Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Da er im August 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2021 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-280/2021 vom
22. Juli 2021 gut, hob die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 auf und wies die Vorinstanz an, sich für das Asylverfahren des Beschwerde- führers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln. Das Ge- richt begründete seinen Entscheid mit der gesundheitlichen Verfassung so- wie dem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern. B. Am 11. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in SEM-Akten 1077084-68/24, nachfolgend A68), wo- bei er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Es sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, in B._______ geboren und in Kabul aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und sei danach ausgereist. Sein Vater habe (…) bis (…) Jahre als (…) im (…) gearbeitet und sei des- halb immer wieder bedroht und mehrmals angegriffen worden. Er habe im- mer eine Waffe bei sich getragen und eine Leibwache dabeigehabt. Mitt- lerweile hätten seine Eltern in die Türkei fliehen können. Er (der Beschwer- deführer) selbst sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise mehrmals ange- rufen worden, habe das Telefon jedoch nur einmal abgenommen. Es habe sich dabei um einen Drohanruf der Taliban gehandelt. Er habe daraufhin die SIM-Karte gewechselt, wonach er nicht mehr kontaktiert worden sei. Dennoch wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr. Ferner habe er eine aussereheliche Beziehung mit der Tochter des Onkels der Ehefrau seines Bruders beziehungsweise der Cousine seiner Schwä- gerin, C._______, geführt. Ihr Vater, D._______, sei eine bekannte Person in B._______ und Leiter des dortigen Gefängnisses gewesen. Er (der Be- schwerdeführer) habe um C._______s Hand angehalten. Dies sei aber vergeblich gewesen, da C._______ bereits als Kind einem anderen Mann versprochen worden sei. Nach der Heirat von C._______ mit diesem an- deren Mann hätten sie wieder Kontakt aufgenommen und sich getroffen.
E-3908/2022 Seite 3 Die Schwester von C._______ habe von dieser heimlichen Liebesbezie- hung gewusst und ihnen ermöglicht, einander zu sehen. Der Ehemann habe von der Beziehung erfahren und C._______ geschlagen. Ihre Schwester habe ihr daraufhin zur Flucht verhelfen wollen, ihr Bruder habe sie aber aufgespürt und beide getötet. C._______s Vater habe daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht und Anzeige gegen den Be- schwerdeführer erstattet. Deshalb habe er fliehen müssen. Bei einer Rück- kehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban aufgrund der aussereheli- chen Beziehung steinigen. Ausserdem gebe es in Kabul sicherheitspolitische und wirtschaftliche Prob- leme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara (im Original), diverse Unterlagen und Fotos zu den Tätigkeiten seines Vaters beim Militär (inkl. Gesuche seines Bruders und seines Vaters an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] um Erteilung eines hu- manitären Visums für die in Afghanistan verbliebene Familie), diverse Zei- tungsberichte und Fotos betreffend D._______ und die Tötung seiner bei- den Töchter sowie einen Arztbericht vom Juli 2022 zu den Akten. C. Am 12. Januar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gestützt auf Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 3. August 2022 – eröffnet am 8. August 2022 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig ord- nete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläu- fige Aufnahme an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
7. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 1 bis
3. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu ge- währen.
E-3908/2022 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 9. September 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang des Rechtsmittels.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3908/2022 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vor- instanz aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Massnahmen zielten nicht auf seine Identität und Persönlichkeit ab, sondern auf sein Handeln. Dies auch wenn die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, gegen die er verstossen habe, zumindest teilweise religiös begründet seien. Solche Nachteile seien nur dann bedeutsam, wenn die hinter einer Handlungs- weise steckende Eigenart und Gesinnung getroffen werden soll. Den vor- gebrachten Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie von C._______ oder seiner Befürchtung einer möglichen Bestrafung durch die afghani- schen Behörden oder die Taliban liege somit kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Diese gründeten hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen und würden nicht seine Ei- genart oder Gesinnung treffen. Zudem sei in der allfälligen politischen, re- ligiösen, religiös-fundamentalistischen oder ethnischen Motivation des Staates, gewisse Handlungen gesetzlich als Straftaten zu definieren, keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen, wenn dadurch nicht gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft getroffen werden soll. Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan
E-3908/2022 Seite 6 teilweise hart bestraft werde, könne nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft führen. In Bezug auf die Tätigkeit des Vaters für die Regierung führte das SEM aus, es sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienan- gehörige von missliebigen Personen erkennbar. Nach eigenen Angaben sei der Umstand, dass sein Vater für das Militär tätig gewesen sei, nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, wegen seines Vaters Opfer von Reflexverfol- gungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigen- schaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft lie- gende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei jedoch nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den Tätigkeiten seines Vaters im Militär, die Ausführungen in den Ein- reiseanträgen ans EDA seiner Familie und die Akten der Asylverfahren sei- ner Geschwister nichts zu ändern. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Die wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Probleme seien auf die all- gemeine Situation und die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwer- deführers zurückzuführen und stellten somit Nachteile dar, welche Aus- druck des Krieges und der allgemeinen Lage seien. Sie stellten keine Ver- folgung im Sinne des Gesetzes dar.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, das Argument, wonach die Taliban nicht beziehungsweise nicht systema- tisch genug gegen Familienangehörige von missliebigen Personen vorgin- gen, könne in dieser Form nicht zutreffen. Dem zitierten Bericht der Vor- instanz könne sogar das Gegenteil entnommen werden, nämlich, dass die Taliban vielfältige Methoden anwenden würden, um Personen mit einem Risikoprofil zu identifizieren, und die Familienangehörigen massiven Re- pressalien ausgesetzt seien, wenn nicht gar den Tod zu befürchten hätten. Der Bericht halte ausdrücklich fest, dass mehreren Berichten zufolge die Taliban-Kämpfer Listen von gesuchten Personen erstellten, welche sie un- ter anderem dazu nutzten, um Angehörige unter Druck zu setzen. Diese Gefahr bestehe objektiv betrachtet auch bei ihm. Es bestehe folglich eine objektiv begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in absehbarer Zu- kunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde.
E-3908/2022 Seite 7
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Angestellter der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
E. 6.1.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjekti- ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung bezie- hungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
E. 6.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung füh- ren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Poli- zei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung na- hestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdeführers we- gen seiner Tätigkeit für die frühere Regierung zu jenen Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sein könnten. Das Risikoprofil des Vaters vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für
E-3908/2022 Seite 8 die näheren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur An- nahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die An- gehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
E. 6.1.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers keine solche Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollzieh- bar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass nebst seinem Vater auch die übrigen Familienmitglieder und nament- lich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wären. Wohl führt der Beschwerdeführer aus, man habe ihn mehrmals angerufen, aber er habe nur einmal das Telefon abgenommen und einen Drohanruf entgegenge- nommen (vgl. A68 F83 f.). Nachdem er aber seine SIM-Karte gewechselt habe, sei er nie mehr kontaktiert worden (vgl. A68 F88 f. und F99). Dies lässt nicht auf ein ausgeprägtes Interesse der Taliban an seiner Person schliessen. Ausserdem geht aus der wörtlichen Wiedergabe des Drohan- rufs hervor, dass nicht der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stand, sondern die Drohung in erster Linie seinem Vater galt («Wir werden deinen Vater sowieso vernichten», vgl. A68 F84). Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer selbst ein, die Drohungen nicht wirklich ernst genommen zu haben (vgl. A68 F85). Zudem hat er sich von den Taliban eine Taskara ausstellen lassen (vgl. Protokoll der Perso- nalienaufnahme vom 8. Oktober 2020, 1077084-14/10, Ziff. 4.03). Beides lässt nicht auf eine starke subjektive Verfolgungsfurcht wegen des über dreissig Jahre andauernden Engagements des Vaters für die afghanische Regierung schliessen.
E-3908/2022 Seite 9 Letztlich besteht zwischen den dargelegten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers auch kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam- menhang, da der Drohanruf ein Jahr vor der Ausreise erfolgte und der Be- schwerdeführer ausdrücklich angab, nicht aufgrund dieser Drohung aus- gereist zu sein (vgl. A68 F87). Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Tätigkeit seines Vaters im Fokus der Taliban gestan- den hätte. Davon ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich selbst aus Afghanistan ausgereist ist. Dass die Taliban bei der im Land verbliebenen Familie nach ihm gesucht oder die Familie unter Druck gesetzt hätten, wird nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Si- tuation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung auf- grund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf. Die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich auf Beschwerdeebene nicht mehr zur geltend gemachten Verfolgung wegen seiner ausserehelichen Bezie- hung mit C._______, weshalb nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht zu beanstanden sind.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit ver- bundene Verschlechterung der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situa- tion verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, indivi- duellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-3908/2022 Seite 10
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde – gemäss den vorstehenden Erwägungen – als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3908/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3908/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Da er im August 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2021 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-280/2021 vom 22. Juli 2021 gut, hob die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 auf und wies die Vorinstanz an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln. Das Gericht begründete seinen Entscheid mit der gesundheitlichen Verfassung sowie dem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern. B. Am 11. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in SEM-Akten 1077084-68/24, nachfolgend A68), wobei er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Es sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, in B._______ geboren und in Kabul aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und sei danach ausgereist. Sein Vater habe (...) bis (...) Jahre als (...) im (...) gearbeitet und sei deshalb immer wieder bedroht und mehrmals angegriffen worden. Er habe immer eine Waffe bei sich getragen und eine Leibwache dabeigehabt. Mittlerweile hätten seine Eltern in die Türkei fliehen können. Er (der Beschwerdeführer) selbst sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise mehrmals angerufen worden, habe das Telefon jedoch nur einmal abgenommen. Es habe sich dabei um einen Drohanruf der Taliban gehandelt. Er habe daraufhin die SIM-Karte gewechselt, wonach er nicht mehr kontaktiert worden sei. Dennoch wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr. Ferner habe er eine aussereheliche Beziehung mit der Tochter des Onkels der Ehefrau seines Bruders beziehungsweise der Cousine seiner Schwägerin, C._______, geführt. Ihr Vater, D._______, sei eine bekannte Person in B._______ und Leiter des dortigen Gefängnisses gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe um C._______s Hand angehalten. Dies sei aber vergeblich gewesen, da C._______ bereits als Kind einem anderen Mann versprochen worden sei. Nach der Heirat von C._______ mit diesem anderen Mann hätten sie wieder Kontakt aufgenommen und sich getroffen. Die Schwester von C._______ habe von dieser heimlichen Liebesbeziehung gewusst und ihnen ermöglicht, einander zu sehen. Der Ehemann habe von der Beziehung erfahren und C._______ geschlagen. Ihre Schwester habe ihr daraufhin zur Flucht verhelfen wollen, ihr Bruder habe sie aber aufgespürt und beide getötet. C._______s Vater habe daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht und Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Deshalb habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban aufgrund der ausserehelichen Beziehung steinigen. Ausserdem gebe es in Kabul sicherheitspolitische und wirtschaftliche Probleme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara (im Original), diverse Unterlagen und Fotos zu den Tätigkeiten seines Vaters beim Militär (inkl. Gesuche seines Bruders und seines Vaters an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] um Erteilung eines humanitären Visums für die in Afghanistan verbliebene Familie), diverse Zeitungsberichte und Fotos betreffend D._______ und die Tötung seiner beiden Töchter sowie einen Arztbericht vom Juli 2022 zu den Akten. C. Am 12. Januar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gestützt auf Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 3. August 2022 - eröffnet am 8. August 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 9. September 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang des Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Massnahmen zielten nicht auf seine Identität und Persönlichkeit ab, sondern auf sein Handeln. Dies auch wenn die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, gegen die er verstossen habe, zumindest teilweise religiös begründet seien. Solche Nachteile seien nur dann bedeutsam, wenn die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung getroffen werden soll. Den vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie von C._______ oder seiner Befürchtung einer möglichen Bestrafung durch die afghanischen Behörden oder die Taliban liege somit kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Diese gründeten hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen und würden nicht seine Eigenart oder Gesinnung treffen. Zudem sei in der allfälligen politischen, religiösen, religiös-fundamentalistischen oder ethnischen Motivation des Staates, gewisse Handlungen gesetzlich als Straftaten zu definieren, keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen, wenn dadurch nicht gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft getroffen werden soll. Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan teilweise hart bestraft werde, könne nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In Bezug auf die Tätigkeit des Vaters für die Regierung führte das SEM aus, es sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Nach eigenen Angaben sei der Umstand, dass sein Vater für das Militär tätig gewesen sei, nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, wegen seines Vaters Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei jedoch nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den Tätigkeiten seines Vaters im Militär, die Ausführungen in den Einreiseanträgen ans EDA seiner Familie und die Akten der Asylverfahren seiner Geschwister nichts zu ändern. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Die wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Probleme seien auf die allgemeine Situation und die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers zurückzuführen und stellten somit Nachteile dar, welche Ausdruck des Krieges und der allgemeinen Lage seien. Sie stellten keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, das Argument, wonach die Taliban nicht beziehungsweise nicht systematisch genug gegen Familienangehörige von missliebigen Personen vorgingen, könne in dieser Form nicht zutreffen. Dem zitierten Bericht der Vorinstanz könne sogar das Gegenteil entnommen werden, nämlich, dass die Taliban vielfältige Methoden anwenden würden, um Personen mit einem Risikoprofil zu identifizieren, und die Familienangehörigen massiven Repressalien ausgesetzt seien, wenn nicht gar den Tod zu befürchten hätten. Der Bericht halte ausdrücklich fest, dass mehreren Berichten zufolge die Taliban-Kämpfer Listen von gesuchten Personen erstellten, welche sie unter anderem dazu nutzten, um Angehörige unter Druck zu setzen. Diese Gefahr bestehe objektiv betrachtet auch bei ihm. Es bestehe folglich eine objektiv begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Angestellter der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.1.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 6.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die frühere Regierung zu jenen Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sein könnten. Das Risikoprofil des Vaters vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). 6.1.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine solche Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass nebst seinem Vater auch die übrigen Familienmitglieder und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wären. Wohl führt der Beschwerdeführer aus, man habe ihn mehrmals angerufen, aber er habe nur einmal das Telefon abgenommen und einen Drohanruf entgegengenommen (vgl. A68 F83 f.). Nachdem er aber seine SIM-Karte gewechselt habe, sei er nie mehr kontaktiert worden (vgl. A68 F88 f. und F99). Dies lässt nicht auf ein ausgeprägtes Interesse der Taliban an seiner Person schliessen. Ausserdem geht aus der wörtlichen Wiedergabe des Drohanrufs hervor, dass nicht der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stand, sondern die Drohung in erster Linie seinem Vater galt («Wir werden deinen Vater sowieso vernichten», vgl. A68 F84). Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer selbst ein, die Drohungen nicht wirklich ernst genommen zu haben (vgl. A68 F85). Zudem hat er sich von den Taliban eine Taskara ausstellen lassen (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme vom 8. Oktober 2020, 1077084-14/10, Ziff. 4.03). Beides lässt nicht auf eine starke subjektive Verfolgungsfurcht wegen des über dreissig Jahre andauernden Engagements des Vaters für die afghanische Regierung schliessen. Letztlich besteht zwischen den dargelegten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers auch kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang, da der Drohanruf ein Jahr vor der Ausreise erfolgte und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, nicht aufgrund dieser Drohung ausgereist zu sein (vgl. A68 F87). Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Tätigkeit seines Vaters im Fokus der Taliban gestanden hätte. Davon ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich selbst aus Afghanistan ausgereist ist. Dass die Taliban bei der im Land verbliebenen Familie nach ihm gesucht oder die Familie unter Druck gesetzt hätten, wird nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf. Die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich auf Beschwerdeebene nicht mehr zur geltend gemachten Verfolgung wegen seiner ausserehelichen Beziehung mit C._______, weshalb nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht zu beanstanden sind. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: