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D-5079/2019

D-5079/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige der Ethnie der (...) (einer Untergruppierung der ethnischen Gruppe der Hazara), mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Provinz Balgh, im Jahr 2016 das Heimatland. Am 29. Juni 2017 reisten sie im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens von G._______ in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführende 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in H._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. Mai 2019 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt, wobei auch die Beschwerdeführende 2 angehört wurde. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen vor, sie sei im Iran aufgewachsen und habe dort mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Nach der Eheschliessung - im Jahr 1998 - habe sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in I._______ gelebt. Da sie keiner staatlichen Beschäftigung habe nachgehen dürfen, habe sie Nähaufträge entgegengenommen sowie privat als Coiffeuse und Kosmetikerin gearbeitet. Da ihr Ehemann über keine Aufenthaltsbewilligung im Iran verfügt habe, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie und ihre drei Kinder seien nachgezogen und hätten danach alle in F._______ im von seinem Vater vererbten Haus gewohnt. Dort seien die Einwohner der Ethnie der Hazara stark untervertreten gewesen. 2013 habe sie während drei Monaten eine Arbeit bei einem unabhängigen staatlichen Wahlkommittee gefunden, wobei sie sich vorwiegend um die lokale Wahlpropaganda gekümmert sowie insbesondere versucht habe, Frauen zu Wahlgängen zu ermutigen. Ihre Einsatzorte seien in F._______ und der nahen Umgebung gewesen. Zudem habe sie während mehreren Jahren bis zur Ausreise bei J._______, einem (...) Büro, welches ein Alphabetisierungsprogramm für Frauen angeboten habe, gearbeitet und habe Lehrerinnen ausgebildet. Ihr Ehemann habe nach der Rückkehr nach Afghanistan zuerst lange keine Anstellung gefunden, sei danach aber ungefähr zu Beginn 2014 als Elektriker für das amerikanische Institut «(...)» der (...) am (...) von K._______ angestellt worden. Wegen der langen Anreise zum Arbeitsplatz sei er nur an den Wochenenden nach Hause gekommen und habe ansonsten in K._______ übernachtet. Einmal habe er erwähnt, telefonisch bedroht worden zu sein, wobei man ihm vorgeworfen habe, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Er habe sich jedoch nicht weiter um diese Drohung gekümmert, sondern gewöhnlich weitergearbeitet. Ungefähr zwei Monate später (im Jahr 2015) sei ihr Ehemann an einem Wochenende nicht wie üblich nach Hause gekommen. Sie habe erfolglos versucht, ihn per Handy zu erreichen, dieses sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Da sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann, nicht zuletzt wegen des Drohanrufes zwei Monate zuvor gemacht habe, seien sie und ihr ältester Sohn L._______ (N [...]) noch am selben Abend nach K._______ gereist, um ihn zu suchen. Nachdem sie im Gasthaus, in welchem sich jeweils ihr Ehemann während der Woche aufgehalten habe, übernachtet hätten, sei am nächsten Tag ein Anruf auf ihrem Telefon eingegangen. Der ihr unbekannte Anrufer habe erklärt, dass ihr Ehemann entführt und anschliessend umgebracht worden sei. Weiter sei ihr angedroht worden, sie werde als Nächste getötet, weil sie wie er, auch mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Da sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ihr nicht helfen werde, hätten sie und ihr Sohn zuerst beschlossen, sich an die zuständige Telefonfirma zu wenden, um mit der angerufenen Telefonnummer den Namen des Anrufers ausfindig machen zu können respektive den letzten Standort ihres Ehemannes herauszufinden. Da dies jedoch zu lange gedauert hätte und sie um ihr Leben gefürchtet habe, seien sie stattdessen nach F._______ zurückgefahren, um ihre drei anderen Kinder zu holen und über Kabul aus dem Land zu fliehen. Ungefähr Ende 2018 habe sie durch einen Verwandten erfahren, dass einige vermummte Motorradfahrer zu ihnen ins Dorf gekommen seien und die Nachbarn über sie und ihre Familie ausgefragt hätten. Zudem hätten dieselben Leute die Leiche ihres Ehemannes gebracht und er sei danach von den Nachbarn beerdigt worden. B.b. Die Beschwerdeführende 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Iran geboren, habe jedoch einen Grossteil ihres Lebens in F._______ in Afghanistan mit ihren Eltern und den Geschwistern verbracht. Sie habe die Dorfschule besucht. Ihr Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und ihre Mutter sei eine Lehrerin von Lehrerinnen gewesen. Eines Abends sei ihr Vater nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe sie und die beiden jüngeren Brüder zu den Nachbarn gebracht und sei mit dem älteren Bruder weggefahren. Als die beiden zurückgekommen seien, hätte die Mutter umgehend einige Dinge gepackt und sei mit ihnen nach Kabul gefahren. Danach seien sie über den Iran in die Türkei nach G._______ gereist. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Sie habe jedoch bereits in Afghanistan gewusst, dass es Probleme gegeben habe, da sie die Eltern des Nachts belauscht habe und dabei erfahren habe, dass die Taliban nicht einverstanden gewesen seien, dass ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Auch habe sie gehört, dass ihre Mutter als Nächste umgebracht werden sollte. Die Beschwerdeführenden legten ihre Tazkeras, diejenige des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden, ein Certificate of Appreciation des Verstorbenen betreffend seine Anstellung bei der (...) in K._______, ein Diplom der Universität (...), einen Dienstausweis des Wahlkommittees, ausgestellt durch die (...) sowie ein medizinisches Schreiben einer Psychologin in G._______ betreffend die älteste Tochter zu den Akten. Weiter wurde den Akten ein Therapiebericht der (...), datiert vom 24. Juni 2019, beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019 - eröffnet am 29. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C.b Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die zentralen Vorbringen würden jeder Substantiierung entbehren, wobei sich die Beschwerdeführende 1 insbesondere nicht an die wichtigen Daten der fluchtauslösenden Ereignisse habe erinnern können, obwohl sie diese hätte kennen müssen. Zudem hätte sie nicht schildern können, wo sie sich befunden habe, als der Drohanruf eingegangen sei. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich an die Telekommunikationsfirma habe wenden wollen und es unterlassen habe, entsprechende Abklärungen bei der afghanischen Polizei einleiten zu lassen. Aus ihrem Verhalten sei zu schliessen, dass sie sich bereits zu Beginn nicht an die Behörden habe wenden wollen. Die eingereichten Dokumente seien zudem nicht geeignet, die zentralen Asylvorbringen zu untermauern. Deshalb könne auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden, eine solche sei jedoch explizit vorbehalten. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Bst. a AsylG und stellten das Begehren, ihre Beschwerde mit derjenigen von N (...) koordiniert zu behandeln. D.b Gegen den vorinstanzlichen Entscheid wendete die Beschwerdeführende 1 in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Die Begründungsdichte der Verfügung sei angesichts ihrer und derer der Beschwerdeführenden 2 (Tochter) ausführlich gehaltenen Protokollaussagen als unzureichend zu bezeichnen. Faktisch beschränke sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf drei Absätze und insgesamt auf weniger als eine A4-Seite inklusive Textbausteinen, weshalb diese Begründung den minimalen Anforderungen an die Begründungsdichte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genüge. Sodann sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da weder die Aussagen der Tochter noch die des Bruders, welcher in einem eigenständigen Verfahren die selben fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt habe, in die Entscheidfindung der Vorinstanz einbezogen worden seien. Zudem sei auch der zu den Akten gelegte Bericht der Therapeutin der Beschwerdeführenden 1 unberücksichtigt geblieben, was ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, insbesondere sei der Therapiebericht nicht einmal im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführt worden. In materieller Hinsicht sei zu betonen, dass ihre Aussagen mit den Aussagen ihrer Tochter und dem ältesten Sohn in den wesentlichen und auch detaillierten Vorbringen übereinstimmen würden und widerspruchsfrei ausgefallen seien, was sich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse auswirken müsse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch dieselben detaillierten Elemente der zentralen Vorbringen deckungsgleich sowie auch noch zwei Jahre später in der Anhörung von allen befragten Beschwerdeführenden übereinstimmend wiedergegeben worden seien. Es sei auch dem Umstand, dass ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den Anhörungen bestehe, Rechnung zu tragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das fluchtauslösende Ereignis bei den Anhörungen bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. Insbesondere seien die Ausführungen der Tochter sehr aufschlussreich, da sich deren subjektive Schilderung mit den von der Beschwerdeführenden 1 dargelegten Ereignissen vollumfänglich decken würde. Insgesamt seien die Vorbringen substanziiert und mit diversen Realkennzeichen versehen, ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführende 1 während der Bundesanhörung zu den Asylgründen mehrmals auf ihre schlechte psychische Verfassung aufmerksam gemacht und ihre Vergesslichkeit betont. Dies gehe auch aus dem Arztbericht der behandelnden Therapeutin, aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung sowie den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden 2 hervor, welche auch durch Realitätsnähe, Realkennzeichen und Gefühlsausbrüche untermauert worden seien. Die Vorinstanz verkenne aufgrund der unsachgemässen Spekulationen zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Fluchtgeschichte, dass sich Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen zu beschränken habe. Schliesslich sei aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da einerseits ihr Ehemann von den Taliban umgebracht worden sei, anderseits sie selber in einem politisch sensiblen Bereich gearbeitet habe und somit aufgrund der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und wegen ihrer politischen Anschauung im Heimatland verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen des erwachsenen Sohnes respektive des Bruders der Beschwerdeführenden (D-5081/2019) behandelt und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruchkörper.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nicht vollständig geprüft. Deshalb sind zuerst die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10, E.3.2; m.w.H.).

E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.5 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht der Aktenführung, welche übersichtlich sowie vollständig zu sein hat und es ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H).

E. 3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör wegen mangelnder Begründungspflicht verletzt wurde. Weiter ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hat es gänzlich unterlassen, den in den Akten (zunächst im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis nicht vermerkten) Therapiebericht vom 24. Juni 2019 in ihrer Entscheidfindung zu erwähnen oder gar zu berücksichtigen. Obwohl es ihr auch auf Vernehmlassungstufe möglich gewesen wäre, sich hierzu zu äussern, hat sie auch bei dieser Gelegenheit mit keinem Wort den vorliegenden Therapiebericht erwähnt und somit ein wesentliches Beweisdokument unberücksichtigt gelassen. Sodann ist festzustellen, dass die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu den relevanten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 aufgrund mehrerer Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an die Begründungsdichte, nicht entspricht. So fällt auf, dass die Begründung nicht nur äusserst knapp ausgefallen ist, sondern in der Verfügung lediglich in allgemeiner Weise auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen verwiesen wurde, ohne diese näher zu begründen. Besonders schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass auch die ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 2 und des Sohnes (N [...]) unberücksichtigt geblieben sind und keinen Eingang in die Entscheidfindung der vorinstanzlichen Verfügung gefunden haben. Auch hier wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit in ihren Entscheid einzubeziehen, zumal alle dieselben fluchtauslösenden Ereignisse geschildert haben. Der behördlichen Pflicht, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Tatsachen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs - zu berücksichtigen, wurde nicht Rechnung getragen. Deshalb ist vorliegend festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. Weiter wurde trotz klarer Anzeichen sowohl seitens der Beschwerdeführenden 1 selber als auch der Tochter sowie anhand des Therapieberichts ihr gesundheitlicher Zustand in der Entscheidfindung in keiner Weise berücksichtigt. Gemäss Rechtsprechung kann es bei einer diagnostizierten PTBS zu Ungenauigkeit in der Erinnerung der Betroffenen führen und die Krankheit kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken, was entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beachten ist. (vgl. Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2.). So blendet die Vorinstanz auch die Tatsache vollständig aus, dass die Beschwerdeführende1 zu Protokoll gegeben hat, sie fühle sich seit den Ereignissen wie eine ausgewechselte Person und könne sich an gar nichts mehr, nicht einmal an die an die Geburtstage ihrer Kinder, erinnern. Zudem gehe es ihr in der letzten Zeit psychisch schlechter, weshalb sie anstatt einmal im Monat nun jede Woche ihre Psychologin konsultieren müsse (vgl. act. A36/21, F96 und F134). Auch die Beschwerdeführende 2 legte anlässlich ihrer Anhörung dar, dass sich ihre Mutter psychisch schlecht fühle, oft weine und traurig sei (vgl. act. A37/10, F63). Wäre ergänzend der Therapiebericht berücksichtigt worden, hätte sich zudem ein noch klareres Bild zum psychischen Zustand der Beschwerdeführenden 1 ergeben, wobei dies hätte in der Entscheidfindung berücksichtigt oder zumindest in der Verfügung erwähnt werden müssen. Aus dem Bericht geht klarerweise hervor, dass die Beschwerdeführende 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wobei zudem explizit auf ihre mit der Diagnose einhergehende Vergesslichkeit aufmerksam gemacht wird. Schliesslich ist anzufügen, dass auch der Tatsache, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getragen wurde.

E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz in ungenügender Weise ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden 2 sowie diejenigen des Sohnes erneut zu überprüfen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3.1 Zuerst wird sich die Vorinstanz mit der konkreten Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands überhaupt in der Lage war, auf die ihr anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2019 gestellten Fragen angemessen antworten zu können. Diese Frage wird nicht ohne die Einschätzungen des behandelnden Arztes zu beantworten sein, weshalb sie dazu angehalten wird, einen ausführlichen Arztbericht die Beschwerdeführerin 1 betreffend, einzuholen. Insbesondere wird zu klären sein, ob die Konzentrationsstörungen sowie die Amnesie ausschliesslich als Folge einer Traumatisierung einzustufen sind oder ob zudem die Medikation einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit ausübt, was entsprechend in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sein wird.

E. 4.3.2 Sodann muss aufgrund der Faktenlage davon ausgegangen werden, dass eine ergänzende Anhörung erfolgen muss, da der Sachverhalt insgesamt ungenügend abgeklärt werden konnte, jedoch auch insbesondere im Bezug zu ihrer Tätigkeit bei einer deutschen Nichtregierungsorganisation.

E. 4.3.3 Schliesslich wird unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten des Sohnes (N [...]) die Sache im Sinne einer Neubeurteilung zu entscheiden sein. Dabei hat die Vorinstanz ihre Erwägungen, wie sie zum entsprechenden Entscheid gelangt ist, gründlich darzulegen und zu begründen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 - 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten pauschal auf Fr. 1'800.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzendene Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5079/2019 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführende 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführende 2), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige der Ethnie der (...) (einer Untergruppierung der ethnischen Gruppe der Hazara), mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Provinz Balgh, im Jahr 2016 das Heimatland. Am 29. Juni 2017 reisten sie im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens von G._______ in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführende 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in H._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. Mai 2019 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt, wobei auch die Beschwerdeführende 2 angehört wurde. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen vor, sie sei im Iran aufgewachsen und habe dort mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Nach der Eheschliessung - im Jahr 1998 - habe sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in I._______ gelebt. Da sie keiner staatlichen Beschäftigung habe nachgehen dürfen, habe sie Nähaufträge entgegengenommen sowie privat als Coiffeuse und Kosmetikerin gearbeitet. Da ihr Ehemann über keine Aufenthaltsbewilligung im Iran verfügt habe, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie und ihre drei Kinder seien nachgezogen und hätten danach alle in F._______ im von seinem Vater vererbten Haus gewohnt. Dort seien die Einwohner der Ethnie der Hazara stark untervertreten gewesen. 2013 habe sie während drei Monaten eine Arbeit bei einem unabhängigen staatlichen Wahlkommittee gefunden, wobei sie sich vorwiegend um die lokale Wahlpropaganda gekümmert sowie insbesondere versucht habe, Frauen zu Wahlgängen zu ermutigen. Ihre Einsatzorte seien in F._______ und der nahen Umgebung gewesen. Zudem habe sie während mehreren Jahren bis zur Ausreise bei J._______, einem (...) Büro, welches ein Alphabetisierungsprogramm für Frauen angeboten habe, gearbeitet und habe Lehrerinnen ausgebildet. Ihr Ehemann habe nach der Rückkehr nach Afghanistan zuerst lange keine Anstellung gefunden, sei danach aber ungefähr zu Beginn 2014 als Elektriker für das amerikanische Institut «(...)» der (...) am (...) von K._______ angestellt worden. Wegen der langen Anreise zum Arbeitsplatz sei er nur an den Wochenenden nach Hause gekommen und habe ansonsten in K._______ übernachtet. Einmal habe er erwähnt, telefonisch bedroht worden zu sein, wobei man ihm vorgeworfen habe, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Er habe sich jedoch nicht weiter um diese Drohung gekümmert, sondern gewöhnlich weitergearbeitet. Ungefähr zwei Monate später (im Jahr 2015) sei ihr Ehemann an einem Wochenende nicht wie üblich nach Hause gekommen. Sie habe erfolglos versucht, ihn per Handy zu erreichen, dieses sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Da sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann, nicht zuletzt wegen des Drohanrufes zwei Monate zuvor gemacht habe, seien sie und ihr ältester Sohn L._______ (N [...]) noch am selben Abend nach K._______ gereist, um ihn zu suchen. Nachdem sie im Gasthaus, in welchem sich jeweils ihr Ehemann während der Woche aufgehalten habe, übernachtet hätten, sei am nächsten Tag ein Anruf auf ihrem Telefon eingegangen. Der ihr unbekannte Anrufer habe erklärt, dass ihr Ehemann entführt und anschliessend umgebracht worden sei. Weiter sei ihr angedroht worden, sie werde als Nächste getötet, weil sie wie er, auch mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Da sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ihr nicht helfen werde, hätten sie und ihr Sohn zuerst beschlossen, sich an die zuständige Telefonfirma zu wenden, um mit der angerufenen Telefonnummer den Namen des Anrufers ausfindig machen zu können respektive den letzten Standort ihres Ehemannes herauszufinden. Da dies jedoch zu lange gedauert hätte und sie um ihr Leben gefürchtet habe, seien sie stattdessen nach F._______ zurückgefahren, um ihre drei anderen Kinder zu holen und über Kabul aus dem Land zu fliehen. Ungefähr Ende 2018 habe sie durch einen Verwandten erfahren, dass einige vermummte Motorradfahrer zu ihnen ins Dorf gekommen seien und die Nachbarn über sie und ihre Familie ausgefragt hätten. Zudem hätten dieselben Leute die Leiche ihres Ehemannes gebracht und er sei danach von den Nachbarn beerdigt worden. B.b. Die Beschwerdeführende 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Iran geboren, habe jedoch einen Grossteil ihres Lebens in F._______ in Afghanistan mit ihren Eltern und den Geschwistern verbracht. Sie habe die Dorfschule besucht. Ihr Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und ihre Mutter sei eine Lehrerin von Lehrerinnen gewesen. Eines Abends sei ihr Vater nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe sie und die beiden jüngeren Brüder zu den Nachbarn gebracht und sei mit dem älteren Bruder weggefahren. Als die beiden zurückgekommen seien, hätte die Mutter umgehend einige Dinge gepackt und sei mit ihnen nach Kabul gefahren. Danach seien sie über den Iran in die Türkei nach G._______ gereist. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Sie habe jedoch bereits in Afghanistan gewusst, dass es Probleme gegeben habe, da sie die Eltern des Nachts belauscht habe und dabei erfahren habe, dass die Taliban nicht einverstanden gewesen seien, dass ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Auch habe sie gehört, dass ihre Mutter als Nächste umgebracht werden sollte. Die Beschwerdeführenden legten ihre Tazkeras, diejenige des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden, ein Certificate of Appreciation des Verstorbenen betreffend seine Anstellung bei der (...) in K._______, ein Diplom der Universität (...), einen Dienstausweis des Wahlkommittees, ausgestellt durch die (...) sowie ein medizinisches Schreiben einer Psychologin in G._______ betreffend die älteste Tochter zu den Akten. Weiter wurde den Akten ein Therapiebericht der (...), datiert vom 24. Juni 2019, beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019 - eröffnet am 29. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C.b Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die zentralen Vorbringen würden jeder Substantiierung entbehren, wobei sich die Beschwerdeführende 1 insbesondere nicht an die wichtigen Daten der fluchtauslösenden Ereignisse habe erinnern können, obwohl sie diese hätte kennen müssen. Zudem hätte sie nicht schildern können, wo sie sich befunden habe, als der Drohanruf eingegangen sei. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich an die Telekommunikationsfirma habe wenden wollen und es unterlassen habe, entsprechende Abklärungen bei der afghanischen Polizei einleiten zu lassen. Aus ihrem Verhalten sei zu schliessen, dass sie sich bereits zu Beginn nicht an die Behörden habe wenden wollen. Die eingereichten Dokumente seien zudem nicht geeignet, die zentralen Asylvorbringen zu untermauern. Deshalb könne auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden, eine solche sei jedoch explizit vorbehalten. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Bst. a AsylG und stellten das Begehren, ihre Beschwerde mit derjenigen von N (...) koordiniert zu behandeln. D.b Gegen den vorinstanzlichen Entscheid wendete die Beschwerdeführende 1 in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Die Begründungsdichte der Verfügung sei angesichts ihrer und derer der Beschwerdeführenden 2 (Tochter) ausführlich gehaltenen Protokollaussagen als unzureichend zu bezeichnen. Faktisch beschränke sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf drei Absätze und insgesamt auf weniger als eine A4-Seite inklusive Textbausteinen, weshalb diese Begründung den minimalen Anforderungen an die Begründungsdichte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genüge. Sodann sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da weder die Aussagen der Tochter noch die des Bruders, welcher in einem eigenständigen Verfahren die selben fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt habe, in die Entscheidfindung der Vorinstanz einbezogen worden seien. Zudem sei auch der zu den Akten gelegte Bericht der Therapeutin der Beschwerdeführenden 1 unberücksichtigt geblieben, was ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, insbesondere sei der Therapiebericht nicht einmal im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführt worden. In materieller Hinsicht sei zu betonen, dass ihre Aussagen mit den Aussagen ihrer Tochter und dem ältesten Sohn in den wesentlichen und auch detaillierten Vorbringen übereinstimmen würden und widerspruchsfrei ausgefallen seien, was sich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse auswirken müsse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch dieselben detaillierten Elemente der zentralen Vorbringen deckungsgleich sowie auch noch zwei Jahre später in der Anhörung von allen befragten Beschwerdeführenden übereinstimmend wiedergegeben worden seien. Es sei auch dem Umstand, dass ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den Anhörungen bestehe, Rechnung zu tragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das fluchtauslösende Ereignis bei den Anhörungen bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. Insbesondere seien die Ausführungen der Tochter sehr aufschlussreich, da sich deren subjektive Schilderung mit den von der Beschwerdeführenden 1 dargelegten Ereignissen vollumfänglich decken würde. Insgesamt seien die Vorbringen substanziiert und mit diversen Realkennzeichen versehen, ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführende 1 während der Bundesanhörung zu den Asylgründen mehrmals auf ihre schlechte psychische Verfassung aufmerksam gemacht und ihre Vergesslichkeit betont. Dies gehe auch aus dem Arztbericht der behandelnden Therapeutin, aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung sowie den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden 2 hervor, welche auch durch Realitätsnähe, Realkennzeichen und Gefühlsausbrüche untermauert worden seien. Die Vorinstanz verkenne aufgrund der unsachgemässen Spekulationen zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Fluchtgeschichte, dass sich Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen zu beschränken habe. Schliesslich sei aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da einerseits ihr Ehemann von den Taliban umgebracht worden sei, anderseits sie selber in einem politisch sensiblen Bereich gearbeitet habe und somit aufgrund der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und wegen ihrer politischen Anschauung im Heimatland verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen des erwachsenen Sohnes respektive des Bruders der Beschwerdeführenden (D-5081/2019) behandelt und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruchkörper.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nicht vollständig geprüft. Deshalb sind zuerst die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10, E.3.2; m.w.H.). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht der Aktenführung, welche übersichtlich sowie vollständig zu sein hat und es ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H). 3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör wegen mangelnder Begründungspflicht verletzt wurde. Weiter ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hat es gänzlich unterlassen, den in den Akten (zunächst im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis nicht vermerkten) Therapiebericht vom 24. Juni 2019 in ihrer Entscheidfindung zu erwähnen oder gar zu berücksichtigen. Obwohl es ihr auch auf Vernehmlassungstufe möglich gewesen wäre, sich hierzu zu äussern, hat sie auch bei dieser Gelegenheit mit keinem Wort den vorliegenden Therapiebericht erwähnt und somit ein wesentliches Beweisdokument unberücksichtigt gelassen. Sodann ist festzustellen, dass die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu den relevanten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 aufgrund mehrerer Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an die Begründungsdichte, nicht entspricht. So fällt auf, dass die Begründung nicht nur äusserst knapp ausgefallen ist, sondern in der Verfügung lediglich in allgemeiner Weise auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen verwiesen wurde, ohne diese näher zu begründen. Besonders schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass auch die ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 2 und des Sohnes (N [...]) unberücksichtigt geblieben sind und keinen Eingang in die Entscheidfindung der vorinstanzlichen Verfügung gefunden haben. Auch hier wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit in ihren Entscheid einzubeziehen, zumal alle dieselben fluchtauslösenden Ereignisse geschildert haben. Der behördlichen Pflicht, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Tatsachen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs - zu berücksichtigen, wurde nicht Rechnung getragen. Deshalb ist vorliegend festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. Weiter wurde trotz klarer Anzeichen sowohl seitens der Beschwerdeführenden 1 selber als auch der Tochter sowie anhand des Therapieberichts ihr gesundheitlicher Zustand in der Entscheidfindung in keiner Weise berücksichtigt. Gemäss Rechtsprechung kann es bei einer diagnostizierten PTBS zu Ungenauigkeit in der Erinnerung der Betroffenen führen und die Krankheit kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken, was entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beachten ist. (vgl. Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2.). So blendet die Vorinstanz auch die Tatsache vollständig aus, dass die Beschwerdeführende1 zu Protokoll gegeben hat, sie fühle sich seit den Ereignissen wie eine ausgewechselte Person und könne sich an gar nichts mehr, nicht einmal an die an die Geburtstage ihrer Kinder, erinnern. Zudem gehe es ihr in der letzten Zeit psychisch schlechter, weshalb sie anstatt einmal im Monat nun jede Woche ihre Psychologin konsultieren müsse (vgl. act. A36/21, F96 und F134). Auch die Beschwerdeführende 2 legte anlässlich ihrer Anhörung dar, dass sich ihre Mutter psychisch schlecht fühle, oft weine und traurig sei (vgl. act. A37/10, F63). Wäre ergänzend der Therapiebericht berücksichtigt worden, hätte sich zudem ein noch klareres Bild zum psychischen Zustand der Beschwerdeführenden 1 ergeben, wobei dies hätte in der Entscheidfindung berücksichtigt oder zumindest in der Verfügung erwähnt werden müssen. Aus dem Bericht geht klarerweise hervor, dass die Beschwerdeführende 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wobei zudem explizit auf ihre mit der Diagnose einhergehende Vergesslichkeit aufmerksam gemacht wird. Schliesslich ist anzufügen, dass auch der Tatsache, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getragen wurde. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz in ungenügender Weise ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden 2 sowie diejenigen des Sohnes erneut zu überprüfen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 4.3.1 Zuerst wird sich die Vorinstanz mit der konkreten Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands überhaupt in der Lage war, auf die ihr anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2019 gestellten Fragen angemessen antworten zu können. Diese Frage wird nicht ohne die Einschätzungen des behandelnden Arztes zu beantworten sein, weshalb sie dazu angehalten wird, einen ausführlichen Arztbericht die Beschwerdeführerin 1 betreffend, einzuholen. Insbesondere wird zu klären sein, ob die Konzentrationsstörungen sowie die Amnesie ausschliesslich als Folge einer Traumatisierung einzustufen sind oder ob zudem die Medikation einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit ausübt, was entsprechend in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sein wird. 4.3.2 Sodann muss aufgrund der Faktenlage davon ausgegangen werden, dass eine ergänzende Anhörung erfolgen muss, da der Sachverhalt insgesamt ungenügend abgeklärt werden konnte, jedoch auch insbesondere im Bezug zu ihrer Tätigkeit bei einer deutschen Nichtregierungsorganisation. 4.3.3 Schliesslich wird unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten des Sohnes (N [...]) die Sache im Sinne einer Neubeurteilung zu entscheiden sein. Dabei hat die Vorinstanz ihre Erwägungen, wie sie zum entsprechenden Entscheid gelangt ist, gründlich darzulegen und zu begründen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 5.3 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 - 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten pauschal auf Fr. 1'800.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzendene Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: