opencaselaw.ch

D-8458/2015

D-8458/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 20. März 2014 und gelangte in die Türkei, von wo er mit einem Visum am 10. April 2014 in die Schweiz einreiste. Am 16. April 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum um Asyl in der Schweiz. Am 6. Mai 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. März 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Dezember 2012 habe sein Cousin ihn überzeugt an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilzunehmen. Danach sei er, als er auf einem Motorrad mit einer kurdischen Flagge unterwegs gewesen sei, von Sicherheitskräften angehalten und an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Dort sei er rund sieben Tage festgehalten, täglich geschlagen und misshandelt worden. An die Freilassung könne er sich nicht mehr erinnern, da er das Bewusstsein verloren habe. Er sei aber schliesslich im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder zurück im Dorf gewesen sei, hätte die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn wiederholt rekrutieren wollen. Diese hätten mehr und mehr Druck auf ihn ausgeübt, weshalb sein Vater ihn schliesslich in ein anderes Dorf auf dem Land in Sicherheit gebracht habe, wo er bis zur Ausreise in die Türkei geblieben sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos seiner Verletzungen sowie ein Arztzeugnis aus Syrien (in Kopie, in arabischer Sprache) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Er habe bei der Anhörung erstmals angefügt, dass er vor der Inhaftierung an einer Demonstration teilgenommen habe. Er habe zudem nicht gewusst, von wem er verhaftet worden sei. Dies sei nicht plausibel, zumal er rund sieben Tage in Haft behalten worden sei. Er habe auch die Gründe, welche zu seiner Festnahme geführt hätten, nicht nachvollziehbar schildern können. Es sei zu erwarten, dass er diese Frage von sich aus zu klären versucht hätte. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen Behörden als ernstzunehmende Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Er wisse auch nicht, wie es zu seiner Freilassung gekommen sei. Sein Desinteresse lasse vermuten, dass er von einer solchen Haft nicht betroffen gewesen sei. Seine Motivation, an einer Demonstration teilzunehmen, habe er nur lapidar darlegen können. Die eingereichten Fotos und das Arztzeugnis, welchem kein Beweiswert zugeschrieben werden könne, könnten an der Unglaubhaftigkeit dieser vorgebrachten Haft nichts ändern. Darüber hinaus seien die schwierigen Umstände im Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht asylerheblich. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche von Seiten der YGP müssten vor dem Hintergrund dieser Bürgerkriegssituation betrachtet werden, beträfen einen grossen Teil der männlichen Bevölkerung und würden kein asylerhebliches Motiv aufweisen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die YPG ihn hätte rekrutieren wollen, da seine Weigerung keine Konsequenzen gehabt habe und er im Dorf auf dem Land nicht mehr behelligt worden sei. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe weder die Visa-Unterlagen oder die Akten seiner in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen, insbesondere diejenigen seiner Brüder, welche Asyl erhalten hätten, beigezogen noch das eingereichte Arztzeugnis übersetzt respektive ihm eine Frist dafür angesetzt. Bezüglich der Begründung des SEM sei anzufügen, dass keine Widersprüche vorliegen würden, sondern er in der Anhörung nur mehr Details geliefert habe. Er habe auch sofort gesagt, dass er von Regierungsleuten inhaftiert worden sei. Es könne von einem (...)-jährigen Kind ferner nicht erwartet werden, dass es sich über die Gründe seiner Festnahme informiert, während es misshandelt werde. Auch die Erklärung, weshalb er an der Demonstration teilgenommen habe, sei glaubhaft, lasse sich ein (...)-Jähriger schnell von seinem Cousin mitreissen. Seine Vorbringen würden zudem viele Realkennzeichen aufweisen und seien als glaubhaft zu erachten. Dies lege den Schluss nahe, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, zumal auch sein Bruder in Syrien oppositionell tätig gewesen sei. Zudem habe er sich der Verfolgung der YGP erst durch die Flucht ins Dorf entziehen können. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestehe zusätzlich vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien die Gefahr, von islamistischen Rebellen verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr würde er zudem als kurdischer Oppositioneller angesehen, weshalb er von den Behörden verhört werden würde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen und positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als überaus substanziiert, detailliert, frei von Widersprüchen und somit als insgesamt glaubhaft. Trotz seines noch jungen Alters weisen seine Schilderungen in beiden Befragungen zahlreiche Realkennzeichen, wie Details, Sprünge in der Chronologie, spontane Berichtigungen, direkte Reden oder auch Namen auf (vgl. Akten SEM beispielsweise A2/10 S. 7; A10/18 F32 ff., F43, F64, F73). Dem Beschwerdeführer ist im Sinne seiner Argumentation in der Beschwerde zudem beizupflichten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht nachvollziehbar sind, da es sich in der Tat um in diesem Rahmen gewünschte Ergänzungen und Präzisierungen des Sachverhalts handelt. Insbesondere ist nochmals auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher zum Zeitpunkt der Geschehnisse lediglich (...) und zum Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre alt war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Reife und das Alter einer minderjährigen asylsuchenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, je jünger die asylsuchende Person ist, desto tiefere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (BVGE 2014/30 E. 2.4 [Erwägung nicht publiziert]). Selbst ohne diese Berücksichtigung vermochte der Beschwerdeführer jedoch in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise seine Vorbringen mit einer Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen zu schildern. Die eingereichten Fotos seiner Verletzungen sind als zusätzliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten.

E. 5.3 Es ist an dieser Stelle zudem festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, den Sachverhalt mittels einfachen Massnahmen (wie beispielsweise Beizug der Visumsunterlagen sowie der Akten der zum Teil als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder, Übersetzung respektive Aufforderung zur Übersetzung des eingereichten Arztberichts, Abklärung betreffend die Demonstration, an denen sie teilgenommen hätten, usw.) weiter abzuklären. Aufgrund der klar glaubhaften und, wie nachfolgend aufgezeigt, auch asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt - auch im Sinne der prioritären Behandlung der Asylgesuche von Minderjährigen nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG - als genügend erstellt zu bezeichnen.

E. 6.1 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Werden sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert, haben sie eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert])

E. 6.2 Bereits aufgrund der gezielten siebentägigen Inhaftnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Beteiligung an einer regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien, seinem familiären Hintergrund sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurde. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf die übrigen Vorbringen näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3 Auf eine eingehende Prüfung einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders (gemäss den Ausführungen in der Beschwerde) kann angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

E. 7 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 8 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8458/2015 Urteil vom 9. Februar 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 20. März 2014 und gelangte in die Türkei, von wo er mit einem Visum am 10. April 2014 in die Schweiz einreiste. Am 16. April 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum um Asyl in der Schweiz. Am 6. Mai 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. März 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Dezember 2012 habe sein Cousin ihn überzeugt an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilzunehmen. Danach sei er, als er auf einem Motorrad mit einer kurdischen Flagge unterwegs gewesen sei, von Sicherheitskräften angehalten und an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Dort sei er rund sieben Tage festgehalten, täglich geschlagen und misshandelt worden. An die Freilassung könne er sich nicht mehr erinnern, da er das Bewusstsein verloren habe. Er sei aber schliesslich im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder zurück im Dorf gewesen sei, hätte die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn wiederholt rekrutieren wollen. Diese hätten mehr und mehr Druck auf ihn ausgeübt, weshalb sein Vater ihn schliesslich in ein anderes Dorf auf dem Land in Sicherheit gebracht habe, wo er bis zur Ausreise in die Türkei geblieben sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos seiner Verletzungen sowie ein Arztzeugnis aus Syrien (in Kopie, in arabischer Sprache) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Er habe bei der Anhörung erstmals angefügt, dass er vor der Inhaftierung an einer Demonstration teilgenommen habe. Er habe zudem nicht gewusst, von wem er verhaftet worden sei. Dies sei nicht plausibel, zumal er rund sieben Tage in Haft behalten worden sei. Er habe auch die Gründe, welche zu seiner Festnahme geführt hätten, nicht nachvollziehbar schildern können. Es sei zu erwarten, dass er diese Frage von sich aus zu klären versucht hätte. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen Behörden als ernstzunehmende Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Er wisse auch nicht, wie es zu seiner Freilassung gekommen sei. Sein Desinteresse lasse vermuten, dass er von einer solchen Haft nicht betroffen gewesen sei. Seine Motivation, an einer Demonstration teilzunehmen, habe er nur lapidar darlegen können. Die eingereichten Fotos und das Arztzeugnis, welchem kein Beweiswert zugeschrieben werden könne, könnten an der Unglaubhaftigkeit dieser vorgebrachten Haft nichts ändern. Darüber hinaus seien die schwierigen Umstände im Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht asylerheblich. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche von Seiten der YGP müssten vor dem Hintergrund dieser Bürgerkriegssituation betrachtet werden, beträfen einen grossen Teil der männlichen Bevölkerung und würden kein asylerhebliches Motiv aufweisen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die YPG ihn hätte rekrutieren wollen, da seine Weigerung keine Konsequenzen gehabt habe und er im Dorf auf dem Land nicht mehr behelligt worden sei. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe weder die Visa-Unterlagen oder die Akten seiner in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen, insbesondere diejenigen seiner Brüder, welche Asyl erhalten hätten, beigezogen noch das eingereichte Arztzeugnis übersetzt respektive ihm eine Frist dafür angesetzt. Bezüglich der Begründung des SEM sei anzufügen, dass keine Widersprüche vorliegen würden, sondern er in der Anhörung nur mehr Details geliefert habe. Er habe auch sofort gesagt, dass er von Regierungsleuten inhaftiert worden sei. Es könne von einem (...)-jährigen Kind ferner nicht erwartet werden, dass es sich über die Gründe seiner Festnahme informiert, während es misshandelt werde. Auch die Erklärung, weshalb er an der Demonstration teilgenommen habe, sei glaubhaft, lasse sich ein (...)-Jähriger schnell von seinem Cousin mitreissen. Seine Vorbringen würden zudem viele Realkennzeichen aufweisen und seien als glaubhaft zu erachten. Dies lege den Schluss nahe, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, zumal auch sein Bruder in Syrien oppositionell tätig gewesen sei. Zudem habe er sich der Verfolgung der YGP erst durch die Flucht ins Dorf entziehen können. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestehe zusätzlich vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien die Gefahr, von islamistischen Rebellen verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr würde er zudem als kurdischer Oppositioneller angesehen, weshalb er von den Behörden verhört werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen und positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als überaus substanziiert, detailliert, frei von Widersprüchen und somit als insgesamt glaubhaft. Trotz seines noch jungen Alters weisen seine Schilderungen in beiden Befragungen zahlreiche Realkennzeichen, wie Details, Sprünge in der Chronologie, spontane Berichtigungen, direkte Reden oder auch Namen auf (vgl. Akten SEM beispielsweise A2/10 S. 7; A10/18 F32 ff., F43, F64, F73). Dem Beschwerdeführer ist im Sinne seiner Argumentation in der Beschwerde zudem beizupflichten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht nachvollziehbar sind, da es sich in der Tat um in diesem Rahmen gewünschte Ergänzungen und Präzisierungen des Sachverhalts handelt. Insbesondere ist nochmals auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher zum Zeitpunkt der Geschehnisse lediglich (...) und zum Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre alt war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Reife und das Alter einer minderjährigen asylsuchenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, je jünger die asylsuchende Person ist, desto tiefere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (BVGE 2014/30 E. 2.4 [Erwägung nicht publiziert]). Selbst ohne diese Berücksichtigung vermochte der Beschwerdeführer jedoch in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise seine Vorbringen mit einer Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen zu schildern. Die eingereichten Fotos seiner Verletzungen sind als zusätzliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten. 5.3 Es ist an dieser Stelle zudem festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, den Sachverhalt mittels einfachen Massnahmen (wie beispielsweise Beizug der Visumsunterlagen sowie der Akten der zum Teil als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder, Übersetzung respektive Aufforderung zur Übersetzung des eingereichten Arztberichts, Abklärung betreffend die Demonstration, an denen sie teilgenommen hätten, usw.) weiter abzuklären. Aufgrund der klar glaubhaften und, wie nachfolgend aufgezeigt, auch asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt - auch im Sinne der prioritären Behandlung der Asylgesuche von Minderjährigen nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG - als genügend erstellt zu bezeichnen. 6. 6.1 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Werden sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert, haben sie eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) 6.2 Bereits aufgrund der gezielten siebentägigen Inhaftnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Beteiligung an einer regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien, seinem familiären Hintergrund sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurde. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf die übrigen Vorbringen näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Auf eine eingehende Prüfung einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders (gemäss den Ausführungen in der Beschwerde) kann angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

7. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.

8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: