Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt; Nordprovinz) - am Flughafen D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom 25. März 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 27. März 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Mit Entscheid des SEM vom 27. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. A.d Am 16. Oktober 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt. A.e Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Familie sei im Jahre (...) wegen des Krieges aus ihrem in der Umgebung von C._______ liegenden Dorf zunächst nach F._______ und im Jahre (...) ins Vanni-Gebiet geflohen. Um seinem Vater eine Arbeitsstelle zu ermöglichen, habe er den G._______ beitreten müssen. Dort habe er zunächst während (...) Monaten in der (...) Abteilung gearbeitet, danach sei er zu (Nennung Ausbildung) geschickt worden. Kurz vor Ende seines Trainings sei der Krieg in H._______ ausgebrochen, weshalb er an die Front geschickt worden sei, wo er Verletzte habe transportieren müssen. Bei einem solchen Einsatz sei er am (Nennung Körperteil) verletzt worden und während (Nennung Dauer) in Spitalpflege gewesen. Anschliessend sei er bei der (...) der G._______ beschäftigt gewesen und habe danach, weil er die Organisation habe verlassen wollen, als Strafe während (Nennung Dauer) (Nennung Tätigkeit) verrichten müssen. Schliesslich habe er im (...) die G._______ verlassen dürfen und sich nach Hause begeben, wo er (...) Monate später geheiratet habe. In der Folge habe er in I._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahre (...) sei der Krieg in der Vanni-Region heftiger und seine (Nennung Verwandte) im Zuge einer Bombardierung im (...) getötet worden. Danach habe seine Familie das Gebiet verlassen und sich am (...) mit dem Boot nach C._______ begeben wollen. Auf dem Meer seien sie von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und in einem Camp in J._______ untergebracht worden. Am (...) hätten ihn Armeeangehörige der "Intelligence" festgenommen und in das Armeecamp in K._______ gebracht, wo er mit (...) anderen Personen in Haft gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, Leute zu denunzieren, die in der Vanni-Region mit den G._______ zusammengearbeitet hätten. Er habe jedoch niemanden verraten. Am (...) seien alle (...) Personen in ein Rehabilitationscamp nach L._______ verlegt und im (...) in ein weiteres Rehabilitationscamp nach M._______ überführt worden. Am (...) habe man ihn entlassen, worauf er zu seiner Familie zurückgekehrt sei und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Etwa (...) Monate nach seiner Entlassung sei er von Armeeangehörigen der "Intelligence" erneut aufgefordert worden, Leute zu verraten, welche im Vanni-Gebiet die G._______ unterstützt hätten. Er habe ihnen gesagt, dass in der fraglichen Region alle Leute die Organisation unterstützt hätten. Dies sei ihm nicht geglaubt worden. Am (...) seien spät abends (...) Personen in einem weissen Van erschienen, hätten ihn gefesselt und nach M._______ gefahren und dort in einem Bunker untergebracht. Seine Frau sei in der Folge bei diversen Stellen, so auch einer Menschenrechtsorganisation, vorstellig geworden, und habe wegen seiner Festnahme eine Anzeige eingereicht. Nach einer Verlegung sei er am (...) ins N._______ gebracht und dort während (Nennung Dauer) inhaftiert und wiederholt gefoltert worden. Angehörige des Roten Kreuzes (ICRC) hätten ihn alle (...) Monate kurz besuchen können. Am (...) sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn zu (Nennung Dauer) Rehabilitationshaft verurteilt habe. Am (...) sei er in einem Rehabilitationscamp in O._______ untergebracht worden. (Nennung Dauer) später habe man ihn entlassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Rund (...) Monate nach dieser Entlassung sei die "Intelligence" zu ihm nach Hause gekommen und es seien erneut seine Personalien aufgenommen worden. Einen Monat später habe man ihn aufgefordert, sich bei der "Intelligence" zu melden. In Begleitung seiner Frau habe er sich dorthin begeben. Wiederum sei er aufgefordert worden, Unterstützer der G._______ zu verraten. Erneut habe er geantwortet, dass alle Leute die G._______ unterstützt hätten. Da er eine erneute Verhaftung befürchtet habe, sei er im März 2015 ausgereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten: (Auflistung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 15. September 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Das SEM liess sich am 10. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2016. G. Mit Telefax-Eingabe vom 24. November 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im (...) ordentlich aus der Rehabilitationshaft entlassen worden zu sein. Im (...) und im (...) sei er von Personen des Geheimdienstes zuhause besucht respektive befragt worden. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen, dessen Ziel es sei sicherzustellen, dass ehemals der G._______ nahestehende Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiten und in die Gesellschaft reintegriert würden. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der G._______ verbüsst. So würden mit Abschluss der Rehabilitationshaft denn auch sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Allerdings würden solche Personen von den Sicherheitsbehörden noch immer überwacht, etwa durch eine Melde- oder Unterschriftspflicht, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch kein asylrelevantes Ausmass erreichen, so auch nicht vorliegend. Zwar sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (...) respektive (...) Monate nach seiner Freilassung von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zuhause aufgesucht und befragt worden. Diesen Befragungen komme jedoch keine asylrelevante Intensität zu und es hätten sich seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise im März 2015 keine weiteren Vorfälle ereignet. Angesichts dieser (...) ereignislosen Monate sei aus objektiver Perspektive nicht von einem anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an einer zukünftigen Verfolgung seiner Person auszugehen, weshalb eine begründete Furcht zu verneinen sei. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer im (...) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem am (...) offenbar legal habe ausreisen können. Zudem würden auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Lage seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Die bei der Bundesanhörung vorgebrachten Erkundigungen durch Beamte des CID nach seiner Ausreise vermöchten an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Somit bestehe kein begründeter Anlass, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den G._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch die Würdigung der Beweismittel führe zu keinem anderen Schluss, da sich alle auf den Zeitraum bis zu seiner Haftentlassung im (...) beziehen würden. Damit vermöchten sie zwar das Erlebte zu belegen, indes keine zukünftige Verfolgung zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft die Verfolgung abgeschlossen sei. Daraus folge, dass seine Asylvorbringen die Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, eine solche werde indes ausdrücklich vorbehalten.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, er habe eine Vorverfolgung belegt, welche gemäss BVGE 2009/51 eine Regelvermutung begründe, dass auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Bereits die von ihm erlebte Verfolgung zeige, dass die sri-lankischen Behörden auch nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm noch an seiner Person interessiert gewesen seien. Dies deshalb, weil er seine Kameraden der G._______ nie verraten habe, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden auch mit erneuten Festnahmen gedroht hätten. Auch habe es sich bei dem von ihm durchlaufenen Rehabilitationsprogramm um eine Haft beziehungsweise um Zwangsarbeit und nicht um eine eigentliche Rehabilitation gehandelt. Zudem sei er während der Rehabilitationshaft regelmässig verhört und misshandelt worden, weshalb er auch nicht als rehabilitiert gelten dürfte. Sodann sei das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit den G._______ als Risikofaktor für allfällige weitere Verhaftungen zu erachten. Da er aufgrund seiner Verurteilung vom (...) einen Strafregistereintrag wegen seiner vormaligen Mitgliedschaft bei den G._______ habe, stelle dies ein Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch sei die Verfolgung aktuell, da aufgrund der Nachfragen des CID nach seiner Ausreise der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht klar gegeben sei. Sodann sei die erforderliche Intensität der drohenden Nachteile gegeben. Darauf würden auch die Besuche des CID bei seiner Familie hindeuten. Schliesslich würden zahlreiche Berichte belegen, dass tamilische Personen nach ihrer Rückkehr erneut inhaftiert und gefoltert worden seien, obwohl sie bereits vor ihrer Ausreise in (Rehabilitations-)Haft gewesen seien. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses nicht generell der Schluss gezogen werden könne, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse mehr am betreffenden Passinhaber hätten. Zudem habe er seinen Pass durch Bestechung erhalten und die Ausreise sei durch einen Schlepper, welcher einen Flughafenbeamten bestochen habe, organisiert worden. Somit würden die Ausstellung des Passes und die legale Ausreise nicht gegen seine Verfolgung sprechen. Es lägen in seiner Person mehrere Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vor. Insbesondere sei er Mitglied der G._______ gewesen, kehre als Asylbewerber aus der Schweiz - einem Finanzbeschaffungszentrum für die G._______ - zurück, verfüge über eine Narbe am (Nennung Körperteil) und sei am (...) wegen (Nennung Vorwürfe) er G._______ sowie (Nennung Vorwurf) verurteilt worden. Die sri-lankischen Behörden würden ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben. Sodann würde er als Tamile und infolge der aktuellen Sicherheitslage bei einer Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und es sei eine Verhaftung verbunden mit Folter zu befürchten. Folglich sei er in seiner Heimat wegen seiner politischen Anschauung in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, die geltend gemachten Vorfälle nach Ende der Rehabilitation - (...) Besuche von Beamten des CID - seien zu wenig intensiv ausgefallen, um Asylrelevanz zu entfalten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Zukunft mit weiteren Massnahmen rechnen würden. So vermöchten einzig sporadische Befragungen den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen, auch wenn sie andauern würden, da das Fortführen eines geregelten Alltags dennoch möglich sei. Insgesamt stelle die Situation, von den sri-lankischen Behörden der Mitgliedschaft zur G._______ beschuldigt zu sein, in der sich im Übrigen Tausende von Personen befinden würden, keinen einer Verfolgung gleichkommenden schweren Eingriff in zentrale Rechtsgüter des Beschwerdeführers dar. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel, wonach seine Frau Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei folglich ungeeignet, die bisherige Einschätzung des SEM zu revidieren. Bezüglich des Erlittenen während der Rehabilitationshaft sei festzuhalten, dass vergangenes Unrecht und erlittene Verfolgung nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft eine rechtliche Bedeutung habe, wenn die Gefahr und damit auch die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhalten würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass seitens der sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten, da der Beschwerdeführer regulär aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Hätten die Behörden ein fortdauerndes Interesse an einer Verfolgung oder Bestrafung gehabt, hätten sie ihn wohl länger in Gewahrsam genommen. Sodann würden die angeführten gesundheitlichen Beschwerden der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Auch die sonstigen Lebensumstände (berufliche Tätigkeiten sowie die Sozialisierung in der Heimat; Sprachkenntnisse; bestehendes familiäres Beziehungsnetz) liessen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der Beschwerdeführer finde in seiner Heimatregion die notwendigen sozialen Strukturen vor, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar erachten liessen.
E. 3.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie behauptet, einzig wegen den beiden Befragungen durch die CID-Beamten geflüchtet zu sein. Vielmehr habe er konstant betont, er fürchte eine erneute Festnahme verbunden mit Folter. Diese Furcht sei angesichts der Tatsache, dass ihn die sri-lankischen Behörden wiederholt aufgefordert hätten, weitere Mitglieder der G._______ zu verraten, objektiv begründet. Ausserdem sei die anhaltende Überwachung und Einschüchterung verdächtiger Personen im Norden Sri Lankas erwiesen und Folter eine verbreitete Verhörmethode der Sicherheitsbehörden. Die von ihm erlebte Verfolgung zeige, dass er auch nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm am (...) weiterer Repression ausgesetzt gewesen und im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Es bestünde seitens der sri-lankischen Behörden ein offensichtliches Interesse an seiner Person. Die heimatlichen Behörden hätten ihm explizit mit nochmaliger Verhaftung gedroht, falls er seine ehemaligen Kameraden nicht verrate. Angesichts seiner Ausführungen dürfte er in den Augen der heimatlichen Behörden nicht als rehabilitiert gelten, sondern die Ängste an einem Wiederaufbau der G._______ geschürt haben.
E. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.) Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.; Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 7.2).
E. 4.2 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom (...) bis (...) und vom (...) bis am (...) in verschiedenen Armee- und Rehabilitationscamps inhaftiert wurde, zumal er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann - so unter anderem mit (Nennung Beweismittel) (vgl. act. A21) - und diese Sachverhaltsdarstellung von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden ist. Dabei ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Vanni-Gebiet (von [...] bis [...]) und seiner Mitgliedschaft und Betätigung für die G._______ (Nennung Tätigkeiten) im Rahmen von Kontrollen im Jahre 2009 ins Visier der Behörden und sodann in Haft in diversen Armee- sowie Rehabilitationscamps geraten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er gemäss seinen glaubhaften und vom SEM nicht in Frage gestellten Ausführungen namentlich während seiner zweiten Inhaftierung in Armee- und Rehabilitationscamps in teilweise massiver Form gefoltert worden ist. Im Gesamtkontext seiner Schilderungen sind die Erlebnisse während der Haft in dem Sinne mitzuberücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. Der Beschwerdeführer erhielt bei seiner (ersten) Entlassung am (...) ein vom "Commissioner General of Rehabilitation (CGR)" unterzeichnetes "Reintegration Certificate" (vgl. SEM act. A21 Ziff. 8), welches ihm für eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt worden war und seine (befristete) Reintegration bestätigte. Dass die Behörden starke Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen hatten, zeigt sich darin, dass er bereits (...) Monat nach seiner Entlassung erneut vom Geheimdienst zu einem Verhör vorgeladen und kurz darauf am (...), somit noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reintegration Certificates, abermals festgenommen und im N._______ inhaftiert und in erheblicher Weise misshandelt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer schliesslich am (...) nach erneuter, über (...) Jahre dauernder Haft aus dem Rehabilitationscamp in O._______ entlassen wurde, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hat. Auch nach dieser zweiten Haftentlassung wurde er - wie bereits im Jahre (...) - nach kurzer Zeit wieder von Angehörigen der Sicherheitskräfte respektive des CID aufgesucht und wiederum aufgefordert, Unterstützer der G._______ zu verraten. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Anschluss an eine Haftentlassung für sich alleine als zu wenig intensiv darstellen, um asylrelevant zu sein. Der vorliegende Fall gestaltet sich indessen wie erwähnt besonders, als es sich hier um eine zweite Haftentlassung handelt und der Beschwerdeführer nach dieser nicht bloss neuerlich zu Hause aufgesucht, sondern wiederum zu einem Verhör vorgeladen worden war, in dessen Verlauf er seinen unbestrittenen Angaben zufolge - wie die übrigen Male vorher - aufgefordert worden war, Unterstützer der G._______ zu verraten (vgl. act. A20/21 S. 5). Aufgrund der dargelegten Chronologie der Ereignisse im Nachgang zur ersten Haftentlassung im (...) stellten sich die Ereignisse im Jahre (...) in ihrer speziellen Konstellation für den Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise als Vorboten einer weiterführenden behördlichen Unterdrückung dar, die bei ihm nicht nur eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hervorgerufen haben, sondern ebenso in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme bieten, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre respektive werden wird. Die offenbar legale Ausreise - welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers allein durch Bestechung eines Beamten möglich gewesen ist (vgl. act. A7/21 S. 8) - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.2 m.w.H.). Wohl könnte die Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre (...) dahingehend interpretiert werden, dass ihm die Behörden nicht hätten nachweisen können, für die G._______ gearbeitet zu haben oder ein Kadermitglied derselben gewesen zu sein. Die fortlaufende behördliche Repression während, zwischen und auch nach den jeweiligen Haftverbüssungen deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin verdächtigt wird, mit den G._______ in Verbindung zu stehen und über - aus Sicht der sri-lankischen Behörden - nützliche Informationen für sie zu verfügen. Darauf lässt auch die nach der Ausreise offenbar fortgesetzte Suche nach ihm schliessen, wie sich aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Anzeige der Ehefrau bei der sri-lankischen Polizei vom (...) ergibt. Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ist demnach beim Beschwerdeführer von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und Unterstützung der G._______, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und namentlich seines (Nennung Dauer) Aufenthaltes im Vanni-Gebiet, seines Alters und seiner Verletzungsspuren ist er verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die geltend gemachte Gefährdungssituation ist weiterhin aktuell (vgl. E. 4.3 oben). Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Personen mit Verbindung zu den G._______ durch die Behörden besteht in Sri Lanka in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 5.2 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten dieVoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG.
E. 5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der G._______ - als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist.
E. 5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 131 f., Urteil des BVGer D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.2) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der G._______ weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.
E. 5.3.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der G._______ beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 5.3.2) erwähnt, stellen weder die Mitgliedschaft zur G._______ für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die G._______ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Angesichts des Umstandes, dass er trotz eines Waffentrainings keinen Waffeneinsatz leistete und bei seinen Fronteinsätzen ausschliesslich Verletzte transportierte, ist davon auszugehen, dass er für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge im Jahre (...) von den G._______ lossagte und diese im (...), nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt während (Nennung Dauer) als Strafe für seine "Kündigung" (Nennung Tätigkeit) leisten musste (vgl. act. A20/21 S. 3 unten), denn auch verliess. Den Akten zufolge hat er sich seit diesem Zeitpunkt weder für die G._______ engagiert noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen lassen.
E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
E. 5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote vom 24. November 2016 und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der Rechtsbeiständin zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2728.20 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2728.20 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5655/2016 Urteil vom 13. April 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt; Nordprovinz) - am Flughafen D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom 25. März 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 27. März 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Mit Entscheid des SEM vom 27. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. A.d Am 16. Oktober 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt. A.e Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Familie sei im Jahre (...) wegen des Krieges aus ihrem in der Umgebung von C._______ liegenden Dorf zunächst nach F._______ und im Jahre (...) ins Vanni-Gebiet geflohen. Um seinem Vater eine Arbeitsstelle zu ermöglichen, habe er den G._______ beitreten müssen. Dort habe er zunächst während (...) Monaten in der (...) Abteilung gearbeitet, danach sei er zu (Nennung Ausbildung) geschickt worden. Kurz vor Ende seines Trainings sei der Krieg in H._______ ausgebrochen, weshalb er an die Front geschickt worden sei, wo er Verletzte habe transportieren müssen. Bei einem solchen Einsatz sei er am (Nennung Körperteil) verletzt worden und während (Nennung Dauer) in Spitalpflege gewesen. Anschliessend sei er bei der (...) der G._______ beschäftigt gewesen und habe danach, weil er die Organisation habe verlassen wollen, als Strafe während (Nennung Dauer) (Nennung Tätigkeit) verrichten müssen. Schliesslich habe er im (...) die G._______ verlassen dürfen und sich nach Hause begeben, wo er (...) Monate später geheiratet habe. In der Folge habe er in I._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahre (...) sei der Krieg in der Vanni-Region heftiger und seine (Nennung Verwandte) im Zuge einer Bombardierung im (...) getötet worden. Danach habe seine Familie das Gebiet verlassen und sich am (...) mit dem Boot nach C._______ begeben wollen. Auf dem Meer seien sie von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und in einem Camp in J._______ untergebracht worden. Am (...) hätten ihn Armeeangehörige der "Intelligence" festgenommen und in das Armeecamp in K._______ gebracht, wo er mit (...) anderen Personen in Haft gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, Leute zu denunzieren, die in der Vanni-Region mit den G._______ zusammengearbeitet hätten. Er habe jedoch niemanden verraten. Am (...) seien alle (...) Personen in ein Rehabilitationscamp nach L._______ verlegt und im (...) in ein weiteres Rehabilitationscamp nach M._______ überführt worden. Am (...) habe man ihn entlassen, worauf er zu seiner Familie zurückgekehrt sei und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Etwa (...) Monate nach seiner Entlassung sei er von Armeeangehörigen der "Intelligence" erneut aufgefordert worden, Leute zu verraten, welche im Vanni-Gebiet die G._______ unterstützt hätten. Er habe ihnen gesagt, dass in der fraglichen Region alle Leute die Organisation unterstützt hätten. Dies sei ihm nicht geglaubt worden. Am (...) seien spät abends (...) Personen in einem weissen Van erschienen, hätten ihn gefesselt und nach M._______ gefahren und dort in einem Bunker untergebracht. Seine Frau sei in der Folge bei diversen Stellen, so auch einer Menschenrechtsorganisation, vorstellig geworden, und habe wegen seiner Festnahme eine Anzeige eingereicht. Nach einer Verlegung sei er am (...) ins N._______ gebracht und dort während (Nennung Dauer) inhaftiert und wiederholt gefoltert worden. Angehörige des Roten Kreuzes (ICRC) hätten ihn alle (...) Monate kurz besuchen können. Am (...) sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn zu (Nennung Dauer) Rehabilitationshaft verurteilt habe. Am (...) sei er in einem Rehabilitationscamp in O._______ untergebracht worden. (Nennung Dauer) später habe man ihn entlassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Rund (...) Monate nach dieser Entlassung sei die "Intelligence" zu ihm nach Hause gekommen und es seien erneut seine Personalien aufgenommen worden. Einen Monat später habe man ihn aufgefordert, sich bei der "Intelligence" zu melden. In Begleitung seiner Frau habe er sich dorthin begeben. Wiederum sei er aufgefordert worden, Unterstützer der G._______ zu verraten. Erneut habe er geantwortet, dass alle Leute die G._______ unterstützt hätten. Da er eine erneute Verhaftung befürchtet habe, sei er im März 2015 ausgereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten: (Auflistung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 15. September 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Das SEM liess sich am 10. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2016. G. Mit Telefax-Eingabe vom 24. November 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im (...) ordentlich aus der Rehabilitationshaft entlassen worden zu sein. Im (...) und im (...) sei er von Personen des Geheimdienstes zuhause besucht respektive befragt worden. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen, dessen Ziel es sei sicherzustellen, dass ehemals der G._______ nahestehende Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiten und in die Gesellschaft reintegriert würden. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der G._______ verbüsst. So würden mit Abschluss der Rehabilitationshaft denn auch sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Allerdings würden solche Personen von den Sicherheitsbehörden noch immer überwacht, etwa durch eine Melde- oder Unterschriftspflicht, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch kein asylrelevantes Ausmass erreichen, so auch nicht vorliegend. Zwar sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (...) respektive (...) Monate nach seiner Freilassung von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zuhause aufgesucht und befragt worden. Diesen Befragungen komme jedoch keine asylrelevante Intensität zu und es hätten sich seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise im März 2015 keine weiteren Vorfälle ereignet. Angesichts dieser (...) ereignislosen Monate sei aus objektiver Perspektive nicht von einem anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an einer zukünftigen Verfolgung seiner Person auszugehen, weshalb eine begründete Furcht zu verneinen sei. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer im (...) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem am (...) offenbar legal habe ausreisen können. Zudem würden auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Lage seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Die bei der Bundesanhörung vorgebrachten Erkundigungen durch Beamte des CID nach seiner Ausreise vermöchten an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Somit bestehe kein begründeter Anlass, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den G._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch die Würdigung der Beweismittel führe zu keinem anderen Schluss, da sich alle auf den Zeitraum bis zu seiner Haftentlassung im (...) beziehen würden. Damit vermöchten sie zwar das Erlebte zu belegen, indes keine zukünftige Verfolgung zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft die Verfolgung abgeschlossen sei. Daraus folge, dass seine Asylvorbringen die Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, eine solche werde indes ausdrücklich vorbehalten. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, er habe eine Vorverfolgung belegt, welche gemäss BVGE 2009/51 eine Regelvermutung begründe, dass auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Bereits die von ihm erlebte Verfolgung zeige, dass die sri-lankischen Behörden auch nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm noch an seiner Person interessiert gewesen seien. Dies deshalb, weil er seine Kameraden der G._______ nie verraten habe, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden auch mit erneuten Festnahmen gedroht hätten. Auch habe es sich bei dem von ihm durchlaufenen Rehabilitationsprogramm um eine Haft beziehungsweise um Zwangsarbeit und nicht um eine eigentliche Rehabilitation gehandelt. Zudem sei er während der Rehabilitationshaft regelmässig verhört und misshandelt worden, weshalb er auch nicht als rehabilitiert gelten dürfte. Sodann sei das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit den G._______ als Risikofaktor für allfällige weitere Verhaftungen zu erachten. Da er aufgrund seiner Verurteilung vom (...) einen Strafregistereintrag wegen seiner vormaligen Mitgliedschaft bei den G._______ habe, stelle dies ein Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch sei die Verfolgung aktuell, da aufgrund der Nachfragen des CID nach seiner Ausreise der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht klar gegeben sei. Sodann sei die erforderliche Intensität der drohenden Nachteile gegeben. Darauf würden auch die Besuche des CID bei seiner Familie hindeuten. Schliesslich würden zahlreiche Berichte belegen, dass tamilische Personen nach ihrer Rückkehr erneut inhaftiert und gefoltert worden seien, obwohl sie bereits vor ihrer Ausreise in (Rehabilitations-)Haft gewesen seien. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses nicht generell der Schluss gezogen werden könne, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse mehr am betreffenden Passinhaber hätten. Zudem habe er seinen Pass durch Bestechung erhalten und die Ausreise sei durch einen Schlepper, welcher einen Flughafenbeamten bestochen habe, organisiert worden. Somit würden die Ausstellung des Passes und die legale Ausreise nicht gegen seine Verfolgung sprechen. Es lägen in seiner Person mehrere Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vor. Insbesondere sei er Mitglied der G._______ gewesen, kehre als Asylbewerber aus der Schweiz - einem Finanzbeschaffungszentrum für die G._______ - zurück, verfüge über eine Narbe am (Nennung Körperteil) und sei am (...) wegen (Nennung Vorwürfe) er G._______ sowie (Nennung Vorwurf) verurteilt worden. Die sri-lankischen Behörden würden ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben. Sodann würde er als Tamile und infolge der aktuellen Sicherheitslage bei einer Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und es sei eine Verhaftung verbunden mit Folter zu befürchten. Folglich sei er in seiner Heimat wegen seiner politischen Anschauung in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, die geltend gemachten Vorfälle nach Ende der Rehabilitation - (...) Besuche von Beamten des CID - seien zu wenig intensiv ausgefallen, um Asylrelevanz zu entfalten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Zukunft mit weiteren Massnahmen rechnen würden. So vermöchten einzig sporadische Befragungen den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen, auch wenn sie andauern würden, da das Fortführen eines geregelten Alltags dennoch möglich sei. Insgesamt stelle die Situation, von den sri-lankischen Behörden der Mitgliedschaft zur G._______ beschuldigt zu sein, in der sich im Übrigen Tausende von Personen befinden würden, keinen einer Verfolgung gleichkommenden schweren Eingriff in zentrale Rechtsgüter des Beschwerdeführers dar. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel, wonach seine Frau Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei folglich ungeeignet, die bisherige Einschätzung des SEM zu revidieren. Bezüglich des Erlittenen während der Rehabilitationshaft sei festzuhalten, dass vergangenes Unrecht und erlittene Verfolgung nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft eine rechtliche Bedeutung habe, wenn die Gefahr und damit auch die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhalten würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass seitens der sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten, da der Beschwerdeführer regulär aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Hätten die Behörden ein fortdauerndes Interesse an einer Verfolgung oder Bestrafung gehabt, hätten sie ihn wohl länger in Gewahrsam genommen. Sodann würden die angeführten gesundheitlichen Beschwerden der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Auch die sonstigen Lebensumstände (berufliche Tätigkeiten sowie die Sozialisierung in der Heimat; Sprachkenntnisse; bestehendes familiäres Beziehungsnetz) liessen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der Beschwerdeführer finde in seiner Heimatregion die notwendigen sozialen Strukturen vor, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar erachten liessen. 3.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie behauptet, einzig wegen den beiden Befragungen durch die CID-Beamten geflüchtet zu sein. Vielmehr habe er konstant betont, er fürchte eine erneute Festnahme verbunden mit Folter. Diese Furcht sei angesichts der Tatsache, dass ihn die sri-lankischen Behörden wiederholt aufgefordert hätten, weitere Mitglieder der G._______ zu verraten, objektiv begründet. Ausserdem sei die anhaltende Überwachung und Einschüchterung verdächtiger Personen im Norden Sri Lankas erwiesen und Folter eine verbreitete Verhörmethode der Sicherheitsbehörden. Die von ihm erlebte Verfolgung zeige, dass er auch nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm am (...) weiterer Repression ausgesetzt gewesen und im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Es bestünde seitens der sri-lankischen Behörden ein offensichtliches Interesse an seiner Person. Die heimatlichen Behörden hätten ihm explizit mit nochmaliger Verhaftung gedroht, falls er seine ehemaligen Kameraden nicht verrate. Angesichts seiner Ausführungen dürfte er in den Augen der heimatlichen Behörden nicht als rehabilitiert gelten, sondern die Ängste an einem Wiederaufbau der G._______ geschürt haben. 4. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.) Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.; Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 7.2). 4.2 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom (...) bis (...) und vom (...) bis am (...) in verschiedenen Armee- und Rehabilitationscamps inhaftiert wurde, zumal er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann - so unter anderem mit (Nennung Beweismittel) (vgl. act. A21) - und diese Sachverhaltsdarstellung von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden ist. Dabei ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Vanni-Gebiet (von [...] bis [...]) und seiner Mitgliedschaft und Betätigung für die G._______ (Nennung Tätigkeiten) im Rahmen von Kontrollen im Jahre 2009 ins Visier der Behörden und sodann in Haft in diversen Armee- sowie Rehabilitationscamps geraten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er gemäss seinen glaubhaften und vom SEM nicht in Frage gestellten Ausführungen namentlich während seiner zweiten Inhaftierung in Armee- und Rehabilitationscamps in teilweise massiver Form gefoltert worden ist. Im Gesamtkontext seiner Schilderungen sind die Erlebnisse während der Haft in dem Sinne mitzuberücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. Der Beschwerdeführer erhielt bei seiner (ersten) Entlassung am (...) ein vom "Commissioner General of Rehabilitation (CGR)" unterzeichnetes "Reintegration Certificate" (vgl. SEM act. A21 Ziff. 8), welches ihm für eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt worden war und seine (befristete) Reintegration bestätigte. Dass die Behörden starke Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen hatten, zeigt sich darin, dass er bereits (...) Monat nach seiner Entlassung erneut vom Geheimdienst zu einem Verhör vorgeladen und kurz darauf am (...), somit noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reintegration Certificates, abermals festgenommen und im N._______ inhaftiert und in erheblicher Weise misshandelt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer schliesslich am (...) nach erneuter, über (...) Jahre dauernder Haft aus dem Rehabilitationscamp in O._______ entlassen wurde, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hat. Auch nach dieser zweiten Haftentlassung wurde er - wie bereits im Jahre (...) - nach kurzer Zeit wieder von Angehörigen der Sicherheitskräfte respektive des CID aufgesucht und wiederum aufgefordert, Unterstützer der G._______ zu verraten. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Anschluss an eine Haftentlassung für sich alleine als zu wenig intensiv darstellen, um asylrelevant zu sein. Der vorliegende Fall gestaltet sich indessen wie erwähnt besonders, als es sich hier um eine zweite Haftentlassung handelt und der Beschwerdeführer nach dieser nicht bloss neuerlich zu Hause aufgesucht, sondern wiederum zu einem Verhör vorgeladen worden war, in dessen Verlauf er seinen unbestrittenen Angaben zufolge - wie die übrigen Male vorher - aufgefordert worden war, Unterstützer der G._______ zu verraten (vgl. act. A20/21 S. 5). Aufgrund der dargelegten Chronologie der Ereignisse im Nachgang zur ersten Haftentlassung im (...) stellten sich die Ereignisse im Jahre (...) in ihrer speziellen Konstellation für den Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise als Vorboten einer weiterführenden behördlichen Unterdrückung dar, die bei ihm nicht nur eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hervorgerufen haben, sondern ebenso in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme bieten, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre respektive werden wird. Die offenbar legale Ausreise - welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers allein durch Bestechung eines Beamten möglich gewesen ist (vgl. act. A7/21 S. 8) - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.2 m.w.H.). Wohl könnte die Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre (...) dahingehend interpretiert werden, dass ihm die Behörden nicht hätten nachweisen können, für die G._______ gearbeitet zu haben oder ein Kadermitglied derselben gewesen zu sein. Die fortlaufende behördliche Repression während, zwischen und auch nach den jeweiligen Haftverbüssungen deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin verdächtigt wird, mit den G._______ in Verbindung zu stehen und über - aus Sicht der sri-lankischen Behörden - nützliche Informationen für sie zu verfügen. Darauf lässt auch die nach der Ausreise offenbar fortgesetzte Suche nach ihm schliessen, wie sich aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Anzeige der Ehefrau bei der sri-lankischen Polizei vom (...) ergibt. Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ist demnach beim Beschwerdeführer von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und Unterstützung der G._______, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und namentlich seines (Nennung Dauer) Aufenthaltes im Vanni-Gebiet, seines Alters und seiner Verletzungsspuren ist er verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die geltend gemachte Gefährdungssituation ist weiterhin aktuell (vgl. E. 4.3 oben). Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Personen mit Verbindung zu den G._______ durch die Behörden besteht in Sri Lanka in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5.2 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten dieVoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. 5.3 5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der G._______ - als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. 5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 131 f., Urteil des BVGer D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.2) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der G._______ weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. 5.3.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der G._______ beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 5.3.2) erwähnt, stellen weder die Mitgliedschaft zur G._______ für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die G._______ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Angesichts des Umstandes, dass er trotz eines Waffentrainings keinen Waffeneinsatz leistete und bei seinen Fronteinsätzen ausschliesslich Verletzte transportierte, ist davon auszugehen, dass er für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge im Jahre (...) von den G._______ lossagte und diese im (...), nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt während (Nennung Dauer) als Strafe für seine "Kündigung" (Nennung Tätigkeit) leisten musste (vgl. act. A20/21 S. 3 unten), denn auch verliess. Den Akten zufolge hat er sich seit diesem Zeitpunkt weder für die G._______ engagiert noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen lassen. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre. 5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote vom 24. November 2016 und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der Rechtsbeiständin zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2728.20 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2728.20 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: