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D-1440/2023

D-1440/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-29 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, ersuchte die Schweiz am 3. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz. Anlässlich der entsprechenden Befragung dazu vom 14. Oktober 2022 gab er an, dass er seit dem Jahr 2016 in der Ukraine studiert habe. Zuletzt sei er im Jahr 2019 via Tunesien nach Libyen zurückgekehrt, um auf der Bank Einzahlungen für seine Studiengebühren zu tätigen. A.b Als Grund für seinen Aufenthalt in der Ukraine gab der Beschwerde- führer an, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe mit seiner Familie in B._______ in C._______ gelebt und sei (…) gewesen, wobei er es bis zum Profi gebracht habe. Eine Gruppe von Ter- roristen respektive eine Miliz, die zu den Muslimbrüdern gehöre, habe ihn jeweils angehalten, verhört und bedroht. Sie hätten ihn unter anderem we- gen seiner Kleidung kritisiert oder ihn dazu bringen wollen, sich zu ihnen zu bekennen. Aufgrund der Bedrohungen sei seine Familie zum Grossva- ter in einen anderen Stadtteil gezogen. Die Gefahr sei dort aber noch grös- ser gewesen, weil der Mann seiner Tante ein Muslimbruder gewesen sei. Dessen Bruder wiederum sei Chef einer islamistischen Miliz gewesen. Er sei von diesen Verwandten anhaltend bedrängt worden. Einmal habe ihn ein Angehöriger dieser Gruppierung auf der Strasse verfolgt und mit einem Messer angegriffen. Dieser habe ihn zwar leicht verletzt, aber es sei ihm gelungen, wegzurennen. Seine Familie sei 2014 nach England gegangen, im folgenden Jahr aber zurückgekehrt in der Hoffnung, dass sich die Situ- ation verbessert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, zumal die bei- den Muslimbrüder in ihrer Familie immer noch in Libyen gewesen seien und sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Da er aufgrund der Bedrohungen aus Angst nicht mehr habe (…) können, habe er sich entschieden, sein Studium der (…) – welches er bereits in der Heimat begonnen habe – in der Ukraine fortzusetzen. Zwischenzeitlich lebten seine Eltern wieder in England, nur seine kleine Schwester lebe noch bei der Grossmutter in Li- byen. A.c Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er über das Internet seine heutige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, kennengelernt habe. Sie hätten seit 2020 eine Fernbeziehung geführt und er sei nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine zu ihr nach Deutschland gegangen. Er habe dort auch um Schutz ersucht, aber noch keinen Entscheid erhal- ten. Als seine Freundin Ende September 2022 eine Arbeitsstelle in der

D-1440/2023 Seite 3 Schweiz gefunden habe, seien sie zusammen in die Schweiz gezogen. Sie hätten vor, zu heiraten, wobei sie derzeit noch auf Unterlagen warten wür- den, die per Post geschickt werden müssten. B. Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM bei der zugewiesenen Rechtsvertretung teilte diese am 10. Januar 2023 mit, dass der Beschwer- deführer – trotz beabsichtigter Heirat – um einen Entscheid betreffend sein Gesuch um vorübergehenden Schutz bitte. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2023 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Beschwerde- führer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechts- vertreterin vom 14. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, subenventualiter sei ein Asyl- verfahren durchzuführen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unter- zeichnenden Rechtsvertreterin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. März 2023 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1440/2023 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Nach Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehen- den Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz ge- währt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I dieser Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für die folgenden Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige

D-1440/2023 Seite 5 Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose so- wie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, wel- che vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei- matländer zurückkehren können.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwer- deführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbe- rechtigter Personen, da er libyscher Staatsangehöriger sei und, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (zum Wegweisungsvollzugspunkt) ergebe, in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Er sei im Besitz eines gültigen libyschen Reisepasses und könne damit offenkundig jederzeit nach Libyen reisen und sich dort niederlassen. Gemäss eigenen Angaben sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen und es sei nicht klar, warum genau er von den extremistischen Gruppie- rungen angehalten und bedroht worden sei. Trotz der geltend gemachten Furcht vor diesen Gruppierungen sei er sowohl 2018 als auch 2019 in sei- nen Heimatstaat zurückgekehrt. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass er dort einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb anzuneh- men sei, dass ihm dort keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz der als unbeständig zu bezeichnenden Sicher- heitslage herrsche in Libyen keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt, welche den Vollzug der Wegweisung generell unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und aufgewachsen, habe ein Studium der (…) begonnen und sei als (…) tätig gewesen. Er dürfte somit in Libyen über ein gewisses soziales Netzwerk verfügen, seine Grossmutter und seine Schwester lebten ebenfalls dort. Zudem sei er jung und gesund sowie mit Kultur und Sprache seiner Heimat zweifelsohne bes- tens vertraut, weshalb davon auszugehen sei, dass es ihm gelingen werde, dort Fuss zu fassen. Insgesamt stelle der Wegweisungsvollzug keine un- verhältnismässige Härte dar und sei als zumutbar zu erachten.

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E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM begründe in der angefochte- nen Verfügung mit keinem Wort, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates falle. Die Vorinstanz verweise lediglich auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug und vermische die Elemente des Verfahrens betreffend vorübergehenden Schutz mit jenen des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens. Um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, hätte sie eingehend auf die vor- gebrachten Gründe, weshalb er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Li- byen zurückkehren könne, eingehen müssen. Der Sachverhalt sei aber hinsichtlich der allgemeinen und individuellen Bedrohungslage in Libyen mangelhaft abgeklärt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Vorinstanz dazu veran- lassen müssen, weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG, durchzuführen. Er habe klar darge- legt, weshalb er sich im Heimatstaat nicht mehr sicher gefühlt habe. Zudem sei er bei seinen Ausführungen immer wieder unterbrochen und es seien nur wenige Ergänzungsfragen gestellt worden. Das SEM gehe auch über- haupt nicht auf die geschilderten Erlebnisse mit Mitgliedern einer terroristi- schen Gruppe – etwa Schikanen wegen seiner Kleidung, wiederholte Dro- hungen, sowie die Unterdrucksetzung durch Verwandte, welche extremis- tischen Milizionären nahestanden, und eine Messerattacke – ein. Diese Vorbringen könnten nicht durch den Umstand aufgewogen werden, dass er 2019 und damit vor bald vier Jahren zum letzten Mal nach Libyen zu- rückgereist sei. Die Vorinstanz lasse ferner bei ihrer spärlichen Einschätzung zur allgemei- nen Situation in Libyen eine aktuelle Analyse der Sicherheitslage vermis- sen. Ebenso wenig werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts eingegangen. Gemäss dem Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 sei der Wegweisungsvollzug in weite Teile Libyens unzumutbar und auch im Fall von Tripolis sei von einer grund- sätzlichen Unzumutbarkeit auszugehen, es sei denn es lägen begünsti- gende Faktoren vor. Das SEM äussere sich nicht dazu, wohin der Be- schwerdeführer in Libyen zurückgehen könnte. Es sei zu beachten, dass er aus C._______ stamme, wohin der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Ob er nach Tripolis gehen könnte, wo er nie gelebt habe, sei nicht ab- geklärt worden, wobei die Vorinstanz in diesem Fall hätte ausführen müs- sen, welche begünstigen Faktoren vorlägen.

D-1440/2023 Seite 7

E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden ha- ben von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nicht konkret begrün- det, sondern unter Hinweis auf die Erwägungen zum Wegweisungsvoll- zugspunkt festhält, der Beschwerdeführer könne in Sicherheit und dauer- haft in sein Heimatland zurückkehren. Der betreffenden Erwägung (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung) lässt sich sodann entnehmen, dass er im Jahr 2018 und 2019 trotz der geltend gemachten Furcht vor extre- mistischen Gruppierungen in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, was es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass er dort einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Diese Auffassung greift offensichtlich zu kurz. Anlässlich der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in die Uk- raine gegangen, weil er in Libyen nicht mehr in Sicherheit gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Oktober 2022 [nachfolgend Befragungs- protokoll] F15). In der Folge legte er seine Probleme mit Angehörigen einer terroristischen Gruppe dar, darunter anhaltende Verhöre und Bedrohungen (vgl. Befragungsprotokoll F17). Weiter erklärte er, dass er zuletzt im Jahr 2019 nach Libyen zurückgekehrt sei, um Einzahlungen auf der Bank vor- zunehmen (vgl. Befragungsprotokoll, F6 und F13 f.). Einerseits lässt sich aus solchen Kurzaufenthalten (er sei immer von Tunesien aus kurz nach

D-1440/2023 Seite 8 Libyen gereist, vgl. Befragungsprotokoll F9-14), nicht ohne weiteres schliessen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat ebenfalls möglich wäre. Andrerseits erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Einreise am Flughafen von zwei Männern – einer davon mit einer Kalasch- nikow auf dem Rücken – in ein Zimmer mitgenommen worden, wo sie ihn befragt hätten. Dabei hätten sie ihm auch gesagt, sie hätten seinen Namen und er solle ja nicht glauben, er sei ihnen fern, wenn er das Land verlasse; sie hätten ihn immer unter Kontrolle (vgl. Befragungsprotokoll, F40). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Ereignissen, welche Zweifel da- ran erwecken, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dauerhaft und in Si- cherheit in seine Heimat zurückkehren könnte, fehlt in der angefochtenen Verfügung. Insgesamt geht aus dieser nicht mit ausreichender Klarheit her- vor, aus welchen Gründen er nicht unter die oben erwähnte Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fallen soll, nachdem er im Zeit- punkt des Kriegsausbruchs über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügte.

E. 6.3.1 Sodann wird in der Beschwerde zutreffend gerügt, das SEM habe bei seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug die einschlägige Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. So wurde im nach wie vor massgebenden Referenzurteil D-6946/2013 festgehalten, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und die Sicher- heit der Bevölkerung garantieren könne. Das Erbe der chaotischen Verwal- tung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahr- hundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehnte- lange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der anhaltenden Auseinandersetzungen dar. Der libysche Si- cherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in ab- wechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der interna- tionalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, und sie gerieten selber zuneh- mend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzu- stellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unüber- sichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des

D-1440/2023 Seite 9 Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinanderset- zungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatli- chen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu er- kennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allge- meine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Liby- ens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). Weiter erkannte das Gericht im vorgenannten Referenzurteil, dass ange- sichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbar- keit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen be- günstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).

E. 6.3.2 Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, einläss- lich darzulegen, inwiefern sich der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers als zumutbar erweisen sollte, zumal es bei seinen Aus- führungen zur Verweigerung vorübergehenden Schutzes – welche es da- mit begründete, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat in Sicherheit und dauerhaft möglich wäre – auf die betreffenden Erwägungen verwies. Dabei wäre insbesondere darzulegen gewesen, wohin genau der Beschwerde- führer zurückkehren können soll. Der Vollzug der Wegweisung an seinen Herkunftsort C._______ dürfte grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sein (vgl. Urteil des BVGer E-1841/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 10.8). Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise thematisiert wird. Die Vorinstanz äussert sich auch nicht dazu, ob und allenfalls welche begüns- tigenden Umstände vorlägen, um etwa eine innerstaatliche Aufenthaltsal- ternative in Tripolis in Betracht zu ziehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt. Das SEM be- gründete die Verweigerung vorübergehenden Schutzes mit einem pau- schalen Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungs- vollzug, welche sich ihrerseits als äusserst knapp erweisen. Es fehlt sowohl

D-1440/2023 Seite 10 an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers als auch an einer Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Libyen. Es war dem Beschwerdeführer somit nicht möglich, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Rückkehr nach Libyen in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet hat.

E. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mit der Frage auseinandersetzt, welchen Status der Beschwerdefüh- rer in Deutschland hat. Eigenen Angaben zufolge hat er auf sein dort ge- stelltes Gesuch um vorübergehenden Schutz bisher keine Antwort erhalten (vgl. Befragungsprotokoll, F70). In den von ihm vorgelegten Unterlagen be- findet sich indessen eine Verteil- und Zuweisungsentscheidung der Lan- desaufnahmebehörde D._______ vom 20. Juli 2022. Diese hält fest, dass das Bundesland D._______ den Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 3 des (deutschen) Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, Auf- enthG) «zum vorübergehenden Schutz aufgenommen» hat. Diese Formu- lierung deutet darauf hin, dass ihm in Deutschland entgegen seinen Anga- ben bereits vorübergehender Schutz gewährt wurde. Das SEM äussert sich nicht zu diesem Sachverhalt, weshalb es auch in dieser Hinsicht frag- lich ist, ob es seiner Prüfungs- und Begründungspflicht ausreichend nach- gekommen ist.

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sa- che ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Art. 61 VwVG).

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ange- sichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent- schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu- zusprechen. Bislang wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

D-1440/2023 Seite 11 Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’700.– festzusetzen. Die in der Beschwerde gestellten Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind als gegenstandslos zu erachten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1440/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1440/2023 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, ersuchte die Schweiz am 3. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz. Anlässlich der entsprechenden Befragung dazu vom 14. Oktober 2022 gab er an, dass er seit dem Jahr 2016 in der Ukraine studiert habe. Zuletzt sei er im Jahr 2019 via Tunesien nach Libyen zurückgekehrt, um auf der Bank Einzahlungen für seine Studiengebühren zu tätigen. A.b Als Grund für seinen Aufenthalt in der Ukraine gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe mit seiner Familie in B._______ in C._______ gelebt und sei (...) gewesen, wobei er es bis zum Profi gebracht habe. Eine Gruppe von Terroristen respektive eine Miliz, die zu den Muslimbrüdern gehöre, habe ihn jeweils angehalten, verhört und bedroht. Sie hätten ihn unter anderem wegen seiner Kleidung kritisiert oder ihn dazu bringen wollen, sich zu ihnen zu bekennen. Aufgrund der Bedrohungen sei seine Familie zum Grossvater in einen anderen Stadtteil gezogen. Die Gefahr sei dort aber noch grösser gewesen, weil der Mann seiner Tante ein Muslimbruder gewesen sei. Dessen Bruder wiederum sei Chef einer islamistischen Miliz gewesen. Er sei von diesen Verwandten anhaltend bedrängt worden. Einmal habe ihn ein Angehöriger dieser Gruppierung auf der Strasse verfolgt und mit einem Messer angegriffen. Dieser habe ihn zwar leicht verletzt, aber es sei ihm gelungen, wegzurennen. Seine Familie sei 2014 nach England gegangen, im folgenden Jahr aber zurückgekehrt in der Hoffnung, dass sich die Situation verbessert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, zumal die beiden Muslimbrüder in ihrer Familie immer noch in Libyen gewesen seien und sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Da er aufgrund der Bedrohungen aus Angst nicht mehr habe (...) können, habe er sich entschieden, sein Studium der (...) - welches er bereits in der Heimat begonnen habe - in der Ukraine fortzusetzen. Zwischenzeitlich lebten seine Eltern wieder in England, nur seine kleine Schwester lebe noch bei der Grossmutter in Libyen. A.c Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er über das Internet seine heutige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, kennengelernt habe. Sie hätten seit 2020 eine Fernbeziehung geführt und er sei nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine zu ihr nach Deutschland gegangen. Er habe dort auch um Schutz ersucht, aber noch keinen Entscheid erhalten. Als seine Freundin Ende September 2022 eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden habe, seien sie zusammen in die Schweiz gezogen. Sie hätten vor, zu heiraten, wobei sie derzeit noch auf Unterlagen warten würden, die per Post geschickt werden müssten. B. Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM bei der zugewiesenen Rechtsvertretung teilte diese am 10. Januar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer - trotz beabsichtigter Heirat - um einen Entscheid betreffend sein Gesuch um vorübergehenden Schutz bitte. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2023 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 14. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, subenventualiter sei ein Asylverfahren durchzuführen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. März 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Nach Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I dieser Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für die folgenden Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c)Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, da er libyscher Staatsangehöriger sei und, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (zum Wegweisungsvollzugspunkt) ergebe, in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Er sei im Besitz eines gültigen libyschen Reisepasses und könne damit offenkundig jederzeit nach Libyen reisen und sich dort niederlassen. Gemäss eigenen Angaben sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen und es sei nicht klar, warum genau er von den extremistischen Gruppierungen angehalten und bedroht worden sei. Trotz der geltend gemachten Furcht vor diesen Gruppierungen sei er sowohl 2018 als auch 2019 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass er dort einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb anzunehmen sei, dass ihm dort keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz der als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage herrsche in Libyen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung generell unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und aufgewachsen, habe ein Studium der (...) begonnen und sei als (...) tätig gewesen. Er dürfte somit in Libyen über ein gewisses soziales Netzwerk verfügen, seine Grossmutter und seine Schwester lebten ebenfalls dort. Zudem sei er jung und gesund sowie mit Kultur und Sprache seiner Heimat zweifelsohne bestens vertraut, weshalb davon auszugehen sei, dass es ihm gelingen werde, dort Fuss zu fassen. Insgesamt stelle der Wegweisungsvollzug keine unverhältnismässige Härte dar und sei als zumutbar zu erachten. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM begründe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates falle. Die Vorinstanz verweise lediglich auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug und vermische die Elemente des Verfahrens betreffend vorübergehenden Schutz mit jenen des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens. Um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, hätte sie eingehend auf die vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Libyen zurückkehren könne, eingehen müssen. Der Sachverhalt sei aber hinsichtlich der allgemeinen und individuellen Bedrohungslage in Libyen mangelhaft abgeklärt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG, durchzuführen. Er habe klar dargelegt, weshalb er sich im Heimatstaat nicht mehr sicher gefühlt habe. Zudem sei er bei seinen Ausführungen immer wieder unterbrochen und es seien nur wenige Ergänzungsfragen gestellt worden. Das SEM gehe auch überhaupt nicht auf die geschilderten Erlebnisse mit Mitgliedern einer terroristischen Gruppe - etwa Schikanen wegen seiner Kleidung, wiederholte Drohungen, sowie die Unterdrucksetzung durch Verwandte, welche extremistischen Milizionären nahestanden, und eine Messerattacke - ein. Diese Vorbringen könnten nicht durch den Umstand aufgewogen werden, dass er 2019 und damit vor bald vier Jahren zum letzten Mal nach Libyen zurückgereist sei. Die Vorinstanz lasse ferner bei ihrer spärlichen Einschätzung zur allgemeinen Situation in Libyen eine aktuelle Analyse der Sicherheitslage vermissen. Ebenso wenig werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen. Gemäss dem Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 sei der Wegweisungsvollzug in weite Teile Libyens unzumutbar und auch im Fall von Tripolis sei von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit auszugehen, es sei denn es lägen begünstigende Faktoren vor. Das SEM äussere sich nicht dazu, wohin der Beschwerdeführer in Libyen zurückgehen könnte. Es sei zu beachten, dass er aus C._______ stamme, wohin der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Ob er nach Tripolis gehen könnte, wo er nie gelebt habe, sei nicht abgeklärt worden, wobei die Vorinstanz in diesem Fall hätte ausführen müssen, welche begünstigen Faktoren vorlägen. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden haben von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 6.2 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nicht konkret begründet, sondern unter Hinweis auf die Erwägungen zum Wegweisungsvollzugspunkt festhält, der Beschwerdeführer könne in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren. Der betreffenden Erwägung (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung) lässt sich sodann entnehmen, dass er im Jahr 2018 und 2019 trotz der geltend gemachten Furcht vor extremistischen Gruppierungen in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, was es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass er dort einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Diese Auffassung greift offensichtlich zu kurz. Anlässlich der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in die Ukraine gegangen, weil er in Libyen nicht mehr in Sicherheit gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Oktober 2022 [nachfolgend Befragungsprotokoll] F15). In der Folge legte er seine Probleme mit Angehörigen einer terroristischen Gruppe dar, darunter anhaltende Verhöre und Bedrohungen (vgl. Befragungsprotokoll F17). Weiter erklärte er, dass er zuletzt im Jahr 2019 nach Libyen zurückgekehrt sei, um Einzahlungen auf der Bank vorzunehmen (vgl. Befragungsprotokoll, F6 und F13 f.). Einerseits lässt sich aus solchen Kurzaufenthalten (er sei immer von Tunesien aus kurz nach Libyen gereist, vgl. Befragungsprotokoll F9-14), nicht ohne weiteres schliessen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat ebenfalls möglich wäre. Andrerseits erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Einreise am Flughafen von zwei Männern - einer davon mit einer Kalaschnikow auf dem Rücken - in ein Zimmer mitgenommen worden, wo sie ihn befragt hätten. Dabei hätten sie ihm auch gesagt, sie hätten seinen Namen und er solle ja nicht glauben, er sei ihnen fern, wenn er das Land verlasse; sie hätten ihn immer unter Kontrolle (vgl. Befragungsprotokoll, F40). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Ereignissen, welche Zweifel daran erwecken, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dauerhaft und in Sicherheit in seine Heimat zurückkehren könnte, fehlt in der angefochtenen Verfügung. Insgesamt geht aus dieser nicht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen er nicht unter die oben erwähnte Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fallen soll, nachdem er im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügte. 6.3 6.3.1 Sodann wird in der Beschwerde zutreffend gerügt, das SEM habe bei seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. So wurde im nach wie vor massgebenden Referenzurteil D-6946/2013 festgehalten, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der anhaltenden Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, und sie gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). Weiter erkannte das Gericht im vorgenannten Referenzurteil, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3). 6.3.2 Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, einlässlich darzulegen, inwiefern sich der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers als zumutbar erweisen sollte, zumal es bei seinen Ausführungen zur Verweigerung vorübergehenden Schutzes - welche es damit begründete, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat in Sicherheit und dauerhaft möglich wäre - auf die betreffenden Erwägungen verwies. Dabei wäre insbesondere darzulegen gewesen, wohin genau der Beschwerdeführer zurückkehren können soll. Der Vollzug der Wegweisung an seinen Herkunftsort C._______ dürfte grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sein (vgl. Urteil des BVGer E-1841/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 10.8). Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise thematisiert wird. Die Vorinstanz äussert sich auch nicht dazu, ob und allenfalls welche begünstigenden Umstände vorlägen, um etwa eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Tripolis in Betracht zu ziehen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt. Das SEM begründete die Verweigerung vorübergehenden Schutzes mit einem pauschalen Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungs-vollzug, welche sich ihrerseits als äusserst knapp erweisen. Es fehlt sowohl an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers als auch an einer Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Libyen. Es war dem Beschwerdeführer somit nicht möglich, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Rückkehr nach Libyen in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet hat. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mit der Frage auseinandersetzt, welchen Status der Beschwerdeführer in Deutschland hat. Eigenen Angaben zufolge hat er auf sein dort gestelltes Gesuch um vorübergehenden Schutz bisher keine Antwort erhalten (vgl. Befragungsprotokoll, F70). In den von ihm vorgelegten Unterlagen befindet sich indessen eine Verteil- und Zuweisungsentscheidung der Landesaufnahmebehörde D._______ vom 20. Juli 2022. Diese hält fest, dass das Bundesland D._______ den Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 3 des (deutschen) Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) «zum vorübergehenden Schutz aufgenommen» hat. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ihm in Deutschland entgegen seinen Angaben bereits vorübergehender Schutz gewährt wurde. Das SEM äussert sich nicht zu diesem Sachverhalt, weshalb es auch in dieser Hinsicht fraglich ist, ob es seiner Prüfungs- und Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG). 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bislang wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'700.- festzusetzen. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: