Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern mit einem Schengen-Visum am 27. Juni 2017 in die Schweiz ein. Am 2. Oktober 2017 suchte sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei mit ihren Eltern und Geschwistern in D._______ aufgewachsen. Sie habe die Schule besucht und später an der Universität in E._______ drei Jahre lang (...) studiert. Zwischen 2003 und 2009 sei sie deswegen regelmässig zwischen D._______ und E._______ hin und her gependelt. Daneben habe sie bei einer Zeitung namens F._______, bei welcher auch ihr Onkel mütterlicherseits tätig gewesen sei, gearbeitet. Sie habe zunächst Sekretariatsarbeiten erledigt und deswegen von 2003 bis 2004 und im Jahr 2009 erneut für einige Monate in E._______ gelebt. Für die Zeitung habe sie von 2003 bis 2004 auch etwa zehn Artikel über soziale Themen verfasst. Ihr Onkel habe Artikel politischen Inhalts verfasst und sei deswegen verhaftet worden. Da sie nicht mehr genügend finanzielle Mittel gehabt habe, habe sie dann ihr Studium abgebrochen. Am (...) 2011 habe sie ihren heutigen Ehemann, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geheiratet, welcher damals bereits in Saudi-Arabien gelebt habe. Im März 2011 habe der Bürgerkrieg begonnen und es sei drei Mal zu Hausdurchsuchungen gekommen. Die meisten Häuser im Dorf seien zu jener Zeit durchsucht worden. Am 8. Oktober 2011 sei sie schliesslich zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien gereist. Auch nach ihrer Ausreise sei es mehrfach zu Hausdurchsuchungen in ihrem Elternhaus gekommen. Nach ihrer Hochzeit habe sie erfahren, dass die Familie ihres Mannes der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre. Gemäss syrischem Recht gehöre sie seit ihrer Hochzeit nun auch den Ahmadiyya an. Der Bruder ihres Mannes sei wegen seines Glaubens in Syrien von (...) 2013 bis (...) 2014 inhaftiert gewesen. Die Familie habe viel Geld bezahlt, damit das syrische Regime den Bruder freilasse. Der Bruder ihres Mannes habe gleich nach seiner Freilassung Syrien verlassen. Sie und ihre Kinder könnten auch deshalb nicht nach Syrien zurückkehren, da sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya verfolgt würden. Auch in Saudi-Arabien sei die Gemeinschaft verboten und ihre Mitglieder würden verfolgt. In Saudi-Arabien habe sie in einer (...) gearbeitet und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ihr Mann lebe derzeit immer noch in Riad und arbeite als (...). Im Juni 2017 habe sie Saudi-Arabien verlassen und sei mit einem Visum in die Schweiz gereist, da sich ihre Eltern, Schwester und einige Onkel und Tanten hier befänden. In der Schweiz angekommen habe sie entschieden, nicht mehr nach Saudi-Arabien zurückzukehren, da sie dort ein Kopftuch habe tragen müssen und als Frau nicht frei habe leben können. Sie reichte eine Heiratsurkunde und ihren Reisepass sowie die Pässe ihrer Kinder ein. C. Am 28. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten der «Assocation pour la Promotion des Droits Humains (APDH)» ein und wies daraufhin, dass sie noch zu keiner zweiten Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen worden sei. D. Mit Schreiben vom 4. April 2019 nahm das SEM die Mandatsanzeige zur Kenntnis und stellte fest, dass eine Anhörung bereits stattgefunden habe und man bemüht sei, so rasch als möglich das Verfahren abzuschliessen. E. Am 10. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine neue Mandatsanzeige unter Beilegung einer Vollmacht zugunsten des «Centre Social Protestant (CSP)» ein. F. Am 4. Juni 2019 liess das SEM ein Consulting zum Thema «Syrien: Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde» erstellen. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - der damaligen Rechtsvertretung eröffnet am 20. Juni 2019 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufschob. H. Am 24. Juni 2019 reichte die damalige Rechtsvertretung CSP ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM ein, welches am 26. Juni 2019 behandelt wurde. I. Mit einer ans SEM adressierten Eingabe vom 19. Juli 2019 (vom SEM dem Gericht überwiesen; Eingang beim Gericht am 24. Juli 2019) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Den Antrag um Beschwerdeergänzung begründete sie mit dem Wunsch nach einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren. J. Am 22. Juli 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Mandatsanzeige beim SEM ein und hielt fest, dass damit bisher bestandene frühere Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. K. Gleichentags teilte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin bereits durch das CSP vertreten werde und dieser Akteneinsicht gewährt worden sei. L. Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der rubrizierte Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 und beantragte, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, insbesondere auch in die Akte A18 (Consulting des SEM), eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Asylakten, insbesondere zur Akte A18 zu gewähren, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (sic) festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ans SEM wies der rubrizierte Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Vertretungsvollmacht festgehalten habe, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse damit aufgelöst seien. Ihm sei umgehend Akteneinsicht zu gewähren. N. Am 24. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine Fürsorgebestätigung nach. O. Am 25. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfüge. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einzig durch Rechtsanwalt Michael Steiner vertreten werde und forderte das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. Q. Am 6. August 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. R. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Akteneinsicht durch das SEM nunmehr insgesamt korrekt erfolgt sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. S. Am 23. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. T. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. U. Am 9. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. V. Die Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden mit Verfügung vom 27. November 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-7548/2014 vom 19. September 2017 abgewiesen. Der Onkel der Beschwerdeführerin (N [...]) wurde mit Verfügung des SEM vom 2. April 2013 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Familienangehörigen wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Beschwerdeverfahren wurde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Ihr Vorbringen, sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der unsicheren Lage verlassen, sei auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, welche die gesamte syrische Bevölkerung betreffe. Gemäss ihren Aussagen habe sie keine persönlichen Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Seit dem Jahr 2004 habe sie auch keine Artikel mehr verfasst. Das Vorbringen sei somit nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya sei zu verneinen. Sie habe angegeben, dass sie keinen Kontakt zu Mitgliedern der Gemeinschaft der Ahmadiyya in Syrien gehabt habe. Gemäss einer Recherche des SEM gebe es nur wenige Angehörige der Ahmadiyya in Syrien. Die Mitglieder könnten zwar einer Verfolgung ausgesetzt sein, da das Oberhaupt der Gemeinschaft gleich wie beim sogenannten Islamischen Staat (IS) Kalif genannt werde und Ahmadis dadurch missverständlich als Angehörige des IS betrachtet werden könnten. Es gebe nur vereinzelte anekdotische Berichte über eine Verfolgung von Ahmadis in Syrien, es bestünden indes keine Hinweise auf eine Kollektivverfolgung. Ihre Vorbringen in Bezug auf Saudi-Arabien seien ebenfalls nicht relevant, da diese sich auf einen Drittstaat bezögen, was gemäss dem Asylgesetz nicht beachtlich sei.
E. 3.2 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe zahlreiche Aspekte der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder geschildert, dass sie aus einer politischen Familie stamme, welche sich seit Jahren gegen das Regime exponiere und deswegen bedroht und verfolgt werde. Es sei bereits zu zahlreichen Hausdurchsuchungen in ihrem Elternhaus gekommen. Mehrere Mitglieder der Familie würden sich bereits in der Schweiz befinden und einem Onkel sei Asyl gewährt worden, weshalb dessen Akten vorliegend beigezogen werden müssten. Der Bruder des genannten Onkels (beziehungsweise ein Bruder ihrer Mutter) befinde sich in G._______ und sei ein bekannter Journalist, welcher aufgrund seiner Berichterstattung über den Damaszener Frühling verfolgt worden sei. Zum politischen Profil der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie in Syrien Artikel betreffend die Anliegen von Frauen verfasst habe und von 2003 bis 2004 bei einer Zeitung angestellt gewesen sei. Als Angehörige jener Familie sei sie bei einer Rückkehr gefährdet beziehungsweise einer Reflexverfolgung ausgesetzt, insbesondere auch, da es - abgesehen von einer Tante - keine weiteren Angehörigen der Familie mehr in Syrien gebe. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu bejahen. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya sei zu berücksichtigen, dass die Familie des Ehemannes Kontakte bis in die höchste Ebene der Gemeinschaft habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sie deswegen einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch bei den islamistischen Terrororganisationen würde sie als Apostatin gelten und mit dem Tod bedroht werden. Eine begründete Furcht sei somit zu bejahen. Das SEM habe argumentiert, dass die Mitglieder der Ahmadiyya eine Verfolgung riskieren würden, da ihr Oberhaupt Kalif genannt werde und die Behörden die Mitglieder der Ahmadiyya fälschlicherweise als Mitglieder des IS betrachten könnten. Die aus verschiedenen Quellen hervorgehenden Verfolgungshandlungen seien anekdotisch und es bestehe gemäss dem SEM im Prinzip in Syrien keine Kollektivverfolgung der Mitglieder der Ahmadiyya. Diese Argumentation sei jedoch widersprüchlich und willkürlich. Damit anerkenne das SEM, dass die Mitglieder der Gemeinschaft verfolgt würden, die Verfolgung jedoch nur auf einer Verwechslung basiere. Es sei absurd zu behaupten, dass die Behörden während der mehrmonatigen Verhaftung des Schwagers eine Verwechslung nicht bemerkt hätten. Da sich in Syrien keine Angehörigen der Familie des Ehemannes mehr befänden, sei sie (bei einer hypothetischen Rückkehr) die einzige Vertreterin der Familie und würde aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu den Ahmadiyya verfolgt werden, insbesondere unter Berücksichtigung des politischen Profils ihrer eigenen Familie. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaft der Ahmadiyya in der Schweiz sehr klein sei und rund 800 Personen umfasse. Deswegen und aufgrund des Profils der Familie des Ehemannes sei davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bekannt sei, auch wenn sie selbst in der Schweiz nicht aktiv sei. Insbesondere sei die Schwester des Ehemannes, welche in G._______ lebe, zusammen mit deren Ehemann eines der wichtigsten Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft weltweit. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien ein Kopftuch getragen habe, dies jedoch heute nicht mehr tue. Bei einer Rückkehr nach D._______ würde dies von ihrem Umfeld bemerkt werden. Auch deshalb würde ihr eine asylrelevante Verfolgung drohen. Es sei allgemein bekannt, dass in den Gebieten in D._______, welche durch die islamistischen Terrororganisationen kontrolliert würden, Frauen gezielt asylrelevant verfolgt würden, sollten sie sich weigern, ein Kopftuch zu tragen beziehungsweise sich nicht ganz verschleiern. Unter Hinweis auf verschiedene Zeitungsartikel wies die Beschwerdeführerin ferner auf den Umgang des syrischen Regimes mit Rückkehrern sowie auf bestehende Fahndungslisten hin.
E. 3.3 In ihrer Beschwerdeergänzung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere hervor, dass das SEM in seiner Verfügung die zentralen Aussagen des Consultings betreffend aus D._______ stammende Personen nicht gewürdigt habe. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin als Mitglied der Ahmadiyya bestehe besonders in D._______. Dem Consulting sei die Frage der asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden, nicht aber durch islamistische Milizen zugrunde gelegen. Zudem habe das Consulting nicht gezielt die Frage einer Kollektivverfolgung der Ahmadis behandelt, das SEM habe das Consulting nur in diese Richtung ausgelegt. Es sei offensichtlich, dass Fälle von asylrelevanter Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya bekannt seien. Das SEM habe in seiner ablehnenden Verfügung in den Erwägungen zudem nicht gewürdigt, dass der Schwager der Beschwerdeführerin wegen seine Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya inhaftiert gewesen sei. Ferner habe das SEM auch nicht gewürdigt, dass die Schwiegerfamilie in der Ahmadiyya-Bewegung sehr einflussreich sei. Die einzelfallspezifischen Risikofaktoren seien somit vom SEM nicht gewürdigt worden. Im Übrigen sei die Informationsgrundlage des Consultings unzureichend und die Schlussfolgerungen seien einseitig ausgefallen. Das Consulting könne somit nicht als Grundlage dienen, um eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu verneinen. Die Verfügung müsse aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen werden.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in die Akte A18 (Consulting des SEM vom 5. Juni 2019) zu gewähren (Rechtsbegehren 1 bis 3, Beschwerde Art. 1 bis 3). Mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2019 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht an den heutigen Rechtsvertreter zu behandeln. Mit Schreiben vom 6. August 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 7. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Akteneinsicht im Ergebnis korrekt gewährt worden sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Der Beschwerdeführerin sind somit durch den Umstand, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht zunächst der damaligen Rechtsvertretung (CSP) gewährt hat, und die zu editierenden Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt dem neu mandatierten Rechtsvertreter zugestellt wurden, keine Nachteile erwachsen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 3) - nicht. Die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 31. Juli 2019 und vom 7. August 2019 (siehe oben Sachverhalt Bst. P. und R.) inzwischen als gegenstandslos.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Akten von Familienmitgliedern beigezogen worden seien (Beschwerde Art. 13 ff.). Hierzu ist zu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung weder geltend gemacht hat, vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer Familienangehörigen Probleme gehabt zu haben, noch, dass ihr bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Dies wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung, die Dossiers der Familienangehörigen für das erstinstanzliche Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. Das Gericht hat nun für das Beschwerdeverfahren die Akten der Eltern (N [...]) und des Onkels (N [...]) der Beschwerdeführerin beigezogen.
E. 4.5 Auch sonst ist den Akten keine Verletzung der Abklärungspflicht oder Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führt diverse Einzelheiten mit dem Vorwurf an, das SEM habe diese Aussagen nicht gewürdigt (Beschwerde Art.4f., Art. 8-12, Art. 16-41). Beispielsweise habe das SEM das politische Profil der Familie, insbesondere dasjenige des Onkels in der Schweiz und dessen Bruders in G._______ nicht gewürdigt (Beschwerde Art. 9 ff.). Auch habe es nicht berücksichtigt, dass die Familie Drohungen und Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen sei (a.a.O., Art. 28ff.) Ferner sei das sozialpolitische Engagement der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise und ihre Anstellung bei der Zeitung F._______ verbunden mit der anhaltenden Weigerung, bei einer Rückkehr nach Syrien das Kopftuch zu tragen, nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Art. 4, Art. 22ff.). Auch habe das SEM sich nicht zur heutigen Situation in D._______ geäussert (a.a.O., Art. 39). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte.
E. 4.6 Ferner wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es lediglich eine Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya durch das syrische Regime, nicht aber durch islamistische Gruppierungen geprüft habe. Zudem habe es die Inhaftierung des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Der Beschwerdeführerin ist beizustimmen, dass sich das SEM zur Frage einer drohenden Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya eher knapp geäussert hat. Es liess jedoch ein umfassendes Consulting zum Thema erstellen, auf welches es sich in der ablehnenden Verfügung bezog. Das SEM führte in der Verfügung in allgemeiner Weise aus, dass eine Kollektivverfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya in Syrien nicht gegeben sei (Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019, E. II.2). Damit kann sowohl eine staatliche als auch eine nicht-staatliche Verfolgung gemeint sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
E. 4.7 Auch aus dem Umstand, dass das SEM im Sachverhalt der ablehnenden Verfügung fälschlicherweise aufgeführt hat, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei saudi-arabischer Staatsangehöriger (Beschwerde Art. 6), ergeben sich im Ergebnis keine Nachteile für die Beschwerdeführerin.
E. 4.8 Des Weiteren wird moniert, die Anhörung habe erst verspätet - um 14 Uhr - begonnen. Die gesamte Anhörung habe offenbar unter einem Zeitdruck stattgefunden (Beschwerde Art. 43). Der Beginn der Anhörung wurde auf 13.30 Uhr angesetzt (SEM Akte A11). Die Anhörung begann 30 Minuten später, um 14 Uhr (SEM Akte A12, S.1). Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich indes keinerlei Hinweise darauf, dass die Befragung unter einem Zeitdruck stattgefunden hätte und die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht umfassend hätte darstellen können. Aus dem (unwesentlich) verspäteten Anhörungsbeginn sind der Beschwerdeführerin somit keine Nachteile erwachsen. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegenden Verfahren in einer zu spät gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat Syrien im Oktober 2011 verlassen und ist zu ihrem Mann nach Saudi-Arabien gezogen. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien macht sie keine asylrelevante Verfolgung geltend. Sie gab zwar an, dass nach Beginn des Krieges im März 2011 bis zu ihrer Ausreise das Haus ihrer Familie drei Mal durchsucht worden sei (SEM Akte A12, F65). Sie führte hierzu jedoch aus, dass eine Mehrzahl der Häuser im Dorf zu jener Zeit vom Regime durchsucht worden seien (a.a.O., F66). Sie habe persönlich keine Drohungen erhalten (a.a.O., F71). Eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 2011 wird somit weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (a.a.O., F74), noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zeitung F._______ angestellt gewesen ist und in den Jahren 2003/2004 etwa zehn Artikel über soziale Themen verfasst hat (SEM Akte A12, F26, F43ff.), lässt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde Art. 25) - ebenfalls keine individuelle Verfolgung entnehmen. Sie hat diesbezüglich keinerlei Schwierigkeiten geltend gemacht (SEM Akte A12, F72). Insgesamt lässt sich aus den Akten keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien feststellen.
E. 5.3 In der Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme und ihr deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohe.
E. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.).
E. 5.3.2 Um vorliegend eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Eltern und der Schwester (N [...]) der Beschwerdeführerin sowie ihres Onkels (N [...]) beigezogen. Aus den Akten der Eltern der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese sich ebenfalls vor Repressalien aufgrund der Brüder der Mutter der Beschwerdeführerin gefürchtet haben. Das SEM gelangte in seiner Verfügung indes zum Schluss, dass die Eltern (und die Schwester) in Syrien keine Benachteiligungen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Onkel der Beschwerdeführerin erlitten hätten und sich auch keine Anhaltspunkte für eine künftige Reflexverfolgung aus den Akten ergeben würden (N [...], SEM Akte A27). Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Einschätzung des SEM (Urteil D-7548/2014 vom 19. September 2017 E.5). Weitere Asylgründe, welche betreffend eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin relevant sein könnten, machten die Eltern und die Schwester nicht geltend. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten des Onkels der Beschwerdeführerin (N [...]) geht im Wesentlichen hervor, dass er innerhalb eines syrischen Ministeriums eine hohe Position innegehabt hatte und nach Ausbruch des Bürgerkrieges dem Regime kritisch gegenüber stand (N [...], SEM Akte A35). Der Onkel hat Syrien bereits im April 2012 verlassen (a.a.O.). Die Eltern der Beschwerdeführerin haben im Dezember 2013 Syrien verlassen und waren bis dahin keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin - welche bereits im Jahr 2011 Syrien verlassen hat - aufgrund ihres familiären Hintergrundes in den Fokus der syrischen Behörden gelangt wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Syrien gelangen würde. Weder aus den beigezogenen Akten noch aus den Akten der Beschwerdeführerin lassen sich konkrete Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Wikipedia-Auszug über den in G._______ wohnhaften Onkel, welcher bei der Zeitung F._______ tätig gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerdebeilage 3). Das Gericht stellt das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Onkel und seine Tätigkeiten nicht in Frage. Eine deswegen drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist indes nicht erkennbar und wurde auch bei den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin verneint.
E. 5.4 Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Leben als Frau sei in Saudi-Arabien schwierig gewesen und sie habe Saudi-Arabien verlassen, um kein Kopftuch tragen zu müssen und die Religionsfreiheit ausüben zu können (SEM Akte A12, F57f., F94), hat das SEM zu Recht festgehalten, dass es sich dabei um schwierige Lebensumstände handelt, welche sich auf einen Drittstaat beziehen. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht zu einer Verfolgung im Heimatstaat führt. Hierzu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Vorbringen in Bezug auf Saudi-Arabien sind somit nicht asylrelevant, zumal sie sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Saudi-Arabien bezogen haben und die Beschwerdeführerin auch keine individuelle Verfolgung vorgebracht hat.
E. 5.5 Sodann ist auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Gemeinschaft der Ahmadiyya näher einzugehen. Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da sie seit der Heirat mit ihrem Ehemann zur Gemeinschaft der Ahmadiyya gehöre.
E. 5.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gehabt hat. Vor ihrer Ausreise aus Syrien sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr Mann Ahmadi und sie nunmehr ebenfalls Angehörige der Ahmadiyya sei (SEM Akte A12, F54). In Syrien hat sie sich somit nicht als Ahmadi religiös betätigt und auch keine Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft erlitten. Vorfluchtgründe bestehen somit nicht. Die Beschwerdeführerin habe erst in Saudi-Arabien begonnen, sich im Geheimen in der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu bewegen; diese sei in Saudi-Arabien verboten (SEM Akte A12, F57). Seit sie nun in der Schweiz lebe, betätige sie sich nicht mehr religiös (a.a.O., F87). Sie habe auch keine Kontakte zur Gemeinschaft der Ahmadiyya in Syrien (a.a.O, F88). Sie hat sich somit weder in Syrien noch im Ausland als Ahmadi exponiert und lebt ihren Glauben seit mehreren Jahren nicht mehr aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr bei einer Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen würde, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Eine Einschränkung der Ausübung ihres Glaubens wäre somit bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gegeben. Es würde für sie demnach auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen, könnte sie bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ihren Glauben nicht (mehr) praktizieren.
E. 5.5.2 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls - unabhängig von ihren eigenen religiösen Tätigkeiten - aufgrund der Familie ihres Mannes bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, dass der Bruder ihres Ehemannes in Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft im Jahr 2013 verhaftet worden sei (SEM Akte A6 Ziff. 9.01, A12 F56, 82). Seither wisse man in der Nachbarschaft und bei den Behörden, dass die Familie zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gehöre (a.a.O., F82, F85). Abgesehen von der Inhaftierung des Bruders war die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit keinen Benachteiligungen konfrontiert beziehungsweise macht die Beschwerdeführerin dies nicht geltend und entsprechendes geht aus den Akten auch nicht hervor. In Bezug auf die Lebensumstände der Familie in Syrien gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wisse nicht, inwiefern der Alltag ihres Ehemannes in Syrien aufgrund seines Ahmadi-Glaubens eingeschränkt gewesen sei (a.a.O., F81). Die Aussage bezog sich zwar vermutlich auf die Situation noch vor Ausbruch des Krieges in Syrien. Konkrete Ausführungen, inwiefern nun alle Familienangehörigen im Fokus der Behörden seien, oder entsprechende Unterlagen beispielsweise über die Verhaftung des Bruders oder die gemäss ihren Angaben exponierte Stellung der Familie innerhalb der Gemeinschaft brachte die Beschwerdeführerin nicht bei. Einzig aus dem Umstand, dass der Bruder des Ehemannes in Syrien verhaftet worden sei, lässt sich keine konkrete, individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin feststellen.
E. 5.5.3.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Ahmadi in Syrien kollektiv verfolgt werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.5.3.2 Das SEM liess einen Bericht über die Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde in Syrien erstellen (SEM Akte A18). Es gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass es nur sehr wenige Ahmadis in Syrien geben dürfte. Sie könnten zwar Gefahr laufen, verhaftet zu werden, da das Oberhaupt der Ahmadiyya ebenfalls Kalif genannt werde und so eine Verwechslungsgefahr mit Angehörigen des IS bestehe. Es gebe indes nur anekdotische Berichte über Verfolgungen von Ahmadis in Syrien und eine Kollektivverfolgung sei daraus nicht erkennbar.
E. 5.5.3.3 Die Informationslage zur Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien ist tatsächlich sehr dünn. Auch Organisationen, welche sich für die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen, erwähnen keine Ahmadiyya in Syrien (vgl. bspw. Minority Rights Group International [MRG], Syria, updated May 2018, https://minorityrights.org/coun-try/syria/, abgerufen am 16.08.2021). Grundsätzlich sind die demografischen Daten für Syrien jedoch nicht zuverlässig (a.a.O.) und es bestehen nur wenige Informationen bezüglich der Religionszugehörigkeit (Central Intelligence Agency [CIA], Middle East and North Africa: Religious Affiliation by Country, 09.2015, https://www.cia.gov/the-world-factbook/static/7d32d01febbf043f3142d920da02366e/Middle_East_Reli-gion_graphic_FINAL_WFB_2015-16.pdf, abgerufen am 16.08.2021). Gleichwohl gibt es auch Quellen, welche auf die Existenz einer Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien hinweisen: Verschiedene Quellen halten fest, dass in Syrien Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft leben oder bis vor Kurzem gelebt haben und beziehen sich dabei primär auf die Situation von Ahmadis, die nach Europa oder Nordamerika geflohen beziehungsweise migriert sind (vgl. bspw. Ahmadiyya Muslim Community - Press & Media Office, Arab Ahmadi Muslims Living in Germany have Honour of a Virtual Meeting with the Head of the Ahmadiyya Muslim Community, 06.04.2021). Erschwerend für die Bestimmung der Grösse der syrischen Ahmadiyya-Gemeinschaft ist die Tatsache, dass sich die demografischen Gegebenheiten in Syrien seit 2011 stark verändert haben. Insbesondere Angehörige von religiösen Minderheiten waren von einer Abwanderung überproportional stark betroffen (United States Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: Annual Report 2021, 04.2021, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-04/2021%20Annual%20Report_0.pdf, abgerufen am 16.08.2021). Es lässt sich somit nicht zuverlässig abschätzen, wie gross die Ahmadiyya-Gemeinschaft heute in Syrien ist, was die Beurteilung der Situation einzelner Mitglieder der Gemeinschaft schwierig einzuordnen macht. Immerhin kann festgehalten werden, dass - in Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 46, 52) - in Syrien keine offizielle Gesetzgebung existiert, welche Ahmadis diskriminieren würde (The New Arab [G._______], Meeting the Ahmadis, 19.08.2016, https://english.alaraby.co.uk/analysis/meet-ing-ahmadis, abgerufen am 18.08.2021). Informationen, welche auf die spezifische Situation der Ahmadis als Mitglieder einer religiösen beziehungsweise konfessionellen Minderheiten verweisen, liegen primär in anekdotischer Form vor, sind also nicht durch relevante Studien mit einer breiteren empirischen Basis belegt. Der Mangel an Quellen sowie an Studien, welche auf empirischen Daten beruhen, dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass die Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien zahlenmässig klein ist. Hinzukommt, dass sich das geistige Oberhaupt der Ahmadis zurückhaltend zu staatlicher oder gesellschaftlicher Verfolgung seiner Anhän-gerschaft äussert (Khan, Abid, Huzoor's Tour of Europe, September- October-November 2019, Part 2: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2020/01/Europe-Tour-Sept-Oct-2019-part-2.pdf, abgerufen am 18.08.2021). Dem SEM ist somit beizustimmen, dass die Aussagen zur Verfolgung von Ahmadis in Syrien anekdotischen Charakter aufweisen. Dadurch stellt sich die Frage der Zulässigkeit von Generalisierungen und inwiefern die anekdotischen Informationen im Sinne von geschilderten persönlichen Erlebnissen repräsentativ sind. Dabei gilt ferner zu beachten, dass alle dem Gericht bekannten Erlebnisberichte von Ahmadis stammen, welche aus Syrien geflohen sind. Dies wiederum schränkt die Repräsentativität der einzelnen Berichte potenziell ein. Gewisse Quellen, welche die Fluchtgründe von Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinschaft beschreiben, verweisen teilweise primär auf die Bürgerkriegssituation in Syrien, ohne auf eine allfällige spezifische Verfolgung aufgrund der Religions- beziehungsweise Konfessionszugehörigkeit einzugehen (vgl. bspw. Khan, Abid, Huzoor's Tour of Canada, October-November 2016, Part 3: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2017/01/Canada-2016-part-3.pdf, abgerufen am 18.08.2021 und CP 24 [Toronto], Syrian family say they're looking forward to 'great future' in Canada, 05.12.2015, https://www.cp24.com/news/syrian-family-say-they-re-looking-forward-to-great-future-in-canada-1.2688323, abgerufen am 18.08.2021). Andere Quellen halten demgegenüber explizit fest, dass Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft aufgrund ihrer Konfessionszugehörigkeit diskriminiert und verfolgt würden (vgl. bspw. The New Arab [G._______], Meeting the Ahmadis, 19.08.2016, https://english.alaraby.co.uk/analysis/meet-ing-ahmadis, abgerufen am 18.08.2021 und Khan, Abid, Huzoor's Tour of Canada, October-November 2016, Part 3: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2017/01/Canada-2016-part-3.pdf, abgerufen am 18.08.2021.). Wie erwähnt, lassen sich kaum repräsentative Aussagen zur allgemeinen Situation der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien machen. Nach aktuellem Stand der Quellenforschung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass alle Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt in Syrien kollektiv verfolgt würden. Entsprechende Berichte sind dem Gericht nicht bekannt. Die Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Gerichts hoch. Aus den anekdotischen Erzählungen von geflüchteten Ahmadi aus Syrien lässt sich insgesamt nicht eindeutig feststellen, dass alle Angehörigen des Kollektivs aktuell einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt wären. Bei der heutigen Quellenlage kann eine Kollektivverfolgung zusammenfassend nicht angenommen werden.
E. 5.5.4 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ahmadiyya-Gemeinschaft vermag somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 5.6 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihr noch ihrer Kernfamilie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Art. 72) - nicht in einer relevanten Weise exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es sind somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, erkennbar.
E. 5.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Eltern und des Onkels der Beschwerdeführerin - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3748/2019 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern mit einem Schengen-Visum am 27. Juni 2017 in die Schweiz ein. Am 2. Oktober 2017 suchte sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei mit ihren Eltern und Geschwistern in D._______ aufgewachsen. Sie habe die Schule besucht und später an der Universität in E._______ drei Jahre lang (...) studiert. Zwischen 2003 und 2009 sei sie deswegen regelmässig zwischen D._______ und E._______ hin und her gependelt. Daneben habe sie bei einer Zeitung namens F._______, bei welcher auch ihr Onkel mütterlicherseits tätig gewesen sei, gearbeitet. Sie habe zunächst Sekretariatsarbeiten erledigt und deswegen von 2003 bis 2004 und im Jahr 2009 erneut für einige Monate in E._______ gelebt. Für die Zeitung habe sie von 2003 bis 2004 auch etwa zehn Artikel über soziale Themen verfasst. Ihr Onkel habe Artikel politischen Inhalts verfasst und sei deswegen verhaftet worden. Da sie nicht mehr genügend finanzielle Mittel gehabt habe, habe sie dann ihr Studium abgebrochen. Am (...) 2011 habe sie ihren heutigen Ehemann, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geheiratet, welcher damals bereits in Saudi-Arabien gelebt habe. Im März 2011 habe der Bürgerkrieg begonnen und es sei drei Mal zu Hausdurchsuchungen gekommen. Die meisten Häuser im Dorf seien zu jener Zeit durchsucht worden. Am 8. Oktober 2011 sei sie schliesslich zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien gereist. Auch nach ihrer Ausreise sei es mehrfach zu Hausdurchsuchungen in ihrem Elternhaus gekommen. Nach ihrer Hochzeit habe sie erfahren, dass die Familie ihres Mannes der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre. Gemäss syrischem Recht gehöre sie seit ihrer Hochzeit nun auch den Ahmadiyya an. Der Bruder ihres Mannes sei wegen seines Glaubens in Syrien von (...) 2013 bis (...) 2014 inhaftiert gewesen. Die Familie habe viel Geld bezahlt, damit das syrische Regime den Bruder freilasse. Der Bruder ihres Mannes habe gleich nach seiner Freilassung Syrien verlassen. Sie und ihre Kinder könnten auch deshalb nicht nach Syrien zurückkehren, da sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya verfolgt würden. Auch in Saudi-Arabien sei die Gemeinschaft verboten und ihre Mitglieder würden verfolgt. In Saudi-Arabien habe sie in einer (...) gearbeitet und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ihr Mann lebe derzeit immer noch in Riad und arbeite als (...). Im Juni 2017 habe sie Saudi-Arabien verlassen und sei mit einem Visum in die Schweiz gereist, da sich ihre Eltern, Schwester und einige Onkel und Tanten hier befänden. In der Schweiz angekommen habe sie entschieden, nicht mehr nach Saudi-Arabien zurückzukehren, da sie dort ein Kopftuch habe tragen müssen und als Frau nicht frei habe leben können. Sie reichte eine Heiratsurkunde und ihren Reisepass sowie die Pässe ihrer Kinder ein. C. Am 28. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten der «Assocation pour la Promotion des Droits Humains (APDH)» ein und wies daraufhin, dass sie noch zu keiner zweiten Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen worden sei. D. Mit Schreiben vom 4. April 2019 nahm das SEM die Mandatsanzeige zur Kenntnis und stellte fest, dass eine Anhörung bereits stattgefunden habe und man bemüht sei, so rasch als möglich das Verfahren abzuschliessen. E. Am 10. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine neue Mandatsanzeige unter Beilegung einer Vollmacht zugunsten des «Centre Social Protestant (CSP)» ein. F. Am 4. Juni 2019 liess das SEM ein Consulting zum Thema «Syrien: Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde» erstellen. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - der damaligen Rechtsvertretung eröffnet am 20. Juni 2019 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufschob. H. Am 24. Juni 2019 reichte die damalige Rechtsvertretung CSP ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM ein, welches am 26. Juni 2019 behandelt wurde. I. Mit einer ans SEM adressierten Eingabe vom 19. Juli 2019 (vom SEM dem Gericht überwiesen; Eingang beim Gericht am 24. Juli 2019) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Den Antrag um Beschwerdeergänzung begründete sie mit dem Wunsch nach einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren. J. Am 22. Juli 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Mandatsanzeige beim SEM ein und hielt fest, dass damit bisher bestandene frühere Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. K. Gleichentags teilte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin bereits durch das CSP vertreten werde und dieser Akteneinsicht gewährt worden sei. L. Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der rubrizierte Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 und beantragte, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, insbesondere auch in die Akte A18 (Consulting des SEM), eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Asylakten, insbesondere zur Akte A18 zu gewähren, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (sic) festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ans SEM wies der rubrizierte Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Vertretungsvollmacht festgehalten habe, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse damit aufgelöst seien. Ihm sei umgehend Akteneinsicht zu gewähren. N. Am 24. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine Fürsorgebestätigung nach. O. Am 25. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfüge. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einzig durch Rechtsanwalt Michael Steiner vertreten werde und forderte das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. Q. Am 6. August 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. R. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Akteneinsicht durch das SEM nunmehr insgesamt korrekt erfolgt sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. S. Am 23. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. T. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. U. Am 9. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. V. Die Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden mit Verfügung vom 27. November 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-7548/2014 vom 19. September 2017 abgewiesen. Der Onkel der Beschwerdeführerin (N [...]) wurde mit Verfügung des SEM vom 2. April 2013 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Familienangehörigen wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Beschwerdeverfahren wurde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Ihr Vorbringen, sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der unsicheren Lage verlassen, sei auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, welche die gesamte syrische Bevölkerung betreffe. Gemäss ihren Aussagen habe sie keine persönlichen Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Seit dem Jahr 2004 habe sie auch keine Artikel mehr verfasst. Das Vorbringen sei somit nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya sei zu verneinen. Sie habe angegeben, dass sie keinen Kontakt zu Mitgliedern der Gemeinschaft der Ahmadiyya in Syrien gehabt habe. Gemäss einer Recherche des SEM gebe es nur wenige Angehörige der Ahmadiyya in Syrien. Die Mitglieder könnten zwar einer Verfolgung ausgesetzt sein, da das Oberhaupt der Gemeinschaft gleich wie beim sogenannten Islamischen Staat (IS) Kalif genannt werde und Ahmadis dadurch missverständlich als Angehörige des IS betrachtet werden könnten. Es gebe nur vereinzelte anekdotische Berichte über eine Verfolgung von Ahmadis in Syrien, es bestünden indes keine Hinweise auf eine Kollektivverfolgung. Ihre Vorbringen in Bezug auf Saudi-Arabien seien ebenfalls nicht relevant, da diese sich auf einen Drittstaat bezögen, was gemäss dem Asylgesetz nicht beachtlich sei. 3.2 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe zahlreiche Aspekte der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder geschildert, dass sie aus einer politischen Familie stamme, welche sich seit Jahren gegen das Regime exponiere und deswegen bedroht und verfolgt werde. Es sei bereits zu zahlreichen Hausdurchsuchungen in ihrem Elternhaus gekommen. Mehrere Mitglieder der Familie würden sich bereits in der Schweiz befinden und einem Onkel sei Asyl gewährt worden, weshalb dessen Akten vorliegend beigezogen werden müssten. Der Bruder des genannten Onkels (beziehungsweise ein Bruder ihrer Mutter) befinde sich in G._______ und sei ein bekannter Journalist, welcher aufgrund seiner Berichterstattung über den Damaszener Frühling verfolgt worden sei. Zum politischen Profil der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie in Syrien Artikel betreffend die Anliegen von Frauen verfasst habe und von 2003 bis 2004 bei einer Zeitung angestellt gewesen sei. Als Angehörige jener Familie sei sie bei einer Rückkehr gefährdet beziehungsweise einer Reflexverfolgung ausgesetzt, insbesondere auch, da es - abgesehen von einer Tante - keine weiteren Angehörigen der Familie mehr in Syrien gebe. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu bejahen. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya sei zu berücksichtigen, dass die Familie des Ehemannes Kontakte bis in die höchste Ebene der Gemeinschaft habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sie deswegen einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch bei den islamistischen Terrororganisationen würde sie als Apostatin gelten und mit dem Tod bedroht werden. Eine begründete Furcht sei somit zu bejahen. Das SEM habe argumentiert, dass die Mitglieder der Ahmadiyya eine Verfolgung riskieren würden, da ihr Oberhaupt Kalif genannt werde und die Behörden die Mitglieder der Ahmadiyya fälschlicherweise als Mitglieder des IS betrachten könnten. Die aus verschiedenen Quellen hervorgehenden Verfolgungshandlungen seien anekdotisch und es bestehe gemäss dem SEM im Prinzip in Syrien keine Kollektivverfolgung der Mitglieder der Ahmadiyya. Diese Argumentation sei jedoch widersprüchlich und willkürlich. Damit anerkenne das SEM, dass die Mitglieder der Gemeinschaft verfolgt würden, die Verfolgung jedoch nur auf einer Verwechslung basiere. Es sei absurd zu behaupten, dass die Behörden während der mehrmonatigen Verhaftung des Schwagers eine Verwechslung nicht bemerkt hätten. Da sich in Syrien keine Angehörigen der Familie des Ehemannes mehr befänden, sei sie (bei einer hypothetischen Rückkehr) die einzige Vertreterin der Familie und würde aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu den Ahmadiyya verfolgt werden, insbesondere unter Berücksichtigung des politischen Profils ihrer eigenen Familie. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaft der Ahmadiyya in der Schweiz sehr klein sei und rund 800 Personen umfasse. Deswegen und aufgrund des Profils der Familie des Ehemannes sei davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bekannt sei, auch wenn sie selbst in der Schweiz nicht aktiv sei. Insbesondere sei die Schwester des Ehemannes, welche in G._______ lebe, zusammen mit deren Ehemann eines der wichtigsten Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft weltweit. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien ein Kopftuch getragen habe, dies jedoch heute nicht mehr tue. Bei einer Rückkehr nach D._______ würde dies von ihrem Umfeld bemerkt werden. Auch deshalb würde ihr eine asylrelevante Verfolgung drohen. Es sei allgemein bekannt, dass in den Gebieten in D._______, welche durch die islamistischen Terrororganisationen kontrolliert würden, Frauen gezielt asylrelevant verfolgt würden, sollten sie sich weigern, ein Kopftuch zu tragen beziehungsweise sich nicht ganz verschleiern. Unter Hinweis auf verschiedene Zeitungsartikel wies die Beschwerdeführerin ferner auf den Umgang des syrischen Regimes mit Rückkehrern sowie auf bestehende Fahndungslisten hin. 3.3 In ihrer Beschwerdeergänzung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere hervor, dass das SEM in seiner Verfügung die zentralen Aussagen des Consultings betreffend aus D._______ stammende Personen nicht gewürdigt habe. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin als Mitglied der Ahmadiyya bestehe besonders in D._______. Dem Consulting sei die Frage der asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden, nicht aber durch islamistische Milizen zugrunde gelegen. Zudem habe das Consulting nicht gezielt die Frage einer Kollektivverfolgung der Ahmadis behandelt, das SEM habe das Consulting nur in diese Richtung ausgelegt. Es sei offensichtlich, dass Fälle von asylrelevanter Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya bekannt seien. Das SEM habe in seiner ablehnenden Verfügung in den Erwägungen zudem nicht gewürdigt, dass der Schwager der Beschwerdeführerin wegen seine Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya inhaftiert gewesen sei. Ferner habe das SEM auch nicht gewürdigt, dass die Schwiegerfamilie in der Ahmadiyya-Bewegung sehr einflussreich sei. Die einzelfallspezifischen Risikofaktoren seien somit vom SEM nicht gewürdigt worden. Im Übrigen sei die Informationsgrundlage des Consultings unzureichend und die Schlussfolgerungen seien einseitig ausgefallen. Das Consulting könne somit nicht als Grundlage dienen, um eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu verneinen. Die Verfügung müsse aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen werden. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in die Akte A18 (Consulting des SEM vom 5. Juni 2019) zu gewähren (Rechtsbegehren 1 bis 3, Beschwerde Art. 1 bis 3). Mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2019 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht an den heutigen Rechtsvertreter zu behandeln. Mit Schreiben vom 6. August 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 7. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Akteneinsicht im Ergebnis korrekt gewährt worden sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Der Beschwerdeführerin sind somit durch den Umstand, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht zunächst der damaligen Rechtsvertretung (CSP) gewährt hat, und die zu editierenden Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt dem neu mandatierten Rechtsvertreter zugestellt wurden, keine Nachteile erwachsen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 3) - nicht. Die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 31. Juli 2019 und vom 7. August 2019 (siehe oben Sachverhalt Bst. P. und R.) inzwischen als gegenstandslos. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Akten von Familienmitgliedern beigezogen worden seien (Beschwerde Art. 13 ff.). Hierzu ist zu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung weder geltend gemacht hat, vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer Familienangehörigen Probleme gehabt zu haben, noch, dass ihr bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Dies wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung, die Dossiers der Familienangehörigen für das erstinstanzliche Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. Das Gericht hat nun für das Beschwerdeverfahren die Akten der Eltern (N [...]) und des Onkels (N [...]) der Beschwerdeführerin beigezogen. 4.5 Auch sonst ist den Akten keine Verletzung der Abklärungspflicht oder Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führt diverse Einzelheiten mit dem Vorwurf an, das SEM habe diese Aussagen nicht gewürdigt (Beschwerde Art.4f., Art. 8-12, Art. 16-41). Beispielsweise habe das SEM das politische Profil der Familie, insbesondere dasjenige des Onkels in der Schweiz und dessen Bruders in G._______ nicht gewürdigt (Beschwerde Art. 9 ff.). Auch habe es nicht berücksichtigt, dass die Familie Drohungen und Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen sei (a.a.O., Art. 28ff.) Ferner sei das sozialpolitische Engagement der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise und ihre Anstellung bei der Zeitung F._______ verbunden mit der anhaltenden Weigerung, bei einer Rückkehr nach Syrien das Kopftuch zu tragen, nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Art. 4, Art. 22ff.). Auch habe das SEM sich nicht zur heutigen Situation in D._______ geäussert (a.a.O., Art. 39). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte. 4.6 Ferner wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es lediglich eine Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya durch das syrische Regime, nicht aber durch islamistische Gruppierungen geprüft habe. Zudem habe es die Inhaftierung des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Der Beschwerdeführerin ist beizustimmen, dass sich das SEM zur Frage einer drohenden Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya eher knapp geäussert hat. Es liess jedoch ein umfassendes Consulting zum Thema erstellen, auf welches es sich in der ablehnenden Verfügung bezog. Das SEM führte in der Verfügung in allgemeiner Weise aus, dass eine Kollektivverfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya in Syrien nicht gegeben sei (Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019, E. II.2). Damit kann sowohl eine staatliche als auch eine nicht-staatliche Verfolgung gemeint sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich jedenfalls nicht feststellen. 4.7 Auch aus dem Umstand, dass das SEM im Sachverhalt der ablehnenden Verfügung fälschlicherweise aufgeführt hat, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei saudi-arabischer Staatsangehöriger (Beschwerde Art. 6), ergeben sich im Ergebnis keine Nachteile für die Beschwerdeführerin. 4.8 Des Weiteren wird moniert, die Anhörung habe erst verspätet - um 14 Uhr - begonnen. Die gesamte Anhörung habe offenbar unter einem Zeitdruck stattgefunden (Beschwerde Art. 43). Der Beginn der Anhörung wurde auf 13.30 Uhr angesetzt (SEM Akte A11). Die Anhörung begann 30 Minuten später, um 14 Uhr (SEM Akte A12, S.1). Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich indes keinerlei Hinweise darauf, dass die Befragung unter einem Zeitdruck stattgefunden hätte und die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht umfassend hätte darstellen können. Aus dem (unwesentlich) verspäteten Anhörungsbeginn sind der Beschwerdeführerin somit keine Nachteile erwachsen. Die Rüge ist unbegründet. 4.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegenden Verfahren in einer zu spät gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat Syrien im Oktober 2011 verlassen und ist zu ihrem Mann nach Saudi-Arabien gezogen. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien macht sie keine asylrelevante Verfolgung geltend. Sie gab zwar an, dass nach Beginn des Krieges im März 2011 bis zu ihrer Ausreise das Haus ihrer Familie drei Mal durchsucht worden sei (SEM Akte A12, F65). Sie führte hierzu jedoch aus, dass eine Mehrzahl der Häuser im Dorf zu jener Zeit vom Regime durchsucht worden seien (a.a.O., F66). Sie habe persönlich keine Drohungen erhalten (a.a.O., F71). Eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 2011 wird somit weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (a.a.O., F74), noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zeitung F._______ angestellt gewesen ist und in den Jahren 2003/2004 etwa zehn Artikel über soziale Themen verfasst hat (SEM Akte A12, F26, F43ff.), lässt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde Art. 25) - ebenfalls keine individuelle Verfolgung entnehmen. Sie hat diesbezüglich keinerlei Schwierigkeiten geltend gemacht (SEM Akte A12, F72). Insgesamt lässt sich aus den Akten keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien feststellen. 5.3 In der Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme und ihr deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohe. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.). 5.3.2 Um vorliegend eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Eltern und der Schwester (N [...]) der Beschwerdeführerin sowie ihres Onkels (N [...]) beigezogen. Aus den Akten der Eltern der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese sich ebenfalls vor Repressalien aufgrund der Brüder der Mutter der Beschwerdeführerin gefürchtet haben. Das SEM gelangte in seiner Verfügung indes zum Schluss, dass die Eltern (und die Schwester) in Syrien keine Benachteiligungen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Onkel der Beschwerdeführerin erlitten hätten und sich auch keine Anhaltspunkte für eine künftige Reflexverfolgung aus den Akten ergeben würden (N [...], SEM Akte A27). Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Einschätzung des SEM (Urteil D-7548/2014 vom 19. September 2017 E.5). Weitere Asylgründe, welche betreffend eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin relevant sein könnten, machten die Eltern und die Schwester nicht geltend. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten des Onkels der Beschwerdeführerin (N [...]) geht im Wesentlichen hervor, dass er innerhalb eines syrischen Ministeriums eine hohe Position innegehabt hatte und nach Ausbruch des Bürgerkrieges dem Regime kritisch gegenüber stand (N [...], SEM Akte A35). Der Onkel hat Syrien bereits im April 2012 verlassen (a.a.O.). Die Eltern der Beschwerdeführerin haben im Dezember 2013 Syrien verlassen und waren bis dahin keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin - welche bereits im Jahr 2011 Syrien verlassen hat - aufgrund ihres familiären Hintergrundes in den Fokus der syrischen Behörden gelangt wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Syrien gelangen würde. Weder aus den beigezogenen Akten noch aus den Akten der Beschwerdeführerin lassen sich konkrete Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Wikipedia-Auszug über den in G._______ wohnhaften Onkel, welcher bei der Zeitung F._______ tätig gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerdebeilage 3). Das Gericht stellt das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Onkel und seine Tätigkeiten nicht in Frage. Eine deswegen drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist indes nicht erkennbar und wurde auch bei den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin verneint. 5.4 Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Leben als Frau sei in Saudi-Arabien schwierig gewesen und sie habe Saudi-Arabien verlassen, um kein Kopftuch tragen zu müssen und die Religionsfreiheit ausüben zu können (SEM Akte A12, F57f., F94), hat das SEM zu Recht festgehalten, dass es sich dabei um schwierige Lebensumstände handelt, welche sich auf einen Drittstaat beziehen. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht zu einer Verfolgung im Heimatstaat führt. Hierzu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Vorbringen in Bezug auf Saudi-Arabien sind somit nicht asylrelevant, zumal sie sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Saudi-Arabien bezogen haben und die Beschwerdeführerin auch keine individuelle Verfolgung vorgebracht hat. 5.5 Sodann ist auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Gemeinschaft der Ahmadiyya näher einzugehen. Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da sie seit der Heirat mit ihrem Ehemann zur Gemeinschaft der Ahmadiyya gehöre. 5.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gehabt hat. Vor ihrer Ausreise aus Syrien sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr Mann Ahmadi und sie nunmehr ebenfalls Angehörige der Ahmadiyya sei (SEM Akte A12, F54). In Syrien hat sie sich somit nicht als Ahmadi religiös betätigt und auch keine Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft erlitten. Vorfluchtgründe bestehen somit nicht. Die Beschwerdeführerin habe erst in Saudi-Arabien begonnen, sich im Geheimen in der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu bewegen; diese sei in Saudi-Arabien verboten (SEM Akte A12, F57). Seit sie nun in der Schweiz lebe, betätige sie sich nicht mehr religiös (a.a.O., F87). Sie habe auch keine Kontakte zur Gemeinschaft der Ahmadiyya in Syrien (a.a.O, F88). Sie hat sich somit weder in Syrien noch im Ausland als Ahmadi exponiert und lebt ihren Glauben seit mehreren Jahren nicht mehr aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr bei einer Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen würde, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Eine Einschränkung der Ausübung ihres Glaubens wäre somit bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gegeben. Es würde für sie demnach auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen, könnte sie bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ihren Glauben nicht (mehr) praktizieren. 5.5.2 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls - unabhängig von ihren eigenen religiösen Tätigkeiten - aufgrund der Familie ihres Mannes bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, dass der Bruder ihres Ehemannes in Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft im Jahr 2013 verhaftet worden sei (SEM Akte A6 Ziff. 9.01, A12 F56, 82). Seither wisse man in der Nachbarschaft und bei den Behörden, dass die Familie zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gehöre (a.a.O., F82, F85). Abgesehen von der Inhaftierung des Bruders war die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit keinen Benachteiligungen konfrontiert beziehungsweise macht die Beschwerdeführerin dies nicht geltend und entsprechendes geht aus den Akten auch nicht hervor. In Bezug auf die Lebensumstände der Familie in Syrien gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wisse nicht, inwiefern der Alltag ihres Ehemannes in Syrien aufgrund seines Ahmadi-Glaubens eingeschränkt gewesen sei (a.a.O., F81). Die Aussage bezog sich zwar vermutlich auf die Situation noch vor Ausbruch des Krieges in Syrien. Konkrete Ausführungen, inwiefern nun alle Familienangehörigen im Fokus der Behörden seien, oder entsprechende Unterlagen beispielsweise über die Verhaftung des Bruders oder die gemäss ihren Angaben exponierte Stellung der Familie innerhalb der Gemeinschaft brachte die Beschwerdeführerin nicht bei. Einzig aus dem Umstand, dass der Bruder des Ehemannes in Syrien verhaftet worden sei, lässt sich keine konkrete, individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin feststellen. 5.5.3 5.5.3.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Ahmadi in Syrien kollektiv verfolgt werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). 5.5.3.2 Das SEM liess einen Bericht über die Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde in Syrien erstellen (SEM Akte A18). Es gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass es nur sehr wenige Ahmadis in Syrien geben dürfte. Sie könnten zwar Gefahr laufen, verhaftet zu werden, da das Oberhaupt der Ahmadiyya ebenfalls Kalif genannt werde und so eine Verwechslungsgefahr mit Angehörigen des IS bestehe. Es gebe indes nur anekdotische Berichte über Verfolgungen von Ahmadis in Syrien und eine Kollektivverfolgung sei daraus nicht erkennbar. 5.5.3.3 Die Informationslage zur Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien ist tatsächlich sehr dünn. Auch Organisationen, welche sich für die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen, erwähnen keine Ahmadiyya in Syrien (vgl. bspw. Minority Rights Group International [MRG], Syria, updated May 2018, https://minorityrights.org/coun-try/syria/, abgerufen am 16.08.2021). Grundsätzlich sind die demografischen Daten für Syrien jedoch nicht zuverlässig (a.a.O.) und es bestehen nur wenige Informationen bezüglich der Religionszugehörigkeit (Central Intelligence Agency [CIA], Middle East and North Africa: Religious Affiliation by Country, 09.2015, https://www.cia.gov/the-world-factbook/static/7d32d01febbf043f3142d920da02366e/Middle_East_Reli-gion_graphic_FINAL_WFB_2015-16.pdf, abgerufen am 16.08.2021). Gleichwohl gibt es auch Quellen, welche auf die Existenz einer Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien hinweisen: Verschiedene Quellen halten fest, dass in Syrien Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft leben oder bis vor Kurzem gelebt haben und beziehen sich dabei primär auf die Situation von Ahmadis, die nach Europa oder Nordamerika geflohen beziehungsweise migriert sind (vgl. bspw. Ahmadiyya Muslim Community - Press & Media Office, Arab Ahmadi Muslims Living in Germany have Honour of a Virtual Meeting with the Head of the Ahmadiyya Muslim Community, 06.04.2021). Erschwerend für die Bestimmung der Grösse der syrischen Ahmadiyya-Gemeinschaft ist die Tatsache, dass sich die demografischen Gegebenheiten in Syrien seit 2011 stark verändert haben. Insbesondere Angehörige von religiösen Minderheiten waren von einer Abwanderung überproportional stark betroffen (United States Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: Annual Report 2021, 04.2021, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-04/2021%20Annual%20Report_0.pdf, abgerufen am 16.08.2021). Es lässt sich somit nicht zuverlässig abschätzen, wie gross die Ahmadiyya-Gemeinschaft heute in Syrien ist, was die Beurteilung der Situation einzelner Mitglieder der Gemeinschaft schwierig einzuordnen macht. Immerhin kann festgehalten werden, dass - in Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 46, 52) - in Syrien keine offizielle Gesetzgebung existiert, welche Ahmadis diskriminieren würde (The New Arab [G._______], Meeting the Ahmadis, 19.08.2016, https://english.alaraby.co.uk/analysis/meet-ing-ahmadis, abgerufen am 18.08.2021). Informationen, welche auf die spezifische Situation der Ahmadis als Mitglieder einer religiösen beziehungsweise konfessionellen Minderheiten verweisen, liegen primär in anekdotischer Form vor, sind also nicht durch relevante Studien mit einer breiteren empirischen Basis belegt. Der Mangel an Quellen sowie an Studien, welche auf empirischen Daten beruhen, dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass die Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien zahlenmässig klein ist. Hinzukommt, dass sich das geistige Oberhaupt der Ahmadis zurückhaltend zu staatlicher oder gesellschaftlicher Verfolgung seiner Anhän-gerschaft äussert (Khan, Abid, Huzoor's Tour of Europe, September- October-November 2019, Part 2: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2020/01/Europe-Tour-Sept-Oct-2019-part-2.pdf, abgerufen am 18.08.2021). Dem SEM ist somit beizustimmen, dass die Aussagen zur Verfolgung von Ahmadis in Syrien anekdotischen Charakter aufweisen. Dadurch stellt sich die Frage der Zulässigkeit von Generalisierungen und inwiefern die anekdotischen Informationen im Sinne von geschilderten persönlichen Erlebnissen repräsentativ sind. Dabei gilt ferner zu beachten, dass alle dem Gericht bekannten Erlebnisberichte von Ahmadis stammen, welche aus Syrien geflohen sind. Dies wiederum schränkt die Repräsentativität der einzelnen Berichte potenziell ein. Gewisse Quellen, welche die Fluchtgründe von Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinschaft beschreiben, verweisen teilweise primär auf die Bürgerkriegssituation in Syrien, ohne auf eine allfällige spezifische Verfolgung aufgrund der Religions- beziehungsweise Konfessionszugehörigkeit einzugehen (vgl. bspw. Khan, Abid, Huzoor's Tour of Canada, October-November 2016, Part 3: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2017/01/Canada-2016-part-3.pdf, abgerufen am 18.08.2021 und CP 24 [Toronto], Syrian family say they're looking forward to 'great future' in Canada, 05.12.2015, https://www.cp24.com/news/syrian-family-say-they-re-looking-forward-to-great-future-in-canada-1.2688323, abgerufen am 18.08.2021). Andere Quellen halten demgegenüber explizit fest, dass Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft aufgrund ihrer Konfessionszugehörigkeit diskriminiert und verfolgt würden (vgl. bspw. The New Arab [G._______], Meeting the Ahmadis, 19.08.2016, https://english.alaraby.co.uk/analysis/meet-ing-ahmadis, abgerufen am 18.08.2021 und Khan, Abid, Huzoor's Tour of Canada, October-November 2016, Part 3: A Personal Account, undatiert, https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2017/01/Canada-2016-part-3.pdf, abgerufen am 18.08.2021.). Wie erwähnt, lassen sich kaum repräsentative Aussagen zur allgemeinen Situation der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Syrien machen. Nach aktuellem Stand der Quellenforschung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass alle Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt in Syrien kollektiv verfolgt würden. Entsprechende Berichte sind dem Gericht nicht bekannt. Die Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Gerichts hoch. Aus den anekdotischen Erzählungen von geflüchteten Ahmadi aus Syrien lässt sich insgesamt nicht eindeutig feststellen, dass alle Angehörigen des Kollektivs aktuell einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt wären. Bei der heutigen Quellenlage kann eine Kollektivverfolgung zusammenfassend nicht angenommen werden. 5.5.4 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ahmadiyya-Gemeinschaft vermag somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 5.6 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihr noch ihrer Kernfamilie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Art. 72) - nicht in einer relevanten Weise exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es sind somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, erkennbar. 5.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Eltern und des Onkels der Beschwerdeführerin - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: