opencaselaw.ch

E-7518/2014

E-7518/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2010 und reiste auf dem Luftweg via B._______ nach Italien. Von dort sei er mit einem Auto am (...) 2010 in die Schweiz gelangt. An der Befragung zur Person vom (...) 2010 gab er zu Protokoll, er habe im Jahr 1998 ein 15-tägiges Training bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert und von 1998 bis im Oktober 2008 für die LTTE Briefe transportiert. Weil er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er die LTTE unterstützen müssen, da er diesen ansonsten hätte beitreten müssen. Während der Endphase des Bürgerkriegs sei er in ein Flüchtlingslager verbracht worden, wo er von der Criminal Investigation Division (C.I.D.) befragt und misshandelt worden sei. Als er aufgrund seines (...) und wegen (...) ins Spital habe gebracht werden müssen, habe er aus Angst vor einer Rückkehr ins Flüchtlingslager Bestechungsgeld für seine Freilassung bezahlt und sei geflohen. B. Am 21. Januar 2010 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2008 einen (...) gekauft. In diesem Zeitraum sei die Hauptstrasse (...) geschlossen gewesen, weshalb diese nur von gewissen Fahrzeugen mit Zustimmung der Gouvernement Assistance habe befahren werden dürfen. Da er diese Zustimmung erhalten habe, sei er von den LTTE beauftragt worden Briefe und andere Materialien nach C._______ oder von C._______ nach D._______ zu transportieren. Manchmal habe er auch Transporte durchgeführt, ohne konkrete Kenntnisse über die Transportgüter zu haben. Jedenfalls sei er nicht freiwillig Mitglied bei den LTTE gewesen, vielmehr hätten sie ihn zwangsweise rekrutiert. Andererseits sei er im Rahmen seiner Transporttätigkeit auch vom Militär beauftragt worden, sie darüber zu informieren, welche Waffen die LTTE tragen und wo ihre Checkpoints liegen würden. Nachdem er mit seiner Familie in der Schlussphase des Kriegs nach E._______ geflohen sei, habe das Militär sie in ein Flüchtlingslager gebracht, wobei er getrennt von seiner Familie untergebracht worden sei. Schliesslich sei er (...) 2009 von der C.I.D. im Flüchtlingslager verhaftet, befragt und misshandelt worden, weil man ihn verdächtigt habe mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Von diesen Misshandlungen habe er schwere Verletzungen davon getragen. Es sei ihm schliesslich bei einem Spitalaufenthalt durch Bestechung eines Polizisten die Flucht gelungen, woraufhin er sich bei einem ehemaligen (...)-Fahrer versteckt habe, der ihm bei den Ausreisevorbereitungen geholfen habe. Nun werde er wegen seiner Flucht vom Militär gesucht; er wisse aber nichts Konkretes. Er fürchte sich jedoch davor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, wie die anderen (...)-Fahrer, getötet oder vom C.I.D. verschleppt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten: einen Führerschein, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, eine Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "admission form" eines Spitals samt Eintragungen der verbreichten Medikamente sowie eine "Relief Assistance Card" des "Welfare Centres" für vertriebene Personen. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren gab er neu an, er sei seit 1998 Mitglied der LTTE gewesen, bei welcher er eine umfassende militärische Ausbildung durchgelaufen habe. Von 2005 bis 2008 habe er dem engen Stab von LTTE-Brigadier F._______ angehört. Während der Schlussoffensive sei er am (...) 2009 von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und als LTTE-Mitglied identifiziert worden, weshalb er getrennt von seiner Familie in einem Speziallager untergebracht worden sei. Während der Inhaftierung sei es zu massiven Folterungen seitens des Geheimdienstes gekommen, weswegen er in ein Spital habe verbracht werden müssen. Während einem weiteren Spitalaufenthalt wegen (...) sei ihm schliesslich mittels Bestechung die Flucht gelungen und er habe in einem Versteck mit Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisieren können. Er habe seine Mitgliedschaft bei den LTTE bisher geheim gehalten und wesentliche Fakten bei den Befragungen verschwiegen, da ihm dieses Vorgehen von seinem Schlepper eingeschärft worden sei. Sein Bruder, der ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nach seiner Freilassung aus der Militärhaft von einer tamilischen Miliz verschleppt worden und seither spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Folterungserfahrungen aktuell in Behandlung beim (...) für Folteropfer am G._______. Er erfülle bereits wegen der erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, aber auch weil er nach wie vor auf der Fahndungsliste der Armee stehe und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen habe. Die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu schliessen. Im Übrigen habe auch seine Ehefrau in mehreren Briefen an den Beschwerdeführer sowie an die Schweizer Botschaft in Colombo die äusserst schwierige Situation der Familie in Sri Lanka beschrieben. Da er aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. E. In der Vernehmlassung vom 23. November 2012 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer Verfügung fest. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Mitglied der LTTE betrachtet werde. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht erwähnt habe, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. F. Mit Urteil E-4590/2014 vom 3. Dezember 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen würden, das BFM faktisch sämtliche Verfahren in Wiedererwägung ziehe, und zwar unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls. Grund hierfür seien bekannt gewordene Ereignisse, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus der Schweiz verhaftet worden seien, weshalb die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären sei. Mit diesem Vorgehen gehe die Vorinstanz somit selbst von einem offensichtlich nicht vollständig festgestellten Sachverhalt aus, da sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf konkrete Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne. Folglich sei in diesen Verfahren eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung notwendig, weshalb vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt und die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen sei. II. G. Am 4. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM einen Bericht seiner behandelnden Ärzte des G._______ vom 4. Mai 2014 ein. Es sei zu einer gewissen Stabilisierung des Beschwerdeführers gekommen und die depressive Symptomatik sei teilweise regredient, wobei die Posttraumatische Belastungsstörung jedoch nach wie vor bestehe und eine traumafokussierte Arbeit weiterhin dringend indiziert sei. Seine Arbeitstätigkeit habe er inzwischen wieder aufnehmen können; er sei aber immer noch auf eine engmaschige Unterstützung durch die Therapeuten angewiesen. H. Am 28. Oktober 2014 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. I. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 24. November 2014 - anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge der Zuerkennung als Flüchtling schob sie jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. K. Am 30. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer ablehnenden Verfügung fest und verwies hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinn von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.1 Anlässlich seiner Zweitanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht zu haben einerseits aus Angst, andererseits weil die LTTE oft als Terroristengruppe betrachtet werde. Er sei den LTTE im Jahr 1998 beigetreten, da sich ein Armeecamp in der Nähe seines Hauses befunden habe, weshalb es ständig zu Bombardierungen und Raketenangriffen gekommen sei und er mit seiner Familie habe flüchten müssen. Zunächst habe er als Kämpfer sowie als Waffentransporteur, später im Geheimdienst gewirkt. Als Kämpfer habe er von 1998 bis 2008 oder 2009 in H._______ und I._______ mit Waffen gegen die SLA gekämpft. Er sei stets in engem Kontakt zu Brigadier F._______ gestanden und von Beginn an in dessen Team gewesen, weil er ihn seit langer Zeit kenne. Als F._______ krank geworden sei, sei er bei ihm geblieben. Er habe von seinem Anführer Schiessbefehle erhalten und diese an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergegeben. Dabei habe er einige Soldaten getroffen, könne aber keine Anzahl nennen, zumal sie jeweils in Teams unterwegs gewesen seien. Die Waffen hätten sie jedoch nie auf die Zivilbevölkerung gerichtet. Vor dem Kriegsausbruch sei er zu einigen Familien gegangen, um Kämpfer anzuwerben. Nach dem Tod F._______ sei er schliesslich für den Geheimdienst tätig gewesen und habe in dieser Funktion ausfindig machen müssen, ob Aktivitäten gegen die LTTE geplant würden. Er sei bis zum Ende des Bürgerkriegs Mitglied der LTTE gewesen und auch seine Hochzeit sei durch diese arrangiert worden. Als Beweismittel gab er ein Foto seines Bruders zu den Akten, der ebenfalls LTTE-Kämpfer gewesen sei und seit seiner Festnahme im Jahr (...) als verschollen gelte.

E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, aufgrund der Aktenlage habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da er jedoch mit seiner freiwilligen und langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seiner Teilnahme an Kampfhandlungen einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei, werde er von der Asylgewährung ausgeschlossen.

E. 4.2.2 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer direkt an der Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt gewesen sei und die Verletzung oder Tötung von solchen mitzuverantworten habe, weshalb mit Bezug auf verwerfliche Handlungen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Täterschaft überwiegend wahrscheinlich sei. So habe er geltend gemacht, im Jahr 1998 freiwillig den LTTE beigetreten zu sein und dabei enger Vertrauter von Brigadier F._______ gewesen zu sein. Er habe für die LTTE Mitglieder angeworben, Waffen transportiert sowie im Geheimdienst gearbeitet und er habe am bewaffneten Kampf teilgenommen sowie Befehle an 30 untergebene Kämpfer weitergeleitet. Seinen Angaben zufolge habe er während den Kampfhandlungen zudem bemerkt, dass er mit seinen Schüssen Soldaten der SLA getroffen habe.

E. 4.2.3 Weiter habe er sich als aktives Mitglied der LTTE an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt und die gewaltbereite Organisation über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang logistisch wie auch militant unterstützt. Es sei deshalb auch davon auszugehen, er habe sich in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE identifiziert und deren Gedankengut beziehungsweise Politik mitgetragen und weitergegeben. Damit habe er einen wesentlichen, individuellen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet, der weit über denjenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehe.

E. 4.2.4 Nachdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine selbstkritische Betrachtungsweise ersehen werden könne, erweise sich ein Asylausschluss aufgrund verwerflicher Handlungen als verhältnismässig. Insbesondere habe keine Zwangslage vorgelegen beim Entschluss sich den LTTE anzuschliessen; vielmehr habe er sich aus freien Stücken dazu entschieden und sei ausserdem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgetreten. Es könne folglich auch nicht von schuldmindernder Reue ausgegangen werden.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, es erscheine unzulässig, dass die Vorinstanz den üblicherweise an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit orientierten Begriff der verwerflichen Handlung auf allgemeine Straftatbestände ausdehne, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet würden. Dies führe dazu, dass sämtliche Teilnehmer eines Kriegs als Verbrecher betrachtet werden müssten, zumal der Krieg lediglich ein organisiertes Morden darstelle. Würde man dieser Logik weiterfolgen, so müsste gar die Ausbildung in der Schweizer Armee als Vorbereitungshandlung für Verbrechen bezeichnet werden. Im Unterschied zur sri-lankischen Armee seien Angriffe der LTTE auf Zivilisten jedenfalls in weit geringerem Mass geschehen, weshalb sich die sri-lankische Regierung einer unabhängigen Untersuchung aller Kriegsverbrechen verweigere.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe sich zum Schutz seiner Familie und der tamilischen Bevölkerung des Vanni-Gebiets mit Selbstverteidigungsaufgaben beschäftigt, was nicht als verwerfliche Handlungen abgetan werden könne. Er habe zwar an Kampfhandlungen teilgenommen, aber keine Handlungen gegen die Menschlichkeit begangen. Ausserdem sei sein Verhalten vor dem Hintergrund der jahrelangen, in einen Bürgerkrieg mündenden Auseinandersetzungen zwischen zwei Ethnien zu betrachten.

E. 4.3.3 Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Annahme aus, die LTTE seien eine terroristische Organisation, obschon der Europäische Gerichtshof die entsprechende Einstufung der EU am 21. Oktober 2014 annulliert habe. Die Schweiz habe diese Beurteilung zudem nie in pauschaler Weise von der EU übernommen. Zwar seien terroristische Taten und Menschenrechtsverletzungen begangen worden, doch habe die LTTE für die langjährige Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung gekämpft und auch parastaatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen.

E. 4.3.4 Jedenfalls würde der Asylausschluss vorliegend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegshandlungen der Armee gezwungen worden, sich zum Schutz seiner Familie den LTTE anzuschliessen. Durch die furchtbaren Erlebnisse am Ende des Bürgerkriegs und in der Gefangenschaft bei der sri-lankischen Armee sei er schwer traumatisiert, weshalb er auch im aktuellen Zeitpunkt noch im Folterzentrum der G._______ therapiert werden müsse. Im Übrigen sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die massgeblich auf den Fehlentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 zurückzuführen sei, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 habe aufgehoben werden müssen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem­ber 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).

E. 5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln.

E. 5.4 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asyl­ausschlusses auch eine verhältnis­mässige Massnahme darstellt. In Be­tracht zu zie­hen sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE von der Asylgewährung ausgeschlossen hat.

E. 6.1 Für diese Beurteilung ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer trat aus freien Stücken im Jahr 1998 den LTTE bei und durchlief eine umfassende militärische Ausbildung. Von Beginn an stand er in engem Kontakt zu Brigadier F._______ und war in dessen Team. Bis zum Jahr 2008 oder 2009 lieferte er den Kampftruppen Waffen, nahm verschiedentlich am bewaffneten Kampf gegen die SLA teil und erhielt dabei von seinem Anführer Schiessbefehle, die er an sein Team, bestehend aus ungefähr 30 Personen, weitergab. Er traf mit seinen Schüssen eine unbekannte Anzahl Soldaten, richtete seine Waffe jedoch nie gegen die Zivilbevölkerung. Zudem warb er vor Kriegsausbruch bei Familien um Kämpfer für die LTTE und setzte nach dem Tod F._______ seine Tätigkeit für die LTTE in deren Geheimdienst fort. Während der Schlussphase des Bürgerkriegs wurde der Beschwerdeführer von der SLA festgenommen und in einem Flüchtlingslager wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft durch das C.I.D. schwer misshandelt. Seit ihm Anfang (...) die Flucht in die Schweiz gelang, wird er im Folterzentrum der G._______ wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung therapiert.

E. 6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist an der vorinstanzlichen Verfügung nichts auszusetzten.

E. 6.2.1 Vorab erscheint es als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer, einerseits in einer Eingabe vom 20. August 2011 (Verfahren E-4590/2011) verdeutlicht, dass er den LTTE aus freiem Willen beigetreten sei, eine militärische Ausbildung gemacht habe und durch seine langjährige Aktivität und Loyalität für die LTTE zu einer Vertrauensperson im Stab von Brigadier F._______ geworden sei (vgl. S. 3), er aber andererseits in der Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2014 versucht seine Tätigkeit für die LTTE zu relativieren (vgl. S. 3, wonach der Beschwerdeführer den LTTE beigetreten sei, weil die Armee sein Dorf beschossen habe und die LTTE als Einzige Schutz geboten habe).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat zudem keineswegs lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE als Asylausschlussgrund betrachtet, sondern konkret geprüft, ob er mittels eines individuellen Tatbeitrags an verwerflichen Handlungen eine gewaltbereite Organisation unterstützt hat. Es ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mindestens zehn Jahren (1998 bis 2008) die für ihre Gewaltbereitschaft bekannte LTTE sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Er hat einerseits den Kampftruppen Waffen geliefert, hat selbst an Kämpfen teilgenommen und dabei mit seiner Waffe Soldaten der SLA zumindest verletzt sowie auch Schiessbefehle an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergegeben. Andererseits wirkte er auch bei der Rekrutierung neuer Mitglieder mit und unterhielt eine enge Beziehung zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied. Damit gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee massgeblich an Kampfhandlungen beteiligte und direkt an der Tötung von Soldaten mitwirkte oder zumindest deren Verletzung oder Tötung durch seine Handlungen mitzuverantworten hat. Eine sowohl teils mittelbar als auch teils unmittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten ist folglich überwiegend wahrscheinlich.

E. 6.2.3 In Anbetracht dessen besteht kein Zweifel, dass er sich in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte. So trat er der Organisation freiwillig bei, verliess sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht und aus seinen Schilderungen gehen auch keine Hinweise hervor, wonach er seine begangenen Taten kritisch hinterfragt. Durch seine langjährige Aktivität und Loyalität für die Organisation wurde er ausserdem zu einer Vertrauensperson von Brigadier F._______ - ranghoher Kommandeur der LTTE - geworden.

E. 6.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Praxisgemäss fallen unter den Begriff der verwerflichen Handlung insbesondere sämtliche nach schweizerischem Strafrecht als Verbrechen definierte Taten. Dabei ist grundsätzlich unmassgeblich, ob diese im Rahmen eines Kriegs vorgenommen wurden; vielmehr ist der Grad der Vorwerfbarkeit ausschlaggebend. Hierzu werden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche individuellen Umstände berücksichtigt, wie insbesondere die erkennbare Einstellung des Beschwerdeführers, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat und das Alter des Flüchtlings. Nach dem Gesagten geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach er sich während den rund zehn Jahren als LTTE-Mitglied lediglich mit Selbstverteidigungsaufgaben zum Schutz seiner Familie beschäftigt habe, die nicht als verwerfliche Handlung anzuschauen seien. Diesfalls hätte er nicht Waffen an verschiedene Kampforte transportiert (vgl. SEM-Akten, A43, F22), an Kämpfen an verschiedenen Orten teilgenommen und Armeecamps angegriffen (vgl. SEM-Akten, A43, F8 und F28). Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie gehe fälschlicherweise davon aus die LTTE sei eine terroristische Organisation und deshalb würden die Handlungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE als verwerflich eingestuft. Zu Recht wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen ist (vgl. Verfügung vom 20. November 2014, S. 3). Stattdessen geht sie deshalb von der Verwerflichkeit der Taten des Beschwerdeführers aus, weil sich dieser in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der LTTE, einer unbestrittenermassen gewaltbereiten Organisation, identifiziert und er einen individuellen Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat.

E. 6.3 Vorliegend erscheint nach Abwägung sämtlicher Umstände der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Der Beschwerdeführer ist den LTTE im Alter von (...) Jahren freiwillig beigetreten, war während rund zehn Jahren Mitglied und unterstützte die Organisation bis zum Jahr 2009 massgeblich. Die vom StGB genannten Verjährungsfristen für die verschiedenen vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind offensichtlich nicht erreicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB). Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupelloser Vorgehensweise der LTTE sowie von seinen eigenen Handlungen distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von (...) Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Er darf als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz verbleiben, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Es erweist sich somit gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG). Wie mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, ist jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7518/2014 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2010 und reiste auf dem Luftweg via B._______ nach Italien. Von dort sei er mit einem Auto am (...) 2010 in die Schweiz gelangt. An der Befragung zur Person vom (...) 2010 gab er zu Protokoll, er habe im Jahr 1998 ein 15-tägiges Training bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert und von 1998 bis im Oktober 2008 für die LTTE Briefe transportiert. Weil er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er die LTTE unterstützen müssen, da er diesen ansonsten hätte beitreten müssen. Während der Endphase des Bürgerkriegs sei er in ein Flüchtlingslager verbracht worden, wo er von der Criminal Investigation Division (C.I.D.) befragt und misshandelt worden sei. Als er aufgrund seines (...) und wegen (...) ins Spital habe gebracht werden müssen, habe er aus Angst vor einer Rückkehr ins Flüchtlingslager Bestechungsgeld für seine Freilassung bezahlt und sei geflohen. B. Am 21. Januar 2010 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2008 einen (...) gekauft. In diesem Zeitraum sei die Hauptstrasse (...) geschlossen gewesen, weshalb diese nur von gewissen Fahrzeugen mit Zustimmung der Gouvernement Assistance habe befahren werden dürfen. Da er diese Zustimmung erhalten habe, sei er von den LTTE beauftragt worden Briefe und andere Materialien nach C._______ oder von C._______ nach D._______ zu transportieren. Manchmal habe er auch Transporte durchgeführt, ohne konkrete Kenntnisse über die Transportgüter zu haben. Jedenfalls sei er nicht freiwillig Mitglied bei den LTTE gewesen, vielmehr hätten sie ihn zwangsweise rekrutiert. Andererseits sei er im Rahmen seiner Transporttätigkeit auch vom Militär beauftragt worden, sie darüber zu informieren, welche Waffen die LTTE tragen und wo ihre Checkpoints liegen würden. Nachdem er mit seiner Familie in der Schlussphase des Kriegs nach E._______ geflohen sei, habe das Militär sie in ein Flüchtlingslager gebracht, wobei er getrennt von seiner Familie untergebracht worden sei. Schliesslich sei er (...) 2009 von der C.I.D. im Flüchtlingslager verhaftet, befragt und misshandelt worden, weil man ihn verdächtigt habe mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Von diesen Misshandlungen habe er schwere Verletzungen davon getragen. Es sei ihm schliesslich bei einem Spitalaufenthalt durch Bestechung eines Polizisten die Flucht gelungen, woraufhin er sich bei einem ehemaligen (...)-Fahrer versteckt habe, der ihm bei den Ausreisevorbereitungen geholfen habe. Nun werde er wegen seiner Flucht vom Militär gesucht; er wisse aber nichts Konkretes. Er fürchte sich jedoch davor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, wie die anderen (...)-Fahrer, getötet oder vom C.I.D. verschleppt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten: einen Führerschein, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, eine Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "admission form" eines Spitals samt Eintragungen der verbreichten Medikamente sowie eine "Relief Assistance Card" des "Welfare Centres" für vertriebene Personen. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren gab er neu an, er sei seit 1998 Mitglied der LTTE gewesen, bei welcher er eine umfassende militärische Ausbildung durchgelaufen habe. Von 2005 bis 2008 habe er dem engen Stab von LTTE-Brigadier F._______ angehört. Während der Schlussoffensive sei er am (...) 2009 von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und als LTTE-Mitglied identifiziert worden, weshalb er getrennt von seiner Familie in einem Speziallager untergebracht worden sei. Während der Inhaftierung sei es zu massiven Folterungen seitens des Geheimdienstes gekommen, weswegen er in ein Spital habe verbracht werden müssen. Während einem weiteren Spitalaufenthalt wegen (...) sei ihm schliesslich mittels Bestechung die Flucht gelungen und er habe in einem Versteck mit Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisieren können. Er habe seine Mitgliedschaft bei den LTTE bisher geheim gehalten und wesentliche Fakten bei den Befragungen verschwiegen, da ihm dieses Vorgehen von seinem Schlepper eingeschärft worden sei. Sein Bruder, der ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nach seiner Freilassung aus der Militärhaft von einer tamilischen Miliz verschleppt worden und seither spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Folterungserfahrungen aktuell in Behandlung beim (...) für Folteropfer am G._______. Er erfülle bereits wegen der erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, aber auch weil er nach wie vor auf der Fahndungsliste der Armee stehe und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen habe. Die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu schliessen. Im Übrigen habe auch seine Ehefrau in mehreren Briefen an den Beschwerdeführer sowie an die Schweizer Botschaft in Colombo die äusserst schwierige Situation der Familie in Sri Lanka beschrieben. Da er aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. E. In der Vernehmlassung vom 23. November 2012 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer Verfügung fest. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Mitglied der LTTE betrachtet werde. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht erwähnt habe, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. F. Mit Urteil E-4590/2014 vom 3. Dezember 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen würden, das BFM faktisch sämtliche Verfahren in Wiedererwägung ziehe, und zwar unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls. Grund hierfür seien bekannt gewordene Ereignisse, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus der Schweiz verhaftet worden seien, weshalb die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären sei. Mit diesem Vorgehen gehe die Vorinstanz somit selbst von einem offensichtlich nicht vollständig festgestellten Sachverhalt aus, da sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf konkrete Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne. Folglich sei in diesen Verfahren eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung notwendig, weshalb vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt und die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen sei. II. G. Am 4. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM einen Bericht seiner behandelnden Ärzte des G._______ vom 4. Mai 2014 ein. Es sei zu einer gewissen Stabilisierung des Beschwerdeführers gekommen und die depressive Symptomatik sei teilweise regredient, wobei die Posttraumatische Belastungsstörung jedoch nach wie vor bestehe und eine traumafokussierte Arbeit weiterhin dringend indiziert sei. Seine Arbeitstätigkeit habe er inzwischen wieder aufnehmen können; er sei aber immer noch auf eine engmaschige Unterstützung durch die Therapeuten angewiesen. H. Am 28. Oktober 2014 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. I. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 24. November 2014 - anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge der Zuerkennung als Flüchtling schob sie jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. K. Am 30. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer ablehnenden Verfügung fest und verwies hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinn von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 Anlässlich seiner Zweitanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht zu haben einerseits aus Angst, andererseits weil die LTTE oft als Terroristengruppe betrachtet werde. Er sei den LTTE im Jahr 1998 beigetreten, da sich ein Armeecamp in der Nähe seines Hauses befunden habe, weshalb es ständig zu Bombardierungen und Raketenangriffen gekommen sei und er mit seiner Familie habe flüchten müssen. Zunächst habe er als Kämpfer sowie als Waffentransporteur, später im Geheimdienst gewirkt. Als Kämpfer habe er von 1998 bis 2008 oder 2009 in H._______ und I._______ mit Waffen gegen die SLA gekämpft. Er sei stets in engem Kontakt zu Brigadier F._______ gestanden und von Beginn an in dessen Team gewesen, weil er ihn seit langer Zeit kenne. Als F._______ krank geworden sei, sei er bei ihm geblieben. Er habe von seinem Anführer Schiessbefehle erhalten und diese an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergegeben. Dabei habe er einige Soldaten getroffen, könne aber keine Anzahl nennen, zumal sie jeweils in Teams unterwegs gewesen seien. Die Waffen hätten sie jedoch nie auf die Zivilbevölkerung gerichtet. Vor dem Kriegsausbruch sei er zu einigen Familien gegangen, um Kämpfer anzuwerben. Nach dem Tod F._______ sei er schliesslich für den Geheimdienst tätig gewesen und habe in dieser Funktion ausfindig machen müssen, ob Aktivitäten gegen die LTTE geplant würden. Er sei bis zum Ende des Bürgerkriegs Mitglied der LTTE gewesen und auch seine Hochzeit sei durch diese arrangiert worden. Als Beweismittel gab er ein Foto seines Bruders zu den Akten, der ebenfalls LTTE-Kämpfer gewesen sei und seit seiner Festnahme im Jahr (...) als verschollen gelte. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, aufgrund der Aktenlage habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da er jedoch mit seiner freiwilligen und langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seiner Teilnahme an Kampfhandlungen einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei, werde er von der Asylgewährung ausgeschlossen. 4.2.2 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer direkt an der Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt gewesen sei und die Verletzung oder Tötung von solchen mitzuverantworten habe, weshalb mit Bezug auf verwerfliche Handlungen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Täterschaft überwiegend wahrscheinlich sei. So habe er geltend gemacht, im Jahr 1998 freiwillig den LTTE beigetreten zu sein und dabei enger Vertrauter von Brigadier F._______ gewesen zu sein. Er habe für die LTTE Mitglieder angeworben, Waffen transportiert sowie im Geheimdienst gearbeitet und er habe am bewaffneten Kampf teilgenommen sowie Befehle an 30 untergebene Kämpfer weitergeleitet. Seinen Angaben zufolge habe er während den Kampfhandlungen zudem bemerkt, dass er mit seinen Schüssen Soldaten der SLA getroffen habe. 4.2.3 Weiter habe er sich als aktives Mitglied der LTTE an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt und die gewaltbereite Organisation über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang logistisch wie auch militant unterstützt. Es sei deshalb auch davon auszugehen, er habe sich in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE identifiziert und deren Gedankengut beziehungsweise Politik mitgetragen und weitergegeben. Damit habe er einen wesentlichen, individuellen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet, der weit über denjenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehe. 4.2.4 Nachdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine selbstkritische Betrachtungsweise ersehen werden könne, erweise sich ein Asylausschluss aufgrund verwerflicher Handlungen als verhältnismässig. Insbesondere habe keine Zwangslage vorgelegen beim Entschluss sich den LTTE anzuschliessen; vielmehr habe er sich aus freien Stücken dazu entschieden und sei ausserdem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgetreten. Es könne folglich auch nicht von schuldmindernder Reue ausgegangen werden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, es erscheine unzulässig, dass die Vorinstanz den üblicherweise an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit orientierten Begriff der verwerflichen Handlung auf allgemeine Straftatbestände ausdehne, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet würden. Dies führe dazu, dass sämtliche Teilnehmer eines Kriegs als Verbrecher betrachtet werden müssten, zumal der Krieg lediglich ein organisiertes Morden darstelle. Würde man dieser Logik weiterfolgen, so müsste gar die Ausbildung in der Schweizer Armee als Vorbereitungshandlung für Verbrechen bezeichnet werden. Im Unterschied zur sri-lankischen Armee seien Angriffe der LTTE auf Zivilisten jedenfalls in weit geringerem Mass geschehen, weshalb sich die sri-lankische Regierung einer unabhängigen Untersuchung aller Kriegsverbrechen verweigere. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe sich zum Schutz seiner Familie und der tamilischen Bevölkerung des Vanni-Gebiets mit Selbstverteidigungsaufgaben beschäftigt, was nicht als verwerfliche Handlungen abgetan werden könne. Er habe zwar an Kampfhandlungen teilgenommen, aber keine Handlungen gegen die Menschlichkeit begangen. Ausserdem sei sein Verhalten vor dem Hintergrund der jahrelangen, in einen Bürgerkrieg mündenden Auseinandersetzungen zwischen zwei Ethnien zu betrachten. 4.3.3 Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Annahme aus, die LTTE seien eine terroristische Organisation, obschon der Europäische Gerichtshof die entsprechende Einstufung der EU am 21. Oktober 2014 annulliert habe. Die Schweiz habe diese Beurteilung zudem nie in pauschaler Weise von der EU übernommen. Zwar seien terroristische Taten und Menschenrechtsverletzungen begangen worden, doch habe die LTTE für die langjährige Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung gekämpft und auch parastaatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen. 4.3.4 Jedenfalls würde der Asylausschluss vorliegend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegshandlungen der Armee gezwungen worden, sich zum Schutz seiner Familie den LTTE anzuschliessen. Durch die furchtbaren Erlebnisse am Ende des Bürgerkriegs und in der Gefangenschaft bei der sri-lankischen Armee sei er schwer traumatisiert, weshalb er auch im aktuellen Zeitpunkt noch im Folterzentrum der G._______ therapiert werden müsse. Im Übrigen sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die massgeblich auf den Fehlentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 zurückzuführen sei, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 habe aufgehoben werden müssen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem­ber 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565). 5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. 5.4 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asyl­ausschlusses auch eine verhältnis­mässige Massnahme darstellt. In Be­tracht zu zie­hen sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE von der Asylgewährung ausgeschlossen hat. 6.1 Für diese Beurteilung ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer trat aus freien Stücken im Jahr 1998 den LTTE bei und durchlief eine umfassende militärische Ausbildung. Von Beginn an stand er in engem Kontakt zu Brigadier F._______ und war in dessen Team. Bis zum Jahr 2008 oder 2009 lieferte er den Kampftruppen Waffen, nahm verschiedentlich am bewaffneten Kampf gegen die SLA teil und erhielt dabei von seinem Anführer Schiessbefehle, die er an sein Team, bestehend aus ungefähr 30 Personen, weitergab. Er traf mit seinen Schüssen eine unbekannte Anzahl Soldaten, richtete seine Waffe jedoch nie gegen die Zivilbevölkerung. Zudem warb er vor Kriegsausbruch bei Familien um Kämpfer für die LTTE und setzte nach dem Tod F._______ seine Tätigkeit für die LTTE in deren Geheimdienst fort. Während der Schlussphase des Bürgerkriegs wurde der Beschwerdeführer von der SLA festgenommen und in einem Flüchtlingslager wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft durch das C.I.D. schwer misshandelt. Seit ihm Anfang (...) die Flucht in die Schweiz gelang, wird er im Folterzentrum der G._______ wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung therapiert. 6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist an der vorinstanzlichen Verfügung nichts auszusetzten. 6.2.1 Vorab erscheint es als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer, einerseits in einer Eingabe vom 20. August 2011 (Verfahren E-4590/2011) verdeutlicht, dass er den LTTE aus freiem Willen beigetreten sei, eine militärische Ausbildung gemacht habe und durch seine langjährige Aktivität und Loyalität für die LTTE zu einer Vertrauensperson im Stab von Brigadier F._______ geworden sei (vgl. S. 3), er aber andererseits in der Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2014 versucht seine Tätigkeit für die LTTE zu relativieren (vgl. S. 3, wonach der Beschwerdeführer den LTTE beigetreten sei, weil die Armee sein Dorf beschossen habe und die LTTE als Einzige Schutz geboten habe). 6.2.2 Die Vorinstanz hat zudem keineswegs lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE als Asylausschlussgrund betrachtet, sondern konkret geprüft, ob er mittels eines individuellen Tatbeitrags an verwerflichen Handlungen eine gewaltbereite Organisation unterstützt hat. Es ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mindestens zehn Jahren (1998 bis 2008) die für ihre Gewaltbereitschaft bekannte LTTE sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Er hat einerseits den Kampftruppen Waffen geliefert, hat selbst an Kämpfen teilgenommen und dabei mit seiner Waffe Soldaten der SLA zumindest verletzt sowie auch Schiessbefehle an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergegeben. Andererseits wirkte er auch bei der Rekrutierung neuer Mitglieder mit und unterhielt eine enge Beziehung zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied. Damit gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee massgeblich an Kampfhandlungen beteiligte und direkt an der Tötung von Soldaten mitwirkte oder zumindest deren Verletzung oder Tötung durch seine Handlungen mitzuverantworten hat. Eine sowohl teils mittelbar als auch teils unmittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten ist folglich überwiegend wahrscheinlich. 6.2.3 In Anbetracht dessen besteht kein Zweifel, dass er sich in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte. So trat er der Organisation freiwillig bei, verliess sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht und aus seinen Schilderungen gehen auch keine Hinweise hervor, wonach er seine begangenen Taten kritisch hinterfragt. Durch seine langjährige Aktivität und Loyalität für die Organisation wurde er ausserdem zu einer Vertrauensperson von Brigadier F._______ - ranghoher Kommandeur der LTTE - geworden. 6.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Praxisgemäss fallen unter den Begriff der verwerflichen Handlung insbesondere sämtliche nach schweizerischem Strafrecht als Verbrechen definierte Taten. Dabei ist grundsätzlich unmassgeblich, ob diese im Rahmen eines Kriegs vorgenommen wurden; vielmehr ist der Grad der Vorwerfbarkeit ausschlaggebend. Hierzu werden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche individuellen Umstände berücksichtigt, wie insbesondere die erkennbare Einstellung des Beschwerdeführers, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat und das Alter des Flüchtlings. Nach dem Gesagten geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach er sich während den rund zehn Jahren als LTTE-Mitglied lediglich mit Selbstverteidigungsaufgaben zum Schutz seiner Familie beschäftigt habe, die nicht als verwerfliche Handlung anzuschauen seien. Diesfalls hätte er nicht Waffen an verschiedene Kampforte transportiert (vgl. SEM-Akten, A43, F22), an Kämpfen an verschiedenen Orten teilgenommen und Armeecamps angegriffen (vgl. SEM-Akten, A43, F8 und F28). Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie gehe fälschlicherweise davon aus die LTTE sei eine terroristische Organisation und deshalb würden die Handlungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE als verwerflich eingestuft. Zu Recht wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen ist (vgl. Verfügung vom 20. November 2014, S. 3). Stattdessen geht sie deshalb von der Verwerflichkeit der Taten des Beschwerdeführers aus, weil sich dieser in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der LTTE, einer unbestrittenermassen gewaltbereiten Organisation, identifiziert und er einen individuellen Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat. 6.3 Vorliegend erscheint nach Abwägung sämtlicher Umstände der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Der Beschwerdeführer ist den LTTE im Alter von (...) Jahren freiwillig beigetreten, war während rund zehn Jahren Mitglied und unterstützte die Organisation bis zum Jahr 2009 massgeblich. Die vom StGB genannten Verjährungsfristen für die verschiedenen vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind offensichtlich nicht erreicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB). Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupelloser Vorgehensweise der LTTE sowie von seinen eigenen Handlungen distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von (...) Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Er darf als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz verbleiben, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Es erweist sich somit gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG). Wie mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, ist jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark