Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 in Richtung Indien verlassen. Am 3. Oktober 2016 hat er Indien auf dem Luftweg verlassen und am 4. Oktober 2016 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch eingereicht. Am 10. Oktober 2016 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Oktober 2016 statt. Am 3. Juni und am 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sach- verhalt geltend: Seine Familie stehe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahe, zwei seiner Brüder seien hochrangig für diese tätig gewesen (beide hätten den Rang eines «Leutnant-Colonel» gehabt) und seien im Bürgerkrieg um- gekommen. Bereits in seiner Kindheit habe er den Krieg am eigenen Leib miterlebt, weshalb er sich entschlossen habe, den LTTE beizutreten. Im Jahr 2005 habe er eine militärische Ausbildung erhalten. Zwischen 2005 und 2007 sei er zum «Training-Master» aufgestiegen. Danach sei er in die Geheimdienstabteilung abkommandiert worden und sei bis Dezember 2008 bei dieser tätig gewesen. Er sei einer Frau B._______ unterstellt ge- wesen, welche dem Chef des Geheimdienstes, Herr C._______, unterstellt gewesen sei. Im August 2008 sei er von Vanni nach Vavuniya geschickt worden, wo er zusammen mit einem Kollegen die Aufgabe gehabt habe, die sri-lankische Armee (SLA) in Vavuniya zu beobachten. Er habe be- obachten müssen, wie diese ihre Waffen und Militärfahrzeuge in der Stadt Vavuniya bewegten und die Truppen gegen die LTTE manövrierten. Aus- serdem habe er auskundschaften müssen, ob es Möglichkeiten für An- schläge gebe, um die grosse Offensive der SLA zu stoppen oder zu schwä- chen. Diese Informationen habe er teilweise von Soldaten der SLA erhal- ten, zu denen er Kontakt gepflegt habe. Sein Kollege in der Geheimdienst- abteilung sei kurze Zeit später von der SLA ermordet worden. Wahrschein- lich sei diese über den Kollegen an Informationen über ihn gelangt und habe begonnen, nach ihm zu suchen, denn kurze Zeit später hätten ihn Leute der SLA aufgespürt und verfolgt. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Seine Vorgesetzte habe ihm darauf geraten, unterzutauchen und sich im
D-6231/2019 Seite 3 Ausland in Sicherheit zu bringen. Diesem Rat sei er gefolgt und im Dezem- ber 2008 sei ihm schliesslich – nach mehreren Versuchen – die Flucht per Boot nach Indien gelungen. Ferner erklärte er, er habe am 10. Dezember 2008 den Kontakt zu seiner Vorgesetzten verloren, da diese im Vanni-Ge- biet stationiert gewesen und dort Krieg ausgebrochen sei. In Indien habe er sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingscamps im Bundesstaat Tamil Nadu und ab 2013 in der Stadt Chennai aufgehalten. Dort habe er am 28. Juni 2013 seine Frau geheiratet. Während seines Aufenthalts in Indien sei er von einem Kollegen finanziell unterstützt worden, welcher sich in Eng- land aufhalte. Dieser stamme aus seinem Dorf. Da zwei seiner Brüder ums Leben gekommen seien, habe er innerhalb der Familie niemanden, der ihn hätte unterstützen können, weshalb er von diesem Kollegen Unterstützung erhalten habe. Am 15. April 2016 sei er in Chennai von Unbekannten ent- führt und bis zum 26. Juni 2016 an einem ihm unbekannten Ort festgehal- ten worden. Während dieser Zeit sei er misshandelt und mehrfach sexuell missbraucht worden. Die Entführer hätten Lösegeld verlangt, wobei seine Ehefrau einen Teil bezahlt habe. Beim Transport zum Übergabeort des zweiten Teils des Lösegeldes sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er sich versteckt und seine Flucht aus Indien vorbereitet. Am 3. Ok- tober 2016 sei er schliesslich in die Schweiz geflogen. Nach seiner Aus- reise sei seine in Indien verbliebene Ehefrau wiederholt von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Sie sei deshalb am 26. April 2018 mit Hilfe des UNHCR nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dort sei sie von Beamten des CID aufgesucht und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er um sein Leben fürch- ten, da die sri-lankische Regierung ehemalige Geheimdienstleute der LTTE jage – sie fürchte einen Wiederaufbau der LTTE durch diese. Ausserdem habe er ein hochrangiges Profil aufgrund seiner beiden verstorbenen Brü- der. Einer der Brüder sei ein berühmtes LTTE-Mitglied gewesen und den sri-lankischen Behörden bekannt. Der Beschwerdeführer reichte verschie- dene Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab; es ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Weg- weisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf- schob.
D-6231/2019 Seite 4 D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. November 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylpunktes an die Vorinstanz; eventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Ferner er- suchte er um unverzügliche Mitteilung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien. Gleichzeitig sei bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Auswahl erfolgt sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 informierte der vormalige Instruktionsrichter über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und trat auf den Antrag um Mitteilung betreffend dessen Bildung nicht ein. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten ange- setzt. F. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2019 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6231/2019 Seite 5
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend wurde aufgrund von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 4 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde dem Beschwerde- führer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund des Abteilungswechsels des Zweitrichters Jürg Marcel Tiefenthal erfolgte eine Spruchkörperände- rung und Richter Gérald Bovier wurde als Zweitrichter eingesetzt. Die An- passung erfolgte manuell und – wie auch die ursprüngliche Einsetzung – aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gel- ten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesen- heit sowie Ausgleich der Belastungssituation.
E. 5 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vor- läufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu
D-6231/2019 Seite 6 beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer- deführer sei asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
E. 6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechens- begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrele- vant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrecht- lichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer vom
28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände- rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der ge- nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei ei- ner extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist diesfalls vielmehr von einer pauschalen Betrachtungs- weise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent- scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Aus- serdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine
D-6231/2019 Seite 7 verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3 f. m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da aufgrund der Aktenlage, seiner Aussagen und den dazu eingereichten Dokumenten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Jedoch bestehe aufgrund seiner Aussagen sowie der eingereichten Fotografien eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als «Training Master» an bewaffneten Fronteinsätzen be- teiligt gewesen sei und sich eines oder mehrerer Verbrechen schuldig ge- macht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine sei- ner Aktivitäten auf der Gegenseite zu Todesopfern oder Verletzten geführt habe, müsste von einem vollendeten Versuch zur Begehung eines Verbre- chens ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen (angeblich) oppositionelle Kräfte vor- gegangen seien und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte gegen Leib und Leben begangen hätten, welche als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren seien. Die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Organisation sei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten; diesbezüglich sei auf seinen individuellen Tat- beitrag abzustellen. Als «Training Master» dürfte er mit hoher Wahrschein- lichkeit verwerfliche Handlungen begangen haben. Ausserdem handle es sich bei ihm um ein langjähriges Mitglied der LTTE, welches sich 2005 frei- willig und aus Überzeugung dieser Organisation angeschlossen habe. Im Übrigen habe er offenbar nahe Verbindungen zu wichtigen Persönlichkei- ten innerhalb der LTTE gehabt, namentlich zu seinen beiden Brüdern, die als hochrangige Kommandanten bei den LTTE tätig gewesen seien und mit denen er auf Fotografien zu sehen sei. Aufgrund der Dauer und der Quali- fiziertheit seiner Aktivitäten für die LTTE sei davon auszugehen, dass er diese über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschät- zendem Ausmass sowohl logistisch (als Geheimdienstmitarbeiter), als auch militant (als Training Master) unterstützt habe. Insbesondere in seiner Funktion als Geheimdienstmitarbeiter dürfte er eine zentrale Rolle für die Kriegsführung der LTTE innegehabt haben. Er habe sich als 24-jähriger freiwillig den LTTE angeschlossen. Aufgrund seines damaligen Alters sei er sich den Folgen seines Handelns klar bewusst gewesen und habe diese in Kauf genommen. Sodann habe er nie versucht sich von den LTTE zu distanzieren, offenbar bewege er sich auch seit er in der Schweiz sei noch
D-6231/2019 Seite 8 in einem LTTE-Umfeld und nehme an Anlässen dieser Organisation teil. Er identifiziere sich mit deren Ideologie und zeige dies auch. Betreffend Ver- hältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne als Flüchtling in der Schweiz bleiben und verfüge hier über einen privile- gierten Rechtsstatus. Erschwert sei einzig der Familiennachzug seiner Ehefrau. Dies genüge vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnis- mässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Zudem habe er sich seit der Ausreise aus Sri Lanka offenbar auch nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert oder eine allfällige Veränderung seiner Lebensverhält- nisse in Bezug auf diese an den Tag gelegt. Der Asylausschluss sei somit verhältnismässig, selbst wenn seine Taten in Sri Lanka bereits elf Jahre zurückliegen würden.
E. 7.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig ab- geklärt und zudem die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei den LTTE nicht grundlos beigetreten, sondern da er seit seinem sechs- ten Lebensjahr immer wieder grossem Leid und Übergriffen von Seiten den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder mit diesen verbundenen Perso- nen aufgrund des Bürgerkriegs ausgesetzt gewesen sei. Nach seinem Bei- tritt zu den LTTE im Jahr 2005 habe er zunächst eine militärische Grund- ausbildung durchlaufen. Von 2005 bis 2007 sei er Ausbildungsleiter gewe- sen, danach bis August 2008 habe er als Teil des LTTE-Geheimdienstes Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee überwacht. Er sei somit le- diglich rund dreieinhalb Jahre Mitglied der LTTE gewesen und habe an kei- ner Kampfhandlung teilgenommen. So werde ihm in der Verfügung des SEM auch keine konkrete Tat, respektive Beteiligung an einer Tat, vorge- worfen, sondern es werde davon ausgegangen, dass er sich im Zusam- menhang mit seiner Tätigkeiten als Ausbildungsleiter Verbrechen schuldig gemacht habe. Dies ohne Verweis auf Protokollstellen, einen konkreten Tatbeitrag oder ein spezifisches Ereignis, sondern lediglich auf pauschalen Annahmen beruhend. Die Annahme des SEM aufgrund seiner Tätigkeit als Ausbildungsleiter an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung und damit ge- gen die Menschlichkeit beteiligt gewesen zu sein, komme im Grunde einer pauschalen Annahme gleich, jedes Mitglied der LTTE habe aufgrund dieser Mitgliedschaft eine verwerfliche Handlung begangen. Dies sei absurd und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuläs- sig. Ferner hätte gewürdigt werden müssen, dass sich der angefochtene Entscheid massiv zu Lasten der Ehefrau des Beschwerdeführers auswirke, da sich diese in Sri Lanka aufhalte und anhaltend bedroht werde, der Be- schwerdeführer sie aber aufgrund der festgestellten Asylunwürdigkeit nicht
D-6231/2019 Seite 9 nachziehen könne. Schliesslich werde aus der Verfügung nicht klar, wel- cher Tatbeitrag zu welchen Straftaten dem Beschwerdeführer denn nun konkret vorgeworfen würden, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise für eine allfällige konkrete Straftat finden würden und das SEM auch keinen einzigen konkreten Tatbeitrag benenne. Damit verletze die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht. Ferner würden dem Beschwerdeführer- nahe Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten innerhalb der LTTE, na- mentlich zu seinen zwei Brüdern, die als hochrangige Kommandanten tätig gewesen seien, vorgeworfen. Es sei klar, dass er Kontakt zu seinen Brü- dern pflege, jedoch wende das SEM damit Sippenhaft an. Aus den Foto- grafien mit den Brüdern könne nicht geschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer verwerfliche Handlungen verübt habe oder über eine be- sonders verwerfliche Einstellung verfüge. Der vom SEM verletzte Anspruch auf das rechtliche Gehör (Begründungspflichtsverletzung) und der nicht vollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärte rechtserhebliche Sach- verhalt würden die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen.
E. 8.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungs- pflicht – und damit des rechtlichen Gehörs – darin, dass das SEM nicht konkretisiert habe, welche Delikte gegen Leib und Leben (respektive wel- cher Tatbeitrag daran) ihm genau vorgeworfen werden. Dadurch sei ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht worden.
E. 8.2.2 Aus der vorinstanzlichen Begründung geht hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM der Begehung ver- werflicher Handlungen durch die LTTE als zuträglich qualifizierte. Die Beurteilung eines allfälligen individuellen Tatbeitrags bildet sodann Gegen- stand der materiellen Prüfung. Insgesamt lassen die Akten keine Ver- fahrensfehler erkennen, die eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz rechtfertigen würden.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten besteht für die beantragte Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz keine Veranlassung.
D-6231/2019 Seite 10
E. 9.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungs- gericht in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer kein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst- bestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch- kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger- kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren – mit der Konse- quenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschluss- grund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte im vorliegenden Länder- kontext eine Asylunwürdigkeit zuletzt insbesondere in Fällen, bei denen die betreffenden Personen selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt waren, innerhalb der LTTE Funktionen mit Befehlsgewalt ausübten, Waffen- und Munitionslager verwalteten und/oder Kampftruppen mit Waffen belieferten (vgl. BVGer-Urteile E-7518/2014 vom 30. Juli 2015 E. 6.2.2, D-1320/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3, D-6095/2014 vom 1. März 2016 E. 6.2.3, D-5136/2014 vom 11. Juli 2016 E. 8.3.1 sowie D-1255/2017 vom 25. Fe- bruar 2019 E. 5.4). Demgegenüber wurde beispielsweise Personen Asyl gewährt, die – sei es als Mitglied oder Sympathisant – Material für die LTTE beschafften, Waffen oder Minen versteckten respektive aufbewahrten, Geld einsammelten, in der Funkabteilung tätig waren, Fahrzeuge reparier- ten und/oder Personen oder Lebensmittel transportierten (vgl. BVGer- Urteile D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.3.2, E-4917/2015 vom 22. Ok- tober 2018 E. 6.1, D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.2.2 und D-1975/2020 vom 18. September 2020 E. 7.2.3, D-2085/2018 vom 6. Mai 2021 E. 6).
D-6231/2019 Seite 11 9.3.1.1 Vorliegend kann – auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fall- konstellationen – nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerde- führer sei entweder direkt oder indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare bezie- hungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei über- wiegend wahrscheinlich. Wie oben dargelegt, stellen weder eine LTTE- Mitgliedschaft für sich allein noch sämtliche Aktivitäten innerhalb dieser Or- ganisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verant- wortlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich, die als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Aus den protokollierten Angaben zu sei- nen Tätigkeiten für die LTTE ergeben sich keine klaren Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an Gewaltakten der LTTE beteiligt war. Er bekleidete weder eine Führungsfunktion noch verfügte er über Entschei- dungsbefugnisse. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vo- rinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermochte, wie er sich durch seine Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Entgegen der Einschätzung des SEM entsteht bei Durchsicht der Akten nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Stellung innerhalb der LTTE heruntergespielt oder verharmlost und auch der Ver- weis der Vorinstanz auf seine persönliche Beziehung zu hochrangigen Mit- gliedern, namentlich seinen Brüdern, ist nicht geeignet, eine besondere ideologische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE aufzuzeigen. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je an Kampfhandlungen teilgenommen hätte. Zu seinen genauen Tätigkeiten als Ausbildner befragt, erklärte er, er habe die Auszubildenden in Körper- training, Training mit Gewehr und Taktiken unterrichtet. Dabei sei auf Tar- get-Schilder geschossen worden (vgl. vorinstanzliche Akten N 683 679 A31 F50 ff.). Weitere Angaben zu seinen Tätigkeiten als Ausbildner enthalten die Akten nicht. Seine Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich somit aufgrund seiner Tätigkeit als «Training Master» aus den Akten nicht. Auch der Umstand, dass der Chef des Geheimdienstes nur zwei Stufen höher als er selber gewesen sei, lässt nicht per se auf solche Taten oder spezielle Befugnisse schliessen. Ferner vermag die Vorinstanz mit ihren Verweisen auf die persönliche und ideolo- gische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht schlüssig aufzu- zeigen, wie er sich durch seine Tätigkeit, in welcher er im Wesentlichen eintreffende Informationen entweder archivierte oder an seine Vorgesetzte weiterleitete, an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE be- teiligt haben soll. Der alleinige Umstand, dass er in der Spionageabteilung
D-6231/2019 Seite 12 des Geheimdienstes der LTTE arbeitete, vermag ihn ebenfalls nicht in den inneren Kreis der LTTE oder in eine Position mit Weisungsbefugnis inner- halb derselben zu rücken. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Ausbildung von Mitglie- dern und Beschaffung von Informationen betreffend das sri-lankische Mili- tär konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit während mehrerer Jahre ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerf- liche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedür- fen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Bei- trag im Sinn eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Hand- lungen zu verneinen.
E. 9.4 Insgesamt liegt demnach keine Unterstützungshandlung vor, die mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Somit kann die Frage, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre, vorliegend letztlich offenbleiben.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss ist diesem zurückzuerstatten.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von gerundet Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen.
D-6231/2019 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6231/2019 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 in Richtung Indien verlassen. Am 3. Oktober 2016 hat er Indien auf dem Luftweg verlassen und am 4. Oktober 2016 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch eingereicht. Am 10. Oktober 2016 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Oktober 2016 statt. Am 3. Juni und am 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Seine Familie stehe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahe, zwei seiner Brüder seien hochrangig für diese tätig gewesen (beide hätten den Rang eines «Leutnant-Colonel» gehabt) und seien im Bürgerkrieg umgekommen. Bereits in seiner Kindheit habe er den Krieg am eigenen Leib miterlebt, weshalb er sich entschlossen habe, den LTTE beizutreten. Im Jahr 2005 habe er eine militärische Ausbildung erhalten. Zwischen 2005 und 2007 sei er zum «Training-Master» aufgestiegen. Danach sei er in die Geheimdienstabteilung abkommandiert worden und sei bis Dezember 2008 bei dieser tätig gewesen. Er sei einer Frau B._______ unterstellt gewesen, welche dem Chef des Geheimdienstes, Herr C._______, unterstellt gewesen sei. Im August 2008 sei er von Vanni nach Vavuniya geschickt worden, wo er zusammen mit einem Kollegen die Aufgabe gehabt habe, die sri-lankische Armee (SLA) in Vavuniya zu beobachten. Er habe beobachten müssen, wie diese ihre Waffen und Militärfahrzeuge in der Stadt Vavuniya bewegten und die Truppen gegen die LTTE manövrierten. Ausserdem habe er auskundschaften müssen, ob es Möglichkeiten für Anschläge gebe, um die grosse Offensive der SLA zu stoppen oder zu schwächen. Diese Informationen habe er teilweise von Soldaten der SLA erhalten, zu denen er Kontakt gepflegt habe. Sein Kollege in der Geheimdienstabteilung sei kurze Zeit später von der SLA ermordet worden. Wahrscheinlich sei diese über den Kollegen an Informationen über ihn gelangt und habe begonnen, nach ihm zu suchen, denn kurze Zeit später hätten ihn Leute der SLA aufgespürt und verfolgt. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Seine Vorgesetzte habe ihm darauf geraten, unterzutauchen und sich im Ausland in Sicherheit zu bringen. Diesem Rat sei er gefolgt und im Dezember 2008 sei ihm schliesslich - nach mehreren Versuchen - die Flucht per Boot nach Indien gelungen. Ferner erklärte er, er habe am 10. Dezember 2008 den Kontakt zu seiner Vorgesetzten verloren, da diese im Vanni-Gebiet stationiert gewesen und dort Krieg ausgebrochen sei. In Indien habe er sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingscamps im Bundesstaat Tamil Nadu und ab 2013 in der Stadt Chennai aufgehalten. Dort habe er am 28. Juni 2013 seine Frau geheiratet. Während seines Aufenthalts in Indien sei er von einem Kollegen finanziell unterstützt worden, welcher sich in England aufhalte. Dieser stamme aus seinem Dorf. Da zwei seiner Brüder ums Leben gekommen seien, habe er innerhalb der Familie niemanden, der ihn hätte unterstützen können, weshalb er von diesem Kollegen Unterstützung erhalten habe. Am 15. April 2016 sei er in Chennai von Unbekannten entführt und bis zum 26. Juni 2016 an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er misshandelt und mehrfach sexuell missbraucht worden. Die Entführer hätten Lösegeld verlangt, wobei seine Ehefrau einen Teil bezahlt habe. Beim Transport zum Übergabeort des zweiten Teils des Lösegeldes sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er sich versteckt und seine Flucht aus Indien vorbereitet. Am 3. Oktober 2016 sei er schliesslich in die Schweiz geflogen. Nach seiner Ausreise sei seine in Indien verbliebene Ehefrau wiederholt von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Sie sei deshalb am 26. April 2018 mit Hilfe des UNHCR nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dort sei sie von Beamten des CID aufgesucht und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er um sein Leben fürchten, da die sri-lankische Regierung ehemalige Geheimdienstleute der LTTE jage - sie fürchte einen Wiederaufbau der LTTE durch diese. Ausserdem habe er ein hochrangiges Profil aufgrund seiner beiden verstorbenen Brüder. Einer der Brüder sei ein berühmtes LTTE-Mitglied gewesen und den sri-lankischen Behörden bekannt. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab; es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. November 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylpunktes an die Vorinstanz; eventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Ferner ersuchte er um unverzügliche Mitteilung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien. Gleichzeitig sei bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Auswahl erfolgt sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 informierte der vormalige Instruktionsrichter über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und trat auf den Antrag um Mitteilung betreffend dessen Bildung nicht ein. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten angesetzt. F. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2019 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegend wurde aufgrund von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund des Abteilungswechsels des Zweitrichters Jürg Marcel Tiefenthal erfolgte eine Spruchkörperänderung und Richter Gérald Bovier wurde als Zweitrichter eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell und - wie auch die ursprüngliche Einsetzung - aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation.
5. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrecht-lichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist diesfalls vielmehr von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3 f. m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da aufgrund der Aktenlage, seiner Aussagen und den dazu eingereichten Dokumenten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Jedoch bestehe aufgrund seiner Aussagen sowie der eingereichten Fotografien eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als «Training Master» an bewaffneten Fronteinsätzen beteiligt gewesen sei und sich eines oder mehrerer Verbrechen schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten auf der Gegenseite zu Todesopfern oder Verletzten geführt habe, müsste von einem vollendeten Versuch zur Begehung eines Verbrechens ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen (angeblich) oppositionelle Kräfte vorgegangen seien und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte gegen Leib und Leben begangen hätten, welche als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren seien. Die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Organisation sei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten; diesbezüglich sei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Als «Training Master» dürfte er mit hoher Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen begangen haben. Ausserdem handle es sich bei ihm um ein langjähriges Mitglied der LTTE, welches sich 2005 freiwillig und aus Überzeugung dieser Organisation angeschlossen habe. Im Übrigen habe er offenbar nahe Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten innerhalb der LTTE gehabt, namentlich zu seinen beiden Brüdern, die als hochrangige Kommandanten bei den LTTE tätig gewesen seien und mit denen er auf Fotografien zu sehen sei. Aufgrund der Dauer und der Qualifiziertheit seiner Aktivitäten für die LTTE sei davon auszugehen, dass er diese über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch (als Geheimdienstmitarbeiter), als auch militant (als Training Master) unterstützt habe. Insbesondere in seiner Funktion als Geheimdienstmitarbeiter dürfte er eine zentrale Rolle für die Kriegsführung der LTTE innegehabt haben. Er habe sich als 24-jähriger freiwillig den LTTE angeschlossen. Aufgrund seines damaligen Alters sei er sich den Folgen seines Handelns klar bewusst gewesen und habe diese in Kauf genommen. Sodann habe er nie versucht sich von den LTTE zu distanzieren, offenbar bewege er sich auch seit er in der Schweiz sei noch in einem LTTE-Umfeld und nehme an Anlässen dieser Organisation teil. Er identifiziere sich mit deren Ideologie und zeige dies auch. Betreffend Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne als Flüchtling in der Schweiz bleiben und verfüge hier über einen privilegierten Rechtsstatus. Erschwert sei einzig der Familiennachzug seiner Ehefrau. Dies genüge vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Zudem habe er sich seit der Ausreise aus Sri Lanka offenbar auch nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert oder eine allfällige Veränderung seiner Lebensverhältnisse in Bezug auf diese an den Tag gelegt. Der Asylausschluss sei somit verhältnismässig, selbst wenn seine Taten in Sri Lanka bereits elf Jahre zurückliegen würden. 7.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und zudem die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei den LTTE nicht grundlos beigetreten, sondern da er seit seinem sechsten Lebensjahr immer wieder grossem Leid und Übergriffen von Seiten den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder mit diesen verbundenen Personen aufgrund des Bürgerkriegs ausgesetzt gewesen sei. Nach seinem Beitritt zu den LTTE im Jahr 2005 habe er zunächst eine militärische Grundausbildung durchlaufen. Von 2005 bis 2007 sei er Ausbildungsleiter gewesen, danach bis August 2008 habe er als Teil des LTTE-Geheimdienstes Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee überwacht. Er sei somit lediglich rund dreieinhalb Jahre Mitglied der LTTE gewesen und habe an keiner Kampfhandlung teilgenommen. So werde ihm in der Verfügung des SEM auch keine konkrete Tat, respektive Beteiligung an einer Tat, vorgeworfen, sondern es werde davon ausgegangen, dass er sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeiten als Ausbildungsleiter Verbrechen schuldig gemacht habe. Dies ohne Verweis auf Protokollstellen, einen konkreten Tatbeitrag oder ein spezifisches Ereignis, sondern lediglich auf pauschalen Annahmen beruhend. Die Annahme des SEM aufgrund seiner Tätigkeit als Ausbildungsleiter an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung und damit gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen zu sein, komme im Grunde einer pauschalen Annahme gleich, jedes Mitglied der LTTE habe aufgrund dieser Mitgliedschaft eine verwerfliche Handlung begangen. Dies sei absurd und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Ferner hätte gewürdigt werden müssen, dass sich der angefochtene Entscheid massiv zu Lasten der Ehefrau des Beschwerdeführers auswirke, da sich diese in Sri Lanka aufhalte und anhaltend bedroht werde, der Beschwerdeführer sie aber aufgrund der festgestellten Asylunwürdigkeit nicht nachziehen könne. Schliesslich werde aus der Verfügung nicht klar, welcher Tatbeitrag zu welchen Straftaten dem Beschwerdeführer denn nun konkret vorgeworfen würden, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise für eine allfällige konkrete Straftat finden würden und das SEM auch keinen einzigen konkreten Tatbeitrag benenne. Damit verletze die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht. Ferner würden dem Beschwerdeführernahe Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten innerhalb der LTTE, namentlich zu seinen zwei Brüdern, die als hochrangige Kommandanten tätig gewesen seien, vorgeworfen. Es sei klar, dass er Kontakt zu seinen Brüdern pflege, jedoch wende das SEM damit Sippenhaft an. Aus den Fotografien mit den Brüdern könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen verübt habe oder über eine besonders verwerfliche Einstellung verfüge. Der vom SEM verletzte Anspruch auf das rechtliche Gehör (Begründungspflichtsverletzung) und der nicht vollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärte rechtserhebliche Sachverhalt würden die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen. 8. 8.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht - und damit des rechtlichen Gehörs - darin, dass das SEM nicht konkretisiert habe, welche Delikte gegen Leib und Leben (respektive welcher Tatbeitrag daran) ihm genau vorgeworfen werden. Dadurch sei ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht worden. 8.2.2 Aus der vorinstanzlichen Begründung geht hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM der Begehung verwerflicher Handlungen durch die LTTE als zuträglich qualifizierte. Die Beurteilung eines allfälligen individuellen Tatbeitrags bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung. Insgesamt lassen die Akten keine Ver-fahrensfehler erkennen, die eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz rechtfertigen würden. 8.2.3 Nach dem Gesagten besteht für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-bestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren - mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte im vorliegenden Länder-kontext eine Asylunwürdigkeit zuletzt insbesondere in Fällen, bei denen die betreffenden Personen selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt waren, innerhalb der LTTE Funktionen mit Befehlsgewalt ausübten, Waffen- und Munitionslager verwalteten und/oder Kampftruppen mit Waffen belieferten (vgl. BVGer-Urteile E-7518/2014 vom 30. Juli 2015 E. 6.2.2, D-1320/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3, D-6095/2014 vom 1. März 2016 E. 6.2.3, D-5136/2014 vom 11. Juli 2016 E. 8.3.1 sowie D-1255/2017 vom 25. Fe-bruar 2019 E. 5.4). Demgegenüber wurde beispielsweise Personen Asyl gewährt, die - sei es als Mitglied oder Sympathisant - Material für die LTTE beschafften, Waffen oder Minen versteckten respektive aufbewahrten, Geld einsammelten, in der Funkabteilung tätig waren, Fahrzeuge reparierten und/oder Personen oder Lebensmittel transportierten (vgl. BVGer-Urteile D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.3.2, E-4917/2015 vom 22. Oktober 2018 E. 6.1, D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.2.2 und D-1975/2020 vom 18. September 2020 E. 7.2.3, D-2085/2018 vom 6. Mai 2021 E. 6). 9.3.1.1 Vorliegend kann - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fallkonstellationen - nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerde-führer sei entweder direkt oder indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie oben dargelegt, stellen weder eine LTTE-Mitgliedschaft für sich allein noch sämtliche Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich, die als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Aus den protokollierten Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE ergeben sich keine klaren Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an Gewaltakten der LTTE beteiligt war. Er bekleidete weder eine Führungsfunktion noch verfügte er über Entscheidungsbefugnisse. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermochte, wie er sich durch seine Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Entgegen der Einschätzung des SEM entsteht bei Durchsicht der Akten nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Stellung innerhalb der LTTE heruntergespielt oder verharmlost und auch der Verweis der Vorinstanz auf seine persönliche Beziehung zu hochrangigen Mitgliedern, namentlich seinen Brüdern, ist nicht geeignet, eine besondere ideologische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE aufzuzeigen. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je an Kampfhandlungen teilgenommen hätte. Zu seinen genauen Tätigkeiten als Ausbildner befragt, erklärte er, er habe die Auszubildenden in Körpertraining, Training mit Gewehr und Taktiken unterrichtet. Dabei sei auf Target-Schilder geschossen worden (vgl. vorinstanzliche Akten N 683 679 A31 F50 ff.). Weitere Angaben zu seinen Tätigkeiten als Ausbildner enthalten die Akten nicht. Seine Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich somit aufgrund seiner Tätigkeit als «Training Master» aus den Akten nicht. Auch der Umstand, dass der Chef des Geheimdienstes nur zwei Stufen höher als er selber gewesen sei, lässt nicht per se auf solche Taten oder spezielle Befugnisse schliessen. Ferner vermag die Vorinstanz mit ihren Verweisen auf die persönliche und ideologische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht schlüssig aufzuzeigen, wie er sich durch seine Tätigkeit, in welcher er im Wesentlichen eintreffende Informationen entweder archivierte oder an seine Vorgesetzte weiterleitete, an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Der alleinige Umstand, dass er in der Spionageabteilung des Geheimdienstes der LTTE arbeitete, vermag ihn ebenfalls nicht in den inneren Kreis der LTTE oder in eine Position mit Weisungsbefugnis innerhalb derselben zu rücken. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Ausbildung von Mitgliedern und Beschaffung von Informationen betreffend das sri-lankische Militär konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit während mehrerer Jahre ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. 9.4 Insgesamt liegt demnach keine Unterstützungshandlung vor, die mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Somit kann die Frage, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre, vorliegend letztlich offenbleiben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist diesem zurückzuerstatten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 werden aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: