Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Eth- nie und stammen aus der Stadt C._______, Provinz D._______. Sie haben ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 5. Dezember 2011 bezie- hungsweise am 7. Dezember 2011 in Richtung Jordanien verlassen und sind nach Libyen gereist. Dort haben sie sich bis am 12. April 2016 aufge- halten und sind dann in Richtung Schweiz aufgebrochen. Am 20. April 2016 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. April 2016 wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 13. Februar 2018 wurden sie eingehend angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) brachte in den Befragungen im Wesent- lichen vor, dass er im Frühjahr 2011 eine Gruppe von Revolutionären, wel- che sich gegen das syrische Regime gestellt habe, gegründet und ange- führt habe. Er sei für die Lieferungen von Nahrungsmitteln zuständig ge- wesen und habe die Gruppe finanziert. Die Mitglieder hätten sich jeweils in einem Raum eines Spitals getroffen, welches seinem Neffen – ebenfalls ein Mitglied der Gruppe – gehört habe. Der Beschwerdeführer habe an den grossen Freitags-Demonstrationen in Damaskus teilgenommen und seine Gruppe habe diese jeweils organisiert. Während einer Demonstration seien sie von Heckenschützen beschossen worden, wobei sein Cousin ge- tötet worden sei. Danach hätten sie nur noch in E._______ demonstriert. Sein Sohn F._______, welcher als Lehrer gearbeitet habe, sei eines Tages festgenommen worden. Dies habe ihn und die anderen Gruppenmitglieder alarmiert und fortan hätten sie nur noch auf dem Feld oder bei Freunden, jedoch nicht mehr in ihren eigenen Häusern übernachtet. Zwei Monate nach der Verhaftung seines Sohnes, am 1. Oktober 2011, sei er ebenfalls gemeinsam mit anderen Gruppenmitgliedern festgenommen worden, da man die Demonstrationen habe verhindern und sie als Organisatoren habe eliminieren wollen. Anlässlich der Festnahme – er habe bei seinen Feldern in einem Bauernhaus geschlafen – seien ihm von fünf bewaffneten Männer in Militäruniformen die Augen verbunden worden. Zuerst sei er beschimpft und dann auf den Kopf und den ganzen Körper geschlagen worden. Darauf sei er zu einem Auto gebracht worden und sie seien mit ihm weggefahren. Unterwegs habe das Auto angehalten, und zwei seiner Freunde, die er an ihrer Stimme erkannt habe, seien ebenfalls in das Auto eingestiegen. Sie
Seite 3 alle seien in ein Gefängnis, in welchem widrige Umstände geherrscht hät- ten, verbracht worden. Sie hätten dort keine Toilette zur Verfügung gehabt und nach der ersten Zeit in einer Einzelzelle seien sie in einen grossen Raum zu anderen Häftlingen verlegt worden, in welchem so wenig Platz gewesen sei, dass sie gerade so hätten stehen können. Nahrung hätten sie so wenig erhalten, dass sie knapp hätten überleben können. Bei der Nahrungsverteilung hätten die Mitgefangenen Rücksicht aufeinander ge- nommen und das Essen miteinander geteilt. Sie hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zu waschen. Nach ungefähr zwei Monaten sei er gegen Löse- geld, welches von seinen Freunden bezahlt worden sei, wieder freigelas- sen worden unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Er sei aus der Zelle geholt, mit verbundenen Augen in ein Fahrzeug gebracht und an die syrisch-jordanische Grenze gefahren worden. Dort angekommen, sei von ihm verlangt worden, dass er jemanden, mit dem er bereits zusam- mengearbeitet hatte, anrufe. Dieser habe ihn zuerst nach seinem Standort sowie danach um Erlaubnis gefragt, seinen Peinigern drei Millionen syri- sche Lira für seine Freilassung zu übergeben. Er habe zugestimmt, und sei danach nach Jordanien gebracht worden. Dort habe er sich zu einem Freund begeben, zwei Tage später seien seine Frau und seine Tochter nachgereist und zu ihm gestossen. Auch ihre Söhne seien wegen ihrer Ein- stellung gegen das Regime verfolgt worden. Der im Jahr 2011 verhaftete Sohn sei nach längerer Zeit wieder freigelassen worden und befinde sich nun auf freiem Fuss in einem Dorf, in welchem die syrische Armee nicht mehr stationiert sei. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab in ihrer Anhörung an, dass sie und ihre Tochter aufgrund der Verhaftung ihres Sohnes ihr Zuhause ebenfalls verlassen und bei Freunden hätten leben müssen, da die Gefahr einer Festnahme zu gross gewesen sei. Ihren Ehemann, welcher in dieser Zeit auf den Farmen bei Freunden gelebt habe, habe sie während dieser Zeit nicht mehr getroffen, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Da ihre Telefone abgehört worden seien, hätten sie auch nicht mehr miteinander telefoniert. Nur durch Freunde habe sie erfahren, wie es ihm in dieser Zeit ergangen sei. Als ihr Ehemann verhaftet worden sei, was ihr der Sohn eines Freun- des mitgeteilt habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr Ehemann bald tot sein würde. Sie habe sich in einem Schockzustand befunden und sei völlig handlungsunfähig gewesen. Nachdem ihr Ehemann in Jordanien bei einem Freund angekommen sei, seien sie und ihre Tochter von diesem Freund benachrichtigt worden. Danach seien sie nach Jordanien gereist und hätten ihrem Ehemann seinen Reisepass gebracht.
Seite 4 Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Listen mit Namen von syrischen Märtyrern sowie mehrere Todesanzeigen von Verwandten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – eröffnet am 19. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen würden; es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien der dänischen Aufenthaltsbewilligungen ihrer dort asylberechtigten Kinder sowie einer Einladung zu einer Trauerveranstaltung betreffend syrische Märtyrer zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2020 hiess die damals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 29. Januar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 17. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. H. Infolge der Pensionierung der zuständigen Instruktionsrichterin per Ende Dezember 2021 hat Richterin Susanne Bolz den Vorsitz des Verfahrens übernommen.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnah- men nebst der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 m.w.H., im Kontext Syrien das Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine revolutionäre Gruppe gegründet, un- glaubhaft sei. Zwar habe er aufgezeigt, welcher Gedanke hinter der Grün- dung der Gruppe gestanden habe und habe zumindest im Ansatz die Auf- gabenverteilung nachvollziehbar erläutert. Jedoch habe er auch auf mehr- fache Nachfrage hin nicht substantiiert angeben können, welche Tätigkei- ten er konkret ausgeführt habe. Beispielsweise sei er gefragt worden, was er in dieser und für diese Gruppe getan habe. Seine Antwort habe sich darauf beschränkt, dass die Revolution jemanden brauche, der sie finan- ziere. Dies sage jedoch nichts Konkretes aus und weise keinen persönli- chen Bezug auf. Auch auf erneute Nachfrage nach den genauen Aktivitäten sei seine Antwort allgemein und oberflächlich geblieben. Auf Frage nach der Zusammenarbeit mit den Personen, welchen er Geld gegeben habe, hätten sich seine Erzählungen darin erschöpft anzugeben, dass es sich dabei um zwei bereits erwähnte Gruppenmitglieder sowie um Personen gehandelt habe, zu welchen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch auf Nachfrage sei es ihm nicht möglich gewesen anzugeben, wie die Zusammenarbeit genau ausgesehen habe. Dies sei erstaunlich, da er zu- vor angegeben habe, die Gruppe geführt zu haben, was ein hohes Mass an Koordination der Mitglieder erfordere. Gänzlich unglaubhaft seien seine Angaben zum konkreten Ablauf der Treffen, er habe diesbezüglich nur an- gegeben, sie hätten sich in einem Raum im Spital getroffen. Auf die Frage nach den genauen Geschehnissen in diesem Raum sei er gar nicht einge- gangen, sondern habe nur allgemein mit einem Abriss der regimekritischen politischen Losung geantwortet. Somit sei es ihm nicht möglich gewesen, die von ihm vorgebrachte Führungsposition in einer revolutionären Gruppe oder überhaupt die Mitgliedschaft in einer solchen glaubhaft zu machen.
Seite 7 Gleich verhalte es sich bei der Schilderung der zahlreichen Demonstratio- nen, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge organisiert habe. Fragen nach den Abläufen dieser Veranstaltungen habe er mit allge- meinen Angaben wie beispielsweise, wo die erste Demonstration stattge- funden habe, dass die von ihm organisierten Demonstrationen eine Reak- tion auf diejenige von G._______ gewesen sei und dass dort Kinder getötet worden seien, beantwortet. Erneut danach gefragt, hätten sich seine Aus- führungen darauf beschränkt, dass jeden Tag Kundgebungen stattgefun- den hätten, diese von morgens bis abends gedauert hätten und die Men- schen überall gewesen seien. Sofern er überhaupt auf die ihm gestellten Fragen eingegangen sei, habe er derart oberflächlich und unpersönlich ge- antwortet, dass auch die Demonstrationsteilnahmen nicht als glaubhaft er- achtet werden könnten. Dies hingegen entziehe die Grundlage für seine geltend gemachte Verhaftung. Weiter seien auch die Schilderungen der Verhaftung und des Gefängnis- aufenthalts knapp geblieben; sie wiesen keinerlei Realkennzeichen oder Substanz auf. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschale Hand- lungsabläufe geschildert. Daran änderten auch die wenigen näheren An- gaben zu den Geschehnissen, zum Beispiel dass er die Sicherheitsbeam- ten erst bemerkt habe, als diese bereits da gewesen seien und die Haus- türe mit den Füssen eingetreten hätten oder dass er bei der Mitnahme be- leidigt worden sei, nichts. Auf die Frage, was sie im Gefängnis zu Essen und Trinken erhalten hätten, habe er angegeben, dass ihm sehr wenig Es- sen wie eine Kartoffel und ein Stück Brot gegeben worden seien. Auf Nach- frage nach dem Ablauf der Essensausgabe habe er ausgeführt, der Ge- fängniswärter habe jeweils das Essen in die Einzelzellen hineingeworfen. Nochmals nach dem genauen Ablauf gefragt, habe er ausweichend geant- wortet und ausgeführt, wie schlimm diese Haft für ihn gewesen sei. Die wenigen angegebenen Einzelheiten, wie dass beispielsweise die Toiletten in den Einzelzellen geschlossen gewesen seien und sie sich in die Hose hätten machen müssen, oder dass er sich während des Aufenthalts in der Massenzelle nach seiner Einzelzelle gesehnt habe, weil sie in der Massen- zelle aufgrund von Platzmangel nur gerade so hätten stehen können, wür- den nicht ausreichen, die zweimonatige Haft substantiiert und in persönli- cher Weise zu beschreiben. Seine Inhaftierung und der Gefängnisaufent- halt seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Des Weiteren seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführenden aufgrund der Verhaftung ihres damals verhafteten
Seite 8 Sohnes Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hätten. Dieser be- finde sich zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss und halte sich nach wie vor in Syrien auf. Seine Inhaftierung habe keine ersichtlichen Konsequen- zen nach sich gezogen. Die Befürchtungen betreffend die Bürgerkriegssi- tuation in Syrien seien schliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien zu- rückzuführen und asylrechtlich nicht relevant.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde geltend, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung viele Details genannt habe und seine Er- zählungen kohärent und widerspruchsfrei seien. Er habe die Personen be- nannt, mit denen er die Organisation gegründet und an Demonstrationen teilgenommen habe, und die Zeit, in der er inhaftiert gewesen sei, einge- hend beschrieben. Selbst wenn in seinen Ausführungen Ungereimtheiten vorhanden seien, müssten die eingereichten Beweismittel berücksichtigt werden, welche glaubhaft erscheinen würden. Zudem sei zu beachten, dass eine einzige unglaubhafte Aussage nicht zur Unglaubhaftigkeit sämt- licher Vorbringen führe. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie zudem wegen ihres Sohnes H._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten. Diesem sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Zudem hätten zwei weitere ihrer Kinder in Dänemark Asyl erhalten. Ferner seien zwei ihrer Familienmitglieder im sy- rischen Bürgerkrieg gefallen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf verschiedene Widersprü- che zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen ih- rer Tochter und ihres Sohnes, deren Asylakten es beigezogen hatte. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung führte das SEM in der Vernehm- lassung aus, dass die Angst der Beschwerdeführenden vor einer drohen- den Reflexverfolgung – rein subjektiv betrachtet – durchaus nachvollzieh- bar sei. Objektiv betrachtet sprächen hingegen mehrere Gründe gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung. Einerseits sei ihr Sohn nach 25 Tagen Haft «einfach so» entlassen worden, und es seien den Angaben der Beschwer- deführerin zufolge damals viele Personen verhaftet und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ihr Sohn weise aufgrund dessen offenbar ein tiefes politisches Profil auf, was gemäss Rechtsprechung gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung für die Familienmitglieder spreche. Andererseits seien die Beschwerdeführenden nie aufgrund einer mutmasslichen oppositionellen
Seite 9 Tätigkeit oder zur familiären Zugehörigkeit zu ihrem Sohn befragt oder ver- haftet worden, obwohl die Behörden die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin noch mehrere Monate im sel- ben Ort aufgehalten, ohne dass ihr etwas zugestossen sei. Zudem sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass der Auszug aus dem Haus und letztlich auch die Ausreise aus Syrien der allgemein fehlenden Sicherheit geschul- det gewesen sei.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Replik geltend, dass eine Reflexverfolgung auch deswegen zu befürchten sei, da nebst dem Sohn H._______ auch der Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe und zwei weitere Kinder in Dänemark. Dass F._______ in Syrien nach sei- ner Haft «einfach so» entlassen worden sei, bedeute nicht, dass er aus Sicht des syrischen Regimes kein Oppositioneller sei.
E. 4.5 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Replik den schweizerischen Asylbehörden nicht bekannt ist, dass nebst dem am 27. Juni 2014 in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Sohn der Beschwerdeführenden, I._______ ([…]), ein anderer Sohn mit Namen J._______ Asyl erhalten hätte (vgl. Replik S. 1 Ziff. 2). Somit ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Aus- führungen in der Replik (beispielsweise, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu einer Besprechung mit J._______ getroffen habe), auf den sich in der Schweiz befindenden Sohn H._______ bezie- hen.
E. 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz einge- hend und zutreffend begründete – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ins- besondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor- instanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführ- lich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. E. 4.1).
Seite 10
E. 4.6.2 Zunächst handelt es sich bei den insbesondere vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Ereignissen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um einschneidende Erlebnisse, bei welchen erwartet werden darf, dass dar- über in einer gewissen Detailtreue berichtet werden kann. Zwar sind solche Ereignisse – Verhaftung und Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner Funktion als Mitglied einer oppositionellen Gruppe sowie Demonstrations- teilnahmen – im damaligen Kontext Syriens grundsätzlich nachvollziehbar, da nach Kenntnis des Gerichts während des in Frage stehenden Zeitrau- mes auch Teilnehmende an Demonstrationen oder in anderer Art und Weise eine oppositionelle Haltung einnehmende Personen mit lediglich ge- ringem oppositionellen Profil inhaftiert wurden. Dennoch können die Vor- bringen der Beschwerdeführenden auch vor dem Hintergrund der damali- gen Situation in Syrien nicht für glaubhaft befunden werden.
E. 4.6.3 Hervorzuheben ist beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Gründung und Leitung einer oppositionellen Gruppierung sowie der Orga- nisation von und Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und so- mit zur Grundlage seiner angeblichen Verfolgung keinerlei substantiierte Angaben zu machen vermochte. Seine diesbezüglichen Ausführungen be- schränken sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu den Treffen der Gruppe in einem Spital; hier verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Ziel dieses Treffens, obwohl er aufgefordert wurde zu erzählen, was in diesem Raum alles geschehen sei; SEM-Akte A24 F49). Bereits den Schilderungen der Gruppengründung fehlt es an jeglichen Einzelheiten. Zwar nannte der Be- schwerdeführer plausibel die Verteilung der einzelnen Funktionen seiner Freunde und erklärte, dass jeder eine Aufgabe zugeteilt erhalten habe, wel- che nah bei seinem Beruf liege (A24 F43). Hingegen vermochte er auch auf mehrfache Nachfrage nicht darzulegen, wie genau seine eigene Tätig- keit ausgesehen hatte. Vielmehr sprach er wiederholt pauschal davon, er habe «der Revolution» oder «den Demonstranten» Geld gegeben und diese hätten darum gebeten (A24 F44 ff.). Nach einem besonderen Ereig- nis gefragt, welches sich allenfalls während seiner Zeit als Organisator ab- gespielt haben könnte, nannte der Beschwerdeführer lediglich die Fest- nahme seines Sohnes während des Ramadans (A24 F54).
E. 4.6.4 Gleiches gilt für die angeblichen Demonstrationsteilnahmen, von wel- chen der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich und ohne jeglichen per- sönlichen Bezug berichtete, so dass nicht der Eindruck entstand, der Be- schwerdeführer sei selbst bei den Demonstrationen dabei gewesen (A24
Seite 11 F59–F62). Sämtliche in diesem Zusammenhang gemachten Angaben er- schöpfen sich in allgemein zugänglichen Informationen wie beispielsweise dem Ort der Veranstaltung oder dem Umstand, dass dabei Menschen ums Leben gekommen seien. Weiter fehlt es der geltend gemachten Verhaftung an persönlichen Eindrücken (A24 F64 ff.). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer in der Anhörung zuerst angegeben hatte, er sei zusammen mit seinem Sohn festgenommen worden (A24 F32), was er in der Folge jedoch überhaupt nicht mehr erwähnte, sondern nur noch davon sprach, alleine auf seiner Farm verhaftet worden zu sein.
E. 4.6.5 Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Namens- listen syrischer Märtyrer sowie Todesanzeigen von Verwandten der Be- schwerdeführenden) sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzu- stossen. Belegt wird damit lediglich, dass im syrischen Bürgerkrieg zahlrei- che Menschen umgekommen sind, was aktenkundig und vorliegend nicht bestritten ist. Aus dem – sehr bedauerlichen – Umstand, dass sich darunter auch Verwandte der Beschwerdeführenden befinden, kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführenden müssten eine Verfolgung in Sinne des Asylgesetzes befürchten.
E. 4.7 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden wegen ihres Sohnes H._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, oder des in Syrien kurzzeitig verhafteten Sohnes F._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Zwar ist der Sohn F._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh- rers wegen seiner Sympathie zur Revolution verhaftet worden und trat spä- ter einer revolutionären Kampftruppe bei (A24 F116). Allerdings wurde er, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, nach kurzer Zeit (ungefähr 25 Tage) wieder aus der Haft entlassen und lebt nach wie vor unbehelligt in Syrien (A24 F23 f., A25 F38). Ein besonderes politisches Profil, welches darauf schliessen lassen müsste, dass ihn das syrische Regime aufgrund seiner politischen Tätigkeiten suchen würden, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass ihr Sohn wie viele andere syrische Staatsangehörige, welche zu jener Zeit mit der Revolution sympathisierten, willkürlich verhaftet wurde, was gemäss Rechtsprechung nicht für die Ge- fahr einer bestehenden Reflexverfolgung für die Familienmitglieder spricht. Tatsächlich wurde einem anderen Sohn der Beschwerdeführenden, I._______, ([…]), am 27. Juni 2014 in der Schweiz Asyl gewährt. Dieser
Seite 12 Umstand alleine führt aber noch nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden, zumal auch in dessen Akten kei- nerlei Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Familie oppositionell aktiv wäre. Ein höheres Gefährdungspotential ist deshalb nicht zu bejahen. Zu- dem wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt, wie sich eine Reflexverfolgung wegen H._______ politischer Aktivitäten bei den Beschwerdeführenden geäussert hätte oder im Falle einer Rückkehr äussern würde. Demnach sind keine konkreten Anhalts- punkte für eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung ersichtlich.
E. 4.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz auf Be- schwerdeebene angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen ihrer Kinder in deren eigenen Asyl- verfahren für den vorliegenden Entscheid nicht massgebend sind. Das SEM erwähnte im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar, dass es die jeweiligen Asylverfahrensakten beigezogen habe, zog deren Inhalt jedoch für die Begründung seiner Verfügung nicht bei. Somit stellt sich auch nicht die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ist auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien im Schriftenwechsel nicht weiter einzugehen.
E. 4.9 Diesen Ausführungen zufolge ist die Vorinstanz zutreffend zur Ein- schätzung gelangt, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen können und erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass das Bundesver- waltungsgericht nicht der Auffassung ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
Seite 13 eine solche Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herr- schende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorin- stanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 gutgeheissen, womit die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammen aus der Stadt C._______, Provinz D._______. Sie haben ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 5. Dezember 2011 beziehungsweise am 7. Dezember 2011 in Richtung Jordanien verlassen und sind nach Libyen gereist. Dort haben sie sich bis am 12. April 2016 aufgehalten und sind dann in Richtung Schweiz aufgebrochen. Am 20. April 2016 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. April 2016 wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 13. Februar 2018 wurden sie eingehend angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) brachte in den Befragungen im Wesentlichen vor, dass er im Frühjahr 2011 eine Gruppe von Revolutionären, welche sich gegen das syrische Regime gestellt habe, gegründet und angeführt habe. Er sei für die Lieferungen von Nahrungsmitteln zuständig gewesen und habe die Gruppe finanziert. Die Mitglieder hätten sich jeweils in einem Raum eines Spitals getroffen, welches seinem Neffen - ebenfalls ein Mitglied der Gruppe - gehört habe. Der Beschwerdeführer habe an den grossen Freitags-Demonstrationen in Damaskus teilgenommen und seine Gruppe habe diese jeweils organisiert. Während einer Demonstration seien sie von Heckenschützen beschossen worden, wobei sein Cousin getötet worden sei. Danach hätten sie nur noch in E._______ demonstriert. Sein Sohn F._______, welcher als Lehrer gearbeitet habe, sei eines Tages festgenommen worden. Dies habe ihn und die anderen Gruppenmitglieder alarmiert und fortan hätten sie nur noch auf dem Feld oder bei Freunden, jedoch nicht mehr in ihren eigenen Häusern übernachtet. Zwei Monate nach der Verhaftung seines Sohnes, am 1. Oktober 2011, sei er ebenfalls gemeinsam mit anderen Gruppenmitgliedern festgenommen worden, da man die Demonstrationen habe verhindern und sie als Organisatoren habe eliminieren wollen. Anlässlich der Festnahme - er habe bei seinen Feldern in einem Bauernhaus geschlafen - seien ihm von fünf bewaffneten Männer in Militäruniformen die Augen verbunden worden. Zuerst sei er beschimpft und dann auf den Kopf und den ganzen Körper geschlagen worden. Darauf sei er zu einem Auto gebracht worden und sie seien mit ihm weggefahren. Unterwegs habe das Auto angehalten, und zwei seiner Freunde, die er an ihrer Stimme erkannt habe, seien ebenfalls in das Auto eingestiegen. Sie alle seien in ein Gefängnis, in welchem widrige Umstände geherrscht hätten, verbracht worden. Sie hätten dort keine Toilette zur Verfügung gehabt und nach der ersten Zeit in einer Einzelzelle seien sie in einen grossen Raum zu anderen Häftlingen verlegt worden, in welchem so wenig Platz gewesen sei, dass sie gerade so hätten stehen können. Nahrung hätten sie so wenig erhalten, dass sie knapp hätten überleben können. Bei der Nahrungsverteilung hätten die Mitgefangenen Rücksicht aufeinander genommen und das Essen miteinander geteilt. Sie hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zu waschen. Nach ungefähr zwei Monaten sei er gegen Lösegeld, welches von seinen Freunden bezahlt worden sei, wieder freigelassen worden unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Er sei aus der Zelle geholt, mit verbundenen Augen in ein Fahrzeug gebracht und an die syrisch-jordanische Grenze gefahren worden. Dort angekommen, sei von ihm verlangt worden, dass er jemanden, mit dem er bereits zusammengearbeitet hatte, anrufe. Dieser habe ihn zuerst nach seinem Standort sowie danach um Erlaubnis gefragt, seinen Peinigern drei Millionen syrische Lira für seine Freilassung zu übergeben. Er habe zugestimmt, und sei danach nach Jordanien gebracht worden. Dort habe er sich zu einem Freund begeben, zwei Tage später seien seine Frau und seine Tochter nachgereist und zu ihm gestossen. Auch ihre Söhne seien wegen ihrer Einstellung gegen das Regime verfolgt worden. Der im Jahr 2011 verhaftete Sohn sei nach längerer Zeit wieder freigelassen worden und befinde sich nun auf freiem Fuss in einem Dorf, in welchem die syrische Armee nicht mehr stationiert sei. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab in ihrer Anhörung an, dass sie und ihre Tochter aufgrund der Verhaftung ihres Sohnes ihr Zuhause ebenfalls verlassen und bei Freunden hätten leben müssen, da die Gefahr einer Festnahme zu gross gewesen sei. Ihren Ehemann, welcher in dieser Zeit auf den Farmen bei Freunden gelebt habe, habe sie während dieser Zeit nicht mehr getroffen, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Da ihre Telefone abgehört worden seien, hätten sie auch nicht mehr miteinander telefoniert. Nur durch Freunde habe sie erfahren, wie es ihm in dieser Zeit ergangen sei. Als ihr Ehemann verhaftet worden sei, was ihr der Sohn eines Freundes mitgeteilt habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr Ehemann bald tot sein würde. Sie habe sich in einem Schockzustand befunden und sei völlig handlungsunfähig gewesen. Nachdem ihr Ehemann in Jordanien bei einem Freund angekommen sei, seien sie und ihre Tochter von diesem Freund benachrichtigt worden. Danach seien sie nach Jordanien gereist und hätten ihrem Ehemann seinen Reisepass gebracht. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Listen mit Namen von syrischen Märtyrern sowie mehrere Todesanzeigen von Verwandten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden; es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien der dänischen Aufenthaltsbewilligungen ihrer dort asylberechtigten Kinder sowie einer Einladung zu einer Trauerveranstaltung betreffend syrische Märtyrer zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 29. Januar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 17. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. H. Infolge der Pensionierung der zuständigen Instruktionsrichterin per Ende Dezember 2021 hat Richterin Susanne Bolz den Vorsitz des Verfahrens übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen nebst der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 m.w.H., im Kontext Syrien das Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine revolutionäre Gruppe gegründet, unglaubhaft sei. Zwar habe er aufgezeigt, welcher Gedanke hinter der Gründung der Gruppe gestanden habe und habe zumindest im Ansatz die Aufgabenverteilung nachvollziehbar erläutert. Jedoch habe er auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht substantiiert angeben können, welche Tätigkeiten er konkret ausgeführt habe. Beispielsweise sei er gefragt worden, was er in dieser und für diese Gruppe getan habe. Seine Antwort habe sich darauf beschränkt, dass die Revolution jemanden brauche, der sie finanziere. Dies sage jedoch nichts Konkretes aus und weise keinen persönlichen Bezug auf. Auch auf erneute Nachfrage nach den genauen Aktivitäten sei seine Antwort allgemein und oberflächlich geblieben. Auf Frage nach der Zusammenarbeit mit den Personen, welchen er Geld gegeben habe, hätten sich seine Erzählungen darin erschöpft anzugeben, dass es sich dabei um zwei bereits erwähnte Gruppenmitglieder sowie um Personen gehandelt habe, zu welchen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch auf Nachfrage sei es ihm nicht möglich gewesen anzugeben, wie die Zusammenarbeit genau ausgesehen habe. Dies sei erstaunlich, da er zuvor angegeben habe, die Gruppe geführt zu haben, was ein hohes Mass an Koordination der Mitglieder erfordere. Gänzlich unglaubhaft seien seine Angaben zum konkreten Ablauf der Treffen, er habe diesbezüglich nur angegeben, sie hätten sich in einem Raum im Spital getroffen. Auf die Frage nach den genauen Geschehnissen in diesem Raum sei er gar nicht eingegangen, sondern habe nur allgemein mit einem Abriss der regimekritischen politischen Losung geantwortet. Somit sei es ihm nicht möglich gewesen, die von ihm vorgebrachte Führungsposition in einer revolutionären Gruppe oder überhaupt die Mitgliedschaft in einer solchen glaubhaft zu machen. Gleich verhalte es sich bei der Schilderung der zahlreichen Demonstrationen, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge organisiert habe. Fragen nach den Abläufen dieser Veranstaltungen habe er mit allgemeinen Angaben wie beispielsweise, wo die erste Demonstration stattgefunden habe, dass die von ihm organisierten Demonstrationen eine Reaktion auf diejenige von G._______ gewesen sei und dass dort Kinder getötet worden seien, beantwortet. Erneut danach gefragt, hätten sich seine Ausführungen darauf beschränkt, dass jeden Tag Kundgebungen stattgefunden hätten, diese von morgens bis abends gedauert hätten und die Menschen überall gewesen seien. Sofern er überhaupt auf die ihm gestellten Fragen eingegangen sei, habe er derart oberflächlich und unpersönlich geantwortet, dass auch die Demonstrationsteilnahmen nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Dies hingegen entziehe die Grundlage für seine geltend gemachte Verhaftung. Weiter seien auch die Schilderungen der Verhaftung und des Gefängnisaufenthalts knapp geblieben; sie wiesen keinerlei Realkennzeichen oder Substanz auf. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschale Handlungsabläufe geschildert. Daran änderten auch die wenigen näheren Angaben zu den Geschehnissen, zum Beispiel dass er die Sicherheitsbeamten erst bemerkt habe, als diese bereits da gewesen seien und die Haustüre mit den Füssen eingetreten hätten oder dass er bei der Mitnahme beleidigt worden sei, nichts. Auf die Frage, was sie im Gefängnis zu Essen und Trinken erhalten hätten, habe er angegeben, dass ihm sehr wenig Essen wie eine Kartoffel und ein Stück Brot gegeben worden seien. Auf Nachfrage nach dem Ablauf der Essensausgabe habe er ausgeführt, der Gefängniswärter habe jeweils das Essen in die Einzelzellen hineingeworfen. Nochmals nach dem genauen Ablauf gefragt, habe er ausweichend geantwortet und ausgeführt, wie schlimm diese Haft für ihn gewesen sei. Die wenigen angegebenen Einzelheiten, wie dass beispielsweise die Toiletten in den Einzelzellen geschlossen gewesen seien und sie sich in die Hose hätten machen müssen, oder dass er sich während des Aufenthalts in der Massenzelle nach seiner Einzelzelle gesehnt habe, weil sie in der Massenzelle aufgrund von Platzmangel nur gerade so hätten stehen können, würden nicht ausreichen, die zweimonatige Haft substantiiert und in persönlicher Weise zu beschreiben. Seine Inhaftierung und der Gefängnisaufenthalt seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Des Weiteren seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Verhaftung ihres damals verhafteten Sohnes Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hätten. Dieser befinde sich zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss und halte sich nach wie vor in Syrien auf. Seine Inhaftierung habe keine ersichtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Die Befürchtungen betreffend die Bürgerkriegssituation in Syrien seien schliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde geltend, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung viele Details genannt habe und seine Erzählungen kohärent und widerspruchsfrei seien. Er habe die Personen benannt, mit denen er die Organisation gegründet und an Demonstrationen teilgenommen habe, und die Zeit, in der er inhaftiert gewesen sei, eingehend beschrieben. Selbst wenn in seinen Ausführungen Ungereimtheiten vorhanden seien, müssten die eingereichten Beweismittel berücksichtigt werden, welche glaubhaft erscheinen würden. Zudem sei zu beachten, dass eine einzige unglaubhafte Aussage nicht zur Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen führe. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie zudem wegen ihres Sohnes H._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten. Diesem sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Zudem hätten zwei weitere ihrer Kinder in Dänemark Asyl erhalten. Ferner seien zwei ihrer Familienmitglieder im syrischen Bürgerkrieg gefallen. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf verschiedene Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen ihrer Tochter und ihres Sohnes, deren Asylakten es beigezogen hatte. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung führte das SEM in der Vernehmlassung aus, dass die Angst der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Reflexverfolgung - rein subjektiv betrachtet - durchaus nachvollziehbar sei. Objektiv betrachtet sprächen hingegen mehrere Gründe gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung. Einerseits sei ihr Sohn nach 25 Tagen Haft «einfach so» entlassen worden, und es seien den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge damals viele Personen verhaftet und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ihr Sohn weise aufgrund dessen offenbar ein tiefes politisches Profil auf, was gemäss Rechtsprechung gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung für die Familienmitglieder spreche. Andererseits seien die Beschwerdeführenden nie aufgrund einer mutmasslichen oppositionellen Tätigkeit oder zur familiären Zugehörigkeit zu ihrem Sohn befragt oder verhaftet worden, obwohl die Behörden die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin noch mehrere Monate im selben Ort aufgehalten, ohne dass ihr etwas zugestossen sei. Zudem sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass der Auszug aus dem Haus und letztlich auch die Ausreise aus Syrien der allgemein fehlenden Sicherheit geschuldet gewesen sei. 4.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Replik geltend, dass eine Reflexverfolgung auch deswegen zu befürchten sei, da nebst dem Sohn H._______ auch der Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe und zwei weitere Kinder in Dänemark. Dass F._______ in Syrien nach seiner Haft «einfach so» entlassen worden sei, bedeute nicht, dass er aus Sicht des syrischen Regimes kein Oppositioneller sei. 4.5 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Replik den schweizerischen Asylbehörden nicht bekannt ist, dass nebst dem am 27. Juni 2014 in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Sohn der Beschwerdeführenden, I._______ ([...]), ein anderer Sohn mit Namen J._______ Asyl erhalten hätte (vgl. Replik S. 1 Ziff. 2). Somit ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Replik (beispielsweise, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu einer Besprechung mit J._______ getroffen habe), auf den sich in der Schweiz befindenden Sohn H._______ beziehen. 4.6 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor-instanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. E. 4.1). 4.6.2 Zunächst handelt es sich bei den insbesondere vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um einschneidende Erlebnisse, bei welchen erwartet werden darf, dass darüber in einer gewissen Detailtreue berichtet werden kann. Zwar sind solche Ereignisse - Verhaftung und Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner Funktion als Mitglied einer oppositionellen Gruppe sowie Demonstrationsteilnahmen - im damaligen Kontext Syriens grundsätzlich nachvollziehbar, da nach Kenntnis des Gerichts während des in Frage stehenden Zeitraumes auch Teilnehmende an Demonstrationen oder in anderer Art und Weise eine oppositionelle Haltung einnehmende Personen mit lediglich geringem oppositionellen Profil inhaftiert wurden. Dennoch können die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Syrien nicht für glaubhaft befunden werden. 4.6.3 Hervorzuheben ist beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Gründung und Leitung einer oppositionellen Gruppierung sowie der Organisation von und Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und somit zur Grundlage seiner angeblichen Verfolgung keinerlei substantiierte Angaben zu machen vermochte. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu den Treffen der Gruppe in einem Spital; hier verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Ziel dieses Treffens, obwohl er aufgefordert wurde zu erzählen, was in diesem Raum alles geschehen sei; SEM-Akte A24 F49). Bereits den Schilderungen der Gruppengründung fehlt es an jeglichen Einzelheiten. Zwar nannte der Beschwerdeführer plausibel die Verteilung der einzelnen Funktionen seiner Freunde und erklärte, dass jeder eine Aufgabe zugeteilt erhalten habe, welche nah bei seinem Beruf liege (A24 F43). Hingegen vermochte er auch auf mehrfache Nachfrage nicht darzulegen, wie genau seine eigene Tätigkeit ausgesehen hatte. Vielmehr sprach er wiederholt pauschal davon, er habe «der Revolution» oder «den Demonstranten» Geld gegeben und diese hätten darum gebeten (A24 F44 ff.). Nach einem besonderen Ereignis gefragt, welches sich allenfalls während seiner Zeit als Organisator abgespielt haben könnte, nannte der Beschwerdeführer lediglich die Festnahme seines Sohnes während des Ramadans (A24 F54). 4.6.4 Gleiches gilt für die angeblichen Demonstrationsteilnahmen, von welchen der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich und ohne jeglichen persönlichen Bezug berichtete, so dass nicht der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer sei selbst bei den Demonstrationen dabei gewesen (A24 F59-F62). Sämtliche in diesem Zusammenhang gemachten Angaben erschöpfen sich in allgemein zugänglichen Informationen wie beispielsweise dem Ort der Veranstaltung oder dem Umstand, dass dabei Menschen ums Leben gekommen seien. Weiter fehlt es der geltend gemachten Verhaftung an persönlichen Eindrücken (A24 F64 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zuerst angegeben hatte, er sei zusammen mit seinem Sohn festgenommen worden (A24 F32), was er in der Folge jedoch überhaupt nicht mehr erwähnte, sondern nur noch davon sprach, alleine auf seiner Farm verhaftet worden zu sein. 4.6.5 Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Namenslisten syrischer Märtyrer sowie Todesanzeigen von Verwandten der Beschwerdeführenden) sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen. Belegt wird damit lediglich, dass im syrischen Bürgerkrieg zahlreiche Menschen umgekommen sind, was aktenkundig und vorliegend nicht bestritten ist. Aus dem - sehr bedauerlichen - Umstand, dass sich darunter auch Verwandte der Beschwerdeführenden befinden, kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführenden müssten eine Verfolgung in Sinne des Asylgesetzes befürchten. 4.7 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres Sohnes H._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, oder des in Syrien kurzzeitig verhafteten Sohnes F._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Zwar ist der Sohn F._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wegen seiner Sympathie zur Revolution verhaftet worden und trat später einer revolutionären Kampftruppe bei (A24 F116). Allerdings wurde er, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, nach kurzer Zeit (ungefähr 25 Tage) wieder aus der Haft entlassen und lebt nach wie vor unbehelligt in Syrien (A24 F23 f., A25 F38). Ein besonderes politisches Profil, welches darauf schliessen lassen müsste, dass ihn das syrische Regime aufgrund seiner politischen Tätigkeiten suchen würden, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass ihr Sohn wie viele andere syrische Staatsangehörige, welche zu jener Zeit mit der Revolution sympathisierten, willkürlich verhaftet wurde, was gemäss Rechtsprechung nicht für die Gefahr einer bestehenden Reflexverfolgung für die Familienmitglieder spricht. Tatsächlich wurde einem anderen Sohn der Beschwerdeführenden, I._______, ([...]), am 27. Juni 2014 in der Schweiz Asyl gewährt. Dieser Umstand alleine führt aber noch nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden, zumal auch in dessen Akten keinerlei Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Familie oppositionell aktiv wäre. Ein höheres Gefährdungspotential ist deshalb nicht zu bejahen. Zudem wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt, wie sich eine Reflexverfolgung wegen H._______ politischer Aktivitäten bei den Beschwerdeführenden geäussert hätte oder im Falle einer Rückkehr äussern würde. Demnach sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung ersichtlich. 4.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz auf Beschwerdeebene angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen ihrer Kinder in deren eigenen Asylverfahren für den vorliegenden Entscheid nicht massgebend sind. Das SEM erwähnte im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar, dass es die jeweiligen Asylverfahrensakten beigezogen habe, zog deren Inhalt jedoch für die Begründung seiner Verfügung nicht bei. Somit stellt sich auch nicht die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ist auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien im Schriftenwechsel nicht weiter einzugehen. 4.9 Diesen Ausführungen zufolge ist die Vorinstanz zutreffend zur Einschätzung gelangt, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen können und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht der Auffassung ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorin-stanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 gutgeheissen, womit die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Irina Wyss Versand: