Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum Boudry zugewiesen. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Oktober 2023 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […] [nachfolgend act. 21]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. Dezember 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 51). Anlässlich der Anhörung machte er Folgendes geltend: Er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er habe nie die Schule besucht, sondern sei der Tä- tigkeit als (…) nachgegangen. Sein Vater sei früher bei der Regierung tätig gewesen. Zudem habe sein älterer Bruder beim afghanischen Militär gedient. Einen Monat vor der Machtübernahme durch die Taliban habe sein Vater einen Drohanruf be- kommen, wonach diese einen Anschlag auf seinen (…) verüben würden. Nach ihrer Machtergreifung hätten Unbekannte wiederholt bei ihm zuhause geklopft und Steine gegen das Haus geworfen. Sein Vater habe ausserdem eine gerichtliche Vorladung erhalten. Daraufhin sei er mit seinem älteren Bruder sowie seinem Zwillingsbruder in den Iran ausgereist. In der Folge hätten die Taliban ihm Konsequenzen angedroht, sollte sein Vater nicht er- scheinen. Aus Furcht sei er ebenfalls in den Iran ausgereist. Über verschie- dene Länder sei er in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vo- rinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Vo- rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv- Ziff. 4), betraute den zuständigen Kanton mit der Umsetzung (Dispositiv- Ziff. 6) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositiv-Ziff. 7).
E-1669/2024 Seite 3 D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2024 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1, 2 und 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-1669/2024 Seite 4 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte zu der Ansicht, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft nicht genügten. Hierzu führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Blosse politische, soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, seien flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten und die Perspektivlosigkeit im Heimatland vermöchten daher die Flüchtlingsei- genschaft nicht zu begründen. In Bezug auf die Taliban können Familien- angehörige von missliebigen Personen von Übergriffen, namentlich Dro- hungen und Gewaltanwendung, insbesondere Hausdurchsuchungen, be- troffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen
E-1669/2024 Seite 5 Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bzw. Unterstützungs- handlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausge- prägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Vorliegend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer effektiv in einem Droh- brief miterwähnt worden wäre, änderte dies nichts an dieser Ausgangslage. So habe er nicht angegeben, persönliche je Probleme mit den Taliban ge- habt zu haben oder aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seiner Familien- mitglieder direkten Kontakt zu ihnen zu haben. Dasselbe gelte für seine Mutter und seine Geschwister, die sich noch immer in Afghanistan befän- den. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei in casu nicht begründet. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Vater des Beschwer- deführers als langjähriger Angehöriger der damaligen afghanischen Si- cherheitsbehörden ein Verfolgungsprofil aufweise. Nach Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts gehörten unter anderem Personen, die der afgha- nischen Regierung oder den internationalen Militärkräften angehörten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden würden, zu den Perso- nengruppen, die durch ihre Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Gefährdungslage habe sich für die erwähnten Per- sonengruppen seit der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert. Da der Vater des Beschwerdeführers als (…) beim afghanischen Militär gedient habe, gehöre dieser der genannten Risiko- gruppe an. Überdies sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers (…) als Soldat beim afghanischen Militär tätig gewesen. Dass die Taliban von ihren Tätigkeiten gewusst hätten, ergebe sich unter anderem aus den telefoni- schen Drohungen der Taliban. Aufgrund der familiären Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführer sodann selbst in den Fokus der Taliban geraten und habe deswegen wohl eine Reflexverfolgung zu befürchten. Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban sei seine Familie mehrfach aufge- sucht worden. Aufgrund der Ausreise seines Vaters und des älteren Bru- ders sowie seines körperlich überlegenen Zwillingsbruders hätten die Tali- ban ihre Drohung nur gegen den Beschwerdeführer gerichtet.
E-1669/2024 Seite 6
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des Beschwerde- führers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Es kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sein Vater hätte nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Der Vater befände sich denn auch mit seinem älteren Bru- der und Zwillingsbruder nun im Iran. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seines Vaters eine Reflexverfolgung zu erleiden.
E. 6.3 Gemäss gefestigter Gerichtspraxis lassen sich bezüglich der vorge- brachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Af- ghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiert- heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören un- ter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Ja- nuar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E- 3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.
E. 6.4 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter In- dizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann
E-1669/2024 Seite 7 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.5 In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt sind aufgrund der einzel- fallspezifischen Umstände die Voraussetzungen für die Annahme einer Re- flexverfolgung nicht erfüllt. Hierzu Folgendes: In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen noch minderjährigen Knaben (geboren […]) handelt, der im Zeitpunkt des relevanten Geschehens ([…]) gerade einmal (…)-jährig war, so dass schon aufgrund des minderjährigen Alters kaum anzunehmen ist, dass er für die Taliban effektiv von gesteigertem Interesse sein könnte. Zusätzlich kann auch aufgrund der familiären Umstände kaum ernsthaft auf eine asylrelevante Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung beschlägt zumeist nicht isoliert eine ein- zelne Person, sondern betrifft gemeinhin in gleichem Masse übrige nahe Familienangehörige und Verwandte. Im vorliegenden Fall geht aus den Ak- ten hierzu hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers (und damit wohl- gemerkt die Ehefrau und damit das allernächste Familienmitglied des Va- ters) sowie die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers gänzlich un- behelligt in Afghanistan wohnen und dort leben (vgl. act 52, F20 ff). Es be- steht kein ernsthafter Grund zu der Annahme, eine Reflexverfolgung könnte bloss singulär den minderjährigen Beschwerdeführer beschlagen, während die übrigen nahen und teilweise volljährigen Familienmitglieder hiervon gänzlich unberührt verblieben. Ferner spricht der Umstand, dass die übrigen Familienmitglieder weiterhin an ihrem Wohnort verblieben sind auch entschieden gegen die Annahme einer ernsthaften subjektiven Ver- folgungsfurcht der Familie selbst. Bestünde ein konkretes Verfolgungsinte- resse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers, wäre kaum anzuneh- men, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte. Die Bedrohungs- und Verfolgungslage gegen den Vater oder andere Fami- lienangehörigen erscheint bei Wahrunterstellung somit insgesamt nicht ein erhebliches Ausmass angenommen zu haben. Ein ausgeprägtes und un- gebrochenes Interesse an der Ergreifung und Festnahme des Vaters dürfte daher nicht wirklich vorliegen. Hierzu kann in diesem Zusammenhang da- rauf verwiesen werden, dass sich bezeichnenderweise seit der Ausreise des Beschwerdeführers, und somit seit mehreren Jahren, zu Hause auch
E-1669/2024 Seite 8 keine nennenswerten Vorkommnisse ereignet haben (vgl. act 51, F19, F79). In Bezug auf eine angebliche Nennung des Beschwerdeführers in einem Drohbrief ist vorab festzuhalten, dass diese Parteibehauptung Grund zu gewissen Zweifeln bietet. So erscheint wenig lebensnah, dass die Taliban quasi im Voraus die Ergreifung einer Person schriftlich vorankünden wür- den. Hiermit würde damit das erklärte Ziel, die Ergreifung einer Person, gleich selbst vereitelt, indem der betroffenen Person vorgängig die Mög- lichkeit eingeräumt würde, sich zu entfernen. Aber ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Schreibens hieraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abzuleiten; zumal weder der Beschwerdeführer noch andere Familienangehörigen zuvor oder danach je handfeste Behelligun- gen erlitten haben. Wäre effektiv eine Gefahr einer Behelligung im Raume gestanden, so hätte eine solche in der Vergangenheit bereits problemlos umgesetzt werden können. Doch weder in der Vergangenheit, noch – wie vorgenannten erwähnt – nach der Ausreise des Beschwerdeführers haben sich konkrete Vorkommnisse in dieser Richtung ereignet. Bereits im Lichte des Gesagten lässt der vorliegende Fall keinen begrün- deten Anlass zur Annahme erkennen, eine Reflexverfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Zusätzlich kommt hinzu, dass wie von der Vorinstanz zutreffend festgehal- ten wurde, der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt hat, welche ihn in den Augen der Ta- liban als missliebige Person erscheinen liessen. Ferner hat er in der Ver- gangenheit auch keine persönlichen Nachteile im asylrechtlich relevanten Ausmass erlitten. Der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass er weder persönliche Probleme mit den Taliban noch aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Familienangehörigen direkten Kontakt zu ihnen gehabt hat. Er erlebte weder einen konkreten Zwischenfall mit den Taliban noch ist ak- tuell eine akute individuelle Gefährdung ersichtlich. In Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese bezeichnenderweise bloss auf reines Anraten des Vaters hin erfolgte und nicht aus eigenem Antrieb (vgl. act. 51, F 31). Letztlich vermag auch die Darstellung, wonach angeblich nicht näher be- kannte Personen zuweilen Steine gegen das Haus der Familie geworfen haben sollen keine asylrelevanten Nachteile zu begründen. Selbst bei Wahrunterstellung würde es sich hierbei um ein sehr niederschwelliges
E-1669/2024 Seite 9 Ereignis handeln, dessen Motiv auch zahlreiche andere Ursprünge haben könnte und keine wirklichen Bezüge zu den vorliegend behaupteten Asyl- vorbringen erkennen und nicht auf eine asylrelevante Bedrohungslage schliessen lassen; dies zumal auch das mehrere Jahre zurückläge.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (des- sen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme oh- nehin nur theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch fol- gerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG). Die Weg- weisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht. Die Wegweisungsvollzugshinder- nisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei- sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Eventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die
E-1669/2024 Seite 10 Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusser- hebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1669/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1669/2024 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elisa Pangrazzi, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum Boudry zugewiesen. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Oktober 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...] [nachfolgend act. 21]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. Dezember 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 51). Anlässlich der Anhörung machte er Folgendes geltend: Er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er habe nie die Schule besucht, sondern sei der Tätigkeit als (...) nachgegangen. Sein Vater sei früher bei der Regierung tätig gewesen. Zudem habe sein älterer Bruder beim afghanischen Militär gedient. Einen Monat vor der Machtübernahme durch die Taliban habe sein Vater einen Drohanruf bekommen, wonach diese einen Anschlag auf seinen (...) verüben würden. Nach ihrer Machtergreifung hätten Unbekannte wiederholt bei ihm zuhause geklopft und Steine gegen das Haus geworfen. Sein Vater habe ausserdem eine gerichtliche Vorladung erhalten. Daraufhin sei er mit seinem älteren Bruder sowie seinem Zwillingsbruder in den Iran ausgereist. In der Folge hätten die Taliban ihm Konsequenzen angedroht, sollte sein Vater nicht erscheinen. Aus Furcht sei er ebenfalls in den Iran ausgereist. Über verschiedene Länder sei er in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziff. 4), betraute den zuständigen Kanton mit der Umsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositiv-Ziff. 7). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte zu der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Hierzu führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Blosse politische, soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten und die Perspektivlosigkeit im Heimatland vermöchten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In Bezug auf die Taliban können Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen, namentlich Drohungen und Gewaltanwendung, insbesondere Hausdurchsuchungen, betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Vorliegend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer effektiv in einem Drohbrief miterwähnt worden wäre, änderte dies nichts an dieser Ausgangslage. So habe er nicht angegeben, persönliche je Probleme mit den Taliban gehabt zu haben oder aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder direkten Kontakt zu ihnen zu haben. Dasselbe gelte für seine Mutter und seine Geschwister, die sich noch immer in Afghanistan befänden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei in casu nicht begründet. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers als langjähriger Angehöriger der damaligen afghanischen Sicherheitsbehörden ein Verfolgungsprofil aufweise. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehörten unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften angehörten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden würden, zu den Personengruppen, die durch ihre Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Gefährdungslage habe sich für die erwähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert. Da der Vater des Beschwerdeführers als (...) beim afghanischen Militär gedient habe, gehöre dieser der genannten Risikogruppe an. Überdies sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers (...) als Soldat beim afghanischen Militär tätig gewesen. Dass die Taliban von ihren Tätigkeiten gewusst hätten, ergebe sich unter anderem aus den telefonischen Drohungen der Taliban. Aufgrund der familiären Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführer sodann selbst in den Fokus der Taliban geraten und habe deswegen wohl eine Reflexverfolgung zu befürchten. Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban sei seine Familie mehrfach aufgesucht worden. Aufgrund der Ausreise seines Vaters und des älteren Bruders sowie seines körperlich überlegenen Zwillingsbruders hätten die Taliban ihre Drohung nur gegen den Beschwerdeführer gerichtet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sein Vater hätte nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Vater befände sich denn auch mit seinem älteren Bruder und Zwillingsbruder nun im Iran. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seines Vaters eine Reflexverfolgung zu erleiden. 6.3 Gemäss gefestigter Gerichtspraxis lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. 6.4 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.5 In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt sind aufgrund der einzelfallspezifischen Umstände die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt. Hierzu Folgendes: In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen noch minderjährigen Knaben (geboren [...]) handelt, der im Zeitpunkt des relevanten Geschehens ([...]) gerade einmal (...)-jährig war, so dass schon aufgrund des minderjährigen Alters kaum anzunehmen ist, dass er für die Taliban effektiv von gesteigertem Interesse sein könnte. Zusätzlich kann auch aufgrund der familiären Umstände kaum ernsthaft auf eine asylrelevante Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung beschlägt zumeist nicht isoliert eine einzelne Person, sondern betrifft gemeinhin in gleichem Masse übrige nahe Familienangehörige und Verwandte. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hierzu hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers (und damit wohlgemerkt die Ehefrau und damit das allernächste Familienmitglied des Vaters) sowie die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers gänzlich unbehelligt in Afghanistan wohnen und dort leben (vgl. act 52, F20 ff). Es besteht kein ernsthafter Grund zu der Annahme, eine Reflexverfolgung könnte bloss singulär den minderjährigen Beschwerdeführer beschlagen, während die übrigen nahen und teilweise volljährigen Familienmitglieder hiervon gänzlich unberührt verblieben. Ferner spricht der Umstand, dass die übrigen Familienmitglieder weiterhin an ihrem Wohnort verblieben sind auch entschieden gegen die Annahme einer ernsthaften subjektiven Verfolgungsfurcht der Familie selbst. Bestünde ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers, wäre kaum anzunehmen, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte. Die Bedrohungs- und Verfolgungslage gegen den Vater oder andere Familienangehörigen erscheint bei Wahrunterstellung somit insgesamt nicht ein erhebliches Ausmass angenommen zu haben. Ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung und Festnahme des Vaters dürfte daher nicht wirklich vorliegen. Hierzu kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass sich bezeichnenderweise seit der Ausreise des Beschwerdeführers, und somit seit mehreren Jahren, zu Hause auch keine nennenswerten Vorkommnisse ereignet haben (vgl. act 51, F19, F79). In Bezug auf eine angebliche Nennung des Beschwerdeführers in einem Drohbrief ist vorab festzuhalten, dass diese Parteibehauptung Grund zu gewissen Zweifeln bietet. So erscheint wenig lebensnah, dass die Taliban quasi im Voraus die Ergreifung einer Person schriftlich vorankünden würden. Hiermit würde damit das erklärte Ziel, die Ergreifung einer Person, gleich selbst vereitelt, indem der betroffenen Person vorgängig die Möglichkeit eingeräumt würde, sich zu entfernen. Aber ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Schreibens hieraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abzuleiten; zumal weder der Beschwerdeführer noch andere Familienangehörigen zuvor oder danach je handfeste Behelligungen erlitten haben. Wäre effektiv eine Gefahr einer Behelligung im Raume gestanden, so hätte eine solche in der Vergangenheit bereits problemlos umgesetzt werden können. Doch weder in der Vergangenheit, noch - wie vorgenannten erwähnt - nach der Ausreise des Beschwerdeführers haben sich konkrete Vorkommnisse in dieser Richtung ereignet. Bereits im Lichte des Gesagten lässt der vorliegende Fall keinen begründeten Anlass zur Annahme erkennen, eine Reflexverfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Zusätzlich kommt hinzu, dass wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt hat, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Ferner hat er in der Vergangenheit auch keine persönlichen Nachteile im asylrechtlich relevanten Ausmass erlitten. Der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass er weder persönliche Probleme mit den Taliban noch aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Familienangehörigen direkten Kontakt zu ihnen gehabt hat. Er erlebte weder einen konkreten Zwischenfall mit den Taliban noch ist aktuell eine akute individuelle Gefährdung ersichtlich. In Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese bezeichnenderweise bloss auf reines Anraten des Vaters hin erfolgte und nicht aus eigenem Antrieb (vgl. act. 51, F 31). Letztlich vermag auch die Darstellung, wonach angeblich nicht näher bekannte Personen zuweilen Steine gegen das Haus der Familie geworfen haben sollen keine asylrelevanten Nachteile zu begründen. Selbst bei Wahrunterstellung würde es sich hierbei um ein sehr niederschwelliges Ereignis handeln, dessen Motiv auch zahlreiche andere Ursprünge haben könnte und keine wirklichen Bezüge zu den vorliegend behaupteten Asylvorbringen erkennen und nicht auf eine asylrelevante Bedrohungslage schliessen lassen; dies zumal auch das mehrere Jahre zurückläge. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (dessen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin nur theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Eventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: