Nationales Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. […] 1980, Staatsangehöriger von Äthiopien), lebt in Bahir Dar, seiner Herkunftsregion. Er hielt sich vom (…) 2002 bis zum (…) 2021 in der Schweiz auf, wo er einer unselbständigen Erwerbstä- tigkeit nachging. Nach seinen eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Januar 2021 freiwillig, um in Bahir Dar eine selbständige landwirtschaftli- che Tätigkeit aufzunehmen und ein neues Leben zu beginnen. Am 13. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizer Ver- tretung in Addis Abeba um die Ausstellung eines humanitären Visums. Die Vertretung wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 14. Oktober 2024 ab. B. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (Ausgang am Folgetag, Zustelldatum un- bekannt) wies die Vorinstanz die am 4. November 2024 erhobene Einspra- che des Beschwerdeführers ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-3930/2025 Seite 3
E. 2 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet, nachdem sich die Beschwerde – wie aus den folgenden Erwägungen erhellt – als zum Vornherein unbegründet er- weist (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Äthiopiens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen wer- den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde- ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines le- diglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu
F-3930/2025 Seite 4 erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Hei- mat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier beste- henden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F 6459/2023 vom 6. Sep- tember 2024 E. 3.3; F 2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Be- schwerdeführer seit mehreren Jahren in Äthiopien aufhalte, wo weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrsche, weshalb keine konkrete Gefähr- dung für Leib und Leben vorliege. Zwar würden schwierige Lebensum- stände und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen anerkannt, mangels substanziierter und belegter Angaben sei jedoch weder eine indi- viduelle Verfolgung noch eine unmittelbare Gefahr ersichtlich. Die geltend gemachten Bedrohungen durch Erpresser/Entführer blieben unbelegt und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Es müsse daher angenommen werden, dass wirtschaftliche Beweggründe für das Gesuch ausschlagge- bend seien. Ein behördliches Eingreifen sei nicht erforderlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe über 18 Jahre in der Schweiz gelebt, wo auch seine Ehefrau weiterhin wohne. Er sei freiwillig nach Äthi- opien zurückgekehrt, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Ur- sprünglich sei geplant gewesen, dass seine Frau ihm nachfolge. Er sehe sich aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Äthiopien gefährdet und be- fürchte eine Entführung, da bekannt geworden sei, dass er aus der Schweiz stamme. Nachbarn hätten berichtet, dass am (…) 2024 erstmals Entführer bei seinem Haus erschienen seien. Seither halte er sich ver- steckt. Weitere Besuche durch die mutmasslichen Entführer habe es am
F-3930/2025 Seite 5 (…) und am (…) 2024 gegeben. In der Regel werde bei solchen Entführun- gen ein Lösegeld in Millionenhöhe verlangt; bei Nichtzahlung drohe die Hinrichtung der betroffenen Person. Zur Untermauerung der allgemein schlechten Sicherheitslage in Äthiopien verweist der Beschwerdeführer zu- dem auf verschiedene Vorfälle, die nicht ihn persönlich betreffen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Bahir Dar, wo er derzeit auch lebt. Entsprechend ist bei der Beurteilung der allgemei- nen Situation in Äthiopien insbesondere diejenige in Bahir Dar zu berück- sichtigen. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit dem Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich zu einem umfassenden Bürgerkrieg entwickelt hat, als volatil einzustufen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, < https://www.auswaertigesamt.de/- de/ReiseUndSicherheit/aethiopiensicherheit/209504 >, abgerufen am 24.06.2025). Der bewaffnete Konflikt hat sich über die Region Tigray hin- aus auch auf angrenzende Gebiete ausgeweitet, insbesondere auf die Am- hara-Region. Dort kam es zu Gefechten zwischen Regierungstruppen, un- terstützt durch eritreische Streitkräfte und lokale Amhara-Milizen, und der Tigray People's Liberation Front (TPLF). Die Stadt Bahir Dar, Hauptstadt der Amhara-Region und Herkunftsort des Beschwerdeführers, war in die- sem Zusammenhang wiederholt Schauplatz von gewaltsamen Auseinan- dersetzungen, Verhaftungen und politischen Spannungen (vgl. Amnesty In- ternation, «Frieden ist anderswo» vom 6. Januar 2025, < https://www.am- nesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-re- pression-frieden-ist-anderswo. >, abgerufen am 24.06.2025). Obschon das im November 2022 unterzeichnete Friedensabkommen zwischen der äthiopischen Regierung und der TPLF grundsätzlich eine positive Entwick- lung darstellt, bleibt die Lage insbesondere in Tigray sowie in den angren- zenden Regionen weiterhin angespannt und schwer vorhersehbar (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Rei- sehinweise für Äthiopien, < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertre- tungen-und-reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethiopien- .html#edaefedf2 >, abgerufen am 24.06.2025).
E. 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entfüh- rungsgefahr sind vage und bleiben unbelegt. Es fehlen hinreichend kon- krete Angaben, die eine persönliche, aktuelle und ernsthafte Bedrohung nachvollziehbar erscheinen liessen. In diesem Zusammenhang ist darauf
F-3930/2025 Seite 6 hinzuweisen, dass der blosse Verweis auf drei angeblich auskunftsfähige Personen, die das Geschehen bezeugen könnten, nicht ausreicht, um der dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführungslast zu genügen (vgl. E. 3.3). Die angeführten Beispiele zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthi- opien vermögen diese zwar zu veranschaulichen, belegen jedoch keine in- dividuelle Gefährdungslage. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2), genügt eine abstrakte Gefahr für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass betroffene Personen ein konkretes Risi- koprofil aufweisen und individuell, unmittelbar sowie ernsthaft an Leib und Leben bedroht sind. Ihre Situation muss sich zudem deutlich von jener an- derer Personen unterscheiden, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch Dritte er- füllt diese Voraussetzungen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn angenommen würde, dass die unbelegten Ausführun- gen des Beschwerdeführers zutreffen, das von ihm geltend gemachte Ri- siko einer Entführung nicht spezifisch ihn betreffen würde. Ein solches all- gemeines Risiko reicht jedoch nicht aus, um eine individuelle, konkrete und persönliche Gefährdung im Sinn der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum darzutun. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, sich im Falle einer kon- kreten Bedrohung an die äthiopischen Behörden zu wenden, beziehungs- weise dass diese nicht fähig oder nicht willens wären, ihn zu schützen. Auch insoweit fehlt es in der Beschwerde an substanziierten Angaben. Zu- dem führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er in Äthiopien als Selb- ständigerwerbender tätig gewesen sei, die angespannte Sicherheitslage jedoch die Ausübung seiner Arbeit als Bauer erheblich erschwere bezie- hungsweise er diese habe aufgeben müssen (vgl. SEM-act. 4/13). Dies deutet darauf hin, dass der angestrebten Ausreise in die Schweiz zumin- dest teilweise wirtschaftliche Beweggründe zugrunde liegen. Solche Mo- tive reichen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Schliess- lich ist festzuhalten, dass eine persönliche Bindung zur Schweiz zwar bei gegebener Gefährdungslage im Rahmen der Interessenabwägung berück- sichtigt werden kann, für sich allein genommen jedoch kein ausschlagge- bendes Kriterium für die Erteilung eines humanitären Visums darstellt (vgl. E. 3.2).
E. 5.3 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Äthio- pien ergibt, dass seine Lage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht hat und seine Ehefrau weiterhin hier lebt – zweifellos belastend ist. Eine
F-3930/2025 Seite 7 unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben kann daraus jedoch nicht rechtsgenüglich abgeleitet werden.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vo- raussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten können indes erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf diese Bestimmungen ist in Anbetracht der ge- samten Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3930/2025 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 15. April 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1980, Staatsangehöriger von Äthiopien), lebt in Bahir Dar, seiner Herkunftsregion. Er hielt sich vom (...) 2002 bis zum (...) 2021 in der Schweiz auf, wo er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Nach seinen eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Januar 2021 freiwillig, um in Bahir Dar eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen und ein neues Leben zu beginnen. Am 13. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizer Vertretung in Addis Abeba um die Ausstellung eines humanitären Visums. Die Vertretung wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 14. Oktober 2024 ab. B. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (Ausgang am Folgetag, Zustelldatum unbekannt) wies die Vorinstanz die am 4. November 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, nachdem sich die Beschwerde - wie aus den folgenden Erwägungen erhellt - als zum Vornherein unbegründet erweist (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Äthiopiens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F 6459/2023 vom 6. September 2024 E. 3.3; F 2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Äthiopien aufhalte, wo weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrsche, weshalb keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben vorliege. Zwar würden schwierige Lebensumstände und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen anerkannt, mangels substanziierter und belegter Angaben sei jedoch weder eine individuelle Verfolgung noch eine unmittelbare Gefahr ersichtlich. Die geltend gemachten Bedrohungen durch Erpresser/Entführer blieben unbelegt und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Es müsse daher angenommen werden, dass wirtschaftliche Beweggründe für das Gesuch ausschlaggebend seien. Ein behördliches Eingreifen sei nicht erforderlich. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe über 18 Jahre in der Schweiz gelebt, wo auch seine Ehefrau weiterhin wohne. Er sei freiwillig nach Äthiopien zurückgekehrt, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass seine Frau ihm nachfolge. Er sehe sich aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Äthiopien gefährdet und befürchte eine Entführung, da bekannt geworden sei, dass er aus der Schweiz stamme. Nachbarn hätten berichtet, dass am (...) 2024 erstmals Entführer bei seinem Haus erschienen seien. Seither halte er sich versteckt. Weitere Besuche durch die mutmasslichen Entführer habe es am (...) und am (...) 2024 gegeben. In der Regel werde bei solchen Entführungen ein Lösegeld in Millionenhöhe verlangt; bei Nichtzahlung drohe die Hinrichtung der betroffenen Person. Zur Untermauerung der allgemein schlechten Sicherheitslage in Äthiopien verweist der Beschwerdeführer zudem auf verschiedene Vorfälle, die nicht ihn persönlich betreffen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Bahir Dar, wo er derzeit auch lebt. Entsprechend ist bei der Beurteilung der allgemeinen Situation in Äthiopien insbesondere diejenige in Bahir Dar zu berücksichtigen. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit dem Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich zu einem umfassenden Bürgerkrieg entwickelt hat, als volatil einzustufen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, , abgerufen am 24.06.2025). Der bewaffnete Konflikt hat sich über die Region Tigray hinaus auch auf angrenzende Gebiete ausgeweitet, insbesondere auf die Amhara-Region. Dort kam es zu Gefechten zwischen Regierungstruppen, unterstützt durch eritreische Streitkräfte und lokale Amhara-Milizen, und der Tigray People's Liberation Front (TPLF). Die Stadt Bahir Dar, Hauptstadt der Amhara-Region und Herkunftsort des Beschwerdeführers, war in diesem Zusammenhang wiederholt Schauplatz von gewaltsamen Auseinandersetzungen, Verhaftungen und politischen Spannungen (vgl. Amnesty Internation, «Frieden ist anderswo» vom 6. Januar 2025, , abgerufen am 24.06.2025). Obschon das im November 2022 unterzeichnete Friedensabkommen zwischen der äthiopischen Regierung und der TPLF grundsätzlich eine positive Entwicklung darstellt, bleibt die Lage insbesondere in Tigray sowie in den angrenzenden Regionen weiterhin angespannt und schwer vorhersehbar (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Äthiopien, , abgerufen am 24.06.2025). 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführungsgefahr sind vage und bleiben unbelegt. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben, die eine persönliche, aktuelle und ernsthafte Bedrohung nachvollziehbar erscheinen liessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Verweis auf drei angeblich auskunftsfähige Personen, die das Geschehen bezeugen könnten, nicht ausreicht, um der dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführungslast zu genügen (vgl. E. 3.3). Die angeführten Beispiele zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien vermögen diese zwar zu veranschaulichen, belegen jedoch keine individuelle Gefährdungslage. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2), genügt eine abstrakte Gefahr für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass betroffene Personen ein konkretes Risikoprofil aufweisen und individuell, unmittelbar sowie ernsthaft an Leib und Leben bedroht sind. Ihre Situation muss sich zudem deutlich von jener anderer Personen unterscheiden, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch Dritte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn angenommen würde, dass die unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen, das von ihm geltend gemachte Risiko einer Entführung nicht spezifisch ihn betreffen würde. Ein solches allgemeines Risiko reicht jedoch nicht aus, um eine individuelle, konkrete und persönliche Gefährdung im Sinn der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum darzutun. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, sich im Falle einer konkreten Bedrohung an die äthiopischen Behörden zu wenden, beziehungsweise dass diese nicht fähig oder nicht willens wären, ihn zu schützen. Auch insoweit fehlt es in der Beschwerde an substanziierten Angaben. Zudem führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er in Äthiopien als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei, die angespannte Sicherheitslage jedoch die Ausübung seiner Arbeit als Bauer erheblich erschwere beziehungsweise er diese habe aufgeben müssen (vgl. SEM-act. 4/13). Dies deutet darauf hin, dass der angestrebten Ausreise in die Schweiz zumindest teilweise wirtschaftliche Beweggründe zugrunde liegen. Solche Motive reichen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine persönliche Bindung zur Schweiz zwar bei gegebener Gefährdungslage im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, für sich allein genommen jedoch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Erteilung eines humanitären Visums darstellt (vgl. E. 3.2). 5.3 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Äthiopien ergibt, dass seine Lage - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht hat und seine Ehefrau weiterhin hier lebt - zweifellos belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben kann daraus jedoch nicht rechtsgenüglich abgeleitet werden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können indes erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf diese Bestimmungen ist in Anbetracht der gesamten Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: