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D-6110/2018

D-6110/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und weitere ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Offizier im Militär gewesen und habe als (...) in B._______, C._______, gearbeitet, nachdem er drei Jahre an einer türkischen Luftwaffenschule studiert habe. Er sei zwischen seinem Wohnort, D._______, und seinem Arbeitsort hin- und hergependelt, was sehr gefährlich gewesen sei. Ein Talibanführer aus dem gleichen Ort sei über seine Tätigkeiten bei der Armee im Bilde gewesen und habe seine Untergebenen angewiesen, ihn umzubringen, weil er mit seiner Tätigkeit für die Luftwaffe eine Gefahr für die Taliban dargestellt habe. Dies habe er auf dem Rückweg von Kabul von einem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden beim «Amt für Entdeckung und Identifizierung» erfahren, der ein Freund seines Bruders gewesen sei, der beim gleichen Amt in einer anderen Abteilung gearbeitet habe. Er habe sein Auto stehen gelassen, sei zirka drei Stunden zu Fuss durch die Berge gegangen und dann mit dem Motorrad nach D._______ gelangt. Anschliessend sei er mit einem Militärhelikopter nach Kabul zurückgeflogen und habe später das Land mit einem türkischen Visum auf dem Luftweg verlassen. Zudem habe er als Hazara keine andere Wahl gehabt, als auszureisen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau von Unbekannten belästigt worden. Derselbe Mitarbeiter beim «Amt für Entdeckung und Identifizierung» habe herausgefunden, dass die Behörden etwas damit zu tun gehabt hätten. Dies um seinem Ruf zu schaden, weil er Fahnenflucht begangen habe. Bei einer Rückkehr müsste er die Ausbildung zurückbezahlen oder lebenslänglich ins Gefängnis gehen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 11. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Am 11. Januar 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seiner Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich bezüglich seines zentralen Vorbringens, eine Verfolgung seitens der Taliban, allgemein sehr unsubstaniiert, vage und in nicht nachvollziehbarer Weise geäussert. Obwohl er zum freien Bericht aufgefordert worden sei, habe er die Verfolgung äusserst knapp beschrieben, so dass an dieser Stelle die Gründe der Ausreise nicht verständlich geworden seien (A17 F75). Auch auf die folgenden Nachfragen habe er keine Ergänzungen geliefert (A17 F76f.). Weiter seien seinen Schilderungen im Zusammenhang mit der Frage, wie er von der Verfolgung erfahren habe, reine Handlungsabfolgen zu entnehmen, ohne dass umfassend auf das Geschehene eingegangen werde (A17 F78). So lasse sich seinen Aussagen beispielsweise nichts über seine damaligen Gedankenvorgänge und persönlichen Überlegungen entnehmen. Es sei beispielsweise zu erwarten, dass er über die Beweggründe für den dreistündigen Fussmarsch oder seine grösste Angst während dieses Marsches individueller zu berichten gewusst hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in sein Dorf gegangen sei, wo er eher hätte gefunden werden können, anstatt nach Kabul zurückzukehren, wo ihm weniger Gefahr gedroht hätte. Entsprechende Ausführungen zu seinen damaligen Überlegungen seien seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen (A17 F96). Gefragt nach weiteren Details des Telefonanrufs, habe er lediglich den Anrufer sowie dessen Dienstabteilung genannt und trotz mehrmaligem Nachfragen lediglich bereits Erzähltes wiederholt (A17 F85-F87). Auch weitere gezielte Fragen nach dem Inhalt des Anrufs und der ausgesprochenen Drohung habe er nicht beantworten können (A17 F88-F90). Auch habe er keine konkreten Hinweise zu seiner angeblichen Bedrohungslage nennen können und wiederum lediglich auf den Anrufer und dessen Tätigkeit verwiesen (A17 F92-F94). Zum persönlichen Gespräch mit Letzterem habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen können (A17 F99f.). Es werde nicht klar, weshalb er den Informanten nicht selber nach weiteren Informationen gefragt habe, um Genaueres über die Verfolgung in Erfahrung zu bringen (A17 F104). Schliesslich bleibe auch unklar, weshalb die Taliban erst im 2015, nachdem er bereits einige Jahre für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn aufmerksam geworden sei. Damit einhergehend vermöchten auch die Aussagen zu den Schwierigkeiten seiner Frau nicht zu überzeugen. Neben seiner knappen Darstellung werde weder klar, wer seine Frau bedroht habe, noch in welchem Zusammenhang seine in diesem Zusammenhang erstmals erwähnte Fahnenflucht stehen solle. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Luftwaffe in B._______ gelte es festzuhalten, dass in Afghanistan nicht von einer kollektiven Verfolgung aller Personen ausgegangen werden könne, die für den Staat oder eine ausländische Organisation arbeiten würden. Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien hoch und es müssten die konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine allfällige Bestrafung wegen Fahnenflucht (Rückzahlung von Ausbildungsgeldern oder andere Bestrafung) sei rechtsstaatlich legitim und damit nicht asylrelevant.

E. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, das SEM mache in seiner Verfügung keine Widersprüche in seinen Aussagen geltend. Auch bestreite es nicht, dass er für die Luftwaffe gearbeitet habe, nenne zum Teil aber fälschlicherweise den Dienstort Kabul. Dem Protokoll und dem Bericht der Hilfswerksvertretung sei zu entnehmen, dass er an der Anhörung oft gestottert habe und verkrampft gewesen sei. Dies habe ihn aber nicht grundsätzlich an der Aussage gehindert. Den Erwägungen des SEM, wonach seine Angaben unsubstantiiert ausgefallen seien und seine Ausreisegründe nicht klar würden, sei zu widersprechen. Er habe zahlreiche Fragen zu seiner Ausbildung und seiner Rolle auf dem Luftwaffenstützpunkt detailliert beantwortet. Er habe in freier Rede zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Talibanführer wegen seines Dienstes auf die Liste der Zielpersonen gesetzt worden sei und aufgrund seines Arbeitsweges auf den Strassen in Afghanistan sehr exponiert gewesen sei (A17 F75). Auf folgende Nachfragen habe er seine Angst vor Folter und Mord beschrieben (A17 F76f.). Damit habe er sein persönliches Problem geschildert und nicht allgemein gehaltene Schilderungen wiedergegeben. Er habe zudem ausdrücklich darum gebeten, ins Detail gehen zu dürfen (A17 F78), was er anschliessend auch getan habe. Seine Schilderungen zum Telefonanruf und seine Reaktion darauf seien stimmig, logisch, realitätsgetreu und anschaulich. Er spreche von der Angst vor der Grausamkeit des Talibanführers. Da er davor darauf hingewiesen habe, dass die Strassen gefährlich seien, habe er nicht näher erklärt, weshalb er zu Fuss gegangen sei. Nach seinen Gedanken auf dem dreistündigen Fussmarsch hätte das SEM explizit fragen müssen. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, als er den Telefonanruf erhalten habe. Er sei in Panik geraten und habe sich mit seiner Familie besprechen wollen, um auch mehr über die Drohungen zu erfahren. Eine Rückkehr nach Kabul wäre im Gegenteil zur Heimkehr ins Dorf nicht über Umwege möglich und deshalb gefährlicher gewesen. Zur Warnung durch den Informanten zögen sich die Ausführungen über drei Seiten des Protokolls hinweg (A17 F85ff.). Er habe angegeben, was der Informant am Telefon gesagt habe, was die Aufgabe von dessen Behörde gewesen sei, was er beim persönlichen Gespräch gesagt habe und weshalb er (der Beschwerdeführer) für die Taliban ein besonderes Ziel dargestellt habe. Dass er diese Punkte mehrmals erläutert habe, liege daran, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Dass er nicht darüber informiert worden sei, welcher Spitzel die Informationen geliefert habe und woher er diese gehabt habe, scheine logisch. Schliesslich könne von ihm keine Erklärung erwartet werden, weshalb die Taliban erst 2015 auf ihn aufmerksam geworden seien. Er habe über die Entwicklung seiner militärischen Karriere berichtet und damit die einzige ihm zugängliche Begründung geliefert. Weitere Faktoren wie die Entwicklung der Kriegsführung, die Position der Taliban, deren Beurteilung der Bedrohungslage sowie deren Informationsstand über ihn und die Abläufe in B._______ seien ihm naturgemäss nicht bekannt. In der Verfügung des SEM würden weiter keinerlei Elemente gewürdigt, die für seine Glaubhaftigkeit sprächen: Anschauliche Schilderung seiner Tätigkeit bei der Armee, Probleme bei den Helikoptern, Vorsichtsmassnahmen bei der Heimreise, Machtverhältnisse in Dasht, Helikoptertransporte, Details zum Talibanführer und zum Informanten. Weiter habe er zahlreiche Beweismittel wie Ausweise, Diplome und Fotografien aus B._______ zu den Akten gereicht. Seine Erlebnisse und die von ihm erfahrene Bedrohungslage decke sich schliesslich mit der allgemeinen Lage in Afghanistan. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre er zu einer Gruppe von Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E-7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1). Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Fotografien von sich auf dem Luftwaffenstützpunkt und Internetartikel über den von ihm erwähnten Talibanführer, die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten durch die Taliban zu den Akten.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die zu den Akten gereichten Fotografien wiesen tatsächlich auf seine Tätigkeit für die Armee hin, diese werde jedoch in der Verfügung gar nicht bestritten. Eine asylrelevante Verfolgung gehe aus den Beweismitteln nicht hervor. Die Zeitungsartikel über die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten im Zusammenhang mit den Taliban bezögen sich lediglich auf die allgemeine Lage und vermöchten nichts über die subjektive Situation des Beschwerdeführers zu sagen.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Bilder von ihm auf dem Luftwaffenstützpunkt in B._______ würden seine Verfolgungsgeschichte untermauern, die gerade auf dieser Tätigkeit beruhe. Zudem würden sie zeigen, dass er in B._______ und nicht in Kabul gearbeitet habe. Die Zeitungsberichte würden belegen, dass sich die von ihm vorgebrachte Bedrohung mit den Quellen über die allgemeine Lage decken würde. Schliesslich werde mit der Replik ein Ausweis seines Bruders eingereicht, der auf dessen Tätigkeit beim Geheimdienst verweise. Dort arbeite auch der mit diesem befreundete Informant, welcher ihn (den Beschwerdeführer) vor den Taliban gewarnt habe.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Frau habe Afghanistan zusammen mit ihrem Bruder am 15. Oktober 2019 verlassen und sich in den Iran begeben. Seit den von ihm erwähnten Übergriffen im Jahr 2017 habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut und schliesslich beschlossen, das Land zu verlassen. Zum Beleg reichte er eine Kopie der Tazkera seiner Frau sowie eine Fotografie von ihr im Iran zu den Akten.

E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, ist zu folgen. Das SEM hat richtig dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage und wie er am Telefon und im persönlichen Gespräch davon erfahren habe, allgemein und unsubstantiiert ausgefallen sind. Dies vor allem auch in freier Rede, die sich gerade einmal über elf Zeilen erstreckt (vgl. A17 F75). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers zwar klar, was der Grund für seine Ausreise war. Nichtsdestotrotz waren seine diesbezüglichen Aussagen nicht substantiiert. Seine Bitte an der Anhörung, ins Detail gehen zu dürfen, vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.3 Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner militärischen Tätigkeit detaillierte Angaben zu machen vermochte, ihm dies aber in Bezug auf die Bedrohungslage durch den Talibanführer eben gerade nicht gelang. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er ausführt, das SEM hätte ihn nach seinen Gedanken auf dem dreistündigen Fussmarsch explizit fragen müssen. Bei der Erzählung von selbst Erlebtem ist davon auszugehen, dass solche Elemente spontan erwähnt werden. Dass er gewisse Punkte mehrmals erläutert habe, versucht der Beschwerdeführer damit zu erklären, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Vielmehr war es aber so, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen stellte, weil die Antworten allgemein ausfielen und es mehr Details erfragen wollte, die aber nicht kamen. Ferner scheint es auch dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in sein Dorf gegangen sein sollte, anstatt sich in die Anonymität Kabuls zu begeben, wo er offenbar genügend Kontakte gehabt hätte. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich mit seiner Familie habe absprechen wollen beziehungsweise der Weg nach Kabul gefährlicher gewesen wäre, vermag nicht zu erklären, wieso er sich an den Ort begab, wo auch der Talibanführer lebte, der ihn suchte. Auch seine Angabe, wonach er so auch mehr über die Drohungen in Erfahrung habe bringen wollen, überzeugt nicht, konnte er an der Anhörung diesbezüglich gerade keine genaueren Angaben machen.

E. 5.4 Ebenfalls zu überzeugen vermag das Argument der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban erst im Jahr 2015, nachdem er bereits einige Zeit für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn aufmerksam geworden sei, zumal der Talibanführer angeblich im gleichen Ort wie der Beschwerdeführer wohnte. Die Entwicklung seiner militärischen Karriere und die weiteren in der Beschwerde genannten möglichen Faktoren vermögen diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Bei den anschliessend in der Beschwerde aufgezählten Glaubhaftigkeitselementen handelt es sich nur um solche, die eben nicht direkt mit seiner konkreten Verfolgung zu tun haben, sondern seine militärische Tätigkeit betreffen. Auch die Ausführungen zum Talibanführer sind allgemein bekannte Informationen und vermögen eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen, ebenso wenig wie die Informationen zum Informanten und dessen Dienststelle. Da der Beschwerdeführer in einem sensiblen Bereich arbeitete, hatte er sicherlich immer wieder mit Personen zu tun, die ihn über die Sicherheitslage informierten. Zudem war sein Bruder offenbar mit dieser Person befreundet, sodass es ihm leichtfallen dürfte, über diese Auskunft zu geben.

E. 5.5 Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass seitens der Behörden zu Gunsten des Beschwerdeführers als Armeeangehöriger weitergehende Schutzmassnahmen getroffen worden wären als der blossen Mitteilung, er sei in Gefahr und müsse sich in Acht nehmen. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohungslage noch zirka 40 Tage zu Hause und anschliessend zirka eineinhalb Monate in Kabul blieb. Dass er auf einen geeigneten Flug aus D._______ habe warten müssen und auch auf billigere Flugtickets in die Türkei, obwohl er über das Visum schon einen Monat zuvor verfügte, vermag nicht zu überzeugen. Als Armeeangehöriger, der in der Provinz gemäss dem Geheimdienst in Gefahr gewesen sei, wäre ihm die Ausreise wohl zeitnaher genehmigt worden. Angesichts der Bedrohungslage hätte er wohl auch nicht auf billigere Flugtickets gewartet, zumal seine Familie gemäss seinen Aussagen finanziell gut gestellt war.

E. 5.6 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen lediglich die militärische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, die aber vorliegend gar nicht bestritten wird. Eine persönliche Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. In der Replik wird zwar richtig ausgeführt, dass diese Glaubhaftigkeitselemente und Beweismittel zwar grundsätzlich die damit zusammenhängende Verfolgung zu untermauern vermöchten. Wenn aber die konkreten Verfolgungsvorbringen derart unsubstantiiert und auch unbelegt bleiben, vermag das zur Glaubhaftigkeit von letzteren nicht auszureichen. In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikeln zum Luftwaffenstützpunkt B._______ und zur Gefahr für Piloten im Zusammenhang mit den Taliban nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er gar nicht als Pilot, sondern als (...) tätig war und auch im Übrigen allein daraus noch keine Verfolgungssituation abzuleiten ist. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Ausweis seines Bruders, der auf dessen Tätigkeit beim Geheimdienst verweise, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.

E. 5.7 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Erwägungen des SEM zu den geltend gemachten Schwierigkeiten der Ehefrau nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu überzeugen. Eine Bestätigung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers lässt sich aus allfälligen Sicherheitsproblemen der Ehefrau nicht ableiten, zumal ein entsprechender Zusammenhang nur sehr vage und letztlich nicht nachvollziehbar vorgebracht wurde. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer angibt, die Verfolgung der Ehefrau habe etwas mit den Behörden und nicht mit den Taliban zu tun. Das behördliche Organisieren von Übergriffen gegen die Ehefrau wegen der Fahnenflucht des Beschwerdeführers, um dessen Ruf zu schädigen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird dem denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Frau habe Afghanistan am 15. Oktober 2019 wegen ihrer ständigen Angst nach den Übergriffen im Jahr 2017 verlassen. Auch daraus lässt sich jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten.

E. 5.8 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

E. 6 In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Luftwaffe in B._______ ist nicht davon auszugehen, dass er allein deshalb bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine allfällige Bestrafung wegen Fahnenflucht - die der Beschwerdeführer überdies erst an der Anhörung und lediglich nebenbei geltend machte - wäre unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Die drohenden Folgen würden somit nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen, weshalb diese nicht asylrelevant wären. Der Verweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer als Armeeangehöriger zu einer Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E-7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers wurde vorliegend für unglaubhaft befunden, dies gilt auch vor dem Hintergrund eines erhöhten Risikoprofils. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er argumentiert, aus dieser erhöhten Verfolgungsgefahr ergebe sich bereits die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche besonders günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 10.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, vorliegend seien besonders begünstigende Umstände für einen Wegweisungsvollzug zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe die letzten rund sechs Jahre vor seiner Ausreise - mit einem zweijährigen Unterbruch in der Türkei - in Kabul gelebt, wo er die Militärschule besucht und seine Ausbildung absolviert habe. Anschliessend habe er als Offizier bei der dortigen Luftwaffe gearbeitet und ein zehnköpfiges Team geführt. Alle drei bis vier Monate habe er sich bei seiner Familie in D._______ aufgehalten. Angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Hauptstadt und der ausserordentlich guten Ausbildung sowie seiner langjährigen Erfahrung als Experte für (...) sei davon auszugehen, dass er dort sowohl über ein Beziehungsnetz verfüge, als auch mit seinem militärischen Abschluss eine Arbeitsstelle finden könne. Sein hohes Bildungsniveau lasse darauf schliessen, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme und auf die Unterstützung der Familie zählen könne. Den Akten seien denn auch keine erheblichen Gründe zu entnehmen, die einen Umzug seiner Frau und Kinder nach Kabul als unmöglich erscheinen lassen würden. Des Weiteren sei er ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit. Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtmitteleingabe darauf hin, dass die Erwägungen des SEM im entscheidenden Punkt falsch seien. Er habe nämlich nicht in Kabul, sondern in B._______ gearbeitet. Der einzige Bezug zu Kabul - abgesehen von Kurzaufenthalten - bestehe demnach darin, dass er dort die Militärschule besucht habe. Dies liege aber bald zehn Jahre zurück und könne nicht als Grundlage für ein tragfähiges Beziehungsnetz dienen. Ausserdem lebe kein einziges Familienmitglied in Kabul oder habe je dort gelebt. Sämtliche Verwandten lebten in D._______.

E. 10.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zu Recht, dass das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er habe in Kabul gelebt und gearbeitet. Ebenfalls geht das SEM fehl, wenn es Kinder des Beschwerdeführers erwähnt und diesen als alleinstehend bezeichnet. Der Beschwerdeführer war vielmehr verheiratet, kinderlos und arbeitete auf dem Luftwaffenstützpunkt in B._______, während er seinen Wohnort in der Provinz D._______ hatte. Er absolvierte zwar die 10. bis 12. Klasse an der Militärschule in Kabul und lebte dort somit während drei Jahren. Diese Ausbildung liegt jedoch bereits neun Jahre zurück und der Beschwerdeführer besuchte anschliessend während drei Jahren eine Militärakademie in der Türkei. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan war er lediglich zwei Monate in Kabul stationiert, bevor er dann nach B._______ verlegt wurde. Der Weg von seinem Arbeitsort B._______ zu seinem Wohnort in D._______ führte ihn zwar über Kabul (vgl. A17 F67), dabei befand er sich jedoch jeweils lediglich auf der Durchreise. Auch der kurze Aufenthalt vor seiner Ausreise bei Studienkollegen stellt keinen genügenden Hinweis für ein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Kabul würde für den Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen. Gemäss seinen Angaben verfügt er dort über keinerlei Familienangehörige, was das SEM auch nicht in Zweifel zieht. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten nicht gegeben ist. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die gute Ausbildung und die frühere Anstellung des Beschwerdeführers bei der Armee sowie die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Familie nichts. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2018 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem mit Verfügung vom 2. November 2018 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreter ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Kostennote vom 11. Januar 2019 werden ein Aufwand von 12.5 Stunden an Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 57.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist inklusive der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen des Rechtsvertreters als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung und des Honorars reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1'400.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1'400.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. September 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6110/2018 Urteil vom 20. Januar 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und weitere ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Offizier im Militär gewesen und habe als (...) in B._______, C._______, gearbeitet, nachdem er drei Jahre an einer türkischen Luftwaffenschule studiert habe. Er sei zwischen seinem Wohnort, D._______, und seinem Arbeitsort hin- und hergependelt, was sehr gefährlich gewesen sei. Ein Talibanführer aus dem gleichen Ort sei über seine Tätigkeiten bei der Armee im Bilde gewesen und habe seine Untergebenen angewiesen, ihn umzubringen, weil er mit seiner Tätigkeit für die Luftwaffe eine Gefahr für die Taliban dargestellt habe. Dies habe er auf dem Rückweg von Kabul von einem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden beim «Amt für Entdeckung und Identifizierung» erfahren, der ein Freund seines Bruders gewesen sei, der beim gleichen Amt in einer anderen Abteilung gearbeitet habe. Er habe sein Auto stehen gelassen, sei zirka drei Stunden zu Fuss durch die Berge gegangen und dann mit dem Motorrad nach D._______ gelangt. Anschliessend sei er mit einem Militärhelikopter nach Kabul zurückgeflogen und habe später das Land mit einem türkischen Visum auf dem Luftweg verlassen. Zudem habe er als Hazara keine andere Wahl gehabt, als auszureisen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau von Unbekannten belästigt worden. Derselbe Mitarbeiter beim «Amt für Entdeckung und Identifizierung» habe herausgefunden, dass die Behörden etwas damit zu tun gehabt hätten. Dies um seinem Ruf zu schaden, weil er Fahnenflucht begangen habe. Bei einer Rückkehr müsste er die Ausbildung zurückbezahlen oder lebenslänglich ins Gefängnis gehen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 11. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Am 11. Januar 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich bezüglich seines zentralen Vorbringens, eine Verfolgung seitens der Taliban, allgemein sehr unsubstaniiert, vage und in nicht nachvollziehbarer Weise geäussert. Obwohl er zum freien Bericht aufgefordert worden sei, habe er die Verfolgung äusserst knapp beschrieben, so dass an dieser Stelle die Gründe der Ausreise nicht verständlich geworden seien (A17 F75). Auch auf die folgenden Nachfragen habe er keine Ergänzungen geliefert (A17 F76f.). Weiter seien seinen Schilderungen im Zusammenhang mit der Frage, wie er von der Verfolgung erfahren habe, reine Handlungsabfolgen zu entnehmen, ohne dass umfassend auf das Geschehene eingegangen werde (A17 F78). So lasse sich seinen Aussagen beispielsweise nichts über seine damaligen Gedankenvorgänge und persönlichen Überlegungen entnehmen. Es sei beispielsweise zu erwarten, dass er über die Beweggründe für den dreistündigen Fussmarsch oder seine grösste Angst während dieses Marsches individueller zu berichten gewusst hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in sein Dorf gegangen sei, wo er eher hätte gefunden werden können, anstatt nach Kabul zurückzukehren, wo ihm weniger Gefahr gedroht hätte. Entsprechende Ausführungen zu seinen damaligen Überlegungen seien seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen (A17 F96). Gefragt nach weiteren Details des Telefonanrufs, habe er lediglich den Anrufer sowie dessen Dienstabteilung genannt und trotz mehrmaligem Nachfragen lediglich bereits Erzähltes wiederholt (A17 F85-F87). Auch weitere gezielte Fragen nach dem Inhalt des Anrufs und der ausgesprochenen Drohung habe er nicht beantworten können (A17 F88-F90). Auch habe er keine konkreten Hinweise zu seiner angeblichen Bedrohungslage nennen können und wiederum lediglich auf den Anrufer und dessen Tätigkeit verwiesen (A17 F92-F94). Zum persönlichen Gespräch mit Letzterem habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen können (A17 F99f.). Es werde nicht klar, weshalb er den Informanten nicht selber nach weiteren Informationen gefragt habe, um Genaueres über die Verfolgung in Erfahrung zu bringen (A17 F104). Schliesslich bleibe auch unklar, weshalb die Taliban erst im 2015, nachdem er bereits einige Jahre für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn aufmerksam geworden sei. Damit einhergehend vermöchten auch die Aussagen zu den Schwierigkeiten seiner Frau nicht zu überzeugen. Neben seiner knappen Darstellung werde weder klar, wer seine Frau bedroht habe, noch in welchem Zusammenhang seine in diesem Zusammenhang erstmals erwähnte Fahnenflucht stehen solle. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Luftwaffe in B._______ gelte es festzuhalten, dass in Afghanistan nicht von einer kollektiven Verfolgung aller Personen ausgegangen werden könne, die für den Staat oder eine ausländische Organisation arbeiten würden. Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien hoch und es müssten die konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine allfällige Bestrafung wegen Fahnenflucht (Rückzahlung von Ausbildungsgeldern oder andere Bestrafung) sei rechtsstaatlich legitim und damit nicht asylrelevant. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, das SEM mache in seiner Verfügung keine Widersprüche in seinen Aussagen geltend. Auch bestreite es nicht, dass er für die Luftwaffe gearbeitet habe, nenne zum Teil aber fälschlicherweise den Dienstort Kabul. Dem Protokoll und dem Bericht der Hilfswerksvertretung sei zu entnehmen, dass er an der Anhörung oft gestottert habe und verkrampft gewesen sei. Dies habe ihn aber nicht grundsätzlich an der Aussage gehindert. Den Erwägungen des SEM, wonach seine Angaben unsubstantiiert ausgefallen seien und seine Ausreisegründe nicht klar würden, sei zu widersprechen. Er habe zahlreiche Fragen zu seiner Ausbildung und seiner Rolle auf dem Luftwaffenstützpunkt detailliert beantwortet. Er habe in freier Rede zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Talibanführer wegen seines Dienstes auf die Liste der Zielpersonen gesetzt worden sei und aufgrund seines Arbeitsweges auf den Strassen in Afghanistan sehr exponiert gewesen sei (A17 F75). Auf folgende Nachfragen habe er seine Angst vor Folter und Mord beschrieben (A17 F76f.). Damit habe er sein persönliches Problem geschildert und nicht allgemein gehaltene Schilderungen wiedergegeben. Er habe zudem ausdrücklich darum gebeten, ins Detail gehen zu dürfen (A17 F78), was er anschliessend auch getan habe. Seine Schilderungen zum Telefonanruf und seine Reaktion darauf seien stimmig, logisch, realitätsgetreu und anschaulich. Er spreche von der Angst vor der Grausamkeit des Talibanführers. Da er davor darauf hingewiesen habe, dass die Strassen gefährlich seien, habe er nicht näher erklärt, weshalb er zu Fuss gegangen sei. Nach seinen Gedanken auf dem dreistündigen Fussmarsch hätte das SEM explizit fragen müssen. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, als er den Telefonanruf erhalten habe. Er sei in Panik geraten und habe sich mit seiner Familie besprechen wollen, um auch mehr über die Drohungen zu erfahren. Eine Rückkehr nach Kabul wäre im Gegenteil zur Heimkehr ins Dorf nicht über Umwege möglich und deshalb gefährlicher gewesen. Zur Warnung durch den Informanten zögen sich die Ausführungen über drei Seiten des Protokolls hinweg (A17 F85ff.). Er habe angegeben, was der Informant am Telefon gesagt habe, was die Aufgabe von dessen Behörde gewesen sei, was er beim persönlichen Gespräch gesagt habe und weshalb er (der Beschwerdeführer) für die Taliban ein besonderes Ziel dargestellt habe. Dass er diese Punkte mehrmals erläutert habe, liege daran, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Dass er nicht darüber informiert worden sei, welcher Spitzel die Informationen geliefert habe und woher er diese gehabt habe, scheine logisch. Schliesslich könne von ihm keine Erklärung erwartet werden, weshalb die Taliban erst 2015 auf ihn aufmerksam geworden seien. Er habe über die Entwicklung seiner militärischen Karriere berichtet und damit die einzige ihm zugängliche Begründung geliefert. Weitere Faktoren wie die Entwicklung der Kriegsführung, die Position der Taliban, deren Beurteilung der Bedrohungslage sowie deren Informationsstand über ihn und die Abläufe in B._______ seien ihm naturgemäss nicht bekannt. In der Verfügung des SEM würden weiter keinerlei Elemente gewürdigt, die für seine Glaubhaftigkeit sprächen: Anschauliche Schilderung seiner Tätigkeit bei der Armee, Probleme bei den Helikoptern, Vorsichtsmassnahmen bei der Heimreise, Machtverhältnisse in Dasht, Helikoptertransporte, Details zum Talibanführer und zum Informanten. Weiter habe er zahlreiche Beweismittel wie Ausweise, Diplome und Fotografien aus B._______ zu den Akten gereicht. Seine Erlebnisse und die von ihm erfahrene Bedrohungslage decke sich schliesslich mit der allgemeinen Lage in Afghanistan. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre er zu einer Gruppe von Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E-7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1). Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Fotografien von sich auf dem Luftwaffenstützpunkt und Internetartikel über den von ihm erwähnten Talibanführer, die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten durch die Taliban zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die zu den Akten gereichten Fotografien wiesen tatsächlich auf seine Tätigkeit für die Armee hin, diese werde jedoch in der Verfügung gar nicht bestritten. Eine asylrelevante Verfolgung gehe aus den Beweismitteln nicht hervor. Die Zeitungsartikel über die Luftwaffe in B._______ und die Gefahr für Piloten im Zusammenhang mit den Taliban bezögen sich lediglich auf die allgemeine Lage und vermöchten nichts über die subjektive Situation des Beschwerdeführers zu sagen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Bilder von ihm auf dem Luftwaffenstützpunkt in B._______ würden seine Verfolgungsgeschichte untermauern, die gerade auf dieser Tätigkeit beruhe. Zudem würden sie zeigen, dass er in B._______ und nicht in Kabul gearbeitet habe. Die Zeitungsberichte würden belegen, dass sich die von ihm vorgebrachte Bedrohung mit den Quellen über die allgemeine Lage decken würde. Schliesslich werde mit der Replik ein Ausweis seines Bruders eingereicht, der auf dessen Tätigkeit beim Geheimdienst verweise. Dort arbeite auch der mit diesem befreundete Informant, welcher ihn (den Beschwerdeführer) vor den Taliban gewarnt habe. 4.5 Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Frau habe Afghanistan zusammen mit ihrem Bruder am 15. Oktober 2019 verlassen und sich in den Iran begeben. Seit den von ihm erwähnten Übergriffen im Jahr 2017 habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut und schliesslich beschlossen, das Land zu verlassen. Zum Beleg reichte er eine Kopie der Tazkera seiner Frau sowie eine Fotografie von ihr im Iran zu den Akten. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, ist zu folgen. Das SEM hat richtig dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage und wie er am Telefon und im persönlichen Gespräch davon erfahren habe, allgemein und unsubstantiiert ausgefallen sind. Dies vor allem auch in freier Rede, die sich gerade einmal über elf Zeilen erstreckt (vgl. A17 F75). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers zwar klar, was der Grund für seine Ausreise war. Nichtsdestotrotz waren seine diesbezüglichen Aussagen nicht substantiiert. Seine Bitte an der Anhörung, ins Detail gehen zu dürfen, vermag daran nichts zu ändern. 5.3 Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner militärischen Tätigkeit detaillierte Angaben zu machen vermochte, ihm dies aber in Bezug auf die Bedrohungslage durch den Talibanführer eben gerade nicht gelang. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er ausführt, das SEM hätte ihn nach seinen Gedanken auf dem dreistündigen Fussmarsch explizit fragen müssen. Bei der Erzählung von selbst Erlebtem ist davon auszugehen, dass solche Elemente spontan erwähnt werden. Dass er gewisse Punkte mehrmals erläutert habe, versucht der Beschwerdeführer damit zu erklären, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Vielmehr war es aber so, dass das SEM immer wieder die gleichen Fragen stellte, weil die Antworten allgemein ausfielen und es mehr Details erfragen wollte, die aber nicht kamen. Ferner scheint es auch dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in sein Dorf gegangen sein sollte, anstatt sich in die Anonymität Kabuls zu begeben, wo er offenbar genügend Kontakte gehabt hätte. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich mit seiner Familie habe absprechen wollen beziehungsweise der Weg nach Kabul gefährlicher gewesen wäre, vermag nicht zu erklären, wieso er sich an den Ort begab, wo auch der Talibanführer lebte, der ihn suchte. Auch seine Angabe, wonach er so auch mehr über die Drohungen in Erfahrung habe bringen wollen, überzeugt nicht, konnte er an der Anhörung diesbezüglich gerade keine genaueren Angaben machen. 5.4 Ebenfalls zu überzeugen vermag das Argument der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban erst im Jahr 2015, nachdem er bereits einige Zeit für die Luftwaffe gearbeitet habe, auf ihn aufmerksam geworden sei, zumal der Talibanführer angeblich im gleichen Ort wie der Beschwerdeführer wohnte. Die Entwicklung seiner militärischen Karriere und die weiteren in der Beschwerde genannten möglichen Faktoren vermögen diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Bei den anschliessend in der Beschwerde aufgezählten Glaubhaftigkeitselementen handelt es sich nur um solche, die eben nicht direkt mit seiner konkreten Verfolgung zu tun haben, sondern seine militärische Tätigkeit betreffen. Auch die Ausführungen zum Talibanführer sind allgemein bekannte Informationen und vermögen eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen, ebenso wenig wie die Informationen zum Informanten und dessen Dienststelle. Da der Beschwerdeführer in einem sensiblen Bereich arbeitete, hatte er sicherlich immer wieder mit Personen zu tun, die ihn über die Sicherheitslage informierten. Zudem war sein Bruder offenbar mit dieser Person befreundet, sodass es ihm leichtfallen dürfte, über diese Auskunft zu geben. 5.5 Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass seitens der Behörden zu Gunsten des Beschwerdeführers als Armeeangehöriger weitergehende Schutzmassnahmen getroffen worden wären als der blossen Mitteilung, er sei in Gefahr und müsse sich in Acht nehmen. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohungslage noch zirka 40 Tage zu Hause und anschliessend zirka eineinhalb Monate in Kabul blieb. Dass er auf einen geeigneten Flug aus D._______ habe warten müssen und auch auf billigere Flugtickets in die Türkei, obwohl er über das Visum schon einen Monat zuvor verfügte, vermag nicht zu überzeugen. Als Armeeangehöriger, der in der Provinz gemäss dem Geheimdienst in Gefahr gewesen sei, wäre ihm die Ausreise wohl zeitnaher genehmigt worden. Angesichts der Bedrohungslage hätte er wohl auch nicht auf billigere Flugtickets gewartet, zumal seine Familie gemäss seinen Aussagen finanziell gut gestellt war. 5.6 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen lediglich die militärische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, die aber vorliegend gar nicht bestritten wird. Eine persönliche Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. In der Replik wird zwar richtig ausgeführt, dass diese Glaubhaftigkeitselemente und Beweismittel zwar grundsätzlich die damit zusammenhängende Verfolgung zu untermauern vermöchten. Wenn aber die konkreten Verfolgungsvorbringen derart unsubstantiiert und auch unbelegt bleiben, vermag das zur Glaubhaftigkeit von letzteren nicht auszureichen. In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikeln zum Luftwaffenstützpunkt B._______ und zur Gefahr für Piloten im Zusammenhang mit den Taliban nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er gar nicht als Pilot, sondern als (...) tätig war und auch im Übrigen allein daraus noch keine Verfolgungssituation abzuleiten ist. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Ausweis seines Bruders, der auf dessen Tätigkeit beim Geheimdienst verweise, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. 5.7 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Erwägungen des SEM zu den geltend gemachten Schwierigkeiten der Ehefrau nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu überzeugen. Eine Bestätigung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers lässt sich aus allfälligen Sicherheitsproblemen der Ehefrau nicht ableiten, zumal ein entsprechender Zusammenhang nur sehr vage und letztlich nicht nachvollziehbar vorgebracht wurde. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer angibt, die Verfolgung der Ehefrau habe etwas mit den Behörden und nicht mit den Taliban zu tun. Das behördliche Organisieren von Übergriffen gegen die Ehefrau wegen der Fahnenflucht des Beschwerdeführers, um dessen Ruf zu schädigen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird dem denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Mit Eingabe vom 4. November 2019 machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Frau habe Afghanistan am 15. Oktober 2019 wegen ihrer ständigen Angst nach den Übergriffen im Jahr 2017 verlassen. Auch daraus lässt sich jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. 5.8 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

6. In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Luftwaffe in B._______ ist nicht davon auszugehen, dass er allein deshalb bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Eine allfällige Bestrafung wegen Fahnenflucht - die der Beschwerdeführer überdies erst an der Anhörung und lediglich nebenbei geltend machte - wäre unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Die drohenden Folgen würden somit nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen, weshalb diese nicht asylrelevant wären. Der Verweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer als Armeeangehöriger zu einer Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E-7205/2017 vom 27. Februar 2018 E. 7.1), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers wurde vorliegend für unglaubhaft befunden, dies gilt auch vor dem Hintergrund eines erhöhten Risikoprofils. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er argumentiert, aus dieser erhöhten Verfolgungsgefahr ergebe sich bereits die Flüchtlingseigenschaft.

7. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche besonders günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 10.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, vorliegend seien besonders begünstigende Umstände für einen Wegweisungsvollzug zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe die letzten rund sechs Jahre vor seiner Ausreise - mit einem zweijährigen Unterbruch in der Türkei - in Kabul gelebt, wo er die Militärschule besucht und seine Ausbildung absolviert habe. Anschliessend habe er als Offizier bei der dortigen Luftwaffe gearbeitet und ein zehnköpfiges Team geführt. Alle drei bis vier Monate habe er sich bei seiner Familie in D._______ aufgehalten. Angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Hauptstadt und der ausserordentlich guten Ausbildung sowie seiner langjährigen Erfahrung als Experte für (...) sei davon auszugehen, dass er dort sowohl über ein Beziehungsnetz verfüge, als auch mit seinem militärischen Abschluss eine Arbeitsstelle finden könne. Sein hohes Bildungsniveau lasse darauf schliessen, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme und auf die Unterstützung der Familie zählen könne. Den Akten seien denn auch keine erheblichen Gründe zu entnehmen, die einen Umzug seiner Frau und Kinder nach Kabul als unmöglich erscheinen lassen würden. Des Weiteren sei er ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit. Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtmitteleingabe darauf hin, dass die Erwägungen des SEM im entscheidenden Punkt falsch seien. Er habe nämlich nicht in Kabul, sondern in B._______ gearbeitet. Der einzige Bezug zu Kabul - abgesehen von Kurzaufenthalten - bestehe demnach darin, dass er dort die Militärschule besucht habe. Dies liege aber bald zehn Jahre zurück und könne nicht als Grundlage für ein tragfähiges Beziehungsnetz dienen. Ausserdem lebe kein einziges Familienmitglied in Kabul oder habe je dort gelebt. Sämtliche Verwandten lebten in D._______. 10.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zu Recht, dass das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er habe in Kabul gelebt und gearbeitet. Ebenfalls geht das SEM fehl, wenn es Kinder des Beschwerdeführers erwähnt und diesen als alleinstehend bezeichnet. Der Beschwerdeführer war vielmehr verheiratet, kinderlos und arbeitete auf dem Luftwaffenstützpunkt in B._______, während er seinen Wohnort in der Provinz D._______ hatte. Er absolvierte zwar die 10. bis 12. Klasse an der Militärschule in Kabul und lebte dort somit während drei Jahren. Diese Ausbildung liegt jedoch bereits neun Jahre zurück und der Beschwerdeführer besuchte anschliessend während drei Jahren eine Militärakademie in der Türkei. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan war er lediglich zwei Monate in Kabul stationiert, bevor er dann nach B._______ verlegt wurde. Der Weg von seinem Arbeitsort B._______ zu seinem Wohnort in D._______ führte ihn zwar über Kabul (vgl. A17 F67), dabei befand er sich jedoch jeweils lediglich auf der Durchreise. Auch der kurze Aufenthalt vor seiner Ausreise bei Studienkollegen stellt keinen genügenden Hinweis für ein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Kabul würde für den Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen. Gemäss seinen Angaben verfügt er dort über keinerlei Familienangehörige, was das SEM auch nicht in Zweifel zieht. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten nicht gegeben ist. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die gute Ausbildung und die frühere Anstellung des Beschwerdeführers bei der Armee sowie die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Familie nichts. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2018 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem mit Verfügung vom 2. November 2018 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreter ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Kostennote vom 11. Januar 2019 werden ein Aufwand von 12.5 Stunden an Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 57.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist inklusive der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen des Rechtsvertreters als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung und des Honorars reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1'400.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1'400.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. September 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: