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D-6095/2014

D-6095/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 7. März 2010 und gelangte am 12. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. März 2010 sagte er, er sei von 1989 bis 1993 und ab 1996 in den Diensten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gestanden. Deshalb könne er nicht mehr in Sri Lanka leben. Er habe die LTTE verlassen und geheiratet, sei danach indessen zwangsrekrutiert worden. Ab 1996 sei er bei einer Kampfeinheit (C._______) gewesen und habe den Rang eines (...) bekleidet. Nachdem er im Jahr 2006 verletzt worden sei, habe man ihn nicht mehr in den Kampf geschickt. Er kenne die meisten "Leiter" (Führungspersonen) der LTTE. Als die Bevölkerung geflohen sei, habe er sich unter diese gemischt und sei in ein Flüchtlingslager gekommen. Da sein Onkel Geld gezahlt habe, sei er von dort weggekommen. Seine Familie habe seinem Onkel gesagt, dass man nach ihm suche. Sein Bruder D._______, der auch bei den LTTE gewesen sei, sei im Mai 2009 festgenommen worden; damals habe man auch nach ihm gefragt. A.c Am 26. März 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei bei den LTTE gewesen und werde von der sri-lankischen Armee gesucht. Verwandte von ihm hätten während der Kriegszeit Verletzungen erlitten und sein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, sei in Haft. Er sei Ende 1989 zu den LTTE gegangen und habe 1990 ein Grund-Training absolviert. Bis 1992 habe er für E._______, der für die Region F._______ zuständig gewesen sei, als (...) gearbeitet. 1993 sei er offiziell aus den Diensten der LTTE entlassen worden. 1996 seien alle Ex-LTTE-Mitglieder zwangsrekrutiert worden. Er habe an einem Gefecht beim Elefant-Pass teilgenommen, habe beim Bunkerbauen geholfen und andere Arbeiten verrichtet. Ab 2002 sei er zu Hause und auf Abruf für die LTTE tätig gewesen. 2006 sei er bei einer Bombardierung verletzt und in ein Spital der LTTE gebracht worden. Danach habe er eher selten Kontakt mit den LTTE gehabt. Insgesamt habe er an sieben Gefechten teilgenommen, letztmals im Jahr 2006. Er habe die ihm unterstellten Kämpfer an die Front geschickt; er habe ihnen gesagt, sie müssten eine Ortschaft zurückerobern und gut kämpfen. Er sei auch an die Front mitgegangen; er selbst sei direkt dem Oberbefehlshaber dieses Gefechts unterstellt gewesen. Er sei mehrmals befördert worden, weil er seine Aufgaben erfolgreich erledigt habe. Bei den Gefechten habe er seine Dienstwaffe benutzt, er wisse aber nicht, wen er getötet oder verletzt habe. Im April 2009 seien ein Onkel und eine Tante verstorben, die fünf Kinder hinterlassen hätten - eines der Kinder sei von den LTTE mitgenommen worden, die anderen seien verletzt gewesen. Er habe die Verantwortung für diese übernommen und versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Im April 2009 sei er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und zwei Cousins ins Flüchtlingslager von G._______ gekommen. Seine Frau und die Kinder habe er weggeschickt, mit seinen Cousins sei er in von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gegangen. Dort sei er erneut in ein Flüchtlingslager gekommen, in dem er sich 20 Tage aufgehalten habe. Da er Geld gehabt habe, habe er das Lager verlassen können. Anschliessend habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten, der ihm gesagt habe, dass er verschiedene Male gesucht worden sei. A.d Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM mehrere Fotografien, die ihn mit Kameraden der LTTE zeigten, eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Geburtsurkunde. B. Mit Verfügung vom 23. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls Asyl zu gewähren (Beschwerde S. 7 Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien des Beschwerdeführers und die Kopie eines Ausweises von H._______bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 auf, bis zum 2. Dezember 2014 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er vorbehältlich der rechtzeitigen Einreichung der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers gut. E. Am 19. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. November 2014. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehenden Ausführungen einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in der Schweiz weilten und nicht um Asyl nachgesucht haben und somit vom vorinstanzlichen Entscheid nicht betroffen sind. Mittlerweile haben die Ehefrau und die Kinder ein Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt, das von der schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Juni 2015 abgewiesen wurde. Eine Einsprache gegen die entsprechende Verfügung wurde vom SEM am 19. Januar 2016 abgewiesen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund von Art. 53 AsylG sei die Asylgewährung jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen deren unwürdig sei. Gemäss Praxis fielen unter Art. 53 AsylG ebenso Handlungen, die im Ausland begangen worden seien. Unter den Begriff "verwerfliche Handlungen" fielen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen gemäss Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellten, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprächen. Als Verbrechen definiert worden sei dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im aktuellen StGB (Art. 10 Abs. 2) würden als Verbrechen Straftaten definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bedroht seien. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB sei denkbar, dass auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsentzug bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werde. Es sei irrelevant, ob diese Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Praxisgemäss seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Art. 53 verwende keinen der Begriffe "Verbrechen", "Vergehen", "Delikte" oder "strafbare Handlungen", sondern den juristisch nicht allgemein definierten Begriff und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Aus dem Titel von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) gehe hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise. Hinsichtlich des Beweismassstabs bei im Ausland begangenen Straftaten sei kein strikter Nachweis erforderlich; es sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinn des Asylgesetzes. Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, die unter Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele nicht davor zurückgeschreckt habe, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf zu nehmen. Sie habe systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und in den von ihr besetzten Gebieten die Grundrechte missachtet. Sie habe Kindersoldaten rekrutiert und politische Gegner mit terroristischen Mitteln bekämpft. Bei Terroranschlägen seien Tausende von Zivilisten getötet oder verletzt worden. Die LTTE hätten bis zu ihrer Zerschlagung im Jahr 2009 an diesen Methoden festgehalten und seien international isoliert dagestanden. Zahlreiche Staaten hätten ein formelles Verbot gegen die LTTE erlassen, so Indien, die USA, Kanada sowie die Europäische Union (EU). In der Schweiz gelte sie nicht als terroristische Organisation, womit die alleinige Zugehörigkeit nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten sei. Asylunwürdig seien Personen, die einen individuellen Tatbeitrag zu einem Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet hätten. Bei im Ausland begangenen Straftaten genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, die betroffene Person habe eine Straftat im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen. Der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied und im Vorfeld seiner Aktivitäten - insbesondere in der zweiten Periode seiner Mitgliedschaft - über die Ziele und die Methoden der LTTE informiert gewesen. Er habe gewusst, worauf er sich einlasse, und habe die LTTE in verschiedener Weise unterstützt. Er habe eine Kommandofunktion übernommen, was zeige, dass seine Tätigkeiten über diejenigen eines Mitläufers hinausgingen. Es sei von einer jahrelangen und qualifizierten Unterstützungstätigkeit für die LTTE auszugehen, sei es als direkt an Kampfhandlungen Beteiligter, sei es im logistischen Bereich. Er habe damit die oben beschriebenen terroristischen Handlungen der Organisation begünstigt oder ermöglicht. Damit ergebe sich der Schluss, dass er durch die bewaffneten Kampfeinsätze und die übrigen Tätigkeiten im Dienste der LTTE verwerfliche Handlungen begangen habe, die gemäss Rechtsprechung eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertige. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Beitritts minderjährig gewesen sei. Er sei freiwillig beigetreten, weil er von Waffen fasziniert gewesen sei. Für die zweite Periode seiner Mitgliedschaft sei er zwangsrekrutiert worden. Der Umstand, dass er zum (...) befördert worden sei, belege indessen sein starkes Engagement. Vor diesem Hintergrund seien die den LTTE zur Last gelegten Straftaten (Anschläge, Tötungen oder Entführungen und Bestrafung von Abtrünnigen, Folter), zu denen er beigetragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Darüber hinaus habe er sich auch nicht explizit von den Aktivitäten der LTTE distanziert; er habe lediglich nicht mehr mitgemacht, weil er familiäre Verpflichtungen übernommen habe. Das BFM erachte die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Profil des Beschwerdeführers spiele gemäss dem Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 keine Rolle. Gemäss diesem Urteil lasse sich ein Asylausschlussgrund alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht rechtfertigen. Es sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Aus dem Urteil des BVGer gehe hervor, dass die Tat oder der Tatbeitrag entscheidrelevant seien. Eine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation werde nicht vorausgesetzt. Die verwerfliche Handlung müsse im konkreten Zusammenhang mit einer konkreten Tat oder mit einer bestimmten Operation der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation stehen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung den konkreten Zusammenhang des Tatbeitrags des Beschwerdeführers mit den in der Verfügung erwähnten Ereignissen nicht hergestellt. Es habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob seine Handlungen kausal für diese gewesen seien. Dies werde schon aus der Tatsache ersichtlich, dass er als Zwangsrekrutierter für Taten verantwortlich gemacht werde, für die er nicht konkret verantwortlich gemacht werden könne. Das BFM bezeichne die Handlungen einer in der Schweiz nicht verbotenen Organisation ohne rechtliche Grundlage als terroristisch. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 16. Oktober 2014 das Verbot der LTTE aufgehoben, da die von der EU vorgelegten Beweismittel nicht genügten, um die LTTE als terroristische Organisation zu bezeichnen. Das BFM setze bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die Funktion des Beschwerdeführers in den Vordergrund und wolle ihn vom Asyl ausschliessen, weil er unfreiwillig in einer Führungsrolle eingesetzt worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, er sei bei Anschlägen, Entführungen und Bestrafungen direkt beteiligt gewesen, ohne dass dazu Beweise vorgelegt würden. Er sei mit (...) Jahren in die LTTE eingetreten und habe diese im Alter von (...) Jahren verlassen. 1996 sei er zwangsrekrutiert worden und gezwungen gewesen, an Kämpfen teilzunehmen. Die ihm vorgeworfenen verwerflichen Handlungen könnten nicht direkt ihm angelastet werden, weil er sich unfreiwillig den LTTE angeschlossen habe. Sein Austritt im Jahr 1993 und die damit verbundene Strafe zeigten, dass sich seine Einstellung bereits mit (...) Jahren geändert habe. Er habe 1994 geheiratet und sei Familienvater. Seine persönlichen Verhältnisse hätten keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Seine Familie stehe in Sri Lanka unter Beobachtung und seine Ehefrau werde von Regierungstruppen eingeschüchtert. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, für den er als (...) tätig gewesen sei, sei als Flüchtling anerkannt worden. Im Sinne der Gleichbehandlung sei zu berücksichtigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher gewichtet würden, als jene gegenüber seinem Vorgesetzten. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers für die LTTE könne nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE beschönigend und verharmlosend dargestellt. Sein jahrelanger Einsatz auf Kaderstufe belege seine Identifizierung mit der Organisation. Der Asylausschluss sei damit gerechtfertigt.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM setze sich mit der Frage der "Kausalität" nicht auseinander. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers anerkannter Flüchtling sei. Er könne nicht schlechter oder strenger bewertet werden als jemand, der ihm Befehle erteilt habe. Er habe sich unfreiwillig den LTTE angeschlossen. Im Sinne der Gleichbehandlung des Gesuchs sei es wichtig zu berücksichtigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher gewichtet würden als jene gegenüber seinem Vorgesetzten, der als Flüchtling anerkannt worden sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel "Asylunwürdigkeit" Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 5.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 nichts.

E. 6.2.1 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.

E. 6.2.2 Gestützt auf seine Aussagen habe er sich im Jahr 1989 den LTTE angeschlossen und ein dreimonatiges Grund-Training absolviert. Bereits 1990 habe er an einem Gefecht teilgenommen. Bis 1992 habe er als (...) von E._______, der für die Region F._______ zuständig gewesen sei, gearbeitet. Er habe die LTTE 1993 offiziell verlassen können, nachdem er zur Strafe sechs Monate lang in einer Küche gearbeitet habe.

E. 6.2.3 Wiederum gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er 1996 erneut zu den LTTE gegangen, da alle Ex-Mitglieder zwangsrekrutiert worden seien. Sie seien informiert worden, dass sie zurückkehren sollten, ansonsten sie Probleme hätten, sich frei zu bewegen. Die anfängliche Faszination für Waffen habe er zu diesem Zeitpunkt abgelegt gehabt. 1996 habe er an einem Gefecht zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee teilgenommen. Bis 1998 habe er beim Bunkerbauen mitgeholfen. 1999 seien mehrere LTTE-Kämpfer nach I._______ gebracht worden, um ein Camp der Armee zurückzuerobern. 1999 sei er zum (...) befördert worden. Im Jahr 2006 habe es ein grosses Gefecht in I._______ gegeben. Er sei in einem Bunker gewesen und sei bei einer Bombardierung verletzt worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt und habe keinen häufigen Kontakt mit den LTTE gehabt. Er sei aber bis 2009 Mitglied der LTTE geblieben. An einem Gefecht habe er letztmals 2006 teilgenommen, er sei (...) und für (...) Personen zuständig gewesen.

E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal während mehreren Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Organisation in verschiedener Weise und nahm an einigen Kampfeinsätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals befördert und erreichte den Rang eines (...), womit er eine grössere Gruppe von Soldaten zu befehligen hatte. Während des letzten Gefechts, an dem er aktiv teilgenommen habe, sei er direkt dem Oberbefehlshaber unterstellt gewesen. Bei der Kurzbefragung räumte er ein, er kenne die meisten "Leiter" der LTTE. Seine Aussage bei der Anhörung, er habe ausser zu J._______ keinen Kontakt zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt, vermag somit nicht zu überzeugen. Zu relativieren ist seine Darstellung, er sei während der zweiten Periode seiner Aktivitäten zwangsrekrutiert worden, da er während rund 13 Jahren für die LTTE aktiv war und seine Aufträge derart erfolgreich und engagiert ausführte, dass er mehrmals befördert und ihm Kommandogewalt übertragen wurde.

E. 6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund des festgestellten Sachverhaltes den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht verfügte.

E. 6.3.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE - wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - nur zurückhaltende und tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das nahe Verbindungen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige Führungsverantwortung, befehligte zahlreiche Kämpfer und nahm selbst aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass bei von ihm befehligten Einsätzen nie Zivilisten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE, das er mit hohem Pflichtbewusstsein verfolgte, eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Dementsprechend ging das BFM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt.

E. 6.3.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen und beschönigenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Interessen weiterhin mitzutragen.

E. 6.3.4 Anzufügen bleibt, dass der der in der Beschwerde erhobene Einwand, der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe in der Schweiz Asyl erhalten, womit der Beschwerdeführer strenger beurteilt werde als dieser, nicht überzeugt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend einerseits einzig die Rechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung zu beurteilen, anderseits war der Beschwerdeführer besagtem Vorgesetzten nur während der ersten Periode seiner Tätigkeit für die LTTE unterstellt. Für den Asylausschluss massgebend sind indessen vor allem seine Aktivitäten für die LTTE im Rahmen der zweiten Periode, während derer er bis zum (...) befördert wurde und zahlreiche LTTE-Kämpfer befehligte.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der Person über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 8.2 Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten, da die angeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht wurde. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6095/2014 law/bah Urteil vom 1. März 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 7. März 2010 und gelangte am 12. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. März 2010 sagte er, er sei von 1989 bis 1993 und ab 1996 in den Diensten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gestanden. Deshalb könne er nicht mehr in Sri Lanka leben. Er habe die LTTE verlassen und geheiratet, sei danach indessen zwangsrekrutiert worden. Ab 1996 sei er bei einer Kampfeinheit (C._______) gewesen und habe den Rang eines (...) bekleidet. Nachdem er im Jahr 2006 verletzt worden sei, habe man ihn nicht mehr in den Kampf geschickt. Er kenne die meisten "Leiter" (Führungspersonen) der LTTE. Als die Bevölkerung geflohen sei, habe er sich unter diese gemischt und sei in ein Flüchtlingslager gekommen. Da sein Onkel Geld gezahlt habe, sei er von dort weggekommen. Seine Familie habe seinem Onkel gesagt, dass man nach ihm suche. Sein Bruder D._______, der auch bei den LTTE gewesen sei, sei im Mai 2009 festgenommen worden; damals habe man auch nach ihm gefragt. A.c Am 26. März 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei bei den LTTE gewesen und werde von der sri-lankischen Armee gesucht. Verwandte von ihm hätten während der Kriegszeit Verletzungen erlitten und sein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, sei in Haft. Er sei Ende 1989 zu den LTTE gegangen und habe 1990 ein Grund-Training absolviert. Bis 1992 habe er für E._______, der für die Region F._______ zuständig gewesen sei, als (...) gearbeitet. 1993 sei er offiziell aus den Diensten der LTTE entlassen worden. 1996 seien alle Ex-LTTE-Mitglieder zwangsrekrutiert worden. Er habe an einem Gefecht beim Elefant-Pass teilgenommen, habe beim Bunkerbauen geholfen und andere Arbeiten verrichtet. Ab 2002 sei er zu Hause und auf Abruf für die LTTE tätig gewesen. 2006 sei er bei einer Bombardierung verletzt und in ein Spital der LTTE gebracht worden. Danach habe er eher selten Kontakt mit den LTTE gehabt. Insgesamt habe er an sieben Gefechten teilgenommen, letztmals im Jahr 2006. Er habe die ihm unterstellten Kämpfer an die Front geschickt; er habe ihnen gesagt, sie müssten eine Ortschaft zurückerobern und gut kämpfen. Er sei auch an die Front mitgegangen; er selbst sei direkt dem Oberbefehlshaber dieses Gefechts unterstellt gewesen. Er sei mehrmals befördert worden, weil er seine Aufgaben erfolgreich erledigt habe. Bei den Gefechten habe er seine Dienstwaffe benutzt, er wisse aber nicht, wen er getötet oder verletzt habe. Im April 2009 seien ein Onkel und eine Tante verstorben, die fünf Kinder hinterlassen hätten - eines der Kinder sei von den LTTE mitgenommen worden, die anderen seien verletzt gewesen. Er habe die Verantwortung für diese übernommen und versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Im April 2009 sei er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und zwei Cousins ins Flüchtlingslager von G._______ gekommen. Seine Frau und die Kinder habe er weggeschickt, mit seinen Cousins sei er in von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gegangen. Dort sei er erneut in ein Flüchtlingslager gekommen, in dem er sich 20 Tage aufgehalten habe. Da er Geld gehabt habe, habe er das Lager verlassen können. Anschliessend habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten, der ihm gesagt habe, dass er verschiedene Male gesucht worden sei. A.d Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM mehrere Fotografien, die ihn mit Kameraden der LTTE zeigten, eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Geburtsurkunde. B. Mit Verfügung vom 23. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls Asyl zu gewähren (Beschwerde S. 7 Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien des Beschwerdeführers und die Kopie eines Ausweises von H._______bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 auf, bis zum 2. Dezember 2014 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er vorbehältlich der rechtzeitigen Einreichung der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers gut. E. Am 19. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. November 2014. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehenden Ausführungen einzutreten. 1.3 Auf den Antrag, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in der Schweiz weilten und nicht um Asyl nachgesucht haben und somit vom vorinstanzlichen Entscheid nicht betroffen sind. Mittlerweile haben die Ehefrau und die Kinder ein Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt, das von der schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Juni 2015 abgewiesen wurde. Eine Einsprache gegen die entsprechende Verfügung wurde vom SEM am 19. Januar 2016 abgewiesen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund von Art. 53 AsylG sei die Asylgewährung jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen deren unwürdig sei. Gemäss Praxis fielen unter Art. 53 AsylG ebenso Handlungen, die im Ausland begangen worden seien. Unter den Begriff "verwerfliche Handlungen" fielen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen gemäss Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellten, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprächen. Als Verbrechen definiert worden sei dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im aktuellen StGB (Art. 10 Abs. 2) würden als Verbrechen Straftaten definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bedroht seien. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB sei denkbar, dass auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsentzug bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werde. Es sei irrelevant, ob diese Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Praxisgemäss seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Art. 53 verwende keinen der Begriffe "Verbrechen", "Vergehen", "Delikte" oder "strafbare Handlungen", sondern den juristisch nicht allgemein definierten Begriff und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Aus dem Titel von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) gehe hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise. Hinsichtlich des Beweismassstabs bei im Ausland begangenen Straftaten sei kein strikter Nachweis erforderlich; es sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinn des Asylgesetzes. Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, die unter Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele nicht davor zurückgeschreckt habe, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf zu nehmen. Sie habe systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und in den von ihr besetzten Gebieten die Grundrechte missachtet. Sie habe Kindersoldaten rekrutiert und politische Gegner mit terroristischen Mitteln bekämpft. Bei Terroranschlägen seien Tausende von Zivilisten getötet oder verletzt worden. Die LTTE hätten bis zu ihrer Zerschlagung im Jahr 2009 an diesen Methoden festgehalten und seien international isoliert dagestanden. Zahlreiche Staaten hätten ein formelles Verbot gegen die LTTE erlassen, so Indien, die USA, Kanada sowie die Europäische Union (EU). In der Schweiz gelte sie nicht als terroristische Organisation, womit die alleinige Zugehörigkeit nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten sei. Asylunwürdig seien Personen, die einen individuellen Tatbeitrag zu einem Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet hätten. Bei im Ausland begangenen Straftaten genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, die betroffene Person habe eine Straftat im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen. Der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied und im Vorfeld seiner Aktivitäten - insbesondere in der zweiten Periode seiner Mitgliedschaft - über die Ziele und die Methoden der LTTE informiert gewesen. Er habe gewusst, worauf er sich einlasse, und habe die LTTE in verschiedener Weise unterstützt. Er habe eine Kommandofunktion übernommen, was zeige, dass seine Tätigkeiten über diejenigen eines Mitläufers hinausgingen. Es sei von einer jahrelangen und qualifizierten Unterstützungstätigkeit für die LTTE auszugehen, sei es als direkt an Kampfhandlungen Beteiligter, sei es im logistischen Bereich. Er habe damit die oben beschriebenen terroristischen Handlungen der Organisation begünstigt oder ermöglicht. Damit ergebe sich der Schluss, dass er durch die bewaffneten Kampfeinsätze und die übrigen Tätigkeiten im Dienste der LTTE verwerfliche Handlungen begangen habe, die gemäss Rechtsprechung eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertige. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Beitritts minderjährig gewesen sei. Er sei freiwillig beigetreten, weil er von Waffen fasziniert gewesen sei. Für die zweite Periode seiner Mitgliedschaft sei er zwangsrekrutiert worden. Der Umstand, dass er zum (...) befördert worden sei, belege indessen sein starkes Engagement. Vor diesem Hintergrund seien die den LTTE zur Last gelegten Straftaten (Anschläge, Tötungen oder Entführungen und Bestrafung von Abtrünnigen, Folter), zu denen er beigetragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Darüber hinaus habe er sich auch nicht explizit von den Aktivitäten der LTTE distanziert; er habe lediglich nicht mehr mitgemacht, weil er familiäre Verpflichtungen übernommen habe. Das BFM erachte die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Profil des Beschwerdeführers spiele gemäss dem Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 keine Rolle. Gemäss diesem Urteil lasse sich ein Asylausschlussgrund alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht rechtfertigen. Es sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Aus dem Urteil des BVGer gehe hervor, dass die Tat oder der Tatbeitrag entscheidrelevant seien. Eine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation werde nicht vorausgesetzt. Die verwerfliche Handlung müsse im konkreten Zusammenhang mit einer konkreten Tat oder mit einer bestimmten Operation der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation stehen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung den konkreten Zusammenhang des Tatbeitrags des Beschwerdeführers mit den in der Verfügung erwähnten Ereignissen nicht hergestellt. Es habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob seine Handlungen kausal für diese gewesen seien. Dies werde schon aus der Tatsache ersichtlich, dass er als Zwangsrekrutierter für Taten verantwortlich gemacht werde, für die er nicht konkret verantwortlich gemacht werden könne. Das BFM bezeichne die Handlungen einer in der Schweiz nicht verbotenen Organisation ohne rechtliche Grundlage als terroristisch. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 16. Oktober 2014 das Verbot der LTTE aufgehoben, da die von der EU vorgelegten Beweismittel nicht genügten, um die LTTE als terroristische Organisation zu bezeichnen. Das BFM setze bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die Funktion des Beschwerdeführers in den Vordergrund und wolle ihn vom Asyl ausschliessen, weil er unfreiwillig in einer Führungsrolle eingesetzt worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, er sei bei Anschlägen, Entführungen und Bestrafungen direkt beteiligt gewesen, ohne dass dazu Beweise vorgelegt würden. Er sei mit (...) Jahren in die LTTE eingetreten und habe diese im Alter von (...) Jahren verlassen. 1996 sei er zwangsrekrutiert worden und gezwungen gewesen, an Kämpfen teilzunehmen. Die ihm vorgeworfenen verwerflichen Handlungen könnten nicht direkt ihm angelastet werden, weil er sich unfreiwillig den LTTE angeschlossen habe. Sein Austritt im Jahr 1993 und die damit verbundene Strafe zeigten, dass sich seine Einstellung bereits mit (...) Jahren geändert habe. Er habe 1994 geheiratet und sei Familienvater. Seine persönlichen Verhältnisse hätten keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Seine Familie stehe in Sri Lanka unter Beobachtung und seine Ehefrau werde von Regierungstruppen eingeschüchtert. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, für den er als (...) tätig gewesen sei, sei als Flüchtling anerkannt worden. Im Sinne der Gleichbehandlung sei zu berücksichtigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher gewichtet würden, als jene gegenüber seinem Vorgesetzten. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers für die LTTE könne nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE beschönigend und verharmlosend dargestellt. Sein jahrelanger Einsatz auf Kaderstufe belege seine Identifizierung mit der Organisation. Der Asylausschluss sei damit gerechtfertigt. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM setze sich mit der Frage der "Kausalität" nicht auseinander. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers anerkannter Flüchtling sei. Er könne nicht schlechter oder strenger bewertet werden als jemand, der ihm Befehle erteilt habe. Er habe sich unfreiwillig den LTTE angeschlossen. Im Sinne der Gleichbehandlung des Gesuchs sei es wichtig zu berücksichtigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe höher gewichtet würden als jene gegenüber seinem Vorgesetzten, der als Flüchtling anerkannt worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel "Asylunwürdigkeit" Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 nichts. 6.2 6.2.1 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln. 6.2.2 Gestützt auf seine Aussagen habe er sich im Jahr 1989 den LTTE angeschlossen und ein dreimonatiges Grund-Training absolviert. Bereits 1990 habe er an einem Gefecht teilgenommen. Bis 1992 habe er als (...) von E._______, der für die Region F._______ zuständig gewesen sei, gearbeitet. Er habe die LTTE 1993 offiziell verlassen können, nachdem er zur Strafe sechs Monate lang in einer Küche gearbeitet habe. 6.2.3 Wiederum gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er 1996 erneut zu den LTTE gegangen, da alle Ex-Mitglieder zwangsrekrutiert worden seien. Sie seien informiert worden, dass sie zurückkehren sollten, ansonsten sie Probleme hätten, sich frei zu bewegen. Die anfängliche Faszination für Waffen habe er zu diesem Zeitpunkt abgelegt gehabt. 1996 habe er an einem Gefecht zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee teilgenommen. Bis 1998 habe er beim Bunkerbauen mitgeholfen. 1999 seien mehrere LTTE-Kämpfer nach I._______ gebracht worden, um ein Camp der Armee zurückzuerobern. 1999 sei er zum (...) befördert worden. Im Jahr 2006 habe es ein grosses Gefecht in I._______ gegeben. Er sei in einem Bunker gewesen und sei bei einer Bombardierung verletzt worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt und habe keinen häufigen Kontakt mit den LTTE gehabt. Er sei aber bis 2009 Mitglied der LTTE geblieben. An einem Gefecht habe er letztmals 2006 teilgenommen, er sei (...) und für (...) Personen zuständig gewesen. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal während mehreren Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Organisation in verschiedener Weise und nahm an einigen Kampfeinsätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals befördert und erreichte den Rang eines (...), womit er eine grössere Gruppe von Soldaten zu befehligen hatte. Während des letzten Gefechts, an dem er aktiv teilgenommen habe, sei er direkt dem Oberbefehlshaber unterstellt gewesen. Bei der Kurzbefragung räumte er ein, er kenne die meisten "Leiter" der LTTE. Seine Aussage bei der Anhörung, er habe ausser zu J._______ keinen Kontakt zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt, vermag somit nicht zu überzeugen. Zu relativieren ist seine Darstellung, er sei während der zweiten Periode seiner Aktivitäten zwangsrekrutiert worden, da er während rund 13 Jahren für die LTTE aktiv war und seine Aufträge derart erfolgreich und engagiert ausführte, dass er mehrmals befördert und ihm Kommandogewalt übertragen wurde. 6.3 6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund des festgestellten Sachverhaltes den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht verfügte. 6.3.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE - wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - nur zurückhaltende und tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das nahe Verbindungen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige Führungsverantwortung, befehligte zahlreiche Kämpfer und nahm selbst aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass bei von ihm befehligten Einsätzen nie Zivilisten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE, das er mit hohem Pflichtbewusstsein verfolgte, eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Dementsprechend ging das BFM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt. 6.3.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen und beschönigenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Interessen weiterhin mitzutragen. 6.3.4 Anzufügen bleibt, dass der der in der Beschwerde erhobene Einwand, der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe in der Schweiz Asyl erhalten, womit der Beschwerdeführer strenger beurteilt werde als dieser, nicht überzeugt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend einerseits einzig die Rechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung zu beurteilen, anderseits war der Beschwerdeführer besagtem Vorgesetzten nur während der ersten Periode seiner Tätigkeit für die LTTE unterstellt. Für den Asylausschluss massgebend sind indessen vor allem seine Aktivitäten für die LTTE im Rahmen der zweiten Periode, während derer er bis zum (...) befördert wurde und zahlreiche LTTE-Kämpfer befehligte. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der Person über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8.2 Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten, da die angeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: