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D-3379/2018

D-3379/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3379/2018 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 6. Oktober 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er noch am gleichen Tag für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stamme aus D._______ (E._______, F._______), dass er während zehn Jahren die Schule besucht und daneben seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen sowie während rund eines Jahres in einer Schneiderei in G._______ gearbeitet habe, dass sein einziger Bruder im Jahr 2011 bei einem Selbstmordanschlag in Kabul ums Leben gekommen sei, dass er im Jahr 2013 mit seinem Vater in einem Kleinbus unterwegs gewesen sei, als ihn Angehörige der Taliban anlässlich einer Strassenkontrolle aus dem Fahrzeug geholt, ihm religiöse Fragen gestellt und ihn geschlagen hätten, dass diese Männer ihn auch hätten mitnehmen wollen, was sein Vater und weitere Bus-Passagiere jedoch hätten verhindern können, dass er seit diesem Vorfall einen Sprachfehler habe, dass er seither auch nicht weiter die Schule besucht habe, sondern stattdessen Kinder zu Hause unterrichtet und ihnen bei den Hausaufgaben geholfen habe, dass sein Vater im Juli 2015 von den Taliban zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Weiterleitung von Informationen, aufgefordert worden sei, dass sein Vater dabei geschlagen worden sei und man ihm angedroht habe, seinen Sohn, mithin den Beschwerdeführer, mitzunehmen, falls er die Zusammenarbeit verweigere, dass aufgrund dieses Vorfalls sein Vater seinen Grundbesitz und die Tiere in D._______ verkauft habe und die Familie nach Kabul geflüchtet sei, dass er - der Beschwerdeführer - zwei Tage später aufgrund der allgemein unsicheren Situation in Kabul weitergereist und über Pakistan, Iran, die Türkei und schliesslich via Balkanroute und Österreich am 25. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei, dass seine Eltern sowie seine Schwägerin mit ihren beiden Kindern einige Monate nach ihm Afghanistan ebenfalls verlassen hätten und sich nun in Pakistan aufhielten, dass mittlerweile auch zwei seiner vier Schwestern aus Afghanistan ausgereist seien und jetzt im Iran lebten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 - eröffnet am 11. Mai 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch ablehnte, dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar erachtete und daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 1. Juni 2018 von der Asylbetreuung der Gemeinde H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2018 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass es dabei zutreffend festhielt, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass das SEM in Bezug auf den für das Jahr 2013 geltend gemachten Vorfall zum Schluss gelangte, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nicht gezielt ausgewählt worden, sondern vielmehr zufällig in diese Strassenkontrolle geraten sei, welche Annahme durch die Aussage des Beschwerdeführers, in seiner Gegend sei es oft zu solchen Ereignissen gekommen (vgl. Akten SEM A15, Antwort auf die Frage 89) und er sei befragt worden, weil er der Jüngste im Fahrzeug gewesen sei (vgl. A15, Antwort auf die Frage 74), bestärkt werde, dass auch angesichts des Umstands, dass die Taliban den Beschwerdeführer anschliessend hätten passieren lassen und es bis zu seiner Ausreise zwei Jahre später zu keinen weiteren derartigen, ihn persönlich betreffenden Vorfällen mehr gekommen sei (vgl. A15, Antwort auf die Frage 84), nicht von einer gezielten Verfolgung auszugehen sei, zumal auch der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausreise fraglich erschienen, dass die Vorinstanz sodann hinsichtlich des vorgebrachten Ereignisses vom Juli 2015 bemerkte, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er von den Taliban als Druckmittel benutzt worden sei (vgl. A15, Antwort auf die Frage 127), damit sein Vater mit ihnen zusammenarbeite, woraus jedoch kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ersichtlich sei, dass die Vorinstanz schliesslich in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, Kabul aufgrund der allgemeinen Lage verlassen zu haben, sein Bruder sei dort vor einigen Jahren bei einem Attentat getötet worden (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 58 und 149 f.), feststellte, obwohl diese Umstände sehr bedauerlich seien, könne den Ausführungen dazu keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive entnommen werden, weshalb die Asylrelevanz ebenfalls zu verneinen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst im Wesentlichen die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen wiederholt und in Ergänzung dazu geltend macht, die Taliban hätten seinen Vater im Jahr 2015 zweimal unter Drohungen und Schlägen zur Zusammenarbeit aufgefordert, ausserdem sei das Transport-Fahrzeug, das ihn - den Beschwerdeführer - vom Iran in die Türkei hätte bringen sollen, in den Bergen schwer verunfallt, wobei er im Gegensatz zu anderen Insassen nur Prellungen erlitten und den auf die Passagiere schiessenden iranischen Polizisten habe entkommen können (vgl. Beschwerde S. 2-4), dass er weiter gegen die Erwägungen der Vorinstanz einwendet, als er von den Taliban aus dem Auto geholt und befragt worden sei, sei er "sehr wohl persönlich und zielgerichtet verfolgt" worden, hätten die Männer doch bei der Befragung gemerkt, dass er Schiit sei, und ihn wegen seiner "religiösen und indirekt wohl auch politischen Einstellung" bedroht und misshandelt (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe in der BzP wenig Zeit und auch Probleme mit dem Sprechen gehabt, zudem sei er wegen des schweren Autounfalls an der iranisch-türkischen Grenze in einem schlechten Zustand gewesen (vgl. Beschwerde S. 7), dass im Übrigen davon auszugehen sei, dass mit den gegen seinen Vater gerichteten Drohungen der Taliban auch eine gegen ihn selber gerichtete Verfolgung beziehungsweise Gefährdung aus religiösen und/oder politischen Gründen erfolgt sei, wobei "aufgrund der engen verwandtschaftlichen und tatsächlichen Beziehung" auch eine Reflexverfolgung vorliege, dass schliesslich aufgrund der "mehrfachen sehr ernsthaften und von Misshandlungen begleiteten Drohungen durch die Taliban wegen der Nichterfüllung sehr konkreter Forderungen" eine Verfolgung auch objektiv begründet erscheine, zumal er über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge (vgl. Beschwerde S. 8 f.), dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die von der Vorin-stanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht insgesamt der Auffassung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, anschliesst, dass zunächst in Bezug auf die Frage der Reflexverfolgung anzumerken ist, dass auch einer solchen Reflexverfolgung ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen muss, um Asylrelevanz zu entfalten, was vorliegend - in Übereinstimmung mit dem SEM - zu verneinen ist, dass dessen ungeachtet darauf hinzuweisen ist, dass - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - der Beschwerdeführer den von ihm in der Anhörung vom 19. Juni 2017 als Haupt-Fluchtgrund genannten Vorfall vom Juli 2015 in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte, dass indessen zweifelhaft erscheint, ob sich diese Ungereimtheit tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - mit der Stresssituation nach der beschwerlichen Reise nach Europa und mit allfälligen Problemen beim Sprechen erklären liesse, dass im Übrigen der in der Beschwerde als weiterer möglicher Grund für die besagte Ungereimtheit vorgebrachte Verkehrsunfall im iranisch-türkischen Grenzgebiet weder in den Befragungen noch in den Stellungnahmen oder im ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2017 erwähnt worden ist und daher - ebenso wie die Aussage, der Vater sei im Jahr 2015 zweimal, mit einem Abstand von einer Woche, von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.) - nachgeschoben erscheint, dass schliesslich auch inhaltlich nicht überzeugt, weshalb die Taliban den Vater des Beschwerdeführers wegen der Lage seines Grundstückes an der Hauptstrasse hätten zur Zusammenarbeit auffordern sollen (vgl. A15 Antwort zu Frage 102), wenn diese den Verkehr auf der Hauptstrasse selber beobachten konnten (vgl. A15 Antwort zu Frage 129), dass das in der Beschwerde erwähnte Urteil D-7937/2016 des BVGer vom 7. März 2018 zu keiner anderen Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage führen kann, da sich der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ganz anders als im besagten Urteil darstellt, dass auch die sich bei den Akten befindenden Identitätsdokumente und Bilder nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, geben diese doch lediglich Auskunft über die Identität der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und über ihren neuen Aufenthaltsort, welche Punkte indessen von der Vorinstanz nicht (mehr) in Frage gestellt worden waren, dass sodann der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 5. Mai 2017 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2016 wegen einer depressiven Störung mit Angstzuständen und wegen zunehmendem Stottern in Behandlung befindet, dass die im ärztlichen Bericht genannten Ursachen der psychischen Probleme sich im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgebrachten Lebenslauf decken, ohne indessen die konkreten Asylgründe zu stützen, und den (offenbar dank der Therapien nur noch abgeschwächt vorhandenen) gesundheitlichen Beschwerden zumindest implizit auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde, dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: