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D-325/2007

D-325/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 19. November 2006 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am 24. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung durch das BFM erfolgte am 28. November 2006 im EVZ B._______. Am 7. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Ort durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______). Er sei Sympathisant der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) und habe diese Organisation in der Türkei unter anderem mit Brot unterstützt. Im Jahre 1991 sei er festgenommen und auf den Dorfposten gebracht worden, wo er zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK befragt worden sei. Im Jahre 1993 sei sein Vater, H._______, wegen Unterstützung der PKK festgenommen und zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seit der Festnahme des Vaters hätten sich die Behörden auch nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt, da sie ihn für einen Terroristen gehalten hätten. Um nicht erwischt zu werden, habe er nicht bei seiner Familie gelebt und gefälschte Identitätskarten verwendet. Ausser seinem Vater seien noch andere Verwandte wegen Unterstützung der PKK jahrelang in Haft gewesen. So seine Schwester E._______ und sein Onkel F.. Zudem seien drei seiner Cousins und einer seiner Neffen im Jahre 1992/93 von den Behörden erschossen worden, da sie Sympathisanten der PKK gewesen seien. Im Jahre 2004 respektive 2005 sei zudem seine Schwester G._______ von einer Spezialeinheit festgenommen, einige Tage festgehalten und nach ihm befragt worden. Aus Furcht, inhaftiert und getötet zu werden, habe er sich schliesslich entschieden die Türkei zu verlassen und sei per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am 22. November 2004, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 - eröffnet am 14. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe insbesondere zu seinen eigenen Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, persönlich nie abgeführt worden zu sein, wohingegen er anlässlich der Anhörung behauptet habe, man habe ihn 1991 zwei Tage auf dem Dorfposten festgehalten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er habe im Jahre 2004 die Stadt D._______ verlassen, weil damals seine Schwester G._______ für drei Tage von einer Spezialeinheit festgehalten und nach seinem Verbleib befragt worden sei. Im Verlaufe der Anhörung habe er hingegen behauptet, er habe D._______ verlassen und sei nach Istanbul gegangen, weil er mit seiner Freundin zusammen habe ausreisen wollen und damals seine finanzielle Lage schlecht gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass seine Schwester G._______ erst entführt worden sei, als er nicht mehr in D._______, sondern in Istanbul gelebt habe. Sie sei damals vier bis fünf Tage entführt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu seinem Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung zuerst angegeben, zwischen 1996 und 2004 in D._______ gelebt zu haben, demgegenüber habe er in seiner nächsten Antwort behauptet, seit knapp einem Jahr an einer bestimmten Adresse in dieser Stadt zu leben. Kurz darauf habe er dann jedoch vorgebracht, nach 2004 nicht mehr in D._______ gewesen zu sein. Auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht glaubhaft, weshalb seine Furcht vor einer Gefährdung seines Lebens nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht begründet sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 4. Januar 2002, eine Zwischenverfügung des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 9. Januar 2002 sowie ein Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 2. Januar 2002, seinen Vater und seine Schwester betreffend, zu den Akten reichen. D. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlaubnis, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) angesetzt, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde keine Begründung enthielt. F. Am 5. Februar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Auf dessen Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeverbesserung lagen unter anderem die folgenden Dokumente bei: Ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 29. Januar 1996, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive teilweiser deutscher Übersetzung); ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 4. August 1994, H._______ betreffend (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); der bereits eingereichte Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 2. Januar 2002, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben von I._______ vom 2. Februar 2007 (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); ein fremdsprachiger Internetbericht vom 4. August 2004 (inklusive deutscher Übersetzung); eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2007. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet werde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 13. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. März 2007 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen ein Familienbüchlein sowie mehrere Zeitungsberichte (in Kopie) bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei nie persönlich von den Behörden abgeführt worden (act. A 1/10, S. 6), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, er sei im Jahre 1991 von den Behörden auf den Dorfposten mitgenommen, dort zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK befragt worden (act. A 17/18, S. 9). Auch hinsichtlich der Festnahme seiner Schwester G._______ äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, G._______ sei im Jahre 2004 für drei Tage von der Spezialeinheit festgehalten und nach ihm befragt worden (act. A 1/10, S. 6), demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, G._______ sei im Jahre 2005 für vier bis fünf Tage von der Spezialeinheit festgehalten und nach ihm befragt worden (act. A 17/18, S. 10). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage diese Widersprüche aufzulösen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich seines Aufenthaltsorts in der Türkei widersprochen hat. So machte er beispielsweise bei der Kurzbefragung geltend, er habe von 1996 bis 2004 in D._______ gelebt und sei erst anschliessend nach Istanbul gegangen (act. A 1/10, S. 1 f.), er dagegen anlässlich der Anhörung vorbrachte, er halte sich seit 1996 in Istanbul auf (act. A 17/18, S. 6). Der Einwand in der Beschwerde, wonach die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in den Befragungen auf dessen fehlende Bildung zurückzuführen seien, vermag die offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen nicht zu erklären, zumal die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise herzuleiten. Auch die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung sehr nervös und müde gewesen, ist nicht geeignet, die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen plausibel zu machen, zumal dieser Einwand in den Akten keine Stütze findet und daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner Person durch die türkischen Behörden ist auch deshalb unglaubhaft, da er gemäss eigener Aussage in der Kurzbefragung in den Jahren 2004 bis 2006 im Sommer jeweils mit seiner Familie nach Manisa gegangen sei, um dort zu arbeiten (act. A 1/10, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass es für die Behörden in der Türkei ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Familie in J._______ aufzuspüren und festzunehmen, hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht. Aus dem Umstand, dass keine Verhaftung erfolgt ist, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine behördliche Verfolgung zu befürchten hat. Erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem die Tatsache, dass diese wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist beispielsweise festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behördlichen Suche nach seiner Person die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. So konnte er insbesondere bei der Kurzbefragung nicht schlüssig darlegen, weshalb er in der Türkei von den Behörden gesucht werde ("Sie sind Armenier oder Sie sind ein PKK-Anhänger - wegen solchen Sachen wird man gesucht", vgl. act. A 1/10, S. 6). Diese allgemein gehaltene Antwort lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war. An dieser Ein-schätzung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Im Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer - trotz mehrfachem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, den Asylbehörden ein beweiskräftiges Identitätspapier (vgl. dazu BVGE 2007/7) einzureichen, ohne dass er dafür eine glaubhafte Erklärung hätte liefern können, zumal seine Ausführungen bezüglich seiner im Jahre 1992 ausgestellten Identitätskarte widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe diese Identitätskarte nach der Festnahme seines Vaters weggeworfen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, seine Familie habe diese vernichtet (act. A 17/18, S. 13). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. April 2007, wonach sich dieser Widerspruch durch den langen Zeitablauf und sein Trauma, welches er durch die Verhaftung seiner Verwandten erlitten habe, erklären liesse, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er sich auch bezüglich der benutzten (gefälschten) Identitätskarte widersprüchlich äusserte, indem er angab, er habe (seit 1994) "mit einem gefälschten Nüfus" in der Türkei gelebt beziehungsweise er habe "auf viele, viele Nüfus gewechselt". Somit ist festzuhalten, dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, was aber für die Überprüfung seiner Aussagen, der eingereichten Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zudem geltend, bei ihm liege eine Reflexverfolgung vor, da mehrere seiner nahen Verwandten im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Zum Beleg dieser Aussage reichte er verschiedene Beweismittel ein, insbesondere Urteile des Staatssicherheitsgerichts D._______, H._______ und E._______ betreffend. Da die Identität des Beschwerdeführers - wie vorstehend aufgezeigt - nicht mit Sicherheit feststeht, ist unklar, ob es sich bei H._______, E._______ sowie den anderen von ihm genannten Personen tatsächlich um Verwandte des Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der zahlreichen unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen ist davon auszugehen, dass er lediglich vorgibt, mit diesen Personen verwandt zu sein, um daraus eine eigene Verfolgungsfurcht abzuleiten. Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Verwandtschaft mit H._______ und E._______ sowie den übrigen bezeichneten Personen glaubhaft zu machen, weshalb er sich auch nicht auf Reflexverfolgung berufen kann. Selbst für den Fall, dass von der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit H._______. und E._______ sowie den weiteren von ihm genannten Personen auszugehen wäre, ist nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen, zumal - wie oben dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernste Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Vielmehr ist zu schliessen, der Beschwerdeführer habe versucht, eine konstruierte Verfolgung in allgemein bekannte Umstände in seiner Heimat Türkei einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein. Da der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist der in der Stellungnahme vom 13. April 2007 erhobene Beweisantrag des Beschwerdeführers, seine Angaben seien an Ort und Stelle überprüfen zu lassen, abzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die übrigen eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie im Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben viele nahe Verwandte nach wie vor in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für den Anfang auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Gemäss eigenen Aussagen weist der Beschwerdeführer zudem Arbeitserfahrung als Landwirt, als Wirt und als Bauarbeiter auf, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimus. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-325/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. März 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 19. November 2006 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am 24. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung durch das BFM erfolgte am 28. November 2006 im EVZ B._______. Am 7. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Ort durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______). Er sei Sympathisant der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) und habe diese Organisation in der Türkei unter anderem mit Brot unterstützt. Im Jahre 1991 sei er festgenommen und auf den Dorfposten gebracht worden, wo er zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK befragt worden sei. Im Jahre 1993 sei sein Vater, H._______, wegen Unterstützung der PKK festgenommen und zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seit der Festnahme des Vaters hätten sich die Behörden auch nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt, da sie ihn für einen Terroristen gehalten hätten. Um nicht erwischt zu werden, habe er nicht bei seiner Familie gelebt und gefälschte Identitätskarten verwendet. Ausser seinem Vater seien noch andere Verwandte wegen Unterstützung der PKK jahrelang in Haft gewesen. So seine Schwester E._______ und sein Onkel F.. Zudem seien drei seiner Cousins und einer seiner Neffen im Jahre 1992/93 von den Behörden erschossen worden, da sie Sympathisanten der PKK gewesen seien. Im Jahre 2004 respektive 2005 sei zudem seine Schwester G._______ von einer Spezialeinheit festgenommen, einige Tage festgehalten und nach ihm befragt worden. Aus Furcht, inhaftiert und getötet zu werden, habe er sich schliesslich entschieden die Türkei zu verlassen und sei per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am 22. November 2004, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 - eröffnet am 14. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe insbesondere zu seinen eigenen Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, persönlich nie abgeführt worden zu sein, wohingegen er anlässlich der Anhörung behauptet habe, man habe ihn 1991 zwei Tage auf dem Dorfposten festgehalten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er habe im Jahre 2004 die Stadt D._______ verlassen, weil damals seine Schwester G._______ für drei Tage von einer Spezialeinheit festgehalten und nach seinem Verbleib befragt worden sei. Im Verlaufe der Anhörung habe er hingegen behauptet, er habe D._______ verlassen und sei nach Istanbul gegangen, weil er mit seiner Freundin zusammen habe ausreisen wollen und damals seine finanzielle Lage schlecht gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass seine Schwester G._______ erst entführt worden sei, als er nicht mehr in D._______, sondern in Istanbul gelebt habe. Sie sei damals vier bis fünf Tage entführt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu seinem Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung zuerst angegeben, zwischen 1996 und 2004 in D._______ gelebt zu haben, demgegenüber habe er in seiner nächsten Antwort behauptet, seit knapp einem Jahr an einer bestimmten Adresse in dieser Stadt zu leben. Kurz darauf habe er dann jedoch vorgebracht, nach 2004 nicht mehr in D._______ gewesen zu sein. Auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht glaubhaft, weshalb seine Furcht vor einer Gefährdung seines Lebens nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht begründet sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 4. Januar 2002, eine Zwischenverfügung des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 9. Januar 2002 sowie ein Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 2. Januar 2002, seinen Vater und seine Schwester betreffend, zu den Akten reichen. D. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlaubnis, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) angesetzt, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde keine Begründung enthielt. F. Am 5. Februar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Auf dessen Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeverbesserung lagen unter anderem die folgenden Dokumente bei: Ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 29. Januar 1996, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive teilweiser deutscher Übersetzung); ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 4. August 1994, H._______ betreffend (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); der bereits eingereichte Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 2. Januar 2002, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben von I._______ vom 2. Februar 2007 (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); ein fremdsprachiger Internetbericht vom 4. August 2004 (inklusive deutscher Übersetzung); eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2007. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet werde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 13. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. März 2007 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen ein Familienbüchlein sowie mehrere Zeitungsberichte (in Kopie) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei nie persönlich von den Behörden abgeführt worden (act. A 1/10, S. 6), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, er sei im Jahre 1991 von den Behörden auf den Dorfposten mitgenommen, dort zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK befragt worden (act. A 17/18, S. 9). Auch hinsichtlich der Festnahme seiner Schwester G._______ äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, G._______ sei im Jahre 2004 für drei Tage von der Spezialeinheit festgehalten und nach ihm befragt worden (act. A 1/10, S. 6), demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, G._______ sei im Jahre 2005 für vier bis fünf Tage von der Spezialeinheit festgehalten und nach ihm befragt worden (act. A 17/18, S. 10). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage diese Widersprüche aufzulösen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich seines Aufenthaltsorts in der Türkei widersprochen hat. So machte er beispielsweise bei der Kurzbefragung geltend, er habe von 1996 bis 2004 in D._______ gelebt und sei erst anschliessend nach Istanbul gegangen (act. A 1/10, S. 1 f.), er dagegen anlässlich der Anhörung vorbrachte, er halte sich seit 1996 in Istanbul auf (act. A 17/18, S. 6). Der Einwand in der Beschwerde, wonach die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in den Befragungen auf dessen fehlende Bildung zurückzuführen seien, vermag die offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen nicht zu erklären, zumal die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise herzuleiten. Auch die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung sehr nervös und müde gewesen, ist nicht geeignet, die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen plausibel zu machen, zumal dieser Einwand in den Akten keine Stütze findet und daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner Person durch die türkischen Behörden ist auch deshalb unglaubhaft, da er gemäss eigener Aussage in der Kurzbefragung in den Jahren 2004 bis 2006 im Sommer jeweils mit seiner Familie nach Manisa gegangen sei, um dort zu arbeiten (act. A 1/10, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass es für die Behörden in der Türkei ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Familie in J._______ aufzuspüren und festzunehmen, hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht. Aus dem Umstand, dass keine Verhaftung erfolgt ist, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine behördliche Verfolgung zu befürchten hat. Erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem die Tatsache, dass diese wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist beispielsweise festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behördlichen Suche nach seiner Person die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. So konnte er insbesondere bei der Kurzbefragung nicht schlüssig darlegen, weshalb er in der Türkei von den Behörden gesucht werde ("Sie sind Armenier oder Sie sind ein PKK-Anhänger - wegen solchen Sachen wird man gesucht", vgl. act. A 1/10, S. 6). Diese allgemein gehaltene Antwort lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war. An dieser Ein-schätzung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Im Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer - trotz mehrfachem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, den Asylbehörden ein beweiskräftiges Identitätspapier (vgl. dazu BVGE 2007/7) einzureichen, ohne dass er dafür eine glaubhafte Erklärung hätte liefern können, zumal seine Ausführungen bezüglich seiner im Jahre 1992 ausgestellten Identitätskarte widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe diese Identitätskarte nach der Festnahme seines Vaters weggeworfen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, seine Familie habe diese vernichtet (act. A 17/18, S. 13). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. April 2007, wonach sich dieser Widerspruch durch den langen Zeitablauf und sein Trauma, welches er durch die Verhaftung seiner Verwandten erlitten habe, erklären liesse, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er sich auch bezüglich der benutzten (gefälschten) Identitätskarte widersprüchlich äusserte, indem er angab, er habe (seit 1994) "mit einem gefälschten Nüfus" in der Türkei gelebt beziehungsweise er habe "auf viele, viele Nüfus gewechselt". Somit ist festzuhalten, dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, was aber für die Überprüfung seiner Aussagen, der eingereichten Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zudem geltend, bei ihm liege eine Reflexverfolgung vor, da mehrere seiner nahen Verwandten im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Zum Beleg dieser Aussage reichte er verschiedene Beweismittel ein, insbesondere Urteile des Staatssicherheitsgerichts D._______, H._______ und E._______ betreffend. Da die Identität des Beschwerdeführers - wie vorstehend aufgezeigt - nicht mit Sicherheit feststeht, ist unklar, ob es sich bei H._______, E._______ sowie den anderen von ihm genannten Personen tatsächlich um Verwandte des Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der zahlreichen unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen ist davon auszugehen, dass er lediglich vorgibt, mit diesen Personen verwandt zu sein, um daraus eine eigene Verfolgungsfurcht abzuleiten. Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Verwandtschaft mit H._______ und E._______ sowie den übrigen bezeichneten Personen glaubhaft zu machen, weshalb er sich auch nicht auf Reflexverfolgung berufen kann. Selbst für den Fall, dass von der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit H._______. und E._______ sowie den weiteren von ihm genannten Personen auszugehen wäre, ist nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen, zumal - wie oben dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernste Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Vielmehr ist zu schliessen, der Beschwerdeführer habe versucht, eine konstruierte Verfolgung in allgemein bekannte Umstände in seiner Heimat Türkei einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein. Da der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist der in der Stellungnahme vom 13. April 2007 erhobene Beweisantrag des Beschwerdeführers, seine Angaben seien an Ort und Stelle überprüfen zu lassen, abzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die übrigen eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie im Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben viele nahe Verwandte nach wie vor in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für den Anfang auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Gemäss eigenen Aussagen weist der Beschwerdeführer zudem Arbeitserfahrung als Landwirt, als Wirt und als Bauarbeiter auf, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimus. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: