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D-915/2024

D-915/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (…) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Impfkarte und eine Tazkira (beides in Kopie) zu den Akten. A.d Am 29. Januar 2024 fanden die Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) sowie die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Tadschike und stamme aus dem Dorf B._______. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, bis die Taliban ihre Region erobert hätten und er in der Folge illegal ausgereist sei. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder und seine Schwester würden noch in seiner Heimatregion leben. Zwei Brüder seien ebenfalls geflüchtet; einer sei in C._______ und einer im D._______. Er stamme aus einer Familie, die gegen die Taliban seien. Seine Brüder, sein Onkel und die Söhne seiner Tante seien in der Armee der ehemaligen Regierung gewesen. Einer seiner Brüder sei ein (…) gewesen und habe Mitglieder der Taliban befragt. Ein anderer Bruder habe für die Behörde für (…) der damaligen Regierung ge- arbeitet. Der dritte Bruder sei ebenfalls Staatsangestellter gewesen. Sein Vater habe in der ersten Phase, in welcher gegen die Taliban gekämpft worden sei, mit den (…) gegen die Taliban gekämpft. Sein Onkel habe eine Weile als Diplomat im D._______ gearbeitet. Dieser unterrichte aktuell an der Universität E._______. Ein anderer Onkel sei ein Weissbärtiger seines Stammes gewesen und habe eine Gruppe im Kampf gegen die Taliban ge- führt. Ihr Haus (des Beschwerdeführers und seiner Familie) liege an einem abgelegenen Ort. Als Afghanistan noch nicht von den Taliban gestürzt wor- den sei, hätten Cousins von ihm einige Waffen zu ihnen gebracht. Als die Taliban ihre Region kontrolliert hätten, hätten sie ihr Haus durchsucht; das sei ungefähr vor (…) bis (…) Jahren respektive (…) bis (…) Monate vor seiner Ausreise gewesen, er sei damals (…) Jahre alt gewesen. Nur seine Mutter sei zu Hause gewesen. Ein Nachbar habe ihm gesagt, dass er nach Hause gehen müsse und dass die Taliban das Haus durchsuchen würden. So sei er die einzige männliche Person gewesen, die sich zu Hause auf- gehalten habe. Seine Mutter habe sich gegen eine Hausdurchsuchung der Taliban gewehrt, weshalb sie von den Taliban gestossen worden und auf

D-915/2024 Seite 3 den Boden gefallen sei. Weil er seine Mutter habe verteidigen wollen, hät- ten die Taliban ihn geschlagen, wobei er am (…), (…) und (…) verletzt wor- den und bewusstlos geworden sei. Nachträglich habe er erfahren, dass die Taliban das Haus verlassen hätten und er ins Spital gebracht worden sei. Als es ihm besser gegangen sei, sei er nach F._______ und, als Afghanis- tan gestürzt worden sei, in den D._______ gegangen. Die Taliban seien bei ihnen gewesen, um zu schauen, ob sie zu Hause Waffen hätten. Soweit er wisse, hätten sie keine Waffen gefunden. Sein Vater habe trotzdem zwei Waffen kaufen und den Taliban geben müssen. Sein Vater werde zwar wei- terhin von den Taliban belästigt, aber da er sehr alt sei, habe er keine ernst- haften Probleme. Auch sein Bruder, der in Afghanistan lebe, müsse Beläs- tigungen erdulden, da er für die Regierung gearbeitet habe. Weil er damals eine zivile Arbeit verrichtet habe und seine Augen schwach seien, habe er allerdings weniger Probleme, zumal die Taliban damals eine Amnestie ver- kündet hätten. Es sei nicht so, dass sein Bruder verhaftet oder ins Gefäng- nis gebracht worden sei, aber wenn er einen kleinen Fehler mache, werde er getreten oder geschlagen. Zudem sei Afghanistan seit der Machtüber- nahme der Taliban anders. So dürften Mädchen nicht zur Schule gehen, die Jungen dürften nicht selber auswählen, was sie studieren wollten, es sei schwierig, Geld zu verdienen, und die Taliban würden eine Gesellschaft ohne Wissenschaft erzeugen wollen, damit sie Menschen zu Selbstmord- attentätern ausbilden könnten. Er befürchte, dass sich nach seiner Rück- kehr das, was ihm damals passiert sei, wiederhole. Die Taliban hätten ihn bis zum Tode geschlagen. Er habe Angst um sein Leben. Abgesehen da- von könne er in Afghanistan nicht zur Schule gehen und nicht über seine Zukunft entscheiden. Er sei zudem jung, so dass die Taliban ihn auffordern könnten, sich ihnen anzuschliessen, was er aber nie machen würde. Des- halb würde er Probleme bekommen. Ausserdem sei es wie eine Straftat, Farsi zu sprechen oder kein Paschtune zu sein. In gesundheitlicher Hinsicht hielt er fest, seine körperlichen Verletzungen seien verheilt, er habe einzig noch ein wenig Schmerzen am (…). Zudem sei er vergesslich geworden durch seine (…)verletzung. A.e Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum ihm am 31. Januar 2024 zugestellten Entscheidentwurf des SEM. Er machte geltend, er sei mit einer vorläufigen Aufnahme nicht einverstan- den. Als er sich den Taliban während der Hausdurchsuchung in den Weg gestellt habe, habe er diesen klar gezeigt, dass er ihr Feind sei. Sie hätten ihn sicher mitgenommen, wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre. Er sei

D-915/2024 Seite 4 nach jenem Vorfall lange Zeit im Krankenhaus gelegen, wo es im Umfeld keine Taliban gehabt habe. Andernfalls hätten sie ihn dort aufgesucht. Die Tätigkeiten seiner Angehörigen zeige zudem, dass seine Familie, so auch er, den Taliban klar feindlich gesinnt seien. Er werde in der nächsten Wo- che Unterlagen einreichen, die seine Probleme belegen würden. Es sei schwierig gewesen, diese zu organisieren, weshalb diese verzögert ein- treffen würden. Er ersuche das SEM um Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an und wies ihn dem Kanton G._______ zu. C. Gleichentags legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am 12. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ eine Vertrauensperson zugeord- net. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 2. Februar 2024 mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er- sucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Kopien afghanischer Spitalberichte (in englischer Sprache) und Fotos zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht der (…) vom (…) zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er keine Beschwerde gegen die Kantonszuteilung einreichen wolle, er hoffe aber, nach dem definitiven Kantonswechsel seines Onkels nach E._______

D-915/2024 Seite 5 ebenfalls dorthin wechseln zu können. Seine vier minderjährigen Cousins seien ebenfalls dem Kanton E._______ zugewiesen worden.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-915/2024 Seite 6

E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Beim Vorfall anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Taliban, als der Be- schwerdeführer (…) gewesen sei, habe es sich um einen einmaligen Vor- fall gehandelt. Der Beschwerdeführer sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die Taliban hätten nicht gezielt nach ihm gesucht, sondern das Haus nach Waffen durchsucht. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen dem einmaligen Ereignis subjektiv Angst habe. Es sei objektiv aber nicht be- gründet, dass er sich vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Ta- liban fürchten müsse. Wenn sein älterer Bruder, der selbst für die ehema- lige Regierung gearbeitet habe, und sein Vater, welcher ein ehemaliger (…) sei und einen Sohn habe, der (…) gewesen sei, keinen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt seien, obwohl sie noch in Afghanistan leben würden, sei auch der Beschwerdeführer nicht von einer Reflexverfolgung betroffen. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Beweismittel, aufgrund welcher der Beschwerdeführer eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren verlange, sei festzuhalten, dass solche Beweismittel nichts am Entscheid ändern könn- ten, da nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezweifelt werde, son- dern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht gegeben sei. Wenn der Be- schwerdeführer mit Fotos seine Verletzungen vom Angriff der Taliban oder mit Unterlagen die Tätigkeiten seiner Brüder belegen würde, würde dies nichts daran ändern, dass aktuell sein Vater und ein älterer Bruder unbe- helligt in Afghanistan in seinem Dorf leben könnten.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen als Flüchtling anerkannten Onkel sowie vier minderjäh- rige Cousins, die bereits früher in die Schweiz gekommen seien. Alle seien zusammen am gleichen Ort in einer seit Generationen dem Widerstand

D-915/2024 Seite 7 verpflichteten Grossfamilie aufgewachsen. Die Banden der angesehenen und wohlhabenden Familie seien sehr eng. Alle seine Onkel und alle älte- ren Cousins hätten Afghanistan verlassen. Nur sein invalider Vater, sein blinder Bruder und sein invalider Grossonkel sowie die Mehrheit der weib- lichen Familienangehörigen seien in Afghanistan geblieben. Die vier Cous- ins und der Beschwerdeführer seien derselben Verfolgungs- und Bedro- hungssituation entflohen. Während sein redegewandter Cousin ausführlich befragt worden sei und Asyl erhalten habe, sei der Beschwerdeführer in ein beschleunigtes Verfahren geraten. Wichtige Fragen, wie etwa zu seinen ihm von den Taliban zugefügten Stichwunden und Knochenbrüchen, seien ihm nicht gestellt worden. Die Befragung inklusive Begrüssung, Pause und Rückübersetzung habe bloss zwei Stunden gedauert. Zudem hätten kaum weiterführende Abklärungen stattgefunden, weil der Befrager eine feste Ansicht zu den bestehenden politischen Verhältnissen in Afghanistan ge- habt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Erwägungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer ähnlich wie seine invali- den Angehörigen problemlos in seiner Heimat leben könne, ohne weitere Angriffe durch die Taliban in Kauf nehmen zu müssen, überschreite die zu- lässige Interpretationsfreiheit der Vorinstanz und entspreche nicht den dor- tigen reellen politischen und sozialen Verhältnissen. Der invalide Vater mit gekrümmtem Rücken und der blinde Bruder sowie deren Frauen würden für die Taliban keine Gefahr mehr darstellen, wohl aber die kräftigen Jüng- linge und Männer, die zum Widerstand gerüstet seien. Die Taliban hätten die Absicht, den bewaffneten Widerstand zu eliminieren und nicht gebrech- liche, wehrlose Menschen zu massakrieren. Die Taliban würden selbst be- tagte, wehrlose und gebrechliche Personen immer wieder unter Druck set- zen und mitnehmen, und im besonderen junge Männer als potenzielle Wi- derstandskämpfer und deren Waffen aufspüren. Deshalb hätten sie im Haus des Beschwerdeführers auch nach Waffen gesucht und die Hausher- rin umgestossen, die sie habe aufhalten und beschwichtigen wollen. Denn die Taliban hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer und insbesondere seine Brüder bewaffnet gewesen seien. Sie hätten den gebrechlichen Vater so unter Druck gesetzt, dass er zwei Waffen habe kaufen müssen, um sie den Taliban abzugeben, andernfalls hätten sie allenfalls den Vater ins Ge- fängnis gebracht. Der Vater habe für den Waffenkauf ein Stück Land ver- kaufen müssen. Der blinde Bruder lebe zudem nicht in B._______, sondern sei nach der Machübernahme mit seiner Frau nach H._______ geflohen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr erneut zusammenschlagen und lebensgefährlich verletzen würden, denn die politische Situation habe sich nicht gebessert. Die Vorinstanz erachte diese Angst zu Unrecht als bloss subjektiv respektive als objektiv

D-915/2024 Seite 8 unbegründet, da er nicht gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Damit würden die vom Beschwerdeführer erlittenen folter- ähnlichen Misshandlungen bagatellisiert. Der Vorfall habe nichts mit Zufall zu tun. Die Beachtung der medizinischen Unterlagen zeige die Intensität der erlittenen ernsthaften Nachteile. Er trage Narben von Stichwaffen am (…) und anderen Körperteilen sowie Spuren der zahlreichen Frakturen am (…) und Verletzungen am (…).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden ange- hörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Ri- siko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Zudem kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer solchen Person zu einer Reflexverfolgung führen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Selbst wenn Familienmitglieder über ein entsprechendes Risikoprofil verfügen, vermag das per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehöri- gen zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1669/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.3 f. m.w.H.).

E. 6.2 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Angehörige des Be- schwerdeführers (vgl. oben E. A.d) zur Personengruppe gehören, welche ein erhöhtes Risiko hat, in den Fokus der Taliban zu geraten. Den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers sind aber keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, wonach auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person zu schliessen ist. Insgesamt war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Taliban, obwohl die angebliche Reflexverfolgung bereits damals bestanden haben müsste. So hat es sich beim Übergriff durch die Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung, bei welchem der Beschwerde- führer seinen Angaben zufolge schwer verletzt wurde, er mithin ernsthafte Nachteile erlitten hat, nicht um eine geplante, gezielte Aktion gegen ihn persönlich gehandelt. Der Beschwerdeführer bestätigt auf Beschwerde- ebene gerade selbst, dass die Taliban nicht nach ihm, sondern nach Waf- fen gesucht haben. Zudem hat der Vater des Beschwerdeführers den

D-915/2024 Seite 9 Taliban zwei Waffen kaufen müssen, damit die Taliban die Familie in Ruhe gelassen haben, nachdem die Taliban bei der Hausdurchsuchung keine gefunden haben (vgl. Beschwerde Ziff. B/2 und act. SEM 1299352-19/8 F34). Weiter ging der Beschwerdeführer auf Zuruf des Nachbarkindes ins Haus, ohne Aufforderung durch die Taliban (vgl. Beschwerde Ziff. B/3 und act. SEM 1299352-19/8 F7). Das fehlende Interesse der Taliban am Be- schwerdeführer deckt sich auch mit seinen Ausführungen in der Anhörung vom 29. Januar 2024, wonach die Taliban auf der Suche nach Waffen kom- men, einen schlagen und danach wieder gehen würden (vgl. act. SEM 1299352-19/8 F34). Insgesamt ist den Ausführungen in der Beschwerde und in der Anhörung vom 29. Januar 2024 nicht zu entnehmen, dass die Taliban ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann ist fest- zustellen, dass auch die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehöri- gen, namentlich ein Bruder und der Vater des Beschwerdeführers, seitens der Taliban offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten ha- ben (vgl. act. SEM 1299352-19/8 F15ff.), obwohl zumindest der Vater Kon- takt zu den Taliban hatte. Die Begründung des Beschwerdeführers, die Ta- liban hätten kein Interesse an seinem Vater und Bruder, da diese im Ge- gensatz zu ihm aufgrund des Alters respektive der Invalidität keine poten- ziellen Widerstandskämpfer mehr seien, vermag nicht zu überzeugen. Viel- mehr bestätigt der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Ausführun- gen, dass er nicht eine Reflexverfolgung aufgrund anderer Familienange- hörigen befürchtet, sondern vielmehr die allgemeine unsichere Lage für junge Männer in Afghanistan. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer weder eine bereits erlittene (Reflex-)Verfolgung noch eine objektiv begrün- dete Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan verweist und befürchtet, aufgrund dieser erneut Nachteile zu erleiden, ist festzustellen, dass entsprechende Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrele- vant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der An- ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 6.4 Vor dem Hintergrund, dass der Übergriff anlässlich der Hausdurchsu- chung durch die Taliban und die Verletzungen sowie deren Schwere nicht in Frage gestellt werden, vermögen die entsprechenden Fotos, die Spital- berichte aus Afghanistan und der Arztbericht vom (…) nicht zu einer ande- ren Schlussfolgerung zu führen. Gleiches gilt für die weiteren Fotos, zumal auch die Invalidität des Vaters des Beschwerdeführers nicht in Abrede

D-915/2024 Seite 10 gestellt wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Foto, in welchem er eine Tarnjacke trägt, seine Flüchtlingseigenschaft ableiten will.

E. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass seinem Cousin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die Situation des Cousins, wie der Be- schwerdeführer selbst ausführt, von seiner Situation unterscheidet, bei- spielsweise in Hinsicht auf die Kernfamilie.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers daher zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Februar 2024 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Insbesondere war das SEM auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen, weitere Beweis- mittel abzuwarten oder eine weitere Anhörung durchzuführen sowie wei- tere Fragen an der Anhörung zu stellen, zumal die Vorbringen des Be- schwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant waren und die in Aussicht

D-915/2024 Seite 11 gestellten Beweismittel bereits zum vornherein nicht geeignet waren, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. auch oben E. 6.4). Inwie- fern dem Beschwerdeführer infolge der Durchführung des beschleunigten (anstatt des ordentlichen) Verfahrens Rechtsnachteile erwachsen sein soll- ten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-915/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-915/2024 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anni Lanz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (...) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Impfkarte und eine Tazkira (beides in Kopie) zu den Akten. A.d Am 29. Januar 2024 fanden die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) sowie die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Tadschike und stamme aus dem Dorf B._______. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, bis die Taliban ihre Region erobert hätten und er in der Folge illegal ausgereist sei. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder und seine Schwester würden noch in seiner Heimatregion leben. Zwei Brüder seien ebenfalls geflüchtet; einer sei in C._______ und einer im D._______. Er stamme aus einer Familie, die gegen die Taliban seien. Seine Brüder, sein Onkel und die Söhne seiner Tante seien in der Armee der ehemaligen Regierung gewesen. Einer seiner Brüder sei ein (...) gewesen und habe Mitglieder der Taliban befragt. Ein anderer Bruder habe für die Behörde für (...) der damaligen Regierung gearbeitet. Der dritte Bruder sei ebenfalls Staatsangestellter gewesen. Sein Vater habe in der ersten Phase, in welcher gegen die Taliban gekämpft worden sei, mit den (...) gegen die Taliban gekämpft. Sein Onkel habe eine Weile als Diplomat im D._______ gearbeitet. Dieser unterrichte aktuell an der Universität E._______. Ein anderer Onkel sei ein Weissbärtiger seines Stammes gewesen und habe eine Gruppe im Kampf gegen die Taliban geführt. Ihr Haus (des Beschwerdeführers und seiner Familie) liege an einem abgelegenen Ort. Als Afghanistan noch nicht von den Taliban gestürzt worden sei, hätten Cousins von ihm einige Waffen zu ihnen gebracht. Als die Taliban ihre Region kontrolliert hätten, hätten sie ihr Haus durchsucht; das sei ungefähr vor (...) bis (...) Jahren respektive (...) bis (...) Monate vor seiner Ausreise gewesen, er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Nur seine Mutter sei zu Hause gewesen. Ein Nachbar habe ihm gesagt, dass er nach Hause gehen müsse und dass die Taliban das Haus durchsuchen würden. So sei er die einzige männliche Person gewesen, die sich zu Hause aufgehalten habe. Seine Mutter habe sich gegen eine Hausdurchsuchung der Taliban gewehrt, weshalb sie von den Taliban gestossen worden und auf den Boden gefallen sei. Weil er seine Mutter habe verteidigen wollen, hätten die Taliban ihn geschlagen, wobei er am (...), (...) und (...) verletzt worden und bewusstlos geworden sei. Nachträglich habe er erfahren, dass die Taliban das Haus verlassen hätten und er ins Spital gebracht worden sei. Als es ihm besser gegangen sei, sei er nach F._______ und, als Afghanistan gestürzt worden sei, in den D._______ gegangen. Die Taliban seien bei ihnen gewesen, um zu schauen, ob sie zu Hause Waffen hätten. Soweit er wisse, hätten sie keine Waffen gefunden. Sein Vater habe trotzdem zwei Waffen kaufen und den Taliban geben müssen. Sein Vater werde zwar weiterhin von den Taliban belästigt, aber da er sehr alt sei, habe er keine ernsthaften Probleme. Auch sein Bruder, der in Afghanistan lebe, müsse Belästigungen erdulden, da er für die Regierung gearbeitet habe. Weil er damals eine zivile Arbeit verrichtet habe und seine Augen schwach seien, habe er allerdings weniger Probleme, zumal die Taliban damals eine Amnestie verkündet hätten. Es sei nicht so, dass sein Bruder verhaftet oder ins Gefängnis gebracht worden sei, aber wenn er einen kleinen Fehler mache, werde er getreten oder geschlagen. Zudem sei Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban anders. So dürften Mädchen nicht zur Schule gehen, die Jungen dürften nicht selber auswählen, was sie studieren wollten, es sei schwierig, Geld zu verdienen, und die Taliban würden eine Gesellschaft ohne Wissenschaft erzeugen wollen, damit sie Menschen zu Selbstmordattentätern ausbilden könnten. Er befürchte, dass sich nach seiner Rückkehr das, was ihm damals passiert sei, wiederhole. Die Taliban hätten ihn bis zum Tode geschlagen. Er habe Angst um sein Leben. Abgesehen davon könne er in Afghanistan nicht zur Schule gehen und nicht über seine Zukunft entscheiden. Er sei zudem jung, so dass die Taliban ihn auffordern könnten, sich ihnen anzuschliessen, was er aber nie machen würde. Deshalb würde er Probleme bekommen. Ausserdem sei es wie eine Straftat, Farsi zu sprechen oder kein Paschtune zu sein. In gesundheitlicher Hinsicht hielt er fest, seine körperlichen Verletzungen seien verheilt, er habe einzig noch ein wenig Schmerzen am (...). Zudem sei er vergesslich geworden durch seine (...)verletzung. A.e Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm am 31. Januar 2024 zugestellten Entscheidentwurf des SEM. Er machte geltend, er sei mit einer vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. Als er sich den Taliban während der Hausdurchsuchung in den Weg gestellt habe, habe er diesen klar gezeigt, dass er ihr Feind sei. Sie hätten ihn sicher mitgenommen, wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre. Er sei nach jenem Vorfall lange Zeit im Krankenhaus gelegen, wo es im Umfeld keine Taliban gehabt habe. Andernfalls hätten sie ihn dort aufgesucht. Die Tätigkeiten seiner Angehörigen zeige zudem, dass seine Familie, so auch er, den Taliban klar feindlich gesinnt seien. Er werde in der nächsten Woche Unterlagen einreichen, die seine Probleme belegen würden. Es sei schwierig gewesen, diese zu organisieren, weshalb diese verzögert eintreffen würden. Er ersuche das SEM um Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies ihn dem Kanton G._______ zu. C. Gleichentags legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am 12. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ eine Vertrauensperson zugeordnet. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 2. Februar 2024 mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Kopien afghanischer Spitalberichte (in englischer Sprache) und Fotos zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom (...) zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er keine Beschwerde gegen die Kantonszuteilung einreichen wolle, er hoffe aber, nach dem definitiven Kantonswechsel seines Onkels nach E._______ ebenfalls dorthin wechseln zu können. Seine vier minderjährigen Cousins seien ebenfalls dem Kanton E._______ zugewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Beim Vorfall anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Taliban, als der Beschwerdeführer (...) gewesen sei, habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die Taliban hätten nicht gezielt nach ihm gesucht, sondern das Haus nach Waffen durchsucht. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen dem einmaligen Ereignis subjektiv Angst habe. Es sei objektiv aber nicht begründet, dass er sich vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban fürchten müsse. Wenn sein älterer Bruder, der selbst für die ehemalige Regierung gearbeitet habe, und sein Vater, welcher ein ehemaliger (...) sei und einen Sohn habe, der (...) gewesen sei, keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, obwohl sie noch in Afghanistan leben würden, sei auch der Beschwerdeführer nicht von einer Reflexverfolgung betroffen. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Beweismittel, aufgrund welcher der Beschwerdeführer eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren verlange, sei festzuhalten, dass solche Beweismittel nichts am Entscheid ändern könnten, da nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezweifelt werde, sondern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht gegeben sei. Wenn der Beschwerdeführer mit Fotos seine Verletzungen vom Angriff der Taliban oder mit Unterlagen die Tätigkeiten seiner Brüder belegen würde, würde dies nichts daran ändern, dass aktuell sein Vater und ein älterer Bruder unbehelligt in Afghanistan in seinem Dorf leben könnten. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen als Flüchtling anerkannten Onkel sowie vier minderjährige Cousins, die bereits früher in die Schweiz gekommen seien. Alle seien zusammen am gleichen Ort in einer seit Generationen dem Widerstand verpflichteten Grossfamilie aufgewachsen. Die Banden der angesehenen und wohlhabenden Familie seien sehr eng. Alle seine Onkel und alle älteren Cousins hätten Afghanistan verlassen. Nur sein invalider Vater, sein blinder Bruder und sein invalider Grossonkel sowie die Mehrheit der weiblichen Familienangehörigen seien in Afghanistan geblieben. Die vier Cousins und der Beschwerdeführer seien derselben Verfolgungs- und Bedrohungssituation entflohen. Während sein redegewandter Cousin ausführlich befragt worden sei und Asyl erhalten habe, sei der Beschwerdeführer in ein beschleunigtes Verfahren geraten. Wichtige Fragen, wie etwa zu seinen ihm von den Taliban zugefügten Stichwunden und Knochenbrüchen, seien ihm nicht gestellt worden. Die Befragung inklusive Begrüssung, Pause und Rückübersetzung habe bloss zwei Stunden gedauert. Zudem hätten kaum weiterführende Abklärungen stattgefunden, weil der Befrager eine feste Ansicht zu den bestehenden politischen Verhältnissen in Afghanistan gehabt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Erwägungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer ähnlich wie seine invaliden Angehörigen problemlos in seiner Heimat leben könne, ohne weitere Angriffe durch die Taliban in Kauf nehmen zu müssen, überschreite die zulässige Interpretationsfreiheit der Vorinstanz und entspreche nicht den dortigen reellen politischen und sozialen Verhältnissen. Der invalide Vater mit gekrümmtem Rücken und der blinde Bruder sowie deren Frauen würden für die Taliban keine Gefahr mehr darstellen, wohl aber die kräftigen Jünglinge und Männer, die zum Widerstand gerüstet seien. Die Taliban hätten die Absicht, den bewaffneten Widerstand zu eliminieren und nicht gebrechliche, wehrlose Menschen zu massakrieren. Die Taliban würden selbst betagte, wehrlose und gebrechliche Personen immer wieder unter Druck setzen und mitnehmen, und im besonderen junge Männer als potenzielle Widerstandskämpfer und deren Waffen aufspüren. Deshalb hätten sie im Haus des Beschwerdeführers auch nach Waffen gesucht und die Hausherrin umgestossen, die sie habe aufhalten und beschwichtigen wollen. Denn die Taliban hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer und insbesondere seine Brüder bewaffnet gewesen seien. Sie hätten den gebrechlichen Vater so unter Druck gesetzt, dass er zwei Waffen habe kaufen müssen, um sie den Taliban abzugeben, andernfalls hätten sie allenfalls den Vater ins Gefängnis gebracht. Der Vater habe für den Waffenkauf ein Stück Land verkaufen müssen. Der blinde Bruder lebe zudem nicht in B._______, sondern sei nach der Machübernahme mit seiner Frau nach H._______ geflohen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr erneut zusammenschlagen und lebensgefährlich verletzen würden, denn die politische Situation habe sich nicht gebessert. Die Vorinstanz erachte diese Angst zu Unrecht als bloss subjektiv respektive als objektiv unbegründet, da er nicht gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Damit würden die vom Beschwerdeführer erlittenen folterähnlichen Misshandlungen bagatellisiert. Der Vorfall habe nichts mit Zufall zu tun. Die Beachtung der medizinischen Unterlagen zeige die Intensität der erlittenen ernsthaften Nachteile. Er trage Narben von Stichwaffen am (...) und anderen Körperteilen sowie Spuren der zahlreichen Frakturen am (...) und Verletzungen am (...). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Zudem kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer solchen Person zu einer Reflexverfolgung führen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Selbst wenn Familienmitglieder über ein entsprechendes Risikoprofil verfügen, vermag das per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1669/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.3 f. m.w.H.). 6.2 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Angehörige des Beschwerdeführers (vgl. oben E. A.d) zur Personengruppe gehören, welche ein erhöhtes Risiko hat, in den Fokus der Taliban zu geraten. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, wonach auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person zu schliessen ist. Insgesamt war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Taliban, obwohl die angebliche Reflexverfolgung bereits damals bestanden haben müsste. So hat es sich beim Übergriff durch die Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge schwer verletzt wurde, er mithin ernsthafte Nachteile erlitten hat, nicht um eine geplante, gezielte Aktion gegen ihn persönlich gehandelt. Der Beschwerdeführer bestätigt auf Beschwerdeebene gerade selbst, dass die Taliban nicht nach ihm, sondern nach Waffen gesucht haben. Zudem hat der Vater des Beschwerdeführers den Taliban zwei Waffen kaufen müssen, damit die Taliban die Familie in Ruhe gelassen haben, nachdem die Taliban bei der Hausdurchsuchung keine gefunden haben (vgl. Beschwerde Ziff. B/2 und act. SEM 1299352-19/8 F34). Weiter ging der Beschwerdeführer auf Zuruf des Nachbarkindes ins Haus, ohne Aufforderung durch die Taliban (vgl. Beschwerde Ziff. B/3 und act. SEM 1299352-19/8 F7). Das fehlende Interesse der Taliban am Beschwerdeführer deckt sich auch mit seinen Ausführungen in der Anhörung vom 29. Januar 2024, wonach die Taliban auf der Suche nach Waffen kommen, einen schlagen und danach wieder gehen würden (vgl. act. SEM 1299352-19/8 F34). Insgesamt ist den Ausführungen in der Beschwerde und in der Anhörung vom 29. Januar 2024 nicht zu entnehmen, dass die Taliban ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann ist festzustellen, dass auch die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich ein Bruder und der Vater des Beschwerdeführers, seitens der Taliban offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben (vgl. act. SEM 1299352-19/8 F15ff.), obwohl zumindest der Vater Kontakt zu den Taliban hatte. Die Begründung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten kein Interesse an seinem Vater und Bruder, da diese im Gegensatz zu ihm aufgrund des Alters respektive der Invalidität keine potenziellen Widerstandskämpfer mehr seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Ausführungen, dass er nicht eine Reflexverfolgung aufgrund anderer Familienangehörigen befürchtet, sondern vielmehr die allgemeine unsichere Lage für junge Männer in Afghanistan. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer weder eine bereits erlittene (Reflex-)Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan verweist und befürchtet, aufgrund dieser erneut Nachteile zu erleiden, ist festzustellen, dass entsprechende Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.4 Vor dem Hintergrund, dass der Übergriff anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Taliban und die Verletzungen sowie deren Schwere nicht in Frage gestellt werden, vermögen die entsprechenden Fotos, die Spitalberichte aus Afghanistan und der Arztbericht vom (...) nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Gleiches gilt für die weiteren Fotos, zumal auch die Invalidität des Vaters des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Foto, in welchem er eine Tarnjacke trägt, seine Flüchtlingseigenschaft ableiten will. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass seinem Cousin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die Situation des Cousins, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, von seiner Situation unterscheidet, beispielsweise in Hinsicht auf die Kernfamilie. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Februar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Insbesondere war das SEM auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen, weitere Beweismittel abzuwarten oder eine weitere Anhörung durchzuführen sowie weitere Fragen an der Anhörung zu stellen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant waren und die in Aussicht gestellten Beweismittel bereits zum vornherein nicht geeignet waren, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. auch oben E. 6.4). Inwiefern dem Beschwerdeführer infolge der Durchführung des beschleunigten (anstatt des ordentlichen) Verfahrens Rechtsnachteile erwachsen sein sollten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz