Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2015. Am 15. Juni 2015 sei er nach Italien gelangt, wo er gegen seinen Willen am 17. Juni 2015 ein Asylgesuch habe einreichen müssen. Einige Tage später sei er nach Deutschland gereist und habe dort am 7. Juli 2015 um Asyl nachgesucht. Am 29. Dezember 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt. A.b Am 28. Januar 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Araber und stamme aus B._______, C._______. Er habe die (...) Klasse der Mittelstufe abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 20(...) bis 20(...) habe er als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern nach Tripolis gezogen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Aktuell herrsche in seiner Heimatregion allerdings kein Krieg mehr, weshalb er sein Asylgesuch zurückziehen und in seine Heimat zurückkehren wolle. Er sei in die Schweiz gereist, um Rückkehrhilfe zu beantragen. B. Ab dem 6. März 2016 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Am 7. Mai 2016 meldete er sich beim Empfangs- und Verfahrenszentrum. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 führte er aus, er habe das libysche Konsulat in D._______ aufgesucht, da er nach Libyen habe zurückkehren wollen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er müsse das Flugticket nach Libyen selber bezahlen. Da weder er noch seine Familie dazu in der Lage seien, sei er wieder in die Schweiz gereist. C. Am 23. Mai 2016 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Am 23. Juni 2016 widerrief er seine Rückzugserklärung. Als Begründung gab er an, die Sicherheitslage in seinem Heimatort habe sich massiv verschlechtert. In der Folge sistierte das SEM die Umsetzung der Rückzugserklärung. D. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, von 20(...) bis 20(...) habe er die (...) besucht. Danach habe er ein Jahr lang als (...) in B._______ gearbeitet, bevor er nach E._______ versetzt worden sei, wo er temporär beim militärischen (...) Hilfe geleistet habe. Er sei an einem Einsatz gegen die F._______ beteiligt gewesen. Danach habe er bis im Jahr 2010, als Gaddafi gestürzt worden sei, wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als (...) ausgeübt. Zuletzt sei er (...) gewesen und habe zirka (...) Personen unter sich gehabt. Nach dem Sturz Gaddafis respektive im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der F._______ verfolgt worden. Dies sei auf seinen Einsatz gegen die F._______ während seiner Zeit beim militärischen (...) zurückzuführen. Im Jahr 2012 seien zwei Soldaten, mit welchen er zusammengearbeitet habe, erschossen worden. Er habe gewusst, dass er auch bald an die Reihe kommen würde. Als er im Mai 2012 mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden. In der Folge sei es zu drei oder vier weiteren solchen Angriffen gekommen. Nach und nach seien die Mitglieder, die damals am Einsatz gegen die F._______ beteiligt gewesen seien, eliminiert worden. Aus Angst habe er sich in den folgenden Jahren versteckt und habe sich in B._______ und Tripolis aufgehalten. Zuletzt habe er ein Jahr lang in Tripolis bei einer Firma als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern einen Drohbrief erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes, seine Identitätskarte im Original, seinen Führerausweis, eine (...)erlaubnis, Dokumente aus Deutschland, eine Kopie eines Abschlusszeugnisses der (...) und Kopien eines Zivilregisterauszuges des Vaters ein. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel gab er diverse Zeitungsartikel zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 19. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 26. November 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. J. Mit auf den 12. November 2019 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2019) reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der (...) von 20(...), einen Militärausweis, eine (...)nummer und ein Foto von sich in Militärbekleidung - alles in Kopie - ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Hintergründe seiner vorgebrachten Verfolgung noch die erste konkrete Bedrohungssituation gehaltvoll und nachvollziehbar darzulegen. Seine Aussagen hätten sich trotz mehrmaligem Nachfragen auf rudimentäre, undifferenzierte und rein hypothetische Angaben beschränkt. Realkennzeichen würden in seinen Schilderungen gänzlich fehlen. Er habe nicht überzeugend darlegen können, was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, Libyen erst im Juni 2015 und nicht bereits im Jahr 2012 verlassen zu haben, zumal er geltend gemacht habe, bereits im Jahr 2012 verfolgt worden zu sein. Überdies bleibe unverständlich, weshalb er in der BzP angegeben habe, sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen zu haben, während dem er anlässlich der Anhörung eine Verfolgung durch die F._______ geltend gemacht habe. Sein Erklärungsversuch, wonach er die Verfolgung in der BzP nicht erwähnt habe, da er seine Familie nicht habe gefährden wollen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den nachgeschobenen Gründen um seine Kernvorbringen handle. Er sei während des Verfahrens mehrfach auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden, wie unter anderem die Schweigepflicht der hiesigen Behörden und seine Mitwirkungspflicht. Das eingereichte Abschlusszeugnis der (...), welches lediglich belege, dass er diese absolviert habe, ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst sinngemäss die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne sein, dass er an einer physischen oder psychischen Krankheit leide, welche die Konzentration oder das Gedächtnis beeinflusse. Er leide an Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Diese Symptome könnten eine Erklärung für sein Aussageverhalten sein, allerdings würden keine medizinischen Berichte vorliegen. Weiter hält er an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seit dem Sturz Gaddafis herrsche in Libyen ein Bürgerkrieg und es sei plausibel, dass die F._______ jene Personen verfolgen würde, die mit dem vorherigen Regime zusammengearbeitet hätten.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand geantwortet, es gehe ihm gut und er sei gesund. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Erkrankung zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Medienmitteilungen zur Lage in Tripolis seien sodann nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in der Verfügung in Frage zu stellen.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne sein, dass er an einer Krankheit leide, welche sein Aussageverhalten beeinflusse, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeugnis eingereicht hat, welches eine allfällige Erkrankung belegen würde. Sodann lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Befragungen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende Person noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht zu erkennen.
E. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, rudimentär, ohne Realkennzeichen, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vor-instanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die F._______ in der BzP nicht erwähnte und ausführte, er habe Libyen aufgrund des Krieges verlassen. Weiter gab er anlässlich der BzP an, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen, da sich die Situation in seiner Heimatregion verbessert habe (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01 S. 7). Er sei lediglich in die Schweiz gereist, um Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 5.02 S. 6). Im Verlaufe des Verfahrens widerrief er seine Rückzugserklärung, da sich die Sicherheitssituation in seinem Heimatland massiv verschlechtert habe (vgl. SEM-Akten A23/2). Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund seiner anlässlich der Anhörung geltend gemachten Bedrohung durch die F._______ nicht nachvollziehbar. Weiter ist festzustellen, dass er auch seine Tätigkeit beim (...) anlässlich der BzP unerwähnt liess und ausführte, er habe von 20(...) bis 20(...) als (...) gearbeitet. Seine Erklärung, wonach er seine Familie nicht habe in Gefahr bringen wollen, überzeugt nicht, zumal er während des Verfahrens mehrmals auf die Schweigepflicht der Behörden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Angriffen der F._______ blieben sodann trotz mehrmaligem Nachfragen substanzlos und enthalten keine Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer lediglich aus, es sei mehrmals auf sein Auto geschossen worden. Er habe einen Knall gehört und sei dann schneller gefahren (vgl. SEM-Akten A30/15 F89). Auf Nachfrage gab er an, das sei alles, was er dazu sagen könne (vgl. SEM-Akten a.a.O. F127). Auf die Frage nach der Täterschaft äusserte er lediglich die Vermutung, es müssten Mitglieder der F._______ gewesen sein, da sonst niemand so etwas mache (vgl. SEM-Akten a.a.O. F85). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist zu den eingereichten Dokumenten festzustellen, dass das Gericht die militärische Ausbildung des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Die Beweismittel sind indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Angriffe durch die F._______ zu belegen.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 erweise sich die Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar. Die Zumutbarkeit könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, bejaht werden, was hier der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen gesund und verfüge über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). Er habe in Tripolis, wohin seine Familie nach seiner Ausreise gezogen sei, ein grosses Netzwerk, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und Freunden. Er wisse zwar nicht genau, wie deren finanzielle Lage sei, jedoch würden (...) seiner (...) Brüder arbeiten. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr - sollte er den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nicht alleine schaffen - auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte und nicht in eine existenzbedrohenden Lage geraten würde.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2).
E. 9.4 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
E. 9.5 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis führen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien seine Eltern und Brüder etwa zwei Monate nach seiner Ausreise im Juni 2015 nach Tripolis gezogen (vgl. SEM-Akten A30/15 F74). Im Jahr 2018 hätten sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Quartier wechseln müssen. Eine Tante lebe auch noch bei der Familie. Seine Schwestern würden sich im Süden Libyens aufhalten (vgl. SEM-Akten a.a.O. F16 ff.). Er selbst sei vor seiner Ausreise ein Jahr lang als (...) bei einer Firma in Tripolis angestellt gewesen. Einer seiner (...) Brüder sei als (...) tätig, (...) seien in (...) angestellt, (...) andere würden als (...) arbeiten und einer gehe noch zur Schule. Die finanzielle Lage sei schwierig. Er wisse nicht, wie seine Familie über die Runden komme (vgl. SEM-Akten a.a.O. F11 ff.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Referenzurteil vergleichbar ist (vgl. E. 6.5.4). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Tripolis und es ist auch davon auszugehen, dass ihn die Familie wieder bei sich aufnehmen würde. Dass die (...) Brüder, die mit den Eltern und einer Tante in einer Mietwohnung leben, den Beschwerdeführer aber bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht zwecks Existenzsicherung unterstützen könnten, erscheint insbesondere auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Stadt fraglich. Gemäss Medienberichten hat General Haftar am Wochenende vom 14./15. Dezember 2019 mit schweren Angriffen eine neue Offensive auf Tripolis gestartet. Diese droht zu einem internationalen Milizkrieg zu werden (vgl. Spiegel, In Libyen tobt ein internationaler Milizenkrieg, 17. Dezember 2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-steigt-in-den-krieg-um-libyen-ein-a-1301662.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2019; Tagesanzeiger, Mit Russischer Hilfe greift der General Tripolis an, 16. Dezember 2019, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/mit-russischer-hilfe-greift-der-general-tripolis-an/story/23352929, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2019; Deutsche Welle, Baldige Einnahme von Tripolis befürchtet, https://www.dw.com/de/baldige-einnahme-von-tripolis-bef%C3%BCrchtet/a-51578209, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2019). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis sowie der für die Zivilbevölkerung bestehenden Unsicherheiten ist im gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Es liegen somit keine begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteile des BVGer E-1841/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 10.8; D-2126/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.7). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tripolis ist demnach unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen.
E. 10 Die Beschwerde ist demnach soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Oktober 2019 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Oktober 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5969/2019 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2015. Am 15. Juni 2015 sei er nach Italien gelangt, wo er gegen seinen Willen am 17. Juni 2015 ein Asylgesuch habe einreichen müssen. Einige Tage später sei er nach Deutschland gereist und habe dort am 7. Juli 2015 um Asyl nachgesucht. Am 29. Dezember 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt. A.b Am 28. Januar 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Araber und stamme aus B._______, C._______. Er habe die (...) Klasse der Mittelstufe abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 20(...) bis 20(...) habe er als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern nach Tripolis gezogen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Aktuell herrsche in seiner Heimatregion allerdings kein Krieg mehr, weshalb er sein Asylgesuch zurückziehen und in seine Heimat zurückkehren wolle. Er sei in die Schweiz gereist, um Rückkehrhilfe zu beantragen. B. Ab dem 6. März 2016 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Am 7. Mai 2016 meldete er sich beim Empfangs- und Verfahrenszentrum. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 führte er aus, er habe das libysche Konsulat in D._______ aufgesucht, da er nach Libyen habe zurückkehren wollen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er müsse das Flugticket nach Libyen selber bezahlen. Da weder er noch seine Familie dazu in der Lage seien, sei er wieder in die Schweiz gereist. C. Am 23. Mai 2016 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Am 23. Juni 2016 widerrief er seine Rückzugserklärung. Als Begründung gab er an, die Sicherheitslage in seinem Heimatort habe sich massiv verschlechtert. In der Folge sistierte das SEM die Umsetzung der Rückzugserklärung. D. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, von 20(...) bis 20(...) habe er die (...) besucht. Danach habe er ein Jahr lang als (...) in B._______ gearbeitet, bevor er nach E._______ versetzt worden sei, wo er temporär beim militärischen (...) Hilfe geleistet habe. Er sei an einem Einsatz gegen die F._______ beteiligt gewesen. Danach habe er bis im Jahr 2010, als Gaddafi gestürzt worden sei, wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als (...) ausgeübt. Zuletzt sei er (...) gewesen und habe zirka (...) Personen unter sich gehabt. Nach dem Sturz Gaddafis respektive im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der F._______ verfolgt worden. Dies sei auf seinen Einsatz gegen die F._______ während seiner Zeit beim militärischen (...) zurückzuführen. Im Jahr 2012 seien zwei Soldaten, mit welchen er zusammengearbeitet habe, erschossen worden. Er habe gewusst, dass er auch bald an die Reihe kommen würde. Als er im Mai 2012 mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden. In der Folge sei es zu drei oder vier weiteren solchen Angriffen gekommen. Nach und nach seien die Mitglieder, die damals am Einsatz gegen die F._______ beteiligt gewesen seien, eliminiert worden. Aus Angst habe er sich in den folgenden Jahren versteckt und habe sich in B._______ und Tripolis aufgehalten. Zuletzt habe er ein Jahr lang in Tripolis bei einer Firma als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern einen Drohbrief erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes, seine Identitätskarte im Original, seinen Führerausweis, eine (...)erlaubnis, Dokumente aus Deutschland, eine Kopie eines Abschlusszeugnisses der (...) und Kopien eines Zivilregisterauszuges des Vaters ein. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel gab er diverse Zeitungsartikel zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 19. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 26. November 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. J. Mit auf den 12. November 2019 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2019) reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der (...) von 20(...), einen Militärausweis, eine (...)nummer und ein Foto von sich in Militärbekleidung - alles in Kopie - ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Hintergründe seiner vorgebrachten Verfolgung noch die erste konkrete Bedrohungssituation gehaltvoll und nachvollziehbar darzulegen. Seine Aussagen hätten sich trotz mehrmaligem Nachfragen auf rudimentäre, undifferenzierte und rein hypothetische Angaben beschränkt. Realkennzeichen würden in seinen Schilderungen gänzlich fehlen. Er habe nicht überzeugend darlegen können, was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, Libyen erst im Juni 2015 und nicht bereits im Jahr 2012 verlassen zu haben, zumal er geltend gemacht habe, bereits im Jahr 2012 verfolgt worden zu sein. Überdies bleibe unverständlich, weshalb er in der BzP angegeben habe, sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen zu haben, während dem er anlässlich der Anhörung eine Verfolgung durch die F._______ geltend gemacht habe. Sein Erklärungsversuch, wonach er die Verfolgung in der BzP nicht erwähnt habe, da er seine Familie nicht habe gefährden wollen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den nachgeschobenen Gründen um seine Kernvorbringen handle. Er sei während des Verfahrens mehrfach auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden, wie unter anderem die Schweigepflicht der hiesigen Behörden und seine Mitwirkungspflicht. Das eingereichte Abschlusszeugnis der (...), welches lediglich belege, dass er diese absolviert habe, ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst sinngemäss die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne sein, dass er an einer physischen oder psychischen Krankheit leide, welche die Konzentration oder das Gedächtnis beeinflusse. Er leide an Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Diese Symptome könnten eine Erklärung für sein Aussageverhalten sein, allerdings würden keine medizinischen Berichte vorliegen. Weiter hält er an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seit dem Sturz Gaddafis herrsche in Libyen ein Bürgerkrieg und es sei plausibel, dass die F._______ jene Personen verfolgen würde, die mit dem vorherigen Regime zusammengearbeitet hätten. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand geantwortet, es gehe ihm gut und er sei gesund. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Erkrankung zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Medienmitteilungen zur Lage in Tripolis seien sodann nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in der Verfügung in Frage zu stellen. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne sein, dass er an einer Krankheit leide, welche sein Aussageverhalten beeinflusse, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeugnis eingereicht hat, welches eine allfällige Erkrankung belegen würde. Sodann lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Befragungen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende Person noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht zu erkennen. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, rudimentär, ohne Realkennzeichen, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vor-instanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die F._______ in der BzP nicht erwähnte und ausführte, er habe Libyen aufgrund des Krieges verlassen. Weiter gab er anlässlich der BzP an, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen, da sich die Situation in seiner Heimatregion verbessert habe (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01 S. 7). Er sei lediglich in die Schweiz gereist, um Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 5.02 S. 6). Im Verlaufe des Verfahrens widerrief er seine Rückzugserklärung, da sich die Sicherheitssituation in seinem Heimatland massiv verschlechtert habe (vgl. SEM-Akten A23/2). Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund seiner anlässlich der Anhörung geltend gemachten Bedrohung durch die F._______ nicht nachvollziehbar. Weiter ist festzustellen, dass er auch seine Tätigkeit beim (...) anlässlich der BzP unerwähnt liess und ausführte, er habe von 20(...) bis 20(...) als (...) gearbeitet. Seine Erklärung, wonach er seine Familie nicht habe in Gefahr bringen wollen, überzeugt nicht, zumal er während des Verfahrens mehrmals auf die Schweigepflicht der Behörden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Angriffen der F._______ blieben sodann trotz mehrmaligem Nachfragen substanzlos und enthalten keine Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer lediglich aus, es sei mehrmals auf sein Auto geschossen worden. Er habe einen Knall gehört und sei dann schneller gefahren (vgl. SEM-Akten A30/15 F89). Auf Nachfrage gab er an, das sei alles, was er dazu sagen könne (vgl. SEM-Akten a.a.O. F127). Auf die Frage nach der Täterschaft äusserte er lediglich die Vermutung, es müssten Mitglieder der F._______ gewesen sein, da sonst niemand so etwas mache (vgl. SEM-Akten a.a.O. F85). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist zu den eingereichten Dokumenten festzustellen, dass das Gericht die militärische Ausbildung des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Die Beweismittel sind indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Angriffe durch die F._______ zu belegen. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 erweise sich die Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar. Die Zumutbarkeit könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, bejaht werden, was hier der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen gesund und verfüge über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...). Er habe in Tripolis, wohin seine Familie nach seiner Ausreise gezogen sei, ein grosses Netzwerk, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und Freunden. Er wisse zwar nicht genau, wie deren finanzielle Lage sei, jedoch würden (...) seiner (...) Brüder arbeiten. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr - sollte er den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nicht alleine schaffen - auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte und nicht in eine existenzbedrohenden Lage geraten würde. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). 9.4 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3). 9.5 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis führen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien seine Eltern und Brüder etwa zwei Monate nach seiner Ausreise im Juni 2015 nach Tripolis gezogen (vgl. SEM-Akten A30/15 F74). Im Jahr 2018 hätten sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Quartier wechseln müssen. Eine Tante lebe auch noch bei der Familie. Seine Schwestern würden sich im Süden Libyens aufhalten (vgl. SEM-Akten a.a.O. F16 ff.). Er selbst sei vor seiner Ausreise ein Jahr lang als (...) bei einer Firma in Tripolis angestellt gewesen. Einer seiner (...) Brüder sei als (...) tätig, (...) seien in (...) angestellt, (...) andere würden als (...) arbeiten und einer gehe noch zur Schule. Die finanzielle Lage sei schwierig. Er wisse nicht, wie seine Familie über die Runden komme (vgl. SEM-Akten a.a.O. F11 ff.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Referenzurteil vergleichbar ist (vgl. E. 6.5.4). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Tripolis und es ist auch davon auszugehen, dass ihn die Familie wieder bei sich aufnehmen würde. Dass die (...) Brüder, die mit den Eltern und einer Tante in einer Mietwohnung leben, den Beschwerdeführer aber bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht zwecks Existenzsicherung unterstützen könnten, erscheint insbesondere auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Stadt fraglich. Gemäss Medienberichten hat General Haftar am Wochenende vom 14./15. Dezember 2019 mit schweren Angriffen eine neue Offensive auf Tripolis gestartet. Diese droht zu einem internationalen Milizkrieg zu werden (vgl. Spiegel, In Libyen tobt ein internationaler Milizenkrieg, 17. Dezember 2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-steigt-in-den-krieg-um-libyen-ein-a-1301662.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2019; Tagesanzeiger, Mit Russischer Hilfe greift der General Tripolis an, 16. Dezember 2019, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/mit-russischer-hilfe-greift-der-general-tripolis-an/story/23352929, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2019; Deutsche Welle, Baldige Einnahme von Tripolis befürchtet, https://www.dw.com/de/baldige-einnahme-von-tripolis-bef%C3%BCrchtet/a-51578209, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2019). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis sowie der für die Zivilbevölkerung bestehenden Unsicherheiten ist im gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Es liegen somit keine begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteile des BVGer E-1841/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 10.8; D-2126/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.7). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tripolis ist demnach unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen.
10. Die Beschwerde ist demnach soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Oktober 2019 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Oktober 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: