Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2015 trat das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 nicht ein unter Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn als dem zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen Staat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als "neues Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2015 machte der Beschwerdeführer seine Asylgründe erneut geltend respektive ersuchte er um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 21. August 2015 unter Berufung auf im Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel vom 15. Oktober 2015 eingereichte Beweismittel. Als Wiedererwägungsgrund berief er sich hauptsächlich auf die Lage in Ungarn, insbesondere auf die dortige Gesetzesänderung, welche am 1. August 2015 in Kraft getreten war. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte er weitere Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 nahm das SEM das Gesuch vom 16. November 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines Beistands ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bzw. eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens "begründe". Das SEM sei anzuhalten, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben resp. bei internen Quellen zur Einsichtnahme, offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand. E. Per Telefax vom 14. Dezember setzte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 16. November 2015, welche von der Vorinstanz zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden ist, auf eine seit dem Erlass der Verfügung vom 21. August 2015 angeblich nachträglich veränderte Sachlage und stellt auch in der Beschwerde ausdrücklich das Begehren, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen. Weder mit der Lage in Ungarn noch mit seinem Gesundheitszustand legte er indes eine seit dem 21. August 2015 veränderte Sachlage dar. Vielmehr handelt es sich um Vorbringen, die weiter zurückgehen. Das gilt sowohl für die am 1. August 2015 in Kraft getretene Gesetzesrevision in Ungarn als auch seine gesundheitlichen Probleme, welche auf seine angeblichen Erlebnisse in seinem Heimatstaat zurückgehen.
E. 5.2 Ebenso wenig machte er Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG geltend. Insbesondere handelt es sich bei seinen Vorbringen und Beweismitteln nicht um neue Tatsachen und Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne, zumal er nicht darlegte, dass er diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Insofern tun auch die umfangreichen Ausführungen zur Lage in Ungarn nichts zur Sache. Die Bekräftigung der Fluchtgründe sowie die Beweismittel dazu sind unbehelflich. Nach dem Gesagten betreffen auch die Länderinformationen des SEM den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung der Länderinformationen nicht einzutreten ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands, da die Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8040/2015 Urteil vom 18. Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo und Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid (Nichteintreten im Dublin Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2015 trat das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 nicht ein unter Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn als dem zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen Staat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als "neues Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2015 machte der Beschwerdeführer seine Asylgründe erneut geltend respektive ersuchte er um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 21. August 2015 unter Berufung auf im Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel vom 15. Oktober 2015 eingereichte Beweismittel. Als Wiedererwägungsgrund berief er sich hauptsächlich auf die Lage in Ungarn, insbesondere auf die dortige Gesetzesänderung, welche am 1. August 2015 in Kraft getreten war. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte er weitere Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 nahm das SEM das Gesuch vom 16. November 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines Beistands ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bzw. eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens "begründe". Das SEM sei anzuhalten, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben resp. bei internen Quellen zur Einsichtnahme, offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand. E. Per Telefax vom 14. Dezember setzte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 16. November 2015, welche von der Vorinstanz zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden ist, auf eine seit dem Erlass der Verfügung vom 21. August 2015 angeblich nachträglich veränderte Sachlage und stellt auch in der Beschwerde ausdrücklich das Begehren, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen. Weder mit der Lage in Ungarn noch mit seinem Gesundheitszustand legte er indes eine seit dem 21. August 2015 veränderte Sachlage dar. Vielmehr handelt es sich um Vorbringen, die weiter zurückgehen. Das gilt sowohl für die am 1. August 2015 in Kraft getretene Gesetzesrevision in Ungarn als auch seine gesundheitlichen Probleme, welche auf seine angeblichen Erlebnisse in seinem Heimatstaat zurückgehen. 5.2 Ebenso wenig machte er Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG geltend. Insbesondere handelt es sich bei seinen Vorbringen und Beweismitteln nicht um neue Tatsachen und Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne, zumal er nicht darlegte, dass er diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Insofern tun auch die umfangreichen Ausführungen zur Lage in Ungarn nichts zur Sache. Die Bekräftigung der Fluchtgründe sowie die Beweismittel dazu sind unbehelflich. Nach dem Gesagten betreffen auch die Länderinformationen des SEM den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung der Länderinformationen nicht einzutreten ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands, da die Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer