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E-3397/2016

E-3397/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-11 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfah-renszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 10. Juni 2013 zu den Asylgründen an. A.b Mit Eingaben vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 11. September 2015 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM, angesichts der verstrichenen drei Jahre das Verfahren möglichst bald abzuschliessen oder darzulegen, welche konkreten Verfahrenshandlungen noch anstehen würden. A.d Am 1. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne es keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Gesuch werde - sobald es die Ressourcen erlaubten - einem baldigen Entscheid zugeführt. Auf künftige Anfragen zum Verfahrensstand werde es nicht mehr antworten. A.e Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um eine beförderliche Behandlung seines Gesuchs. Er stellte rechtliche Schritte in Aussicht, falls in naher Zukunft keine Verfügung ergehen werde. B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das SEM zu einer Vernehmlassung ein. D. Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 1. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606). Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer auf sein erstes Ersuchen um einen baldigen Entscheid mit Schreiben vom 1. Oktober 2015. Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde auf weitere solche Ersuchen nicht mehr antworten. Am 29. Februar 2016 bat der Beschwerdeführer erneut um eine rasche Entscheidung und stellte im Unterlassungsfall rechtliche Schritte in Aussicht. Nachdem das SEM in den folgenden drei Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2016 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, sein Asylverfahren weise bereits eine Dauer von insgesamt mehr als dreieinhalb Jahren auf. Seit der Anhörung seien demnächst drei Jahre und seit dem ersten Ersuchen um einen baldigen Entscheid acht Monate vergangen, ohne dass weitere Abklärungen vorgenommen worden wären.

E. 2.2 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz zunächst auf die interne Prioritätenordnung. Sodann führt sie aus, die Behandlung des Gesuchs sei mit anderen Fällen koordiniert worden, auf welche der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Gesuchs Bezug nehme. Diese koordinierte Behandlungsweise habe zu Verzögerungen geführt, indes nicht zu einem ungerechtfertigten Verschleppen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe sich das Dossier in Bearbeitung befunden.

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a).

E. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die erhöhte Geschäftslast der Vorinstanz in den letzten Jahren durchaus bekannt, ebenso die Prioritätenordnung. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Vorliegend indes nicht. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 26. September 2012, die Anhörung vom 10. Juni 2013. Die wesentlichen Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Juli 2013 zu den Akten. Im November 2014 reichte er einen kurzen Bericht aus einer Tageszeitung ein. Seit der Anhörung sind somit drei Jahre und seit der Einreichung der wesentlichen Beweismittel rund zweieinhalb Jahre vergangen. Für diesen Zeitraum sind den Akten keine Hinweise auf eine Tätigkeit des SEM zu entnehmen. Dem Dossier sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dessen Verfahren, wie in der Vernehmlassung ausgeführt wird, mit anderen koordiniert worden wäre. Namentlich hat die Vorinstanz auch in ihrem Schreiben von 1. Oktober 2015 nicht festgestellt, das Verfahren sei noch nicht entscheidreif beziehungsweise es seien weitere Abklärungen oder Massnahmen erforderlich. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz seit mindestens zweieinhalb Jahren untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3397/2016 Urteil vom 11. Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfah-renszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 10. Juni 2013 zu den Asylgründen an. A.b Mit Eingaben vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 11. September 2015 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM, angesichts der verstrichenen drei Jahre das Verfahren möglichst bald abzuschliessen oder darzulegen, welche konkreten Verfahrenshandlungen noch anstehen würden. A.d Am 1. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne es keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Gesuch werde - sobald es die Ressourcen erlaubten - einem baldigen Entscheid zugeführt. Auf künftige Anfragen zum Verfahrensstand werde es nicht mehr antworten. A.e Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um eine beförderliche Behandlung seines Gesuchs. Er stellte rechtliche Schritte in Aussicht, falls in naher Zukunft keine Verfügung ergehen werde. B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das SEM zu einer Vernehmlassung ein. D. Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 1. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606). Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer auf sein erstes Ersuchen um einen baldigen Entscheid mit Schreiben vom 1. Oktober 2015. Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde auf weitere solche Ersuchen nicht mehr antworten. Am 29. Februar 2016 bat der Beschwerdeführer erneut um eine rasche Entscheidung und stellte im Unterlassungsfall rechtliche Schritte in Aussicht. Nachdem das SEM in den folgenden drei Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2016 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, sein Asylverfahren weise bereits eine Dauer von insgesamt mehr als dreieinhalb Jahren auf. Seit der Anhörung seien demnächst drei Jahre und seit dem ersten Ersuchen um einen baldigen Entscheid acht Monate vergangen, ohne dass weitere Abklärungen vorgenommen worden wären. 2.2 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz zunächst auf die interne Prioritätenordnung. Sodann führt sie aus, die Behandlung des Gesuchs sei mit anderen Fällen koordiniert worden, auf welche der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Gesuchs Bezug nehme. Diese koordinierte Behandlungsweise habe zu Verzögerungen geführt, indes nicht zu einem ungerechtfertigten Verschleppen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe sich das Dossier in Bearbeitung befunden. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a). 4. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die erhöhte Geschäftslast der Vorinstanz in den letzten Jahren durchaus bekannt, ebenso die Prioritätenordnung. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Vorliegend indes nicht. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 26. September 2012, die Anhörung vom 10. Juni 2013. Die wesentlichen Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Juli 2013 zu den Akten. Im November 2014 reichte er einen kurzen Bericht aus einer Tageszeitung ein. Seit der Anhörung sind somit drei Jahre und seit der Einreichung der wesentlichen Beweismittel rund zweieinhalb Jahre vergangen. Für diesen Zeitraum sind den Akten keine Hinweise auf eine Tätigkeit des SEM zu entnehmen. Dem Dossier sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dessen Verfahren, wie in der Vernehmlassung ausgeführt wird, mit anderen koordiniert worden wäre. Namentlich hat die Vorinstanz auch in ihrem Schreiben von 1. Oktober 2015 nicht festgestellt, das Verfahren sei noch nicht entscheidreif beziehungsweise es seien weitere Abklärungen oder Massnahmen erforderlich. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz seit mindestens zweieinhalb Jahren untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: