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E-788/2017

E-788/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. A._______ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 9. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 hiess das SEM sein Asylgesuch gut, anerkannte ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. II. B. B.a Am 5. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertretung beim SEM ein sinngemässes Gesuch um Einbezug seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl sowie um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31). Zur Begründung führte er massgeblich aus, er sei seit mehreren Jahren von der Mutter der beiden Töchter getrennt; nach der Trennung hätten die Töchter bei ihm gelebt, bis er selber habe aus Eritrea flüchten und seine Mädchen zurücklassen müssen. Diese seien bei seinen Eltern und nach deren Tod bei seiner Schwester geblieben. Etwa Anfang November 2016 seien die beiden Mädchen mit einer Cousine nach Äthiopien gelangt und würden nun dort in einem Camp des Roten Kreuzes leben. Die Mutter der beiden habe ihr Einverständnis gegeben, dass beide zum Vater in die Schweiz kommen könnten. B.b Zum Beleg reichte er Original-Taufurkunden der Mädchen (mit übersetzten Kopien), je zwei Passfotos der Kinder, die Kopie des Personalausweises der Kindsmutter (mit Übersetzung) und eine Einverständniserklärung derselben (mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit (am 6. Januar 2017 eröffneter) Verfügung vom 5. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner Kinder und die Gutheissung des Familien-Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Der Instruktionsrichter beurteilte in seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 die Rechtsbegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten als aussichtslos erscheinend, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ab und forderte den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2017 fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse einbezahlt. F. Am 21. Februar 2017 zeigte Rechtsanwältin Magda Zihlmann ihre Mandatierung an, ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und bat darum, mit der Urteilsfällung bis 30 Tage nach Zustellung der Akten zuzuwarten, weil der Beschwerdeführer weitere Beweismittel erhältlich zu machen versuche und noch ein Instruktionsgespräch zu führen sein werde. G. Der Instruktionsrichter nahm in der Verfügung vom 22. Februar 2017 von der zweiten Mandatierung Kenntnis und brachte diese gleichzeitig der zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreterin zur Kenntnis. Mit gleicher Verfügung wurden der neuen Rechtsvertreterin die Beschwerdeakten zugestellt. Hinsichtlich der Vorakten wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass das SEM diese dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 bereits zur Einsicht zugestellt hatte und diese bei der erstmandatierten Rechtsvertreterin zu beziehen seien. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens lehnte der Instruktionsrichter namentlich unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 legte die zuerst bevollmächtigte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 2. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen zum Familiengesuch respektive zur Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 einreichen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. AsylG und 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Angesichts der Veränderung der Aktenlage nach Erlass der Instruktionsverfügung sind die in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 gestellten Rechtsbegehren heute nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu qualifizieren. Demnach wird in Besetzung mit drei mitwirkenden Rechterinnen beziehungsweise Richtern über die Beschwerde entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel im Sinn von Art. 57 VwVG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b, 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).

E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat demnach die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die feste Absicht der Familienvereinigung durch alle Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem ausgesagt, von 1997 bis 2014 im Militärdienst gewesen zu sein. Entgegen der Darlegung im Gesuch vom 5. Dezember 2016 könne er damit vor seiner Ausreise mit seinen beiden Töchtern nie gemeinsam in einem eigenen Haushalt respektive in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen. Folglich habe im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, keine vorbestandene Familienbeziehung zu seinen Töchtern bestanden. Die eingereichte Bestätigung der Kindsmutter könne an dieser Schlussfolgerung nichts ändern, zumal es sich nicht um ein offizielles behördliches Dokument handle, welches glaubhaft nachweise, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich das alleinige Sorgerecht für die Mädchen übertragen worden sei.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht mit der zweiten Ehefrau verheiratet gewesen. Er sei bis zu seiner Flucht als zwangsrekrutierter Soldat im Militärdienst gestanden; von 2000 bis 2013 sei er in Mai in D._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2013 sei er inhaftiert worden und bis zur Flucht (ein Jahr später) im Gefängnis geblieben. Die beiden Töchter stammten aus seiner ersten Ehe; diese habe von 2000 bis 2010 gedauert. Diese erste Familie habe in seiner Wohnung in E._______ gelebt, er habe sie während seiner Diensturlaube besucht. Bei der Trennung habe die erste Ehefrau die beiden Mädchen in der Wohnung zurückgelassen Sie seien fortan von Verwandten betreut worden, da er in Mai in D._______ im Dienst gewesen sei. Er habe jedoch öfters Urlaub zum Besuch der Kinder erhalten. Nach seiner zweiten Heirat sei die neue Ehefrau in seine Wohnung gezogen und habe sich um die (Stief-)Töchter gekümmert. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe ihn die zweite Ehefrau verlassen. Die beiden Töchter aus erster Ehe habe sie zurückgelassen; seine Schwester habe diese zu sich genommen. Kurz nachdem er sein Gesuch um Familiennachzug (am 30. November 2016) in die Wege geleitet habe, habe eine Cousine die beiden nach Äthiopien mitgenommen. Diese Cousine habe ein Visum erhalten, um ihrem Ehemann nach Europa zu folgen.

E. 5.3 In der Eingabe vom 2. März 2017 der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin wird ergänzend angeführt, der Beschwerdeführer habe während der ersten Ehe insofern mit der Familie zusammen gelebt, als er seine unregelmässigen, ein- bis zweimal jährlich bewilligten, Urlaube mit ihr verbracht habe. Nach dem Wegzug der leiblichen Mutter im Jahr 2010 hätten die Mädchen bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt, bis dieser erneut geheiratet habe. Danach habe die zweite Ehefrau mit den Töchtern und später dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Auch in diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer seine Urlaube bei der Schwester (Tante) respektive später seiner zweiten Ehefrau und den Kindern verbracht. Von Sommer 2013 bis zur Flucht im Jahr darauf sei er inhaftiert gewesen. Die zweite Ehefrau habe ihn, als er bereits in der Schweiz gewesen sei, verlassen, worauf die Töchter von der Schwester betreut worden seien. Die Kinder seien nie bei seinen Eltern gewesen, da diese 2007 respektive 2008 gestorben seien.

E. 5.3.1 Die in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 angeführten Widersprüche seien auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler bei den Gesprächen mit der vormaligen Rechtsvertreterin in der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zurückzuführen. Dort würden die Gespräche, aus Kostengründen, nicht durch professionelle Dolmetscher, sondern behelfsmässig durch "etwas besser deutsch sprechende eritreische Freunde" übersetzt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der beim Gespräch mit dem Dolmetscher und der aktuellen Rechtsvertreterin anwesende Übersetzer habe dies am Beispiel des Wortes "Sedra" veranschaulicht und bestätige auch im beigelegten Schreiben (Bestätigung vom 27. Februar 2017), dass beim Wort "Sedra" das genaue Verwandtschaftsverhältnis (Vater, Mutter, Bruder, Schwester usw.) nachgefragt werden müsse.

E. 5.3.2 In seiner Aussage, dass die Kinder nach seiner Flucht von seiner Familie (Sedra) betreut worden seien, habe der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn gemeint, nicht die Familie im Sinn seiner "Eltern". Die Kinder seien zur Schwester gekommen, nachdem seine erste Ehe gescheitert gewesen sei, nicht nach dem Ableben seiner leiblichen Eltern. Wenn in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 die Rede von Verwandten sei, die nach der Trennung die Betreuung der Töchter übernommen hätten, sei damit die Schwester des Beschwerdeführers gemeint gewesen. Diese korrekte Übersetzung werde durch den akkreditierten Dolmetscher bestätigt (vgl. Ziff. 5.3.1). Der Beschwerdeführer habe alle seine freie Zeit mit seinen Töchtern verbracht, sie in dieser Zeit betreut und für ihr Wohl und ihre Erziehung gesorgt. Während seiner Abwesenheit sei die Betreuung zuerst durch die leibliche Mutter, danach durch seine Schwester, später durch seine zweite Ehefrau und zuletzt wiederum durch seine Schwester gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch den Militärdienst und die Inhaftierung zwangsweise von den Töchtern getrennt worden, mithin sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer E-1722/2010 vom 7. Juni 2010) von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen.

E. 5.3.3 Die Taufscheine der Töchter seien, da die ursprünglichen Urkunden nicht mehr vorhanden gewesen seien, basierend auf den Registereintrag durch den Pfarrer und auf Ersuchen der Schwester des Beschwerdeführers und der Kindsmutter nachträglich ausgestellt worden. Dies erkläre deren formal fast identisches Aussehen. Die englischen Übersetzungen seien, wie im Beilagenverzeichnis im Gesuch vom 5. Dezember 2015 ersichtlich, nachträglich auf den Taufscheinen eingefügt worden. Es seien dies die einzigen Änderungen an den Dokumenten. Das falsche Geburtsdatum "7. März 2007" sei damit zu erklären, dass die Ziffer "1" aufgrund der leicht schnörkeligen Schrift einer "7" ähnlich sehe; bei der Übersetzung sei dies falsch übertragen worden. Die vormalige Rechtsvertreterin habe in der Folge die übersetzte, falsche Version des Geburtsdatums übernommen. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens sei klar zu entnehmen, dass diese Tochter, wie auch im Originaltaufschein festgehalten, am 1. März 2007 geboren sei.

E. 5.3.4 Die Identitätskarte der Kindsmutter sei am 2. Juli 1999 ausgestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter 18-jährig geworden.

E. 5.3.5 Wie erwähnt, seien die vom Instruktionsrichter aufgelisteten widersprüchlichen Angaben durch Ungenauigkeiten, Missverständnisse und Übersetzungsfehler entstanden. Diese liessen sich durch die Ausführungen des akkreditierten Dolmetschers und bei genauer Betrachtung des Taufscheins erklären und entkräften. Um allfällige weiter bestehende Zweifel auszuräumen werde der Beschwerdeführer "in den kommenden Tagen" einen DNA-Test veranlassen, um seine Vaterschaft zweifelsfrei belegen zu können. Er habe dazu am 2. März 2017 einen Termin. Er versuche auch weitere Beweismittel zu erlangen.

E. 5.3.6 Es könne nun auch nicht mehr von einer aussichtslosen Beschwerde ausgegangen werden, die Verfügung vom 9. Februar 2017 sei in diesem Punkt in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung seien gutzuheissen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu folgenden Schlussfolgerungen:

E. 6.1 Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer von 1997 bis zu seiner Flucht im Jahr 2014 im Militärdienst (das letzte Jahr davon im Gefängnis) gewesen. Er hat während dieser Zeit, im Jahr 2000, die erste Ehe geschlossen; diese wurde im Jahr 2010 geschieden. Aus dieser Verbindung seien die beiden Töchter hervorgegangen. Im Zeitpunkt der Befragung zur Person des Beschwerdeführers (BzP vom 14. November 2014) lebten die Mädchen gemäss seinen Angaben bei der zweiten Ehefrau (vgl. Protokoll BzP S. 5). Im Gesuch vom 5. Dezember 2016 wurde ausgeführt, die Töchter hätten nach der Trennung 2010 bis zu seiner Flucht bei ihm (Beschwerdeführer) gelebt. Seine Eltern und nach deren Ableben seine Schwester hätten die Kinder versorgt. Gemäss den protokollierten Aussagen in der BzP ist der Vater im Jahr 2007, die Mutter im Jahr 2008 verstorben, demnach hätte die Schwester sich bereits ab diesem Zeitpunkt - als die erste Ehe mithin noch nicht geschieden war - um die Kinder gekümmert. In der Beschwerde vom 6. Februar 2017 wird eine Betreuung ab dem Jahr 2010 durch - nicht näher bezeichnete - Verwandte und ab dem Jahr 2011 durch die zweite Ehefrau dargelegt und ausgeführt, nachdem die zweite Ehefrau ihn verlassen habe, habe die Schwester die Kinder aufgenommen - dies wäre mithin im Jahr 2014 der Fall gewesen. Gemäss Beschwerdeeingabe will der Beschwerdeführer zur Betreuung der Kinder vom Militär häufiger Urlaub bekommen haben. In der ergänzenden Eingabe wird dagegen festgehalten, nach der Trennung im Jahr 2010 habe bereits die Schwester die Mädchen versorgt. Insgesamt sind damit unterschiedliche Versionen der Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zur Begründung des vorliegenden Familienzusammenführungsgesuchs beschrieben worden.

E. 6.2 In der Eingabe vom 2. März 2017 werden diese unterschiedlichen Darlegungen hinsichtlich Betreuung und Zusammenleben mit den Kindern auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler bei den Gesprächen in der Zürcher Beratungsstelle zurückgeführt (vgl. oben Ziff. 5.3.1. und 5.3.2). So würden in der Beratungsstelle die Gespräche aus Kostengründen nicht durch professionelle Dolmetscher übersetzt. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Diesen Ausführungen ist eine prozessuale Eigenverantwortung der betroffenen Personen - vorliegend des Beschwerdeführers - entgegenzuhalten, mit anderen Worten muss der Beschwerdeführer sich auf die Rechtshandlungen seiner vormaligen Rechtsvertreterin, einer qualifizierten und erfahrenen Asyljuristin, und auf deren schriftliche Eingaben und Ausführungen grundsätzlich behaften lassen. Die pauschale und unbelegte Behauptung, die Instruktionsgespräche in der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende würden "meist behelfsmässig" durch nicht qualifizierte Personen übersetzt, erscheint in dieser Form als nicht plausibel. Die qualifizierte Rechtsberatung und die Rechtsvertretung in Asyl- und Wegweisungsverfahren bilden die zentralen Angebote dieser Beratungsstelle (vgl. http://dloehrer.wixsite.com/zbasyl, abgerufen am 28. März 2017). Ihre Klientel ist demnach zwangsläufig fremdsprachig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die spezialisierte Rechtsberatungsstelle auch die notwendigen Organisationstrukturen - unter anderem in Bezug auf die regelmässig notwendigen Übersetzungen von Beratungs- und Vorgesprächen - vorhanden sind. Dass demnach vom Beschwerdeführer verwendete Worte jeweils von den Dolmetschern immer wieder unterschiedlich übersetzt worden wären, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als stichhaltig. Zudem könnten mit diesem Erklärungsversuch letztlich auch nicht alle Ungereimtheiten relativiert werden. Mit dem Einwand in der Eingabe vom 2. März 2017 (S. 2 f.), wonach die vom Beschwerdeführer - im Gespräch mit der aktuellen Rechtsvertreterin - verwendete Bezeichnung "Sedra" nach Konkretisierung verlange, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, eine solche Nachfrage sei im Rahmen der vormaligen Rechtsvertretung nicht erfolgt. Beim Gebrauch mehrdeutiger oder nicht aussagekräftiger Bezeichnungen von Verwandtschaftsbeziehungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugs-gesuch wäre - im Übrigen wohl selbst bei Mitwirkung eines wenig qualifizierten Übersetzers - das Gegenteil zu vermuten. Die diesbezügliche Bestätigung des im Vorfeld der Beschwerdeergänzung eingesetzten Dolmetschers vom 27. Februar 2017 vermag zu keinem anderen Schluss zu führen.

E. 6.3 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren erklärt hatte, im Militärdienst habe es nur Krieg, Anstrengung und Schwierigkeiten gegeben. Er habe nicht oft Urlaub erhalten. Solcher sei erst nach jeweils ein oder zwei Jahren Dienst gewährt worden (vgl. Protokoll Anhörung vom 22. Januar 2016 S. 5 und 7). Dass er sich für die Betreuung der beiden Töchter um mehr Urlaub bemüht und diesen auch erhalten habe, erwähnte er an keiner Stelle der Befragung. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird in der Eingabe vom 6. Februar 2017 neu angeführt, nachdem die erste Ehefrau ausgezogen sei und die beiden Kinder allein zurückgelassen habe, habe er auf seine Bemühungen hin häufiger Urlaub erhalten und so mit seinen Töchtern gelebt (vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Diese neuen Vorbringen wirken insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm früher beschriebenen strengen Bedingungen im National Service und dem dargelegten Urlaubsregime als nicht überzeugend. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle damit eine mit den Töchtern gelebte Familiengemeinschaft konstruieren. Dies wird dadurch verstärkt, dass er auf die Frage nach weiter bestehenden Kontakten zu Personen in Eritrea in der Anhörung (vgl. Protokoll Anhörung vom 22. Januar 2016 S. 17) erklärte, er habe keinen Kontakt mehr mit der (zweiten) Frau, er telefoniere ab und zu mit dem Bruder. Dass er hierbei seine Töchter nicht ansatzweise erwähnte, lässt den Schluss zu, er habe jedenfalls zwischen seiner Einreise in die Schweiz Anfang November 2014 und dieser Befragung keinen Kontakt zu seinen Kindern unterhalten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch ungereimte zeitliche Angaben zur angeblichen Ausreise der Kinder nach Äthiopien gemacht (die übrigens in keiner Weise belegt worden ist): Gemäss Gesuch vom 5. Dezember 2016 sollen diese Eritrea etwa Anfang November 2016 verlassen haben; in der Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 (vgl. dort S. 3) wird hingegen ausgeführt, er habe am 30. November 2016 die ersten Schritte für das Familienzusammenführungsgesuch eingeleitet, kurz danach seien die Mädchen nach Äthiopien gelangt.

E. 6.4 Für die beiden Mädchen wurden keine rechtsgültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Zu den Taufscheinen ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat diese mit dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 6. Dezember 2016 zu den Akten gereicht und dazu erklärt, es handle sich um die "Taufurkunden der Töchter im Original", zusätzlich wurden Kopien davon mit Übersetzung eingereicht (vgl. Gesuch S. 3). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgestellt, sehen die beiden Originaldokumente - gemäss aufgeführten Daten in zeitlichem Abstand von über drei Jahren, jeweils im Zeitpunkt der Taufe (Baptism) ausgestellt - formal in praktisch jeder Hinsicht völlig identisch aus. Die in der Eingabe vom 2. März 2017 formulierten Erklärungen, wonach es sich um kurz nacheinander angefertigte Duplikate handle, was zu den auffälligen Übereinstimmungen geführt habe, überzeugen insgesamt nicht. So ist einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits mit Einreichen der Dokumente transparent gemacht worden ist, dass es sich bei diesen Taufscheinen um Duplikate handle; andererseits fehlt den Dokumenten jegliche entsprechende Kennzeichnung, womit jedenfalls die Ausstelldaten inhaltlich falsch wiedergegeben würden. Diese Zweifel an der Authentizität der Beweismittel werden durch weitere formale Mängel erhärtet: So ist das Geburtsdatum des jüngeren Mädchens auf dem Originaltaufschein respektive Duplikat und auf der Rückseite der angehefteten Fotografie mit dem Datum (...) angegeben. Dies weicht von den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP (Protokoll S. 5) und jenen in der Einwilligungserklärung der (angeblichen) Kindsmutter vom 1. September 2016 ab. Der Einwand, der Übersetzer habe die Zahl (...) in der Urkunde fälschlicherweise als (...) gelesen und dieser Fehler sei in der Folge versehentlich übernommen worden, vermag nicht recht zu überzeugen, nachdem auf dem Taufschein die Zahl "(...)" zu lesen ist und in sämtlichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsverfahren immer vom (...) die Rede war. Hinzu kommt, dass die angeblich durch "den Pfarrer" vorgenommenen Eintragungen (vgl. Eingabe vom 2. März 2017 S. 3) offensichtlich mit unterschiedlichen Schreibwerkzeugen beschriftet und mindestens an einer Stelle - mittels Tipp-Ex-Korrektur - nachträglich verändert worden sind. In einer Gesamtwürdigung sind nach dem Gesagten an der Authentizität der angeblichen kirchlichen Urkunden erhebliche Zweifel anzubringen, mithin ist deren Beweiswert deutlich herabgesetzt.

E. 6.5 Ungeachtet dessen stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Vaterschaft mit Bezug auf die beiden Mädchen als solche bisher nicht bestritten worden ist. Die diesbezüglich in der Eingabe vom 2. März 2017 in Aussicht gestellten weiteren Beweisunterlagen, namentlich die getroffenen Vorkehrungen für einen DNA-Test, müssen nach dem Gesagten nicht abgewartet werden.

E. 6.6 Jedoch ist es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Sachverhaltselemente nicht gelungen, eine mit der Geburt der beiden Töchter (2004 respektive 2007) angefangene und in der Folge dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Kindern glaubhaft zu machen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblieben respektive eine (hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater alleine aufgrund der Umstände dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt worden wäre (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ein fester Wille der Familienmitglieder als Familie zusammenzuleben (vgl. a.a.O. E. 5.1), ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Asylgewährung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch einreichen liess. Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.

E. 6.7 Die Vorinstanz hat in rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und die Einreise der Kinder in die Schweiz verweigert.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsbegehren seien (zum Verfügungszeitpunkt) als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer wurde zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

E. 8.2 Wie oben (vgl. E. 3.1) festgestellt, kann die Beschwerde angesichts der Veränderung der Aktenlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 nicht mehr als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden. Folglich ist antragsgemäss insoweit auf diese Qualifikation zurückzukommen. Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit belegt ist, sind in wiedererwägungsweiser Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb keine Kosten für das vorliegende Verfahren zu erheben. Der mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 einverlangte und in der Folge geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.

E. 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist (wiedererwägungsweise) nach der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen (vgl. Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG).

E. 8.3.1 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. So musste der Beschwerdeführer vornehmlich Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und nicht zu komplizierten rechtlichen Sachverhalten einbringen. Zudem ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, mithin gelten auch vor diesem Hintergrund strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).

E. 8.3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist nach dem Gesagten abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 wird insoweit in Wiedererwägung gezogen, als das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Februar 2017 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstattet.
  4. Das Gesuch um Beigabe einer amtliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-788/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, und C._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. A._______ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 9. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 hiess das SEM sein Asylgesuch gut, anerkannte ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. II. B. B.a Am 5. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertretung beim SEM ein sinngemässes Gesuch um Einbezug seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl sowie um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31). Zur Begründung führte er massgeblich aus, er sei seit mehreren Jahren von der Mutter der beiden Töchter getrennt; nach der Trennung hätten die Töchter bei ihm gelebt, bis er selber habe aus Eritrea flüchten und seine Mädchen zurücklassen müssen. Diese seien bei seinen Eltern und nach deren Tod bei seiner Schwester geblieben. Etwa Anfang November 2016 seien die beiden Mädchen mit einer Cousine nach Äthiopien gelangt und würden nun dort in einem Camp des Roten Kreuzes leben. Die Mutter der beiden habe ihr Einverständnis gegeben, dass beide zum Vater in die Schweiz kommen könnten. B.b Zum Beleg reichte er Original-Taufurkunden der Mädchen (mit übersetzten Kopien), je zwei Passfotos der Kinder, die Kopie des Personalausweises der Kindsmutter (mit Übersetzung) und eine Einverständniserklärung derselben (mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit (am 6. Januar 2017 eröffneter) Verfügung vom 5. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner Kinder und die Gutheissung des Familien-Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Der Instruktionsrichter beurteilte in seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 die Rechtsbegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten als aussichtslos erscheinend, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ab und forderte den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2017 fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse einbezahlt. F. Am 21. Februar 2017 zeigte Rechtsanwältin Magda Zihlmann ihre Mandatierung an, ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und bat darum, mit der Urteilsfällung bis 30 Tage nach Zustellung der Akten zuzuwarten, weil der Beschwerdeführer weitere Beweismittel erhältlich zu machen versuche und noch ein Instruktionsgespräch zu führen sein werde. G. Der Instruktionsrichter nahm in der Verfügung vom 22. Februar 2017 von der zweiten Mandatierung Kenntnis und brachte diese gleichzeitig der zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreterin zur Kenntnis. Mit gleicher Verfügung wurden der neuen Rechtsvertreterin die Beschwerdeakten zugestellt. Hinsichtlich der Vorakten wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass das SEM diese dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 bereits zur Einsicht zugestellt hatte und diese bei der erstmandatierten Rechtsvertreterin zu beziehen seien. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens lehnte der Instruktionsrichter namentlich unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 legte die zuerst bevollmächtigte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 2. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen zum Familiengesuch respektive zur Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. AsylG und 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Angesichts der Veränderung der Aktenlage nach Erlass der Instruktionsverfügung sind die in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 gestellten Rechtsbegehren heute nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu qualifizieren. Demnach wird in Besetzung mit drei mitwirkenden Rechterinnen beziehungsweise Richtern über die Beschwerde entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel im Sinn von Art. 57 VwVG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b, 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat demnach die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die feste Absicht der Familienvereinigung durch alle Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem ausgesagt, von 1997 bis 2014 im Militärdienst gewesen zu sein. Entgegen der Darlegung im Gesuch vom 5. Dezember 2016 könne er damit vor seiner Ausreise mit seinen beiden Töchtern nie gemeinsam in einem eigenen Haushalt respektive in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen. Folglich habe im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, keine vorbestandene Familienbeziehung zu seinen Töchtern bestanden. Die eingereichte Bestätigung der Kindsmutter könne an dieser Schlussfolgerung nichts ändern, zumal es sich nicht um ein offizielles behördliches Dokument handle, welches glaubhaft nachweise, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich das alleinige Sorgerecht für die Mädchen übertragen worden sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht mit der zweiten Ehefrau verheiratet gewesen. Er sei bis zu seiner Flucht als zwangsrekrutierter Soldat im Militärdienst gestanden; von 2000 bis 2013 sei er in Mai in D._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2013 sei er inhaftiert worden und bis zur Flucht (ein Jahr später) im Gefängnis geblieben. Die beiden Töchter stammten aus seiner ersten Ehe; diese habe von 2000 bis 2010 gedauert. Diese erste Familie habe in seiner Wohnung in E._______ gelebt, er habe sie während seiner Diensturlaube besucht. Bei der Trennung habe die erste Ehefrau die beiden Mädchen in der Wohnung zurückgelassen Sie seien fortan von Verwandten betreut worden, da er in Mai in D._______ im Dienst gewesen sei. Er habe jedoch öfters Urlaub zum Besuch der Kinder erhalten. Nach seiner zweiten Heirat sei die neue Ehefrau in seine Wohnung gezogen und habe sich um die (Stief-)Töchter gekümmert. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe ihn die zweite Ehefrau verlassen. Die beiden Töchter aus erster Ehe habe sie zurückgelassen; seine Schwester habe diese zu sich genommen. Kurz nachdem er sein Gesuch um Familiennachzug (am 30. November 2016) in die Wege geleitet habe, habe eine Cousine die beiden nach Äthiopien mitgenommen. Diese Cousine habe ein Visum erhalten, um ihrem Ehemann nach Europa zu folgen. 5.3 In der Eingabe vom 2. März 2017 der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin wird ergänzend angeführt, der Beschwerdeführer habe während der ersten Ehe insofern mit der Familie zusammen gelebt, als er seine unregelmässigen, ein- bis zweimal jährlich bewilligten, Urlaube mit ihr verbracht habe. Nach dem Wegzug der leiblichen Mutter im Jahr 2010 hätten die Mädchen bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt, bis dieser erneut geheiratet habe. Danach habe die zweite Ehefrau mit den Töchtern und später dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Auch in diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer seine Urlaube bei der Schwester (Tante) respektive später seiner zweiten Ehefrau und den Kindern verbracht. Von Sommer 2013 bis zur Flucht im Jahr darauf sei er inhaftiert gewesen. Die zweite Ehefrau habe ihn, als er bereits in der Schweiz gewesen sei, verlassen, worauf die Töchter von der Schwester betreut worden seien. Die Kinder seien nie bei seinen Eltern gewesen, da diese 2007 respektive 2008 gestorben seien. 5.3.1 Die in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 angeführten Widersprüche seien auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler bei den Gesprächen mit der vormaligen Rechtsvertreterin in der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zurückzuführen. Dort würden die Gespräche, aus Kostengründen, nicht durch professionelle Dolmetscher, sondern behelfsmässig durch "etwas besser deutsch sprechende eritreische Freunde" übersetzt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der beim Gespräch mit dem Dolmetscher und der aktuellen Rechtsvertreterin anwesende Übersetzer habe dies am Beispiel des Wortes "Sedra" veranschaulicht und bestätige auch im beigelegten Schreiben (Bestätigung vom 27. Februar 2017), dass beim Wort "Sedra" das genaue Verwandtschaftsverhältnis (Vater, Mutter, Bruder, Schwester usw.) nachgefragt werden müsse. 5.3.2 In seiner Aussage, dass die Kinder nach seiner Flucht von seiner Familie (Sedra) betreut worden seien, habe der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn gemeint, nicht die Familie im Sinn seiner "Eltern". Die Kinder seien zur Schwester gekommen, nachdem seine erste Ehe gescheitert gewesen sei, nicht nach dem Ableben seiner leiblichen Eltern. Wenn in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 die Rede von Verwandten sei, die nach der Trennung die Betreuung der Töchter übernommen hätten, sei damit die Schwester des Beschwerdeführers gemeint gewesen. Diese korrekte Übersetzung werde durch den akkreditierten Dolmetscher bestätigt (vgl. Ziff. 5.3.1). Der Beschwerdeführer habe alle seine freie Zeit mit seinen Töchtern verbracht, sie in dieser Zeit betreut und für ihr Wohl und ihre Erziehung gesorgt. Während seiner Abwesenheit sei die Betreuung zuerst durch die leibliche Mutter, danach durch seine Schwester, später durch seine zweite Ehefrau und zuletzt wiederum durch seine Schwester gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch den Militärdienst und die Inhaftierung zwangsweise von den Töchtern getrennt worden, mithin sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer E-1722/2010 vom 7. Juni 2010) von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen. 5.3.3 Die Taufscheine der Töchter seien, da die ursprünglichen Urkunden nicht mehr vorhanden gewesen seien, basierend auf den Registereintrag durch den Pfarrer und auf Ersuchen der Schwester des Beschwerdeführers und der Kindsmutter nachträglich ausgestellt worden. Dies erkläre deren formal fast identisches Aussehen. Die englischen Übersetzungen seien, wie im Beilagenverzeichnis im Gesuch vom 5. Dezember 2015 ersichtlich, nachträglich auf den Taufscheinen eingefügt worden. Es seien dies die einzigen Änderungen an den Dokumenten. Das falsche Geburtsdatum "7. März 2007" sei damit zu erklären, dass die Ziffer "1" aufgrund der leicht schnörkeligen Schrift einer "7" ähnlich sehe; bei der Übersetzung sei dies falsch übertragen worden. Die vormalige Rechtsvertreterin habe in der Folge die übersetzte, falsche Version des Geburtsdatums übernommen. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens sei klar zu entnehmen, dass diese Tochter, wie auch im Originaltaufschein festgehalten, am 1. März 2007 geboren sei. 5.3.4 Die Identitätskarte der Kindsmutter sei am 2. Juli 1999 ausgestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter 18-jährig geworden. 5.3.5 Wie erwähnt, seien die vom Instruktionsrichter aufgelisteten widersprüchlichen Angaben durch Ungenauigkeiten, Missverständnisse und Übersetzungsfehler entstanden. Diese liessen sich durch die Ausführungen des akkreditierten Dolmetschers und bei genauer Betrachtung des Taufscheins erklären und entkräften. Um allfällige weiter bestehende Zweifel auszuräumen werde der Beschwerdeführer "in den kommenden Tagen" einen DNA-Test veranlassen, um seine Vaterschaft zweifelsfrei belegen zu können. Er habe dazu am 2. März 2017 einen Termin. Er versuche auch weitere Beweismittel zu erlangen. 5.3.6 Es könne nun auch nicht mehr von einer aussichtslosen Beschwerde ausgegangen werden, die Verfügung vom 9. Februar 2017 sei in diesem Punkt in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung seien gutzuheissen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu folgenden Schlussfolgerungen: 6.1 Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer von 1997 bis zu seiner Flucht im Jahr 2014 im Militärdienst (das letzte Jahr davon im Gefängnis) gewesen. Er hat während dieser Zeit, im Jahr 2000, die erste Ehe geschlossen; diese wurde im Jahr 2010 geschieden. Aus dieser Verbindung seien die beiden Töchter hervorgegangen. Im Zeitpunkt der Befragung zur Person des Beschwerdeführers (BzP vom 14. November 2014) lebten die Mädchen gemäss seinen Angaben bei der zweiten Ehefrau (vgl. Protokoll BzP S. 5). Im Gesuch vom 5. Dezember 2016 wurde ausgeführt, die Töchter hätten nach der Trennung 2010 bis zu seiner Flucht bei ihm (Beschwerdeführer) gelebt. Seine Eltern und nach deren Ableben seine Schwester hätten die Kinder versorgt. Gemäss den protokollierten Aussagen in der BzP ist der Vater im Jahr 2007, die Mutter im Jahr 2008 verstorben, demnach hätte die Schwester sich bereits ab diesem Zeitpunkt - als die erste Ehe mithin noch nicht geschieden war - um die Kinder gekümmert. In der Beschwerde vom 6. Februar 2017 wird eine Betreuung ab dem Jahr 2010 durch - nicht näher bezeichnete - Verwandte und ab dem Jahr 2011 durch die zweite Ehefrau dargelegt und ausgeführt, nachdem die zweite Ehefrau ihn verlassen habe, habe die Schwester die Kinder aufgenommen - dies wäre mithin im Jahr 2014 der Fall gewesen. Gemäss Beschwerdeeingabe will der Beschwerdeführer zur Betreuung der Kinder vom Militär häufiger Urlaub bekommen haben. In der ergänzenden Eingabe wird dagegen festgehalten, nach der Trennung im Jahr 2010 habe bereits die Schwester die Mädchen versorgt. Insgesamt sind damit unterschiedliche Versionen der Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zur Begründung des vorliegenden Familienzusammenführungsgesuchs beschrieben worden. 6.2 In der Eingabe vom 2. März 2017 werden diese unterschiedlichen Darlegungen hinsichtlich Betreuung und Zusammenleben mit den Kindern auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler bei den Gesprächen in der Zürcher Beratungsstelle zurückgeführt (vgl. oben Ziff. 5.3.1. und 5.3.2). So würden in der Beratungsstelle die Gespräche aus Kostengründen nicht durch professionelle Dolmetscher übersetzt. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Diesen Ausführungen ist eine prozessuale Eigenverantwortung der betroffenen Personen - vorliegend des Beschwerdeführers - entgegenzuhalten, mit anderen Worten muss der Beschwerdeführer sich auf die Rechtshandlungen seiner vormaligen Rechtsvertreterin, einer qualifizierten und erfahrenen Asyljuristin, und auf deren schriftliche Eingaben und Ausführungen grundsätzlich behaften lassen. Die pauschale und unbelegte Behauptung, die Instruktionsgespräche in der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende würden "meist behelfsmässig" durch nicht qualifizierte Personen übersetzt, erscheint in dieser Form als nicht plausibel. Die qualifizierte Rechtsberatung und die Rechtsvertretung in Asyl- und Wegweisungsverfahren bilden die zentralen Angebote dieser Beratungsstelle (vgl. http://dloehrer.wixsite.com/zbasyl, abgerufen am 28. März 2017). Ihre Klientel ist demnach zwangsläufig fremdsprachig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die spezialisierte Rechtsberatungsstelle auch die notwendigen Organisationstrukturen - unter anderem in Bezug auf die regelmässig notwendigen Übersetzungen von Beratungs- und Vorgesprächen - vorhanden sind. Dass demnach vom Beschwerdeführer verwendete Worte jeweils von den Dolmetschern immer wieder unterschiedlich übersetzt worden wären, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als stichhaltig. Zudem könnten mit diesem Erklärungsversuch letztlich auch nicht alle Ungereimtheiten relativiert werden. Mit dem Einwand in der Eingabe vom 2. März 2017 (S. 2 f.), wonach die vom Beschwerdeführer - im Gespräch mit der aktuellen Rechtsvertreterin - verwendete Bezeichnung "Sedra" nach Konkretisierung verlange, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, eine solche Nachfrage sei im Rahmen der vormaligen Rechtsvertretung nicht erfolgt. Beim Gebrauch mehrdeutiger oder nicht aussagekräftiger Bezeichnungen von Verwandtschaftsbeziehungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugs-gesuch wäre - im Übrigen wohl selbst bei Mitwirkung eines wenig qualifizierten Übersetzers - das Gegenteil zu vermuten. Die diesbezügliche Bestätigung des im Vorfeld der Beschwerdeergänzung eingesetzten Dolmetschers vom 27. Februar 2017 vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. 6.3 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren erklärt hatte, im Militärdienst habe es nur Krieg, Anstrengung und Schwierigkeiten gegeben. Er habe nicht oft Urlaub erhalten. Solcher sei erst nach jeweils ein oder zwei Jahren Dienst gewährt worden (vgl. Protokoll Anhörung vom 22. Januar 2016 S. 5 und 7). Dass er sich für die Betreuung der beiden Töchter um mehr Urlaub bemüht und diesen auch erhalten habe, erwähnte er an keiner Stelle der Befragung. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird in der Eingabe vom 6. Februar 2017 neu angeführt, nachdem die erste Ehefrau ausgezogen sei und die beiden Kinder allein zurückgelassen habe, habe er auf seine Bemühungen hin häufiger Urlaub erhalten und so mit seinen Töchtern gelebt (vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Diese neuen Vorbringen wirken insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm früher beschriebenen strengen Bedingungen im National Service und dem dargelegten Urlaubsregime als nicht überzeugend. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle damit eine mit den Töchtern gelebte Familiengemeinschaft konstruieren. Dies wird dadurch verstärkt, dass er auf die Frage nach weiter bestehenden Kontakten zu Personen in Eritrea in der Anhörung (vgl. Protokoll Anhörung vom 22. Januar 2016 S. 17) erklärte, er habe keinen Kontakt mehr mit der (zweiten) Frau, er telefoniere ab und zu mit dem Bruder. Dass er hierbei seine Töchter nicht ansatzweise erwähnte, lässt den Schluss zu, er habe jedenfalls zwischen seiner Einreise in die Schweiz Anfang November 2014 und dieser Befragung keinen Kontakt zu seinen Kindern unterhalten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch ungereimte zeitliche Angaben zur angeblichen Ausreise der Kinder nach Äthiopien gemacht (die übrigens in keiner Weise belegt worden ist): Gemäss Gesuch vom 5. Dezember 2016 sollen diese Eritrea etwa Anfang November 2016 verlassen haben; in der Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 (vgl. dort S. 3) wird hingegen ausgeführt, er habe am 30. November 2016 die ersten Schritte für das Familienzusammenführungsgesuch eingeleitet, kurz danach seien die Mädchen nach Äthiopien gelangt. 6.4 Für die beiden Mädchen wurden keine rechtsgültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Zu den Taufscheinen ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat diese mit dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 6. Dezember 2016 zu den Akten gereicht und dazu erklärt, es handle sich um die "Taufurkunden der Töchter im Original", zusätzlich wurden Kopien davon mit Übersetzung eingereicht (vgl. Gesuch S. 3). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgestellt, sehen die beiden Originaldokumente - gemäss aufgeführten Daten in zeitlichem Abstand von über drei Jahren, jeweils im Zeitpunkt der Taufe (Baptism) ausgestellt - formal in praktisch jeder Hinsicht völlig identisch aus. Die in der Eingabe vom 2. März 2017 formulierten Erklärungen, wonach es sich um kurz nacheinander angefertigte Duplikate handle, was zu den auffälligen Übereinstimmungen geführt habe, überzeugen insgesamt nicht. So ist einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits mit Einreichen der Dokumente transparent gemacht worden ist, dass es sich bei diesen Taufscheinen um Duplikate handle; andererseits fehlt den Dokumenten jegliche entsprechende Kennzeichnung, womit jedenfalls die Ausstelldaten inhaltlich falsch wiedergegeben würden. Diese Zweifel an der Authentizität der Beweismittel werden durch weitere formale Mängel erhärtet: So ist das Geburtsdatum des jüngeren Mädchens auf dem Originaltaufschein respektive Duplikat und auf der Rückseite der angehefteten Fotografie mit dem Datum (...) angegeben. Dies weicht von den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP (Protokoll S. 5) und jenen in der Einwilligungserklärung der (angeblichen) Kindsmutter vom 1. September 2016 ab. Der Einwand, der Übersetzer habe die Zahl (...) in der Urkunde fälschlicherweise als (...) gelesen und dieser Fehler sei in der Folge versehentlich übernommen worden, vermag nicht recht zu überzeugen, nachdem auf dem Taufschein die Zahl "(...)" zu lesen ist und in sämtlichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsverfahren immer vom (...) die Rede war. Hinzu kommt, dass die angeblich durch "den Pfarrer" vorgenommenen Eintragungen (vgl. Eingabe vom 2. März 2017 S. 3) offensichtlich mit unterschiedlichen Schreibwerkzeugen beschriftet und mindestens an einer Stelle - mittels Tipp-Ex-Korrektur - nachträglich verändert worden sind. In einer Gesamtwürdigung sind nach dem Gesagten an der Authentizität der angeblichen kirchlichen Urkunden erhebliche Zweifel anzubringen, mithin ist deren Beweiswert deutlich herabgesetzt. 6.5 Ungeachtet dessen stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Vaterschaft mit Bezug auf die beiden Mädchen als solche bisher nicht bestritten worden ist. Die diesbezüglich in der Eingabe vom 2. März 2017 in Aussicht gestellten weiteren Beweisunterlagen, namentlich die getroffenen Vorkehrungen für einen DNA-Test, müssen nach dem Gesagten nicht abgewartet werden. 6.6 Jedoch ist es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Sachverhaltselemente nicht gelungen, eine mit der Geburt der beiden Töchter (2004 respektive 2007) angefangene und in der Folge dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Kindern glaubhaft zu machen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblieben respektive eine (hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater alleine aufgrund der Umstände dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt worden wäre (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ein fester Wille der Familienmitglieder als Familie zusammenzuleben (vgl. a.a.O. E. 5.1), ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Asylgewährung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch einreichen liess. Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. 6.7 Die Vorinstanz hat in rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und die Einreise der Kinder in die Schweiz verweigert.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsbegehren seien (zum Verfügungszeitpunkt) als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer wurde zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. 8.2 Wie oben (vgl. E. 3.1) festgestellt, kann die Beschwerde angesichts der Veränderung der Aktenlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 nicht mehr als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden. Folglich ist antragsgemäss insoweit auf diese Qualifikation zurückzukommen. Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit belegt ist, sind in wiedererwägungsweiser Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb keine Kosten für das vorliegende Verfahren zu erheben. Der mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 einverlangte und in der Folge geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist (wiedererwägungsweise) nach der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen (vgl. Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). 8.3.1 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. So musste der Beschwerdeführer vornehmlich Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und nicht zu komplizierten rechtlichen Sachverhalten einbringen. Zudem ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, mithin gelten auch vor diesem Hintergrund strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). 8.3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist nach dem Gesagten abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 wird insoweit in Wiedererwägung gezogen, als das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Februar 2017 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstattet.

4. Das Gesuch um Beigabe einer amtliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay