Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. A.b Am 5. Dezember 2016 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein sinngemässes Gesuch um Einbezug seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl sowie um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31). A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise der beiden Kinder nicht und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-788/2017 vom 6. April 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils E-788/2017. Es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, den beiden Töchtern die Einreise zu bewilligen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend und reichte ein Schreiben der Kindsmutter vom 2. März 2017, ein Schreiben seiner Schwester vom 3. April 2017, ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung der B._______ vom 19. April 2017, eine Kursbestätigung der C._______ vom 2. Juni 2017 und ein Schreiben der D._______ vom 27. Juni 2017, ein. Die Dokumente würden belegen, dass die Kindsmutter die beiden Töchter nach der Trennung in die Verantwortung des Gesuchstellers gegeben habe. Da er im Militärdienst gewesen sei, habe er seine Töchter bis zur Heirat mit seiner zweiten Frau bei seiner Schwester zurückgelassen. Nach der Trennung von seiner zweiten Frau habe er die Töchter, während seiner militärdienstbedingten Abwesenheit, wiederum bei seiner Schwester gelassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juli 2017 geleistet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 6. April 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123. Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
E. 3.3 Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. April 2017, die Kursbestätigung vom 2. Juni 2017 und das Schreiben der D._______ vom 27. Juni 2017 können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Im Übrigen war die Vaterschaft des Gesuchstellers weder vom SEM noch vom Gericht in Frage gestellt worden (vgl. Urteil E-788/2017 E. 6.5).
E. 3.4 Im Beschwerdeurteil vom 6. April 2017 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller eine mit der Geburt der beiden Töchter angefangene und in der Folge dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Töchtern nicht habe glaubhaft machen können. Dabei wurde auf die unterschiedlichen Versionen der Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht verwiesen. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass seine Töchter nach der Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblieben respektive eine (hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater alleine aufgrund dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt worden wäre. Ein fester Wille der Familienmitglieder als Familie zusammenzuleben, sei den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal er nach seiner Asylgewährung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch einreichte. Die nun eingereichten Schreiben der Kindsmutter vom 2. März 2017 und dasjenige seiner Schwester vom 3. April 2017, wonach der Gesuchsteller die beiden Töchter während seines Militärdienstes bei seiner Schwester gelassen habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer vorbestehenden und dauerhaft gelebten Familiengemeinschaft zu bewirken. Aufgrund der Nähe dieser Personen zum Gesuchsteller sind die beiden Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Schreiben als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 6. April 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Eine Überweisung der Sache an das SEM muss nicht von Amtes wegen erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt sich auch inhaltlich nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3760/2017 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Aussersihl, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 E-788/2017 ([...]). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. A.b Am 5. Dezember 2016 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein sinngemässes Gesuch um Einbezug seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl sowie um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31). A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise der beiden Kinder nicht und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-788/2017 vom 6. April 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils E-788/2017. Es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, den beiden Töchtern die Einreise zu bewilligen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend und reichte ein Schreiben der Kindsmutter vom 2. März 2017, ein Schreiben seiner Schwester vom 3. April 2017, ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung der B._______ vom 19. April 2017, eine Kursbestätigung der C._______ vom 2. Juni 2017 und ein Schreiben der D._______ vom 27. Juni 2017, ein. Die Dokumente würden belegen, dass die Kindsmutter die beiden Töchter nach der Trennung in die Verantwortung des Gesuchstellers gegeben habe. Da er im Militärdienst gewesen sei, habe er seine Töchter bis zur Heirat mit seiner zweiten Frau bei seiner Schwester zurückgelassen. Nach der Trennung von seiner zweiten Frau habe er die Töchter, während seiner militärdienstbedingten Abwesenheit, wiederum bei seiner Schwester gelassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juli 2017 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 6. April 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123. Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 3.3 Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. April 2017, die Kursbestätigung vom 2. Juni 2017 und das Schreiben der D._______ vom 27. Juni 2017 können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Im Übrigen war die Vaterschaft des Gesuchstellers weder vom SEM noch vom Gericht in Frage gestellt worden (vgl. Urteil E-788/2017 E. 6.5). 3.4 Im Beschwerdeurteil vom 6. April 2017 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller eine mit der Geburt der beiden Töchter angefangene und in der Folge dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Töchtern nicht habe glaubhaft machen können. Dabei wurde auf die unterschiedlichen Versionen der Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht verwiesen. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass seine Töchter nach der Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblieben respektive eine (hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater alleine aufgrund dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt worden wäre. Ein fester Wille der Familienmitglieder als Familie zusammenzuleben, sei den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal er nach seiner Asylgewährung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch einreichte. Die nun eingereichten Schreiben der Kindsmutter vom 2. März 2017 und dasjenige seiner Schwester vom 3. April 2017, wonach der Gesuchsteller die beiden Töchter während seines Militärdienstes bei seiner Schwester gelassen habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer vorbestehenden und dauerhaft gelebten Familiengemeinschaft zu bewirken. Aufgrund der Nähe dieser Personen zum Gesuchsteller sind die beiden Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Schreiben als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 6. April 2017 ist demzufolge abzuweisen.
5. Eine Überweisung der Sache an das SEM muss nicht von Amtes wegen erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt sich auch inhaltlich nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: