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E-4590/2011

E-4590/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem sogenannten Vanni-Gebiet stammender Tamile reiste am (...) Januar 2010 per Flugzeug über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer erhielt am 11. Januar 2013 und am 21. Januar 2013 die Gelegenheit sich zu seiner Ausreise und seinen Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen führte er aus, er sei als tamilischer Geschäftsmann in einem von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) regierten Gebiet tätig gewesen und habe für die LTTE Transporte erledigen müssen. Nach dem Krieg sei er in ein militärisch bewachtes Flüchtlingscamp gebracht worden. Am (...) Mai 2009 habe man ihn verhaftet, und er sei von Agenten des Criminal Investigation Department (CID) verhört und illegaler Waffentransporte für die LTTE beschuldigt worden. Nachdem er die Vorwürfe bestritten habe, sei er gefoltert worden. Während eines Spitalaufenthalts sei ihm die Flucht gelungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten: Führerschein, Identitätskarte, Geburtsurkunden aller Familien­mitglieder, Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "admission form" eines Spitals samt Eintragungen der verabreichten Medikamente, "Relief Assistance Card" des "(...)" für vertriebene Personen. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - eröffnet am 22. Juli 2011 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen begründete es seinen negativen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2011 anfechten und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Wesentlichen wiederholte er in der Beschwerde seine Asylvorbringen und ergänzte sie mit dem Hinweis darauf, dass er seit 1998 Mitglied der LTTE gewesen sei und eine umfassende militärische Ausbildung durchlaufen habe. In den Jahren von 2005 bis 2008 habe er zum engen Stab von LTTE-Brigadier B._______ gehört. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte er verschiedene Fotografien, Kopien des auf der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gestellten Ausland-Asylgesuchs seiner Ehefrau (Verfahren N [...]) samt Unterlagen, das Referenzschreiben eines Parlamentariers und die Kopie eines Affidavits zu den Akten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der Akten auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weitere das Ausland-Asylverfahren seiner Ehefrau betreffende Unterlagen zu den Akten. Am 6. April 2012 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines an das kantonale Sozialamt C._______ adressierten Schreibens vom 5. April 2012 und den Bericht eines Psychiaters nach. F. Am 20. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (betreffend Nichtbehandlung ihres Auslandverfahrens) mit Urteil E-5783/2012 vom 20. November 2012 gut. G. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung bis zum 6. Dezember 2012 einzureichen. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme könnten an der Beurteilung des Bundesamts nichts ändern. I. In seiner Replik vom 11. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er reichte zwei Referenzschreiben zu den Akten, in denen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Bekannte seine langjährige Mitgliedschaft bei den LTTE bestätigen würden. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2013 in einem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer ein Erstgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Fachkräften stattfinden werde. Das Ausland-Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei inzwischen (mit Verfügung vom 16. Januar 2013) abgewiesen worden; die Ehefrau werde nun versuchen, mit den gemeinsamen Kindern nach Indien zu fliehen, weshalb auf die Einreichung einer Beschwerde gegen diese Verfügung voraussichtlich verzichtet werde. J. Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 15. April beziehungsweise am 21. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer C._______ vom 15. April 2013 zu den Akten. Im Arztbericht werden für den Beschwerdeführer eine chronifizierte Post­traumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).

E. 3.2 Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).

E. 3.3 Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4590/2011 Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem sogenannten Vanni-Gebiet stammender Tamile reiste am (...) Januar 2010 per Flugzeug über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer erhielt am 11. Januar 2013 und am 21. Januar 2013 die Gelegenheit sich zu seiner Ausreise und seinen Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen führte er aus, er sei als tamilischer Geschäftsmann in einem von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) regierten Gebiet tätig gewesen und habe für die LTTE Transporte erledigen müssen. Nach dem Krieg sei er in ein militärisch bewachtes Flüchtlingscamp gebracht worden. Am (...) Mai 2009 habe man ihn verhaftet, und er sei von Agenten des Criminal Investigation Department (CID) verhört und illegaler Waffentransporte für die LTTE beschuldigt worden. Nachdem er die Vorwürfe bestritten habe, sei er gefoltert worden. Während eines Spitalaufenthalts sei ihm die Flucht gelungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten: Führerschein, Identitätskarte, Geburtsurkunden aller Familien­mitglieder, Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "admission form" eines Spitals samt Eintragungen der verabreichten Medikamente, "Relief Assistance Card" des "(...)" für vertriebene Personen. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - eröffnet am 22. Juli 2011 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen begründete es seinen negativen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2011 anfechten und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Wesentlichen wiederholte er in der Beschwerde seine Asylvorbringen und ergänzte sie mit dem Hinweis darauf, dass er seit 1998 Mitglied der LTTE gewesen sei und eine umfassende militärische Ausbildung durchlaufen habe. In den Jahren von 2005 bis 2008 habe er zum engen Stab von LTTE-Brigadier B._______ gehört. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte er verschiedene Fotografien, Kopien des auf der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gestellten Ausland-Asylgesuchs seiner Ehefrau (Verfahren N [...]) samt Unterlagen, das Referenzschreiben eines Parlamentariers und die Kopie eines Affidavits zu den Akten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der Akten auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weitere das Ausland-Asylverfahren seiner Ehefrau betreffende Unterlagen zu den Akten. Am 6. April 2012 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines an das kantonale Sozialamt C._______ adressierten Schreibens vom 5. April 2012 und den Bericht eines Psychiaters nach. F. Am 20. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (betreffend Nichtbehandlung ihres Auslandverfahrens) mit Urteil E-5783/2012 vom 20. November 2012 gut. G. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung bis zum 6. Dezember 2012 einzureichen. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme könnten an der Beurteilung des Bundesamts nichts ändern. I. In seiner Replik vom 11. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er reichte zwei Referenzschreiben zu den Akten, in denen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Bekannte seine langjährige Mitgliedschaft bei den LTTE bestätigen würden. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2013 in einem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer ein Erstgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Fachkräften stattfinden werde. Das Ausland-Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei inzwischen (mit Verfügung vom 16. Januar 2013) abgewiesen worden; die Ehefrau werde nun versuchen, mit den gemeinsamen Kindern nach Indien zu fliehen, weshalb auf die Einreichung einer Beschwerde gegen diese Verfügung voraussichtlich verzichtet werde. J. Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 15. April beziehungsweise am 21. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer C._______ vom 15. April 2013 zu den Akten. Im Arztbericht werden für den Beschwerdeführer eine chronifizierte Post­traumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1. Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). 3.2. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8). 3.3. Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: