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D-2259/2019

D-2259/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. November 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. D.a Mit Schreiben vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar 2018 erkundigten sich der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am 10. Juli 2017 mandatierter früherer Rechtsvertreter (vgl. SEM-act. A20) beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchten um einen baldigen Entscheid. Dabei wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sei für ihn sehr belastend. D.b Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2017 und vom 12. Januar 2018 hielt das SEM jeweils fest, es könnten keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. E. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls sein Asylgesuch nicht in absehbarer Zeit behandelt werde. Zusätzlich wies er darauf hin, sein Mandant leide unter einer schweren Depression. F. Mit Schreiben vom 5. November 2018 ersuchte PD Dr. med. B._______, Klinik für (...) am (...) das SEM ebenfalls um einen beschleunigten Asylentscheid. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe aufgrund einer Traumafolgestörung und einer mittelgradigen depressiven Episode in Abklärung und werde im (...) zur Behandlung aufgenommen. Es handle sich bei ihm um eine sehr verletzliche Person, deren Zustand aktuell instabil sei, wofür unter anderem die existenzielle Unsicherheit im Kontext des hängigen Asylverfahrens ausschlaggebend sei. Es drohe eine weitere psychische Dekompensation, einhergehend mit einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Therapie. G. Am 11. Dezember 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. H. Mit Eingabe vom seines früheren Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, sein Asylgesuch sei umgehend durch das SEM zu entscheiden. Weiter beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM namentlich fest, es habe die Ersuchen des Beschwerdeführers um Verfahrensbeschleunigung vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar 2018 jeweils beantwortet und mitunter auf den raschmöglichsten Abbau der Pendenzen nach der geltenden Prioritätenordnung verwiesen. Mit Schreiben vom 7. August 2018 habe es den Beschwerdeführer ausserdem über die baldige Ansetzung der Anhörung informiert. Aus dem Arztbericht vom 24. Oktober 2018 resultierten eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige Depression, ein Rückenschmerzsyndrom und Schwerhörigkeit am rechten Ohr. Vor dem Hintergrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten die ihn behandelnden Ärzte mit Eingabe vom 5. November 2018 ebenfalls um eine Verfahrensbeschleunigung ersucht, worauf das SEM am 11. Dezember 2018 die Anhörung durchgeführt habe. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein könne. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun rund zweieinhalb Jahren unbefriedigend sei. Grundsätzlich sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Gesetzgeber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016, bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behandlung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetzgebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Asylgesuche - so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers - nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abgebaut. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von dieser Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Auch seine gesundheitlichen Probleme, die zwar bedauerlich seien, führten nicht zu einer anderen Einstufung. So befänden sich viele Asylsuchende in einer ähnlichen Situation. Es wäre deshalb aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warten und sich mitunter in einer vergleichbaren gesundheitlichen Verfassung befinden würden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers ausserdem nach einer internen Triage als noch nicht spruchreif zu erachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei. Letztlich könne angebracht werden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Prioritätenordnung demnächst einer Entscheidung zuführen werde. K. Am 5. Juni 2019 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 20. Juni 2019 zu äussern. Diese Postsendung wurde am 20. Juni 2019 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. L. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 24. Juni 2019 stellte sich die jetzige Rechtsvertretung unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht selben Datums als neue Rechtsvertreterin vor, und gab weiter bekannt, der vormalige Rechtsvertreter habe nicht zur Zufriedenheit ihres Mandanten gearbeitet. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um Zustellung der Korrespondenz seit dem 15. Mai 2019. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin antragsgemäss seine Instruktionsverfügungen vom 15. Mai und 5. Juni 2019, die Vernehmlassung des SEM vom 31. Mai 2019 sowie das retournierte Zustellkuvert zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik bis am 16. Juli 2019 ein. N. In ihrer Replik vom 4. Juli 2019 führte die Rechtsvertreterin aus, ihr Mandant habe am 7. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, dass mittlerweile sei über zweieinhalb Jahren hängig sei, weshalb die Gutheissung der Beschwerde beantragt werde. Die Vorinstanz berufe sich lediglich auf die hohe Arbeitsbelastung, welche aus Sicht der Rechtsvertretung nicht zu Lasten der Rechte ihres Mandanten gehen dürfe. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, es bestehe kein triftiger Grund, von der Prioritätenordnung abzuweichen, sei anzumerken, dass bereits die lange Verfahrensdauer Grund für eine Priorisierung des vorliegenden Verfahrens sei. Des Weiteren widerspreche sich das SEM, indem es einerseits festhalte, das vorliegende Asylgesuch sei aufgrund einer internen Triage noch nicht entscheidreif, um andererseits festzuhalten, das vorliegende Verfahren werde demnächst einem Entscheid zugeführt. Zudem werde nicht näher präzisiert, was "demnächst" zeitlich genau bedeute. Zusammenfassend liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor, weshalb der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidfällung anzusetzen sei. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Replik eine auf ihren Mandanten lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde C._______ vom 25. Juni 2019 sowie eine Honorarrechnung vom 4. Juli 2019 bei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.

E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 2.2 Auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen entgegen der anderslautenden Auffassung des SEM sehr wohl Gründe vor, um von der üblichen Prioritätenordnung abzuweichen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 um Asyl nach und am 21. November 2016 wurde er summarisch zur Person befragt. In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom 17. Mai 2017, 23. November 2017, 10. Januar 2018 und 30. Juli 2018 untätig und führte erst vier Monate, nachdem es dem Beschwerdeführer am 7. August 2018 demnächst eine Vorladung für die Bundesanhörung in Aussicht stellte, und einen Monat nach Eingang des ärztlichen Schreibens vom 5. November 2018, am 11. Dezember 2018, eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG durch. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erst zwei Jahre nach Asylantragstellung erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen als grenzwertig zu bezeichnen ist, wäre nunmehr angesichts der dem SEM aufgrund der medizinisch indizierten Beschleunigung seines Asylverfahrens zu erwarten gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seit der Anhörung weitere sieben Monate verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Die Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 4. Juli 2019 eingereichte Kostennote seiner aktuellen Rechtsvertreterin weist für das vorliegende Verfahren seit Bekanntgabe der Mandatsübernahme an das Gericht vom 24. Juni 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. L) einen Aufwand von vier Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- auf. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei Stunden gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschädigen, womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 530. - ergibt. Für die Bemühungen des vormaligen Rechtsvertreters liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für dessen Bemühungen auf Grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 930.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zugig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 930.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2259/2019 law/rep Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, LLM., AD Consultancy, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. November 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. D.a Mit Schreiben vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar 2018 erkundigten sich der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am 10. Juli 2017 mandatierter früherer Rechtsvertreter (vgl. SEM-act. A20) beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchten um einen baldigen Entscheid. Dabei wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sei für ihn sehr belastend. D.b Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2017 und vom 12. Januar 2018 hielt das SEM jeweils fest, es könnten keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. E. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls sein Asylgesuch nicht in absehbarer Zeit behandelt werde. Zusätzlich wies er darauf hin, sein Mandant leide unter einer schweren Depression. F. Mit Schreiben vom 5. November 2018 ersuchte PD Dr. med. B._______, Klinik für (...) am (...) das SEM ebenfalls um einen beschleunigten Asylentscheid. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe aufgrund einer Traumafolgestörung und einer mittelgradigen depressiven Episode in Abklärung und werde im (...) zur Behandlung aufgenommen. Es handle sich bei ihm um eine sehr verletzliche Person, deren Zustand aktuell instabil sei, wofür unter anderem die existenzielle Unsicherheit im Kontext des hängigen Asylverfahrens ausschlaggebend sei. Es drohe eine weitere psychische Dekompensation, einhergehend mit einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Therapie. G. Am 11. Dezember 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. H. Mit Eingabe vom seines früheren Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, sein Asylgesuch sei umgehend durch das SEM zu entscheiden. Weiter beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM namentlich fest, es habe die Ersuchen des Beschwerdeführers um Verfahrensbeschleunigung vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar 2018 jeweils beantwortet und mitunter auf den raschmöglichsten Abbau der Pendenzen nach der geltenden Prioritätenordnung verwiesen. Mit Schreiben vom 7. August 2018 habe es den Beschwerdeführer ausserdem über die baldige Ansetzung der Anhörung informiert. Aus dem Arztbericht vom 24. Oktober 2018 resultierten eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige Depression, ein Rückenschmerzsyndrom und Schwerhörigkeit am rechten Ohr. Vor dem Hintergrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten die ihn behandelnden Ärzte mit Eingabe vom 5. November 2018 ebenfalls um eine Verfahrensbeschleunigung ersucht, worauf das SEM am 11. Dezember 2018 die Anhörung durchgeführt habe. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein könne. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun rund zweieinhalb Jahren unbefriedigend sei. Grundsätzlich sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Gesetzgeber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016, bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behandlung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetzgebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Asylgesuche - so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers - nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abgebaut. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von dieser Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Auch seine gesundheitlichen Probleme, die zwar bedauerlich seien, führten nicht zu einer anderen Einstufung. So befänden sich viele Asylsuchende in einer ähnlichen Situation. Es wäre deshalb aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warten und sich mitunter in einer vergleichbaren gesundheitlichen Verfassung befinden würden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers ausserdem nach einer internen Triage als noch nicht spruchreif zu erachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei. Letztlich könne angebracht werden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Prioritätenordnung demnächst einer Entscheidung zuführen werde. K. Am 5. Juni 2019 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 20. Juni 2019 zu äussern. Diese Postsendung wurde am 20. Juni 2019 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. L. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 24. Juni 2019 stellte sich die jetzige Rechtsvertretung unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht selben Datums als neue Rechtsvertreterin vor, und gab weiter bekannt, der vormalige Rechtsvertreter habe nicht zur Zufriedenheit ihres Mandanten gearbeitet. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um Zustellung der Korrespondenz seit dem 15. Mai 2019. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin antragsgemäss seine Instruktionsverfügungen vom 15. Mai und 5. Juni 2019, die Vernehmlassung des SEM vom 31. Mai 2019 sowie das retournierte Zustellkuvert zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik bis am 16. Juli 2019 ein. N. In ihrer Replik vom 4. Juli 2019 führte die Rechtsvertreterin aus, ihr Mandant habe am 7. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, dass mittlerweile sei über zweieinhalb Jahren hängig sei, weshalb die Gutheissung der Beschwerde beantragt werde. Die Vorinstanz berufe sich lediglich auf die hohe Arbeitsbelastung, welche aus Sicht der Rechtsvertretung nicht zu Lasten der Rechte ihres Mandanten gehen dürfe. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, es bestehe kein triftiger Grund, von der Prioritätenordnung abzuweichen, sei anzumerken, dass bereits die lange Verfahrensdauer Grund für eine Priorisierung des vorliegenden Verfahrens sei. Des Weiteren widerspreche sich das SEM, indem es einerseits festhalte, das vorliegende Asylgesuch sei aufgrund einer internen Triage noch nicht entscheidreif, um andererseits festzuhalten, das vorliegende Verfahren werde demnächst einem Entscheid zugeführt. Zudem werde nicht näher präzisiert, was "demnächst" zeitlich genau bedeute. Zusammenfassend liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor, weshalb der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidfällung anzusetzen sei. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Replik eine auf ihren Mandanten lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde C._______ vom 25. Juni 2019 sowie eine Honorarrechnung vom 4. Juli 2019 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 2.2 Auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten. 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen entgegen der anderslautenden Auffassung des SEM sehr wohl Gründe vor, um von der üblichen Prioritätenordnung abzuweichen. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 um Asyl nach und am 21. November 2016 wurde er summarisch zur Person befragt. In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom 17. Mai 2017, 23. November 2017, 10. Januar 2018 und 30. Juli 2018 untätig und führte erst vier Monate, nachdem es dem Beschwerdeführer am 7. August 2018 demnächst eine Vorladung für die Bundesanhörung in Aussicht stellte, und einen Monat nach Eingang des ärztlichen Schreibens vom 5. November 2018, am 11. Dezember 2018, eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG durch. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erst zwei Jahre nach Asylantragstellung erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen als grenzwertig zu bezeichnen ist, wäre nunmehr angesichts der dem SEM aufgrund der medizinisch indizierten Beschleunigung seines Asylverfahrens zu erwarten gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seit der Anhörung weitere sieben Monate verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Die Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 4. Juli 2019 eingereichte Kostennote seiner aktuellen Rechtsvertreterin weist für das vorliegende Verfahren seit Bekanntgabe der Mandatsübernahme an das Gericht vom 24. Juni 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. L) einen Aufwand von vier Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- auf. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei Stunden gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschädigen, womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 530. - ergibt. Für die Bemühungen des vormaligen Rechtsvertreters liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für dessen Bemühungen auf Grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 930.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zugig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 930.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: