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D-7937/2016

D-7937/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. August 2015 aus Afghanistan aus und gelangten über den Iran, die Türkei und Italien am 1. September 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch befragt und am 26. Mai 2016 einlässlich angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien afghanische Staatsangehörige und ethnische Paschtunen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Kabul, wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gelebt habe. Danach sei sie in den Heimatort des Beschwerdeführers, F._______ in der Provinz G._______, gezogen und hätte dort mit ihren drei Kindern bis zur Ausreise bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren in Kabul gelebt und gearbeitet und seine Familie regelmässig in seinem Heimatort F._______ besucht. Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als selbständiger Autohändler in Kabul gearbeitet und sei zudem für eine Firma tätig gewesen, welche gegen Sprengstoff geschützte Autos verkauft und verleast habe. Kunden seien unter anderem die amerikanischen Truppen und die International Security Assistance Force (ISAF) gewesen. Ungefähr am 11. August 2015 habe er Ersteren eine Lieferung Fahrzeuge in der Stadt G._______ persönlich ausgeliefert. Dabei sei er unbemerkt von Taliban-Anhängern fotografiert worden. In der Nacht des folgenden Tages, nachdem er bereits wieder in Kabul gewesen sei, hätten die Taliban sein Elternhaus aufgesucht. Sie hätten den Vater geschlagen und unter Vorhalt der Fotos verlangt, der Beschwerdeführer solle sich ihnen innert drei Tagen zur Verfügung stellen. Der Vater hätte am folgenden Tag bei den Behörden Anzeige gegen die Taliban erstattet und für fünf Nächte Polizeischutz für die Familie erhalten. Ungefähr in der sechsten Nacht nach dem ersten Vorfall seien die Taliban erneut beim Elternhaus aufgetaucht und hätten den Vater getötet, nachdem sie den Beschwerdeführer wieder nicht angetroffen hätten. Die Beschwerdeführenden hätten am folgenden Tag das Land verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Tazkeras aller Beschwerdeführenden mit Ausnahme des jüngsten Kindes ein, des Weiteren die Behördenanzeige bezüglich der Bedrohung durch die Taliban, eine Bestätigung über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers, mehrere "certificates of appreciation" der amerikanischen Truppen für den Beschwerdeführer, seinen afghanischen Waffenschein und diverse Geschäftsunterlagen zu seiner Tätigkeit bei der erwähnten Autofirma. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichten sie einen Bericht (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul vom 16. November 2016) sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Februar 2017 replizierten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, der Beschwerdeführer entspreche aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den amerikanischen Streitkräften und der ISAF einem Risikoprofil. Seine Bedrohung an Leib und Leben in der Provinz G._______ habe er grundsätzlich glaubhaft machen können. Insoweit sei auch von einer entsprechenden Bedrohung der Beschwerdeführerin in der Provinz G._______ auszugehen. Beide würden aber Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen sie sich durch Wegzug nach Kabul entziehen könnten, weshalb die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Trotz Zunahme von Sicherheitsvorfällen seit Abzug der ISAF im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, auch in Kabul von Taliban-Anhängern verfolgt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn dort aufgesucht hätten, wenn sein Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Demnach habe auch die Beschwerdeführerin eine Bedrohung in Kabul nicht glaubhaft machen können. Sie sei in Kabul aufgewachsen und Familienangehörige lebten weiterhin dort. Auch der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre mehrheitlich in Kabul gelebt und gearbeitet, weshalb die Beschwerdeführenden auf ein Beziehungsnetz vor Ort zurückgreifen könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem nach seinen Angaben vor der Ausreise zwischen USD 2'000 und 9'000 mit seiner Tätigkeit als Autohändler verdient, die er nach einer Rückkehr wieder aufnehmen und somit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren könnte. Auch könnte er sich bei dem hohen Einkommen private Sicherheitsvorkehrungen leisten.

E. 4.2 Diesen Erwägungen entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, der Staat könne sie nirgends - auch nicht in Kabul - vor der Bedrohung durch die Taliban schützen, was sich zudem darin zeige, dass die Vorinstanz sie trotz Beziehungsnetzes in der Heimat in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe. Sie seien sehr rasch geflohen und es habe ihnen nicht zugemutet werden können abzuwarten, bis die Taliban den Beschwerdeführer auch in Kabul bedrohten oder gar töteten. Dadurch hätten sie aber den Beweis für ihre Unsicherheit nicht erbringen können. Da die Vorinstanz von einem hohen Verfolgungsrisiko ausgehe, liege die Beweislast für die Sicherheit vor Verfolgung bei ihr, was ihr jedoch nicht gelinge. Seit der Flucht der Beschwerdeführenden sei die Sicherheitslage in Kabul noch unsicherer geworden, was dem Gericht bekannt sein dürfte und beispielhaft der beigefügte Bericht aufzeige. Die Vorinstanz rechne wohl selber damit, in Kabul könnten Personen vor dem Zugriff der Taliban über kurz oder lang nicht sicher sein. Logische Schlussfolgerung sei, dass vorliegend keine inländische Fluchtalternative bestehe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei von den individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu unterscheiden.

E. 4.4 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, die Bemerkung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sei an sich selbstverständlich. Nur bestehe ein Zusammenhang, wonach keine Fluchtalternative gegeben sei, wenn sich keine tatsächlich zumutbare Gegend im Land finde, in welche betroffene Personen flüchten könnten.

E. 5 Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Bst. A.) - einer Vorverfolgung durch die Taliban in der Provinz G._______ ausgesetzt ist. Aufgrund seiner glaubhaften Bedrohung und nachdem ausweislich der Akten bereits der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurde, ist auch davon auszugehen, dass seine nächsten Angehörigen, mithin seine Frau und seine Kinder in der Provinz G._______ durch die Taliban reflexverfolgt werden und ebenso unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind.

E. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG gleichwohl aufgrund Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative für die Beschwerdeführenden in Kabul zu verneinen ist. Die Annahme einer solchen Alternative bedingt kumulativ, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, den in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Personen am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffenen Personen müssen darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.1). Bei der Prüfung der letztgenannten Bedingung kommt der Zumutbarkeitsbegriff des Wegweisungsvollzugs zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3; Caroni/Meyer/Ott, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252). So sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Personen zu beachten und ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihnen angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen.

E. 6.2 Anzumerken sei vorab, dass eine lokale oder regionale Begrenzung der Vorverfolgung von mit ausländischen Kräften zusammenarbeitenden Personen durch die Taliban - wie von der Vorinstanz erwogen, aber nicht weiter begründet - sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Quellen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. etwa ausführlich dazu Landinfo, Afghanistan: Taliban's intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, insb. S. 6 und 17, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf, abgerufen am 16. Februar 2018). Die Frage nach der tatsächlichen Macht der Taliban zur Verfolgung einer Person in ganz Afghanistan kann aber ebenso wie die - angesichts der verschlechterten Sicherheitslage vor Ort (vgl. sogleich E. 6.3) nicht ganz von der Hand zu weisende - Frage der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden in Kabul und schliesslich auch die Frage des Zugangs zur Hauptstadt für die Beschwerdeführenden im Weiteren dahinstehen, da es ihnen jedenfalls nicht zuzumuten ist, internen Schutz in Kabul zu suchen.

E. 6.3 Nach der aktuellen Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nämlich festzuhalten, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul klar verschlechtert haben (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1 - 7.4 [als Referenzurteil publiziert]; zur vorherigen Situation und Praxis BVGE 2011/7 E. 9.1 - 9.7). Auch seither ist nicht von einer Verbesserung der Situation auszugehen (vgl. etwa ecoi.net-Themendossier, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 13. Februar 2018, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/theme ndossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/; European Asylum Support Office, EASO Country of origin information report Afghanistan, Security situation, Dezember 2017, insb. S. 69 - 74, https://www.ecoi. net/en/file/local/1420598/1226_1514466342_easo-afghanistan-security-si tuation-2017.pdf, beide abgerufen am 16. Februar 2018). Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. D-5800/2016 a.a.O. E. 8.4). Die vorstehenden Prüfungsvoraussetzungen gelten nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 6.1) auch für das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative. Danach kann der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden zugestimmt werden, dass die Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative von der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich zu unterscheiden ist, müssen für die Annahme der ersteren doch vier Voraussetzungen erfüllt sein. Soweit aber dabei auf den Zumutbarkeitsbegriff nach Art. 83 Abs. 4 AuG rekurriert wird, ergibt sich doch ein Zusammenhang und ist den Beschwerdeführenden darin Recht zu geben, dass bei fehlender Zumutbarkeit auch die interne Schutzalternative zu verneinen ist. Dies ist vorliegend der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.

E. 6.4 So sind keine besonders günstigen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in Kabul begründen könnten. Zwar kommt die Beschwerdeführerin aus Kabul und leben viele Familienangehörige weiterhin dort. Auch hat der Beschwerdeführer dort lange gelebt und gearbeitet. Somit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein vor Ort bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Die Vorinstanz hat aber bei der Prüfung der internen Schutzalternative nicht berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine Familie mit drei Kindern, noch dazu in sehr jungem Alter, handelt. Dieser Umstand spricht regelmässig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hat die Vorinstanz schliesslich auch zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit veranlasst. Nichts anderes kann im Rahmen der Prüfung der internen Schutzalternative gelten, erst recht, wenn nach aktueller Praxis die Anforderungen an die Zumutbarkeit besonders hoch angesetzt werden. In Anbetracht der existenzbedrohenden Sicherheits- und humanitären Lage kann den Beschwerdeführenden realistischerweise nicht zugemutet werden, sich mit ihren Kindern in Kabul als Zufluchtsort niederzulassen und eine Existenz aufzubauen. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verweis auf den hohen Verdienst vor der Flucht nicht ohne weiteres als günstiger Umstand für die Zumutbarkeit angeführt werden kann, wie von der Vorinstanz erwogen. So wäre es dem Beschwerdeführer kaum zuzumuten, in seine angestammte lukrative Tätigkeit als Autohändler und -leaser für ausländische Militärs und Regierungen zurückzukehren, hat diese doch gerade zur Verfolgung durch die Taliban geführt. Vielmehr bliebe ihm nur übrig, sich als einfacher Autohändler ohne entsprechend hohes Einkommen zu betätigen. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführer könnte mit seinem Einkommen private Sicherheitsvorkehrungen gegen eine allfällige Verfolgung in Kabul treffen. Im Übrigen würde damit wiederum die Frage nach der Schutzfähigkeit des Staates in Kabul angesprochen, worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist (vgl. E. 6.2).

E. 6.5 Mithin ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden mangels Zumutbarkeit keine interne Schutzalternative in Kabul zur Verfügung steht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen - der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverfolgung, die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgrund Reflexverfolgung durch die Taliban. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden alle originär als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Eventualantrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind des Weiteren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 9. Februar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 9.3 Stunden (à Fr. 300.-) und Auslagen von Fr. 42.40 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 2 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 700.- auszurichten.

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 24. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden originär als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7937/2016 plo Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. August 2015 aus Afghanistan aus und gelangten über den Iran, die Türkei und Italien am 1. September 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch befragt und am 26. Mai 2016 einlässlich angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien afghanische Staatsangehörige und ethnische Paschtunen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Kabul, wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gelebt habe. Danach sei sie in den Heimatort des Beschwerdeführers, F._______ in der Provinz G._______, gezogen und hätte dort mit ihren drei Kindern bis zur Ausreise bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren in Kabul gelebt und gearbeitet und seine Familie regelmässig in seinem Heimatort F._______ besucht. Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als selbständiger Autohändler in Kabul gearbeitet und sei zudem für eine Firma tätig gewesen, welche gegen Sprengstoff geschützte Autos verkauft und verleast habe. Kunden seien unter anderem die amerikanischen Truppen und die International Security Assistance Force (ISAF) gewesen. Ungefähr am 11. August 2015 habe er Ersteren eine Lieferung Fahrzeuge in der Stadt G._______ persönlich ausgeliefert. Dabei sei er unbemerkt von Taliban-Anhängern fotografiert worden. In der Nacht des folgenden Tages, nachdem er bereits wieder in Kabul gewesen sei, hätten die Taliban sein Elternhaus aufgesucht. Sie hätten den Vater geschlagen und unter Vorhalt der Fotos verlangt, der Beschwerdeführer solle sich ihnen innert drei Tagen zur Verfügung stellen. Der Vater hätte am folgenden Tag bei den Behörden Anzeige gegen die Taliban erstattet und für fünf Nächte Polizeischutz für die Familie erhalten. Ungefähr in der sechsten Nacht nach dem ersten Vorfall seien die Taliban erneut beim Elternhaus aufgetaucht und hätten den Vater getötet, nachdem sie den Beschwerdeführer wieder nicht angetroffen hätten. Die Beschwerdeführenden hätten am folgenden Tag das Land verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Tazkeras aller Beschwerdeführenden mit Ausnahme des jüngsten Kindes ein, des Weiteren die Behördenanzeige bezüglich der Bedrohung durch die Taliban, eine Bestätigung über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers, mehrere "certificates of appreciation" der amerikanischen Truppen für den Beschwerdeführer, seinen afghanischen Waffenschein und diverse Geschäftsunterlagen zu seiner Tätigkeit bei der erwähnten Autofirma. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichten sie einen Bericht (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul vom 16. November 2016) sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Februar 2017 replizierten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, der Beschwerdeführer entspreche aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den amerikanischen Streitkräften und der ISAF einem Risikoprofil. Seine Bedrohung an Leib und Leben in der Provinz G._______ habe er grundsätzlich glaubhaft machen können. Insoweit sei auch von einer entsprechenden Bedrohung der Beschwerdeführerin in der Provinz G._______ auszugehen. Beide würden aber Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen sie sich durch Wegzug nach Kabul entziehen könnten, weshalb die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Trotz Zunahme von Sicherheitsvorfällen seit Abzug der ISAF im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, auch in Kabul von Taliban-Anhängern verfolgt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn dort aufgesucht hätten, wenn sein Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Demnach habe auch die Beschwerdeführerin eine Bedrohung in Kabul nicht glaubhaft machen können. Sie sei in Kabul aufgewachsen und Familienangehörige lebten weiterhin dort. Auch der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre mehrheitlich in Kabul gelebt und gearbeitet, weshalb die Beschwerdeführenden auf ein Beziehungsnetz vor Ort zurückgreifen könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem nach seinen Angaben vor der Ausreise zwischen USD 2'000 und 9'000 mit seiner Tätigkeit als Autohändler verdient, die er nach einer Rückkehr wieder aufnehmen und somit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren könnte. Auch könnte er sich bei dem hohen Einkommen private Sicherheitsvorkehrungen leisten. 4.2 Diesen Erwägungen entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, der Staat könne sie nirgends - auch nicht in Kabul - vor der Bedrohung durch die Taliban schützen, was sich zudem darin zeige, dass die Vorinstanz sie trotz Beziehungsnetzes in der Heimat in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe. Sie seien sehr rasch geflohen und es habe ihnen nicht zugemutet werden können abzuwarten, bis die Taliban den Beschwerdeführer auch in Kabul bedrohten oder gar töteten. Dadurch hätten sie aber den Beweis für ihre Unsicherheit nicht erbringen können. Da die Vorinstanz von einem hohen Verfolgungsrisiko ausgehe, liege die Beweislast für die Sicherheit vor Verfolgung bei ihr, was ihr jedoch nicht gelinge. Seit der Flucht der Beschwerdeführenden sei die Sicherheitslage in Kabul noch unsicherer geworden, was dem Gericht bekannt sein dürfte und beispielhaft der beigefügte Bericht aufzeige. Die Vorinstanz rechne wohl selber damit, in Kabul könnten Personen vor dem Zugriff der Taliban über kurz oder lang nicht sicher sein. Logische Schlussfolgerung sei, dass vorliegend keine inländische Fluchtalternative bestehe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei von den individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu unterscheiden. 4.4 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, die Bemerkung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sei an sich selbstverständlich. Nur bestehe ein Zusammenhang, wonach keine Fluchtalternative gegeben sei, wenn sich keine tatsächlich zumutbare Gegend im Land finde, in welche betroffene Personen flüchten könnten.

5. Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Bst. A.) - einer Vorverfolgung durch die Taliban in der Provinz G._______ ausgesetzt ist. Aufgrund seiner glaubhaften Bedrohung und nachdem ausweislich der Akten bereits der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurde, ist auch davon auszugehen, dass seine nächsten Angehörigen, mithin seine Frau und seine Kinder in der Provinz G._______ durch die Taliban reflexverfolgt werden und ebenso unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind. 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG gleichwohl aufgrund Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative für die Beschwerdeführenden in Kabul zu verneinen ist. Die Annahme einer solchen Alternative bedingt kumulativ, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, den in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Personen am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffenen Personen müssen darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.1). Bei der Prüfung der letztgenannten Bedingung kommt der Zumutbarkeitsbegriff des Wegweisungsvollzugs zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3; Caroni/Meyer/Ott, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252). So sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Personen zu beachten und ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihnen angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. 6.2 Anzumerken sei vorab, dass eine lokale oder regionale Begrenzung der Vorverfolgung von mit ausländischen Kräften zusammenarbeitenden Personen durch die Taliban - wie von der Vorinstanz erwogen, aber nicht weiter begründet - sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Quellen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. etwa ausführlich dazu Landinfo, Afghanistan: Taliban's intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, insb. S. 6 und 17, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf, abgerufen am 16. Februar 2018). Die Frage nach der tatsächlichen Macht der Taliban zur Verfolgung einer Person in ganz Afghanistan kann aber ebenso wie die - angesichts der verschlechterten Sicherheitslage vor Ort (vgl. sogleich E. 6.3) nicht ganz von der Hand zu weisende - Frage der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden in Kabul und schliesslich auch die Frage des Zugangs zur Hauptstadt für die Beschwerdeführenden im Weiteren dahinstehen, da es ihnen jedenfalls nicht zuzumuten ist, internen Schutz in Kabul zu suchen. 6.3 Nach der aktuellen Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nämlich festzuhalten, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul klar verschlechtert haben (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1 - 7.4 [als Referenzurteil publiziert]; zur vorherigen Situation und Praxis BVGE 2011/7 E. 9.1 - 9.7). Auch seither ist nicht von einer Verbesserung der Situation auszugehen (vgl. etwa ecoi.net-Themendossier, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 13. Februar 2018, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/theme ndossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/; European Asylum Support Office, EASO Country of origin information report Afghanistan, Security situation, Dezember 2017, insb. S. 69 - 74, https://www.ecoi. net/en/file/local/1420598/1226_1514466342_easo-afghanistan-security-si tuation-2017.pdf, beide abgerufen am 16. Februar 2018). Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. D-5800/2016 a.a.O. E. 8.4). Die vorstehenden Prüfungsvoraussetzungen gelten nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 6.1) auch für das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative. Danach kann der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden zugestimmt werden, dass die Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative von der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich zu unterscheiden ist, müssen für die Annahme der ersteren doch vier Voraussetzungen erfüllt sein. Soweit aber dabei auf den Zumutbarkeitsbegriff nach Art. 83 Abs. 4 AuG rekurriert wird, ergibt sich doch ein Zusammenhang und ist den Beschwerdeführenden darin Recht zu geben, dass bei fehlender Zumutbarkeit auch die interne Schutzalternative zu verneinen ist. Dies ist vorliegend der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen. 6.4 So sind keine besonders günstigen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in Kabul begründen könnten. Zwar kommt die Beschwerdeführerin aus Kabul und leben viele Familienangehörige weiterhin dort. Auch hat der Beschwerdeführer dort lange gelebt und gearbeitet. Somit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein vor Ort bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Die Vorinstanz hat aber bei der Prüfung der internen Schutzalternative nicht berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine Familie mit drei Kindern, noch dazu in sehr jungem Alter, handelt. Dieser Umstand spricht regelmässig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hat die Vorinstanz schliesslich auch zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit veranlasst. Nichts anderes kann im Rahmen der Prüfung der internen Schutzalternative gelten, erst recht, wenn nach aktueller Praxis die Anforderungen an die Zumutbarkeit besonders hoch angesetzt werden. In Anbetracht der existenzbedrohenden Sicherheits- und humanitären Lage kann den Beschwerdeführenden realistischerweise nicht zugemutet werden, sich mit ihren Kindern in Kabul als Zufluchtsort niederzulassen und eine Existenz aufzubauen. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verweis auf den hohen Verdienst vor der Flucht nicht ohne weiteres als günstiger Umstand für die Zumutbarkeit angeführt werden kann, wie von der Vorinstanz erwogen. So wäre es dem Beschwerdeführer kaum zuzumuten, in seine angestammte lukrative Tätigkeit als Autohändler und -leaser für ausländische Militärs und Regierungen zurückzukehren, hat diese doch gerade zur Verfolgung durch die Taliban geführt. Vielmehr bliebe ihm nur übrig, sich als einfacher Autohändler ohne entsprechend hohes Einkommen zu betätigen. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführer könnte mit seinem Einkommen private Sicherheitsvorkehrungen gegen eine allfällige Verfolgung in Kabul treffen. Im Übrigen würde damit wiederum die Frage nach der Schutzfähigkeit des Staates in Kabul angesprochen, worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist (vgl. E. 6.2). 6.5 Mithin ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden mangels Zumutbarkeit keine interne Schutzalternative in Kabul zur Verfügung steht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen - der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverfolgung, die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgrund Reflexverfolgung durch die Taliban. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden alle originär als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Eventualantrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind des Weiteren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 9. Februar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 9.3 Stunden (à Fr. 300.-) und Auslagen von Fr. 42.40 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 2 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 700.- auszurichten. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 24. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden originär als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: