Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger aus B._______ in der Provinz Belutschistan (Balochistan gemäss in Pakistan gebräuchlicher englischer Bezeichnung) und gehört der Volksgruppe der Belutschen (Baloch) an. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Mitte Juni 2011 in Richtung Afghanistan. Über den Iran gelangte er Ende Juni 2011 nach Dubai, wo er sich bis zum 19. September 2012 aufhielt. Am 25. September 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 10. Juni 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Zeit als Student der Jurisprudenz für eine Partei tätig, die sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetze. Diese Partei trage heute den Namen Baloch Republican Party (BRP). Im Jahr 2004 sei er zum Distriktspräsidenten, 2007 zum Mitglied des Zentralkomitees und 2009 zum Vizepräsidenten der BRP gewählt worden. Eine grosse Zahl von Politikern der BRP, darunter sechs Mitglieder des Zentralkomitees, seien ermordet worden. Er selbst werde wegen seines politischen Engagements durch den pakistanischen Staat des Landesverrats beschuldigt, und man werfe ihm vor, für ein tödliches Attentat gegen Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte verantwortlich zu sein. Seit dem Jahr 2010 hätten die pakistanischen Sicherheitsbehörden dreimal versucht, ihn festzunehmen, und er habe sich deswegen versteckt gehalten. Weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch für die Ziele der BRP und sei in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten der Partei, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Nachdem er im März 2013 vor dem Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf eine Demonstration gegen die pakistanische Regierung angeführt habe, sei sein ältester Sohn D._______ der ebenfalls für die BRP aktiv gewesen sei durch die pakistanischen Sicherheitskräfte entführt worden. Nach einer weiteren Kundgebung beim Sitz der UNO in Genf am 2. Juni 2013 sei D._______ tags darauf ermordet aufgefunden worden. Auch das Leben seiner weiteren Kinder, die sich noch in Pakistan aufhalten würden, sei in Gefahr. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier Berichte pakistanischer Sicherheitsbehörden betreffend seine Person, verschiedene Zeitungsartikel, Auszüge aus dem Internet sowie Photographien des getöteten Sohnes D._______ zu den Akten. C. Mit Eingaben an das BFM vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme ihres Mandats an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil E-3397/2016 vom 11. Juli 2016 gutgeheissen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 12. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf die politische Situation in Belutschistan, seine eigenen politischen Aktivitäten und den Tod seines Sohnes D._______. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte das SEM den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend des Vorliegens allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu seinen politischen Aktivitäten zu beantworten. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Staatssekretariat vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme sowie weitere Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 übermittelte er zudem ein weiteres Beweismittel. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil D-5707/2017 vom 15. November 2017 gutgeheissen. J. Am 9. Januar 2018 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlauf des Jahres 2017 hätten Angehörige der pakistanischen Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und alle darin befindlichen Wertsachen mitgenommen. Auch habe ihn die pakistanische Regierung bezüglich eines ihm gehörenden Grundstücks enteignet. Seit ein bis zwei Jahren sei ausserdem seine Mutter durch die Sicherheitskräfte belästigt und bedroht worden, weshalb sie psychisch erkrankt sei, sich während sechs Monaten in Spitalbehandlung befunden habe und am 4. Dezember 2017 verstorben sei. Im Jahr 2016 sei zudem einmal seine Ehefrau durch Angehörige der Sicherheitskräfte geschlagen worden. Nach der Ermordung seines Sohnes D._______ sei ein anderer Sohn namens E._______ im Juli 2013 aus Sicherheitsgründen nach Dubai ausgereist. Im Übrigen sei er bereits im August 2014 aufgrund von Meinungsdifferenzen mit dem Parteipräsidenten über die politische Strategie der BRP aus der Partei ausgeschieden. Indessen engagiere er sich weiterhin politisch für die Belange Belutschistans. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, auch sein jüngster Sohn F._______, der mittlerweile vierzehn oder fünfzehn Jahre alt sei, habe nun ein Alter erreicht, in dem er Probleme seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe. K. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte das SEM den NDB erneut um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F FK beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG. L. Mit Schreiben an das SEM vom 22. Februar 2018 übermittelte der NDB einen Amtsbericht in Bezug auf den Beschwerdeführer. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Amtsbericht des NDB das rechtliche Gehör. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem teilte er mit, am 11. März 2018 hätten pakistanische Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Neffen misshandelt. Ein Neffe, welcher die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers weiterbetrieben habe, sei entführt worden. Sämtliche Vermögensgegenstände seien mitgenommen oder zerstört und alle Mobiltelephone der Familienangehörigen konfisziert worden. Das Schicksal des jüngsten Sohnes F._______, der in neunzehn Kilometern Entfernung eine Schule besuche, sei ungewiss. Zum Schutz der Familienangehörigen werde zu deren Gunsten ein Antrag auf Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz gestellt. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Rechtsvertreterin sei ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und angesichts des Umfangs des Verfahrens als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. O. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde mit dem Endentscheid befunden. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Vorgehen für die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung humanitärer Visa erläutert. P. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2018) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Indessen lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Zudem lehnte das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Q. MIt Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 25. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. Juni 2018. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositionsziffern 2 und 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Zudem sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Des Weiteren stellte er den Antrag, das Staatssekretariat sei anzuweisen, die beantragten Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten seiner Familienangehörigen umgehend an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG in der Person seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Honorarabrechnungen bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit nachfolgender Einschränkung (E. 4.2) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit sowie gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, die Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers umgehend an die Hand zu nehmen. Die Frage der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, und entsprechend kann sie auch nicht Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren sein. Auf den genannten Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 5.1 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zunächst dreizehn Seiten darauf verwendet, sich zur Anwendung von Art. 1 F FK zu äussern, um diese Norm schliesslich aber mangels Verhältnismässigkeit als nicht anwendbar zu erklären. Hinsichtlich Art. 53 AsylG verweise das Staatssekretariat dann pauschal auf die vorhergehenden Ausführungen, halte die Anwendung dieser Bestimmung aber ohne weitere Begründung für verhältnismässig. Dies komme einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. Das SEM erläutere zudem auch nicht, welchem der zwei alternativen Tatbestände von Art. 53 AsylG (Begehung verwerflicher Handlungen einerseits, Verletzung oder Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz andererseits) das Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werde.
E. 5.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17).
E. 5.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter der betreffenden Person im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d).
E. 5.4.1 Das SEM gelangte mit der angefochtenen Verfügung zunächst im Zusammenhang mit der Prüfung eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zum Ergebnis, es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verantwortung für schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK anzulasten sei. Darauf sei zu schliessen, weil so die Ausführungen des Staatssekretariats im Wesentlichen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur bei der Baloch Republican Party (BRP), sondern auch bei der Baloch Republican Army (BRA) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Dabei sei die BRA in der pakistanischen Provinz Belutschistan für die Tötung zahlreicher Politiker und Zivilpersonen sowie für viele weitere schwere Straftaten des gemeinen Rechts verantwortlich. Allerdings kam die Vorinstanz ausserdem zum Schluss, angesichts verschiedener Umstände - namentlich des im Jahr 2014 erfolgten Austritts des Beschwerdeführers aus der BRP, seiner Loslösung vom betreffenden persönlichen Umfeld und einer damit verbundenen kritischen Auseinandersetzung mit den Handlungen der BRP wie auch der BRA sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Leben des Beschwerdeführers von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei, erweise sich eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als nicht verhältnismässig. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK seien somit nicht gegeben.
E. 5.4.2 Jedoch, so das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter, sei ausserdem die Anwendung von Art. 53 AsylG betreffend den Ausschluss vom Asyl zu prüfen. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat aus, es sei bereits dargelegt worden, weshalb hinsichtlich des Tatbestands und des individuellen Tatbeitrags die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als erfüllt zu erachten seien. Es sei auf die entsprechende ausführliche Argumentation zu verweisen. Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit seien die für die Prüfung relevanten Aspekte bereits beleuchtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als früherer Vizepräsident der BRP beziehungsweise der BRA eine Organisation, die zu gewalttätigen Mitteln greife und für zahlreiche schwere Straftaten verantwortlich sei, massgeblich unterstützt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgestaltet habe. Angesichts dessen sei zugunsten des Beschwerdeführers zwar von der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK abzusehen, nicht jedoch von der Anwendung von Art. 53 AsylG. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniessen werde, erweise sich die Anwendung von Art. 53 AsylG als verhältnismässig.
E. 5.4.3 Mit dieser Argumentation in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei, hat das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zum einen ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, überhaupt stützt und weshalb dieser gegebenenfalls erfüllt sein soll. Zum anderen wurde auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses vorgenommen, welche den praxisgemässen Vorgaben (vgl. E. 5.3) gerecht wird. Dabei ist mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt insbesondere festzuhalten, dass das SEM unter dem Aspekt der Anwendung von Art. 53 AsylG darauf verwies, die Frage der Verhältnismässigkeit sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK "beleuchtet" worden. Jedoch kam das Staatssekretariat diesbezüglich zum Schluss, die Verhältnismässigkeit sei gerade nicht gegeben. Weshalb im Gegensatz dazu die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein soll, erschliesst sich aus der Begründung der Verfügung in keiner Weise. Der blosse Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniesse, ist als Begründung offensichtlich untauglich.
E. 5.5 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Ausschlusses vom Asyl in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist. Das SEM ist folglich aufzufordern, im erwähnten Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle wesentlichen Prüfungskriterien zu berücksichtigen.
E. 6.1 Mit der Beschwerdeschrift wird im Übrigen beantragt, es sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Dabei wird dieser Antrag damit begründet, das SEM habe das mit Eingabe vom 3. April 2018 für das vorinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die mandatierte Rechtsvertreterin verfüge nicht über ein Anwaltspatent. In Abweichung von Art. 65 Abs. 2 VwVG gelte gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG bei der amtlichen Verbeiständung im Asylbereich kein Anwaltsmonopol für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Gegensatz zu Art. 65 Abs. 1 VwVG sei hier, gemäss "Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes" (recte: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen] vom 23. September 2011 [BBl 2011 7325]) eine Einschränkung auf bestimmte Verfügungen nicht sinnvoll. Es sei (gemäss dieser Botschaft) nicht gerechtfertigt, bei Beschwerdeverfahren zum Beispiel im Bereich Reisepapiere oder bei Dublin-Verfahren am Anwaltszwang festzuhalten, obwohl diese Verfahren in der Regel weniger aufwendig und die Rechtsfragen weniger kompliziert seien als materiell-rechtliche Asylverfahren. Es erscheine folglich inkonsequent und sinnwidrig, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Beschwerdeverfahren des Asylbereichs auf das Anwaltsmonopol zu verzichten, dies aber im erstinstanzlichen Verfahren beizubehalten.
E. 6.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG können grundsätzlich nur Anwälte und Anwältinnen ein Mandat übernehmen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) erfüllen (vgl. Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65, N 36; Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 65, N 41; vgl. im Übrigen zur unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren BVGE 2017 VI/8). Zwar können im Rahmen von Art. 110a Abs. 3 AsylG seit Inkrafttreten dieser Norm am 1. Februar 2014 bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG ergehen, über Anwälte und Anwältinnen im erwähnten Sinn hinaus auch weitere Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen, zur amtlichen Verbeiständung zugelassen werden. Jedoch beschränkt sich diese Gesetzesänderung nach dem Wortlaut von Art. 110a AsylG und dessen systematischen Stellung im Gesetz - indem die Norm unter dem Abschnittstitel "Beschwerdeverfahren auf Bundesebene" steht offensichtlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich der bundesrätlichen Botschaft auch keineswegs entnehmen, die Zulassungskriterien in Bezug auf die amtliche Verbeiständung von Art. 110a Abs. 3 AsylG sollten auch für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren gelten. Vielmehr ergibt sich aus der fraglichen Botschaft (a.a.O., BBl 2011 7325, 7345) gerade, dass der Bundesrat die mit der Einführung von Art. 110a AsylG verbundenen Rechtsfolgen explizit als Massnahme für einen verbesserten Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand.
E. 6.3 Somit ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG seien nicht erfüllt, da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers was von ihr selbst auch nicht bestritten wird nicht über ein Anwaltspatent verfüge.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde soweit auf sie eingetreten werden kann (E. 4.2) insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend. In diesem Punkt ist die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit mit ihr die Aufhebung der Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wird.
E. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Da auf Beschwerdeebene auch die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG gegeben sind, ist des Weiteren auch das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen, als welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen ist.
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Asylpunkt - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um einen Achtel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sowie um einen Achtel gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'465. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.
E. 8.4 Im Umfang des Unterliegens ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist und soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs wird die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'465. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 350. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4172/2018 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Pakistan, vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem SEM; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger aus B._______ in der Provinz Belutschistan (Balochistan gemäss in Pakistan gebräuchlicher englischer Bezeichnung) und gehört der Volksgruppe der Belutschen (Baloch) an. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Mitte Juni 2011 in Richtung Afghanistan. Über den Iran gelangte er Ende Juni 2011 nach Dubai, wo er sich bis zum 19. September 2012 aufhielt. Am 25. September 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 10. Juni 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Zeit als Student der Jurisprudenz für eine Partei tätig, die sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetze. Diese Partei trage heute den Namen Baloch Republican Party (BRP). Im Jahr 2004 sei er zum Distriktspräsidenten, 2007 zum Mitglied des Zentralkomitees und 2009 zum Vizepräsidenten der BRP gewählt worden. Eine grosse Zahl von Politikern der BRP, darunter sechs Mitglieder des Zentralkomitees, seien ermordet worden. Er selbst werde wegen seines politischen Engagements durch den pakistanischen Staat des Landesverrats beschuldigt, und man werfe ihm vor, für ein tödliches Attentat gegen Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte verantwortlich zu sein. Seit dem Jahr 2010 hätten die pakistanischen Sicherheitsbehörden dreimal versucht, ihn festzunehmen, und er habe sich deswegen versteckt gehalten. Weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch für die Ziele der BRP und sei in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten der Partei, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Nachdem er im März 2013 vor dem Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf eine Demonstration gegen die pakistanische Regierung angeführt habe, sei sein ältester Sohn D._______ der ebenfalls für die BRP aktiv gewesen sei durch die pakistanischen Sicherheitskräfte entführt worden. Nach einer weiteren Kundgebung beim Sitz der UNO in Genf am 2. Juni 2013 sei D._______ tags darauf ermordet aufgefunden worden. Auch das Leben seiner weiteren Kinder, die sich noch in Pakistan aufhalten würden, sei in Gefahr. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier Berichte pakistanischer Sicherheitsbehörden betreffend seine Person, verschiedene Zeitungsartikel, Auszüge aus dem Internet sowie Photographien des getöteten Sohnes D._______ zu den Akten. C. Mit Eingaben an das BFM vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme ihres Mandats an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil E-3397/2016 vom 11. Juli 2016 gutgeheissen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 12. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf die politische Situation in Belutschistan, seine eigenen politischen Aktivitäten und den Tod seines Sohnes D._______. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte das SEM den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend des Vorliegens allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu seinen politischen Aktivitäten zu beantworten. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Staatssekretariat vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme sowie weitere Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 übermittelte er zudem ein weiteres Beweismittel. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil D-5707/2017 vom 15. November 2017 gutgeheissen. J. Am 9. Januar 2018 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlauf des Jahres 2017 hätten Angehörige der pakistanischen Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und alle darin befindlichen Wertsachen mitgenommen. Auch habe ihn die pakistanische Regierung bezüglich eines ihm gehörenden Grundstücks enteignet. Seit ein bis zwei Jahren sei ausserdem seine Mutter durch die Sicherheitskräfte belästigt und bedroht worden, weshalb sie psychisch erkrankt sei, sich während sechs Monaten in Spitalbehandlung befunden habe und am 4. Dezember 2017 verstorben sei. Im Jahr 2016 sei zudem einmal seine Ehefrau durch Angehörige der Sicherheitskräfte geschlagen worden. Nach der Ermordung seines Sohnes D._______ sei ein anderer Sohn namens E._______ im Juli 2013 aus Sicherheitsgründen nach Dubai ausgereist. Im Übrigen sei er bereits im August 2014 aufgrund von Meinungsdifferenzen mit dem Parteipräsidenten über die politische Strategie der BRP aus der Partei ausgeschieden. Indessen engagiere er sich weiterhin politisch für die Belange Belutschistans. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, auch sein jüngster Sohn F._______, der mittlerweile vierzehn oder fünfzehn Jahre alt sei, habe nun ein Alter erreicht, in dem er Probleme seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe. K. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte das SEM den NDB erneut um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F FK beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG. L. Mit Schreiben an das SEM vom 22. Februar 2018 übermittelte der NDB einen Amtsbericht in Bezug auf den Beschwerdeführer. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Amtsbericht des NDB das rechtliche Gehör. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem teilte er mit, am 11. März 2018 hätten pakistanische Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Neffen misshandelt. Ein Neffe, welcher die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers weiterbetrieben habe, sei entführt worden. Sämtliche Vermögensgegenstände seien mitgenommen oder zerstört und alle Mobiltelephone der Familienangehörigen konfisziert worden. Das Schicksal des jüngsten Sohnes F._______, der in neunzehn Kilometern Entfernung eine Schule besuche, sei ungewiss. Zum Schutz der Familienangehörigen werde zu deren Gunsten ein Antrag auf Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz gestellt. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Rechtsvertreterin sei ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und angesichts des Umfangs des Verfahrens als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. O. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde mit dem Endentscheid befunden. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Vorgehen für die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung humanitärer Visa erläutert. P. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2018) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Indessen lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Zudem lehnte das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Q. MIt Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 25. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. Juni 2018. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositionsziffern 2 und 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Zudem sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Des Weiteren stellte er den Antrag, das Staatssekretariat sei anzuweisen, die beantragten Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten seiner Familienangehörigen umgehend an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG in der Person seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Honorarabrechnungen bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit nachfolgender Einschränkung (E. 4.2) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit sowie gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, die Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers umgehend an die Hand zu nehmen. Die Frage der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, und entsprechend kann sie auch nicht Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren sein. Auf den genannten Antrag ist somit nicht einzutreten. 5. 5.1 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zunächst dreizehn Seiten darauf verwendet, sich zur Anwendung von Art. 1 F FK zu äussern, um diese Norm schliesslich aber mangels Verhältnismässigkeit als nicht anwendbar zu erklären. Hinsichtlich Art. 53 AsylG verweise das Staatssekretariat dann pauschal auf die vorhergehenden Ausführungen, halte die Anwendung dieser Bestimmung aber ohne weitere Begründung für verhältnismässig. Dies komme einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. Das SEM erläutere zudem auch nicht, welchem der zwei alternativen Tatbestände von Art. 53 AsylG (Begehung verwerflicher Handlungen einerseits, Verletzung oder Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz andererseits) das Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werde. 5.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). 5.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter der betreffenden Person im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). 5.4 5.4.1 Das SEM gelangte mit der angefochtenen Verfügung zunächst im Zusammenhang mit der Prüfung eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zum Ergebnis, es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verantwortung für schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK anzulasten sei. Darauf sei zu schliessen, weil so die Ausführungen des Staatssekretariats im Wesentlichen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur bei der Baloch Republican Party (BRP), sondern auch bei der Baloch Republican Army (BRA) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Dabei sei die BRA in der pakistanischen Provinz Belutschistan für die Tötung zahlreicher Politiker und Zivilpersonen sowie für viele weitere schwere Straftaten des gemeinen Rechts verantwortlich. Allerdings kam die Vorinstanz ausserdem zum Schluss, angesichts verschiedener Umstände - namentlich des im Jahr 2014 erfolgten Austritts des Beschwerdeführers aus der BRP, seiner Loslösung vom betreffenden persönlichen Umfeld und einer damit verbundenen kritischen Auseinandersetzung mit den Handlungen der BRP wie auch der BRA sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Leben des Beschwerdeführers von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei, erweise sich eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als nicht verhältnismässig. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK seien somit nicht gegeben. 5.4.2 Jedoch, so das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter, sei ausserdem die Anwendung von Art. 53 AsylG betreffend den Ausschluss vom Asyl zu prüfen. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat aus, es sei bereits dargelegt worden, weshalb hinsichtlich des Tatbestands und des individuellen Tatbeitrags die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als erfüllt zu erachten seien. Es sei auf die entsprechende ausführliche Argumentation zu verweisen. Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit seien die für die Prüfung relevanten Aspekte bereits beleuchtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als früherer Vizepräsident der BRP beziehungsweise der BRA eine Organisation, die zu gewalttätigen Mitteln greife und für zahlreiche schwere Straftaten verantwortlich sei, massgeblich unterstützt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgestaltet habe. Angesichts dessen sei zugunsten des Beschwerdeführers zwar von der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK abzusehen, nicht jedoch von der Anwendung von Art. 53 AsylG. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniessen werde, erweise sich die Anwendung von Art. 53 AsylG als verhältnismässig. 5.4.3 Mit dieser Argumentation in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei, hat das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zum einen ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, überhaupt stützt und weshalb dieser gegebenenfalls erfüllt sein soll. Zum anderen wurde auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses vorgenommen, welche den praxisgemässen Vorgaben (vgl. E. 5.3) gerecht wird. Dabei ist mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt insbesondere festzuhalten, dass das SEM unter dem Aspekt der Anwendung von Art. 53 AsylG darauf verwies, die Frage der Verhältnismässigkeit sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK "beleuchtet" worden. Jedoch kam das Staatssekretariat diesbezüglich zum Schluss, die Verhältnismässigkeit sei gerade nicht gegeben. Weshalb im Gegensatz dazu die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein soll, erschliesst sich aus der Begründung der Verfügung in keiner Weise. Der blosse Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniesse, ist als Begründung offensichtlich untauglich. 5.5 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Ausschlusses vom Asyl in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist. Das SEM ist folglich aufzufordern, im erwähnten Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle wesentlichen Prüfungskriterien zu berücksichtigen. 6. 6.1 Mit der Beschwerdeschrift wird im Übrigen beantragt, es sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Dabei wird dieser Antrag damit begründet, das SEM habe das mit Eingabe vom 3. April 2018 für das vorinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die mandatierte Rechtsvertreterin verfüge nicht über ein Anwaltspatent. In Abweichung von Art. 65 Abs. 2 VwVG gelte gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG bei der amtlichen Verbeiständung im Asylbereich kein Anwaltsmonopol für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Gegensatz zu Art. 65 Abs. 1 VwVG sei hier, gemäss "Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes" (recte: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen] vom 23. September 2011 [BBl 2011 7325]) eine Einschränkung auf bestimmte Verfügungen nicht sinnvoll. Es sei (gemäss dieser Botschaft) nicht gerechtfertigt, bei Beschwerdeverfahren zum Beispiel im Bereich Reisepapiere oder bei Dublin-Verfahren am Anwaltszwang festzuhalten, obwohl diese Verfahren in der Regel weniger aufwendig und die Rechtsfragen weniger kompliziert seien als materiell-rechtliche Asylverfahren. Es erscheine folglich inkonsequent und sinnwidrig, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Beschwerdeverfahren des Asylbereichs auf das Anwaltsmonopol zu verzichten, dies aber im erstinstanzlichen Verfahren beizubehalten. 6.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG können grundsätzlich nur Anwälte und Anwältinnen ein Mandat übernehmen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) erfüllen (vgl. Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65, N 36; Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 65, N 41; vgl. im Übrigen zur unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren BVGE 2017 VI/8). Zwar können im Rahmen von Art. 110a Abs. 3 AsylG seit Inkrafttreten dieser Norm am 1. Februar 2014 bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG ergehen, über Anwälte und Anwältinnen im erwähnten Sinn hinaus auch weitere Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen, zur amtlichen Verbeiständung zugelassen werden. Jedoch beschränkt sich diese Gesetzesänderung nach dem Wortlaut von Art. 110a AsylG und dessen systematischen Stellung im Gesetz - indem die Norm unter dem Abschnittstitel "Beschwerdeverfahren auf Bundesebene" steht offensichtlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich der bundesrätlichen Botschaft auch keineswegs entnehmen, die Zulassungskriterien in Bezug auf die amtliche Verbeiständung von Art. 110a Abs. 3 AsylG sollten auch für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren gelten. Vielmehr ergibt sich aus der fraglichen Botschaft (a.a.O., BBl 2011 7325, 7345) gerade, dass der Bundesrat die mit der Einführung von Art. 110a AsylG verbundenen Rechtsfolgen explizit als Massnahme für einen verbesserten Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand. 6.3 Somit ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG seien nicht erfüllt, da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers was von ihr selbst auch nicht bestritten wird nicht über ein Anwaltspatent verfüge. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde soweit auf sie eingetreten werden kann (E. 4.2) insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend. In diesem Punkt ist die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit mit ihr die Aufhebung der Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wird. 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Da auf Beschwerdeebene auch die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG gegeben sind, ist des Weiteren auch das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen, als welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen ist. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Asylpunkt - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um einen Achtel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sowie um einen Achtel gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'465. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos. 8.4 Im Umfang des Unterliegens ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist und soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs wird die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'465. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 350. zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: