Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. November 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP), am 17. Juni 2015 die erste und am 16. Oktober 2015 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Eltern, seine vier Brüder, seine vier Schwestern und eine Tante würden in B._______ leben. Zudem habe er noch Onkel und Tanten in Libyen. Er habe in C._______ und B._______ insgesamt vier Jahre lang die Universität besucht, aber sein Studium an der Fakultät für (...) nicht abgeschlossen. Danach habe er eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für (...) in B._______ absolviert und im Jahr 20(...) abgeschlossen. Von 20(...) bis Mitte 20(...) habe er gelegentlich als (...) eines (...) sowie als (...) in B._______ gearbeitet. Eine Zeit lang sei er als (...) in einem (...) in D._______ tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, in Libyen habe es aufgrund des Krieges keine Arbeit und keine Sicherheit mehr gegeben. Von Beginn des Jahres 2011 bis Februar 2014 sei er Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» gewesen. Die Mehrheit der Angehörigen seien religiöse Fanatiker gewesen. B._______ sei zum damaligen Zeitpunkt vom Regime von Moammar Ghaddafi angegriffen worden. Alle jungen Männer hätten sich einer Miliz angeschlossen, so auch er, da es keine Arbeit gegeben habe und diese Miliz einen guten Lohn bezahlt habe. Als er der Brigade beigetreten sei, habe er zunächst circa (...) Tage lang ein Waffentraining absolviert. Die Brigade sei in verschiedene Untereinheiten (Fasil) aufgeteilt gewesen. Die Untereinheit, der er zugeteilt worden sei, sei für die (...) sowie die (...) zuständig gewesen (Fasil E._______, [...] bis [...] Personen). Er sei grundsätzlich in B._______ stationiert gewesen. Während ungefähr (...) Tagen sei er auch für (...) in F._______ eingeteilt gewesen. Zudem habe seine Untereinheit während (...) Tagen in der Region G._______ für (...) müssen, nachdem es dort zu Gefechten zwischen (...) gekommen sei. Er persönlich sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen, andere Untereinheiten hingegen schon. Als sie - die Angehörigen der Brigade - nach der Befreiung von H._______ eine grosse Geldsumme erhalten hätten, sei von ihnen im Gegenzug verlangt worden, einmal pro Woche in der Kaserne I._______ einer Unterschriftspflicht nachzukommen. Im zweiten Monat 2014 habe er die "17 February Martyrs Brigade" verlassen wollen, da diese keine Löhne mehr bezahlt und ihre Versprechen, wie beispielsweise Arbeitsstellen im Ölbereich, nicht eingehalten habe. Er sei nicht offiziell ausgestiegen, sondern nur noch einmal pro Woche hingegangen, um sich nach einer Arbeitsstelle zu erkundigen. Als die Gefechte in J._______ (Angriff General Khalifa Haftar auf B._______) angefangen hätten, seien Angehörige der Brigade auf ihn zugekommen und hätten ihn aufgefordert, zurückzukommen. Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht mitkämpfen wolle, aber das Geld genommen habe. Er habe sowohl von ihnen als auch von Unbekannten sechs bis sieben Telefonanrufe im Abstand von vier bis fünf Tagen erhalten. Manchmal seien die Anrufer höflich gewesen, manchmal hätten sie ihm gedroht. Nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Anrufe mehr erhalten. Der letzte Anruf sei Ende Juli 2014 gewesen. Weiter habe er das Haus nicht mehr ohne Angst verlassen können, da er nicht gewusst habe, wer Freund oder Feind sei. Er habe sowohl Angst vor den Angehörigen der «17 February Martyrs Brigade» als auch der Sahauat, einer Gruppe ehemaliger Armeeangehöriger von General Khalifa Haftar, und der Ansar al-Sharia gehabt. Er habe die Mitglieder der Sahauat nicht persönlich getroffen, aber wenn diese gewusst hätten, dass er bei der "17 February Martyrs Brigade" sei, hätten sie ihn getötet. Angehörige der Ansar al-Sharia hätten ihn jeweils auf der Strasse darauf angesprochen, weshalb er nicht mitkämpfe. Da er nicht habe mitmachen wollen, hätten diese gedacht, er sei für die Armee. Am Ende des achten oder Anfang des neunten Monats 2014 sei er für einen Tag nach Tripolis gegangen, um sich (...). Seinen Reisepass habe er dort gelassen. Danach sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Ende Oktober 2014 habe er Libyen ohne Visum verlassen. Von einem Freund, der sich in K._______ aufhalte, habe er nach der Ausreise erfahren, dass sich ihre Namen auf einer Liste der Armee von General Khalifa Haftar befänden. Dieser Freund habe ihm auch von einem Kollegen berichtet, der bei der Rückkehr nach Libyen von der Armee verhaftet worden sei. Bei einer Rückkehr werde er von der Armee verhaftet und zu seiner Beteiligung bei der «17 February Martyrs Brigade» befragt. Zudem werde die Brigade wissen wollen, warum er nicht mitgekämpft habe. Er würde sterben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Fahrausweis, Kopien seines Passes, seines Geburtsscheins sowie der Geburtsscheine der Eltern, ein Diplom des Instituts (...) und einen USB-Stick mit Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, setzte Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, stellte fest, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistandes zurückgekommen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Am 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Fürsorgebestätigung ein. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 30. Mai 2017 liess er diese dem Gericht zukommen. H. Die Instruktionsrichterin forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2018 unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme auf. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 7. Mai 2018 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik. Am 25. Mai 2018 ging diese beim Gericht ein. J. Am 5. September 2018 sowie 7. April 2019 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Medienberichte Stellung zu den aktuellen Entwicklungen in Tripolis.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den beiden bei der Zumutbarkeit des Vollzugs genannten Zeitungsartikeln zur Sicherheitslage in Tripolis sowie zu einer Rückkehr nach Tripolis nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem habe die letzte Anhörung am 16. Oktober 2015 stattgefunden. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen von drei Befragungen Gelegenheit, seine wesentlichen Fluchtgründe darzulegen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan. Sofern er mit den Schlussfolgerungen und den entsprechenden Begründungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, betrifft dies die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend. Indes substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Zudem zeigt die eingereichte Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich war. Die Rüge geht fehl.
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Absolvieren des regulären Militärdienstes in Libyen nicht berücksichtigt. Als jetziger Gegner der Armee gelte er im ganzen Land als Verräter und werde deshalb von dieser verfolgt und bestraft. Zudem sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er in F._______ Angehörige des L._______ (...) und (...) habe. Er werde von dessen Anhängern ebenfalls verfolgt. Weiter sei im Sachverhalt nicht erwähnt, dass er sich vor Verfolgung durch die Ansar al-Sharia fürchte. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass (...), der auch bei der «17 February Martyrs Brigade» gewesen sei, verhaftet worden sei respektive über dessen Verbleib nichts bekannt sei.
E. 4.3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ansar al-Sharia nicht explizit aufführte. Sie nahm jedoch Bezug auf die Gefährdung durch «Mitglieder anderer Milizen, etwa der Sahawat» und verneinte diese. Auch in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hat sie sich zur Gefährdung durch islamistische Milizen geäussert. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte die Ansar al-Sharia ausdrücklich aufgeführt, da der Beschwerdeführer diese auch explizit erwähnt hat. Dadurch liegt aber keine zur Kassation führende Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Was die Gefährdung durch Angehörige von L._______ betrifft, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, Bezug darauf genommen. Inwiefern das Absolvieren des obligatorischen Militärdienstes in Libyen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein soll, wird sodann weder in der Beschwerde substantiiert dargelegt noch ist Entsprechendes aus den Akten ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen nie erwähnt, in diesem Zusammenhang Nachteile erfahren zu haben oder er befürchte, solche zu erfahren. Inwiefern der verschwundene Verwandte schliesslich einen Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers haben soll, wird weder in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher dargelegt noch gehen entsprechende Hinweise aus den Akten hervor. Die Rüge erweist sich insgesamt als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate sowie Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Sämtliche Milizen, von denen sich der Beschwerdeführer fürchte, seien in lokal begrenzten Gebieten aktiv und übten nicht über das gesamte Heimatland die Kontrolle aus. Der Armee von General Khalifa Haftar sei es zwar gelungen, über weite Teile B._______ und den Osten des Landes Kontrolle zu erlangen, der Westen werde aber weiterhin von anderen Einheiten kontrolliert. Insbesondere in Tripolis hätten die von den Vereinten Nationen unterstützte Einheitsregierung sowie die auf deren Seite kämpfenden Milizen die Kontrolle ausbauen können. Der Beschwerdeführer mache somit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise Tripolis, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss seinen Aussagen lebe ein (...) dort. Ein Wegzug in einen anderen Landesteil sei ihm aufgrund der Aktenlage zuzumuten.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Die beiden von der Vorinstanz genannten Zeitungsberichte seien veraltet und zeigten eine alles andere als klare, geordnete und sichere Situation in Tripolis auf. Viele Milizen und Einheiten mischten mit. Es komme zu unzähligen Machtkämpfen in der gesamten Stadt. Der Einfluss der von den Vereinten Nationen unterstützten Einheitsregierung sei gering. Die Lage in Libyen und Tripolis ändere sich fast täglich. Als ehemaliger Anhänger der «17 February Martyrs Brigade», welche heute der Ansar al-Sharia nahestehe, sei er im Visier der Einheiten und Milizen in Tripolis, die gegen die Armee von General Khalifa Haftar und die Ansar al-Sharia kämpften. Zudem seien die damaligen Rebellen, welche ihn zum Kämpfen hätten bewegen wollen, inzwischen in Tripolis und würden ihn wiedererkennen. Leute der alten Garde von L._______ seien Teil der Einheitsregierung. Er sei somit auch in Tripolis oder im restlichen Land nicht vor Verfolgung sicher, da er (...). Sodann seien in Tripolis im Oktober 2016 Angehörige des «Benghazi Revolutionaries Shoura Council» verhaftet worden, wozu auch die «17 February Martyrs Brigade» gehöre. Es existiere eine Namensliste von Angehörigen dieser Gruppierung. In Tripolis herrschten auch islamistische Milizen, vor denen er geflüchtet sei. Die Einheitsregierung und der Präsidialrat seien nicht fähig, die Probleme der Bürger zu lösen. Es gebe keine starke Regierung, die für eine stabile Lage in Tripolis sorgen könne. Verschiedene Unruhen zeigten auf, dass die Einheitsregierung keine Macht und keinen Einfluss habe. Unterschiedliche Milizen, vor allem auch islamistische, mit verschiedenen Interessen würden in Tripolis herrschen.
E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer von allen Seiten verfolgt und überall in Libyen aufgespürt sowie belangt würde, wirkten überzeichnet und konstruiert. Eine solch ausgedehnte Verfolgung wäre dann plausibel, wenn es sich bei ihm - entgegen seinen Angaben - um einen hochrangigen und weitum bekannten Milizionär handeln würde. Sein Profil habe er anlässlich der Anhörungen als unterschwellig dargestellt. Namentlich habe er ausgeführt, nie an Gefechten teilgenommen und keine wichtige Position innegehabt zu haben. Zudem habe er sich vor mehr als drei Jahren von seiner Brigade getrennt. Weshalb er als einfaches Mitglied Jahre später verfolgt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen, wonach (ehemalige) Mitglieder in Tripolis präsent seien, sei eine unsubstantiierte und nicht belegte Behauptung, die an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Weder die angebliche Präsenz von (ehemaligen) Mitgliedern der Brigade noch die Anwesenheit islamistischer Milizen sowie Angehöriger der alten Garde des ehemaligen Machthabers L._______ in Tripolis führten zum Schluss, dem Beschwerdeführer drohten in diesem Landesteil asylrelevante Nachteile. Er vermöge nicht darzulegen, weshalb die Konfliktparteien ihn zum heutigen Zeitpunkt gezielt verfolgen sollten.
E. 6.4 In der Replik vom 30. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer der Vernehmlassung der Vorinstanz entgegen, er wisse inzwischen von (...) Milizenführern der «17 February Martyrs Brigade», die derzeit in Tripolis lebten. Einen davon habe er bereits anlässlich der zweiten Anhörung erwähnt. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse gegen die Armee kämpfen. Er schwebe in grosser Gefahr, da diese (...) Personen ihn erkennen und töten würden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer asylrelevanten Situation in B._______ erkannt. Dass sie in der Vernehmlassung nun ausführe, es liege keine gezielte Verfolgung vor respektive keine Asylrelevanz, sei widersprüchlich und somit willkürlich. Es gehe nicht an, wenn die Vorinstanz einen Beweis für den Aufenthalt der drei Milizenführer in Tripolis fordere, wenn sie doch wisse, dass die Beschaffung nicht möglich sei. Weiter spiele es keine Rolle, dass er bei der "17 February Martyrs Brigade" eine unterschwellige Position innegehabt habe. Er sei bei den entsprechenden Personen und Gruppierungen (seine Brigade, islamistische Milizen, Anhänger L._______) bekannt, die sich in Tripolis aufhalten würden. Er müsse bei einer Entdeckung mit gezielter Verfolgung rechnen.
E. 6.5 In der Duplik vom 7. Mai 2018 ergänzt die Vorinstanz betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, die Situation in Libyen sei schnellen Veränderungen unterworfen. Die Zahl der in Libyen aktiven bewaffneten Gruppen sei über die Jahre stark angewachsen und werde heute auf rund 1'600 geschätzt. Die Fronten hätten sich über die vergangenen Jahre stetig verändert. Es sei zu einer zunehmenden Zersplitterung der gegnerischen Allianzen und regelmässigen Kämpfen zwischen Milizen gekommen, insbesondere auch in Tripolis. Die Situation habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers stark verändert. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl verschiedener Milizen und Kämpfern sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer rund vier Jahre nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr als ehemaliges Mitglied der "17 February Martyrs Brigade" identifiziert werden würde. Auch wenn sich sein Name auf einer Liste ehemaliger Kämpfer befinden sollte, handle es sich bei Tripolis um eine Millionenstadt, weshalb sein Auffinden anhand des Namens kaum möglich sein dürfte. Noch weniger plausibel scheine, dass seine ehemalige oder eine gegnerische Miliz zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse daran haben sollte, ihn zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine anhaltende Verfolgungsabsicht hindeuteten, seien seinen Aussagen und den Eingaben nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur Verfolgungssituation erschöpften sich zudem in blossen Mutmassungen und unsubstantiierten Behauptungen. Obwohl er in der Beschwerde und der Replik die Gelegenheit gehabt hätte, seine Behauptungen zu substantiieren, erkläre er weder, wie und von wem er genau erfahren haben wolle, dass sich verschiedene Milizenführer in Tripolis befänden, noch weshalb davon auszugehen sei, dass dies der Wahrheit entspreche. Ebenfalls vermöge er nicht überzeugend darzulegen, weshalb er trotz seiner untergeordneten Rolle bei den entsprechenden Personen und Gruppen nicht nur persönlich bekannt sein solle, sondern diese bis heute ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten.
E. 6.6 In der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, im Februar 2018 seien in Tripolis acht Mitglieder der Rebellen von B._______ verhaftet worden. Verfeindete Milizen hätten die Stadt aufgeteilt und übten die Kontrolle über den jeweiligen Teil aus. Es sei zu befürchten, dass er heute noch erkannt und verhaftet werden könnte. Wie aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 hervorgehe, bestehe kein staatlicher Schutz. Das Gericht halte fest, zahlreiche Milizen strömten nach Tripolis. Es sei insofern keine Mutmassung, wenn er geltend mache, Personen, die ihn identifizieren und verhaften könnten, hielten sich in Tripolis auf. Der Flughafen sowie Grenzübergänge seien in den Händen von Milizen, welche die Passagierlisten respektive die Papiere der Einreisenden prüften. Anhand von Listen könnten sie ihn identifizieren. Er stamme aus B._______. Dies alleine genüge für die Befürchtung, unter Verdacht zu stehen und inhaftiert zu werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» gewesen zu sein. Bei dieser Brigade handelt es sich, um eine islamistische Miliz, die im Rahmen der libyschen Revolution 2011 gekämpft hat (Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs of 17 February Brigade, undatiert, <https://www.trackingterrorism.org/group/martyrs-17-february-brigade>, abgerufen am 28.11.2019.). Gemäss ihren eigenen Angaben hatte diese Brigade zwischen 1500 und 3500 Mitglieder (vgl. Atlantic Council, Libya's Faustian Bargains: Breaking the Appeasement Cycle, 05.2014, https://www.atlanticcouncil.org/images/publications/Libyas_Faustian_Bargains.pdf, abgerufen am 28.11.2019). Die Brigade teilte sich je nach Quelle in zwölf oder 13 Abteilungen auf (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 28.11.2019; Huffington Post, Libia, italiani in fuga. Fonti diplomatiche "Paese allo sbando, lo Stato non c'è più. Nessuno può ritenersi al sicuro", 15.02.2015, https://www.huffingtonpost.it/2015/02/15/libia-italiani-fuga_n_6687076.html, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], . 17 [Brigade der Märtyrer des 17. Februar... Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011, https://www.alanba.com.kw/ar/exclusive-reports/207555/27-06-2011- - - - - - - - /, abgerufen am 28.11.2019). Die Brigade war im östlichen und südlichen Teil Libyens aktiv und zu ihrem Aufgabengebiet gehörten Personenschutz, Bewachung, Aufklärung sowie Fronteinsätze (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 28.11.2019; Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs of 17 February Brigade, undatiert, https://www.trackingterrorism.org/group/martyrs-17-february-brigade, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], .. 17 [Brigade der Märtyrer des 17. Februar, Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011, https://www.alanba.com.kw/ar/exclusive-reports/207555/27-06-2011- - - - - - - - /, abgerufen am 28.11.2019.). Zudem war sie Teil der libyschen Armee und wurde durch das Verteidigungsministerium finanziert und gelegentlich eingesetzt, um bewaffnete Zusammenstösse im Osten und Süden zu unterbinden. Sie war zuständig für die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung im Osten Libyens sowie in der Region Kufra im Süden (vgl. Landinfo et al., Libya: Militias, Tribes and Islamists, 19.12.2014, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Libya-Militias-Tribes-and-Islamists-19122014.pdf, abgerufen am 29.11.2019; Abd al-Karim Ahmad, Mohammad, [Libyen nach al-Qadhafi], 2018 (S. 22); British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 22.10.2019). Die Brigade war Teil des amerikanischen Sicherheitsdispositivs in Benghazi. Namentlich bezahlte die amerikanische Regierung die Brigade für den Botschaftsschutz (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-Qaida-Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013, https://www.newsmax.com/Newsfront/benghazi-consulate-protected-alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019.) Darüber hinaus betrieb die Brigade in Benghazi Einrichtungen, in welchen Personen verhört und gefoltert wurden (vgl. Amnesty International, Rule of law or rule of militias?, 05.07.2012, https://www.amnesty.org/en/documents/MDE19/012/2012/en/, abgerufen am 29.11.2019). Ihr werden Tötungen von politischen Gegnern sowie Entführungen nachgesagt (vgl. Redress Information & Analysis, Watch: Eastern Libya's top terrorist group, 17 February Brigade, routed by national army, 24.10.2014, https://www.redressonline.com/2014/10/watch-eastern-libyas-top-terrorist-group-17-february-brigade-routed-by-to-national-army/, abgerufen am 29.11.2019; Ammour, Laurence Aïda, La Libye en Fragments, in: Annuaire français des relations internationales, 14, 2013, abgerufen auf https://www.jfcconseilmed.fr/files/13-04---Ammour--La-Libye-en-fragments.pdf, abgerufen am 29.11.2019). Die Brigade gilt aufgrund des gemeinsamen islamistischen Hintergrunds als Verbündete der Ansar al-Sharia (Small Arms Survey (SAS), Capital of Militias: Tripoli's Armed Groups Capture the Libyan State, 06.2018, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/T-Briefing-Papers/SAS-SANA-BP-Tripoli-armedgroups.pdf, abgerufen am 29.11.2019.). Im Jahr 2012 schlossen sich mehrere Kämpfer der Brigade der Ansar al-Sharia an (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 29.11.2019.). Die Ansar al-Sharia und die «17 February Martyrs Brigade» schlossen sich sodann im Jahr 2014 mit zwei weiteren Milizen zum «Benghazi Revolutionaries Shura Council» zusammen (vgl. Wehrey, Frederic, The Burning Shores: Inside the Battle for the New Libya, 2018, S. 199). Der gemeinsame Feind dieser Gruppierungen ist General Khalifa Haftar und seine Libyan National Army (LNA; vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 29.11.2019). Zudem besteht eine ideologische Nähe zu al-Qaida (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-Qaida-Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013, https://www.newsmax.com/Newsfront/benghazi-consulate-protected-alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019). Zu beachten ist ferner, dass Einzelpersonen mit mehr als einer Miliz verbunden sein können. Zudem handelt es sich bei der «17 February Martyrs Brigade» um eine sogenannte «umbrella organization», welche aus verschiedenen Milizangehörigen mit unterschiedlichen Ideologien besteht, darunter auch Extremisten (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 29.11.2019.)
E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der «17 February Martyrs Brigade» und die für diese getätigten Aufgaben nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt die Mitgliedschaft und Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Miliz nicht in Frage. Es ist deshalb von folgendem Profil des Beschwerdeführers innerhalb der «17 February Martyrs Brigade» auszugehen: Er war von Anfang des Jahres 2011 bis Februar 2014 Mitglied dieser Brigade. Die Untereinheit, der er zugeteilt war, war für die (...), die (...) sowie die (...) zuständig. Er war nie in Kampfhandlungen involviert, andere Untereinheiten der Brigade hingegen schon. Da die Brigade keine Löhne mehr bezahlte und ihre Versprechen nicht einhielt (Beschaffen von Arbeitsplätzen), wollte der Beschwerdeführer offiziell aussteigen.
E. 7.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer mache lokal und regional begrenzte Verfolgungsmassnahmen geltend, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, namentlich nach Tripolis, entziehen könne, mithin verfüge er in Libyen über eine innerstaatliche Fluchtalternative und erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, von Unbekannten und Angehörigen seiner Brigade Drohanrufe erhalten zu haben, weil er sich von der Brigade entfernt habe und sich nicht bei den Gefechten von J._______ habe beteiligen wollen (vgl. SEM-Akten A19/20 F144 ff.). Nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Drohanrufe mehr erhalten (vgl. SEM-Akten A19/20 F155). Der letzte Anruf datiert er auf Juli 2014 (vgl. a.a.O. F156), mithin zwei Monate vor der Ausreise. Konkrete Probleme mit der von ihm genannten Gruppierung «Sahauat» verneinte der Beschwerdeführer explizit (vgl. a.a.O. F163). Er gab zwar an, von Angehörigen der Ansar al-Sharia auf der Strasse angesprochen worden zu sein, weshalb er nicht mitkämpfen wolle (vgl. SEM-Akte A23/16 F106). Konkret gegen ihn persönlich gerichtete Drohungen, die auf eine Gefährdung hindeuten würden, hat er nicht erwähnt. Den vorgebrachten Behelligungen in B._______ (Telefonanrufe, Ansprechen auf der Strasse) fehlt es demnach an der notwendigen Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass die Intensität dieser Behelligungen in B._______ objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend waren, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Eine asylrelevante Verfolgung lag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vor.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er werde bei einer Rückkehr nach Libyen im ganzen Land verfolgt, namentlich auch in Tripolis. Wie vorstehend dargelegt, weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die «17 February Martyrs Brigade» ein lediglich niederschwelliges Profil auf. Er hatte weder eine Führungsfunktion inne noch war er in irgendeiner Weise an Kampfhandlungen beteiligt (vgl. A19/20 F109, F126). Er war ein einfaches Mitglied, das (...), als (...) und für die (...) war (vgl. u.a. a.a.O. F98 ff., F123 sowie A23/16 F14, F25 ff., F42 ff.). Aufgrund dieser untergeordneten Funktion innerhalb der Brigade ist nicht ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse die Brigade, islamistische Milizen, wie unter anderem die Ansar al-Sharia oder weitere (verfeindete) Milizen am Beschwerdeführer haben sollten und er in ganz Libyen, namentlich auch in Tripolis, gefährdet sein soll. Der Einwand, er sei als ehemaliger Anhänger der «17 February Martyrs Brigade» im Visier von Milizen, überzeugt in Anbetracht seines niederschwelligen Profils nicht. Der Verweis auf die Verhaftung von verschiedenen Milizionären vermag ebenfalls keine Gefährdung darzulegen. Weder geht aus der Beschwerde hervor, welchen Hintergrund die verhafteten Personen hatten, noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern sein Profil mit diesen vergleichbar ist. Woher er wissen will, dass sich Milizenführer der «17 February Martyrs Brigade» in Tripolis aufhalten, wird - ohne auf deren konkreten Hintergrund Bezug zu nehmen - ebenfalls nicht näher substantiiert. Zudem sind zwischenzeitlich bereits fünf Jahre vergangen, seit er Libyen verlassen hat. Die «17 February Martyrs Brigade» existiert zum heutigen Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine «umbrella organization» handelte und die libyschen Milizen im Allgemeinen stetigen Veränderungen unterliegen (siehe dazu die unter E. 7.1 zitierte Quelle U.S. Department of State, Accountability Review Board (ARB) Report [Benghazi Report of December 19, 2012], 19.12.2012, https://2009-2017.state.gov/documents/organization/202446.pdf, abgerufen am 21.10.2019). Zur vom Beschwerdeführer erwähnten Namensliste (vgl. SEM-Akte A23/16 F9 f.) liegen keine näheren Informationen vor. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zwar an, die Armee von General Khalifa Haftar sei im Jahr 2014 in den Sitz der Brigade eingedrungen und habe alles mitgenommen. Ein Freund, der mit ihm in der gleichen Brigade tätig gewesen sei, habe ihm bestätigt, dass die Armee auch eine Namensliste mitgenommen habe (vgl. a.a.O. F109 ff.). Es gibt aber keine näheren Angaben dazu, in wessen Hände diese Liste gelangt sein soll, wo sich diese zurzeit befindet, sofern es sie noch gibt, und ob die Armee von General Khalifa Haftar diese zum heutigen Zeitpunkt in irgendeiner Weise verwendet, sind doch seit der Einnahme des Sitzes der Brigade fünf Jahre vergangen. Auch ist nicht bekannt, wie dieser Kollege in K._______ an diese Information gelangt sein soll. Es ist auch nicht erstellt, weshalb einer der Kollegen bei der Rückkehr nach Libyen verhaftet wurde (vgl. a.a.O. F109). Dass dies aufgrund der Namensliste geschehen sein soll, stellt lediglich eine Mutmassung dar, zumal keine weiteren Hintergrundinformationen zum Profil dieser Person vorliegen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17.Mai 2017 zutreffend festhielt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im ganzen Land von unterschiedlichen Brigaden und Milizen verfolgt, als überzeichnet zu erachten. Ebenso ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Gefährdung lediglich Mutmassungen sowie unbelegte Behauptungen darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten und aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgten Verfolgung hat. Konkrete Gefährdungsmomente hat er im Rahmen der Beschwerde sowie den beiden Schriftenwechsel nicht nennen können und lassen sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, genügt nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.
E. 7.5 Insgesamt ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen respektive glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2017 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Sicherheitslage in Libyen sei zwar in weiten Teilen als instabil und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______ sowie im Süden des Landes. Es stehe dem Beschwerdeführer aber offen, sich in einer anderen, stabileren Region Libyens niederzulassen, beispielsweise in Tripolis. Dort sei es zwar im Sommer 2014 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Die Gefechte hätten aber mit der Einnahme der Stadt durch die Misrata-Miliz geendet. Seither habe sich die Lage in Tripolis kontinuierlich verbessert, mithin könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gefahr gesprochen werden. Zudem lebten sowohl eine (...) als auch ein (...) des Beschwerdeführers in Tripolis. Diese könnten ihm beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine Ausbildung als (...) sowie mehrjährige Berufserfahrung in verschiedensten anderen Tätigkeitsbereichen. Es sei davon auszugehen, dass er sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren und sich in Tripolis oder einem anderen sicheren Landesteil niederzulassen.
E. 10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Tripolis nicht sicher. Als ehemaliges Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» sei er sowohl in Tripolis als auch in anderen Orten im Visier der Einheiten und Milizen. Es sei unhaltbar, ihn in einen Landesteil zurückzuschicken, der von einer völkerrechtlich nicht legitimierten Regierung geführt werde. Die Sicherheitslage in Tripolis und im Rest des Landes sei nicht sicher und mit den Verhältnissen in Afghanistan vergleichbar, weshalb eine analoge Praxis angewendet werden müsse. Es komme immer wieder zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen Milizen. Die Lage sei unübersichtlich und unsicher. Die Vorinstanz stütze sich auf einen veralteten Bericht. Zur (...) und dem (...) in Tripolis habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob sie sich noch dort befänden, mithin könne er nicht von ihnen unterstützt werden. Er habe nie in Tripolis oder der Umgebung gelebt. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
E. 10.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 führt die Vorinstanz aus, die Lage in Libyen sei zwar in weiten Teilen des Landes als instabil und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______ und im Süden des Landes. Auch in Tripolis komme es vereinzelt zu Zusammenstössen und lokalen, zeitlich begrenzten Gewaltausbrüchen. Die Lage in Tripolis sei aber als verhältnismässig ruhig zu beschreiben und das alltägliche Leben nehme einen normalen Verlauf. Trotz des vereinzelten Aufflammens von gewalttätigen Auseinandersetzungen könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Tripolis gesprochen werden.
E. 10.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer zur Lage in Tripolis fest, es sei zu Gefechten zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Dabei seien viele Menschen getötet worden. Die Gefechte seien gegen die Einheitsregierung gerichtet gewesen. Die Situation in Libyen und Tripolis könne auch unter der Einheitsregierung nicht als sicher und stabil betrachtet werden. Angesichts der neusten Gefechte sei fraglich, ob die Einheitsregierung die Vormachtstellung in Tripolis werde halten können.
E. 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 (als Referenzurteil publiziert) zur Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2).
E. 10.7 Weiter prüfte das Gericht im vorgenannten Referenzurteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
E. 10.7.1 Bezugnehmend auf das vorstehend aufgeführte Referenzurteil hielt die Vorinstanz im Rahmen der Duplik vom 7. Mai 2018 fest, beim Beschwerdeführer würden begünstigende Faktoren vorliegen. Er sei jung, gesund sowie ungebunden. Vor dem Hintergrund seiner guten schulischen Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung als (...), als (...) und als (...) sei davon auszugehen, dass er über ausgezeichnete berufliche Wiedereingliederungschancen verfüge. Er habe zwar nie länger in Tripolis gelebt. Dass er zu seiner (...) und seinem (...) keinen Kontakt mehr habe, werde nicht substantiiert. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt im Hinblick auf die Rückkehr wiederherzustellen. Weiter sei anzunehmen, dass sich über die letzten Jahre einige seiner Verwandten aus der Peripherie Tripolis im vergleichsweise sicheren Tripolis niedergelassen hätten. Aus seiner Replik gehe zudem hervor, dass er unterstützungswillige Kontakte in Tripolis habe, wolle er doch wissen, welche Milizenführer sich in der Stadt aufhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass die in Tripolis lebenden Bekannten und Verwandten ihn bei einer Rückkehr aufnehmen oder ihm zumindest vorübergehend Unterkunft gewähren oder eine solche organisieren und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen würden. Seine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie die ausgezeichneten Berufschancen würden das nicht besonders ausgedehnte Beziehungsnetz ausgleichen.
E. 10.7.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer in der Triplik entgegen, es würden keine begünstigenden Faktoren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils vorliegen. Es sei eine reine Mutmassung und eine unbelegte Behauptung, wenn die Vorinstanz ausführe, er könne innert kürzester Zeit eine gut bezahlte Anstellung finden. Die ökonomischen Bedingungen in Tripolis hätten sich massiv verschlechtert. Er habe nie in Tripolis gelebt. Entgegen der im Referenzurteil betroffenen Person habe er kein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Tripolis. Er habe keine Möglichkeit, seinen (...) oder seine (...) zu kontaktieren. Es sei eine blosse Annahme der Vorinstanz, die aus der Peripherie von Tripolis stammenden Verwandten hätten sich in Tripolis niedergelassen. Die Informationen zum Verbleib der erwähnten Milizenführer habe er von einem Nachbarn in B._______ erhalten, der diese kenne. Es sei eine reine Mutmassung, wenn die Vorinstanz unterstützungswillige Kontakte in Tripolis annehme. Er verfüge über kein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Tripolis. Auch die Ausbildung könne nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Er habe keine Wohnmöglichkeiten und keine Aussichten, innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden. Daran ändere auch seine gute Ausbildung und Berufserfahrung nichts. Bei einer Rückkehr gerate er in eine existentielle Notlage.
E. 10.8 Vorab ist festzustellen, dass gemäss der dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 10.6) ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ ausgeschlossen, mithin generell unzumutbar ist. Es ist somit bezüglich Tripolis zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich seit Ergehen des genannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts im März 2018 die Lage Libyen weiterhin fortlaufend verändert und als volatil zu bezeichnen ist. Namentlich hat die Libyan National Army (LNA) unter dem Kommando von General Khalifa Haftar Am 4. April 2019 eine Offensive auf Tripolis gestartet (vgl. United Nations Support Mission in Libya, Report of the Secretary-General, August 2019, https://undocs.org/en/S/2019/682, abgerufen am 23.11.2019 und Spiegel Online, Bürgerkrieg in Libyen, das unheilvolle Brummen der Drohnen, 23.11.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-buergerkrieg-mit-drohnen-und-flugzeugen-a-1297529.html, abgerufen am 29.11.2019). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, Geschwistern, einem Onkel und einer Tante gelebt hat (vgl. SEM-Akte A7/11 Ziff. 2.01; A19/20 F11 und F22 ff.). Gemäss seinen Angaben an der zweiten Anhörung leben abgesehen vom Onkel sowie einem Bruder, der pendelt, noch alle dort (vgl. SEM-Akte A23/16 F13). Mehrere Onkel wohnen in M._______ und eine Tante in N._______ (SEM-Akte A19/20 F36). In Tripolis hatte der Beschwerdeführer eine (...) und einen (...) (vgl. SEM-Akte A19/20 F34 und F112). Laut Beschwerdeschrift hat er zu diesen beiden keinen Kontakt mehr. Vor diesem Hintergrund kann, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht von einem vorhandenen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Tripolis ausgegangen werden. Die Vermutungen, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung eines solchen stützt, vermögen nicht zu überzeugen, zumal sich aus den von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen der BzP (Akte A7/11 Ziff. 1.08 und 3.01) nicht entnehmen lässt, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers in der Peripherie von Tripolis aufhalten respektive aufgehalten haben. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer erwähnte (...) und der (...) noch in Tripolis lebten und ein Kontakt bestünde, würde dies für die Annahme eines ausreichenden Beziehungsnetzes nicht genügen. Unklar ist auch, ob diese ihm überhaupt - wenn auch nur vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nie längere Zeit in Tripolis aufgehalten. Es ist zwar, wie von der Vorinstanz festgehalten, zutreffend, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dies vermag aber das fehlende familiäre respektive soziale Umfeld sowie die ungesicherte Wohnsituation in Tripolis nicht aufzuwiegen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht mit jener im aufgeführten Referenzurteil vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Tripolis in eine existentielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist zu verneinen.
E. 10.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10.10 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Insofern sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu prüfen.
E. 11 Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) überprüft. Der entsprechende Bericht vom 16. Januar 2017 (Akte A27/2) hat die Vorinstanz im N-Dossier gemäss Aktenverzeichnis als «Konsultation» aufgeführt und als interne Akte bezeichnet, mithin von der Akteneinsicht ausgenommen. Dem Beschwerdeführer ist dieses Dokument demnach nicht bekannt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelangte das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2019 im Zusammenhang mit einer allfälligen weiteren Überprüfung des Beschwerdeführers sowie der Offenlegung des Berichtes vom 16. Januar 2017 an den NDB. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 antwortete der Nachrichtendienst. Der Vollständigkeit halber sind dem Beschwerdeführer beide Berichte sowie die Anfrage des Gerichtes mit dem vorliegenden Urteil in anonymisierter Version zuzustellen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht tangiert, da im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Berichte des NDB abgestellt wurde. Die Vorinstanz ist indes darauf hinzuweisen, dass die Berichte des NDB nicht grundsätzlich als interne Akte zu qualifizieren und somit von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Sofern es sich um einen nicht-klassifizierten Bericht des NDB handelt, ist die Einsicht in die entsprechende Akte nicht grundsätzlich auszuschliessen, mithin ist nach Art. 26 VwVG vorzugehen (vgl. Urteile BVGer D-84/2011 vom 12. April 2011 E. 3.5.2 und D-4172/2018 vom 6. August 2018 Sachverhalts Bst. L und M).
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer indes mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge Rechtsanwalt Manuel Kägi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Der Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 24. Mai 2017 basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.- einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 197.70 geltend. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Für die Eingaben vom 5. September 2018 sowie 7. April 2019 ist zusätzlich eine Stunde einzuberechnen (5.4 Stunden in den Jahren 2018/19;11.6 Stunden im Jahr 2017). Die aufgeführten Auslagen von Fr. 7.- für Ausdruck Entwurf am 26. März 2017, Fr. 2.50 für Ausdruck Entwürfe am 30. Mai 2017 sowie Fr. 22.- für Ausdruck des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 am 23. April 2018 sind nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im Weiteren macht der Rechtsvertreter Auslagen von Fr. 20.- für Ausdrucke am 23. März 2017 (Anm.: Beginn Beschwerde; 40 Seiten), Fr. 96.- für Kopien/Ausdrucke am 26. März 2017 (Anm.: Beschwerde; 192 Seiten), Fr. 14.- für Kopien am 27. März 2017 (Anm.: 28 Seiten), Fr. 1.- für Kopien am 24. April 2017 (Anm.: Eingabe BVGer [Fürsorgebestätigung]; 2 Seiten), Fr. 4.50 für Kopien am 30. Mai 2017 (Anm.: Info an Klient; 9 Seiten) sowie Fr. 6.50 für Kopien am 24. Mai 2018 (Anm.: Verfassen Triplik; Info an Klienten; 13 Seiten) geltend. Dies ergibt im Total 284 verrechnete Seiten zu einem Betrag von Fr. 142.- (50 Rp. pro Seite). In der Honorarnote nicht enthalten sind die beiden nach deren Ausstellung eingereichten Eingaben im Umfang von zwölf Seiten. Aus der Honorarnote geht indes nicht hervor, wie sich die verrechneten Kopien im Umfang von fast 300 Seiten zusammensetzen, zumal die Eingaben am Gericht insgesamt rund 140 Seiten umfassten. Insofern sind vorliegend lediglich Kopien von 140 Seiten zu berücksichtigen, mithin Fr. 72.-. Hingegen ist zusätzlich ein Porto von Fr. 12.60 für die Eingaben vom 5. September 2018 sowie 7. April 2019 einzuberechnen (Total Porto: Fr. 36.80). Insgesamt ist demnach von einem zeitlichen Aufwand von total 17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 108.80 (Fr. 78.90 im Jahr 2017; Fr. 29.90 in den Jahren 2018/19) auszugehen. Dies ergibt ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) im Total Fr. 4'153.10 (Fr. 2'841.40 inkl. 8% MwSt. und Fr. 1'311.70 inkl. 7.7% MwSt.). Demnach hat die Vorinstanz infolge des hälftigen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'076.55 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Die weiteren Fr. 2'076.55 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) sind dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen; weitergehend wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.55 auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'076.55 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1841/2017 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Manuel Kägi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. November 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP), am 17. Juni 2015 die erste und am 16. Oktober 2015 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Eltern, seine vier Brüder, seine vier Schwestern und eine Tante würden in B._______ leben. Zudem habe er noch Onkel und Tanten in Libyen. Er habe in C._______ und B._______ insgesamt vier Jahre lang die Universität besucht, aber sein Studium an der Fakultät für (...) nicht abgeschlossen. Danach habe er eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für (...) in B._______ absolviert und im Jahr 20(...) abgeschlossen. Von 20(...) bis Mitte 20(...) habe er gelegentlich als (...) eines (...) sowie als (...) in B._______ gearbeitet. Eine Zeit lang sei er als (...) in einem (...) in D._______ tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, in Libyen habe es aufgrund des Krieges keine Arbeit und keine Sicherheit mehr gegeben. Von Beginn des Jahres 2011 bis Februar 2014 sei er Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» gewesen. Die Mehrheit der Angehörigen seien religiöse Fanatiker gewesen. B._______ sei zum damaligen Zeitpunkt vom Regime von Moammar Ghaddafi angegriffen worden. Alle jungen Männer hätten sich einer Miliz angeschlossen, so auch er, da es keine Arbeit gegeben habe und diese Miliz einen guten Lohn bezahlt habe. Als er der Brigade beigetreten sei, habe er zunächst circa (...) Tage lang ein Waffentraining absolviert. Die Brigade sei in verschiedene Untereinheiten (Fasil) aufgeteilt gewesen. Die Untereinheit, der er zugeteilt worden sei, sei für die (...) sowie die (...) zuständig gewesen (Fasil E._______, [...] bis [...] Personen). Er sei grundsätzlich in B._______ stationiert gewesen. Während ungefähr (...) Tagen sei er auch für (...) in F._______ eingeteilt gewesen. Zudem habe seine Untereinheit während (...) Tagen in der Region G._______ für (...) müssen, nachdem es dort zu Gefechten zwischen (...) gekommen sei. Er persönlich sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen, andere Untereinheiten hingegen schon. Als sie - die Angehörigen der Brigade - nach der Befreiung von H._______ eine grosse Geldsumme erhalten hätten, sei von ihnen im Gegenzug verlangt worden, einmal pro Woche in der Kaserne I._______ einer Unterschriftspflicht nachzukommen. Im zweiten Monat 2014 habe er die "17 February Martyrs Brigade" verlassen wollen, da diese keine Löhne mehr bezahlt und ihre Versprechen, wie beispielsweise Arbeitsstellen im Ölbereich, nicht eingehalten habe. Er sei nicht offiziell ausgestiegen, sondern nur noch einmal pro Woche hingegangen, um sich nach einer Arbeitsstelle zu erkundigen. Als die Gefechte in J._______ (Angriff General Khalifa Haftar auf B._______) angefangen hätten, seien Angehörige der Brigade auf ihn zugekommen und hätten ihn aufgefordert, zurückzukommen. Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht mitkämpfen wolle, aber das Geld genommen habe. Er habe sowohl von ihnen als auch von Unbekannten sechs bis sieben Telefonanrufe im Abstand von vier bis fünf Tagen erhalten. Manchmal seien die Anrufer höflich gewesen, manchmal hätten sie ihm gedroht. Nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Anrufe mehr erhalten. Der letzte Anruf sei Ende Juli 2014 gewesen. Weiter habe er das Haus nicht mehr ohne Angst verlassen können, da er nicht gewusst habe, wer Freund oder Feind sei. Er habe sowohl Angst vor den Angehörigen der «17 February Martyrs Brigade» als auch der Sahauat, einer Gruppe ehemaliger Armeeangehöriger von General Khalifa Haftar, und der Ansar al-Sharia gehabt. Er habe die Mitglieder der Sahauat nicht persönlich getroffen, aber wenn diese gewusst hätten, dass er bei der "17 February Martyrs Brigade" sei, hätten sie ihn getötet. Angehörige der Ansar al-Sharia hätten ihn jeweils auf der Strasse darauf angesprochen, weshalb er nicht mitkämpfe. Da er nicht habe mitmachen wollen, hätten diese gedacht, er sei für die Armee. Am Ende des achten oder Anfang des neunten Monats 2014 sei er für einen Tag nach Tripolis gegangen, um sich (...). Seinen Reisepass habe er dort gelassen. Danach sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Ende Oktober 2014 habe er Libyen ohne Visum verlassen. Von einem Freund, der sich in K._______ aufhalte, habe er nach der Ausreise erfahren, dass sich ihre Namen auf einer Liste der Armee von General Khalifa Haftar befänden. Dieser Freund habe ihm auch von einem Kollegen berichtet, der bei der Rückkehr nach Libyen von der Armee verhaftet worden sei. Bei einer Rückkehr werde er von der Armee verhaftet und zu seiner Beteiligung bei der «17 February Martyrs Brigade» befragt. Zudem werde die Brigade wissen wollen, warum er nicht mitgekämpft habe. Er würde sterben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Fahrausweis, Kopien seines Passes, seines Geburtsscheins sowie der Geburtsscheine der Eltern, ein Diplom des Instituts (...) und einen USB-Stick mit Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, setzte Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, stellte fest, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistandes zurückgekommen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Am 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Fürsorgebestätigung ein. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 30. Mai 2017 liess er diese dem Gericht zukommen. H. Die Instruktionsrichterin forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2018 unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme auf. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 7. Mai 2018 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik. Am 25. Mai 2018 ging diese beim Gericht ein. J. Am 5. September 2018 sowie 7. April 2019 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Medienberichte Stellung zu den aktuellen Entwicklungen in Tripolis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den beiden bei der Zumutbarkeit des Vollzugs genannten Zeitungsartikeln zur Sicherheitslage in Tripolis sowie zu einer Rückkehr nach Tripolis nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem habe die letzte Anhörung am 16. Oktober 2015 stattgefunden. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen von drei Befragungen Gelegenheit, seine wesentlichen Fluchtgründe darzulegen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan. Sofern er mit den Schlussfolgerungen und den entsprechenden Begründungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, betrifft dies die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge ist unbegründet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend. Indes substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Zudem zeigt die eingereichte Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich war. Die Rüge geht fehl. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Absolvieren des regulären Militärdienstes in Libyen nicht berücksichtigt. Als jetziger Gegner der Armee gelte er im ganzen Land als Verräter und werde deshalb von dieser verfolgt und bestraft. Zudem sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er in F._______ Angehörige des L._______ (...) und (...) habe. Er werde von dessen Anhängern ebenfalls verfolgt. Weiter sei im Sachverhalt nicht erwähnt, dass er sich vor Verfolgung durch die Ansar al-Sharia fürchte. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass (...), der auch bei der «17 February Martyrs Brigade» gewesen sei, verhaftet worden sei respektive über dessen Verbleib nichts bekannt sei. 4.3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ansar al-Sharia nicht explizit aufführte. Sie nahm jedoch Bezug auf die Gefährdung durch «Mitglieder anderer Milizen, etwa der Sahawat» und verneinte diese. Auch in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hat sie sich zur Gefährdung durch islamistische Milizen geäussert. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte die Ansar al-Sharia ausdrücklich aufgeführt, da der Beschwerdeführer diese auch explizit erwähnt hat. Dadurch liegt aber keine zur Kassation führende Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Was die Gefährdung durch Angehörige von L._______ betrifft, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, Bezug darauf genommen. Inwiefern das Absolvieren des obligatorischen Militärdienstes in Libyen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein soll, wird sodann weder in der Beschwerde substantiiert dargelegt noch ist Entsprechendes aus den Akten ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen nie erwähnt, in diesem Zusammenhang Nachteile erfahren zu haben oder er befürchte, solche zu erfahren. Inwiefern der verschwundene Verwandte schliesslich einen Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers haben soll, wird weder in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher dargelegt noch gehen entsprechende Hinweise aus den Akten hervor. Die Rüge erweist sich insgesamt als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate sowie Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Sämtliche Milizen, von denen sich der Beschwerdeführer fürchte, seien in lokal begrenzten Gebieten aktiv und übten nicht über das gesamte Heimatland die Kontrolle aus. Der Armee von General Khalifa Haftar sei es zwar gelungen, über weite Teile B._______ und den Osten des Landes Kontrolle zu erlangen, der Westen werde aber weiterhin von anderen Einheiten kontrolliert. Insbesondere in Tripolis hätten die von den Vereinten Nationen unterstützte Einheitsregierung sowie die auf deren Seite kämpfenden Milizen die Kontrolle ausbauen können. Der Beschwerdeführer mache somit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise Tripolis, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss seinen Aussagen lebe ein (...) dort. Ein Wegzug in einen anderen Landesteil sei ihm aufgrund der Aktenlage zuzumuten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Die beiden von der Vorinstanz genannten Zeitungsberichte seien veraltet und zeigten eine alles andere als klare, geordnete und sichere Situation in Tripolis auf. Viele Milizen und Einheiten mischten mit. Es komme zu unzähligen Machtkämpfen in der gesamten Stadt. Der Einfluss der von den Vereinten Nationen unterstützten Einheitsregierung sei gering. Die Lage in Libyen und Tripolis ändere sich fast täglich. Als ehemaliger Anhänger der «17 February Martyrs Brigade», welche heute der Ansar al-Sharia nahestehe, sei er im Visier der Einheiten und Milizen in Tripolis, die gegen die Armee von General Khalifa Haftar und die Ansar al-Sharia kämpften. Zudem seien die damaligen Rebellen, welche ihn zum Kämpfen hätten bewegen wollen, inzwischen in Tripolis und würden ihn wiedererkennen. Leute der alten Garde von L._______ seien Teil der Einheitsregierung. Er sei somit auch in Tripolis oder im restlichen Land nicht vor Verfolgung sicher, da er (...). Sodann seien in Tripolis im Oktober 2016 Angehörige des «Benghazi Revolutionaries Shoura Council» verhaftet worden, wozu auch die «17 February Martyrs Brigade» gehöre. Es existiere eine Namensliste von Angehörigen dieser Gruppierung. In Tripolis herrschten auch islamistische Milizen, vor denen er geflüchtet sei. Die Einheitsregierung und der Präsidialrat seien nicht fähig, die Probleme der Bürger zu lösen. Es gebe keine starke Regierung, die für eine stabile Lage in Tripolis sorgen könne. Verschiedene Unruhen zeigten auf, dass die Einheitsregierung keine Macht und keinen Einfluss habe. Unterschiedliche Milizen, vor allem auch islamistische, mit verschiedenen Interessen würden in Tripolis herrschen. 6.3 In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer von allen Seiten verfolgt und überall in Libyen aufgespürt sowie belangt würde, wirkten überzeichnet und konstruiert. Eine solch ausgedehnte Verfolgung wäre dann plausibel, wenn es sich bei ihm - entgegen seinen Angaben - um einen hochrangigen und weitum bekannten Milizionär handeln würde. Sein Profil habe er anlässlich der Anhörungen als unterschwellig dargestellt. Namentlich habe er ausgeführt, nie an Gefechten teilgenommen und keine wichtige Position innegehabt zu haben. Zudem habe er sich vor mehr als drei Jahren von seiner Brigade getrennt. Weshalb er als einfaches Mitglied Jahre später verfolgt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen, wonach (ehemalige) Mitglieder in Tripolis präsent seien, sei eine unsubstantiierte und nicht belegte Behauptung, die an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Weder die angebliche Präsenz von (ehemaligen) Mitgliedern der Brigade noch die Anwesenheit islamistischer Milizen sowie Angehöriger der alten Garde des ehemaligen Machthabers L._______ in Tripolis führten zum Schluss, dem Beschwerdeführer drohten in diesem Landesteil asylrelevante Nachteile. Er vermöge nicht darzulegen, weshalb die Konfliktparteien ihn zum heutigen Zeitpunkt gezielt verfolgen sollten. 6.4 In der Replik vom 30. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer der Vernehmlassung der Vorinstanz entgegen, er wisse inzwischen von (...) Milizenführern der «17 February Martyrs Brigade», die derzeit in Tripolis lebten. Einen davon habe er bereits anlässlich der zweiten Anhörung erwähnt. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse gegen die Armee kämpfen. Er schwebe in grosser Gefahr, da diese (...) Personen ihn erkennen und töten würden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer asylrelevanten Situation in B._______ erkannt. Dass sie in der Vernehmlassung nun ausführe, es liege keine gezielte Verfolgung vor respektive keine Asylrelevanz, sei widersprüchlich und somit willkürlich. Es gehe nicht an, wenn die Vorinstanz einen Beweis für den Aufenthalt der drei Milizenführer in Tripolis fordere, wenn sie doch wisse, dass die Beschaffung nicht möglich sei. Weiter spiele es keine Rolle, dass er bei der "17 February Martyrs Brigade" eine unterschwellige Position innegehabt habe. Er sei bei den entsprechenden Personen und Gruppierungen (seine Brigade, islamistische Milizen, Anhänger L._______) bekannt, die sich in Tripolis aufhalten würden. Er müsse bei einer Entdeckung mit gezielter Verfolgung rechnen. 6.5 In der Duplik vom 7. Mai 2018 ergänzt die Vorinstanz betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, die Situation in Libyen sei schnellen Veränderungen unterworfen. Die Zahl der in Libyen aktiven bewaffneten Gruppen sei über die Jahre stark angewachsen und werde heute auf rund 1'600 geschätzt. Die Fronten hätten sich über die vergangenen Jahre stetig verändert. Es sei zu einer zunehmenden Zersplitterung der gegnerischen Allianzen und regelmässigen Kämpfen zwischen Milizen gekommen, insbesondere auch in Tripolis. Die Situation habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers stark verändert. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl verschiedener Milizen und Kämpfern sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer rund vier Jahre nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr als ehemaliges Mitglied der "17 February Martyrs Brigade" identifiziert werden würde. Auch wenn sich sein Name auf einer Liste ehemaliger Kämpfer befinden sollte, handle es sich bei Tripolis um eine Millionenstadt, weshalb sein Auffinden anhand des Namens kaum möglich sein dürfte. Noch weniger plausibel scheine, dass seine ehemalige oder eine gegnerische Miliz zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse daran haben sollte, ihn zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine anhaltende Verfolgungsabsicht hindeuteten, seien seinen Aussagen und den Eingaben nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur Verfolgungssituation erschöpften sich zudem in blossen Mutmassungen und unsubstantiierten Behauptungen. Obwohl er in der Beschwerde und der Replik die Gelegenheit gehabt hätte, seine Behauptungen zu substantiieren, erkläre er weder, wie und von wem er genau erfahren haben wolle, dass sich verschiedene Milizenführer in Tripolis befänden, noch weshalb davon auszugehen sei, dass dies der Wahrheit entspreche. Ebenfalls vermöge er nicht überzeugend darzulegen, weshalb er trotz seiner untergeordneten Rolle bei den entsprechenden Personen und Gruppen nicht nur persönlich bekannt sein solle, sondern diese bis heute ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. 6.6 In der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, im Februar 2018 seien in Tripolis acht Mitglieder der Rebellen von B._______ verhaftet worden. Verfeindete Milizen hätten die Stadt aufgeteilt und übten die Kontrolle über den jeweiligen Teil aus. Es sei zu befürchten, dass er heute noch erkannt und verhaftet werden könnte. Wie aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 hervorgehe, bestehe kein staatlicher Schutz. Das Gericht halte fest, zahlreiche Milizen strömten nach Tripolis. Es sei insofern keine Mutmassung, wenn er geltend mache, Personen, die ihn identifizieren und verhaften könnten, hielten sich in Tripolis auf. Der Flughafen sowie Grenzübergänge seien in den Händen von Milizen, welche die Passagierlisten respektive die Papiere der Einreisenden prüften. Anhand von Listen könnten sie ihn identifizieren. Er stamme aus B._______. Dies alleine genüge für die Befürchtung, unter Verdacht zu stehen und inhaftiert zu werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» gewesen zu sein. Bei dieser Brigade handelt es sich, um eine islamistische Miliz, die im Rahmen der libyschen Revolution 2011 gekämpft hat (Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs of 17 February Brigade, undatiert, , abgerufen am 28.11.2019.). Gemäss ihren eigenen Angaben hatte diese Brigade zwischen 1500 und 3500 Mitglieder (vgl. Atlantic Council, Libya's Faustian Bargains: Breaking the Appeasement Cycle, 05.2014, https://www.atlanticcouncil.org/images/publications/Libyas_Faustian_Bargains.pdf, abgerufen am 28.11.2019). Die Brigade teilte sich je nach Quelle in zwölf oder 13 Abteilungen auf (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 28.11.2019; Huffington Post, Libia, italiani in fuga. Fonti diplomatiche "Paese allo sbando, lo Stato non c'è più. Nessuno può ritenersi al sicuro", 15.02.2015, https://www.huffingtonpost.it/2015/02/15/libia-italiani-fuga_n_6687076.html, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], . 17 [Brigade der Märtyrer des 17. Februar... Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011, https://www.alanba.com.kw/ar/exclusive-reports/207555/27-06-2011- - - - - - - - /, abgerufen am 28.11.2019). Die Brigade war im östlichen und südlichen Teil Libyens aktiv und zu ihrem Aufgabengebiet gehörten Personenschutz, Bewachung, Aufklärung sowie Fronteinsätze (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 28.11.2019; Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs of 17 February Brigade, undatiert, https://www.trackingterrorism.org/group/martyrs-17-february-brigade, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], .. 17 [Brigade der Märtyrer des 17. Februar, Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011, https://www.alanba.com.kw/ar/exclusive-reports/207555/27-06-2011- - - - - - - - /, abgerufen am 28.11.2019.). Zudem war sie Teil der libyschen Armee und wurde durch das Verteidigungsministerium finanziert und gelegentlich eingesetzt, um bewaffnete Zusammenstösse im Osten und Süden zu unterbinden. Sie war zuständig für die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung im Osten Libyens sowie in der Region Kufra im Süden (vgl. Landinfo et al., Libya: Militias, Tribes and Islamists, 19.12.2014, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Libya-Militias-Tribes-and-Islamists-19122014.pdf, abgerufen am 29.11.2019; Abd al-Karim Ahmad, Mohammad, [Libyen nach al-Qadhafi], 2018 (S. 22); British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 22.10.2019). Die Brigade war Teil des amerikanischen Sicherheitsdispositivs in Benghazi. Namentlich bezahlte die amerikanische Regierung die Brigade für den Botschaftsschutz (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-Qaida-Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013, https://www.newsmax.com/Newsfront/benghazi-consulate-protected-alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019.) Darüber hinaus betrieb die Brigade in Benghazi Einrichtungen, in welchen Personen verhört und gefoltert wurden (vgl. Amnesty International, Rule of law or rule of militias?, 05.07.2012, https://www.amnesty.org/en/documents/MDE19/012/2012/en/, abgerufen am 29.11.2019). Ihr werden Tötungen von politischen Gegnern sowie Entführungen nachgesagt (vgl. Redress Information & Analysis, Watch: Eastern Libya's top terrorist group, 17 February Brigade, routed by national army, 24.10.2014, https://www.redressonline.com/2014/10/watch-eastern-libyas-top-terrorist-group-17-february-brigade-routed-by-to-national-army/, abgerufen am 29.11.2019; Ammour, Laurence Aïda, La Libye en Fragments, in: Annuaire français des relations internationales, 14, 2013, abgerufen auf https://www.jfcconseilmed.fr/files/13-04---Ammour--La-Libye-en-fragments.pdf, abgerufen am 29.11.2019). Die Brigade gilt aufgrund des gemeinsamen islamistischen Hintergrunds als Verbündete der Ansar al-Sharia (Small Arms Survey (SAS), Capital of Militias: Tripoli's Armed Groups Capture the Libyan State, 06.2018, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/T-Briefing-Papers/SAS-SANA-BP-Tripoli-armedgroups.pdf, abgerufen am 29.11.2019.). Im Jahr 2012 schlossen sich mehrere Kämpfer der Brigade der Ansar al-Sharia an (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 29.11.2019.). Die Ansar al-Sharia und die «17 February Martyrs Brigade» schlossen sich sodann im Jahr 2014 mit zwei weiteren Milizen zum «Benghazi Revolutionaries Shura Council» zusammen (vgl. Wehrey, Frederic, The Burning Shores: Inside the Battle for the New Libya, 2018, S. 199). Der gemeinsame Feind dieser Gruppierungen ist General Khalifa Haftar und seine Libyan National Army (LNA; vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017, https://www.wilsoncenter.org/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 29.11.2019). Zudem besteht eine ideologische Nähe zu al-Qaida (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-Qaida-Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013, https://www.newsmax.com/Newsfront/benghazi-consulate-protected-alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019). Zu beachten ist ferner, dass Einzelpersonen mit mehr als einer Miliz verbunden sein können. Zudem handelt es sich bei der «17 February Martyrs Brigade» um eine sogenannte «umbrella organization», welche aus verschiedenen Milizangehörigen mit unterschiedlichen Ideologien besteht, darunter auch Extremisten (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Osten Libyens], 26.09.2012, https://www.bbc.com/arabic/middleeast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 29.11.2019.) 7.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der «17 February Martyrs Brigade» und die für diese getätigten Aufgaben nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt die Mitgliedschaft und Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Miliz nicht in Frage. Es ist deshalb von folgendem Profil des Beschwerdeführers innerhalb der «17 February Martyrs Brigade» auszugehen: Er war von Anfang des Jahres 2011 bis Februar 2014 Mitglied dieser Brigade. Die Untereinheit, der er zugeteilt war, war für die (...), die (...) sowie die (...) zuständig. Er war nie in Kampfhandlungen involviert, andere Untereinheiten der Brigade hingegen schon. Da die Brigade keine Löhne mehr bezahlte und ihre Versprechen nicht einhielt (Beschaffen von Arbeitsplätzen), wollte der Beschwerdeführer offiziell aussteigen. 7.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer mache lokal und regional begrenzte Verfolgungsmassnahmen geltend, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, namentlich nach Tripolis, entziehen könne, mithin verfüge er in Libyen über eine innerstaatliche Fluchtalternative und erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, von Unbekannten und Angehörigen seiner Brigade Drohanrufe erhalten zu haben, weil er sich von der Brigade entfernt habe und sich nicht bei den Gefechten von J._______ habe beteiligen wollen (vgl. SEM-Akten A19/20 F144 ff.). Nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Drohanrufe mehr erhalten (vgl. SEM-Akten A19/20 F155). Der letzte Anruf datiert er auf Juli 2014 (vgl. a.a.O. F156), mithin zwei Monate vor der Ausreise. Konkrete Probleme mit der von ihm genannten Gruppierung «Sahauat» verneinte der Beschwerdeführer explizit (vgl. a.a.O. F163). Er gab zwar an, von Angehörigen der Ansar al-Sharia auf der Strasse angesprochen worden zu sein, weshalb er nicht mitkämpfen wolle (vgl. SEM-Akte A23/16 F106). Konkret gegen ihn persönlich gerichtete Drohungen, die auf eine Gefährdung hindeuten würden, hat er nicht erwähnt. Den vorgebrachten Behelligungen in B._______ (Telefonanrufe, Ansprechen auf der Strasse) fehlt es demnach an der notwendigen Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass die Intensität dieser Behelligungen in B._______ objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend waren, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Eine asylrelevante Verfolgung lag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er werde bei einer Rückkehr nach Libyen im ganzen Land verfolgt, namentlich auch in Tripolis. Wie vorstehend dargelegt, weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die «17 February Martyrs Brigade» ein lediglich niederschwelliges Profil auf. Er hatte weder eine Führungsfunktion inne noch war er in irgendeiner Weise an Kampfhandlungen beteiligt (vgl. A19/20 F109, F126). Er war ein einfaches Mitglied, das (...), als (...) und für die (...) war (vgl. u.a. a.a.O. F98 ff., F123 sowie A23/16 F14, F25 ff., F42 ff.). Aufgrund dieser untergeordneten Funktion innerhalb der Brigade ist nicht ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse die Brigade, islamistische Milizen, wie unter anderem die Ansar al-Sharia oder weitere (verfeindete) Milizen am Beschwerdeführer haben sollten und er in ganz Libyen, namentlich auch in Tripolis, gefährdet sein soll. Der Einwand, er sei als ehemaliger Anhänger der «17 February Martyrs Brigade» im Visier von Milizen, überzeugt in Anbetracht seines niederschwelligen Profils nicht. Der Verweis auf die Verhaftung von verschiedenen Milizionären vermag ebenfalls keine Gefährdung darzulegen. Weder geht aus der Beschwerde hervor, welchen Hintergrund die verhafteten Personen hatten, noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern sein Profil mit diesen vergleichbar ist. Woher er wissen will, dass sich Milizenführer der «17 February Martyrs Brigade» in Tripolis aufhalten, wird - ohne auf deren konkreten Hintergrund Bezug zu nehmen - ebenfalls nicht näher substantiiert. Zudem sind zwischenzeitlich bereits fünf Jahre vergangen, seit er Libyen verlassen hat. Die «17 February Martyrs Brigade» existiert zum heutigen Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine «umbrella organization» handelte und die libyschen Milizen im Allgemeinen stetigen Veränderungen unterliegen (siehe dazu die unter E. 7.1 zitierte Quelle U.S. Department of State, Accountability Review Board (ARB) Report [Benghazi Report of December 19, 2012], 19.12.2012, https://2009-2017.state.gov/documents/organization/202446.pdf, abgerufen am 21.10.2019). Zur vom Beschwerdeführer erwähnten Namensliste (vgl. SEM-Akte A23/16 F9 f.) liegen keine näheren Informationen vor. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zwar an, die Armee von General Khalifa Haftar sei im Jahr 2014 in den Sitz der Brigade eingedrungen und habe alles mitgenommen. Ein Freund, der mit ihm in der gleichen Brigade tätig gewesen sei, habe ihm bestätigt, dass die Armee auch eine Namensliste mitgenommen habe (vgl. a.a.O. F109 ff.). Es gibt aber keine näheren Angaben dazu, in wessen Hände diese Liste gelangt sein soll, wo sich diese zurzeit befindet, sofern es sie noch gibt, und ob die Armee von General Khalifa Haftar diese zum heutigen Zeitpunkt in irgendeiner Weise verwendet, sind doch seit der Einnahme des Sitzes der Brigade fünf Jahre vergangen. Auch ist nicht bekannt, wie dieser Kollege in K._______ an diese Information gelangt sein soll. Es ist auch nicht erstellt, weshalb einer der Kollegen bei der Rückkehr nach Libyen verhaftet wurde (vgl. a.a.O. F109). Dass dies aufgrund der Namensliste geschehen sein soll, stellt lediglich eine Mutmassung dar, zumal keine weiteren Hintergrundinformationen zum Profil dieser Person vorliegen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17.Mai 2017 zutreffend festhielt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im ganzen Land von unterschiedlichen Brigaden und Milizen verfolgt, als überzeichnet zu erachten. Ebenso ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Gefährdung lediglich Mutmassungen sowie unbelegte Behauptungen darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten und aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgten Verfolgung hat. Konkrete Gefährdungsmomente hat er im Rahmen der Beschwerde sowie den beiden Schriftenwechsel nicht nennen können und lassen sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, genügt nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. 7.5 Insgesamt ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen respektive glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2017 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Sicherheitslage in Libyen sei zwar in weiten Teilen als instabil und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______ sowie im Süden des Landes. Es stehe dem Beschwerdeführer aber offen, sich in einer anderen, stabileren Region Libyens niederzulassen, beispielsweise in Tripolis. Dort sei es zwar im Sommer 2014 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Die Gefechte hätten aber mit der Einnahme der Stadt durch die Misrata-Miliz geendet. Seither habe sich die Lage in Tripolis kontinuierlich verbessert, mithin könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gefahr gesprochen werden. Zudem lebten sowohl eine (...) als auch ein (...) des Beschwerdeführers in Tripolis. Diese könnten ihm beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine Ausbildung als (...) sowie mehrjährige Berufserfahrung in verschiedensten anderen Tätigkeitsbereichen. Es sei davon auszugehen, dass er sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren und sich in Tripolis oder einem anderen sicheren Landesteil niederzulassen. 10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Tripolis nicht sicher. Als ehemaliges Mitglied der «17 February Martyrs Brigade» sei er sowohl in Tripolis als auch in anderen Orten im Visier der Einheiten und Milizen. Es sei unhaltbar, ihn in einen Landesteil zurückzuschicken, der von einer völkerrechtlich nicht legitimierten Regierung geführt werde. Die Sicherheitslage in Tripolis und im Rest des Landes sei nicht sicher und mit den Verhältnissen in Afghanistan vergleichbar, weshalb eine analoge Praxis angewendet werden müsse. Es komme immer wieder zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen Milizen. Die Lage sei unübersichtlich und unsicher. Die Vorinstanz stütze sich auf einen veralteten Bericht. Zur (...) und dem (...) in Tripolis habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob sie sich noch dort befänden, mithin könne er nicht von ihnen unterstützt werden. Er habe nie in Tripolis oder der Umgebung gelebt. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. 10.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 führt die Vorinstanz aus, die Lage in Libyen sei zwar in weiten Teilen des Landes als instabil und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______ und im Süden des Landes. Auch in Tripolis komme es vereinzelt zu Zusammenstössen und lokalen, zeitlich begrenzten Gewaltausbrüchen. Die Lage in Tripolis sei aber als verhältnismässig ruhig zu beschreiben und das alltägliche Leben nehme einen normalen Verlauf. Trotz des vereinzelten Aufflammens von gewalttätigen Auseinandersetzungen könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Tripolis gesprochen werden. 10.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer zur Lage in Tripolis fest, es sei zu Gefechten zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Dabei seien viele Menschen getötet worden. Die Gefechte seien gegen die Einheitsregierung gerichtet gewesen. Die Situation in Libyen und Tripolis könne auch unter der Einheitsregierung nicht als sicher und stabil betrachtet werden. Angesichts der neusten Gefechte sei fraglich, ob die Einheitsregierung die Vormachtstellung in Tripolis werde halten können. 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 (als Referenzurteil publiziert) zur Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). 10.7 Weiter prüfte das Gericht im vorgenannten Referenzurteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3). 10.7.1 Bezugnehmend auf das vorstehend aufgeführte Referenzurteil hielt die Vorinstanz im Rahmen der Duplik vom 7. Mai 2018 fest, beim Beschwerdeführer würden begünstigende Faktoren vorliegen. Er sei jung, gesund sowie ungebunden. Vor dem Hintergrund seiner guten schulischen Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung als (...), als (...) und als (...) sei davon auszugehen, dass er über ausgezeichnete berufliche Wiedereingliederungschancen verfüge. Er habe zwar nie länger in Tripolis gelebt. Dass er zu seiner (...) und seinem (...) keinen Kontakt mehr habe, werde nicht substantiiert. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt im Hinblick auf die Rückkehr wiederherzustellen. Weiter sei anzunehmen, dass sich über die letzten Jahre einige seiner Verwandten aus der Peripherie Tripolis im vergleichsweise sicheren Tripolis niedergelassen hätten. Aus seiner Replik gehe zudem hervor, dass er unterstützungswillige Kontakte in Tripolis habe, wolle er doch wissen, welche Milizenführer sich in der Stadt aufhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass die in Tripolis lebenden Bekannten und Verwandten ihn bei einer Rückkehr aufnehmen oder ihm zumindest vorübergehend Unterkunft gewähren oder eine solche organisieren und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen würden. Seine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie die ausgezeichneten Berufschancen würden das nicht besonders ausgedehnte Beziehungsnetz ausgleichen. 10.7.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer in der Triplik entgegen, es würden keine begünstigenden Faktoren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils vorliegen. Es sei eine reine Mutmassung und eine unbelegte Behauptung, wenn die Vorinstanz ausführe, er könne innert kürzester Zeit eine gut bezahlte Anstellung finden. Die ökonomischen Bedingungen in Tripolis hätten sich massiv verschlechtert. Er habe nie in Tripolis gelebt. Entgegen der im Referenzurteil betroffenen Person habe er kein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Tripolis. Er habe keine Möglichkeit, seinen (...) oder seine (...) zu kontaktieren. Es sei eine blosse Annahme der Vorinstanz, die aus der Peripherie von Tripolis stammenden Verwandten hätten sich in Tripolis niedergelassen. Die Informationen zum Verbleib der erwähnten Milizenführer habe er von einem Nachbarn in B._______ erhalten, der diese kenne. Es sei eine reine Mutmassung, wenn die Vorinstanz unterstützungswillige Kontakte in Tripolis annehme. Er verfüge über kein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Tripolis. Auch die Ausbildung könne nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Er habe keine Wohnmöglichkeiten und keine Aussichten, innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden. Daran ändere auch seine gute Ausbildung und Berufserfahrung nichts. Bei einer Rückkehr gerate er in eine existentielle Notlage. 10.8 Vorab ist festzustellen, dass gemäss der dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 10.6) ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ ausgeschlossen, mithin generell unzumutbar ist. Es ist somit bezüglich Tripolis zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich seit Ergehen des genannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts im März 2018 die Lage Libyen weiterhin fortlaufend verändert und als volatil zu bezeichnen ist. Namentlich hat die Libyan National Army (LNA) unter dem Kommando von General Khalifa Haftar Am 4. April 2019 eine Offensive auf Tripolis gestartet (vgl. United Nations Support Mission in Libya, Report of the Secretary-General, August 2019, https://undocs.org/en/S/2019/682, abgerufen am 23.11.2019 und Spiegel Online, Bürgerkrieg in Libyen, das unheilvolle Brummen der Drohnen, 23.11.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-buergerkrieg-mit-drohnen-und-flugzeugen-a-1297529.html, abgerufen am 29.11.2019). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, Geschwistern, einem Onkel und einer Tante gelebt hat (vgl. SEM-Akte A7/11 Ziff. 2.01; A19/20 F11 und F22 ff.). Gemäss seinen Angaben an der zweiten Anhörung leben abgesehen vom Onkel sowie einem Bruder, der pendelt, noch alle dort (vgl. SEM-Akte A23/16 F13). Mehrere Onkel wohnen in M._______ und eine Tante in N._______ (SEM-Akte A19/20 F36). In Tripolis hatte der Beschwerdeführer eine (...) und einen (...) (vgl. SEM-Akte A19/20 F34 und F112). Laut Beschwerdeschrift hat er zu diesen beiden keinen Kontakt mehr. Vor diesem Hintergrund kann, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht von einem vorhandenen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Tripolis ausgegangen werden. Die Vermutungen, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung eines solchen stützt, vermögen nicht zu überzeugen, zumal sich aus den von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen der BzP (Akte A7/11 Ziff. 1.08 und 3.01) nicht entnehmen lässt, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers in der Peripherie von Tripolis aufhalten respektive aufgehalten haben. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer erwähnte (...) und der (...) noch in Tripolis lebten und ein Kontakt bestünde, würde dies für die Annahme eines ausreichenden Beziehungsnetzes nicht genügen. Unklar ist auch, ob diese ihm überhaupt - wenn auch nur vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nie längere Zeit in Tripolis aufgehalten. Es ist zwar, wie von der Vorinstanz festgehalten, zutreffend, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dies vermag aber das fehlende familiäre respektive soziale Umfeld sowie die ungesicherte Wohnsituation in Tripolis nicht aufzuwiegen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht mit jener im aufgeführten Referenzurteil vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Tripolis in eine existentielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist zu verneinen. 10.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10.10 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Insofern sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu prüfen.
11. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) überprüft. Der entsprechende Bericht vom 16. Januar 2017 (Akte A27/2) hat die Vorinstanz im N-Dossier gemäss Aktenverzeichnis als «Konsultation» aufgeführt und als interne Akte bezeichnet, mithin von der Akteneinsicht ausgenommen. Dem Beschwerdeführer ist dieses Dokument demnach nicht bekannt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelangte das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2019 im Zusammenhang mit einer allfälligen weiteren Überprüfung des Beschwerdeführers sowie der Offenlegung des Berichtes vom 16. Januar 2017 an den NDB. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 antwortete der Nachrichtendienst. Der Vollständigkeit halber sind dem Beschwerdeführer beide Berichte sowie die Anfrage des Gerichtes mit dem vorliegenden Urteil in anonymisierter Version zuzustellen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht tangiert, da im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Berichte des NDB abgestellt wurde. Die Vorinstanz ist indes darauf hinzuweisen, dass die Berichte des NDB nicht grundsätzlich als interne Akte zu qualifizieren und somit von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Sofern es sich um einen nicht-klassifizierten Bericht des NDB handelt, ist die Einsicht in die entsprechende Akte nicht grundsätzlich auszuschliessen, mithin ist nach Art. 26 VwVG vorzugehen (vgl. Urteile BVGer D-84/2011 vom 12. April 2011 E. 3.5.2 und D-4172/2018 vom 6. August 2018 Sachverhalts Bst. L und M). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer indes mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge Rechtsanwalt Manuel Kägi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Der Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 24. Mai 2017 basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.- einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 197.70 geltend. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Für die Eingaben vom 5. September 2018 sowie 7. April 2019 ist zusätzlich eine Stunde einzuberechnen (5.4 Stunden in den Jahren 2018/19;11.6 Stunden im Jahr 2017). Die aufgeführten Auslagen von Fr. 7.- für Ausdruck Entwurf am 26. März 2017, Fr. 2.50 für Ausdruck Entwürfe am 30. Mai 2017 sowie Fr. 22.- für Ausdruck des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 am 23. April 2018 sind nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im Weiteren macht der Rechtsvertreter Auslagen von Fr. 20.- für Ausdrucke am 23. März 2017 (Anm.: Beginn Beschwerde; 40 Seiten), Fr. 96.- für Kopien/Ausdrucke am 26. März 2017 (Anm.: Beschwerde; 192 Seiten), Fr. 14.- für Kopien am 27. März 2017 (Anm.: 28 Seiten), Fr. 1.- für Kopien am 24. April 2017 (Anm.: Eingabe BVGer [Fürsorgebestätigung]; 2 Seiten), Fr. 4.50 für Kopien am 30. Mai 2017 (Anm.: Info an Klient; 9 Seiten) sowie Fr. 6.50 für Kopien am 24. Mai 2018 (Anm.: Verfassen Triplik; Info an Klienten; 13 Seiten) geltend. Dies ergibt im Total 284 verrechnete Seiten zu einem Betrag von Fr. 142.- (50 Rp. pro Seite). In der Honorarnote nicht enthalten sind die beiden nach deren Ausstellung eingereichten Eingaben im Umfang von zwölf Seiten. Aus der Honorarnote geht indes nicht hervor, wie sich die verrechneten Kopien im Umfang von fast 300 Seiten zusammensetzen, zumal die Eingaben am Gericht insgesamt rund 140 Seiten umfassten. Insofern sind vorliegend lediglich Kopien von 140 Seiten zu berücksichtigen, mithin Fr. 72.-. Hingegen ist zusätzlich ein Porto von Fr. 12.60 für die Eingaben vom 5. September 2018 sowie 7. April 2019 einzuberechnen (Total Porto: Fr. 36.80). Insgesamt ist demnach von einem zeitlichen Aufwand von total 17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 108.80 (Fr. 78.90 im Jahr 2017; Fr. 29.90 in den Jahren 2018/19) auszugehen. Dies ergibt ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) im Total Fr. 4'153.10 (Fr. 2'841.40 inkl. 8% MwSt. und Fr. 1'311.70 inkl. 7.7% MwSt.). Demnach hat die Vorinstanz infolge des hälftigen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'076.55 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Die weiteren Fr. 2'076.55 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) sind dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen; weitergehend wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.55 auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'076.55 ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef