Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der B._______, aus der Provinz Balgh stammend, gegen Ende 2015 sein Heimatland. Am 28. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 19. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. April 2019 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______, Iran, geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern bis ungefähr im Jahr 2013 gelebt habe. Danach seien sie ins Haus seiner Grosseltern väterlicherseits nach E._______, Distrikt F._______, Provinz Balgh in Afghanistan gezogen, wo er die Dorfschule besucht habe. Seine Mutter habe bei einer staatlichen Wahlkommission und sein Vater habe als Elektriker gearbeitet. Zuletzt habe dieser für das amerikanische Institut «(...)», welches der (...) gehöre, in G._______ eine Anstellung innegehabt und sei jeweils nur am Wochenende nach Hause gekommen, habe aber während der Woche manchmal zu Hause angerufen. Eines nachts sei er aufgewacht und habe ein Gespräch seiner Eltern belauscht. So habe er erfahren, dass sein Vater einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten habe. Seine Mutter habe daraufhin seinen Vater angefleht, mit seiner Arbeit bei den Amerikanern aufzuhören. Dieser habe sich jedoch nicht überzeugen lassen und sei weiterhin zu seiner Arbeit gefahren. An einem Wochenende sei er jedoch nicht von der Arbeit nach Hause gekommen, auch habe er nicht wie üblich angerufen. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht und sei deshalb mit ihm nach G._______ gefahren, um den Vater zu suchen. An seinem Arbeitsort habe er sich jedoch nicht mehr aufgehalten. Daher hätten er und seine Mutter zuerst beschlossen, die Polizei zu informieren. Da die afghanischen Behörden sich jedoch selten um solche Fälle, wie ihrer einer gewesen sei, gekümmert hätten, hätten sie schliesslich entschieden, sich keine Hilfe von ihnen zu holen. Sie hätten beschlossen, noch einige Tage in der Stadt zu verbringen, um den Vater zu suchen. Am darauffolgenden Tag sei ein Anruf von einer unbekannten Person eingegangen, welche erklärte habe, dass sein Vater bei ihnen sei und die Mutter auch gesucht werde, da sie bei der (staatlichen) Wahlkommission und somit für die Ungläubigen arbeite. Danach seien er und seine Mutter zur Telekommunikationsfirma (...) gefahren, um dort mithilfe der Telefonnummer des Vaters dessen letzten Standort herauszufinden. Dies sei nicht möglich gewesen, da die Firma zur Freigabe ein behördliches Schreiben benötigt habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie sich daher umgehend entschieden, ins Dorf zurückzufahren, um die jüngeren Geschwistern, welche bei den Nachbarn geblieben seien, zu holen. Danach seien sie über Kabul in den Iran gereist, um von dort aus über dem Landweg bis nach Griechenland zu gelangen. In Griechenland hätten sie unter sehr schlechten Lebensbedingungen in einem Flüchtlingslager gelebt. Seine Geschwister seien wegen den dort verteilten sowie verdorbenen Lebensmitteln krank geworden. Er habe nur darauf gewartet, weiterreisen zu können und sei schliesslich auf der Balkanroute bis in die Schweiz gelangt. Nebst einer Kopie seiner Tazkera legte er eine Terminvereinbarung seiner Psychotherapeutin als weiteres Beweismittel dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019. - eröffnet am 29. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, das an der BzP vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 14 Jahren und drei Monaten könne aufgrund der durchgeführten radiologischen Knochenaltersbestimmung nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte Kopie seiner Tazkera, welche zwar das gleiche wie von ihm behauptete Alter aufweise, nichts zu ändern, zumal der Beweiswert von fotokopierten Dokumenten sehr gering und es ohnehin bekannt sei, dass afghanische Tazkeras leicht fälschbar seien. Auch angesichts seines äusseren Erscheinungsbildes müsse er wesentlich älter als von ihm angegeben sein. Unter Verweis auf seine widersprüchlichen Vorbringen sowie seine überaus oberflächlich und pauschal ausgefallenen Darlegungen bezüglich dem Drohanruf der unbekannten Person werde die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezweifelt. Namentlich habe er anlässlich der BzP behauptet, wegen seiner Flucht aus Afghanistan die fünfte Klasse nicht mehr abgeschlossen zu haben, während er in der Befragung zu den Asylgründen dargelegt habe, zum Zeitpunkt der Flucht ungefähr in der siebten oder achten Klasse gewesen zu sein. Weiter habe er erklärt, nach dem Drohanruf zum Telefonanbieter (...) gehen gewollt zu haben, um herauszufinden, von welcher Rufnummer aus er bedroht worden sei, was im Widerspruch zu seinen Aussagen der Anhörung zu den Asylgründen stehe, nämlich, dass er habe den Telefonanbieter aufsuchen wollen, um den letzten Standort des Vaters herauszufinden. Ferner habe er zuerst erklärt, eine unbekannte Person habe während des Drohanrufes gesagt, der Vater sei getötet worden, wohingegen er in der Bundesanhörung zu Protokoll gab, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass sein Vater nicht mehr leben würde. Schliesslich habe er seine persönliche Gefährdung nicht substantiieren können und sei entsprechenden Fragen ausgewichen, so dass er nicht glaubhaft habe darzulegen vermögen, im Heimatland gezielt verfolgt worden zu sein. D. D.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31) und stellte das Begehren, die Beschwerde mit deren von N (...) koordiniert zu behandeln. D.b Der Beschwerdeführer rügte, aufgrund der äusserst knappen Begründung seines ablehnenden Asylentscheids sei die Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei die Begründungsdichte angesichts seiner ausführlich gehaltenen Protokollaussagen sowie derer seiner Mutter und seiner befragten Schwester ungenügend ausgefallen. Insbesondre sei hervorzuheben, dass sich die Begründung auf wenige Zeilen beschränke und die geringfügigen sowie nebensächlichen Widersprüche, aber auch seine persönliche Gefährdung in einer pauschalen, allgemein gehaltenen Ausführung von der Vorinstanz abgehandelt worden sei, ohne diese jedoch näher zu begründen. Die Begründung, er sei nicht in der Lage gewesen, seine persönliche Gefährdung zu substantiieren, weil er der entsprechenden diesbezüglichen Frage ausgewichen sei, erscheine willkürlich, da er sich während der Anhörung explizit zu einer Reflexverfolgung wegen seiner Mutter geäussert habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen beinahe drei Jahre vergangen seien, weshalb nicht mit peripheren Widersprüchen argumentiert werden könne und eine grosse Vorsicht bei der Gewichtung von den wenigen entstandenen Widersprüchen geboten sei. Insgesamt genüge diese knappe Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester in keiner Weise respektive nicht in materieller Hinsicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese denselben fluchtauslösenden Grund vorbringen und sich entsprechende Hinweise in den Protokollen dazu finden würden. Daraus sei zu schliessen, dass die Protokolle der Mutter und der Schwester nicht herangezogen worden seien, was eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zudem könne eine geltend gemachte Reflexverfolgung, wie dies vorliegend der Fall sei, nicht ohne den Beizug der Aussagen der (verfolgten) Mutter sowie den von ihr eingereichten Beweismitteln begründet werden und wäre von Amtes wegen von der Vorinstanz zu prüfen gewesen. In Bezug auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu bemerken, dass die Vorinstanz sich lediglich auf einige vermeintliche Widersprüche berufen habe, denn zu einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien auch die Aussagen der Personen, welche die gleiche Fluchtgeschichte dargelegt haben, zu berücksichtigen respektive diese miteinander zu vergleichen, was vorliegend offensichtlich unterlassen worden sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er während seinen Anhörungen mehrmals explizit darauf hingewiesen habe, es gehe ihm psychisch sehr schlecht und es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen. Diese wiederholten Aussagen würden darauf hindeuten, dass er ein Opfer traumatischer Erlebnisse geworden sei, was zu seinen Gunsten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinbezogen werden müsse. Schliesslich handle es sich beim Widerspruch, welche Schulklasse er vor seiner Flucht besucht habe, um ein nebensächliches Element, welches in keiner Verbindung mit seinem Asylvorbringen stehe. Der weitere angebliche Widerspruch im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma (...) sei von der Vorinstanz lediglich konstruiert worden, schliesslich habe er detailliert den Sinn und Zweck der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma darlegen können. Weiter sei die Aussage bezüglich des Adressaten des Drohanrufes nicht widersprüchlich, da er detailliert erklärt habe, dass sie (die Familie) lediglich ein Telefon besessen hätten und er zudem aufgrund seines jungen Alters über kein eigenes verfügt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Anhörung zu den Asylgründen vier Jahre nach den Ereignissen stattfand, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an alles habe erinnern können, obwohl den Protokollen zu entnehmen sei, dass seine Schilderungen substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen seien. Abschliessend sei festzuhalten, dass alle wesentlichen Asylvorbringen übereinstimmend und in sich schlüssig seien und es für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass drei beteiligte Personen während fünf Anhörungen in einem Zeitraum von drei Jahren solch stimmige und kongruente Aussagen gemacht hätten. Insgesamt habe er glaubhaft dazulegen vermögen, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe respektive die seiner Mutter sowie der daraus abzuleitenden politischen Anschauung in asylrechtlicher Weise verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Rechtsanwalt lic.iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen der Mutter sowie den Geschwistern des Beschwerdeführers ([...]) behandelt und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruchkörper.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Untersuchungspflicht nicht vollständig geprüft sowie den als nebensächlich zu befindenden Widersprüchen eine zentrale Bedeutung beigemessen. Zuerst sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat einerseits in ihrer Begründung bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu den relevanten Asylvorbringen aufgrund mehrerer Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an die Begründungsdichte, ungenügend Rechnung getragen. Anderseits ist festzustellen, dass der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden ist und eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gänzlich fehlt. So fällt hinsichtlich der Begründungsdichte auf, dass die diesbezügliche Argumentation äusserst knapp ausgefallen ist, wobei sich die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich auf nebensächliche Widersprüche abstützt, ohne jedoch näher zu begründen, inwiefern dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne. Weiter wurde der Tatsache, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getragen, obwohl der zeitliche Faktor eine nicht unwesentliche Rolle in der Glaubhaftigkeitsprüfung spielt. Je weiter die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen respektive die vorgebrachten Ereignisse auseinanderliegen, umso weniger darf sich eine allfällige Begründung der Unglaubhaftigkeit auf kleine oder unwesentliche, widersprüchliche Schilderungen abstützen (vgl. BVGE 2013/25, E. 5.3.1), was vorliegend jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb. Ungewürdigt von der Vorinstanz blieben ebenso die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Mutter sowie seiner Schwester (im separaten Verfahren), obwohl sie alle dieselben fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt haben. Auch in diesem Zusammenhang wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit in ihren Entscheid einzubeziehen, zumal so Zweifel über den Sachverhalt respektive allfällige Widersprüche hätten beseitigt werden können. Schliesslich beschränkte sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung auf eine einzige Frage (vgl. A27/17, F104) und wurde lediglich in einem einzigen Satz der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. Diese rudimentäre Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu seiner geltend gemachten Reflexverfolgung sowie die minimal gehaltene diesbezügliche Begründung genügen weder den Anforderungen der Begründungs- noch der Untersuchungspflicht. Überdies wurde der behördlichen Pflicht, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Tatsachen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs - zu berücksichtigen, in keiner Weise Rechnung getragen.
E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz einerseits in ungenügender Weise ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Anderseits stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, ungenügend nachgekommen wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten aus dem Dossier N (...) - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere wird von der Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt werden muss und die Erwägungen, welche zum entsprechenden Entscheid geführt haben, gründlich darzulegen und zu begründen sind. Auch ist der Beschwerdeführer mit den Aussagen der Mutter und der Schwester, welche den eigenen Aussagen widersprechen könnten, vorgängig zu konfrontieren, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz darf sich insbesondere beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen die von der Verfügung betroffene Person sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Da dieser Aspekt einen Teil der Sachverhaltsabklärung darstellt, kann erst danach die Würdigung der Glaubhaftigkeit erfolgen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr.14, E.5a und 5b). Schliesslich wird neben einer umfassenden Klärung des Sachverhalts auch zu berücksichtigen sein, dass die Mutter (N [...]) des Beschwerdeführers unter Konzentrationsstörungen sowie Amnesie leidet, welche den Inhalt des Protokolls massgeblich verfälscht haben könnte, weshalb vorab entsprechende medizinische Unterlagen abzuwarten sind.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 5.4 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 - 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten pauschal auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5081/2019 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2019. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der B._______, aus der Provinz Balgh stammend, gegen Ende 2015 sein Heimatland. Am 28. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 19. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. April 2019 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______, Iran, geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern bis ungefähr im Jahr 2013 gelebt habe. Danach seien sie ins Haus seiner Grosseltern väterlicherseits nach E._______, Distrikt F._______, Provinz Balgh in Afghanistan gezogen, wo er die Dorfschule besucht habe. Seine Mutter habe bei einer staatlichen Wahlkommission und sein Vater habe als Elektriker gearbeitet. Zuletzt habe dieser für das amerikanische Institut «(...)», welches der (...) gehöre, in G._______ eine Anstellung innegehabt und sei jeweils nur am Wochenende nach Hause gekommen, habe aber während der Woche manchmal zu Hause angerufen. Eines nachts sei er aufgewacht und habe ein Gespräch seiner Eltern belauscht. So habe er erfahren, dass sein Vater einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten habe. Seine Mutter habe daraufhin seinen Vater angefleht, mit seiner Arbeit bei den Amerikanern aufzuhören. Dieser habe sich jedoch nicht überzeugen lassen und sei weiterhin zu seiner Arbeit gefahren. An einem Wochenende sei er jedoch nicht von der Arbeit nach Hause gekommen, auch habe er nicht wie üblich angerufen. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht und sei deshalb mit ihm nach G._______ gefahren, um den Vater zu suchen. An seinem Arbeitsort habe er sich jedoch nicht mehr aufgehalten. Daher hätten er und seine Mutter zuerst beschlossen, die Polizei zu informieren. Da die afghanischen Behörden sich jedoch selten um solche Fälle, wie ihrer einer gewesen sei, gekümmert hätten, hätten sie schliesslich entschieden, sich keine Hilfe von ihnen zu holen. Sie hätten beschlossen, noch einige Tage in der Stadt zu verbringen, um den Vater zu suchen. Am darauffolgenden Tag sei ein Anruf von einer unbekannten Person eingegangen, welche erklärte habe, dass sein Vater bei ihnen sei und die Mutter auch gesucht werde, da sie bei der (staatlichen) Wahlkommission und somit für die Ungläubigen arbeite. Danach seien er und seine Mutter zur Telekommunikationsfirma (...) gefahren, um dort mithilfe der Telefonnummer des Vaters dessen letzten Standort herauszufinden. Dies sei nicht möglich gewesen, da die Firma zur Freigabe ein behördliches Schreiben benötigt habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie sich daher umgehend entschieden, ins Dorf zurückzufahren, um die jüngeren Geschwistern, welche bei den Nachbarn geblieben seien, zu holen. Danach seien sie über Kabul in den Iran gereist, um von dort aus über dem Landweg bis nach Griechenland zu gelangen. In Griechenland hätten sie unter sehr schlechten Lebensbedingungen in einem Flüchtlingslager gelebt. Seine Geschwister seien wegen den dort verteilten sowie verdorbenen Lebensmitteln krank geworden. Er habe nur darauf gewartet, weiterreisen zu können und sei schliesslich auf der Balkanroute bis in die Schweiz gelangt. Nebst einer Kopie seiner Tazkera legte er eine Terminvereinbarung seiner Psychotherapeutin als weiteres Beweismittel dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019. - eröffnet am 29. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, das an der BzP vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 14 Jahren und drei Monaten könne aufgrund der durchgeführten radiologischen Knochenaltersbestimmung nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte Kopie seiner Tazkera, welche zwar das gleiche wie von ihm behauptete Alter aufweise, nichts zu ändern, zumal der Beweiswert von fotokopierten Dokumenten sehr gering und es ohnehin bekannt sei, dass afghanische Tazkeras leicht fälschbar seien. Auch angesichts seines äusseren Erscheinungsbildes müsse er wesentlich älter als von ihm angegeben sein. Unter Verweis auf seine widersprüchlichen Vorbringen sowie seine überaus oberflächlich und pauschal ausgefallenen Darlegungen bezüglich dem Drohanruf der unbekannten Person werde die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezweifelt. Namentlich habe er anlässlich der BzP behauptet, wegen seiner Flucht aus Afghanistan die fünfte Klasse nicht mehr abgeschlossen zu haben, während er in der Befragung zu den Asylgründen dargelegt habe, zum Zeitpunkt der Flucht ungefähr in der siebten oder achten Klasse gewesen zu sein. Weiter habe er erklärt, nach dem Drohanruf zum Telefonanbieter (...) gehen gewollt zu haben, um herauszufinden, von welcher Rufnummer aus er bedroht worden sei, was im Widerspruch zu seinen Aussagen der Anhörung zu den Asylgründen stehe, nämlich, dass er habe den Telefonanbieter aufsuchen wollen, um den letzten Standort des Vaters herauszufinden. Ferner habe er zuerst erklärt, eine unbekannte Person habe während des Drohanrufes gesagt, der Vater sei getötet worden, wohingegen er in der Bundesanhörung zu Protokoll gab, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass sein Vater nicht mehr leben würde. Schliesslich habe er seine persönliche Gefährdung nicht substantiieren können und sei entsprechenden Fragen ausgewichen, so dass er nicht glaubhaft habe darzulegen vermögen, im Heimatland gezielt verfolgt worden zu sein. D. D.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31) und stellte das Begehren, die Beschwerde mit deren von N (...) koordiniert zu behandeln. D.b Der Beschwerdeführer rügte, aufgrund der äusserst knappen Begründung seines ablehnenden Asylentscheids sei die Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei die Begründungsdichte angesichts seiner ausführlich gehaltenen Protokollaussagen sowie derer seiner Mutter und seiner befragten Schwester ungenügend ausgefallen. Insbesondre sei hervorzuheben, dass sich die Begründung auf wenige Zeilen beschränke und die geringfügigen sowie nebensächlichen Widersprüche, aber auch seine persönliche Gefährdung in einer pauschalen, allgemein gehaltenen Ausführung von der Vorinstanz abgehandelt worden sei, ohne diese jedoch näher zu begründen. Die Begründung, er sei nicht in der Lage gewesen, seine persönliche Gefährdung zu substantiieren, weil er der entsprechenden diesbezüglichen Frage ausgewichen sei, erscheine willkürlich, da er sich während der Anhörung explizit zu einer Reflexverfolgung wegen seiner Mutter geäussert habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen beinahe drei Jahre vergangen seien, weshalb nicht mit peripheren Widersprüchen argumentiert werden könne und eine grosse Vorsicht bei der Gewichtung von den wenigen entstandenen Widersprüchen geboten sei. Insgesamt genüge diese knappe Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester in keiner Weise respektive nicht in materieller Hinsicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese denselben fluchtauslösenden Grund vorbringen und sich entsprechende Hinweise in den Protokollen dazu finden würden. Daraus sei zu schliessen, dass die Protokolle der Mutter und der Schwester nicht herangezogen worden seien, was eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zudem könne eine geltend gemachte Reflexverfolgung, wie dies vorliegend der Fall sei, nicht ohne den Beizug der Aussagen der (verfolgten) Mutter sowie den von ihr eingereichten Beweismitteln begründet werden und wäre von Amtes wegen von der Vorinstanz zu prüfen gewesen. In Bezug auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu bemerken, dass die Vorinstanz sich lediglich auf einige vermeintliche Widersprüche berufen habe, denn zu einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien auch die Aussagen der Personen, welche die gleiche Fluchtgeschichte dargelegt haben, zu berücksichtigen respektive diese miteinander zu vergleichen, was vorliegend offensichtlich unterlassen worden sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er während seinen Anhörungen mehrmals explizit darauf hingewiesen habe, es gehe ihm psychisch sehr schlecht und es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen. Diese wiederholten Aussagen würden darauf hindeuten, dass er ein Opfer traumatischer Erlebnisse geworden sei, was zu seinen Gunsten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinbezogen werden müsse. Schliesslich handle es sich beim Widerspruch, welche Schulklasse er vor seiner Flucht besucht habe, um ein nebensächliches Element, welches in keiner Verbindung mit seinem Asylvorbringen stehe. Der weitere angebliche Widerspruch im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma (...) sei von der Vorinstanz lediglich konstruiert worden, schliesslich habe er detailliert den Sinn und Zweck der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma darlegen können. Weiter sei die Aussage bezüglich des Adressaten des Drohanrufes nicht widersprüchlich, da er detailliert erklärt habe, dass sie (die Familie) lediglich ein Telefon besessen hätten und er zudem aufgrund seines jungen Alters über kein eigenes verfügt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Anhörung zu den Asylgründen vier Jahre nach den Ereignissen stattfand, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an alles habe erinnern können, obwohl den Protokollen zu entnehmen sei, dass seine Schilderungen substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen seien. Abschliessend sei festzuhalten, dass alle wesentlichen Asylvorbringen übereinstimmend und in sich schlüssig seien und es für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass drei beteiligte Personen während fünf Anhörungen in einem Zeitraum von drei Jahren solch stimmige und kongruente Aussagen gemacht hätten. Insgesamt habe er glaubhaft dazulegen vermögen, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe respektive die seiner Mutter sowie der daraus abzuleitenden politischen Anschauung in asylrechtlicher Weise verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Rechtsanwalt lic.iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen der Mutter sowie den Geschwistern des Beschwerdeführers ([...]) behandelt und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruchkörper.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Untersuchungspflicht nicht vollständig geprüft sowie den als nebensächlich zu befindenden Widersprüchen eine zentrale Bedeutung beigemessen. Zuerst sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 3.6 Die Vorinstanz hat einerseits in ihrer Begründung bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu den relevanten Asylvorbringen aufgrund mehrerer Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an die Begründungsdichte, ungenügend Rechnung getragen. Anderseits ist festzustellen, dass der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden ist und eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gänzlich fehlt. So fällt hinsichtlich der Begründungsdichte auf, dass die diesbezügliche Argumentation äusserst knapp ausgefallen ist, wobei sich die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich auf nebensächliche Widersprüche abstützt, ohne jedoch näher zu begründen, inwiefern dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne. Weiter wurde der Tatsache, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getragen, obwohl der zeitliche Faktor eine nicht unwesentliche Rolle in der Glaubhaftigkeitsprüfung spielt. Je weiter die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen respektive die vorgebrachten Ereignisse auseinanderliegen, umso weniger darf sich eine allfällige Begründung der Unglaubhaftigkeit auf kleine oder unwesentliche, widersprüchliche Schilderungen abstützen (vgl. BVGE 2013/25, E. 5.3.1), was vorliegend jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb. Ungewürdigt von der Vorinstanz blieben ebenso die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Mutter sowie seiner Schwester (im separaten Verfahren), obwohl sie alle dieselben fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt haben. Auch in diesem Zusammenhang wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit in ihren Entscheid einzubeziehen, zumal so Zweifel über den Sachverhalt respektive allfällige Widersprüche hätten beseitigt werden können. Schliesslich beschränkte sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung auf eine einzige Frage (vgl. A27/17, F104) und wurde lediglich in einem einzigen Satz der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. Diese rudimentäre Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu seiner geltend gemachten Reflexverfolgung sowie die minimal gehaltene diesbezügliche Begründung genügen weder den Anforderungen der Begründungs- noch der Untersuchungspflicht. Überdies wurde der behördlichen Pflicht, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Tatsachen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs - zu berücksichtigen, in keiner Weise Rechnung getragen. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz einerseits in ungenügender Weise ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Anderseits stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, ungenügend nachgekommen wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten aus dem Dossier N (...) - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere wird von der Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt werden muss und die Erwägungen, welche zum entsprechenden Entscheid geführt haben, gründlich darzulegen und zu begründen sind. Auch ist der Beschwerdeführer mit den Aussagen der Mutter und der Schwester, welche den eigenen Aussagen widersprechen könnten, vorgängig zu konfrontieren, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz darf sich insbesondere beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen die von der Verfügung betroffene Person sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Da dieser Aspekt einen Teil der Sachverhaltsabklärung darstellt, kann erst danach die Würdigung der Glaubhaftigkeit erfolgen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr.14, E.5a und 5b). Schliesslich wird neben einer umfassenden Klärung des Sachverhalts auch zu berücksichtigen sein, dass die Mutter (N [...]) des Beschwerdeführers unter Konzentrationsstörungen sowie Amnesie leidet, welche den Inhalt des Protokolls massgeblich verfälscht haben könnte, weshalb vorab entsprechende medizinische Unterlagen abzuwarten sind. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 5.4 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 - 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten pauschal auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: