Nationales Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. […], iranischer Staatsangehöriger) beantragte am 5. Februar 2025 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul die Ausstellung eines humanitären Visums. Diese wies das Gesuch mit For- mularverfügung vom 20. Februar 2025 ab. Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ab. B. Der Beschwerdeführer erhob bei der Schweizer Auslandvertretung in Is- tanbul unter Beilage diverser Beweismittel Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Ausstellung eines humanitären Visums. Das Generalkonsulat leitete die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 28. August 2025 einging.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
F-6476/2025 Seite 3 Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Als iranischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein.
E. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Be- drohung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.
E. 3.4 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024
F-6476/2025 Seite 4 VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-3930/2025 vom 25. Juli 2025 E. 3.2) und der volle Beweis zu er- bringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Im Vergleich zum Asylverfahren gelten damit erhöhte Anforderungen an das Beweismass.
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids unter Würdigung der eingereichten Unterlagen im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer halte sich offenbar ohne Aufenthaltsregelung in der Türkei auf, weshalb es nachvollziehbar sei, dass seine Lebensumstände nicht einfach und von ge- wissen Schwierigkeiten geprägt seien. Er lebe jedoch mit seinem Bruder in einer eigenen Liegenschaft und könne seinen Lebensunterhalt mit seiner Tätigkeit als (…) und weiteren Einkünften sicherstellen. Er habe keine kon- kreten Vorfälle aufgezeigt und auch nicht belegen können, dass er von ira- nischen Spionen angegangen worden sei. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass er in gesteigertem Masse bedroht sei. Sein politisches Profil weise zwar ein gewisses Gefährdungspotential im Iran auf, jedoch gebe es keine greifbaren Hinweise, wonach er konkret von einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat bedroht sei. Er lebe bereits seit 2022 in der Türkei, gehe einer Arbeitstätigkeit nach und sei weiterhin politisch aktiv. Ferner sei den türkischen Behörden sein Wohnort durch die Kontaktaufnahme bezüg- lich einer Aufenthaltsregelung bekannt. Bei der Befürchtung, in eine Poli- zeikontrolle zu gelangen, handle es sich deshalb nicht um eine konkrete, sondern eine abstrakte Gefahr. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner Person sei gegenwärtig nicht ersichtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz beurteile seine Situation in der Türkei falsch. Es bestehe jederzeit die Gefahr einer Festnahme und Abschiebung. Sein Bruder sei kürzlich mit einer Abschie- bungsanordnung belegt worden. Zudem sei er als politischer Aktivist eben gerade stärker als andere Iraner gefährdet. Er sei bereits als Jugendlicher verhaftet worden und bei Beginn der «Mahsa»-Bewegung mehrfach zu ei- ner Geheimdienstzentrale in B._______, Iran, vorgeladen und mit dem Tod bedroht worden, falls er weiter über die Proteste berichte. In der Türkei hätten Spione die Versammlung der «(…)», deren Mitglied er sei, besucht und bei einer (…)veranstaltung habe es einen Entführungsversuch gege- ben. Seine politischen Aktivitäten setzten ihn im Iran unterschiedlichen strafrechtlichen Vorwürfen aus, die mit bis zu zehnjähriger Haft und teil- weise mit der Todesstrafe bedroht seien. Auf seinen Social-Media-Kanälen berichte er über Menschenrechtsverletzungen und Unterdrückung. Er sei
F-6476/2025 Seite 5 in ausländischen Nachrichtensendungen aufgetreten und dass er (…) sei, gelte im Iran als schwere Sünde.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer greift damit erneut die bereits vor der Vorinstanz erwähnten und durch diese beurteilten Gründe für die geltend gemachte Gefährdung auf. Die angeführten Bedrohungen als Iraner in der Türkei blei- ben vage und unbelegt. Damit gelingt es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht, eine persönliche, aktuelle und offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben zu beweisen. Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdefüh- rer sich aktiv und kritisch als (…), (…) und politischer Aktivist betätigt. Doch auch die vielzähligen auf Beschwerdeebene eingereichten, vom Be- schwerdeführer in verschiedenen Medien verfassten Artikel vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Diesbe- züglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Es bleibt zu wie- derholen, dass eine abstrakte Gefahr für die Erteilung eines humanitären Visums nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass die betroffene Person ein konkretes Risikoprofil aufweist und zum aktuellen Zeitpunkt individuell, unmittelbar sowie ernsthaft an Leib und Leben bedroht ist. Ihre Situation muss sich zudem deutlich von jener anderer Personen unterscheiden, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh- rer bereits seit 2022 in der Türkei aufhält, dort gemäss eigenen Angaben einer Arbeitstätigkeit nachgeht und den Behörden sein Aufenthaltsort be- kannt ist, gegen eine konkret bevorstehende Ausschaffung in seinen Hei- matstaat.
E. 5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen auszugehen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Eine Ge- samtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung an Leib und Leben vorliegt.
E. 6 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung ei- nes humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
F-6476/2025 Seite 6
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor- stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der vorlie- genden Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6476/2025 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], iranischer Staatsangehöriger) beantragte am 5. Februar 2025 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul die Ausstellung eines humanitären Visums. Diese wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 20. Februar 2025 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ab. B. Der Beschwerdeführer erhob bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul unter Beilage diverser Beweismittel Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines humanitären Visums. Das Generalkonsulat leitete die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 28. August 2025 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Als iranischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Bedrohung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 3.4 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-3930/2025 vom 25. Juli 2025 E. 3.2) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Im Vergleich zum Asylverfahren gelten damit erhöhte Anforderungen an das Beweismass. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids unter Würdigung der eingereichten Unterlagen im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer halte sich offenbar ohne Aufenthaltsregelung in der Türkei auf, weshalb es nachvollziehbar sei, dass seine Lebensumstände nicht einfach und von gewissen Schwierigkeiten geprägt seien. Er lebe jedoch mit seinem Bruder in einer eigenen Liegenschaft und könne seinen Lebensunterhalt mit seiner Tätigkeit als (...) und weiteren Einkünften sicherstellen. Er habe keine konkreten Vorfälle aufgezeigt und auch nicht belegen können, dass er von iranischen Spionen angegangen worden sei. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass er in gesteigertem Masse bedroht sei. Sein politisches Profil weise zwar ein gewisses Gefährdungspotential im Iran auf, jedoch gebe es keine greifbaren Hinweise, wonach er konkret von einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat bedroht sei. Er lebe bereits seit 2022 in der Türkei, gehe einer Arbeitstätigkeit nach und sei weiterhin politisch aktiv. Ferner sei den türkischen Behörden sein Wohnort durch die Kontaktaufnahme bezüglich einer Aufenthaltsregelung bekannt. Bei der Befürchtung, in eine Polizeikontrolle zu gelangen, handle es sich deshalb nicht um eine konkrete, sondern eine abstrakte Gefahr. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner Person sei gegenwärtig nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz beurteile seine Situation in der Türkei falsch. Es bestehe jederzeit die Gefahr einer Festnahme und Abschiebung. Sein Bruder sei kürzlich mit einer Abschiebungsanordnung belegt worden. Zudem sei er als politischer Aktivist eben gerade stärker als andere Iraner gefährdet. Er sei bereits als Jugendlicher verhaftet worden und bei Beginn der «Mahsa»-Bewegung mehrfach zu einer Geheimdienstzentrale in B._______, Iran, vorgeladen und mit dem Tod bedroht worden, falls er weiter über die Proteste berichte. In der Türkei hätten Spione die Versammlung der «(...)», deren Mitglied er sei, besucht und bei einer (...)veranstaltung habe es einen Entführungsversuch gegeben. Seine politischen Aktivitäten setzten ihn im Iran unterschiedlichen strafrechtlichen Vorwürfen aus, die mit bis zu zehnjähriger Haft und teilweise mit der Todesstrafe bedroht seien. Auf seinen Social-Media-Kanälen berichte er über Menschenrechtsverletzungen und Unterdrückung. Er sei in ausländischen Nachrichtensendungen aufgetreten und dass er (...) sei, gelte im Iran als schwere Sünde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer greift damit erneut die bereits vor der Vorinstanz erwähnten und durch diese beurteilten Gründe für die geltend gemachte Gefährdung auf. Die angeführten Bedrohungen als Iraner in der Türkei bleiben vage und unbelegt. Damit gelingt es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht, eine persönliche, aktuelle und offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben zu beweisen. Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv und kritisch als (...), (...) und politischer Aktivist betätigt. Doch auch die vielzähligen auf Beschwerdeebene eingereichten, vom Beschwerdeführer in verschiedenen Medien verfassten Artikel vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Es bleibt zu wiederholen, dass eine abstrakte Gefahr für die Erteilung eines humanitären Visums nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass die betroffene Person ein konkretes Risikoprofil aufweist und zum aktuellen Zeitpunkt individuell, unmittelbar sowie ernsthaft an Leib und Leben bedroht ist. Ihre Situation muss sich zudem deutlich von jener anderer Personen unterscheiden, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2022 in der Türkei aufhält, dort gemäss eigenen Angaben einer Arbeitstätigkeit nachgeht und den Behörden sein Aufenthaltsort bekannt ist, gegen eine konkret bevorstehende Ausschaffung in seinen Heimatstaat. 5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.
6. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der vorliegenden Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: