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F-5212/2024

F-5212/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-14 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. […], Staatsangehörige von Eritrea) lebt in Addis Abeba. Am 23. Januar 2024 beantragte sie bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba die Ausstellung eines humanitären Visums, was letztere mit Formu- larverfügung vom 26. Januar 2024 ablehnte. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (Ausgang am Folgetag, Zustelldatum un- bekannt) wies die Vorinstanz die hiergegen geführte Einsprache der Be- schwerdeführerin ab. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz (Eingang gemäss Stempel auf dem Briefumschlag am 16. August 2024), welche die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. D. Aus organisatorischen Gründen wurde Anfang 2025 die vorsitzende Rich- terin im Spruchkörper aufgenommen.

F-5212/2024 Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde enthält weder ein Datum noch eine Unter- schrift. Allerdings befindet sich auf dem Zustellcouvert eine Unterschrift, welche sich gestützt auf die Akten der Beschwerdeführerin zuordnen lässt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf eine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung (vgl. Art. 52 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG).

E. 2 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Eritreas mit Aufenthalt in Äthiopien unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom

15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Auf- enthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, son- dern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.

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E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen wer- den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde- ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines le- diglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhal- ten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Un- möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksich- tigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdeführerin sei in Äthiopien nicht unmittelbar an Leib und Leben be- droht. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zur Lage anderer Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem sicheren Drittstaat und habe nicht darlegen können, inwiefern sie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Humanitäre Gründe für die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt lägen daher nicht vor.

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E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Äthiopien den glei- chen Bedrohungen ausgesetzt sei, die sie vor zehn Jahren zur Flucht aus ihrem Heimatland Eritrea veranlasst hätten. In Eritrea seien ihre Grossel- tern der Hexerei («evil eye») bezichtigt worden und die Familie habe des- halb als Ausgestossene gelebt. Dies habe die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben geführt. In der Folge sei sie von ihrer Familie verstos- sen worden und aus ihrem Heimatland Eritrea geflohen. Die Gerüchte über ihre angebliche Hexerei hätten sich auch im Flüchtlingslager in Addis Ab- eba verbreitet, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin diskriminiert und mit Schimpfwörtern belästigt worden sei. Sie sei in Äthiopien wiederholt Opfer von Übergriffen ihrer Landsleute geworden. Aus diesem Grund habe sie dort die gleiche Angst wie damals in Eritrea. Sie könne der äthiopischen Regierung nicht trauen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit 2014 in Äthiopien und ist dort – soweit aus den Akten ersichtlich – als Flüchtling anerkannt. Entsprechend ist vorliegend die Situation in Äthiopien zu be- rücksichtigen. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich in einen Bürgerkrieg ausgeweitet hat, insgesamt volatil (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheits- hinweise, <https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ae- thiopiensicherheit/209504>, abgerufen am 22.01.2025). Auch wenn dies- bezüglich die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem verein- barten Friedensabkommen als positiv zu werten sind, bleibt die Lage in der Region Tigray und den benachbarten Regionen unsicher (vgl. Eidgenössi- sches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Äthiopien, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethiopien.html#edaefedf2>, abgerufen am 22.01.2025). Die Beschwerdeführerin lebt indes in der Hauptstadt und damit ausserhalb des Hauptkonfliktgebietes. Ihren sehr allgemein gehaltenen Schilderungen lassen sich keine konkreten Angaben über ihre Lebensumstände entneh- men. So bleibt namentlich unklar, ob sie sich derzeit in Addis Abeba in ei- nem Flüchtlingslager befindet, in dem sie als alleinstehende Frau ein er- höhtes abstraktes Risikoprofil aufweisen würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Situation von alleinstehenden Frauen, Auskunft der SFH Länderanalyse vom

16. September 2022,

F-5212/2024 Seite 6 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/- Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/220916_ETH_femmes_seu- les_de.pdf >, abgerufen am 22.01.2025). Eine rein abstrakte Gefährdung reicht jedoch – wie ausgeführt (siehe vorn E. 3.2) – für die Erteilung eines humanitären Visums ohnehin nicht aus. Neben dem Vorliegen eines Risi- koprofils müssen die Betroffenen individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben bedroht sein. Ihre Situation muss sich zudem erheblich von derjenigen anderer Personen unterscheiden, die sich in der gleichen Lage befinden. Die vorliegend behauptete Gefährdung durch Dritte genügt hier- für nicht. Die Beschwerdeführerin konnte sodann nicht darlegen, weshalb sie gegen die behauptete, nicht weiter substantiierte Bedrohung durch Landsleute nicht die äthiopischen Behörden um Hilfe ersuchen kann. Sie hat selbst eingeräumt, sich noch nie an diese gewandt zu haben (vgl. etwa Einsprache, SEM-act. 3/13).

E. 5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführerin in Äthio- pien führt zum Schluss, dass ihre Situation – insbesondere als alleinste- hende Frau – zweifellos belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag sie jedoch nicht rechts- genüglich zu begründen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf diese Bestimmungen ist in Anbetracht der gesamten Um- stände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5212/2024 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Staatsangehörige von Eritrea) lebt in Addis Abeba. Am 23. Januar 2024 beantragte sie bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba die Ausstellung eines humanitären Visums, was letztere mit Formularverfügung vom 26. Januar 2024 ablehnte. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (Ausgang am Folgetag, Zustelldatum unbekannt) wies die Vorinstanz die hiergegen geführte Einsprache der Beschwerdeführerin ab. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz (Eingang gemäss Stempel auf dem Briefumschlag am 16. August 2024), welche die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. D. Aus organisatorischen Gründen wurde Anfang 2025 die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde enthält weder ein Datum noch eine Unterschrift. Allerdings befindet sich auf dem Zustellcouvert eine Unterschrift, welche sich gestützt auf die Akten der Beschwerdeführerin zuordnen lässt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf eine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung (vgl. Art. 52 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG).

2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Eritreas mit Aufenthalt in Äthiopien unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zur Lage anderer Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem sicheren Drittstaat und habe nicht darlegen können, inwiefern sie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Humanitäre Gründe für die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt lägen daher nicht vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Äthiopien den gleichen Bedrohungen ausgesetzt sei, die sie vor zehn Jahren zur Flucht aus ihrem Heimatland Eritrea veranlasst hätten. In Eritrea seien ihre Grosseltern der Hexerei («evil eye») bezichtigt worden und die Familie habe deshalb als Ausgestossene gelebt. Dies habe die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben geführt. In der Folge sei sie von ihrer Familie verstossen worden und aus ihrem Heimatland Eritrea geflohen. Die Gerüchte über ihre angebliche Hexerei hätten sich auch im Flüchtlingslager in Addis Abeba verbreitet, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin diskriminiert und mit Schimpfwörtern belästigt worden sei. Sie sei in Äthiopien wiederholt Opfer von Übergriffen ihrer Landsleute geworden. Aus diesem Grund habe sie dort die gleiche Angst wie damals in Eritrea. Sie könne der äthiopischen Regierung nicht trauen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit 2014 in Äthiopien und ist dort - soweit aus den Akten ersichtlich - als Flüchtling anerkannt. Entsprechend ist vorliegend die Situation in Äthiopien zu berücksichtigen. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich in einen Bürgerkrieg ausgeweitet hat, insgesamt volatil (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, , abgerufen am 22.01.2025). Auch wenn diesbezüglich die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem vereinbarten Friedensabkommen als positiv zu werten sind, bleibt die Lage in der Region Tigray und den benachbarten Regionen unsicher (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Äthiopien, , abgerufen am 22.01.2025). Die Beschwerdeführerin lebt indes in der Hauptstadt und damit ausserhalb des Hauptkonfliktgebietes. Ihren sehr allgemein gehaltenen Schilderungen lassen sich keine konkreten Angaben über ihre Lebensumstände entnehmen. So bleibt namentlich unklar, ob sie sich derzeit in Addis Abeba in einem Flüchtlingslager befindet, in dem sie als alleinstehende Frau ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil aufweisen würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Situation von alleinstehenden Frauen, Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. September 2022, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/220916_ETH_femmes_seules_de.pdf , abgerufen am 22.01.2025). Eine rein abstrakte Gefährdung reicht jedoch - wie ausgeführt (siehe vorn E. 3.2) - für die Erteilung eines humanitären Visums ohnehin nicht aus. Neben dem Vorliegen eines Risikoprofils müssen die Betroffenen individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben bedroht sein. Ihre Situation muss sich zudem erheblich von derjenigen anderer Personen unterscheiden, die sich in der gleichen Lage befinden. Die vorliegend behauptete Gefährdung durch Dritte genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin konnte sodann nicht darlegen, weshalb sie gegen die behauptete, nicht weiter substantiierte Bedrohung durch Landsleute nicht die äthiopischen Behörden um Hilfe ersuchen kann. Sie hat selbst eingeräumt, sich noch nie an diese gewandt zu haben (vgl. etwa Einsprache, SEM-act. 3/13). 5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführerin in Äthiopien führt zum Schluss, dass ihre Situation - insbesondere als alleinstehende Frau - zweifellos belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag sie jedoch nicht rechtsgenüglich zu begründen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf diese Bestimmungen ist in Anbetracht der gesamten Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: