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D-65/2020

D-65/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. November 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Er wurde am 21. November 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen für sein Asylgesuch fand am

11. Dezember 2018 statt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Tür- kei zu Unrecht wegen Unterstützungshandlungen für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) verurteilt worden sei. C. Am 10. Mai 2019 reichte er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechts- verzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-2259/2019 vom

17. Juli 2019 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Eröffnung am 7. Dezember 2019) stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte das Asylgesuch indessen infolge Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeit nahm es den Beschwer- deführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2. (Asyl) und 3. (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31).

D-65/2020 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutge- heissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. G. Mit Vernehmlassungen vom 17. Januar und 4. Februar 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 replizierte. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin gemäss Rubrum umgeteilt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-65/2020 Seite 4 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2019 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, be- schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit ge- mäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr- den.

E. 4.2 Unter dem Begriff der verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, die gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Straf- gesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchst- strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei- ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil

D-65/2020 Seite 5 am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti- gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum ande- ren ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich insbesondere aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass- nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf- rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege- hung, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass vorliegend Unter- stützungshandlungen für die PKK im Raum stehe. Die PKK gelte nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, weshalb eine blosse Mitgliedschaft nicht für die Bejahung der Asylunwürdigkeit ausreiche, son- dern vielmehr ein individueller Tatbeitrag im Rahmen des bewaffneten Kampfes der PKK zu prüfen sei. Dem Beschwerdeführer werde im von ihm eingereichten türkischen Urteil vom 22. April 2013 vorgeworfen, der PKK im Jahre 1999 beigetreten und bis zu seiner Festnahme im Jahre 2008 im ländlichen Bereich tätig gewe- sen zu sein. Innerhalb der Organisation sei er zum Gruppenverantwortli- chen aufgestiegen. Im Jahre 2000 habe er an einer bewaffneten Auseinan- dersetzung mit Sicherheitskräften teilgenommen. Er sei an der Ermordung einer Person und der Verletzung von drei Personen beteiligt gewesen und habe die Übersendung vom Organisationsmitglieder für eine aufsehener- regende Tat in Izmir organisiert, habe Anweisungen für die Durchführung einer Tat gegeben und sei im Jahre 2006 am Versand von Sprengstoff und Zündern beteiligt gewesen. Diese Tatbeiträge würden schwer wiegen und über bloss untergeordnete Unterstützungshandlungen hinausgehen. Aus dem eingereichten Urteil gehe hervor, dass das Gericht die Tathandlungen sehr umfassend und detailliert begründet habe, was darauf schliessen

D-65/2020 Seite 6 lasse, dass es sich nicht lediglich um wenig fundierte Annahmen der Un- tersuchungsbehörden handle. Es falle zudem differenziert aus, da er von gewissen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorwürfen wenig entgegenzusetzen. So habe er im Gerichtsverfahren lediglich eingewendet, die Personen, die ihn belastet hätten, nicht zu kennen oder schon lange keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt zu haben und sich zu den Tatzeitpunkten andernorts auf- gehalten zu haben. Um beurteilen zu können, ob er in der schriftlichen Beschwerde gegen das Urteil in der Lage gewesen sei, fundiertere Einwände zu formulieren, habe das SEM ihn aufgefordert, diese Beschwerde einzureichen. In seiner Stel- lungnahme habe er erklärt, die Kontaktaufnahme mit seiner türkischen An- wältin sei harzig verlaufen und diese habe die Unterhaltung schliesslich abgebrochen. Sein Bruder habe ihm anschliessend mitgeteilt, dass die An- wältin sämtliche Unterlagen weggeworfen habe. Diese Stellungnahme be- ziehungsweise diese Mitwirkung sei als ungenügend zu erachten. Es hätte die Möglichkeit bestanden, einen anderen Anwalt zu beauftragen, da An- wälte die Möglichkeit hätten, auf Verfahrensakten online zuzugreifen. Auch andere bevollmächtigte Drittpersonen hätten um Akteneinsicht ersuchen können. Es könne somit einzig auf die im Urteil wiedergegebenen, wenig überzeugenden Verteidigungen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung eines Flüchtlingslagers im Nordirak ein, wo er sich von 1998 bis 2005 und 2013 bis 2016 aufgehalten habe. Dabei handle es sich aber um eine blosse Kurzauskunft und es sei nicht auszuschliessen, dass er trotz des dortigen Aufenthalts die ihm vor- geworfenen Taten begangen habe. Es stehe nämlich nicht mit Sicherheit fest, dass er sich ausschliesslich dort aufgehalten habe, zumal er gemäss dem türkischen Gerichtsurteil angegeben habe, im September 1999 nach Europa gereist zu sein. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, den Vorwürfen im tür- kischen Urteil etwas Wesentliches entgegenzusetzen. Es sei daher davon auszugehen, dass er qualifizierte Unterstützungstätigkeiten für den bewaff- neten Kampf der PKK geleistet habe. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich im Alter von 20 Jahren der PKK angeschlossen. Die Ausreise und der damit zusammenhängende Weggang von der PKK sei offenbar

D-65/2020 Seite 7 aus gesundheitlichen Gründen geschehen. Eine Distanzierung zur PKK liege nicht vor, wobei diesem Punkt in der Anhörung nicht habe nachge- gangen werden können, da er jegliche Verbindung zur PKK verneint habe. Dem Beschwerdeführer werde im Urteil unter anderem die Tötung eines Menschen vorgeworfen. Seine Taten würden gemeinrechtlichen Charakter aufweisen. Es sei aber in Betracht zu ziehen, dass er in der Türkei bereits viereinhalb Jahre in Haft verbracht habe und somit von einer teilweisen Verbüssung ausgegangen werden könne.

E. 4.4 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Sachverhalt sei vom SEM falsch erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2005 nicht in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe ab 1998 im Irak gelebt. 2006 oder 2007 habe er mehrmals erfolglos versucht, nach Westeuropa zu rei- sen. Im Juni 2008 sei er von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft worden. Die Auslandaufenthalte seien durch das Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers und der Eurodac-Treffer in Bulgarien belegt. Die Anhörung habe nur 1.5 Stunden gedauert, weshalb der Sachverhalt nicht habe richtig abgeklärt werden können. Die Annahme der Asylunwür- digkeit beruhe auf blossen Mutmassungen. Das SEM vertraue dabei fälschlicherweise auf das türkische Urteil, da es dieses für detailliert halte. Politisch motivierte Prozesse würden in der Türkei immer mit detaillierten Vorwürfen anfangen. Diese seien einfach nicht belegt. Das SEM werfe ihm zu Unrecht eine mangelhafte Mitwirkung vor. Da seine Anwältin nicht kooperativ gewesen sei, habe er die Beschwerdeschrift nicht einreichen können. Auch eine andere Anwältin hätte das nicht tun können, da im digitalen Aktensystem der Türkei nur eingescannte Gerichtsakten er- sichtlich seien, Beschwerdeschriften aber nicht. Seinem Cousin sei es nun aber gelungen, die Beschwerdeschrift erhältlich zu machen. Darin werde ausgeführt, dass keine Beweismittel vorliegen würden und die Zeugenaus- sagen unter Folter zustande gekommen seien. Ausgeführt werde ferner, dass der Beschwerdeführer aus Bulgarien in die Türkei gekommen sei und der Vorwurf, er sei längere Zeit im ländlichen Bereich bewaffnet tätig ge- wesen, nicht stimmen könne. Lediglich seine Aussage, nicht im Nordirak, sondern ab 1999 in Europa gewesen zu sein, entspreche nicht der Realität. Er sei ab 1998 im Flüchtlingslager im Nordirak gewesen, habe dies bei den türkischen Behörden aber nicht zugeben können.

D-65/2020 Seite 8 Er habe jegliche Verbindung zur PKK verneint, weshalb nicht ersichtlich sei, wie er sich darüber hinaus von deren Taten noch deutlicher distanzie- ren könnte. Darüber hinaus behaupte die Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer habe sich im Alter von 20 Jahren der PKK angeschlossen und der Weg- gang aus der PKK sei wegen gesundheitlicher Probleme geschehen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme.

E. 4.5 In den Vernehmlassungen erwiderte das SEM, die Erklärung, wie der Beschwerdeführer nun doch an die Beschwerdeschrift gegen das türkische Urteil gelangt sei, sei widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Dadurch würden auch Zweifel an der Beschwerde selbst entstehen. Es erscheine durchaus möglich, dass in den nunmehr zwei Monaten die zwischen der Aufforderung des SEM, die Beschwerde einzureichen, und dem tatsächli- chen Einreichen vergangen seien, das Schriftstück verfälscht worden sei, um die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem bessren Licht erschei- nen zu lassen. Die Übersetzung der Beschwerdeschrift sei schwer ver- ständlich und ergebe teilweise keinen Sinn. Mehrmals werde festgehalten, die belastenden Aussagen seien unter Folter entstanden und die Person mit dem Decknamen B._______ sei nicht der Beschwerdeführer. Die vor- gebrachten Gründe seien stereotyp und würden nichts Wesentliches zur Annahme beitragen, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Hand- lungen nicht begangen habe.

E. 4.6 In der Replik wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe die Be- mühungen zur Beschaffung der Beschwerdeschrift dokumentiert. Die Kor- respondenz mit der Anwältin sei eingereicht worden und die Aushändigung an den Cousin sei ausführlich dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer die Mühe machen sollte, sich in Ver- bindung mit der Anwältin zu setzen, wenn er in Tat und Wahrheit Fälschun- gen durchführen wollte.

E. 5.1 Das SEM stützt seine Annahme einer Begehung verwerflicher Hand- lungen im Wesentlichen auf das türkische Gerichtsurteil ab. In allgemeiner Weise ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass der türkische Strafpro- zess markante Defizite hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufweist respektive im Jahre 2013, aus welchem das Urteil stammt, auf- wies. So würden Personen, die unter Terrorismusverdacht stünden, eine Verurteilung riskieren, selbst wenn stichhaltige und überzeugende Beweise fehlen würden (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015 – The State

D-65/2020 Seite 9 of the World's Human Rights – Turkey, < https://www.ecoi.net/de/doku- ment/1306016.html >, abgerufen am 19.01.2022; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 – Turkey, < https://www.ecoi.net/de/dokument/1124195.html >, abgerufen am 19.01.2022). Die Feststellungen im türkischen Urteil können somit nicht un- besehen für überwiegend wahrscheinlich erachtet werden.

E. 5.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht hauptsächlich auf Zeu- genaussagen. Deren Verlässlichkeit lässt sich im vorliegenden Verfahren je- doch nicht überprüfen und kann vor dem Hintergrund der soeben zitierten Berichte berechtigterweise angezweifelt werden. Darüber hinaus stützt sich das türkische Gericht auf ein abgehörtes Telefongespräch. Da der Be- schwerdeführer im Gerichtsverfahren verlangte, die entsprechenden Akten einsehen respektive die Gespräche hören zu können, ohne dass ersichtlich wäre, wie dieser Antrag behandelt worden ist, ist zweifelhaft, ob er zu diesem Beweismittel wirksam hat Stellung beziehen können. An der Stichhaltigkeit der Beweislage des türkischen Schuldspruchs sind somit Zweifel ange- bracht.

E. 5.3 Den Akten sind allerdings auch weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK sprechen. So überzeugt die Aussage des Beschwerdeführers, sein politisches Engage- ment erschöpfe sich in einer Sympathie für die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) (vgl. act. A8 S. 10) kaum. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden einen blossen Sympathisanten der HDP mit einer solchen Vehemenz verfolgen sollten. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er je Mitglied der PKK gewesen sei, Waffen besessen oder sich sonst illegal verhalten habe, äusserst vage (vgl. act. A33 F85 bis F87), was als Hinweis gewertet werden kann, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Verbindung zur PKK nicht offenlegt. Darüber hinaus überzeugt die Behaup- tung in der Beschwerdeschrift nicht, er habe sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Türkei aufgehalten, da er – anders als noch in der BzP ausgesagt – im Jahre 2005 gar nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern mehrmals erfolglos versucht habe, vom Nordirak nach Westeuropa zu gelangen, in An- betracht der gegenteiligen Aussage in der BzP (vgl. act. A8 S. 2.02) sowie des Eurodac-Hit, der lediglich einen Aufenthalt in Bulgarien im Jahre 2007 belegen kann. Aber auch diese Indizien sind nur in sehr beschränktem Aus- mass geeignet, die Begehung verwerflicher Handlungen durch den Be- schwerdeführer zu belegen.

D-65/2020 Seite 10

E. 5.4 Festzuhalten ist somit, dass es zwar durchaus möglich ist, dass der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten auch begangen hat. Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eine blosse Vermutung, die nicht genügend von Indizien getragen wird, als dass sie als überwiegend wahr- scheinlich bezeichnet werden könnte. So erscheinen die Beweislage im tür- kischen Urteil als zu wenig belastbar und die weiteren Indizien als zu wenig aussagekräftig, als dass sich daraus hinreichende Anhaltspunkte für die Be- gehung verwerflicher Handlungen ableiten lassen würden.

E. 5.5 Es sind folglich keine hinreichenden Gründe für die Annahme dargetan, dass sich der Beschwerdeführer einer verwerflichen Handlung schuldig ge- macht hat.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom

21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnoten vom 6. Januar 2020, 24. Februar 2020 und 3. Januar 2022 sind grundsätzlich angemes- sen. Einzig die in der Honorarnote vom 6. Januar 2020 geltend gemachte Spesenpauschale ist mangels genügender Detaillierung praxisgemäss nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient- schädigung ist folglich auf Fr. 2'323.80 (Fr. 1'850.– plus Fr. 284.80 plus Fr. 189.–) festzusetzen.

E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der eingesetzten Rechtsvertrete- rin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-65/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge- währen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'323.80 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-65/2020 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. November 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Er wurde am 21. November 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen für sein Asylgesuch fand am 11. Dezember 2018 statt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei zu Unrecht wegen Unterstützungshandlungen für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) verurteilt worden sei. C. Am 10. Mai 2019 reichte er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-2259/2019 vom 17. Juli 2019 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Eröffnung am 7. Dezember 2019) stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte das Asylgesuch indessen infolge Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeit nahm es den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2. (Asyl) und 3. (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. G. Mit Vernehmlassungen vom 17. Januar und 4. Februar 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 replizierte. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin gemäss Rubrum umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter dem Begriff der verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, die gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich insbesondere aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass vorliegend Unterstützungshandlungen für die PKK im Raum stehe. Die PKK gelte nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, weshalb eine blosse Mitgliedschaft nicht für die Bejahung der Asylunwürdigkeit ausreiche, sondern vielmehr ein individueller Tatbeitrag im Rahmen des bewaffneten Kampfes der PKK zu prüfen sei. Dem Beschwerdeführer werde im von ihm eingereichten türkischen Urteil vom 22. April 2013 vorgeworfen, der PKK im Jahre 1999 beigetreten und bis zu seiner Festnahme im Jahre 2008 im ländlichen Bereich tätig gewesen zu sein. Innerhalb der Organisation sei er zum Gruppenverantwortlichen aufgestiegen. Im Jahre 2000 habe er an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften teilgenommen. Er sei an der Ermordung einer Person und der Verletzung von drei Personen beteiligt gewesen und habe die Übersendung vom Organisationsmitglieder für eine aufsehenerregende Tat in Izmir organisiert, habe Anweisungen für die Durchführung einer Tat gegeben und sei im Jahre 2006 am Versand von Sprengstoff und Zündern beteiligt gewesen. Diese Tatbeiträge würden schwer wiegen und über bloss untergeordnete Unterstützungshandlungen hinausgehen. Aus dem eingereichten Urteil gehe hervor, dass das Gericht die Tathandlungen sehr umfassend und detailliert begründet habe, was darauf schliessen lasse, dass es sich nicht lediglich um wenig fundierte Annahmen der Untersuchungsbehörden handle. Es falle zudem differenziert aus, da er von gewissen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorwürfen wenig entgegenzusetzen. So habe er im Gerichtsverfahren lediglich eingewendet, die Personen, die ihn belastet hätten, nicht zu kennen oder schon lange keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt zu haben und sich zu den Tatzeitpunkten andernorts aufgehalten zu haben. Um beurteilen zu können, ob er in der schriftlichen Beschwerde gegen das Urteil in der Lage gewesen sei, fundiertere Einwände zu formulieren, habe das SEM ihn aufgefordert, diese Beschwerde einzureichen. In seiner Stellungnahme habe er erklärt, die Kontaktaufnahme mit seiner türkischen Anwältin sei harzig verlaufen und diese habe die Unterhaltung schliesslich abgebrochen. Sein Bruder habe ihm anschliessend mitgeteilt, dass die Anwältin sämtliche Unterlagen weggeworfen habe. Diese Stellungnahme beziehungsweise diese Mitwirkung sei als ungenügend zu erachten. Es hätte die Möglichkeit bestanden, einen anderen Anwalt zu beauftragen, da Anwälte die Möglichkeit hätten, auf Verfahrensakten online zuzugreifen. Auch andere bevollmächtigte Drittpersonen hätten um Akteneinsicht ersuchen können. Es könne somit einzig auf die im Urteil wiedergegebenen, wenig überzeugenden Verteidigungen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung eines Flüchtlingslagers im Nordirak ein, wo er sich von 1998 bis 2005 und 2013 bis 2016 aufgehalten habe. Dabei handle es sich aber um eine blosse Kurzauskunft und es sei nicht auszuschliessen, dass er trotz des dortigen Aufenthalts die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Es stehe nämlich nicht mit Sicherheit fest, dass er sich ausschliesslich dort aufgehalten habe, zumal er gemäss dem türkischen Gerichtsurteil angegeben habe, im September 1999 nach Europa gereist zu sein. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, den Vorwürfen im türkischen Urteil etwas Wesentliches entgegenzusetzen. Es sei daher davon auszugehen, dass er qualifizierte Unterstützungstätigkeiten für den bewaffneten Kampf der PKK geleistet habe. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich im Alter von 20 Jahren der PKK angeschlossen. Die Ausreise und der damit zusammenhängende Weggang von der PKK sei offenbar aus gesundheitlichen Gründen geschehen. Eine Distanzierung zur PKK liege nicht vor, wobei diesem Punkt in der Anhörung nicht habe nachgegangen werden können, da er jegliche Verbindung zur PKK verneint habe. Dem Beschwerdeführer werde im Urteil unter anderem die Tötung eines Menschen vorgeworfen. Seine Taten würden gemeinrechtlichen Charakter aufweisen. Es sei aber in Betracht zu ziehen, dass er in der Türkei bereits viereinhalb Jahre in Haft verbracht habe und somit von einer teilweisen Verbüssung ausgegangen werden könne. 4.4 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Sachverhalt sei vom SEM falsch erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2005 nicht in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe ab 1998 im Irak gelebt. 2006 oder 2007 habe er mehrmals erfolglos versucht, nach Westeuropa zu reisen. Im Juni 2008 sei er von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft worden. Die Auslandaufenthalte seien durch das Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers und der Eurodac-Treffer in Bulgarien belegt. Die Anhörung habe nur 1.5 Stunden gedauert, weshalb der Sachverhalt nicht habe richtig abgeklärt werden können. Die Annahme der Asylunwürdigkeit beruhe auf blossen Mutmassungen. Das SEM vertraue dabei fälschlicherweise auf das türkische Urteil, da es dieses für detailliert halte. Politisch motivierte Prozesse würden in der Türkei immer mit detaillierten Vorwürfen anfangen. Diese seien einfach nicht belegt. Das SEM werfe ihm zu Unrecht eine mangelhafte Mitwirkung vor. Da seine Anwältin nicht kooperativ gewesen sei, habe er die Beschwerdeschrift nicht einreichen können. Auch eine andere Anwältin hätte das nicht tun können, da im digitalen Aktensystem der Türkei nur eingescannte Gerichtsakten ersichtlich seien, Beschwerdeschriften aber nicht. Seinem Cousin sei es nun aber gelungen, die Beschwerdeschrift erhältlich zu machen. Darin werde ausgeführt, dass keine Beweismittel vorliegen würden und die Zeugenaussagen unter Folter zustande gekommen seien. Ausgeführt werde ferner, dass der Beschwerdeführer aus Bulgarien in die Türkei gekommen sei und der Vorwurf, er sei längere Zeit im ländlichen Bereich bewaffnet tätig gewesen, nicht stimmen könne. Lediglich seine Aussage, nicht im Nordirak, sondern ab 1999 in Europa gewesen zu sein, entspreche nicht der Realität. Er sei ab 1998 im Flüchtlingslager im Nordirak gewesen, habe dies bei den türkischen Behörden aber nicht zugeben können. Er habe jegliche Verbindung zur PKK verneint, weshalb nicht ersichtlich sei, wie er sich darüber hinaus von deren Taten noch deutlicher distanzieren könnte. Darüber hinaus behaupte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich im Alter von 20 Jahren der PKK angeschlossen und der Weggang aus der PKK sei wegen gesundheitlicher Probleme geschehen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme. 4.5 In den Vernehmlassungen erwiderte das SEM, die Erklärung, wie der Beschwerdeführer nun doch an die Beschwerdeschrift gegen das türkische Urteil gelangt sei, sei widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Dadurch würden auch Zweifel an der Beschwerde selbst entstehen. Es erscheine durchaus möglich, dass in den nunmehr zwei Monaten die zwischen der Aufforderung des SEM, die Beschwerde einzureichen, und dem tatsächlichen Einreichen vergangen seien, das Schriftstück verfälscht worden sei, um die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem bessren Licht erscheinen zu lassen. Die Übersetzung der Beschwerdeschrift sei schwer verständlich und ergebe teilweise keinen Sinn. Mehrmals werde festgehalten, die belastenden Aussagen seien unter Folter entstanden und die Person mit dem Decknamen B._______ sei nicht der Beschwerdeführer. Die vorgebrachten Gründe seien stereotyp und würden nichts Wesentliches zur Annahme beitragen, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe. 4.6 In der Replik wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe die Bemühungen zur Beschaffung der Beschwerdeschrift dokumentiert. Die Korrespondenz mit der Anwältin sei eingereicht worden und die Aushändigung an den Cousin sei ausführlich dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer die Mühe machen sollte, sich in Verbindung mit der Anwältin zu setzen, wenn er in Tat und Wahrheit Fälschungen durchführen wollte. 5. 5.1 Das SEM stützt seine Annahme einer Begehung verwerflicher Handlungen im Wesentlichen auf das türkische Gerichtsurteil ab. In allgemeiner Weise ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass der türkische Strafprozess markante Defizite hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufweist respektive im Jahre 2013, aus welchem das Urteil stammt, aufwies. So würden Personen, die unter Terrorismusverdacht stünden, eine Verurteilung riskieren, selbst wenn stichhaltige und überzeugende Beweise fehlen würden (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015 - The State of the World's Human Rights - Turkey, , abgerufen am 19.01.2022; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Turkey, , abgerufen am 19.01.2022). Die Feststellungen im türkischen Urteil können somit nicht unbesehen für überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. 5.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht hauptsächlich auf Zeugenaussagen. Deren Verlässlichkeit lässt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht überprüfen und kann vor dem Hintergrund der soeben zitierten Berichte berechtigterweise angezweifelt werden. Darüber hinaus stützt sich das türkische Gericht auf ein abgehörtes Telefongespräch. Da der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren verlangte, die entsprechenden Akten einsehen respektive die Gespräche hören zu können, ohne dass ersichtlich wäre, wie dieser Antrag behandelt worden ist, ist zweifelhaft, ob er zu diesem Beweismittel wirksam hat Stellung beziehen können. An der Stichhaltigkeit der Beweislage des türkischen Schuldspruchs sind somit Zweifel angebracht. 5.3 Den Akten sind allerdings auch weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK sprechen. So überzeugt die Aussage des Beschwerdeführers, sein politisches Engagement erschöpfe sich in einer Sympathie für die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) (vgl. act. A8 S. 10) kaum. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden einen blossen Sympathisanten der HDP mit einer solchen Vehemenz verfolgen sollten. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er je Mitglied der PKK gewesen sei, Waffen besessen oder sich sonst illegal verhalten habe, äusserst vage (vgl. act. A33 F85 bis F87), was als Hinweis gewertet werden kann, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Verbindung zur PKK nicht offenlegt. Darüber hinaus überzeugt die Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht, er habe sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Türkei aufgehalten, da er - anders als noch in der BzP ausgesagt - im Jahre 2005 gar nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern mehrmals erfolglos versucht habe, vom Nordirak nach Westeuropa zu gelangen, in Anbetracht der gegenteiligen Aussage in der BzP (vgl. act. A8 S. 2.02) sowie des Eurodac-Hit, der lediglich einen Aufenthalt in Bulgarien im Jahre 2007 belegen kann. Aber auch diese Indizien sind nur in sehr beschränktem Ausmass geeignet, die Begehung verwerflicher Handlungen durch den Beschwerdeführer zu belegen. 5.4 Festzuhalten ist somit, dass es zwar durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten auch begangen hat. Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eine blosse Vermutung, die nicht genügend von Indizien getragen wird, als dass sie als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden könnte. So erscheinen die Beweislage im türkischen Urteil als zu wenig belastbar und die weiteren Indizien als zu wenig aussagekräftig, als dass sich daraus hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung verwerflicher Handlungen ableiten lassen würden. 5.5 Es sind folglich keine hinreichenden Gründe für die Annahme dargetan, dass sich der Beschwerdeführer einer verwerflichen Handlung schuldig gemacht hat.

6. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnoten vom 6. Januar 2020, 24. Februar 2020 und 3. Januar 2022 sind grundsätzlich angemessen. Einzig die in der Honorarnote vom 6. Januar 2020 geltend gemachte Spesenpauschale ist mangels genügender Detaillierung praxisgemäss nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 2'323.80 (Fr. 1'850.- plus Fr. 284.80 plus Fr. 189.-) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'323.80 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: