedrohung durch die Taliban sei die Gefährdungssituation nach diesem Vorfall deshalb nicht mehr tragbar gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Mit Verweis auf verschiedene Internetquellen machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass K._______, der im Jahr (...) in den (...) W._______ gewählt worden sei, Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten habe (in der Regierung und bei den Taliban). Dies habe er seinem Vater zu verdanken, der eine einflussreiche Machtposition innegehabt habe und vom ehemaligen Präsidenten Karzai zum (...) der W._______ ernannt worden sei. Aufgrund des grossen Einflusses von K._______ und des Umstandes, dass keine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch K._______ erwarten könne. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen nicht nur glaubhaft sondern auch asylrelevant.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Bedrohung durch K._______ im Wesentlichen mit der mangelnden Substantiiertheit der Angaben, ohne sich jedoch vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Sie scheint deren Ausführungen zum Konflikt mit J._______ und dessen Fortführung durch K._______ sowie die Position und Einflussmöglichkeiten der Letzteren (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F54, F56 und F69; A30 F63) nicht überprüft zu haben. So sind die Angaben der Beschwerdeführenden zutreffend, wonach K._______ der Sohn von J._______ ist, dieser ein Kommandant (der Mujahedeen und später aufgrund der Ernennung durch Hamid Karzai [...] in X._______) und ein Warlord war, der Kontakte zu Taliban verdächtigt und bei einem Anschlag getötet wurde (vgl. David Mansfield, A State Built on Sand: How Opium Undermined Afghanistan, Oxford University Press, 2016, S.(...); Secure Livelihoods Research Consortium, Politics and Governance in Afghanistan: the Case of Nangarhar Province, Juni 2014, Working Paper 16, http://www.refworld.org/docid/ 53a7d2c34.html , S. (...) ff., abgerufen am 29.01.2018). Sein Sohn K._______ wurde (...) und (...) in den (...) gewählt und steht der Mahaz-i-Mili-Partei nahe (vgl. Secure Livelihoods Research Consortium, a.a.O., S.44; Who is who in Afghanistan, < http://www.afghan-bios.info/[...] >, abgerufen am 29.01.2018). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist im Kontext von Afghanistan durchaus nachvollziehbar, dass K._______ aufgrund der mehrere Jahre zuvor zwischen den Familien entstandenen Feindschaft ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1 gehabt hat und verhindern wollte, dass dieser Rache übt (vgl. A33 F57 f. und A30 F64; European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, < http://www.refworld.org/docid/ 5a38ce314.html>, abgerufen am 29.01.2018, S. 85 f.). Angesichts des Umstandes, dass J._______, nachdem er den (...) und den (...) des Beschwerdeführers 1 getötet und Letzteren schwer verletzt hatte (vgl. A33 F54; A30 F65), selbst in einem (...) ums Leben gekommen ist (vgl. A33 F56), wäre ein Racheakt seitens des Beschwerdeführers 1 am Sohn von J._______ nicht auszuschliessen gewesen. Der Beschwerdeführer 1 konnte auf Beschwerdeebene erklären, dass er von einem der Bodyguards von K._______ erkannt wurde, weil jener in seiner Nähe aufgewachsen ist und sie sich deshalb kannten (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Weiter stimmen die Angaben der Beschwerdeführenden überein, sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und ihre Ausführungen zu J._______ und K._______ lassen sich mit den öffentlich zugänglichen Quellen verifizieren. Auch erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zum politischen Ursprung des Konflikts einleuchtend: J._______ hat, wie bereits oben ausgeführt, die damalige sozialistische Regierung auf der Seite der Mujahedeen bekämpft. Die Familie des Beschwerdeführers 1 hat hingegen die Regierung unterstützt, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1 damals zu Ausbildungszwecken in die H._______ und in die I._______ geschickt wurde (vgl. A8 F2.04), überzeugend erscheint. Insgesamt überwiegen aufgrund des Vorgesagten die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit J._______ und K._______ als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Gleiches trifft auf die Ausführungen zur Auseinandersetzung mit den Taliban zu. Der Beschwerdeführer 1 legte anlässlich der Anhörung in freiem Bericht substantiiert dar, wie es zu diesem Konflikt gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat. Er unterstrich seine Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. beispielsweise A33 F42 und F47) und einer Vielzahl von Details. So stellte er beispielsweise anschaulich die Lage seines Hauses und desjenigen seines Cousins dar, welche Letzterem ermöglicht hat, eine Kalaschnikow in den Hof des Beschwerdeführers 1 zu werfen (vgl. A33 F42). Ferner erklärte er, wie er beim Tor, welches ein Loch gehabt habe, durch das er nach aussen habe sehen können, Position bezogen habe, um sich zu verteidigen (vgl. A33 F42). Auch schilderte er, wie er seinen stark blutenden Cousin auf einem Esel zur Hauptstrasse transportiert habe, damit dieser schnellstmöglich in ein Krankenhaus gebracht werden konnte (vgl. A33 F42) oder wie die Taliban per Lautsprecher "nur" nach ihm und seinen beiden Cousins L._______ und O._______ verlangt hätten (vgl. A33 F42 und F47). Er relativiert auch seine eigene Position im Konflikt, indem er ausführt, die Taliban hätten überwiegend auf das Haus seines Cousins geschossen, da dort der Widerstand am grössten gewesen sei (vgl. A33 F42). Seine Aussagen erscheinen ferner logisch konsistent, sind weitestgehend widerspruchsfrei und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 überein (vgl. A30 F52 ff.).
E. 6.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Taliban sondern auch jene zum Konflikt mit J._______ und K._______ als glaubhaft zu betrachten. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht richtig erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden sowie aktive als auch ehemalige Angehörige der (...) und der Sicherheitskräfte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 34 ff.; Giustozzi, für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017,< https://landinfo.no/asset/3590/1/ 3590_1.pdf >, abgerufen am 29.01.2018, S. 11).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers 1 und des Krieges verlassen zu haben (vgl. A30 F51 ff.). Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt (vgl. A30 F68) und es sei ihr persönlich nichts passiert (vgl. A30 F69). Gleiches gilt für ihre (...) (vgl. A29F40 ff.; A28 F35 ff.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden 2-5 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan.
E. 7.3 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer 1: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch aktuell entnehmen. Nachdem seine Cousins zwei Taliban getötet hatten, wurde er in diesen Konflikt hineingezogen, indem er seinem verletzten Cousin zu helfen versucht hatte. Dass er von den Taliban als Partei des Konfliktes angesehen wurde, geht aus dem Umstand hervor, dass diese neben seinen beiden Cousins explizit auch ihn per Lautsprecher ausriefen. Zudem beabsichtigten sie sein Haus niederzubrennen, was jedoch von den Dorfbewohnern verhindert werden konnte. Im Rahmen dieses Konflikts wurden vier Verwandte des Beschwerdeführers 1 getötet. Mehrmals gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass die Bedrohung durch die Taliban, neben der von K._______ ausgehenden Gefahr, Grund für ihre Flucht aus Afghanistan gewesen sei (vgl. A33 F79, F90 f. und F102; A30 F52), weshalb der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist aufgrund von ungefähr zwei zwischen dem Angriff der Taliban und der Flucht der Beschwerdeführenden liegenden Jahren dagegen als unterbrochen anzusehen. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben wird, der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht den Beschwerdeführenden jedoch offen (vgl. E 4.1.1 oben). Wie sie korrekt ausführen, befindet sich ihre Heimatregion in der Hand der Taliban (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: The security situation in Nangarhar province, 13.10.2016, https://landinfo.no/asset/3493/1/3493_1.pdf , abgerufen am 05.02.2018; The Longwarjournal, LWJ Map Assessment: Taliban controls or contests 45% of Afghan districts, 26.09.2017, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/09/lwj-map-assessment-taliban-controls-or-contests-45-of-afghan-districts.php , abgerufen am 05.02.2018.). Angesichts der Dimension des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers 1 und den Taliban, ist nicht davon auszugehen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat. Dies ist unter anderem daran ersichtlich, dass T._______, der Bruder von O._______, im (...) 2017 von den Taliban in Jalalabad getötet wurde (vgl. A33 F42 und Beschwerdeschrift S. 5 f.). Weiter erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführenden in Jalalabad aufgrund ihrer äusserst stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit von den Taliban unentdeckt bleiben konnten und der Beschwerdeführer 1 sich seine langjährige Erfahrung als (...) in diesem Zusammenhang zu Nutze machen konnte. Die (...) der Beschwerdeführenden verliessen das Haus nicht und der Beschwerdeführer 1 selbst hat sich äusserst selten ausser Haus begeben (vgl. A33 F61, F71; A29 F35 f.; A28 F57). Jalalabad sei wie "ein Gefängnis" gewesen (vgl. A33 F71). Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger (...), eines der vorstehend unter E. 7.1 erwähnten Risikoprofile erfüllt. Dieses scheint bis zum Zeitpunkt des offenen Konflikts mit den Taliban zwar keine negativen Folgen für ihn gezeitigt zu haben. Spätestens seit diesem Moment beziehungsweise seitdem er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hat, führt dieser Umstand jedoch zu einer Schärfung seines Profils, welche die Verfolgungswahrscheinlichkeit seitens der Taliban erhöht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban ihn aufgrund seines früheren Berufes für den Einmarsch der Nationalarmee verantwortlich machen und ihn infolgedessen umso mehr als Unterstützer der Regierung betrachten (vgl. auch A33 F90). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen bestand zum Zeitpunkt der Flucht für den Beschwerdeführer 1 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit erneut verwirklichen würde. Solches wäre, auch vor dem Hintergrund der Tötung von T._______ im Jahr 2017 und der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan, im heutigen Zeitpunkt ebenfalls anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer 1 in seine Heimat zurückkehren würde.
E. 7.4 In Bezug auf die seit Jahren andauernde Familienfehde gilt es Folgendes festzuhalten: Im Rahmen dieses Konflikts sind sowohl der (...) als auch der (...) des Beschwerdeführers 1 getötet worden. Der Beschwerdeführer 1 wurde dabei schwer verletzt. Bei J._______ hat es sich um einen einflussreichen Warlord gehandelt, dessen Nachfolge von seinem Sohn K._______ übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist objektiv nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer 1 die Begegnung mit dem Bodyguard von K._______, der Umstand, dass dieser ihn erkannte und die nachfolgende Warnung von T._______, dass der Bodyguard sich nach seinem Wohnort erkundigt habe, Grund genug waren für die Annahme, dass er sich in grosser Gefahr befinde. Der Kontext dieses blutigen Konflikts zwischen den beiden Familien war, wie bereits ausgeführt, ein politischer. Ob die Fehde zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aus politischen Gründen fortgesetzt wird oder ob dieser Aspekt keine Rolle mehr spielt und der Konflikt deshalb nicht von Asylrelevanz wäre, kann angesichts der Ausführungen in E. 7.3 oben offen gelassen werden.
E. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
E. 7.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
E. 7.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerinnen 2-5 erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführende 2-5) Asyl zu gewähren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'320.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von sechs Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2-5 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'320.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7205/2017 Urteil vom 27. Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerinnen 3-5) Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. November 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 30. November 2016 und der Anhörungen vom 11. August 2017 (Beschwerdeführerinnen 2-4) beziehungsweise vom 2. Oktober 2017 (Beschwerdeführer 1) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei Tadschikin aus Kabul und der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune aus F._______, Distrikt G._______, Provinz Nangarhar. Er habe eine Ausbildung zum (...) durchlaufen, in deren Rahmen er (...) und (...) von der Regierung zu Studienzwecken für jeweils (...) Monate in die H._______ und in die I._______ geschickt worden sei. (...) [gemäss gregorianischem Kalender (...)/(...)] seien sein (...) und (...) von einem Warlord namens J._______ getötet worden. Er selbst sei durch einen Schuss in den (...) verletzt worden. J._______ sei später bei einem (...) getötet worden. Sein Sohn, K._______, habe seine Nachfolge übernommen und als Warlord sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung kooperiert. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan habe der Beschwerdeführer 1 nach zwölf Jahren seine Tätigkeit als (...) aufgeben müssen und sei nach 1373 [gemäss gregorianischem Kalender 1994/1995] in der Landwirtschaft in seinem Heimatort tätig gewesen. Eines Tages sei auf seinen Cousin, der Dorfvorsteher in F._______ gewesen sei, und dessen Sohn ein Anschlag durch die Taliban verübt worden. Beide seien dabei getötet worden. Cousins des Beschwerdeführers 1, darunter L._______ und M._______, seien einige Zeit später den Taliban, die den Anschlag verübt hätten, in N._______ begegnet. Dabei sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen, in deren Rahmen zwei Taliban getötet worden seien und M._______ verletzt worden sei. L._______ habe M._______ zum Beschwerdeführer 1 gebracht. Dieser habe M._______ mit einem Esel zur Hauptstrasse transportiert, damit er schnellstmöglich in ein Krankenhaus gebracht würde. Auf dem Weg habe ihm M._______ erzählt, was vorgefallen sei. Nachdem er M._______ zur Hauptstrasse gebracht habe, seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten das Dorf umzingelt. Per Lautsprecher hätten sie ausgerufen, dass niemand sein Haus verlassen dürfe, sie drei Personen festnehmen wollten, nämlich A._______, O._______ (den Vater von M._______) und L._______ und mit den anderen nichts zu tun hätten. In diesem Moment seien die ersten Schüsse gefallen. Die Schiesserei habe vom Nachmittag bis zum nächsten Morgen gedauert, als die Nationalarmee gekommen sei und es zu (...) Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Regierung gekommen sei. Während dieser Zeit sei es den Beschwerdeführenden gelungen, nach Jalalabad zu fliehen. Auch die Familien von O._______ und L._______ seien dorthin geflohen. Nachdem sich die Armee zurückgezogen habe, hätten die Taliban das Haus von O._______ niedergebrannt. Auch das Haus der Beschwerdeführenden hätten sie niederbrennen wollen, doch die Dorfbewohner hätten dies verhindern können. M._______ sei von den Taliban gefasst worden. Diese hätten ihn zunächst an einem Seil hinter einem Fahrzeug hergezogen, danach überfahren und getötet. Der Bruder von O._______ sei mitten in Jalalabad getötet worden. Dort habe der Beschwerdeführer 1 aus Angst kaum das Haus verlassen. Er sei sehr vorsichtig gewesen und habe die Kinder nicht zur Schule gehen lassen, damit sie nicht zu Schaden kommen würden. Auch habe er sich vor K._______ versteckt halten müssen, da er in Jalalabad nicht mehr unter dem Schutz seines Clans gestanden habe. In einem Geschäft, in dem er eines Tages eingekauft habe, hätten die Bodyguards von K._______ den (...), P._______, der ein langjähriger Bekannter der Beschwerdeführenden gewesen sei, nach dem Wohnort des Beschwerdeführers 1 gefragt. P._______ habe geantwortet, dass er nicht wisse, wo dieser wohne und habe ihn am (...) 1394 [nach gregorianischem Kalender (...) 2015] über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag hätten die Beschwerdeführenden Jalalabad in Richtung Iran verlassen und seien über mehrere Länder am 9. November 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Hochzeitsfotos, zwei Fotos des Beschwerdeführers 1, die ihn mit seinen (...)kollegen zeigen sollen, einen medizinischen Bericht der Q._______ vom 25. Juli 2017, in dem der Beschwerdeführerin 2 eine generalisierte Angststörung und psychosomatische Beschwerden attestiert werden, ein Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 (alles im Original), Kopien der Tazkiras des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 4-5 und eine Kopie eines Empfehlungsschreibens von R._______ und S._______ vom 30. September 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell gewesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.). 4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Verfolgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit K._______ als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien wenig substantiiert ausgefallen. Er habe auf die Frage, weshalb K._______ ein Interesse an ihm gehabt haben könnte, lediglich geantwortet, dass dieser wahrscheinlich habe verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer 1 Rache an ihm üben würde, weshalb er ihn zuerst habe umbringen lassen wollen. Dies sei als vage und pauschale Angabe einzustufen und würde einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über die Bedrohungssituation hätte berichten können. Zudem würde es der allgemeinen Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 den Bodyguards von K._______ (...) Jahre, nachdem es zum Konflikt zwischen den Familien gekommen sei, aufgefallen sein soll. Ferner seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, dass er, nachdem er von P._______ gewarnt worden sei, unmittelbar gefährdet gewesen wäre. P._______ habe seinen Wohnort nicht verraten. Ausserdem habe er während zwei Jahren in Jalalabad gewohnt, ohne dass er jemandem aufgefallen wäre. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse dieses Warlords an ihm bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass er bereits zuvor versucht hätte, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend und prüfte deren Glaubhaftigkeit nicht. Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Problemen mit den Taliban seien keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu entnehmen. Es bestünde kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Umstand, dass die Sicherheitslage schwierig und die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 und ihrer (...) eingeschränkt gewesen sei, sei auf die Situation in Jalalabad zurückzuführen und würde die gesamte lokale Bevölkerung gleichermassen betreffen. Es handle sich somit nicht um asylrelevante Vorbringen. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass sie auch in Jalalabad von den Taliban gesucht worden seien, was von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei. Sie hätten unentdeckt bleiben können, da sie dank der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 als (...) gewusst hätten, wie sie sich zu verstecken hätten. Die (...) hätten das Haus nicht verlassen und auch die Schule nicht besuchen können. Die Familie habe wie in einem Gefängnis gelebt. Zudem sei Jalalabad eine Stadt und nicht ein Dorf wie F._______, was das Aufspüren von einzelnen Personen erschwere. Ihre Heimatregion liege in den Händen der Taliban. Ihr Familienclan habe sich in einem offenen Konflikt mit den Taliban befunden, in welchen die Beschwerdeführenden im Jahr (...) involviert worden seien, wodurch sie selbst als Gegner der Taliban wahrgenommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese auch heute ein Interesse am Beschwerdeführer 1 hätten. Bekannte aus seinem Heimatort hätten ihm mitgeteilt, dass sowohl er als auch L._______ und O._______ in seinem Heimatdorf, den umliegenden Dörfern und in Jalalabad von den Taliban gesucht worden seien. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Flucht aus Afghanistan fortbestanden und die Beschwerdeführenden seien weiterhin gesucht worden. Dies zeige sich daran, dass T._______, der Bruder von O._______, im (...) 2017 von den Taliban in Jalalabad aufgefunden und getötet worden sei, was der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Anhörung ausgeführt habe, ohne jedoch den Zeitpunkt zu nennen. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da die Vorinstanz keine Nachfragen zu diesem zentralen Vorbringen gestellt habe. Zum Nachweis der Tötung von T._______ reichen die Beschwerdeführenden einen nicht übersetzten Artikel aus dem Internet vom (...) 2017 ein. Sie hätten bereits ernsthafte Nachteile erlitten und deshalb begründete Furcht, auch in Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban werde zusätzlich durch die Tatsache erhöht, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang als (...) tätig gewesen sei. Dadurch werde er von den Taliban für den Vorfall in seinem Heimatdorf verantwortlich gemacht. Mit diesem Vorbringen habe sich das SEM nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass er als (...) unter eine spezifische Risikogruppe falle, die sein Gefährdungsprofil erhöhen würde, da er allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt sei. Mit Verweis auf die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016 führen die Beschwerdeführenden aus, dass regierungsfeindliche Kräfte gezielt Zivilisten angreifen würden, welche insbesondere die afghanische Regierung unterstützen würden. Zu den primären Zielen der Anschläge würden unter anderem (...) gehören. Zusätzlich erhöht werde das Verfolgungsrisiko durch die Verfolgung durch den Warlord K._______. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 mögen gewisse Details vermissen lassen, dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass das SEM zentrale Nachfragen nicht gestellt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Recherchen zum Machteinfluss oder Bekanntheitsgrad dieses Warlords getätigt habe, um das Verfolgungsrisiko einzuschätzen. Die Beschwerdeführenden machen ferner allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise von Familienfehden in Afghanistan und erläutern in Bezug auf den Konflikt mit der Familie [von K._______ und J._______, dass dieser (...) ausgelöst worden sei. J._______ sei ein Kommandant der Jihadisten gewesen, der die kommunistische Regierung bekämpft habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1 habe dagegen die damalige Regierung unterstützt und sei von dieser mit Waffen ausgestattet worden, um sich gegen die Angriffe jihadistischer Gruppierungen zu verteidigen. Dadurch sei es zu Gefechten zwischen den Familien gekommen, in deren Rahmen der (...) und (...) des Beschwerdeführers 1 von J._______ getötet worden seien und der Beschwerdeführer 1 selbst verletzt worden sei. Da dieser der letzte männliche Stammeshalter sei, würde sein Tod bedeuten, dass die Familie von K._______ die Fehde gewonnen hätte. Durch die Flucht nach Jalalabad sei der Schutz durch sein Umfeld weggefallen, unter dem er in seinem Heimatdorf gestanden habe. Zudem habe sich K._______ nicht getraut in die Gegend des Heimatdorfes des Beschwerdeführers 1 zu begeben, da er dort viele Personen umgebracht und dadurch viele Feinde gehabt habe. In Jalalabad habe somit ein grösseres Risiko bestanden, von K._______ entdeckt zu werden. Die Verwirklichung dieses Risikos hätten die Beschwerdeführenden lange umgehen können, indem sie sich zu verstecken gewusst und das Haus kaum verlassen hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei durch Zufall vom Bodyguard K._______, namens U._______, entdeckt worden. Dieser habe ihn erkannt, da sie in der Nähe von einander aufgewachsen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe gehört, wie U._______ zu den anderen Bodyguards über ihn gesagt habe, dass dies A._______, der Sohn von V._______, sei. Nachdem ihm P._______ mitgeteilt habe, dass K._______ Bodyguards ihn anschliessend gesucht hätten, sei ihm bewusst geworden, dass K._______ nach wie vor nach ihm suchen würde, um ihn zu töten. In Verbindung mit der Bedrohung durch die Taliban sei die Gefährdungssituation nach diesem Vorfall deshalb nicht mehr tragbar gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Mit Verweis auf verschiedene Internetquellen machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass K._______, der im Jahr (...) in den (...) W._______ gewählt worden sei, Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten habe (in der Regierung und bei den Taliban). Dies habe er seinem Vater zu verdanken, der eine einflussreiche Machtposition innegehabt habe und vom ehemaligen Präsidenten Karzai zum (...) der W._______ ernannt worden sei. Aufgrund des grossen Einflusses von K._______ und des Umstandes, dass keine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch K._______ erwarten könne. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen nicht nur glaubhaft sondern auch asylrelevant. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Bedrohung durch K._______ im Wesentlichen mit der mangelnden Substantiiertheit der Angaben, ohne sich jedoch vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Sie scheint deren Ausführungen zum Konflikt mit J._______ und dessen Fortführung durch K._______ sowie die Position und Einflussmöglichkeiten der Letzteren (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F54, F56 und F69; A30 F63) nicht überprüft zu haben. So sind die Angaben der Beschwerdeführenden zutreffend, wonach K._______ der Sohn von J._______ ist, dieser ein Kommandant (der Mujahedeen und später aufgrund der Ernennung durch Hamid Karzai [...] in X._______) und ein Warlord war, der Kontakte zu Taliban verdächtigt und bei einem Anschlag getötet wurde (vgl. David Mansfield, A State Built on Sand: How Opium Undermined Afghanistan, Oxford University Press, 2016, S.(...); Secure Livelihoods Research Consortium, Politics and Governance in Afghanistan: the Case of Nangarhar Province, Juni 2014, Working Paper 16, http://www.refworld.org/docid/ 53a7d2c34.html , S. (...) ff., abgerufen am 29.01.2018). Sein Sohn K._______ wurde (...) und (...) in den (...) gewählt und steht der Mahaz-i-Mili-Partei nahe (vgl. Secure Livelihoods Research Consortium, a.a.O., S.44; Who is who in Afghanistan, , abgerufen am 29.01.2018). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist im Kontext von Afghanistan durchaus nachvollziehbar, dass K._______ aufgrund der mehrere Jahre zuvor zwischen den Familien entstandenen Feindschaft ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1 gehabt hat und verhindern wollte, dass dieser Rache übt (vgl. A33 F57 f. und A30 F64; European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, , abgerufen am 29.01.2018, S. 85 f.). Angesichts des Umstandes, dass J._______, nachdem er den (...) und den (...) des Beschwerdeführers 1 getötet und Letzteren schwer verletzt hatte (vgl. A33 F54; A30 F65), selbst in einem (...) ums Leben gekommen ist (vgl. A33 F56), wäre ein Racheakt seitens des Beschwerdeführers 1 am Sohn von J._______ nicht auszuschliessen gewesen. Der Beschwerdeführer 1 konnte auf Beschwerdeebene erklären, dass er von einem der Bodyguards von K._______ erkannt wurde, weil jener in seiner Nähe aufgewachsen ist und sie sich deshalb kannten (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Weiter stimmen die Angaben der Beschwerdeführenden überein, sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und ihre Ausführungen zu J._______ und K._______ lassen sich mit den öffentlich zugänglichen Quellen verifizieren. Auch erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zum politischen Ursprung des Konflikts einleuchtend: J._______ hat, wie bereits oben ausgeführt, die damalige sozialistische Regierung auf der Seite der Mujahedeen bekämpft. Die Familie des Beschwerdeführers 1 hat hingegen die Regierung unterstützt, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1 damals zu Ausbildungszwecken in die H._______ und in die I._______ geschickt wurde (vgl. A8 F2.04), überzeugend erscheint. Insgesamt überwiegen aufgrund des Vorgesagten die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit J._______ und K._______ als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Gleiches trifft auf die Ausführungen zur Auseinandersetzung mit den Taliban zu. Der Beschwerdeführer 1 legte anlässlich der Anhörung in freiem Bericht substantiiert dar, wie es zu diesem Konflikt gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat. Er unterstrich seine Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. beispielsweise A33 F42 und F47) und einer Vielzahl von Details. So stellte er beispielsweise anschaulich die Lage seines Hauses und desjenigen seines Cousins dar, welche Letzterem ermöglicht hat, eine Kalaschnikow in den Hof des Beschwerdeführers 1 zu werfen (vgl. A33 F42). Ferner erklärte er, wie er beim Tor, welches ein Loch gehabt habe, durch das er nach aussen habe sehen können, Position bezogen habe, um sich zu verteidigen (vgl. A33 F42). Auch schilderte er, wie er seinen stark blutenden Cousin auf einem Esel zur Hauptstrasse transportiert habe, damit dieser schnellstmöglich in ein Krankenhaus gebracht werden konnte (vgl. A33 F42) oder wie die Taliban per Lautsprecher "nur" nach ihm und seinen beiden Cousins L._______ und O._______ verlangt hätten (vgl. A33 F42 und F47). Er relativiert auch seine eigene Position im Konflikt, indem er ausführt, die Taliban hätten überwiegend auf das Haus seines Cousins geschossen, da dort der Widerstand am grössten gewesen sei (vgl. A33 F42). Seine Aussagen erscheinen ferner logisch konsistent, sind weitestgehend widerspruchsfrei und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 überein (vgl. A30 F52 ff.). 6.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Taliban sondern auch jene zum Konflikt mit J._______ und K._______ als glaubhaft zu betrachten. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht richtig erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden sowie aktive als auch ehemalige Angehörige der (...) und der Sicherheitskräfte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 34 ff.; Giustozzi, für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, , abgerufen am 29.01.2018, S. 11). 7.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers 1 und des Krieges verlassen zu haben (vgl. A30 F51 ff.). Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt (vgl. A30 F68) und es sei ihr persönlich nichts passiert (vgl. A30 F69). Gleiches gilt für ihre (...) (vgl. A29F40 ff.; A28 F35 ff.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden 2-5 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan. 7.3 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer 1: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch aktuell entnehmen. Nachdem seine Cousins zwei Taliban getötet hatten, wurde er in diesen Konflikt hineingezogen, indem er seinem verletzten Cousin zu helfen versucht hatte. Dass er von den Taliban als Partei des Konfliktes angesehen wurde, geht aus dem Umstand hervor, dass diese neben seinen beiden Cousins explizit auch ihn per Lautsprecher ausriefen. Zudem beabsichtigten sie sein Haus niederzubrennen, was jedoch von den Dorfbewohnern verhindert werden konnte. Im Rahmen dieses Konflikts wurden vier Verwandte des Beschwerdeführers 1 getötet. Mehrmals gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass die Bedrohung durch die Taliban, neben der von K._______ ausgehenden Gefahr, Grund für ihre Flucht aus Afghanistan gewesen sei (vgl. A33 F79, F90 f. und F102; A30 F52), weshalb der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist aufgrund von ungefähr zwei zwischen dem Angriff der Taliban und der Flucht der Beschwerdeführenden liegenden Jahren dagegen als unterbrochen anzusehen. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben wird, der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht den Beschwerdeführenden jedoch offen (vgl. E 4.1.1 oben). Wie sie korrekt ausführen, befindet sich ihre Heimatregion in der Hand der Taliban (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: The security situation in Nangarhar province, 13.10.2016, https://landinfo.no/asset/3493/1/3493_1.pdf , abgerufen am 05.02.2018; The Longwarjournal, LWJ Map Assessment: Taliban controls or contests 45% of Afghan districts, 26.09.2017, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/09/lwj-map-assessment-taliban-controls-or-contests-45-of-afghan-districts.php , abgerufen am 05.02.2018.). Angesichts der Dimension des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers 1 und den Taliban, ist nicht davon auszugehen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat. Dies ist unter anderem daran ersichtlich, dass T._______, der Bruder von O._______, im (...) 2017 von den Taliban in Jalalabad getötet wurde (vgl. A33 F42 und Beschwerdeschrift S. 5 f.). Weiter erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführenden in Jalalabad aufgrund ihrer äusserst stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit von den Taliban unentdeckt bleiben konnten und der Beschwerdeführer 1 sich seine langjährige Erfahrung als (...) in diesem Zusammenhang zu Nutze machen konnte. Die (...) der Beschwerdeführenden verliessen das Haus nicht und der Beschwerdeführer 1 selbst hat sich äusserst selten ausser Haus begeben (vgl. A33 F61, F71; A29 F35 f.; A28 F57). Jalalabad sei wie "ein Gefängnis" gewesen (vgl. A33 F71). Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger (...), eines der vorstehend unter E. 7.1 erwähnten Risikoprofile erfüllt. Dieses scheint bis zum Zeitpunkt des offenen Konflikts mit den Taliban zwar keine negativen Folgen für ihn gezeitigt zu haben. Spätestens seit diesem Moment beziehungsweise seitdem er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hat, führt dieser Umstand jedoch zu einer Schärfung seines Profils, welche die Verfolgungswahrscheinlichkeit seitens der Taliban erhöht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban ihn aufgrund seines früheren Berufes für den Einmarsch der Nationalarmee verantwortlich machen und ihn infolgedessen umso mehr als Unterstützer der Regierung betrachten (vgl. auch A33 F90). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen bestand zum Zeitpunkt der Flucht für den Beschwerdeführer 1 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit erneut verwirklichen würde. Solches wäre, auch vor dem Hintergrund der Tötung von T._______ im Jahr 2017 und der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan, im heutigen Zeitpunkt ebenfalls anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer 1 in seine Heimat zurückkehren würde. 7.4 In Bezug auf die seit Jahren andauernde Familienfehde gilt es Folgendes festzuhalten: Im Rahmen dieses Konflikts sind sowohl der (...) als auch der (...) des Beschwerdeführers 1 getötet worden. Der Beschwerdeführer 1 wurde dabei schwer verletzt. Bei J._______ hat es sich um einen einflussreichen Warlord gehandelt, dessen Nachfolge von seinem Sohn K._______ übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist objektiv nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer 1 die Begegnung mit dem Bodyguard von K._______, der Umstand, dass dieser ihn erkannte und die nachfolgende Warnung von T._______, dass der Bodyguard sich nach seinem Wohnort erkundigt habe, Grund genug waren für die Annahme, dass er sich in grosser Gefahr befinde. Der Kontext dieses blutigen Konflikts zwischen den beiden Familien war, wie bereits ausgeführt, ein politischer. Ob die Fehde zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aus politischen Gründen fortgesetzt wird oder ob dieser Aspekt keine Rolle mehr spielt und der Konflikt deshalb nicht von Asylrelevanz wäre, kann angesichts der Ausführungen in E. 7.3 oben offen gelassen werden. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 7.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). 7.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerinnen 2-5 erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführende 2-5) Asyl zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'320.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von sechs Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2-5 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'320.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: