Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 17. Juli 2017 führte er im Wesentlichen aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und bis im Jahr 2010 mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, gelebt zu haben. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und sein Vater sei auch Schuldirektor gewesen. Nach der Schule habe er in Kabul Psychologie studiert und nebenbei in einem Kurs für Prüfungsvorbereitungen gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er das Studium abgeschlossen und danach als Freiwilliger für eine Wahlkampagne gearbeitet. Von (...) bis (...) 2014 sei er in seinem Heimatdorf als Sozialarbeiter für das Projekt (...) (Name der Organisation auf Englisch: "[...]") tätig gewesen. Für kurze Zeit sei er nach Kabul gegangen und habe danach mit einem Projekt in E._______ für "(...)" begonnen. Wegen der Kriegslage und aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, im Kampf gegen die F._______ getötet zu werden. Im August 2015 sei er illegal von Kabul via Nimruz nach Pakistan ausgereist und über Iran, Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira, ein Universitätsdiplom, ein Zeugnis, eine Kopie eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und "(...)" sowie einen Drohbrief der Taliban ein. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017, eröffnet am 2. November 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Weiter hielt sie fest, sein Name werde auf A._______ und sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Am 16. November 2017 zeigte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111b AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Als zentralen Grund für seine Ausreise habe er die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und eine Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht. Sie könne die Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehen, es genüge jedoch nicht, eine Furcht mit möglichen zukünftigen Ereignissen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die sich nicht nur auf das subjektive Empfinden des Betroffenen stützen würden. Er habe lediglich davon gehört, die Taliban hätten Kenntnis seiner Koordinaten und er habe nie direkt Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Arbeit bei einem sozialen Hilfswerk in seinem Heimatdorf habe er nicht wegen einer Verfolgung durch die Taliban verlassen, sondern weil das Projekt abgeschlossen gewesen sei und er eine neue Arbeit in E._______ aufgenommen habe. Der Drohbrief, den seine Familie erhalten habe, habe für ihn selbst keine Konsequenzen gehabt; dies spreche gegen eine gezielte asylrelevante Verfolgung. Zudem seien Drohbriefe der Taliban in ländlichen Gegenden weit verbreitet und diesen komme zufolge der leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zu. Die Vorbringen bezüglich der durch die Taliban versperrten Wege in seinem Heimatort, der Kriegssituation in E._______ und der Probleme mit den F._______ seien nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der schwierigen Lage in seinem Heimatland. Weiter prüfte die Vorinstanz eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul und befand, er verfüge dort über Freunde, die ihm gut gesinnt seien. Den Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug nach Kabul entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei sodann zulässig und zumutbar, da er in Kabul über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Er sei jung, besitze einen Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung. In Kabul habe er ein tragfähiges soziales Netz. Ein Freund habe ihm Geld geliehen, um sein Studium und seinen Lebensunterhalt teilweise zu finanzieren. Die Schulden bei seinem Freund und Familienangehörigen würden für ihn kein Risiko darstellen. Sein Cousin habe ihm die Ausreise finanziert, weshalb eine finanzielle Grundlage vorliege. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz könne zwar seine Furcht vor den Taliban nachvollziehen, sei sich aber dennoch sicher, diese Furcht sei unbegründet. Dies erwecke den Anschein, sie halte die Taliban zwar für furchteinflössend, jedoch nicht für besonders gefährlich. Trotz der Verneinung der Asylrelevanz seiner Asylvorbringen habe die Vorinstanz eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul geprüft. Wäre die Vorinstanz jedoch der Meinung, er werde in E._______ nicht verfolgt, dann hätte sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen müssen. Sie habe sich auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die angeblich vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative gestützt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie eine asylrelevante Verfolgung in E._______ nicht ausschliesse. Unklar bleibe, ob die Vorinstanz davon ausgehe, er werde zwar lokal verfolgt, verfüge aber über eine innerstaatliche Fluchtalternative oder er habe in Afghanistan nichts Asylrelevantes zu befürchten. Beide Varianten begründe die Vorinstanz nur oberflächlich und unzureichend. Die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und für eine Neubeurteilung zurückzuweisen. Bestritten werde sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihres Entscheides mit den zentralen, entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dieser Begründungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zwar als nicht asylrelevant, prüfte aber dennoch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul. Damit verunmöglichte sie ihm eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung, da nicht klar ist, ob nun eine asylrelevante Verfolgung vorliegt oder nicht. Die Prüfung seiner Asylvorbringen fiel sodann ungenügend aus. Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass der Beschwerdeführer für ein soziales Hilfswerk gearbeitet habe. Mit keinem Wort ging sie darauf ein, dass sowohl "(...)" und "(...)" Hilfswerke sind, die ihren Hauptsitz in den USA haben. Das eingereichte Beweismittel zu seiner Tätigkeit bei "(...)" ignorierte sie vollständig. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7205/2017 vom 27. Februar 2018; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017) wurde zu Unrecht ebenfalls ausser Acht gelassen. Zu den geltend gemachten Problemen mit den F._______ fasste sie lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers zusammen, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul begründete die Vorinstanz nur oberflächlich und sie beachtete die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kabul nicht genügend. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist eine Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen, ausser es liegen besonders begünstigende Faktoren vor (vgl. E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten gemäss dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe (vgl. E. 8.4.1).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die verschiedenen Hilfswerke im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan einlässlich zu prüfen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 8. Januar 2018 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'340.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'340.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6445/2017 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 17. Juli 2017 führte er im Wesentlichen aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und bis im Jahr 2010 mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, gelebt zu haben. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und sein Vater sei auch Schuldirektor gewesen. Nach der Schule habe er in Kabul Psychologie studiert und nebenbei in einem Kurs für Prüfungsvorbereitungen gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er das Studium abgeschlossen und danach als Freiwilliger für eine Wahlkampagne gearbeitet. Von (...) bis (...) 2014 sei er in seinem Heimatdorf als Sozialarbeiter für das Projekt (...) (Name der Organisation auf Englisch: "[...]") tätig gewesen. Für kurze Zeit sei er nach Kabul gegangen und habe danach mit einem Projekt in E._______ für "(...)" begonnen. Wegen der Kriegslage und aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, im Kampf gegen die F._______ getötet zu werden. Im August 2015 sei er illegal von Kabul via Nimruz nach Pakistan ausgereist und über Iran, Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira, ein Universitätsdiplom, ein Zeugnis, eine Kopie eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und "(...)" sowie einen Drohbrief der Taliban ein. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017, eröffnet am 2. November 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Weiter hielt sie fest, sein Name werde auf A._______ und sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Am 16. November 2017 zeigte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111b AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Als zentralen Grund für seine Ausreise habe er die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und eine Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht. Sie könne die Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehen, es genüge jedoch nicht, eine Furcht mit möglichen zukünftigen Ereignissen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die sich nicht nur auf das subjektive Empfinden des Betroffenen stützen würden. Er habe lediglich davon gehört, die Taliban hätten Kenntnis seiner Koordinaten und er habe nie direkt Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Arbeit bei einem sozialen Hilfswerk in seinem Heimatdorf habe er nicht wegen einer Verfolgung durch die Taliban verlassen, sondern weil das Projekt abgeschlossen gewesen sei und er eine neue Arbeit in E._______ aufgenommen habe. Der Drohbrief, den seine Familie erhalten habe, habe für ihn selbst keine Konsequenzen gehabt; dies spreche gegen eine gezielte asylrelevante Verfolgung. Zudem seien Drohbriefe der Taliban in ländlichen Gegenden weit verbreitet und diesen komme zufolge der leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zu. Die Vorbringen bezüglich der durch die Taliban versperrten Wege in seinem Heimatort, der Kriegssituation in E._______ und der Probleme mit den F._______ seien nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der schwierigen Lage in seinem Heimatland. Weiter prüfte die Vorinstanz eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul und befand, er verfüge dort über Freunde, die ihm gut gesinnt seien. Den Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug nach Kabul entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei sodann zulässig und zumutbar, da er in Kabul über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Er sei jung, besitze einen Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung. In Kabul habe er ein tragfähiges soziales Netz. Ein Freund habe ihm Geld geliehen, um sein Studium und seinen Lebensunterhalt teilweise zu finanzieren. Die Schulden bei seinem Freund und Familienangehörigen würden für ihn kein Risiko darstellen. Sein Cousin habe ihm die Ausreise finanziert, weshalb eine finanzielle Grundlage vorliege. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz könne zwar seine Furcht vor den Taliban nachvollziehen, sei sich aber dennoch sicher, diese Furcht sei unbegründet. Dies erwecke den Anschein, sie halte die Taliban zwar für furchteinflössend, jedoch nicht für besonders gefährlich. Trotz der Verneinung der Asylrelevanz seiner Asylvorbringen habe die Vorinstanz eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul geprüft. Wäre die Vorinstanz jedoch der Meinung, er werde in E._______ nicht verfolgt, dann hätte sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen müssen. Sie habe sich auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die angeblich vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative gestützt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie eine asylrelevante Verfolgung in E._______ nicht ausschliesse. Unklar bleibe, ob die Vorinstanz davon ausgehe, er werde zwar lokal verfolgt, verfüge aber über eine innerstaatliche Fluchtalternative oder er habe in Afghanistan nichts Asylrelevantes zu befürchten. Beide Varianten begründe die Vorinstanz nur oberflächlich und unzureichend. Die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und für eine Neubeurteilung zurückzuweisen. Bestritten werde sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihres Entscheides mit den zentralen, entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dieser Begründungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zwar als nicht asylrelevant, prüfte aber dennoch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul. Damit verunmöglichte sie ihm eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung, da nicht klar ist, ob nun eine asylrelevante Verfolgung vorliegt oder nicht. Die Prüfung seiner Asylvorbringen fiel sodann ungenügend aus. Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass der Beschwerdeführer für ein soziales Hilfswerk gearbeitet habe. Mit keinem Wort ging sie darauf ein, dass sowohl "(...)" und "(...)" Hilfswerke sind, die ihren Hauptsitz in den USA haben. Das eingereichte Beweismittel zu seiner Tätigkeit bei "(...)" ignorierte sie vollständig. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7205/2017 vom 27. Februar 2018; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017) wurde zu Unrecht ebenfalls ausser Acht gelassen. Zu den geltend gemachten Problemen mit den F._______ fasste sie lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers zusammen, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul begründete die Vorinstanz nur oberflächlich und sie beachtete die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kabul nicht genügend. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist eine Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen, ausser es liegen besonders begünstigende Faktoren vor (vgl. E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten gemäss dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe (vgl. E. 8.4.1). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die verschiedenen Hilfswerke im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan einlässlich zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 8. Januar 2018 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'340.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'340.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: