Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im Juli 2011 und gelangte über C._______ und D._______ am 22. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der dort am 30. Mai 2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er und weitere Personen seien während der Auseinandersetzungen zwischen dem ehemaligen Machthaber Gaddafi und den Rebellen im (...) gegen seinen Willen auf der Strasse von Leuten, die im Sicherheitsbüro in seinem Quartier gearbeitet hätten, aufgefordert worden, für die Gaddafi-Truppen mit einer Waffe an einem Kontrollpunkt Fahrzeuge und Personen zu kontrollieren. Wenn er sich geweigert hätte, wäre er geschlagen worden. Während seiner Kontrolltätigkeit seien die Leute am Checkpoint angehalten, beraubt und/oder geschlagen sowie aufgefundene Waffen beschlagnahmt worden, was ihm nicht gefallen habe. Er hätte seine Arbeit bis zum Kriegsende dort weiterführen sollen, habe jedoch nach (...) Monaten in einem günstigen Moment seinen Dienst quittiert und sei, nachdem er seine Uniform weggeworfen und die Waffe verkauft habe, nach C._______ geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Libyen würde er wegen seiner Tätigkeit für das Gaddafi-Regime verhaftet. Zudem hätten sein Vater und sein Bruder beim Staat als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg reichte er bei der BzP eine Kopie von zwei Seiten seines Reisepasses zu den Akten. Der Original-Reisepass sei in C._______ beim Schlepper geblieben. A.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats mit und forderte das SEM auf, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers - welches nach über (Nennung Zeitraum) noch immer nicht entschieden worden sei - zu befinden oder mitzuteilen, weshalb das Gesuch noch immer nicht entscheidreif sei. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit Eröffnung des Asylentscheides Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG zu gewähren. A.c Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 drohte der Beschwerdeführer dem SEM die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, da er sich nun seit (Nennung Zeitraum) im Asylverfahren befinde und er keine Kenntnisse von weiteren Schritten der Vorinstanz habe, welche nach der Anhörung vom 19. März 2014 mit Blick auf die Erledigung des Verfahrens ergriffen worden seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liege Rechtsverzögerung vor, wenn behördliches Handeln nicht innert angemessener Frist geschehe, wobei eine Nichtbehandlung von zwei Jahren als grundsätzlich zu lange erachtet werde. Das SEM habe demnach sein Versäumnis schnellstmöglich nachzuholen. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - lehnte das SEM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 6. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an das SEM zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizugeben. D. Mit Verfügung vom 11. April 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von MLaw Gian Ege bestellt. E. E.a Am 16. September 2016 verfügte das (Nennung Behörde) eine bis am (...) befristete Ausgrenzung des Beschwerdeführers gemäss Art. 74 Abs. 1 AuG (SR 142.20) von der (Nennung Ort) wegen Störung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. E.b Mit Strafbefehl der (Nennung Behörde) vom (...) wurde der Beschwerdeführer (Nennung Grund und Höhe der Verurteilung) verurteilt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr nach Libyen in Lebensgefahr zu sein, da er im (...) an einem Checkpoint für "Gaddafi-Leute" gearbeitet habe. Während der gesamten Anhörung habe er keine substanziellen oder Realkennzeichen enthaltenden Aussagen gemacht. Seine Antworten seien durchwegs knapp und oft ausweichend ausgefallen. So habe er auch auf wiederholtes gezieltes Nachfragen weder seine Rekrutierung noch seine Waffe beschreiben oder den Namen seines Vorgesetzten benennen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Wissen zum Umstand, dass er für die Truppen Gaddafis habe arbeiten müssen, darzulegen. Daneben habe er sich bezüglich des angeblichen Verkaufs seiner Waffe in Widersprüche verstrickt. Er habe demnach nicht glaubhaft machen können, am erwähnten Checkpoint gearbeitet zu haben. Daher sei die angebliche Furcht, deswegen bei einer Rückkehr nach Libyen verhaftet zu werden, als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner habe er implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, weil sein Vater und sein Bruder beim (Nennung Tätigkeit) gearbeitet hätten. Da er dieses Vorbringen zu keinem Zeitpunkt der Anhörung konkretisiert und auch nur zwei kurze Andeutungen in diese Richtung gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er mit diesen Aussagen seinen - wie vorher aufgezeigten - unglaubhaften Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen versucht habe. Diese Annahme werde durch seine pauschale und ausweichende Antwort auf die Frage, inwiefern die Arbeit seines Vaters und Bruders ein Grund wäre, ihn heute zu verhaften, gestützt. Seine Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, soweit die Vorinstanz anführe, es gebe keine Aussagen von ihm, welche Substanz oder Realkennzeichen aufweisen würden, sei einzuwenden, dass im Asylrecht ein strikter Beweis der Asylgründe nicht erforderlich sei. Es genüge, wenn die Ausführungen glaubhaft gemacht würden. Hinsichtlich der als knapp und ausweichend erachteten Angaben sei vorweg auf die mangelnde Qualität der Anhörung hinzuweisen, zumal es offensichtlich zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Er habe klar angegeben, den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei zu verstehen und einen Übersetzer zu bevorzugen, der seinen Dialekt spreche. Auch der Dolmetscher selber habe angeführt, dass sich gewisse Wörter zwischen den jeweiligen Dialekten unterscheiden würden. Der Einwand, wonach er das Hocharabisch aufgrund seiner Schulausbildung verstehen müsste, sei unerheblich und vermöge seinen Anspruch auf eine einwandfreie Übersetzung nicht zu entkräften. Da er seine Einwände schon zu Beginn des Verfahrens geäussert habe, seien diese umso aussagekräftiger. Eine fehlerhafte Übersetzung verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Diese Schwierigkeiten in der Kommunikation seien bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit zu beachten, zumal sie den Redefluss beeinflussen könnten und deshalb nicht auszuschliessen sei, dass dies die angebliche Knappheit seiner Ausführungen hervorgerufen habe. Entgegen der vor-instanzlichen Ansicht habe er sodann klar dargelegt, dass er von den Militärs aufgegriffen und zur Durchführung von Kontrollen an einem Checkpoint in der Nähe seines Wohnortes abgestellt worden sei. Gerade in einem Bürgerkrieg sei es nicht erstaunlich, dass das regionale Sicherheitsbüro Bewohner aus dem Quartier dazu einsetze, dort Kontrollen durchzuführen. Selbst wenn seine diesbezüglichen Ausführungen erstaunen würden, könne ihm ein solches unkoordiniertes Vorgehen der Sicherheitsbehörden nicht angelastet werden. Ferner habe er vor dem in Frage stehenden Zwischenfall weder jemals militärisch gearbeitet noch eine entsprechende Ausbildung durchlaufen oder eine Waffe besessen, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass er zur Waffe keine genaueren Angaben habe machen können. Weitere Details seien nicht erfragt worden, welche er aber auf entsprechendes Nachhaken hätte geben können. Bezüglich seines Vorgesetzten habe er klar erwähnt, dass es sich bei diesem um ein Mitglied des örtlichen Sicherheitsbüros gehandelt habe, an dessen Namen er sich jedoch nicht habe erinnern können, da er vergleichsweise nur kurz in einer unstrukturierten Funktion tätig und erst (...) Jahre nach diesen Vorkommnissen dazu befragt worden sei. Bezüglich des Wissens um seinen Arbeitgeber habe er angeführt, eine grüne Uniform erhalten zu haben, und auf Nachfragen weitere Informationen gegeben, um den Ansprüchen der befragenden Person gerecht zu werden. Zudem habe die Vorinstanz die damalige Situation in Libyen nicht mit in ihre Bewertung einbezogen. Gerade in einem chaotischen Bürgerkrieg, wo unzählige Milizen kämpfen würden, seien Unklarheiten bezüglich der Einheit, für welche man arbeite, nicht unwahrscheinlich. Weiter habe er seine Aussagen zum Verbleib seiner Waffe anlässlich der Anhörung auf Nachfrage in der Weise präzisiert, dass daraus nicht auf einen Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP geschlossen werden könne. Im Weiteren habe er bezüglich des Verkaufspreises bereits bei der Anhörung angegeben, sich nicht mehr genau an die Summe erinnern zu können. Ausserdem habe die Anhörung (...) Jahre nach dem tatsächlichen Waffenverkauf und (...) Jahre nach der BzP stattgefunden, weshalb gewisse Erinnerungslücken zu erwarten seien und unterschiedliche Schilderungen erklären könnten. Ansonsten sei darauf hinzuweisen, dass er seine Fluchtgründe in beiden Befragungen widerspruchsfrei geschildert habe und auch verschiedene Einzelheiten und Details habe nennen können. Insgesamt lasse die vorinstanzliche Argumentation erkennen, dass nur einseitig nach Gründen, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen würden, gesucht worden sei. Seine Asylgründe seien daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Sodann vermöge auch der Hinweis der Vorinstanz zur implizit vorgebrachten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Die geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters und Bruders für den libyschen Staat seien nicht als Hauptgrund für seine Ausreise, jedoch als weiterer Grund für zu erwartende Nachteile bei einer Rückkehr genannt worden. Das SEM lasse bei der Bewertung dieser Situation die verworrene Lage in seiner Heimat ausser Acht, zumal gewisse Verdachtsmomente - für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime - bereits für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen würden. Da das gesamte Justizsystem nicht mehr funktioniere, komme es zu unfairen Verfahren und der Willkür seien keine Grenzen gesetzt. Es sei daher auch bloss vermeintlichen Gaddafi-Anhängern nicht mehr möglich, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst die mangelnde Qualität der Anhörung rügt, weil es bei dieser in offensichtlicher Weise zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage bestätigte, die arabische Sprache zu beherrschen und den Dolmetscher zu verstehen. Überdies führte er an, es könne sein, dass er sich bei bestimmten Sachen - wohl in sprachlicher Hinsicht - irren könne. Der Übersetzer bestätigte denn auch, dass einzelne Wörter anders seien, er den Beschwerdeführer jedoch gut verstehe und Hocharabisch mit ihm spreche. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass der Übersetzer Hocharabisch mit ihm spreche (vgl. act. A13/12 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte danach am Schluss der Anhörung, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden, dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A13/12 S. 11). Die Hilfswerkvertretung hielt sodann in einem dem Anhörungsprotokoll beigefügten Unterschriftenblatt fest, dass die Muttersprache von Beschwerdeführer und Dolmetscher nicht gleich gewesen seien, weshalb die Übersetzung auf Hocharabisch stattgefunden habe und sich die Beiden hätten verständigen können. Dem Anhörungsprotokoll selber sind ferner keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es während der Anhörung zu irgendwelchen Problemen oder Missverständnissen bei der Verständigung zwischen Übersetzer und Beschwerdeführer gekommen wäre, die an der Verwertbarkeit des Protokolls irgendwelche Zweifel aufkommen liessen. Angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zum (...) besuchte, das Hocharabische die einzige Amtssprache in Libyen darstellt, weshalb er diese Sprache in der Schule gelernt haben dürfte, und er anlässlich der BzP problemlos auf Arabisch befragt wurde (vgl. act. A6/3 S. 6 f.; A13/12 S. 2), können die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass ausführliche Angaben zu gewissen Punkten in Anhörungen erfahrungsgemäss auf unglaubhafte Ausführungen hinweisen würden, zumal er damit lediglich versucht, seine knapp gehaltenen Vorbringen als glaubhaft darzustellen.
E. 4.2 An obiger Einschätzung vermögen auch die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. So stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutierung für den Kontrolldienst an einem Checkpoint als derart allgemein und teilweise nichtssagend dar, dass der Schluss gezogen werden muss, diese basierten nicht auf einem tatsächlich erlebten Sachverhalt, zumal sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Da er eigenen Angaben zufolge immerhin während (...) Monaten täglich mehrere Stunden mit der Waffe Kontrollarbeiten durchgeführt habe, wäre von ihm - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - überdies auch ohne militärische Vorkenntnisse zu erwarten gewesen, dass er den Namen der Waffe oder nähere Details zu derselben wie auch den Namen seines Vorgesetzten oder seiner Einheit hätte benennen können. Das Gleiche hat auch für die unterschiedlich ausgefallenen Angaben zum Verkaufspreis seiner Waffe zu gelten, auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich hinsichtlich der Frage, ob er die Waffe fortgeworfen oder verkauft habe, die vorinstanzliche Auffassung - wonach in diesen Aussagen ein Widerspruch bestehe - nicht aufrechterhalten lässt. So präzisierte er in der Anhörung auf Nachfrage seine Aussage in entsprechender Weise (vgl. act. A13/12 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den längeren Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung hinweist, der seine Erinnerungslücken zu erklären vermöge, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. So handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Angesichts obiger Erwägungen lässt sich die Rüge, das SEM habe lediglich einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen würden, nicht erhärten. Er vermag daher nicht glaubhaft zu machen, während (...) Monaten für das damalige Gaddafi-Regime an einem Checkpoint eine Kontrolltätigkeit ausgeübt und sich danach unbemerkt von seinem Posten entfernt zu haben.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer infolge der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders für den libyschen Staat respektive für die ehemalige Regierung Gaddafis implizit auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angibt, dass gewisse Verdachtsmomente für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime bereits für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen würden, sind diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu erachten. Vorweg ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer seine in der Anhörung geäusserte diesbezügliche Befürchtung auch auf Nachfrage nicht näher ausführte (vgl. act. A13/12 S. 8). Sodann erstaunt, dass er aus der Tätigkeit seiner Familienangehörigen für das damalige Gaddafi-Regime zwar eine asylrelevante Verfolgung für seine Person im Falle einer Rückkehr herleitet, demgegenüber aber an keiner Stelle erwähnt, dass sein Vater oder sein Bruder deswegen Nachteile befürchten müssten oder Repressalien ausgesetzt worden seien. Überdies stellt sich die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers heute anders dar als im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2011. Rund drei Monate später endete nämlich der Bürgerkrieg mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes. In der Folge ernannte der Nationale Übergangsrat (Transitional National Council [TNC]) im November 2011 eine Übergangsregierung. Nach den ersten und freien Wahlen des Landes im Juli 2012 übernahm das gewählte Parlament, der Nationalkongress (General National Congress; GNC), am 8. August 2012 die Macht und bestimmte im November 2012 einen Premierminister, der am 14. November 2012 in sein Amt eingesetzt wurde. Diese Schritte führten zur formellen Deklaration des "Staates Libyen" am 9. Januar 2013. Seit dem August 2014 stehen sich zwei verschiedene Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen gegenüber. Der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitzansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Akteure und unterschiedlicher Interessen dauern jedoch weiterhin an und haben das Land destabilisiert. Im Dezember 2015 wurde ein Abkommen zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet, dessen Umsetzung jedoch auf grosse Widerstände stösst. Doch auch in Berücksichtigung der weiterhin ungeklärten Sicherheitslage in Libyen ist festzuhalten, dass die vormaligen Verfolger im heutigen Zeitpunkt nicht mehr existieren und diese durch demokratisch gewählte Regierungen abgelöst wurden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.2 und 6.5.2.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 6.1 genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 erstmals zur aktuellen Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass aktuell in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren kann. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stellt die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellen sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichnet sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpfen auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen sind nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern geraten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz sind praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes sind in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führen in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden hat. Grenzen zwischen Milizen, Sicherheitskräften und kriminellen Banden sind fliessend und die Bevölkerung ist aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte ist kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stellt sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation ist als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten ist (a.a.O. E. 6.5.2).
E. 6.6 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis, der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist. Die Zumutbarkeit ist nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
E. 6.7 Vorliegend sind solche begünstigenden persönlichen Umstände beim - ebenfalls - aus Tripolis stammenden Beschwerdeführer zu verneinen. So absolvierte er eigenen Angaben zufolge (Darlegung Ausbildung). Infolge des Kriegsausbruchs hörte er mit der Schule auf (vgl. act. A13/12 S. 4). Gemäss Angaben in der BzP arbeitete er nie respektive laut Anhörung ab und zu in einem (Nennung Geschäft) (vgl. act. A6/3 S. 3; A13/12 S. 4). Zwar verfügt er in seiner Heimatstadt über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer gab aber an, letztmals während des Krieges Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt zu haben, welche die Gegend gewechselt hätten (vgl. act. A13/12 S. 4). Es erscheint unter diesen Umständen nicht gesichert, dass er auf die Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen könnte. Unter diesen Voraussetzungen - auch angesichts der fehlenden beruflichen Erfahrungen respektive Perspektiven - und in Anbetracht einer generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis sowie der für Zivilpersonen bestehenden Unsicherheiten ist, nachdem keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einen anderen Landesteil besteht, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer insgesamt zu bejahen.
E. 6.8 Da somit die Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt zu erachten und begünstigende persönliche Umstände zu verneinen sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug deshalb insgesamt als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal - auch wenn er in strafrechtlicher Hinsicht auffiel (vgl. oben Bst. E) - die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG (noch) nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer wären somit für sein hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 6. April 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von acht Stunden zu Fr. 200.- und zusätzlich Fr. 65.- Barauslagen für Porti, Telefon und Honorar Übersetzer, total Fr. 1665.-, geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie die Barauslagen sind als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 832.- auszurichten. Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren, der geltend gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 633.- festzusetzen (vier Stunden à Fr. 150.- zuzüglich (gerundet) Fr. 33.- Barauslagen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. März 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 832.- zugesprochen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 633.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2126/2016 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Gian Ege, MLaw, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im Juli 2011 und gelangte über C._______ und D._______ am 22. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der dort am 30. Mai 2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er und weitere Personen seien während der Auseinandersetzungen zwischen dem ehemaligen Machthaber Gaddafi und den Rebellen im (...) gegen seinen Willen auf der Strasse von Leuten, die im Sicherheitsbüro in seinem Quartier gearbeitet hätten, aufgefordert worden, für die Gaddafi-Truppen mit einer Waffe an einem Kontrollpunkt Fahrzeuge und Personen zu kontrollieren. Wenn er sich geweigert hätte, wäre er geschlagen worden. Während seiner Kontrolltätigkeit seien die Leute am Checkpoint angehalten, beraubt und/oder geschlagen sowie aufgefundene Waffen beschlagnahmt worden, was ihm nicht gefallen habe. Er hätte seine Arbeit bis zum Kriegsende dort weiterführen sollen, habe jedoch nach (...) Monaten in einem günstigen Moment seinen Dienst quittiert und sei, nachdem er seine Uniform weggeworfen und die Waffe verkauft habe, nach C._______ geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Libyen würde er wegen seiner Tätigkeit für das Gaddafi-Regime verhaftet. Zudem hätten sein Vater und sein Bruder beim Staat als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg reichte er bei der BzP eine Kopie von zwei Seiten seines Reisepasses zu den Akten. Der Original-Reisepass sei in C._______ beim Schlepper geblieben. A.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats mit und forderte das SEM auf, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers - welches nach über (Nennung Zeitraum) noch immer nicht entschieden worden sei - zu befinden oder mitzuteilen, weshalb das Gesuch noch immer nicht entscheidreif sei. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit Eröffnung des Asylentscheides Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG zu gewähren. A.c Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 drohte der Beschwerdeführer dem SEM die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, da er sich nun seit (Nennung Zeitraum) im Asylverfahren befinde und er keine Kenntnisse von weiteren Schritten der Vorinstanz habe, welche nach der Anhörung vom 19. März 2014 mit Blick auf die Erledigung des Verfahrens ergriffen worden seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liege Rechtsverzögerung vor, wenn behördliches Handeln nicht innert angemessener Frist geschehe, wobei eine Nichtbehandlung von zwei Jahren als grundsätzlich zu lange erachtet werde. Das SEM habe demnach sein Versäumnis schnellstmöglich nachzuholen. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - lehnte das SEM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 6. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an das SEM zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizugeben. D. Mit Verfügung vom 11. April 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von MLaw Gian Ege bestellt. E. E.a Am 16. September 2016 verfügte das (Nennung Behörde) eine bis am (...) befristete Ausgrenzung des Beschwerdeführers gemäss Art. 74 Abs. 1 AuG (SR 142.20) von der (Nennung Ort) wegen Störung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. E.b Mit Strafbefehl der (Nennung Behörde) vom (...) wurde der Beschwerdeführer (Nennung Grund und Höhe der Verurteilung) verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr nach Libyen in Lebensgefahr zu sein, da er im (...) an einem Checkpoint für "Gaddafi-Leute" gearbeitet habe. Während der gesamten Anhörung habe er keine substanziellen oder Realkennzeichen enthaltenden Aussagen gemacht. Seine Antworten seien durchwegs knapp und oft ausweichend ausgefallen. So habe er auch auf wiederholtes gezieltes Nachfragen weder seine Rekrutierung noch seine Waffe beschreiben oder den Namen seines Vorgesetzten benennen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Wissen zum Umstand, dass er für die Truppen Gaddafis habe arbeiten müssen, darzulegen. Daneben habe er sich bezüglich des angeblichen Verkaufs seiner Waffe in Widersprüche verstrickt. Er habe demnach nicht glaubhaft machen können, am erwähnten Checkpoint gearbeitet zu haben. Daher sei die angebliche Furcht, deswegen bei einer Rückkehr nach Libyen verhaftet zu werden, als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner habe er implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, weil sein Vater und sein Bruder beim (Nennung Tätigkeit) gearbeitet hätten. Da er dieses Vorbringen zu keinem Zeitpunkt der Anhörung konkretisiert und auch nur zwei kurze Andeutungen in diese Richtung gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er mit diesen Aussagen seinen - wie vorher aufgezeigten - unglaubhaften Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen versucht habe. Diese Annahme werde durch seine pauschale und ausweichende Antwort auf die Frage, inwiefern die Arbeit seines Vaters und Bruders ein Grund wäre, ihn heute zu verhaften, gestützt. Seine Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, soweit die Vorinstanz anführe, es gebe keine Aussagen von ihm, welche Substanz oder Realkennzeichen aufweisen würden, sei einzuwenden, dass im Asylrecht ein strikter Beweis der Asylgründe nicht erforderlich sei. Es genüge, wenn die Ausführungen glaubhaft gemacht würden. Hinsichtlich der als knapp und ausweichend erachteten Angaben sei vorweg auf die mangelnde Qualität der Anhörung hinzuweisen, zumal es offensichtlich zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Er habe klar angegeben, den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei zu verstehen und einen Übersetzer zu bevorzugen, der seinen Dialekt spreche. Auch der Dolmetscher selber habe angeführt, dass sich gewisse Wörter zwischen den jeweiligen Dialekten unterscheiden würden. Der Einwand, wonach er das Hocharabisch aufgrund seiner Schulausbildung verstehen müsste, sei unerheblich und vermöge seinen Anspruch auf eine einwandfreie Übersetzung nicht zu entkräften. Da er seine Einwände schon zu Beginn des Verfahrens geäussert habe, seien diese umso aussagekräftiger. Eine fehlerhafte Übersetzung verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Diese Schwierigkeiten in der Kommunikation seien bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit zu beachten, zumal sie den Redefluss beeinflussen könnten und deshalb nicht auszuschliessen sei, dass dies die angebliche Knappheit seiner Ausführungen hervorgerufen habe. Entgegen der vor-instanzlichen Ansicht habe er sodann klar dargelegt, dass er von den Militärs aufgegriffen und zur Durchführung von Kontrollen an einem Checkpoint in der Nähe seines Wohnortes abgestellt worden sei. Gerade in einem Bürgerkrieg sei es nicht erstaunlich, dass das regionale Sicherheitsbüro Bewohner aus dem Quartier dazu einsetze, dort Kontrollen durchzuführen. Selbst wenn seine diesbezüglichen Ausführungen erstaunen würden, könne ihm ein solches unkoordiniertes Vorgehen der Sicherheitsbehörden nicht angelastet werden. Ferner habe er vor dem in Frage stehenden Zwischenfall weder jemals militärisch gearbeitet noch eine entsprechende Ausbildung durchlaufen oder eine Waffe besessen, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass er zur Waffe keine genaueren Angaben habe machen können. Weitere Details seien nicht erfragt worden, welche er aber auf entsprechendes Nachhaken hätte geben können. Bezüglich seines Vorgesetzten habe er klar erwähnt, dass es sich bei diesem um ein Mitglied des örtlichen Sicherheitsbüros gehandelt habe, an dessen Namen er sich jedoch nicht habe erinnern können, da er vergleichsweise nur kurz in einer unstrukturierten Funktion tätig und erst (...) Jahre nach diesen Vorkommnissen dazu befragt worden sei. Bezüglich des Wissens um seinen Arbeitgeber habe er angeführt, eine grüne Uniform erhalten zu haben, und auf Nachfragen weitere Informationen gegeben, um den Ansprüchen der befragenden Person gerecht zu werden. Zudem habe die Vorinstanz die damalige Situation in Libyen nicht mit in ihre Bewertung einbezogen. Gerade in einem chaotischen Bürgerkrieg, wo unzählige Milizen kämpfen würden, seien Unklarheiten bezüglich der Einheit, für welche man arbeite, nicht unwahrscheinlich. Weiter habe er seine Aussagen zum Verbleib seiner Waffe anlässlich der Anhörung auf Nachfrage in der Weise präzisiert, dass daraus nicht auf einen Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP geschlossen werden könne. Im Weiteren habe er bezüglich des Verkaufspreises bereits bei der Anhörung angegeben, sich nicht mehr genau an die Summe erinnern zu können. Ausserdem habe die Anhörung (...) Jahre nach dem tatsächlichen Waffenverkauf und (...) Jahre nach der BzP stattgefunden, weshalb gewisse Erinnerungslücken zu erwarten seien und unterschiedliche Schilderungen erklären könnten. Ansonsten sei darauf hinzuweisen, dass er seine Fluchtgründe in beiden Befragungen widerspruchsfrei geschildert habe und auch verschiedene Einzelheiten und Details habe nennen können. Insgesamt lasse die vorinstanzliche Argumentation erkennen, dass nur einseitig nach Gründen, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen würden, gesucht worden sei. Seine Asylgründe seien daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Sodann vermöge auch der Hinweis der Vorinstanz zur implizit vorgebrachten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Die geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters und Bruders für den libyschen Staat seien nicht als Hauptgrund für seine Ausreise, jedoch als weiterer Grund für zu erwartende Nachteile bei einer Rückkehr genannt worden. Das SEM lasse bei der Bewertung dieser Situation die verworrene Lage in seiner Heimat ausser Acht, zumal gewisse Verdachtsmomente - für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime - bereits für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen würden. Da das gesamte Justizsystem nicht mehr funktioniere, komme es zu unfairen Verfahren und der Willkür seien keine Grenzen gesetzt. Es sei daher auch bloss vermeintlichen Gaddafi-Anhängern nicht mehr möglich, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst die mangelnde Qualität der Anhörung rügt, weil es bei dieser in offensichtlicher Weise zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage bestätigte, die arabische Sprache zu beherrschen und den Dolmetscher zu verstehen. Überdies führte er an, es könne sein, dass er sich bei bestimmten Sachen - wohl in sprachlicher Hinsicht - irren könne. Der Übersetzer bestätigte denn auch, dass einzelne Wörter anders seien, er den Beschwerdeführer jedoch gut verstehe und Hocharabisch mit ihm spreche. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass der Übersetzer Hocharabisch mit ihm spreche (vgl. act. A13/12 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte danach am Schluss der Anhörung, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden, dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A13/12 S. 11). Die Hilfswerkvertretung hielt sodann in einem dem Anhörungsprotokoll beigefügten Unterschriftenblatt fest, dass die Muttersprache von Beschwerdeführer und Dolmetscher nicht gleich gewesen seien, weshalb die Übersetzung auf Hocharabisch stattgefunden habe und sich die Beiden hätten verständigen können. Dem Anhörungsprotokoll selber sind ferner keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es während der Anhörung zu irgendwelchen Problemen oder Missverständnissen bei der Verständigung zwischen Übersetzer und Beschwerdeführer gekommen wäre, die an der Verwertbarkeit des Protokolls irgendwelche Zweifel aufkommen liessen. Angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zum (...) besuchte, das Hocharabische die einzige Amtssprache in Libyen darstellt, weshalb er diese Sprache in der Schule gelernt haben dürfte, und er anlässlich der BzP problemlos auf Arabisch befragt wurde (vgl. act. A6/3 S. 6 f.; A13/12 S. 2), können die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass ausführliche Angaben zu gewissen Punkten in Anhörungen erfahrungsgemäss auf unglaubhafte Ausführungen hinweisen würden, zumal er damit lediglich versucht, seine knapp gehaltenen Vorbringen als glaubhaft darzustellen. 4.2 An obiger Einschätzung vermögen auch die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. So stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutierung für den Kontrolldienst an einem Checkpoint als derart allgemein und teilweise nichtssagend dar, dass der Schluss gezogen werden muss, diese basierten nicht auf einem tatsächlich erlebten Sachverhalt, zumal sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Da er eigenen Angaben zufolge immerhin während (...) Monaten täglich mehrere Stunden mit der Waffe Kontrollarbeiten durchgeführt habe, wäre von ihm - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - überdies auch ohne militärische Vorkenntnisse zu erwarten gewesen, dass er den Namen der Waffe oder nähere Details zu derselben wie auch den Namen seines Vorgesetzten oder seiner Einheit hätte benennen können. Das Gleiche hat auch für die unterschiedlich ausgefallenen Angaben zum Verkaufspreis seiner Waffe zu gelten, auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich hinsichtlich der Frage, ob er die Waffe fortgeworfen oder verkauft habe, die vorinstanzliche Auffassung - wonach in diesen Aussagen ein Widerspruch bestehe - nicht aufrechterhalten lässt. So präzisierte er in der Anhörung auf Nachfrage seine Aussage in entsprechender Weise (vgl. act. A13/12 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den längeren Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung hinweist, der seine Erinnerungslücken zu erklären vermöge, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. So handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Angesichts obiger Erwägungen lässt sich die Rüge, das SEM habe lediglich einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen würden, nicht erhärten. Er vermag daher nicht glaubhaft zu machen, während (...) Monaten für das damalige Gaddafi-Regime an einem Checkpoint eine Kontrolltätigkeit ausgeübt und sich danach unbemerkt von seinem Posten entfernt zu haben. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer infolge der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders für den libyschen Staat respektive für die ehemalige Regierung Gaddafis implizit auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angibt, dass gewisse Verdachtsmomente für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime bereits für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen würden, sind diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu erachten. Vorweg ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer seine in der Anhörung geäusserte diesbezügliche Befürchtung auch auf Nachfrage nicht näher ausführte (vgl. act. A13/12 S. 8). Sodann erstaunt, dass er aus der Tätigkeit seiner Familienangehörigen für das damalige Gaddafi-Regime zwar eine asylrelevante Verfolgung für seine Person im Falle einer Rückkehr herleitet, demgegenüber aber an keiner Stelle erwähnt, dass sein Vater oder sein Bruder deswegen Nachteile befürchten müssten oder Repressalien ausgesetzt worden seien. Überdies stellt sich die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers heute anders dar als im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2011. Rund drei Monate später endete nämlich der Bürgerkrieg mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes. In der Folge ernannte der Nationale Übergangsrat (Transitional National Council [TNC]) im November 2011 eine Übergangsregierung. Nach den ersten und freien Wahlen des Landes im Juli 2012 übernahm das gewählte Parlament, der Nationalkongress (General National Congress; GNC), am 8. August 2012 die Macht und bestimmte im November 2012 einen Premierminister, der am 14. November 2012 in sein Amt eingesetzt wurde. Diese Schritte führten zur formellen Deklaration des "Staates Libyen" am 9. Januar 2013. Seit dem August 2014 stehen sich zwei verschiedene Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen gegenüber. Der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitzansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Akteure und unterschiedlicher Interessen dauern jedoch weiterhin an und haben das Land destabilisiert. Im Dezember 2015 wurde ein Abkommen zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet, dessen Umsetzung jedoch auf grosse Widerstände stösst. Doch auch in Berücksichtigung der weiterhin ungeklärten Sicherheitslage in Libyen ist festzuhalten, dass die vormaligen Verfolger im heutigen Zeitpunkt nicht mehr existieren und diese durch demokratisch gewählte Regierungen abgelöst wurden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.2 und 6.5.2.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 6.1 genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 erstmals zur aktuellen Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass aktuell in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren kann. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stellt die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellen sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichnet sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpfen auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen sind nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern geraten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz sind praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes sind in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führen in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden hat. Grenzen zwischen Milizen, Sicherheitskräften und kriminellen Banden sind fliessend und die Bevölkerung ist aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte ist kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stellt sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation ist als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten ist (a.a.O. E. 6.5.2). 6.6 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis, der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist. Die Zumutbarkeit ist nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3). 6.7 Vorliegend sind solche begünstigenden persönlichen Umstände beim - ebenfalls - aus Tripolis stammenden Beschwerdeführer zu verneinen. So absolvierte er eigenen Angaben zufolge (Darlegung Ausbildung). Infolge des Kriegsausbruchs hörte er mit der Schule auf (vgl. act. A13/12 S. 4). Gemäss Angaben in der BzP arbeitete er nie respektive laut Anhörung ab und zu in einem (Nennung Geschäft) (vgl. act. A6/3 S. 3; A13/12 S. 4). Zwar verfügt er in seiner Heimatstadt über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer gab aber an, letztmals während des Krieges Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt zu haben, welche die Gegend gewechselt hätten (vgl. act. A13/12 S. 4). Es erscheint unter diesen Umständen nicht gesichert, dass er auf die Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen könnte. Unter diesen Voraussetzungen - auch angesichts der fehlenden beruflichen Erfahrungen respektive Perspektiven - und in Anbetracht einer generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis sowie der für Zivilpersonen bestehenden Unsicherheiten ist, nachdem keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einen anderen Landesteil besteht, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer insgesamt zu bejahen. 6.8 Da somit die Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt zu erachten und begünstigende persönliche Umstände zu verneinen sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug deshalb insgesamt als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal - auch wenn er in strafrechtlicher Hinsicht auffiel (vgl. oben Bst. E) - die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG (noch) nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer wären somit für sein hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 6. April 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von acht Stunden zu Fr. 200.- und zusätzlich Fr. 65.- Barauslagen für Porti, Telefon und Honorar Übersetzer, total Fr. 1665.-, geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie die Barauslagen sind als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 832.- auszurichten. Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren, der geltend gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 633.- festzusetzen (vier Stunden à Fr. 150.- zuzüglich (gerundet) Fr. 33.- Barauslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. März 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 832.- zugesprochen.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 633.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: