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E-5783/2012

E-5783/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 - vorab handschriftlich ohne Übersetzung - (Eingangsstempel bei der Schweizer Botschaft in Colombo vom 26. Mai bzw. 18. Juni 2010) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im April 2009 wegen Verdachts, für die Liberation Tamil Tiger's Eelam (LTTE) zu arbeiten, von der srilankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Gegen Geld und mit Hilfe eines höheren Militärfunktionärs sei es ihr gelungen, ihren Ehemann aus dem "(...)", in welchem er durch die srilankischen Sicherheitsbehörden befragt und dabei auch gefoltert worden sei, freizukaufen. Daraufhin habe er seine Ausreise vorbereitet und heute lebe er in der Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht habe. Am 12. Mai 2010 seien bewaffnete Personen in einem weissen Van zu ihnen (der Beschwerdeführerin und ihren Kindern) nach Hause gekommen und hätten sie über ihren Ehemann beziehungsweise ihren Vater befragt; dabei seien sie bedroht und angewiesen worden, über den Vorfall Stillschweigen zu wahren. Eine Wegweisung des Ehemannes nach Sri Lanka würde ihn gefährden. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 forderte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylgründe anhand der aufgeführten Fragen zu ergänzen und mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen, worauf sie mit am 3. August 2010 bei der Schweizer Botschaft eingegangenem Schreiben samt kopierten Unterlagen (Heiratsurkunde, Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 31. Januar 2010, Bestätigungsschreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom 15. Februar 2010, Geburtsurkunde, Affidavit vom 14. Juli 2010) ihre bisherigen Vorbringen ergänzte. Sie habe in Sri Lanka kein Beziehungsnetz, auf welches sie sich abstützen könne, und ohne ihren Ehemann sei sie nicht in der Lage, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Sie ersuche für sich und ihre Kinder um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. C. Mit Begleitschreiben vom 17. August 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft von Colombo das Asylgesuch der Beschwerdeführerin samt Beilagen dem BFM zur Beurteilung und teilte diesem mit, infolge knapper Personalressourcen sei im vorliegenden Verfahren auf eine Anhörung verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung in den vergangenen zwölf Monaten habe geltend machen können. D. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizer Botschaft von Colombo weitere Schreiben (datiert vom 17. Januar 2011, 12. April 2011, 25. und 28. Juli 2011 und vom 12. September 2011) ein, die von dieser jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, die Situation in Sri Lanka sei für sie und ihre Kinder nach wie vor sehr schwierig. Personen der srilankischen Sicherheitsbehörden hätten sie (die Beschwerdeführerin) bei sich zu Hause aufgesucht, ihr ein Foto ihres Ehemannes gezeigt, sich bei ihr nach ihm erkundigt und sie unmittelbar danach entführt; während einer Woche sei sie festgehalten und dabei misshandelt worden. Sie habe um Freilassung gebettelt, da sie die Einzige sei, die für die Kinder sorge. Unter Androhung, Personen der Sicherheitsbehörden würden wieder kommen, sei sie schliesslich entlassen worden. Kurz darauf hätten die Leute der Sicherheitsbehörden ihre Schwiegereltern aufgesucht und dabei den Schwager mitgenommen, von dem sie bisher nichts mehr gehört habe. Sie ersuche um Gewährung von Asyl. E. Der von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 14. Oktober 2011 mandatierte Rechtsvertreter, der auch die asylrechtlichen Interessen ihres Ehemannes (N 536 039; E-4590/2011) vertritt, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 um Mitteilung des Verfahrensstandes. Das BFM antwortete mit Schreiben vom 7. November 2011, das am 18. Juni 2010 eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei infolge der zur Zeit hohen Geschäftslast noch hängig und der voraussichtliche Beurteilungszeitpunkt sei ungewiss. F. Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2011 wurde von der Schweizer Botschaft am 29. November 2011 an das BFM weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Schreiben vom 19. November 2011 sowie drei handschriftliche Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim BFM ein und führte aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ständigen Bedrohungen durch das Militär, den Geheimdienst und regierungsfreundlichen Milizen ausgesetzt. Da alleinstehende tamilische Frauen im Vanni-Gebiet zusätzlich stetigen sexuellen Übergriffen ausgesetzt seien, sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aufgrund ihrer persönlichen Lage die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es im Vanni-Gebiet zu Entführungen und Ermordungen komme und sie erneut von Sicherheitsleuten bei sich zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Sie sei gezwungen zwischendurch ihren Wohnsitz zu verlassen und zwischen Kilinochchi und Vavuniya hin- und herzupendeln. H. Mit weiteren an die Schweizer Botschaft adressierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2012 und 19. April 2012, die jeweils unmittelbar danach an das BFM weitergeleitet wurden, machte sie geltend, sie müssten sich weiterhin vor den Sicherheitsleuten verstecken und sie seien täglich der Gefahr ausgesetzt, entführt, sexuell missbraucht oder getötet zu werden. Sie seien mittlerweile psychisch angeschlagen, weshalb auch die Konzentration der Kinder in der Schule leide. Ferner ersuche sie - unter Hinweis auf ihren informierten Rechtsvertreter - um Behandlung ihres Gesuchs. I. Der Rechtsvertreter forderte das BFM mit Schreiben vom 20. Juli 2012 unter Ansetzung einer Frist und Androhung, im Unterlassungsfall eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, auf, einen Entscheid zu fällen. J. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ein weiteres Mal um Behandlung ihres Gesuchs und um Einreise in die Schweiz. K. Das BFM informierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2012 über die grosse Arbeitslast und stellte ihm einen Entscheid bis voraussichtlich Ende September 2012 in Aussicht. L. Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit, auf eine Befragung bei der Botschaft werde verzichtet, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erachten sei. Es gedenke ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Es sei ihr vorgängig indessen die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Wolle sie ihre Kinder in das Asylgesuch einschliessen, werde sie gebeten, die Personalien der einzubeziehenden Kinder dem BFM zu nennen und Kopien derer Identitätsausweise einzureichen. M. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an die Schweizer Botschaft von Colombo führte sie die Namen ihrer ins Asylgesuch einzubeziehenden Kinder auf. Ferner machte sie geltend, Leute des Geheimdienstes hätten kürzlich versucht, ihre Kinder auf dem Heimweg von der Schule in ihr Auto zu zerren. Ihre Kinder hätten aber geschrien, weshalb sie einer Entführung entkommen seien. Dieses Schreiben ging beim BFM am 25. Oktober 2012 ein. N. Am 6. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch aus dem Ausland innert Frist zu behandeln und ihr und ihren beiden Kindern für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG als Anfechtungsobjekt liegt in casu allerdings nicht vor. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden, womit das Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung dem Erlass einer ebensolchen gleichgestellt ist. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408).

E. 1.2.1 Das förmliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46 VwVG richtet sich an die Rechtsmittelinstanz, welche zuständig wäre für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung. Diese Zuständigkeitsregelung löste - aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408).

E. 1.2.2 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo unbestrittenermassen ausdrücklich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Ihr implizites Gesuch vom 20. Mai 2010 wurde von der Botschaft bereits als Asylgesuch entgegen genommen. Solche Gesuche konnten gemäss Art. 20 AsylG bis zum Inkrafttreten am 29. September 2012 der dringlichen Asylgesetzrevision vom 28. September 2012, mit welcher dieses Verfahren aufgehoben wurde, auch im Ausland gestellt werden. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG und besteht gemäss Übergangsbestimmungen III der Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 in casu auch heute noch (Asylgesuche, die vor Inkrafttreten der Änderungen eingereicht wurden). Die Beschwerdeführerin wäre zur Beschwerde gegen eine ihr Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Sie ist es nach dem oben Gesagten auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde.

E. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführerin. Diese muss auch darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen diese unter Hinweis auf die Gefährdung ihres Lebens und dasjenige ihrer Kinder wiederholt (und zunehmend eindringlicher) um die baldige Prüfung ihres Asylgesuchs ersucht hatte.

E. 1.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist somit auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2).

E. 3 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; André Moser in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169). Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 30. August 2012 stellte das BFM einen bis September 2012 zu erwartenden Entscheid in Aussicht, was auf die Einsicht in die Notwendigkeit eines Entscheids über das vor mehr als zwei Jahren eingereichte Asylgesuch schliessen lässt.

E. 5 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berücksichtigen.

E. 5.1 Wie eingangs des Urteils erwähnt, ging das erste (fremdsprachige und handschriftlich verfasste) Schreiben der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 - die diesbezügliche englischsprachige Übersetzung am 18. Juni 2012 - bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein, welches von dieser als Asylgesuch entgegen genommen worden war, schickte sie doch kurz darauf der Beschwerdeführerin einen kurzen Fragekatalog, um ihr Asylgesuch zu ergänzen. Über dieses Gesuch hat das BFM bis heute noch nicht entschieden. Angesichts dieser langen Verfahrensdauer, stellt sich die Frage, ob das verfassungsmässig garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung:

E. 5.2 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, den sie nach Aufforderung der Schweizer Botschaft anhand von kopierten Unterlagen ergänzte, zeigte sich nicht als sehr komplex. Die Schweizer Botschaft hat denn auch - nicht zuletzt wegen mangelnder Personalressourcen, aber auch weil die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend gemacht habe - auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet und das Asylgesuch mit einem Begleitschreiben vom 17. August 2010 an das BFM zur Beurteilung übermittelt. Im Laufe des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin zahlreiche Schreiben zu den Akten, in denen sie vorbrachte, sie und ihre Kinder seien immer wieder von Personen des srilankischen Geheimdienstes bedroht worden und sie (die Beschwerdeführerin) sei einmal entführt und dabei auch misshandelt worden, weshalb sie unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötigen würden. Auch seien ihre Schwiegereltern aufgesucht worden, wobei ihr Schwager entführt worden sei. Die Beschwerdeführerin und auch der inzwischen von ihr mandatierte Rechtsvertreter gaben ihr Interesse an einem Entscheid kund, worauf das BFM erstmals am 7. November 2011 ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben verfasste, in welchem es die hohe Geschäftslast als Grund für die lange Verfahrensdauer aufführte. Seitens des BFM ist festzustellen, dass es seit der Überweisung des Asylgesuchs vom August 2010 bis im November 2011 trotz der zahlreich eingegangenen Ergänzungen keine weiteren Abklärungen oder Verfahrenshandlungen einleitete, woraus zu erkennen ist, dass es solche vermutlich nicht als notwendig erachtete und von einem rechtserheblich erstellten Sachverhalt ausging. Auch auf die darauffolgenden weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und des Rechtvertreters blieb das BFM untätig. Der Rechtsvertreter setzte der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 20. August 2012 sogar eine Behandlungsfrist (bis zum 7. September 2012). Am 12. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass eines voraussichtlich negativen Entscheids das rechtliche Gehör gewährt. Bis zum Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin keinen Entscheid über ihr am 20. Mai 2010 eingereichtes Asylgesuch erhalten.

E. 5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die verfassungsmässige Garantie der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemessener Frist (Art. 29 BV) durch die Untätigkeit des BFM offensichtlich verletzt wurde. Die vom Gesetzgeber für erstinstanzliche Verfahren festgelegten Behandlungsfristen sind gemäss Art. 37 AsylG (bei materiell zu entscheidenden Verfahren ist innert 20 Arbeitstagen, sind Abklärungen erforderlich, innerhalb dreier Monate zu befinden) bei weitem überschritten. Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weisen zwar gewisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise langen postalischen Übermittlungen von Korrespondenz und Akten, die in casu aber offenkundig nicht ins Gewicht fallen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz seit der Überweisung des Asylgesuchs am 17. August 2010 (Eingang BFM: 27. August 2010) über dieses noch nicht entschieden hat, obwohl keine Abklärungen oder verfahrensleitende Handlungen vorgenommen wurden, hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu verantworten. Es ist vielmehr festzustellen, dass sie ihrer obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist (vgl. Art. 8 AsylG). Mehrfach und mit Nachdruck brachte sie zum Ausdruck, dass die Situation in Sri Lanka zu einer psychischen Belastung für sie und die Kinder geworden sei, und sie ein Interesse an einem baldigen Entscheid hätten. Die von der Vorinstanz vorgebrachte erhöhte Geschäftslast als Verzögerungsgrund ist angesichts des hochrangig schützenswerten Rechtsgutes und des Umstandes, dass keine weiteren Abklärungen und Instruktionshandlungen erfolgten, offensichtlich nicht ausreichend, um in casu einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2012 vermag die vorgängig von der Vorinstanz verursachte Untätigkeit während über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen.

E. 5.4 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und ist mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihr eine Parteientschädigung zu entrichten ist. In der eingereichten Kostennote ist ein zeitlicher Aufwand von 3.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Barauslagen von Fr. 15.- ausgewiesen, was insgesamt einen Betrag von Fr. 540.- inkl. Auslagen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesen Aufwand für angemessen, weshalb vom BFM eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich zu behandeln.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 540.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5783/2012 Urteil vom 20. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 - vorab handschriftlich ohne Übersetzung - (Eingangsstempel bei der Schweizer Botschaft in Colombo vom 26. Mai bzw. 18. Juni 2010) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im April 2009 wegen Verdachts, für die Liberation Tamil Tiger's Eelam (LTTE) zu arbeiten, von der srilankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Gegen Geld und mit Hilfe eines höheren Militärfunktionärs sei es ihr gelungen, ihren Ehemann aus dem "(...)", in welchem er durch die srilankischen Sicherheitsbehörden befragt und dabei auch gefoltert worden sei, freizukaufen. Daraufhin habe er seine Ausreise vorbereitet und heute lebe er in der Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht habe. Am 12. Mai 2010 seien bewaffnete Personen in einem weissen Van zu ihnen (der Beschwerdeführerin und ihren Kindern) nach Hause gekommen und hätten sie über ihren Ehemann beziehungsweise ihren Vater befragt; dabei seien sie bedroht und angewiesen worden, über den Vorfall Stillschweigen zu wahren. Eine Wegweisung des Ehemannes nach Sri Lanka würde ihn gefährden. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 forderte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylgründe anhand der aufgeführten Fragen zu ergänzen und mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen, worauf sie mit am 3. August 2010 bei der Schweizer Botschaft eingegangenem Schreiben samt kopierten Unterlagen (Heiratsurkunde, Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 31. Januar 2010, Bestätigungsschreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom 15. Februar 2010, Geburtsurkunde, Affidavit vom 14. Juli 2010) ihre bisherigen Vorbringen ergänzte. Sie habe in Sri Lanka kein Beziehungsnetz, auf welches sie sich abstützen könne, und ohne ihren Ehemann sei sie nicht in der Lage, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Sie ersuche für sich und ihre Kinder um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. C. Mit Begleitschreiben vom 17. August 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft von Colombo das Asylgesuch der Beschwerdeführerin samt Beilagen dem BFM zur Beurteilung und teilte diesem mit, infolge knapper Personalressourcen sei im vorliegenden Verfahren auf eine Anhörung verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung in den vergangenen zwölf Monaten habe geltend machen können. D. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizer Botschaft von Colombo weitere Schreiben (datiert vom 17. Januar 2011, 12. April 2011, 25. und 28. Juli 2011 und vom 12. September 2011) ein, die von dieser jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, die Situation in Sri Lanka sei für sie und ihre Kinder nach wie vor sehr schwierig. Personen der srilankischen Sicherheitsbehörden hätten sie (die Beschwerdeführerin) bei sich zu Hause aufgesucht, ihr ein Foto ihres Ehemannes gezeigt, sich bei ihr nach ihm erkundigt und sie unmittelbar danach entführt; während einer Woche sei sie festgehalten und dabei misshandelt worden. Sie habe um Freilassung gebettelt, da sie die Einzige sei, die für die Kinder sorge. Unter Androhung, Personen der Sicherheitsbehörden würden wieder kommen, sei sie schliesslich entlassen worden. Kurz darauf hätten die Leute der Sicherheitsbehörden ihre Schwiegereltern aufgesucht und dabei den Schwager mitgenommen, von dem sie bisher nichts mehr gehört habe. Sie ersuche um Gewährung von Asyl. E. Der von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 14. Oktober 2011 mandatierte Rechtsvertreter, der auch die asylrechtlichen Interessen ihres Ehemannes (N 536 039; E-4590/2011) vertritt, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 um Mitteilung des Verfahrensstandes. Das BFM antwortete mit Schreiben vom 7. November 2011, das am 18. Juni 2010 eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei infolge der zur Zeit hohen Geschäftslast noch hängig und der voraussichtliche Beurteilungszeitpunkt sei ungewiss. F. Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2011 wurde von der Schweizer Botschaft am 29. November 2011 an das BFM weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Schreiben vom 19. November 2011 sowie drei handschriftliche Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim BFM ein und führte aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ständigen Bedrohungen durch das Militär, den Geheimdienst und regierungsfreundlichen Milizen ausgesetzt. Da alleinstehende tamilische Frauen im Vanni-Gebiet zusätzlich stetigen sexuellen Übergriffen ausgesetzt seien, sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aufgrund ihrer persönlichen Lage die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es im Vanni-Gebiet zu Entführungen und Ermordungen komme und sie erneut von Sicherheitsleuten bei sich zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Sie sei gezwungen zwischendurch ihren Wohnsitz zu verlassen und zwischen Kilinochchi und Vavuniya hin- und herzupendeln. H. Mit weiteren an die Schweizer Botschaft adressierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2012 und 19. April 2012, die jeweils unmittelbar danach an das BFM weitergeleitet wurden, machte sie geltend, sie müssten sich weiterhin vor den Sicherheitsleuten verstecken und sie seien täglich der Gefahr ausgesetzt, entführt, sexuell missbraucht oder getötet zu werden. Sie seien mittlerweile psychisch angeschlagen, weshalb auch die Konzentration der Kinder in der Schule leide. Ferner ersuche sie - unter Hinweis auf ihren informierten Rechtsvertreter - um Behandlung ihres Gesuchs. I. Der Rechtsvertreter forderte das BFM mit Schreiben vom 20. Juli 2012 unter Ansetzung einer Frist und Androhung, im Unterlassungsfall eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, auf, einen Entscheid zu fällen. J. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ein weiteres Mal um Behandlung ihres Gesuchs und um Einreise in die Schweiz. K. Das BFM informierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2012 über die grosse Arbeitslast und stellte ihm einen Entscheid bis voraussichtlich Ende September 2012 in Aussicht. L. Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit, auf eine Befragung bei der Botschaft werde verzichtet, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erachten sei. Es gedenke ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Es sei ihr vorgängig indessen die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Wolle sie ihre Kinder in das Asylgesuch einschliessen, werde sie gebeten, die Personalien der einzubeziehenden Kinder dem BFM zu nennen und Kopien derer Identitätsausweise einzureichen. M. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an die Schweizer Botschaft von Colombo führte sie die Namen ihrer ins Asylgesuch einzubeziehenden Kinder auf. Ferner machte sie geltend, Leute des Geheimdienstes hätten kürzlich versucht, ihre Kinder auf dem Heimweg von der Schule in ihr Auto zu zerren. Ihre Kinder hätten aber geschrien, weshalb sie einer Entführung entkommen seien. Dieses Schreiben ging beim BFM am 25. Oktober 2012 ein. N. Am 6. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch aus dem Ausland innert Frist zu behandeln und ihr und ihren beiden Kindern für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG als Anfechtungsobjekt liegt in casu allerdings nicht vor. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden, womit das Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung dem Erlass einer ebensolchen gleichgestellt ist. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 1.2.1 Das förmliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46 VwVG richtet sich an die Rechtsmittelinstanz, welche zuständig wäre für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung. Diese Zuständigkeitsregelung löste - aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408). 1.2.2 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo unbestrittenermassen ausdrücklich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Ihr implizites Gesuch vom 20. Mai 2010 wurde von der Botschaft bereits als Asylgesuch entgegen genommen. Solche Gesuche konnten gemäss Art. 20 AsylG bis zum Inkrafttreten am 29. September 2012 der dringlichen Asylgesetzrevision vom 28. September 2012, mit welcher dieses Verfahren aufgehoben wurde, auch im Ausland gestellt werden. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG und besteht gemäss Übergangsbestimmungen III der Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 in casu auch heute noch (Asylgesuche, die vor Inkrafttreten der Änderungen eingereicht wurden). Die Beschwerdeführerin wäre zur Beschwerde gegen eine ihr Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Sie ist es nach dem oben Gesagten auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführerin. Diese muss auch darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen diese unter Hinweis auf die Gefährdung ihres Lebens und dasjenige ihrer Kinder wiederholt (und zunehmend eindringlicher) um die baldige Prüfung ihres Asylgesuchs ersucht hatte. 1.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist somit auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2).

3. Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen).

4. Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; André Moser in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169). Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 30. August 2012 stellte das BFM einen bis September 2012 zu erwartenden Entscheid in Aussicht, was auf die Einsicht in die Notwendigkeit eines Entscheids über das vor mehr als zwei Jahren eingereichte Asylgesuch schliessen lässt.

5. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. 5.1 Wie eingangs des Urteils erwähnt, ging das erste (fremdsprachige und handschriftlich verfasste) Schreiben der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 - die diesbezügliche englischsprachige Übersetzung am 18. Juni 2012 - bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein, welches von dieser als Asylgesuch entgegen genommen worden war, schickte sie doch kurz darauf der Beschwerdeführerin einen kurzen Fragekatalog, um ihr Asylgesuch zu ergänzen. Über dieses Gesuch hat das BFM bis heute noch nicht entschieden. Angesichts dieser langen Verfahrensdauer, stellt sich die Frage, ob das verfassungsmässig garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung: 5.2 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, den sie nach Aufforderung der Schweizer Botschaft anhand von kopierten Unterlagen ergänzte, zeigte sich nicht als sehr komplex. Die Schweizer Botschaft hat denn auch - nicht zuletzt wegen mangelnder Personalressourcen, aber auch weil die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend gemacht habe - auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet und das Asylgesuch mit einem Begleitschreiben vom 17. August 2010 an das BFM zur Beurteilung übermittelt. Im Laufe des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin zahlreiche Schreiben zu den Akten, in denen sie vorbrachte, sie und ihre Kinder seien immer wieder von Personen des srilankischen Geheimdienstes bedroht worden und sie (die Beschwerdeführerin) sei einmal entführt und dabei auch misshandelt worden, weshalb sie unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötigen würden. Auch seien ihre Schwiegereltern aufgesucht worden, wobei ihr Schwager entführt worden sei. Die Beschwerdeführerin und auch der inzwischen von ihr mandatierte Rechtsvertreter gaben ihr Interesse an einem Entscheid kund, worauf das BFM erstmals am 7. November 2011 ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben verfasste, in welchem es die hohe Geschäftslast als Grund für die lange Verfahrensdauer aufführte. Seitens des BFM ist festzustellen, dass es seit der Überweisung des Asylgesuchs vom August 2010 bis im November 2011 trotz der zahlreich eingegangenen Ergänzungen keine weiteren Abklärungen oder Verfahrenshandlungen einleitete, woraus zu erkennen ist, dass es solche vermutlich nicht als notwendig erachtete und von einem rechtserheblich erstellten Sachverhalt ausging. Auch auf die darauffolgenden weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und des Rechtvertreters blieb das BFM untätig. Der Rechtsvertreter setzte der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 20. August 2012 sogar eine Behandlungsfrist (bis zum 7. September 2012). Am 12. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass eines voraussichtlich negativen Entscheids das rechtliche Gehör gewährt. Bis zum Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin keinen Entscheid über ihr am 20. Mai 2010 eingereichtes Asylgesuch erhalten. 5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die verfassungsmässige Garantie der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemessener Frist (Art. 29 BV) durch die Untätigkeit des BFM offensichtlich verletzt wurde. Die vom Gesetzgeber für erstinstanzliche Verfahren festgelegten Behandlungsfristen sind gemäss Art. 37 AsylG (bei materiell zu entscheidenden Verfahren ist innert 20 Arbeitstagen, sind Abklärungen erforderlich, innerhalb dreier Monate zu befinden) bei weitem überschritten. Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weisen zwar gewisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise langen postalischen Übermittlungen von Korrespondenz und Akten, die in casu aber offenkundig nicht ins Gewicht fallen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz seit der Überweisung des Asylgesuchs am 17. August 2010 (Eingang BFM: 27. August 2010) über dieses noch nicht entschieden hat, obwohl keine Abklärungen oder verfahrensleitende Handlungen vorgenommen wurden, hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu verantworten. Es ist vielmehr festzustellen, dass sie ihrer obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist (vgl. Art. 8 AsylG). Mehrfach und mit Nachdruck brachte sie zum Ausdruck, dass die Situation in Sri Lanka zu einer psychischen Belastung für sie und die Kinder geworden sei, und sie ein Interesse an einem baldigen Entscheid hätten. Die von der Vorinstanz vorgebrachte erhöhte Geschäftslast als Verzögerungsgrund ist angesichts des hochrangig schützenswerten Rechtsgutes und des Umstandes, dass keine weiteren Abklärungen und Instruktionshandlungen erfolgten, offensichtlich nicht ausreichend, um in casu einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2012 vermag die vorgängig von der Vorinstanz verursachte Untätigkeit während über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen. 5.4 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und ist mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihr eine Parteientschädigung zu entrichten ist. In der eingereichten Kostennote ist ein zeitlicher Aufwand von 3.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Barauslagen von Fr. 15.- ausgewiesen, was insgesamt einen Betrag von Fr. 540.- inkl. Auslagen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesen Aufwand für angemessen, weshalb vom BFM eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich zu behandeln.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 540.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: