Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 8. Februar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2009 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er von der sri-lankischen Armee gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 15. August 2011 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (betreffend den Vollzug der Wegweisung) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4950/2011 vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. C. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 23. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem er beantragte, es seien die Verfügungen vom 15. August 2011 und 19. Dezember 2011 (Neuansetzung Ausreisefrist) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von der Auferlegung von Gebühren abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm mittlerweile gelungen, über seinen in Sri Lanka lebenden Vater Dokumente zum Nachweis bestehender Vollzugshindernisse zu beschaffen. Dazu reiche er mehrere Schreiben ein, wonach sein Vater seinen von der Armee mitgenommenen Bruder als vermisst gemeldet habe und suchen lasse. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, er habe im Rahmen seines Asylgesuches nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm von anderen Asylsuchenden geraten worden sei, nichts über die LTTE zu erzählen. Tatsächlich habe er aber als Informant für die LTTE gearbeitet und auch Waffenverstecke für diese organisiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Machthabern als ehemaliger Mitstreiter der LTTE betrachtet und würde bei einer Rückkehr sicherlich verhaftet und misshandelt. Bei den eingereichten Schreiben handelt es sich um eines der "(...)" vom 27. Januar 2009, um ein Schreiben der "(...)" vom 29. Januar 2009 und um einen Polizeirapport vom 28. Januar 2009. In einem weiteren Dokument vom "(...)" vom 5. Dezember 2011 wird der Studienaufenthalt des Beschwerdeführers bestätigt. Auch wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Studienzeit Mitglied einer tamilischen Studentenverbindung gewesen sei und mit dem "Anführer" kooperiert habe. Des Weiteren lagen dem Gesuch Medienberichte zu den damaligen Studentenprotesten und der Bedrohung tamilischer Bürger bei. D. Nachdem die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 14. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen und das Gericht die Eingabe am 21. Februar 2012 wegen mangelnder Zuständigkeit zurücküberwiesen hatte, nahm das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 7. November 2014 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Hierbei brachte er zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: Er habe vieles im letzten Verfahren verheimlicht, da er Angst davor gehabt habe, dass seine Informationen an die sri-lankische Regierung weitergeleitet würden. Auch habe er befürchtet, als Unterstützer der Tigerbewegung aus der Schweiz weggewiesen zu werden. Tatsächlich habe er nebst seiner Mitgliedschaft in der Studentenbewegung privat die LTTE unterstützt. 2006 sei er im "(...)" zum (...) der Studentenbewegung ernannt worden und Mitglied eines (...) Komitees gewesen. In der Studentenverbindung hätten sie den gewaltlosen Widerstand gesucht und soziale und künstlerische Aktivitäten durchgeführt. Er sei von dem der Studentenverbindung angehörenden X. mehrfach gebeten worden, sich persönlich für die Tigerbewegung einzusetzen. Vermutlich sei X. Mitglied der LTTE gewesen. Anfangs habe er abgelehnt. Als am 18. März 2006 sein Freund K., der wie er Mitglied der Studentenverbindung gewesen sei, von der Armee erschossen worden sei, habe er schliesslich eingewilligt und privat, nicht in seiner Funktion als Mitglied der Studentenverbindung, Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt. Er selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. X. habe ihn einem anderen Mitglied der Bewegung, P., vorgestellt. Danach habe er ab Mitte 2006 nur noch Kontakt zu P. gehabt und auf dessen Anweisung hin die ihm persönlich erteilten Aufträge ausgeführt. Man sei jeweils auf ihn zugekommen und habe ihm dann die Treffpunkte mitgeteilt. Die Informationen seien mündlich weitergegeben worden. Seine Motivation für sein Handeln sei gewesen, dass die Armee seinen Freund umgebracht hatte, Frauen und Kinder belästigt und insgesamt die Zivilbevölkerung unterdrückt habe. Er habe nicht Mitglied der LTTE werden wollen, sie aber unterstützen wollen, da er sich als Tamile verpflichtet gefühlt habe, seinem Volk zu helfen. Er habe aber keinen bewaffneten Dienst leisten, mithin kein Kämpfer werden wollen. Mitte 2007 habe ihn P. seiner neuen Kontaktperson Y. vorgestellt, die ihm ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich Anweisungen zu Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten erteilt habe. Seine Tätigkeiten hätten darin bestanden, über die Vorgehensweise der Armee Auskunft zu erteilen, zum Beispiel mit wie vielen Personen und zu welchen Zeitpunkten sie ihre Überwachungsgänge durchgeführt hätten, wie viele Waffen und wie viele Armeefahrzeuge vorhanden seien und wo neue Camps errichtet worden seien. Er habe auch Personen des Geheimdienstes identifiziert. Einmal habe er eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz Alkohol hergestellt und vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt seien, als Gegner der Bewegung identifiziert. Er wisse nicht, was die LTTE mit diesem Mann gemacht habe. Auch habe er Material wie Batterien bei Händlern beschafft und Waffen für die LTTE versteckt. Er habe jeweils Taschen mit Material erhalten und ihm sei gesagt worden, dass es sich um Waffen handle. Diese habe er versteckt und nach Aufforderung wieder herausgegeben. Er wisse nicht, was die LTTE mit den Waffen gemacht habe. Mit seinem Studentenausweis habe er sich unauffällig in die entsprechenden Gegenden begeben und Erkundigungen einziehen können. Im August 2008 habe er im Rahmen seines Studiums ein Praktikum in der (...)verwaltung absolviert. Er habe am 10. Dezember 2008 mittags einen Anruf bekommen, er solle herauskommen wegen einer Befragung, was er aber nicht getan habe. Später sei er auf dem Nachhauseweg von einem weissen Van angehalten und gefragt worden, ob er Z. sei, was er verneint habe. Tatsächlich sei dies aber sein Deckname gewesen, Y. und P. hätten ihn so genannt. Sie hätten ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er wirklich Z. sei. Auch hätten sie sich nach Y. erkundigt. Später sei er von der sri-lankischen Armee zu Hause mehrfach gesucht worden und sein Bruder sei schliesslich an seiner Stelle entführt worden. Er nehme an, dass er wegen seiner privaten Kontakte zu zwei LTTE-Mitgliedern gesucht worden sei. Y. sei wahrscheinlich gefasst worden und habe Informationen über ihn und seine Unterstützungstätigkeiten weitergegeben. Er wisse nicht, welche Positionen Y. und P. in den LTTE innegehabt hätten. Die beiden seien die einzigen LTTE-Mitglieder, zu denen er Kontakt gehabt habe. Auch sei ihm nicht bekannt, was aus den beiden geworden sei. Rückblickend wisse er nicht, was er von seiner Unterstützungstätigkeit halten solle. Es tue ihm sehr leid, dass sein Bruder an seiner Stelle von der Armee mitgenommen worden sei. Heute gehe er noch zu Sportveranstaltungen oder anderen Feierlichkeiten, die von der LTTE organisiert würden, und besuche die Heldengedenktage, da er es wichtig finde, dass die Tamilen der Toten gedächten. Er sei aber nicht aktiv für tamilische Organisationen. Zu Hause werde er nach wie vor von der Armee gesucht. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel ein, die er erst jetzt erhalten habe: Fotos, auf denen er bei einer Sportveranstaltung der Tamil Tigers in der Schweiz im Oktober 2014 zu sehen sei, und Medienberichte über die Studentenbewegung, in welcher er gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 13. November 2014 - eröffnet am 21. November 2014 - bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. F. Mit der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde vom 22. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 27. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2014 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 (recte: 2015) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 3. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung L. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Gericht nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2017 antwortete.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewertet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person individuell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung. Der Beschwerdeführer habe zugunsten der LTTE Informationen über die Armee geliefert, Gegner der LTTE identifiziert, Material beschafft und Waffen versteckt. Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, welche die Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele in ihrem politischen Programm gehabt habe und in diesem Zusammenhang nicht davor zurückgeschreckt sei, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf zu nehmen. Zahlreiche Staaten hätten wegen der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE ein formelles Verbot gegen diese erlassen. In der Schweiz gelte die LTTE jedoch nicht als terroristische Organisation, weshalb die alleinige Zugehörigkeit zur LTTE nicht als verwerfliche Handlung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf den individuellen Tatbeitrag des Einzelnen abzustellen. Nicht nur diejenigen, die aktiv Gewalttaten begangen hätten, sondern auch solche, die die terroristischen Handlungen der Organisation mit qualifizierten Hilfeleistungen unterstützt hätten und daher Mittäter seien, müssten als asylunwürdig qualifiziert werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er die LTTE in verschiedener Weise unterstützt habe. Die von ihm übernommenen vielfältigen Aufgaben müssten als mehrjährige und qualifizierte Unterstützungstätigkeit bezeichnet werden. Damit habe er die terroristischen Handlungen der Organisation, die in Anschlägen und gezielten Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern bestanden hätten, begünstigt oder möglich gemacht. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Taten zwischen (...) alt und somit schon länger erwachsen gewesen sei, mithin sei ihm volle Urteils- und Einsichtsfähigkeit zuzurechnen. Zudem seien die zwischen 2006 und 2009 begangenen Straftaten der LTTE in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen und der Entführung sowie Bestrafung von Abtrünnigen, zu welchen der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten mehr oder weniger direkt beigetragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht explizit von seiner Tätigkeit für die LTTE distanziert.
E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gesetzesinterpretation des SEM, wonach verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG sogar welche sein könnten, die nicht unter den Verbrechensbegriff fielen oder solche, denen nicht einmal strafrechtlicher Charakter zukomme, die aber aus moralischer Sicht verwerflich seien, sei abenteuerlich. Dies führe praktisch zu einem Asylausschluss jedes Flüchtlings, da jeder eine unmoralische Handlung in der Vergangenheit aufzuweisen habe. Der Beschwerdeführer sei aber weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er an Kampfhandlungen in Sri Lanka teilgenommen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Er werde in Sri Lanka nicht wegen einer Straftat gesucht, sondern als Sympathisant der LTTE. Die Verfolgung sei daher ausschliesslich politisch motiviert. Auch ignoriere das SEM den geschichtlichen Kontext der Auseinandersetzung in Sri Lanka weitgehend, könne die LTTE trotz terroristischer Taten und Menschenrechtsverletzungen doch nicht als terroristische Organisation eingestuft werden. Es sei auch zu beachten, dass sie das wichtigste Organ des tamilischen Kampfes um Selbstbestimmung sei. Die LTTE seien nicht nur eine Kampftruppe, sondern hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten auch para-staatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen. Das Recht auf Selbstbestimmung sei ebenso wie das Recht auf Sezession völkerrechtlich anerkannt. Das SEM übernehme fälschlicherweise die singhalesische Sicht und stelle die LTTE als Verursacherin des Bürgerkrieges dar, womit es die langjährige Diskriminierung der tamilischen Minderheit, die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Armee und ihre terroristische Kriegsführung gegen die tamilische Zivilbevölkerung ausblende. Auch nach Beendigung des Bürgerkrieges habe die sri-lankische Regierung noch die Unterdrückung und Enteignung der Minderheiten weiter vorangetrieben, was das SEM unerwähnt lasse. Auch nenne das SEM nicht die Straftatbestände, welche der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt habe. Davon abgesehen sei die einzelne Handlung in ihrem politischen Kontext zu sehen, mithin vorliegend die Bürgerkriegssituation zu beachten. Zudem sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beim Asylausschluss verletzt. Beim Vergleich verschiedener sri-lankischer Dossiers und der daraus resultierenden Entscheide erhalte man zudem den Eindruck, dass unterschiedliche Massstäbe angewandt würden und Willkür entstehe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten nicht als geringfügig eingestuft werden, habe er sich doch in verschiedener Weise für die LTTE eingesetzt und damit ihren bewaffneten Einsatz ermöglicht, beispielsweise als Spitzel Armeebewegungen ausgekundschaftet und Mitteilungen über kleine Camps erstattet. Er habe sogar einen Decknamen gehabt. Als besonders verwerflich sei der Verrat eines mit der Armee kooperierenden Mannes zu erachten, den der Beschwerdeführer lediglich auf ein geringfügiges Ereignis hin verraten und somit möglicherweise sogar dessen Tod in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht Mitglied der LTTE gewesen und könne sich demnach für die Ausübung seiner Aktivitäten auch nicht auf eine Zwangssituation berufen.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Beurteilung der politischen Taten durch das SEM beruhe auf einem falschen Verständnis der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka. Die LTTE würden fälschlicherweise als terroristische Organisation eingeordnet statt richtigerweise als Bürgerkriegspartei. Aus der falschen Sichtweise des SEM heraus habe der Beschwerdeführer strafbare Handlungen verübt, indem er den LTTE Informationen über Truppenbewegungen der Armee oder über einzelne, mit der Armee kooperierende Personen geliefert habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers, die deckungsgleich mit der Mehrheitsmeinung der sri-lankischen Tamilen sein dürfte, sei die sri-lankische Armee eine Besatzungsarmee, die mit allen Mitteln habe bekämpft werden müssen. Das SEM versuche, den Begriff "verwerfliche Handlung" gemäss Art. 53 AsylG unzulässig auszuweiten, indem es dem Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortung für verwerfliche Taten in die Schuhe schieben wolle. Er habe angeblich durch seine Spitzeltätigkeit eine Person in grosse Gefahr gebracht, möglicherweise sogar deren Tod in Kauf genommen. Hierbei handle es sich aber um eine reine Hypothese. Es sei unbekannt, was mit dem Gastgeber der Soldaten passiert sei. Angenommen werden müsse aber, dass der tamilischen Zivilperson, die sich den Wünschen der Soldaten nach einer Bewirtung nicht energisch widersetzt habe, nichts passiert sei, handelte es sich doch eher um eine Bagatelle. Für die Annahme der Asylunwürdigkeit fehlten aber konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers. Dieser sei kein Mitglied der LTTE gewesen und habe nie an gewalttätigen Handlungen teilgenommen. Der Ausschluss aus der Asylgewährung sei auf jeden Fall unverhältnismässig.
E. 5.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 5.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
E. 5.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nicht Mitglied der LTTE (vgl. B 17 S. 6), er sei Unterstützer gewesen, habe aber nie Mitglied werden wollen (vgl. B17 S. 10), insbesondere habe er keinen bewaffneten Dienst leisten wollen (vgl. B17 S. 11). Diese Angaben werden vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Weiter schilderte der Beschwerdeführer, er habe von P. und Y. Anweisungen erhalten, wenn diese ihm Aufträge erteilt hätten, habe er diese ausgeführt (vgl. B17 S. 8). Er habe nach dem Tod seines Freundes am (...) (vgl. B17 S. 5) bis Dezember 2008 (vgl. B17 S. 8) Auskunft erteilt über die Vorgehensweise der Armee, wie beispielsweise über die Anzahl von Personen bei Überwachungsgängen, über vorhandene Waffen der Armee, die Anzahl von Armeefahrzeugen und über Standorte neuer Camps. Zudem habe er auch Gegner der LTTE identifiziert, indem er einmal eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz Alkohol hergestellt und vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt seien, gemeldet habe (vgl. B17 S. 9). Ferner habe er Material für die LTTE beschafft, Waffen versteckt und diese nach Aufforderung wieder herausgegeben (vgl. B17 S.9). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich folglich, dass er über keinerlei Entscheidkompetenz verfügte, sondern als Sympathisant auf entsprechende Anweisung Waffen versteckt und Spitzeltätigkeiten für die LTTE durchgeführt hat. Mit anderen Mitgliedern der LTTE ausser P. und Y. habe er nie Kontakt gehabt (vgl. B17 S. 11). Zu seinen Beweggründen gab er an, er habe es zunächst zwei- bis dreimal abgelehnt, sich für die LTTE einzusetzen, erst nachdem sein Freund von der Armee erschossen worden sei, habe er zugestimmt (vgl. B17 S. 5 und S. 11). Er habe sich verpflichtet gefühlt, dem tamilischen Volk zu helfen (vgl. B17 S. 11). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten verwerflichen Handlungen im vorgenannten Sinne (vgl. E. 5.2), zu welchen der Beschwerdeführer einen Tatbeitrag geleistet haben soll. Die Annahme des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen qualifizierten Unterstützungsleistungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttätige und terroristische Handlungen der LTTE wie Anschläge oder gezielte Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern begünstigt oder ermöglicht habe, ist nicht haltbar. Das SEM hat wenig konkret formuliert, der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen "mehr oder weniger direkt" zu terroristischen Handlungen der LTTE beigetragen. Damit hat es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung von der LTTE zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern unterstellt. Dies führt angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber zu weit. Schliesslich ergibt sich aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle Handlung beziehungsweise strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Der Beschwerdeführer hat aber nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und sich bewusst gegen eine Mitgliedschaft in der LTTE entschieden, mithin gegen eine Teilnahme am bewaffneten Kampf. Die Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Weder ist bekannt, in welchem Zusammenhang und ob überhaupt die vom Beschwerdeführer versteckten Waffen eingesetzt worden sind und ob sich dies im völkerrechtlich zulässigen Rahmen bewegte oder hierbei Zivilpersonen getötet wurden. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Beschaffung von Informationen und Material wie Batterien konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er mehrfach und längere Zeit die LTTE unterstützt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre.
E. 5.3.3 Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung vermag am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern. Auch der Verweis auf das Vorhandensein eines Decknamens zur Bekräftigung der besonderen Verwerflichkeit überzeugt nicht, da aus der Benutzung eines solchen Namens noch keine Rückschlüsse auf eine konkrete Tat beziehungsweise konkrete Straftatbestände des blossen Sympathisanten gezogen werden können. Auch das vom SEM in der Vernehmlassung aufgeführte Beispiel einer besonders verwerflichen Tat, der Verrat eines Mannes, der Armeeangehörige bewirtet habe und später nicht mehr anwesend gewesen sei, verfängt nicht. Der Argumentation des Rechtsvertreters ist beizupflichten, dass es sich hierbei nur um Vermutungen handelt, was mit dem Mann geschehen sein könnte. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Mann in grosse Gefahr gebracht und möglicherweise auch dessen Tod in Kauf genommen, genügt angesichts der Unkenntnis des Geschehens und der Umstände nicht. Ein bewusster und konkreter Beitrag des Beschwerdeführers zur Förderung krimineller Aktivitäten kann jedenfalls darin nicht gesehen werden.
E. 5.4 Somit liegt in casu, im Lichte vergleichbarer Konstellationen sowie nach der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes, keine qualifizierte Unterstützungshandlung vor, welche mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Asylausschluss gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 13. November 2014 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7471/2014 Urteil vom 1. März 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 8. Februar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2009 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er von der sri-lankischen Armee gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 15. August 2011 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (betreffend den Vollzug der Wegweisung) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4950/2011 vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. C. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 23. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem er beantragte, es seien die Verfügungen vom 15. August 2011 und 19. Dezember 2011 (Neuansetzung Ausreisefrist) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von der Auferlegung von Gebühren abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm mittlerweile gelungen, über seinen in Sri Lanka lebenden Vater Dokumente zum Nachweis bestehender Vollzugshindernisse zu beschaffen. Dazu reiche er mehrere Schreiben ein, wonach sein Vater seinen von der Armee mitgenommenen Bruder als vermisst gemeldet habe und suchen lasse. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, er habe im Rahmen seines Asylgesuches nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm von anderen Asylsuchenden geraten worden sei, nichts über die LTTE zu erzählen. Tatsächlich habe er aber als Informant für die LTTE gearbeitet und auch Waffenverstecke für diese organisiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Machthabern als ehemaliger Mitstreiter der LTTE betrachtet und würde bei einer Rückkehr sicherlich verhaftet und misshandelt. Bei den eingereichten Schreiben handelt es sich um eines der "(...)" vom 27. Januar 2009, um ein Schreiben der "(...)" vom 29. Januar 2009 und um einen Polizeirapport vom 28. Januar 2009. In einem weiteren Dokument vom "(...)" vom 5. Dezember 2011 wird der Studienaufenthalt des Beschwerdeführers bestätigt. Auch wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Studienzeit Mitglied einer tamilischen Studentenverbindung gewesen sei und mit dem "Anführer" kooperiert habe. Des Weiteren lagen dem Gesuch Medienberichte zu den damaligen Studentenprotesten und der Bedrohung tamilischer Bürger bei. D. Nachdem die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 14. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen und das Gericht die Eingabe am 21. Februar 2012 wegen mangelnder Zuständigkeit zurücküberwiesen hatte, nahm das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 7. November 2014 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Hierbei brachte er zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: Er habe vieles im letzten Verfahren verheimlicht, da er Angst davor gehabt habe, dass seine Informationen an die sri-lankische Regierung weitergeleitet würden. Auch habe er befürchtet, als Unterstützer der Tigerbewegung aus der Schweiz weggewiesen zu werden. Tatsächlich habe er nebst seiner Mitgliedschaft in der Studentenbewegung privat die LTTE unterstützt. 2006 sei er im "(...)" zum (...) der Studentenbewegung ernannt worden und Mitglied eines (...) Komitees gewesen. In der Studentenverbindung hätten sie den gewaltlosen Widerstand gesucht und soziale und künstlerische Aktivitäten durchgeführt. Er sei von dem der Studentenverbindung angehörenden X. mehrfach gebeten worden, sich persönlich für die Tigerbewegung einzusetzen. Vermutlich sei X. Mitglied der LTTE gewesen. Anfangs habe er abgelehnt. Als am 18. März 2006 sein Freund K., der wie er Mitglied der Studentenverbindung gewesen sei, von der Armee erschossen worden sei, habe er schliesslich eingewilligt und privat, nicht in seiner Funktion als Mitglied der Studentenverbindung, Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt. Er selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. X. habe ihn einem anderen Mitglied der Bewegung, P., vorgestellt. Danach habe er ab Mitte 2006 nur noch Kontakt zu P. gehabt und auf dessen Anweisung hin die ihm persönlich erteilten Aufträge ausgeführt. Man sei jeweils auf ihn zugekommen und habe ihm dann die Treffpunkte mitgeteilt. Die Informationen seien mündlich weitergegeben worden. Seine Motivation für sein Handeln sei gewesen, dass die Armee seinen Freund umgebracht hatte, Frauen und Kinder belästigt und insgesamt die Zivilbevölkerung unterdrückt habe. Er habe nicht Mitglied der LTTE werden wollen, sie aber unterstützen wollen, da er sich als Tamile verpflichtet gefühlt habe, seinem Volk zu helfen. Er habe aber keinen bewaffneten Dienst leisten, mithin kein Kämpfer werden wollen. Mitte 2007 habe ihn P. seiner neuen Kontaktperson Y. vorgestellt, die ihm ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich Anweisungen zu Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten erteilt habe. Seine Tätigkeiten hätten darin bestanden, über die Vorgehensweise der Armee Auskunft zu erteilen, zum Beispiel mit wie vielen Personen und zu welchen Zeitpunkten sie ihre Überwachungsgänge durchgeführt hätten, wie viele Waffen und wie viele Armeefahrzeuge vorhanden seien und wo neue Camps errichtet worden seien. Er habe auch Personen des Geheimdienstes identifiziert. Einmal habe er eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz Alkohol hergestellt und vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt seien, als Gegner der Bewegung identifiziert. Er wisse nicht, was die LTTE mit diesem Mann gemacht habe. Auch habe er Material wie Batterien bei Händlern beschafft und Waffen für die LTTE versteckt. Er habe jeweils Taschen mit Material erhalten und ihm sei gesagt worden, dass es sich um Waffen handle. Diese habe er versteckt und nach Aufforderung wieder herausgegeben. Er wisse nicht, was die LTTE mit den Waffen gemacht habe. Mit seinem Studentenausweis habe er sich unauffällig in die entsprechenden Gegenden begeben und Erkundigungen einziehen können. Im August 2008 habe er im Rahmen seines Studiums ein Praktikum in der (...)verwaltung absolviert. Er habe am 10. Dezember 2008 mittags einen Anruf bekommen, er solle herauskommen wegen einer Befragung, was er aber nicht getan habe. Später sei er auf dem Nachhauseweg von einem weissen Van angehalten und gefragt worden, ob er Z. sei, was er verneint habe. Tatsächlich sei dies aber sein Deckname gewesen, Y. und P. hätten ihn so genannt. Sie hätten ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er wirklich Z. sei. Auch hätten sie sich nach Y. erkundigt. Später sei er von der sri-lankischen Armee zu Hause mehrfach gesucht worden und sein Bruder sei schliesslich an seiner Stelle entführt worden. Er nehme an, dass er wegen seiner privaten Kontakte zu zwei LTTE-Mitgliedern gesucht worden sei. Y. sei wahrscheinlich gefasst worden und habe Informationen über ihn und seine Unterstützungstätigkeiten weitergegeben. Er wisse nicht, welche Positionen Y. und P. in den LTTE innegehabt hätten. Die beiden seien die einzigen LTTE-Mitglieder, zu denen er Kontakt gehabt habe. Auch sei ihm nicht bekannt, was aus den beiden geworden sei. Rückblickend wisse er nicht, was er von seiner Unterstützungstätigkeit halten solle. Es tue ihm sehr leid, dass sein Bruder an seiner Stelle von der Armee mitgenommen worden sei. Heute gehe er noch zu Sportveranstaltungen oder anderen Feierlichkeiten, die von der LTTE organisiert würden, und besuche die Heldengedenktage, da er es wichtig finde, dass die Tamilen der Toten gedächten. Er sei aber nicht aktiv für tamilische Organisationen. Zu Hause werde er nach wie vor von der Armee gesucht. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel ein, die er erst jetzt erhalten habe: Fotos, auf denen er bei einer Sportveranstaltung der Tamil Tigers in der Schweiz im Oktober 2014 zu sehen sei, und Medienberichte über die Studentenbewegung, in welcher er gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 13. November 2014 - eröffnet am 21. November 2014 - bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. F. Mit der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde vom 22. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 27. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2014 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 (recte: 2015) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 3. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung L. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Gericht nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2017 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewertet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person individuell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung. Der Beschwerdeführer habe zugunsten der LTTE Informationen über die Armee geliefert, Gegner der LTTE identifiziert, Material beschafft und Waffen versteckt. Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, welche die Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele in ihrem politischen Programm gehabt habe und in diesem Zusammenhang nicht davor zurückgeschreckt sei, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf zu nehmen. Zahlreiche Staaten hätten wegen der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE ein formelles Verbot gegen diese erlassen. In der Schweiz gelte die LTTE jedoch nicht als terroristische Organisation, weshalb die alleinige Zugehörigkeit zur LTTE nicht als verwerfliche Handlung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf den individuellen Tatbeitrag des Einzelnen abzustellen. Nicht nur diejenigen, die aktiv Gewalttaten begangen hätten, sondern auch solche, die die terroristischen Handlungen der Organisation mit qualifizierten Hilfeleistungen unterstützt hätten und daher Mittäter seien, müssten als asylunwürdig qualifiziert werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er die LTTE in verschiedener Weise unterstützt habe. Die von ihm übernommenen vielfältigen Aufgaben müssten als mehrjährige und qualifizierte Unterstützungstätigkeit bezeichnet werden. Damit habe er die terroristischen Handlungen der Organisation, die in Anschlägen und gezielten Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern bestanden hätten, begünstigt oder möglich gemacht. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Taten zwischen (...) alt und somit schon länger erwachsen gewesen sei, mithin sei ihm volle Urteils- und Einsichtsfähigkeit zuzurechnen. Zudem seien die zwischen 2006 und 2009 begangenen Straftaten der LTTE in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen und der Entführung sowie Bestrafung von Abtrünnigen, zu welchen der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten mehr oder weniger direkt beigetragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht explizit von seiner Tätigkeit für die LTTE distanziert. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gesetzesinterpretation des SEM, wonach verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG sogar welche sein könnten, die nicht unter den Verbrechensbegriff fielen oder solche, denen nicht einmal strafrechtlicher Charakter zukomme, die aber aus moralischer Sicht verwerflich seien, sei abenteuerlich. Dies führe praktisch zu einem Asylausschluss jedes Flüchtlings, da jeder eine unmoralische Handlung in der Vergangenheit aufzuweisen habe. Der Beschwerdeführer sei aber weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er an Kampfhandlungen in Sri Lanka teilgenommen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Er werde in Sri Lanka nicht wegen einer Straftat gesucht, sondern als Sympathisant der LTTE. Die Verfolgung sei daher ausschliesslich politisch motiviert. Auch ignoriere das SEM den geschichtlichen Kontext der Auseinandersetzung in Sri Lanka weitgehend, könne die LTTE trotz terroristischer Taten und Menschenrechtsverletzungen doch nicht als terroristische Organisation eingestuft werden. Es sei auch zu beachten, dass sie das wichtigste Organ des tamilischen Kampfes um Selbstbestimmung sei. Die LTTE seien nicht nur eine Kampftruppe, sondern hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten auch para-staatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen. Das Recht auf Selbstbestimmung sei ebenso wie das Recht auf Sezession völkerrechtlich anerkannt. Das SEM übernehme fälschlicherweise die singhalesische Sicht und stelle die LTTE als Verursacherin des Bürgerkrieges dar, womit es die langjährige Diskriminierung der tamilischen Minderheit, die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Armee und ihre terroristische Kriegsführung gegen die tamilische Zivilbevölkerung ausblende. Auch nach Beendigung des Bürgerkrieges habe die sri-lankische Regierung noch die Unterdrückung und Enteignung der Minderheiten weiter vorangetrieben, was das SEM unerwähnt lasse. Auch nenne das SEM nicht die Straftatbestände, welche der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt habe. Davon abgesehen sei die einzelne Handlung in ihrem politischen Kontext zu sehen, mithin vorliegend die Bürgerkriegssituation zu beachten. Zudem sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beim Asylausschluss verletzt. Beim Vergleich verschiedener sri-lankischer Dossiers und der daraus resultierenden Entscheide erhalte man zudem den Eindruck, dass unterschiedliche Massstäbe angewandt würden und Willkür entstehe. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten nicht als geringfügig eingestuft werden, habe er sich doch in verschiedener Weise für die LTTE eingesetzt und damit ihren bewaffneten Einsatz ermöglicht, beispielsweise als Spitzel Armeebewegungen ausgekundschaftet und Mitteilungen über kleine Camps erstattet. Er habe sogar einen Decknamen gehabt. Als besonders verwerflich sei der Verrat eines mit der Armee kooperierenden Mannes zu erachten, den der Beschwerdeführer lediglich auf ein geringfügiges Ereignis hin verraten und somit möglicherweise sogar dessen Tod in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht Mitglied der LTTE gewesen und könne sich demnach für die Ausübung seiner Aktivitäten auch nicht auf eine Zwangssituation berufen. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Beurteilung der politischen Taten durch das SEM beruhe auf einem falschen Verständnis der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka. Die LTTE würden fälschlicherweise als terroristische Organisation eingeordnet statt richtigerweise als Bürgerkriegspartei. Aus der falschen Sichtweise des SEM heraus habe der Beschwerdeführer strafbare Handlungen verübt, indem er den LTTE Informationen über Truppenbewegungen der Armee oder über einzelne, mit der Armee kooperierende Personen geliefert habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers, die deckungsgleich mit der Mehrheitsmeinung der sri-lankischen Tamilen sein dürfte, sei die sri-lankische Armee eine Besatzungsarmee, die mit allen Mitteln habe bekämpft werden müssen. Das SEM versuche, den Begriff "verwerfliche Handlung" gemäss Art. 53 AsylG unzulässig auszuweiten, indem es dem Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortung für verwerfliche Taten in die Schuhe schieben wolle. Er habe angeblich durch seine Spitzeltätigkeit eine Person in grosse Gefahr gebracht, möglicherweise sogar deren Tod in Kauf genommen. Hierbei handle es sich aber um eine reine Hypothese. Es sei unbekannt, was mit dem Gastgeber der Soldaten passiert sei. Angenommen werden müsse aber, dass der tamilischen Zivilperson, die sich den Wünschen der Soldaten nach einer Bewirtung nicht energisch widersetzt habe, nichts passiert sei, handelte es sich doch eher um eine Bagatelle. Für die Annahme der Asylunwürdigkeit fehlten aber konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers. Dieser sei kein Mitglied der LTTE gewesen und habe nie an gewalttätigen Handlungen teilgenommen. Der Ausschluss aus der Asylgewährung sei auf jeden Fall unverhältnismässig. 5. 5.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 5.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nicht Mitglied der LTTE (vgl. B 17 S. 6), er sei Unterstützer gewesen, habe aber nie Mitglied werden wollen (vgl. B17 S. 10), insbesondere habe er keinen bewaffneten Dienst leisten wollen (vgl. B17 S. 11). Diese Angaben werden vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Weiter schilderte der Beschwerdeführer, er habe von P. und Y. Anweisungen erhalten, wenn diese ihm Aufträge erteilt hätten, habe er diese ausgeführt (vgl. B17 S. 8). Er habe nach dem Tod seines Freundes am (...) (vgl. B17 S. 5) bis Dezember 2008 (vgl. B17 S. 8) Auskunft erteilt über die Vorgehensweise der Armee, wie beispielsweise über die Anzahl von Personen bei Überwachungsgängen, über vorhandene Waffen der Armee, die Anzahl von Armeefahrzeugen und über Standorte neuer Camps. Zudem habe er auch Gegner der LTTE identifiziert, indem er einmal eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz Alkohol hergestellt und vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt seien, gemeldet habe (vgl. B17 S. 9). Ferner habe er Material für die LTTE beschafft, Waffen versteckt und diese nach Aufforderung wieder herausgegeben (vgl. B17 S.9). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich folglich, dass er über keinerlei Entscheidkompetenz verfügte, sondern als Sympathisant auf entsprechende Anweisung Waffen versteckt und Spitzeltätigkeiten für die LTTE durchgeführt hat. Mit anderen Mitgliedern der LTTE ausser P. und Y. habe er nie Kontakt gehabt (vgl. B17 S. 11). Zu seinen Beweggründen gab er an, er habe es zunächst zwei- bis dreimal abgelehnt, sich für die LTTE einzusetzen, erst nachdem sein Freund von der Armee erschossen worden sei, habe er zugestimmt (vgl. B17 S. 5 und S. 11). Er habe sich verpflichtet gefühlt, dem tamilischen Volk zu helfen (vgl. B17 S. 11). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten verwerflichen Handlungen im vorgenannten Sinne (vgl. E. 5.2), zu welchen der Beschwerdeführer einen Tatbeitrag geleistet haben soll. Die Annahme des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen qualifizierten Unterstützungsleistungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttätige und terroristische Handlungen der LTTE wie Anschläge oder gezielte Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern begünstigt oder ermöglicht habe, ist nicht haltbar. Das SEM hat wenig konkret formuliert, der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen "mehr oder weniger direkt" zu terroristischen Handlungen der LTTE beigetragen. Damit hat es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung von der LTTE zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern unterstellt. Dies führt angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber zu weit. Schliesslich ergibt sich aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle Handlung beziehungsweise strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Der Beschwerdeführer hat aber nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und sich bewusst gegen eine Mitgliedschaft in der LTTE entschieden, mithin gegen eine Teilnahme am bewaffneten Kampf. Die Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Weder ist bekannt, in welchem Zusammenhang und ob überhaupt die vom Beschwerdeführer versteckten Waffen eingesetzt worden sind und ob sich dies im völkerrechtlich zulässigen Rahmen bewegte oder hierbei Zivilpersonen getötet wurden. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Beschaffung von Informationen und Material wie Batterien konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er mehrfach und längere Zeit die LTTE unterstützt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. 5.3.3 Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung vermag am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern. Auch der Verweis auf das Vorhandensein eines Decknamens zur Bekräftigung der besonderen Verwerflichkeit überzeugt nicht, da aus der Benutzung eines solchen Namens noch keine Rückschlüsse auf eine konkrete Tat beziehungsweise konkrete Straftatbestände des blossen Sympathisanten gezogen werden können. Auch das vom SEM in der Vernehmlassung aufgeführte Beispiel einer besonders verwerflichen Tat, der Verrat eines Mannes, der Armeeangehörige bewirtet habe und später nicht mehr anwesend gewesen sei, verfängt nicht. Der Argumentation des Rechtsvertreters ist beizupflichten, dass es sich hierbei nur um Vermutungen handelt, was mit dem Mann geschehen sein könnte. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Mann in grosse Gefahr gebracht und möglicherweise auch dessen Tod in Kauf genommen, genügt angesichts der Unkenntnis des Geschehens und der Umstände nicht. Ein bewusster und konkreter Beitrag des Beschwerdeführers zur Förderung krimineller Aktivitäten kann jedenfalls darin nicht gesehen werden. 5.4 Somit liegt in casu, im Lichte vergleichbarer Konstellationen sowie nach der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes, keine qualifizierte Unterstützungshandlung vor, welche mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Asylausschluss gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 13. November 2014 werden aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: